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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Beteiligung ausländischer Delegationen an Verfahren zur Identitätsfeststellung in Asyl- bzw. Abschiebungsverfahren (G-SIG: 16011797)

Herkunfts- bzw. Identitätsfeststellung von Ausländern durch Botschaftsangehörige oder ausländische Delegationen (z.B. guinesische Delegation), Verfahren, rechtliche Grundlagen

Fraktion

DIE LINKE

Datum

20.03.2007

Antwortdauer

18 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/452202. 03. 2007

Beteiligung ausländischer Delegationen an Verfahren zur Identitätsfeststellung in Asyl- bzw. Abschiebungsverfahren

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Fehlende Identitätsnachweise sind ein häufiges tatsächliches Abschiebehindernis bei ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen. In manchen Fällen ist die Feststellung der Herkunft oder Identität ganz unmöglich. Dies führt dazu, dass die Betroffenen von ihren vermutlichen Herkunftsstaaten u. U. nicht aufgenommen werden.

In Reaktion darauf greifen verschiedentlich Ausländerbehörden auf Identifizierungen durch Botschaftsangehörige oder Delegationen aus den vermutlichen Herkunftsländern zurück. Eine erste solche Zusammenarbeit fand mit vietnamesischen Behörden im November 2001 statt. Seitdem mehren sich Berichte über eine solche Zusammenarbeit, vor allem mit afrikanischen Staaten. Jedoch tauchen auch immer wieder Zweifel an der Legitimation der jeweiligen Delegationen auf. So bekundeten mehrere guineische Staatsangehörige, dass der Leiter einer Delegation, welcher sie vorgeführt worden waren, zuvor in Guinea als Schleuser aufgetreten sei (s. u. a. WELT am SONNTAG vom 14. Mai 2006).

Nach einem Bericht der schweizer Zeitschrift „antidot“ vom Dezember 2006 handelt es sich um einen Chefbeamten der juristischen Abteilung des Außenministeriums in Conakry, der gegen hohe Summen Schengen-Visa und andere Papiere „besorge“. Seine Behörde sei skrupellos und jederzeit bereit, „Menschen verschwinden zu lassen“. Er sei auch in der Schweiz als Teilnehmer einer Delegation aufgetreten, die für über 90 Prozent der vorgeführten Afrikaner ein „laissez passer“ ausgestellt habe. Die Botschaft Guineas in Deutschland habe sich von dem Beamten nach Protesten distanziert.

In einer Mitteilung des Vereins Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e. V. wird wiederum von einer nigerianischen Delegation berichtet, die allerdings der nigerianischen Botschaft in Deutschland nicht bekannt sei.

Eine besondere Schwierigkeit erwächst daraus, dass es sich bei der Identitätsfeststellung durch ausländische Delegationen nicht um ein deutsches, sondern ein ausländisches Verwaltungsverfahren handelt. Deutsches Recht wird herangezogen, um die Teilnahme an diesen Vorführungen zu erzwingen, namentlich § 82 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), obwohl es sich bei den Delegationen nicht um Vertretungen des Staates (Botschaften, konsularische Vertretungen) im Sinne des Gesetzes handelt. In einem bekannten Fall wurde sogar Sicherungshaft verhängt, um die Vorführung einer Person sicherzustellen, was vom Landgericht Gießen jedoch als unzulässig beurteilt wurde (vgl. Drucksache 16/4743 des Hessischen Landtags, Frage 6).

Drucksache 16/4522 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Von welchen Delegationen im Sinne der Vorbemerkung aus welchen Staaten hat die Bundesregierung Kenntnis, die 2006 in Deutschland aktiv waren und

a) die Botschaftsangehörige einer ausländischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland waren;

b) die als Experten von den zuständigen Stellen (in der Regel das Außenministerium) des vermuteten Herkunftsstaates gegenüber der dortigen deutschen Botschaft/dem Auswärtigen Amt benannt wurden?

Welche Stellen des jeweiligen Landes waren jeweils befasst, und wem gegenüber erfolgte die Benennung (bitte auflisten)?

c) Wie wird ihre Legitimation gegebenenfalls geprüft?

2

Sind bei den Befragungen anwesende Beamtinnen und Beamte des Bundes angewiesen, die Identität und Legitimität der Delegationsangehörigen vor der Befragung zu überprüfen, und über welche Möglichkeiten verfügen sie dabei?

3

Ist der Bundesregierung der Beschluss 4 V 2731/05 vom 3. Januar 2006 des Verwaltungsgerichts Bremen bekannt, mit dem eine beabsichtigte Vorführung vor eine Delegation aus Guinea als voraussichtlich rechtswidrig beurteilt wurde, weil aus der ausländerrechtlichen Verfügung nicht hervorgegangen sei, „welchen Personen der Antragsteller hier vorgestellt werden sollte, und ob und inwieweit es sich hier um autorisierte Vertreter [des] Staates Guinea handelte“, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

4

Wie begründet sich der Einsatz von Beamten der Behörden der mutmaßlichen Herkunftsländer überhaupt, wo doch das Ausstellen der Passersatzpapiere genuin Aufgabe der betreffenden Botschaften im Rahmen der konsularischen Betreuung eigener Staatsbürger ist?

5

Wie viele ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige wurden 2006 solchen Delegationen vorgeführt, wie viele konnten dadurch identifiziert werden, und wie viele wurden in der Folge abgeschoben (bitte nach den jeweils angenommenen Herkunftsländern auflisten)?

6

Welche Rechtsmittel stehen den Vorgeladenen zur Verfügung, um sich einer Vorladung zu verweigern?

Das Verwaltungsrecht welchen Staates ist dabei anzuwenden?

7

Werden die Delegationsangehörigen selbst auf mögliche Verbindungen zu informellen Organisationen oder Netzwerken überprüft, die das Ziel haben, Migrantinnen und Migranten den illegalen Grenzübertritt nach Deutschland bzw. in die EU zu ermöglichen?

Wie würde bei einer positiven Feststellung verfahren?

8

In wie vielen Fällen kam es 2006 zu Asylfolgeanträgen nach solchen Vorführungen?

9

In welcher Höhe erhielten die Delegationen 2006 Aufwandsentschädigungen und Tagegeld (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?

10

Wie begründet sich die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Tagegeld für Delegationen ausländischer Staaten, die im Auftrag dieser Staaten Verwaltungsakte in Deutschland ausführen, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies, und in welchem Haushaltstitel werden diese Kosten verbucht?

11

Wird bei der Umsetzung dieser ausländischen Verwaltungsakte in Deutschland beachtet, inwiefern den vorgeführten Ausländerinnen und Ausländern nach dem jeweiligen Verwaltungsrecht des zuständigen Staates ein Rechtsbeistand beigestellt werden kann?

12

Besteht nach deutschem bzw. nach Verfassungsrecht ein Anspruch auf Beiziehung und Anwesenheit eines Rechtsbeistandes im Rahmen einer Befragung durch eine ausländische Delegation zur Feststellung der Identität, und was sind seine Rechte?

13

Wird bei der Umsetzung von § 82 Abs. 4 Satz 1 und von § 49 Abs. 1 AufenthG berücksichtigt, dass ein Ausreisepflichtiger beim für die Identitätsfeststellung geltenden ausländischen Verwaltungsverfahren von einem evtl. bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht?

14

Wie wird von den beteiligten deutschen Beamten und Beamtinnen im Rahmen einer Vorführung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG praktisch kontrolliert, dass die geforderten Erklärungen mit dem deutschen Recht in Einklang stehen (§ 49 Abs. 1 AufenthG), wenn die Befragung nicht simultan oder Wort für Wort übersetzt wird und lediglich eine Dolmetscherin bzw. ein Dolmetscher „zur Verfügung“ steht bzw. „zu Rate“ gezogen werden könnte (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 16/339 zu den Fragen 13 und 17)?

15

Welche weiteren UN-Konventionen – neben der UN-Konvention für Sondermissionen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/339, Antwort zu Frage 8) – hat die Bundesrepublik Deutschland nicht unterzeichnet, die aber im Wesentlichen als Völkergewohnheitsrecht angewandt werden?

Berlin, den 1. März 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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