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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Wirkung der novellierten Energieeinsparverordnung auf Energieausweise und Immobilienanzeigen

Auswirkungen der Energieausweispflicht für Neubauten auf Bauherren, Eigentümer, Käufer und Mieter, zusätzliche Gebäudeenergie-Einsparwirkungen, Verbraucherinformation und Erhöhung von Aussagekraft und Transparenz von Energieausweisen, Parallelexistenz der unterschiedlichen Bedarfs- und Verbrauchsausweise, fehlerhafte Energieausweise, Pflicht zur Veröffentlichung von Kennwerten in Immobilienanzeigen, Überprüfung und Ahndung von Verstößen<br /> (insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

06.05.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/462914.04.2015

Wirkung der novellierten Energieeinsparverordnung auf Energieausweise und Immobilienanzeigen

der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke, Peter Meiwald, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, muss der Gebäudebestand in Deutschland bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral werden. Dazu muss der Energieverbrauch von Neu- und Bestandsbauten deutlich verringert und die verbleibende Energiebereitstellung auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Um das Energiesparen im Gebäudesektor voranzubringen, wurde die Energieeinsparverordnung (EnEV) novelliert und deren Neufassung zum 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt. Unter anderem schreibt die Verordnung Gebäudeeigentümern vor, für neu gebaute Gebäude Energieausweise erstellen zu lassen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Für Bestandsgebäude oder Bestandswohnungen muss spätestens bei deren Verkauf oder Vermietung ebenfalls ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden.

Einige Angaben aus den Energieausweisen müssen nach der EnEV 2014 seit dem 1. Mai 2014 auch in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden. Diese Angaben sind: die Art des Energieausweises, der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, die wesentlichen Energieträger für die Gebäudeheizung sowie das Baujahr und die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes.

Mieterinnen und Mieter bzw. Käuferinnen und Käufer sollten durch die Regelung zu Energieausweisen und Immobilienanzeigen bessere Informationen über den energetischen Zustand und den Energieverbrauch des betreffenden Gebäudes erhalten und so die zu erwartenden Folgekosten sowie den zu erwartenden Treibhausgasausstoß durch die für das Gebäude notwendige Wärmeerzeugung in ihre Kauf- oder Mietentscheidung einbeziehen können.

Die notwendige Transparenz über den Energieverbrauch eines Gebäudes wird allerdings dadurch erschwert, dass nach wie vor zwei unterschiedliche Arten von Energieausweisen erlaubt sind: der Energiebedarfsausweis und der Energieverbrauchsausweis. Damit sind je nach Gebäudetyp Energieausweise zulässig, die über den berechneten Energiebedarf eines Gebäudes Auskunft geben oder die den ermittelten Energieverbrauch der Nutzerinnen und Nutzer der Gebäude darstellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie hat sich nach Erkenntnis der Bundesregierung die Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen bei Neubauten seit Inkrafttreten der EnEV 2014 auf das Verhalten der Bauherren bzw. Eigentümer hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen zum Energiesparen ausgewirkt?

2

Wie hat sich nach Erkenntnis der Bundesregierung die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises bei einem Verkauf oder einer Vermietung eines Wohngebäudes bzw. einer Wohnung auf die Entscheidungen der Käuferinnen und Käufer bzw. Mieterinnen und Mieter seit Inkrafttreten der EnEV 2014 ausgewirkt?

3

Welche zusätzliche Einsparwirkung im Bereich der Gebäudeenergie schreibt die Bundesregierung insgesamt der Neuregelung über die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen durch die EnEV 2014 zu (bitte in eingesparter Energiemenge angeben und die Zuordnung begründen)?

4

Inwieweit ist nach Erkenntnis der Bundesregierung Kauf- oder Mietinteressentinnen und Mietinteressenten die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises bei Besichtigung der betreffenden Immobilie bisher überhaupt bekannt, und gibt es dazu offizielle Untersuchungen im Auftrag der Bundesregierung (bitte mit Fundstelle aufführen)?

Falls keine offiziellen Untersuchungen stattgefunden haben, warum nicht?

5

Welche Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit hat die Bundesregierung seit dem 1. Mai 2014 ergriffen, um wie in ihrer Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1213 angekündigt, die Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Bedeutung der Angaben in den Energieausweisen zu unterstützen (bitte nach Maßnahme, Medium, Umfang und Dauer auflisten)?

6

Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um die Aussagekraft und Transparenz von Energieausweisen für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erhöhen?

7

Wie will die Bundesregierung auf die parteiübergreifende Kritik (www.ndr.de vom 16. September 2014 „Energieausweis: Gut gemeint, schlecht gemacht?“) an dem Fortbestehen zweier unterschiedlicher Ausweisarten parallel nebeneinander (Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis) reagieren?

8

Wie hoch ist nach Informationen der Bundesregierung der Anteil fehlerhaft ausgestellter Energieausweise, und welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um den Anteil fehlerhafter oder vorsätzlich manipulierter Energieausweise zu minimieren?

9

Wie groß sind nach Erkenntnis der Bundesregierung ein Jahr nach Einführung der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises bei einem Verkauf oder einer Vermietung die möglichen Abweichungen der in Energieverbrauchsausweisen angegebenen Verbrauchswerte von den realen Verbrauchswerten je nach Nutzungsverhalten der neuen Nutzerinnen und Nutzer?

10

Bei wie viel Prozent der kommerziellen Immobilienanzeigen wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung die in der EnEV 2014 eingeführte Pflicht zur Veröffentlichung von Kennwerten aus den Energieausweisen zur Art des Ausweises, zum Energiebedarf bzw. Energieverbrauch, zum Energieträger, zum Baujahr und zur Energieeffizienzklasse des betreffenden Gebäudes bereits erfüllt?

11

Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich der Prozentsatz von Immobilienanzeigen mit den geforderten Angaben aus den Energieausweisen durch die Ahndung von Verstößen gegen die Veröffentlichungspflicht als Ordnungswidrigkeit ab dem 1. Mai 2015 erhöht, und wenn ja, um welchen Anteil?

Wenn nein, warum nicht?

12

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwieweit die zuständigen Behörden in den Bundesländern die Veröffentlichung dieser Angaben in Immobilienanzeigen bereits überprüfen und nach welchem Verfahren diese Überprüfungen durchgeführt werden?

Wenn nein, warum nicht?

13

Wie und in welchem Umfang werden die zuständigen Behörden in den Bundesländern nach Informationen der Bundesregierung die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht von Energieangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen ab dem 1. Mai 2015 überprüfen und ggf. Verstöße ahnden?

14

Welche Anstrengungen wird die Bundesregierung unternehmen, um die Überprüfung und Durchsetzung der Veröffentlichungspflicht von Energieangaben in Immobilienanzeigen zu unterstützen?

Berlin, den 13. April 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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