Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems für Studiengänge
der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
I. Bund und Länder tragen gemäß der gültigen Fassung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem (§ 9 Abs. 1 HRG). Die Länder müssen gemeinsam sicherstellen, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden (§ 9 Abs. 2 HRG). Bei beiden Aufgaben sind auch Sachverständige aus der Berufspraxis zu beteiligen (§ 9 Abs. 3 HRG).
Mit dem Beschluss über die Föderalismusreform hat der Deutsche Bundestag im Sommer 2006 die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens aufgehoben (Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1a alt GG). Gleichzeitig wurden dem Bund neue Kompetenzen für die Bereiche Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zuteil (Artikel 72 Abs. 3 Nr. 6 neu GG).
Die Bundesregierung kündigte in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage 63 des Abgeordneten Kai Boris Gehring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf Bundestagsdrucksache 16/2812 an, die Aufhebung des HRG zügig in Angriff nehmen zu wollen. Im Dezember 2006 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Aufhebung des HRG vorgelegt, der eine Außerkraftsetzung des HRG zum 30. Juni 2008 vorsieht.
II. Mit der probeweisen Einführung eines Akkreditierungssystems überträgt die Kultusministerkonferenz (KMK) zum 1. Januar 2000 Kompetenzen der fachlich-inhaltlichen Überprüfung neuer Studiengänge auf den Akkreditierungsrat und die (damals noch zu gründenden) Akkreditierungsagenturen. Über die dreijährige Probephase hinaus wurde mit dem „Statut für ein länder- und hochschulübergreifendes Akkreditierungsverfahren“ im Mai 2002 von der KMK die Grundlage für eine Fortschreibung des Systems geschaffen.
Mit Beschluss der KMK vom 16. Dezember 2004 haben die Länder die Vereinbarung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ geschlossen, mit der sie die Aufgaben des Akkreditierungsrates auf eine Stiftung überträgt (Absatz 1 der Vereinbarung), welche im Februar 2005 durch Gesetzesbeschluss des nordrhein-westfälischen Landtages gegründet wurde. Die Länder haben hierüber hinaus für die durch Beschluss der KMK festgelegten Studien- und Ausbildungsgänge die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 9 Abs. 2 HRG auf die Stiftung übertragen (Absatz 2 der Vereinbarung).
Das Akkreditierungssiegel für Studiengänge in Deutschland wird seit Februar 2005 durch die Stiftung geführt. Zu den Aufgaben der Stiftung gehören die Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen, die Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen, die Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren sowie die Überwachung der Studiengangakkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen (§ 2 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes).
III. Über die benannten Aufgaben hinaus hat die KMK mit dem Beschluss „Qualitätssicherung in der Lehre“ im September 2005 die Stiftung damit beauftragt, auch Möglichkeiten der institutionellen Akkreditierung zu prüfen und entsprechende Konzepte zu entwickeln, „die den an das ,Gütesiegel‘ der Akkreditierung zu stellenden Anforderungen gerecht werden“. Als weitere Perspektive soll hierbei die Akkreditierung von Qualitätssicherungssystemen oder -verfahren in Betracht gezogen werden, „wenn die entsprechenden Voraussetzungen – ein umfassendes und hinreichend institutionalisiertes, obligatorisches Qualitätsmanagement – gegeben sind“.
Das BMBF hat in den vergangenen beiden Jahren das vom Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungsinstitut (ACQUIN) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) getragene Pilotprojekt „Prozessqualität für Lehre und Studium – Konzeption und Implementierung eines Verfahrens der Prozessakkreditierung“ unterstützt, das dem Ziel gewidmet war, ein Verfahren zur Akkreditierung der Qualitätssicherungssysteme von Hochschulen zu entwickeln und zu erproben sowie die Entwicklung einer „Qualitätskultur“ in den Hochschulen zu fördern (vgl. beispielsweise http://www.hrk.de/de/projekte_und_initiativen/121_2443.php). Das Projekt wurde mit einer Abschlusskonferenz unter Beteiligung des BMBF im Oktober 2006 abgeschlossen. Am 13. Februar 2007 hat der Senat der HRK empfohlen, dieses Verfahren weiter zu prüfen (vgl. Pressemitteilung der HRK vom 14. Februar 2007). Zu diesem Zweck solle eine zweite Projektphase folgen, welche einen Schritt auf dem Weg zu einer Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems bilde.
In den vergangenen Monaten haben sich außerdem weitere hochschulpolitische Akteure zur Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems zu Wort gemeldet:
- Der Deutsche Hochschulverband forderte am 21. März 2007 in einer Pressemitteilung unter dem Titel „Schluss mit der Akkreditierungsbürokratie“ eine Abschaffung der Programmakkreditierung und plädierte stattdessen dafür, Vorgaben für Studiengänge durch die einzelnen Bundesländer per Gesetz definieren zu lassen und allein durch die Rechtsaufsicht des jeweiligen Landes überprüfen zu lassen.
- Der Präsident der Kultusminsterkonferenz, Jürgen Zöllner, vertritt in einem Interview mit dem Magazin des Deutschen Studentenwerks die Auffassung, dass bei der Zulassung von Studierenden und der „Kompatibilität von Abschlüssen“ eine Selbstbindung der 16 Bundesländer notwendig sei (DSW JOURNAL, Heft 1/März 2007).
- Der freie zusammenschluss von studentInnenschaften (fzs) formuliert in einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2007 Anforderungen an die Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems. Darin heißt es: „Unbeschadet der Tatsache, dass die Hauptverantwortung für die Studienreform bei den Hochschulen liegen muss, kann die Qualitätssicherung […] nicht allein in der Autonomie der Hochschulen erfolgen“ sowie: „Es bedarf klarer bundesländer- und hochschulübergreifender Standards, die eine konsistente Weiterentwicklung der Studiengänge, Vergleichbarkeit und Mobilität gewährleisten.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch nach dem geplanten Wegfall des HRG hochschul- und bundesländerübergreifende Mindeststandards für die Gestaltung von Studiengängen notwendig sind?
a) Wer soll nach Auffassung der Bundesregierung künftig die Verantwortung dafür tragen, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden (vgl. § 9 Abs. 2 HRG)?
b) Welche Regelungsinstrumente sind nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden?
Plant die Bundesregierung nach der Vorlage eines Gesetzes zur Aufhebung des HRG neue Regelungen in den Bereichen Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse, um die entstehende Regelungslücke zu füllen?
Teilt das BMBF die Beobachtung des fzs, dass ein Studienortwechsel innerhalb Deutschlands seit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen deutlich schwieriger geworden ist (vgl. beispielsweise den Artikel „Vorsicht beim Hochschulwechsel“, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 5. Mai 2006)?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, kann dies hingenommen werden oder welche Maßnahmen ergreift das BMBF, um diese Entwicklung umzukehren?
Teilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung zitierte Auffassung des KMK-Präsidenten Jürgen Zöllner, dass für die „Kompatibilität der Abschlüsse“ eine Selbstbindung der 16 Bundesländer notwendig sei?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja,
a) welche Regelungsbereiche sollte eine solche Vereinbarung nach Auffassung der Bundesregierung umfassen und nach welchen Maßstäben wird die Bundesregierung diese Vereinbarung beurteilen?
b) welche Rolle will die Bundesregierung auf dem Weg zu einer solchen Vereinbarung spielen?
c) welche Konsequenzen wird die Bundesregierung ziehen, falls es den Ländern nicht gelingt, eine ihren Maßstäben genügende Vereinbarung zu schließen?
a) Hält die Bundesregierung die derzeit festgelegten Beteiligungsrechte der Berufspraxis an der Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots und an der Gewährleistung der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Studienabschlüssen für hinreichend (bitte mit Begründung)?
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch nach dem geplanten Wegfall des HRG die Beteiligung der Berufspraxis an der Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots und an der Gewährleistung der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Studienabschlüssen weiterhin notwendig ist (vgl. § 9 Abs. 3 HRG)?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, von wem und wie kann dies künftig gewährleistet werden?
a) Teilt die Bundesregierung die in den „Standards an Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“ (ESG), wie sie im Auftrag der Bildungsministerinnen und -minister der Bologna-Signatarstaaten von ENQA, EUA, EURASHE und ESIB formuliert wurden, geäußerte Erwartung, dass externe Qualitätssicherungsverfahren stets die Beteiligung eines studentischen Mitglieds der Gutachtergruppe umfassen (Kriterium 2.4.4 ESG)?
b) Hält die Bundesregierung die derzeit festgelegten Beteiligungsrechte der Studierenden an der Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots und an der Gewährleistung der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Studienabschlüssen für hinreichend (bitte mit Begründung)?
c) Welche Beteiligungsrechte sollen die Studierenden künftig an der Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots und an der Gewährleistung der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Studienabschlüssen haben, und wie können diese abgesichert werden?
a) Welche Konsequenzen wird der geplante Wegfall des HRG nach Auffassung der Bundesregierung für die Gültigkeit der Vereinbarung der Länder zur Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland haben?
b) Ist nach Auffassung der Bundesregierung nach dem geplanten Wegfall des HRG eine Neufassung der genannten Vereinbarung, welche sich auf § 9 HRG bezieht, notwendig?
a) Ist das BMBF der Auffassung, dass sich die zum 1. Januar 2000 eingeführte Programmakkreditierung grundsätzlich bewährt hat (bitte mit Begründung)?
b) Ist das BMBF der Auffassung, dass die Akkreditierungsentscheidungen der unterschiedlichen Akkreditierungsagenturen belastbar auf übereinstimmende Maßstäbe zurückgeführt werden können (bitte mit Begründung)?
a) In welchem Umfang (personell und finanziell) hat das BMBF das von HRK und ACQUIN getragene Pilotprojekt „Prozessqualität“ gefördert?
b) Liegt dem BMBF ein Abschlussbericht des Projekts „Prozessqualität“ vor?
c) Wird für das Projekt „Prozessqualität“ nach Kenntnis der Bundesregierung ein öffentlicher Abschlussbericht vorgelegt werden?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, wann und in welchem Umfang?
a) Welche Bilanz und welche Konsequenzen zieht das BMBF aus dem von ihm unterstützten Pilotprojekt „Prozessqualität“?
b) Ist das BMBF der Auffassung, dass sich im Laufe des Projekts die These, dass sich bei vorhandener Prozessqualität an der betreffenden Hochschule eine Programmqualität aller angebotenen Studiengänge vermuten lässt, bestätigt hat?
a) Wie beurteilt das BMBF die im Rahmen des Projekts „Prozessqualität“ angestrebte Verlagerung von Kompetenzen der Qualitätssicherung in die Hochschulen?
b) Ist das BMBF der Auffassung, dass die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen als Grundlage für die Mobilität von Studierenden gewährleistet werden kann, wenn die alleinige Verantwortung für die Qualitätssicherung von Studium und Lehre bei den Hochschulen liegt und ausschließlich die Strukturen und Verfahren des internen Qualitätssicherungssystems von Hochschulen Gegenstand externer Begutachtungen sind?
c) Teilt das BMBF die Auffassung, dass die Entwicklung von belastbaren internen Qualitätssicherungssystemen von Hochschulen bzw. einer sog. Qualitätskultur in den Hochschulen eine aktive Teilhabe von Lehrenden und Lernenden umfasst und daher mit einer Demokratisierung der Hochschulen einhergehen muss?
d) Lässt sich aus dem Hinweis von Ministerialdirigent Peter Greisler in seinem Grußwort anlässlich der Abschlusstagung des Pilotprojekts „Prozessqualität“ auf die Zeit- und Kostenintensität der Programmakkreditierung schließen, dass das BMBF die Prozess- bzw. Systemakkreditierung als zeit- und kostengünstigere Variante der Qualitätssicherung in Studium und Lehre begreift (vgl. http://www.projekt-q.de/de/download/dateien/Grusswort_Greisler.pdf)?
a) Unterstützt das BMBF die Forderung der HRK nach einer zweiten Projektphase des Pilotprojekts „Prozessqualität“?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, welche Ziele verbindet das BMBF mit einer zweiten Projektphase?
b) Wird es nach Kenntnis des BMBF eine zweite Projektphase des Pilotprojekts „Prozessqualität“ geben?
c) Wird das BMBF auch eine zweite Projektphase finanziell und/oder personell unterstützen?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, in welchem Umfang (personell und finanziell)?
a) Ist das BMBF über die Diskussionen informiert, die der Akkreditierungsrat gemäß dem Auftrag der KMK zur Prüfung von Formen der Akkreditierung von Qualitätssicherungssystemen oder -verfahren führt (vgl. KMK-Beschluss „Qualitätssicherung in der Lehre“, September 2005)?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, wie werden diese Diskussionen vom BMBF bewertet?
b) Hält das BMBF die von der KMK formulierte Voraussetzung für eine Akkreditierung von Qualitätssicherungssystemen – „ein umfassendes und hinreichend institutionalisiertes, obligatorisches Qualitätsmanagement“ – in den Hochschulen für gegeben?
Falls ja, auf welche Daten, Aussagen oder Beobachtungen stützt das BMBF diese Einschätzung?
Falls nein, welche Konsequenzen hat diese Einschätzung für das Agieren des BMBF in Bezug auf die Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems?
c) Ist das BMBF aktiv in die Diskussionen des Akkreditierungsrates und der KMK über die Weiterentwicklung eingebunden?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, in welcher Art und Weise nimmt es Einfluss?
a) In welchem Umfang (personell und finanziell) wird das von der HRK Anfang dieses Jahres neu ins Leben gerufene Projekt „Qualitätssicherung“ vom BMBF gefördert?
b) Welche Ziele verbindet das BMBF mit dem Projekt?
c) In welchem Verhältnis steht aus der Sicht des BMBF das neue Projekt Qualitätssicherung der HRK zu einer eventuellen zweiten Projektphase des Projekts „Prozessqualität“ und zu den Debatten um eine Weiterentwicklung der Akkreditierung?