Gesetzliche Tarifeinheit – Umsetzung und Wirkung
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, Ekin Deligöz, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Dieter Janecek, Sven-Christian Kindler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Gesetz zur Tarifeinheit ist umstritten. Neben der Verfassungsmäßigkeit sind auch die Fragen, wie die Mitgliederzählung im Betrieb praktikabel und rechtlich umgesetzt werden kann und welche gewünschten und unerwünschten Wirkungen durch das Gesetz entstehen, nicht geklärt. Durch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Fragen zur gesetzlichen Tarifeinheit“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/4156) eröffnen sich diesbezüglich weitere Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Umsetzung des Tarifeinheitsgesetzes
1. Was bedeutet die Antwort der Bundesregierung, laut der „die Tatsachengerichte dem geringeren Beweiswert mittelbarer Beweismittel durch eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung und Begründung ihrer Entscheidung Rechnung tragen“ müssen (Bundestagsdrucksache 18/4156, Antwort zu Frage 39), insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gewerkschaften bei der Mitgliederzählung ausschließlich die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder in einer notariellen Erklärung ohne „Vorgaben über einen erforderlichen Mindestinhalt der öffentlichen Urkunde“ (ebd., Antwort zu den Fragen 35 bis 37) vorlegen können, in der Konsequenz für die Arbeitsgerichte?
- Müssen die Arbeitsgerichte die Richtigkeit der Mitgliederzahl beurteilen, und wenn ja, auf welcher Grundlage?
- Wenn nein, warum nicht, und wer prüft dann die Mitgliederlisten?
2. Wie sollen die Arbeitsgerichte unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung der Gewerkschaftsmitglieder nach Ansicht der Bundesregierung eine „besonders sorgfältige Beweiswürdigung“ durchführen, und welche der nachfolgend skizzierten Möglichkeiten sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang als rechtens und praktikabel an?
- Sind die Gewerkschaften dazu verpflichtet, dem Gericht weitere Informationen über die auf den Listen genannten Gewerkschaftsmitglieder offenzulegen? Wenn ja, – müssen die Gewerkschaften dazu bei allen Mitgliedern eine Genehmigung einholen, – wie wird mit Mitgliedern verfahren, die solch einer Genehmigung widersprechen, und – soll der Nachweis der Mitgliedschaft beispielsweise mithilfe von Mitgliedsbeiträgen auf Kontoauszügen erbracht werden?
- Sollen die Gerichte bei den Beschäftigten direkt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Mitgliederzahl einholen? Wenn ja, – in welcher Form sollen die Beschäftigten zu ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft befragt werden – telefonisch, schriftlich oder per Hausbesuch –, – sollen Mitgliedsbeiträge auf Kontoauszügen angefordert werden, oder – sollen die Beschäftigten eidesstattliche Versicherungen abgeben?
- Wie können die Gerichte die Mitgliederlisten überprüfen, wenn die Fragen 2a und 2b von der Bundesregierung verneint werden?
3. Müssen die notariell beglaubigten Mitgliederlisten der Gewerkschaften nach Ansicht der Bundesregierung von den Gerichten aufgrund der geforderten „besonders sorgfältigen Beweiswürdigung“ komplett oder nur stichprobenhaft überprüft werden?
- Wenn Stichproben ausreichen, ab wie vielen festgestellten unrichtigen Angaben muss die gesamte Liste von den Gerichten geprüft werden?
- Mit welchem zeitlichen Aufwand der Gerichte rechnet die Bundesregierung für die Überprüfung von kleinen, mittleren und großen Betrieben mit durchschnittlichem Organisationsgrad der Beschäftigten?
- Wie hoch beziffert die Bundesregierung für diesen zeitlichen Aufwand (Frage 3b) die geschätzten durchschnittlichen Kosten für die Arbeitsgerichte und somit für die Bundesländer?
4. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Forderung des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, dass die notarielle Erklärung beinhalten muss, „auf welche Weise der Notar sich von der Richtigkeit des Inhalts seiner Erklärung überzeugt hat“ (Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit), und sieht die Bundesregierung an diesem Punkt Änderungsbedarf beim Gesetzentwurf (bitte begründen)?
5. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Aussage des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, dass die Auslegung des Betriebsbegriffs „ohne gesetzliche Definition zu weiteren Streitfragen Anlass geben wird“ (Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit), und wie sollen solche Streitigkeiten zukünftig gelöst werden, zumal die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 46 (Bundestagsdrucksache 18/4156) ausführt, dass ein besonderes Verfahren zur Klärung des Betriebszuschnitts nicht vorgesehen ist?
Wirkungen des Tarifeinheitsgesetzes
6. Welche positiven Auswirkungen erhofft sich die Bundesregierung durch das Tarifeinheitsgesetz auf die Branchen Gesundheitswesen, Luftverkehrs- und Bahnbereich, in denen die Bundesregierung kollidierende Tarifverträge identifiziert hat (Bundestagsdrucksache 18/4156, Antwort zu Frage 1), und zwar konkret
- im Tarifbereich der Pilotinnen und Piloten,
- im Tarifbereich der Ärzteschaft,
- bei der Bahn und
- hinsichtlich der kollidierenden Tarifverträge beispielsweise im öffentlichen Dienst sowie im Bereich des Journalismus?
- Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass in diesen Bereichen bestehende Kooperationen durch die einseitige Stärkung der Mehrheitsgewerkschaften aufgrund des Tarifeinheitsgesetzes aufgekündigt werden?
7. Bei welchen Tätigkeiten bzw. Berufen sieht die Bundesregierung konkret Fehlentwicklungen, die zu ihrer Aussage führen: „Die Verteilungsfunktion wird gestört, wenn ein Tarifabschluss nicht den Wert verschiedener Arbeitsleistungen innerhalb einer betrieblichen Gemeinschaft zueinander widerspiegeln“ (Bundestagsdrucksache 18/4156, Antwort zu Frage 10)?
- Aus welchen Gründen geht die Bundesregierung davon aus, dass nicht auch Mehrheitsgewerkschaften gewisse Beschäftigtengruppen bei Tarifverhandlungen bevorzugen, weil sie z. B. streikrelevanter sind?
- Wie will die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Aussage verhindern, dass Leiharbeitskräfte oft weniger verdienen als Stammbelegschaften?
- Beurteilt die Bundesregierung, dass gleiche Arbeitsleistung in einer Branche durch Tarifflucht immer ungleicher entlohnt wird, auch als Fehlentwicklung?
- Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Tarifbindung seit dem Jahr 1990 bis heute entwickelt, wie groß war die Lohndifferenz prozentual zwischen tariflich und nicht tariflich entlohnten Beschäftigten im Jahr 1990, und wie hoch ist sie heute, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen wird die Bundesregierung daraus ziehen?
8. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass sich die Konkurrenz zwischen den Gewerkschaften bzw. der Kampf um Mitglieder im Betrieb verschärft, wenn sich Berufsgewerkschaften als Konsequenz auf das Tarifeinheitsgesetz für andere Berufsgruppen öffnen?
Wenn nein, warum nicht?
9. Warum sieht die Bundesregierung das Schutzkonzept von Flächen- bzw. Branchentarifverträgen nicht gefährdet, auch wenn diese in einzelnen Betrieben aufgrund der Mehrheitsverhältnisse verdrängt werden (Bundestagsdrucksache 18/4156, Antwort zu Frage 27), und widerspricht das nicht der Intention des Tarifautonomiestärkungsgesetzes, mit dem gerade Allgemeinverbindlicherklärungen gestärkt werden sollten?
10. Was passiert nach Ansicht der Bundesregierung mit Berufsgruppen, wenn aufgrund der Mehrheitsverhältnisse der Tarifvertrag einer Berufsgewerkschaft im Betrieb gilt, der jedoch für andere Berufsgruppen keine Regelungen enthält, und werden dann beispielsweise die Pflegekräfte in einem Krankenhaus aufgrund der Mehrheit des Marburger Bunds – Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V. – tariflos?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Fragen24
Was bedeutet die Antwort der Bundesregierung, laut der „die Tatsachengerichte dem geringeren Beweiswert mittelbarer Beweismittel durch eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung und Begründung ihrer Entscheidung Rechnung tragen“ müssen (Bundestagsdrucksache 18/4156, Antwort zu Frage 39), insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gewerkschaften bei der Mitgliederzählung ausschließlich die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder in einer notariellen Erklärung ohne „Vorgaben über einen erforderlichen Mindestinhalt der öffentlichen Urkunde“ (ebd., Antwort zu den Fragen 35 bis 37) vorlegen können, in der Konsequenz für die Arbeitsgerichte?
Müssen die Arbeitsgerichte die Richtigkeit der Mitgliederzahl beurteilen, und wenn ja, auf welcher Grundlage?
Wenn nein, warum nicht, und wer prüft dann die Mitgliederlisten?
Wie sollen die Arbeitsgerichte unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung der Gewerkschaftsmitglieder nach Ansicht der Bundesregierung eine „besonders sorgfältige Beweiswürdigung“ durchführen, und welche der nachfolgend skizzierten Möglichkeiten sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang als rechtens und praktikabel an?
Sind die Gewerkschaften dazu verpflichtet, dem Gericht weitere Informationen über die auf den Listen genannten Gewerkschaftsmitglieder offenzulegen?
Wenn ja, – müssen die Gewerkschaften dazu bei allen Mitgliedern eine Genehmigung einholen,
– wie wird mit Mitgliedern verfahren, die solch einer Genehmigung widersprechen, und
– soll der Nachweis der Mitgliedschaft beispielsweise mithilfe von Mitgliedsbeiträgen auf Kontoauszügen erbracht werden?
Sollen die Gerichte bei den Beschäftigten direkt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Mitgliederzahl einholen?
Wenn ja,
– in welcher Form sollen die Beschäftigten zu ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft befragt werden – telefonisch, schriftlich oder per Hausbesuch –,
– sollen Mitgliedsbeiträge auf Kontoauszügen angefordert werden, oder
– sollen die Beschäftigten eidesstattliche Versicherungen abgeben?
Wie können die Gerichte die Mitgliederlisten überprüfen, wenn die Fragen 2a und 2b von der Bundesregierung verneint werden?
Müssen die notariell beglaubigten Mitgliederlisten der Gewerkschaften nach Ansicht der Bundesregierung von den Gerichten aufgrund der geforderten „besonders sorgfältigen Beweiswürdigung“ komplett oder nur stichprobenhaft überprüft werden?
Wenn Stichproben ausreichen, ab wie vielen festgestellten unrichtigen Angaben muss die gesamte Liste von den Gerichten geprüft werden?
Mit welchem zeitlichen Aufwand der Gerichte rechnet die Bundesregierung für die Überprüfung von kleinen, mittleren und großen Betrieben mit durchschnittlichem Organisationsgrad der Beschäftigten?
Wie hoch beziffert die Bundesregierung für diesen zeitlichen Aufwand (Frage 3b) die geschätzten durchschnittlichen Kosten für die Arbeitsgerichte und somit für die Bundesländer?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Forderung des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, dass die notarielle Erklärung beinhalten muss, „auf welche Weise der Notar sich von der Richtigkeit des Inhalts seiner Erklärung überzeugt hat“ (Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit), und sieht die Bundesregierung an diesem Punkt Änderungsbedarf beim Gesetzentwurf (bitte begründen)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Aussage des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, dass die Auslegung des Betriebsbegriffs „ohne gesetzliche Definition zu weiteren Streitfragen Anlass geben wird“ (Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit), und wie sollen solche Streitigkeiten zukünftig gelöst werden, zumal die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 46 (Bundestagsdrucksache 18/4156) ausführt, dass ein besonderes Verfahren zur Klärung des Betriebszuschnitts nicht vorgesehen ist?
Welche positiven Auswirkungen erhofft sich die Bundesregierung durch das Tarifeinheitsgesetz auf die Branchen Gesundheitswesen, Luftverkehrs- und Bahnbereich, in denen die Bundesregierung kollidierende Tarifverträge identifiziert hat (Bundestagsdrucksache 18/4156, Antwort zu Frage 1), und zwar konkret
im Tarifbereich der Pilotinnen und Piloten,
im Tarifbereich der Ärzteschaft,
bei der Bahn und
hinsichtlich der kollidierenden Tarifverträge beispielsweise im öffentlichen Dienst sowie im Bereich des Journalismus?
Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass in diesen Bereichen bestehende Kooperationen durch die einseitige Stärkung der Mehrheitsgewerkschaften aufgrund des Tarifeinheitsgesetzes aufgekündigt werden?
Bei welchen Tätigkeiten bzw. Berufen sieht die Bundesregierung konkret Fehlentwicklungen, die zu ihrer Aussage führen: „Die Verteilungsfunktion wird gestört, wenn ein Tarifabschluss nicht den Wert verschiedener Arbeitsleistungen innerhalb einer betrieblichen Gemeinschaft zueinander widerspiegeln“ (Bundestagsdrucksache 18/4156, Antwort zu Frage 10)?
Aus welchen Gründen geht die Bundesregierung davon aus, dass nicht auch Mehrheitsgewerkschaften gewisse Beschäftigtengruppen bei Tarifverhandlungen bevorzugen, weil sie z. B. streikrelevanter sind?
Wie will die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Aussage verhindern, dass Leiharbeitskräfte oft weniger verdienen als Stammbelegschaften?
Beurteilt die Bundesregierung, dass gleiche Arbeitsleistung in einer Branche durch Tarifflucht immer ungleicher entlohnt wird, auch als Fehlentwicklung?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Tarifbindung seit dem Jahr 1990 bis heute entwickelt,
wie groß war die Lohndifferenz prozentual zwischen tariflich und nicht tariflich entlohnten Beschäftigten im Jahr 1990, und wie hoch ist sie heute, und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen wird die Bundesregierung daraus ziehen?
Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass sich die Konkurrenz zwischen den Gewerkschaften bzw. der Kampf um Mitglieder im Betrieb verschärft, wenn sich Berufsgewerkschaften als Konsequenz auf das Tarifeinheitsgesetz für andere Berufsgruppen öffnen?
Wenn nein, warum nicht?
Warum sieht die Bundesregierung das Schutzkonzept von Flächen- bzw. Branchentarifverträgen nicht gefährdet, auch wenn diese in einzelnen Betrieben aufgrund der Mehrheitsverhältnisse verdrängt werden (Bundestagsdrucksache 18/4156, Antwort zu Frage 27), und widerspricht das nicht der Intention des Tarifautonomiestärkungsgesetzes, mit dem gerade Allgemeinverbindlicherklärungen gestärkt werden sollten?
Was passiert nach Ansicht der Bundesregierung mit Berufsgruppen, wenn aufgrund der Mehrheitsverhältnisse der Tarifvertrag einer Berufsgewerkschaft im Betrieb gilt, der jedoch für andere Berufsgruppen keine Regelungen enthält, und werden dann beispielsweise die Pflegekräfte in einem Krankenhaus aufgrund der Mehrheit des Marburger Bunds – Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V. – tariflos?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?