[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4724
18. Wahlperiode 16.04.2015Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Luise Amtsberg, Kai
Gehring, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu,
Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Beate Walter-Rosenheimer und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
gegenüber Ehen
Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) beabsichtigte rechtliche
Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist in
weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Weiterhin bestehende
Ungleichbehandlungen sind dennoch mehrfach erst durch das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandet worden.
Das letzte Mal hat das BVerfG am 7. Mai 2013 den Ausschluss eingetragener
Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt
(2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Dieser Beschluss ist bereits die
sechste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in dem gesetzliche
Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von
eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli
2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom
21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschafts- und
Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09 zum
beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012, 1 BvL
16/11 zur Grunderwerbssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2013,
1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 zur sukzessiven Adoption).
Bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 hat das BVerfG deutlich
gemacht, dass eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie Ehegatten
in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft lebten, die
ebenfalls eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründete. Die
Privilegierung der Ehe liege demnach in der auf Dauer übernommenen, auch
rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt
unterschieden sich nach Auffassung des BVerfG eingetragene Lebenspartnerschaft
und Ehe allerdings nicht.
Eine Ungleichbehandlung sei im Hinblick auf eine bloße Berufung auf Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichend
gewichtiger Sachgrund vorliege, der gemessen am jeweiligen
Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung rechtfertige (1 BvR 1164/07, RN 105).
Nach Auffassung des BVerfG reiche die abstrakte Vermutung, dass Ehen
typischerweise zur Gründung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen
kinderlosen Ehen Vergünstigungen zukommen zu lassen, die kinderlosen Lebenspart-
Drucksache 18/4724 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenerinnen und Lebenspartnern hingegen verwehrt bleiben. Wenn der Gesetzgeber
für die Zeugung und Betreuung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle,
müsse er diesen an die tatsächliche Zeugung und Betreuung eines Kindes
anknüpfen.
In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 stellte das BVerfG wiederholt klar: „Ein
Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
kann nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen
Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer
Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es
Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgelegt. […] In zahlreichen
eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder.“ (1 BvR 1164/07 Rn. 112).
Und weiter:
„Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass
Kinder möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur
Eheschließung gegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem
allenfalls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe eingehen
könnten, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht
aber gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.“
(ebd. Rn. 104).
Trotzdem sind gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen
noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt. Dies betrifft etwa 150
Regelungen in über 50 Gesetzen und Verordnungen (eingetragene
Lebenspartnerschaften sind diskriminiert, z. B. bei der Übernahme eines Hofes durch den
Lebenspartner, im Sprengstoffgesetz, im Infektionsschutzgesetz, im
Bundesvertriebenengesetz, im Strafrecht sowie bei der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung). Außerdem gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften, die der
Existenz des Instituts „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ nicht Rechnung
tragen und Regelungslücken enthalten. Dazu zählen u. a. Vorschriften des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der
Insolvenzordnung, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG), des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Schuldrechtsanpassungsgesetzes.
Schließlich gibt es eine Reihe von Regelungen, die aus unerklärlichen Gründen
eingetragene Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen privilegieren. Dazu zählen
beispielsweise Vorschriften des BGB, des Strafgesetzbuchs, des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes, des Transsexuellengesetzes, der 27 Verordnungen
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den Dienst in verschiedenen
Bundesbehörden und Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte.
Daher brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 4. November
2014 einen Gesetzentwurf zur abschließenden Beendigung der
verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
(Bundestagsdrucksache 18/3031) in den Deutschen Bundestag ein, der alle verfassungswidrigen
Regelungen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ändern soll. In der
Plenardebatte zu diesem Gesetzentwurf haben am 26. Februar 2015 unter Beifall
der Koalitionsfraktionen mehrere Abgeordnete der Fraktion der CDU/CSU und
der SPD das folgende Versprechen des Koalitionsvertrages zwischen CDU,
CSU und SPD wiederholt:
„Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
schlechter stellen, werden wir beseitigen.“ (S. 105).
Darüber hinaus haben die Abgeordneten Dr. Sabine Sütterlin-Waack (CDU/
CSU), Dr. Karl-Heinz Brunner (SPD), Dr. Katarina Barley (SPD), Gudrun
Zollner (CDU/CSU) und Johannes Kahrs (SPD) einen Referentenentwurf aus
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
angesprochen, der dieses Versprechen des Koalitionsvertrages umsetzen soll
(Plenarprotokoll 18/88, S. 8301 ff.). Der Abgeordnete Dr. Karl-Heinz Brunner
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4724fügte außerdem hinzu, dass der Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz, Heiko Maas, und das BMJV „im Sommer 2014 einen
Referentenentwurf vorlegten, in dem mehr als 150 Vorschriften enthalten sind, und zwar
vollständiger, rechtssicherer, klarer und umfassender, als es der Gesetzentwurf
von […] den Grünen, vorschlägt. […] Und deshalb ist es schön, dass sich die
Koalition am Dienstagabend in der Koalitionsrunde darauf geeinigt hat, diesen
Referentenentwurf jetzt als Gesetz auf den Weg zu bringen.“ (Plenarprotokoll
18/88, S. 8306).
Am 5. März 2015 hat das Kabinett- und Parlamentsreferat des BMJV an alle
Bundestagsfraktionen, an das Sekretariat des Bundesrates und an den
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages den Entwurf eines Gesetzes zur
Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartBerG), Bearbeitungsstand: 26. Januar
2015, 18:15 Uhr, übersandt. Der Referentenentwurf beinhaltet nur einen kleinen
Teil der erforderlichen Änderungen. Von den mehr als 50 Gesetzen und
Verordnungen, die geändert werden sollten, will das BMJV lediglich 21 novellieren
und das oftmals nur unzureichend und nach Auffassung der Fragesteller sogar
teilweise schlampig. Insofern bleibt der Gesetzentwurf weit unter den
Erwartungen zurück, hält aber, was das BMJV in der Begründung verspricht: „Es handelt
sich hierbei im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen von Vorschriften
von geringerer praktischer Bedeutung.“
Sollte der Referentenentwurf beschlossen werden, bleiben Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner in den folgenden Bereichen gegenüber Ehegatten
ungleichbehandelt:
– im Sprengstoffgesetz (Fortsetzung einer Erlaubnis für den Umgang und den
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Tod des
Erlaubnisinhabers),
– in der Abgabenordnung (Förderung des Schutzes von Lebenspartnerschaften
soll weiterhin – anders als Förderung des Schutzes von Ehe – nicht als
gemeinnütziger Zweck gelten),
– im Asylverfahrensgesetz (eine Beendigung der Verpflichtung, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll weiterhin nur durch Eheschließung
möglich sein),
– in den 27 Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
Dienst in verschiedenen Bundesbehörden,
– im BGBEG (die Kappungsregelung des § 17b Absatz 4 soll beibehalten
werden),
– im Lebenspartnerschaftsgesetz fehlt die Gleichstellung in mehreren
Regelungen (neben den doppelverfassungswidrigen Regelungen im
Adoptionsrecht – Diskriminierung von heterosexuellen Ehepaaren und homosexuellen
Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern – betrifft das u. a. die folgenden
Vorschriften: Mitwirkungspflicht des Standesbeamten – darf die
Eheschließung nicht verweigern, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, Wirksamkeit
einer vor einem Scheinstandesbeamten geschlossenen Ehe, Möglichkeit der
Heilung einer nicht vor der zuständigen Behörde geschlossenen Ehe,
Ehehindernis der Verwandtschaft auch im Falle deren Auflösung durch Annahme als
Kind sowie das Fehlen einer Generalklausel wie im neuen § 23 LPartG aus
dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN [
Bundestagsdrucksache 18/3031]),
– in mehreren Regelungen des BGB (die wichtige Benachteiligung stellt die
gesetzliche Fiktion des § 1592 BGB – Abstammungsrecht – dar, wonach
der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, per
Gesetz Vater des Kindes wird – eine analoge Vorschrift in Bezug auf
Lebenspartnerinnen existiert nicht),
Drucksache 18/4724 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode– im Staatsangehörigkeitsrecht (Voraussetzung für eine Einbürgerung),
– im Transsexuellenrecht (Regelung zu den neuen Vornamen und zu den
Ansprüchen auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung),
– im Infektionsschutzgesetz (Anspruch auf Versorgung wegen Impfschadens),
– in Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte,
– im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (obwohl sie im Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz gleichgestellt werden sollten),
– in der Zivilprozessordnung (Aussetzung eines Rechtsstreits bei
Eheaufhebungsantrag, zwei Lebenspartnerinnen oder zwei Lebenspartner werden
weiterhin nicht wie ein Ehepaar gemeinschaftlich zum Vormund bestellt
werden können),
– nach dem neuen Wortlaut des § 172 des Strafgesetzbuchs wäre eine Doppel-
Lebenspartnerschaft weiterhin straffrei, wenn die Lebenspartnerschaft nicht
vor einem Standesbeamten sondern – wie es in Bayern möglich ist – vor
einem Notar geschlossen werden sollte,
– bei der Bevölkerungsstatistik (betrifft v. a. Regenbogenfamilien),
– in der Höfeordnung (Entwurf berücksichtigt nicht die verfassungsrechtlich
gebotene Rückwirkung).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wortlaut des vom
Abgeordneten Dr. Karl-Heinz Brunner in der Plenardebatte vom 26. Februar 2015
erwähnten Referentenentwurfs zur Gleichstellung eingetragener
Lebenspartnerschaften mit den Ehen, der im Sommer 2014 vorgelegt worden sein soll
und in dem mehr als 150 Vorschriften enthalten sein sollen?
2. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der o. g.
Referentenentwurf „vollständiger, rechtssicherer, klarer und umfassender“, als der
Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 18/3031)?
3. Entspricht der am 5. März 2015 vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf
dem vom Abgeordneten Dr. Karl-Heinz Brunner in der Plenardebatte vom
26. Februar 2015 erwähnten Referentenentwurf vom Sommer 2014?
Wenn nein, bei welchen Vorschriften weicht er davon ab?
4. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung am 24. Februar 2015 die
„Koalitionsrunde darauf geeinigt […], diesen Referentenentwurf jetzt als Gesetz
auf den Weg zu bringen“?
Wenn ja, wann soll er von der Bundesregierung beschlossen und wann in den
Deutschen Bundestag eingebracht werden?
5. Warum befindet sich dieses Gesetzesvorhaben bislang nicht in der
Vorhabendokumentation der Bundesregierung?
6. Stellt die Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare nach
Meinung der Bundesregierung keine Alternative dar, um das folgende Ziel
des Gesetzes zu erreichen: in Vorschriften, nach denen „Ehe und
Lebenspartnerschaft unterschiedlich behandelt [werden], ohne dass dafür ein
überzeugender Grund ersichtlich wäre“, diese gleichzustellen und „die
Rechtsordnung zu vereinheitlichen“?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4724a) Wenn ja, warum gibt es laut dem BMJV zu dem Referentenentwurf des
LPartBerG keine Alternative?
b) Wenn nein, warum nicht, obwohl dies der Bundesrat in einem
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/13426) vorgeschlagen hat?
7. Wäre nach Meinung der Bundesregierung die Einführung einer
Generalklausel, wonach alle ehebezogenen Vorschriften in den Bundesgesetzen in
gleicher Weise für Lebenspartnerschaften gelten, aus den Gründen der
Rechtssicherheit, Gesetzesklarheit und Gesetzgebungseffizienz sinnvoll?
a) Wenn ja, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine
entsprechende Generalklausel vor?
b) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, in wie vielen Gesetzen
gibt es bereits ehebezogene Regelungen?
c) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, in wie vielen gibt es
lebenspartnerschaftbezogene Regelungen?
d) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, wie viele
Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung in der 18. Legislaturperiode, die
entweder ehebezogene oder lebenspartnerschaftbezogene Regelungen
enthalten werden?
Wie viele waren es jeweils in der 16. und 17. Wahlperiode und bisher in
der 18. Wahlperiode (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?
8. Verfügen Lesben und Schwule nach Kenntnis der Bundesregierung über
besondere persönliche Eigenschaften, die eine Ungleichbehandlung im
Explosionsstoffgesetz rechtfertigen können (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Ungleichbehandlung im
Explosionsstoffgesetz nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten
werden?
9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die Förderung
des Schutzes von Lebenspartnerschaften als Förderung der Allgemeinheit
anders als die Förderung des Schutzes von Ehe, des Sports, der
Pflanzenzucht und vielem mehr nicht anerkannt werden sollte (wenn ja, bitte
begründen)?
Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine
entsprechende Ergänzung vor?
10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die
Verpflichtung eines Asylsuchenden, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, durch
Eheschließung, aber nicht durch Begründung einer Lebenspartnerschaft
enden soll (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in 27 Einstellungsverfahren bei
verschiedenen Bundesbehörden (siehe Artikel 3 bis 29 des Gesetzentwurfs der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/3031)
weniger Unterlagen als ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen vorlegen
müssen (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
Drucksache 18/4724 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Ist die sog. Kappungsregelung des § 17b Absatz 4 BGBEG (Beschränkung
der Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft oder
gleichgeschlechtlichen Ehe auf das nach deutschem
Lebenspartnerschaftsrecht vorgesehene Maß) nach Meinung der Bundesregierung weiterhin
erforderlich?
a) Wenn ja, welche Vorschriften machen die Kappungsregelung
erforderlich (bitte aufschlüsseln und einzeln begründen)?
b) Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine
Aufhebung der Regelung vor?
13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, wonach die
Abstammung eines Kindes – anders als bei einer verheirateten Mutter – nicht nach
dem Recht bestimmt werden kann, dem die allgemeinen Wirkungen der
Lebenspartnerschaft seiner Mutter unterliegen, und wenn ja, bitte
begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese das Kind und die Eltern
ungleichbehandelnde Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf
beibehalten werden?
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, wonach der
Standesbeamte das Recht behalten sollte, seine Mitwirkung an der Begründung der
Lebenspartnerschaft zu verweigern, auch wenn die erforderlichen
Voraussetzungen vorliegen, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieses Recht nach dem vorgelegten
Referentenentwurf beibehalten werden?
15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, eine von einem
Scheinstandesbeamten begründete Lebenspartnerschaft anders als eine von einem
Scheinstandesbeamten geschlossene Ehe als unwirksam zu werten, und
wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, eine nicht vor der
zuständigen Behörde geschlossene Ehe anders als eine nicht vor der
zuständigen Behörde begründete Lebenspartnerschaft zu heilen, und wenn
ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
17. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum das frühere
Bestehen der Verwandtschaft auch im Falle des Erlöschens bzw. der
Auflösung durch Annahme als Kind ein Ehe-, aber kein
Lebenspartnerschaftshindernis darstellt, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese die Ehegatten
ungleichbehandelnde Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten
werden?
18. Was spricht nach Kenntnis der Bundesregierung dafür, dass die Gründe für
die Aufhebung einer Ehe nicht denjenigen für die Aufhebung einer
Lebenspartnerschaft entsprechen (vgl. § 1314 Absatz 2 BGB; wenn ja, bitte
begründen)?
a) Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine
Vereinheitlichung der Gründe vor?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum der
bösgläubige Lebenspartner bzw. die bösgläubige Lebenspartnerin nach der Auf-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4724hebung der Lebenspartnerschaft anders als der bösgläubige Ehegatte
nach der Aufhebung der Ehe weiterhin Ansprüche geltend machen kann
(vgl. § 1318 BGB; wenn ja, bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach
dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum zwei
Lebenspartnerinnen oder zwei Lebenspartner nicht wie ein Ehepaar
gemeinschaftlich zum Vormund bestellt werden können, und wenn ja, bitte
begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieser ungleichbehandelnde
Ausschluss nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
20. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum bei
eheähnlichen Paaren – anders als bei verpartnerten Lebenspartnerinnen – im Falle
einer Insemination durch Fremdsamen der Partner der biologischen Mutter
seine Vaterschaft an dem mit dem Samen eines anderen Mannes gezeugten
Kind schon vor der Geburt anerkennen darf mit der Folge, dass das Kind ab
der Geburt zwei Eltern hat (wenn ja, bitte begründen, insbesondere im
Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte, Fall X. u. a. v. Österreich, NJW 2013, 2173, wonach es gegen das
Diskriminierungsverbot der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, wenn nichteheliche
verschiedengeschlechtliche Paare bei der Adoption besser behandelt werden
als vergleichbare gleichgeschlechtliche Paare)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieser das Kind ungleichbehandelnde
Ausschluss nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
21. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die
Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Deutscher, denen das
Sorgerecht für ein deutsches Kind zusteht, andere Regeln gelten sollten als
für Ehegatten (vgl. § 9 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes; wenn ja,
bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese ungleichbehandelnde Regelung
nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
22. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die
Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und der minderjährigen
Kinder des Ausländers andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten und
der minderjährigen Kinder des Ausländers (vgl. § 10 Absatz 2 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes; wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
23. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die
Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eines Spätaussiedlers
andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten eines Spätaussiedlers (vgl.
§ 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes; wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum der Ausschluss
des früheren Ehegatten aber nicht der früheren Lebenspartnerin bzw. des
Lebenspartners vom Offenbarungsverbot nach dem Transsexuellengesetz
(TSG) in bestimmten Situationen eingeschränkt werden sollte (vgl. § 5
Absatz 2 des TSG; wenn ja, bitte begründen)?
Drucksache 18/4724 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum Ansprüche auf
Leistung aus der Versicherung oder Versorgung einer früheren
Lebenspartnerin bzw. Lebenspartners anders als beim früheren Ehegatten nach einer
Personenstandsänderung gemäß § 8 TSG begründet werden (vgl. § 12
Absatz 2 TSG; wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
26. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Infektionsschutzgesetz anders behandelt
werden sollten als Ehegatten (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Ungleichbehandlung im
Infektionsschutzgesetz nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten
werden?
27. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in den Approbationsordnungen für Ärzte und
Zahnärzte gegenüber ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen
privilegiert werden sollten, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
28. Bezieht sich nach Meinung der Bundesregierung der Begriff „eheähnlich“
nur auf verschiedengeschlechtliche oder auch auf gleichgeschlechtliche
nichtverpartnerte Paare?
a) Sofern die Bundesregierung diese Aussage nicht vollständig bestätigen
kann, in welchen Gesetzen ist das nicht der Fall?
b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in dieser Frage eine
einheitliche Rechtsprechung?
29. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, um
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber Ehegatten im Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz zu privilegieren, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Lebenspartnerschaften
privilegierenden Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (§ 8 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3) nach dem vorgelegten Referentenentwurf
beibehalten werden?
30. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum in der
Zivilprozessordnung beim Antrag auf Aufhebung einer Ehe – anders als beim
Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft – das Verfahren
ausgesetzt werden kann, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Regelung nach dem vorgelegten
Referentenentwurf beibehalten werden?
31. Welche Gründe gibt es nach Meinung der Bundesregierung, die
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nach bayerischem Recht ihre
Lebenspartnerschaft vor einem Notar begründet haben, anders als alle anderen
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, aus dem vom BMJV vorgeschlagenen
Doppel-Lebenspartnerschaft-Verbot auszunehmen?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass dieser Vorschlag in diesem
Referentenentwurf enthalten ist?
32. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum in den
Bevölkerungsstatistiken andere Merkmale bei Ehegatten als bei Lebenspartnerin-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4724nen und Lebenspartnern erhoben werden sollten, und wenn ja, bitte
begründen?
Wenn nein, warum klammert der vorgelegte Referentenentwurf diesen
Bereich aus?
33. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die
Gleichstellung in der Höfeordnung ohne Rückwirkung erfolgen sollte (wenn ja,
bitte im Hinblick auf die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder
begründen)?
Wenn nein, warum wurde keine Rückwirkung in dem vorgelegten
Referentenentwurf berücksichtigt?
34. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8
bis 33 genannten Ungleichbehandlungen im Hinblick auf Artikel 3 GG
und die Rechtsprechung des BVerfG zur Gleichstellung von Ehe und
Lebenspartnerschaft?
35. In wie vielen Fällen hat das BVerfG nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem Jahr 2009 eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
angenommen, die eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft zum
Gegenstand hatte, und die Ungleichbehandlung von Ehe und
Lebenspartnerschaft für zulässig erklärt?
36. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Unterschiede zwischen
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche
Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, nicht bestehen
(bitte begründen)?
37. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8
bis 33 genannten Ungleichbehandlungen, soweit sie einen
Regelungsbereich des Unionsrecht betreffen, im Hinblick auf das
Gleichbehandlungsgebot der EU-Grundrechtecharta, die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie
zu Beschäftigung und Beruf und die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft (z. B.
Maruko-Urteil)?
38. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8
bis 33 genannten Ungleichbehandlungen im Hinblick auf das
Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft bzw. zur
Gleichbehandlung homosexueller und heterosexueller Paare?
Berlin, den 16. April 2015
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
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ISSN 0722-8333]