[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4862
18. Wahlperiode 08.05.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws,
Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4724 –
Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
gegenüber Ehen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) beabsichtigte rechtliche
Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist in
weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Weiterhin bestehende
Ungleichbehandlungen sind dennoch mehrfach erst durch das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandet worden.
Das letzte Mal hat das BVerfG am 7. Mai 2013 den Ausschluss eingetragener
Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt
(2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Dieser Beschluss ist bereits
die sechste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in dem gesetzliche
Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von
eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG,
Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschafts- und
Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09 zum
beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012,
1 BvL 16/11 zur Grunderwerbssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Februar
2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 zur sukzessiven Adoption).
Bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 hat das BVerfG deutlich
gemacht, dass eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie
Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft lebten,
die ebenfalls eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründete.
Die Privilegierung der Ehe liege demnach in der auf Dauer übernommenen,
auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt
unterschieden sich nach Auffassung des BVerfG eingetragene
Lebenspartnerschaft und Ehe allerdings nicht.
Eine Ungleichbehandlung sei im Hinblick auf eine bloße Berufung auf
Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nur gerechtfertigt, wenn ein hinrei-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 7. Mai 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4862 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodechend gewichtiger Sachgrund vorliege, der gemessen am jeweiligen
Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung rechtfertige (1 BvR 1164/07,
RN 105).
Nach Auffassung des BVerfG reiche die abstrakte Vermutung, dass Ehen
typischerweise zur Gründung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen
kinderlosen Ehen Vergünstigungen zukommen zu lassen, die kinderlosen
Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern hingegen verwehrt bleiben. Wenn der
Gesetzgeber für die Zeugung und Betreuung von Kindern einen Vorteil
gewähren wolle, müsse er diesen an die tatsächliche Zeugung und Betreuung eines
Kindes anknüpfen.
In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 stellte das BVerfG wiederholt klar:
„Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft kann nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten
wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein
anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt
es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgelegt. […] In zahlreichen
eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder.“ (1 BvR 1164/07 Rn. 112).
Und weiter:
„Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass
Kinder möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur
Eheschließung gegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem
allenfalls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe
eingehen könnten, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
nicht aber gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen
Lebenspartnerschaft.“ (ebd. Rn. 104).
Trotzdem sind gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen
noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt. Dies betrifft etwa 150
Regelungen in über 50 Gesetzen und Verordnungen (eingetragene
Lebenspartnerschaften sind diskriminiert, z. B. bei der Übernahme eines Hofes durch den
Lebenspartner, im Sprengstoffgesetz, im Infektionsschutzgesetz, im
Bundesvertriebenengesetz, im Strafrecht sowie bei der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung). Außerdem gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften, die der
Existenz des Instituts „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ nicht Rechnung
tragen und Regelungslücken enthalten. Dazu zählen u. a. Vorschriften des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der
Insolvenzordnung, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG),
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Schuldrechtsanpassungsgesetzes.
Schließlich gibt es eine Reihe von Regelungen, die aus unerklärlichen Gründen
eingetragene Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen privilegieren. Dazu
zählen beispielsweise Vorschriften des BGB, des Strafgesetzbuchs, des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, des Transsexuellengesetzes, der 27
Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den Dienst in
verschiedenen Bundesbehörden und Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte.
Daher brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 4. November
2014 einen Gesetzentwurf zur abschließenden Beendigung der
verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
(Bundestagsdrucksache 18/3031) in den Deutschen Bundestag ein, der alle
verfassungswidrigen Regelungen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ändern soll. In der
Plenardebatte zu diesem Gesetzentwurf haben am 26. Februar 2015 unter
Beifall der Koalitionsfraktionen mehrere Abgeordnete der Fraktion der CDU/CSU
und der SPD das folgende Versprechen des Koalitionsvertrages zwischen
CDU, CSU und SPD wiederholt:
„Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
schlechter stellen, werden wir beseitigen.“ (S. 105).
Darüber hinaus haben die Abgeordneten Dr. Sabine Sütterlin-Waack (CDU/
CSU), Dr. Karl-Heinz Brunner (SPD), Dr. Katarina Barley (SPD), Gudrun
Zollner (CDU/CSU) und Johannes Kahrs (SPD) einen Referentenentwurf aus
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
angesprochen, der dieses Versprechen des Koalitionsvertrages umsetzen soll (Ple-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4862narprotokoll 18/88, S. 8301 ff.). Der Abgeordnete Dr. Karl-Heinz Brunner
fügte außerdem hinzu, dass der Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz, Heiko Maas, und das BMJV „im Sommer 2014 einen
Referentenentwurf vorlegten, in dem mehr als 150 Vorschriften enthalten sind, und zwar
vollständiger, rechtssicherer, klarer und umfassender, als es der Gesetzentwurf
von […] den Grünen, vorschlägt. […] Und deshalb ist es schön, dass sich die
Koalition am Dienstagabend in der Koalitionsrunde darauf geeinigt hat, diesen
Referentenentwurf jetzt als Gesetz auf den Weg zu bringen.“ (Plenarprotokoll
18/88, S. 8306).
Am 5. März 2015 hat das Kabinett- und Parlamentsreferat des BMJV an alle
Bundestagsfraktionen, an das Sekretariat des Bundesrates und an den
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages den Entwurf eines Gesetzes zur
Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartBerG), Bearbeitungsstand: 26.
Januar 2015, 18:15 Uhr, übersandt. Der Referentenentwurf beinhaltet nur einen
kleinen Teil der erforderlichen Änderungen. Von den mehr als 50 Gesetzen und
Verordnungen, die geändert werden sollten, will das BMJV lediglich 21
novellieren und das oftmals nur unzureichend und nach Auffassung der Fragesteller
sogar teilweise schlampig. Insofern bleibt der Gesetzentwurf weit unter den
Erwartungen zurück, hält aber, was das BMJV in der Begründung verspricht: „Es
handelt sich hierbei im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen von
Vorschriften von geringerer praktischer Bedeutung.“
Sollte der Referentenentwurf beschlossen werden, bleiben Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner in den folgenden Bereichen gegenüber Ehegatten
ungleichbehandelt:
– im Sprengstoffgesetz (Fortsetzung einer Erlaubnis für den Umgang und den
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Tod des
Erlaubnisinhabers),
– in der Abgabenordnung (Förderung des Schutzes von
Lebenspartnerschaften soll weiterhin – anders als Förderung des Schutzes von Ehe – nicht als
gemeinnütziger Zweck gelten),
– im Asylverfahrensgesetz (eine Beendigung der Verpflichtung, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll weiterhin nur durch Eheschließung
möglich sein),
– in den 27 Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den Dienst in verschiedenen Bundesbehörden,
– im BGBEG (die Kappungsregelung des § 17b Absatz 4 soll beibehalten
werden),
– im Lebenspartnerschaftsgesetz fehlt die Gleichstellung in mehreren
Regelungen (neben den doppelverfassungswidrigen Regelungen im
Adoptionsrecht – Diskriminierung von heterosexuellen Ehepaaren und
homosexuellen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern – betrifft das u. a. die
folgenden Vorschriften: Mitwirkungspflicht des Standesbeamten – darf die
Eheschließung nicht verweigern, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind,
Wirksamkeit einer vor einem Scheinstandesbeamten geschlossenen Ehe,
Möglichkeit der Heilung einer nicht vor der zuständigen Behörde
geschlossenen Ehe, Ehehindernis der Verwandtschaft auch im Falle deren
Auflösung durch Annahme als Kind sowie das Fehlen einer Generalklausel wie
im neuen § 23 LPartG aus dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN [Bundestagsdrucksache 18/3031]),
– in mehreren Regelungen des BGB (die wichtige Benachteiligung stellt die
gesetzliche Fiktion des § 1592 BGB – Abstammungsrecht – dar, wonach
der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, per
Gesetz Vater des Kindes wird – eine analoge Vorschrift in Bezug auf
Lebenspartnerinnen existiert nicht),
– im Staatsangehörigkeitsrecht (Voraussetzung für eine Einbürgerung),
– im Transsexuellenrecht (Regelung zu den neuen Vornamen und zu den
Ansprüchen auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung),
Drucksache 18/4862 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode– im Infektionsschutzgesetz (Anspruch auf Versorgung wegen
Impfschadens),
– in Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte,
– im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (obwohl sie im Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz gleichgestellt werden sollten),
– in der Zivilprozessordnung (Aussetzung eines Rechtsstreits bei
Eheaufhebungsantrag, zwei Lebenspartnerinnen oder zwei Lebenspartner werden
weiterhin nicht wie ein Ehepaar gemeinschaftlich zum Vormund bestellt
werden können),
– nach dem neuen Wortlaut des § 172 des Strafgesetzbuchs wäre eine Doppel-
Lebenspartnerschaft weiterhin straffrei, wenn die Lebenspartnerschaft nicht
vor einem Standesbeamten sondern – wie es in Bayern möglich ist – vor
einem Notar geschlossen werden sollte,
– bei der Bevölkerungsstatistik (betrifft v. a. Regenbogenfamilien),
– in der Höfeordnung (Entwurf berücksichtigt nicht die verfassungsrechtlich
gebotene Rückwirkung).
1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wortlaut des vom
Abgeordneten Dr. Karl-Heinz Brunner in der Plenardebatte vom 26. Februar 2015
erwähnten Referentenentwurfs zur Gleichstellung eingetragener
Lebenspartnerschaften mit den Ehen, der im Sommer 2014 vorgelegt worden
sein soll und in dem mehr als 150 Vorschriften enthalten sein sollen?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Sommer
2014 die Abstimmung eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Bereinigung
des Rechts der Lebenspartner mit den Ressorts begonnen. Nach Abschluss der
Ressortabstimmung ist dieser Entwurf am 5. März 2015 an alle
Bundestagsfraktionen, an das Sekretariat des Bundesrates und an den Rechtsausschuss des
Deutschen Bundestages versandt worden. Die Länder, Verbände und der
Bundesgerichtshof haben den Entwurf unter dem gleichen Datum mit Bitte um
Kenntnis- und ggf. Stellungnahme bis zum 8. Mai 2015 erhalten. Von einer
Wiedergabe des Wortlauts wird daher abgesehen.
2. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der o. g.
Referentenentwurf „vollständiger, rechtssicherer, klarer und umfassender“, als der
Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 18/3031)?
Der Referentenentwurf enthält keinen Vorschlag zur Änderung der
Auslandszuschlagsverordnung (Artikel 30 des Entwurfs, Bundestagsdrucksache 18/
3031), die bereits durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. Juni 2012
geändert worden ist. Vor allem die umfassende Gleichstellung von Ehe und
Lebenspartnerschaft in Artikel 1 Nummer 7 (§ 23 LPartG) des Entwurfs auf
Bundestagsdrucksache 18/3031 ist verwirrend. Bei einer umfassenden
Gleichstellung – die zusätzlich eine Ausnahme in § 23 Absatz 7 LPartG-E enthält – ist
es nicht sinnvoll, in 53 weiteren Artikeln des gleichen Entwurfs nochmals die
Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzustellen. Bei einer derartigen
Regelungstechnik kann der Rechtsanwender nicht erkennen, was gelten soll.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/48623. Entspricht der am 5. März 2015 vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf
dem vom Abgeordneten Dr. Karl-Heinz Brunner in der Plenardebatte vom
26. Februar 2015 erwähnten Referentenentwurf vom Sommer 2014?
Wenn nein, bei welchen Vorschriften weicht er davon ab?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung am 24. Februar 2015 die
„Koalitionsrunde darauf geeinigt […], diesen Referentenentwurf jetzt als
Gesetz auf den Weg zu bringen“?
Wenn ja, wann soll er von der Bundesregierung beschlossen und wann in
den Deutschen Bundestag eingebracht werden?
Ja. Die Bundesregierung wird den Referentenentwurf nach Ablauf der
Stellungnahmefrist am 8. Mai 2015 vor allem im Lichte der eingegangenen
Stellungnahmen überarbeiten und dann als Regierungsentwurf vorlegen.
5. Warum befindet sich dieses Gesetzesvorhaben bislang nicht in der
Vorhabendokumentation der Bundesregierung?
Die Vorhabendokumentation stellt eine Auswahl von Vorhaben der
Bundesregierung dar. Sie ist lediglich ein internes Planungsdokument und damit Teil
des regierungsinternen Meinungsbildungsprozesses, zu dem die
Bundesregierung keine Auskunft gibt.
6. Stellt die Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare nach
Meinung der Bundesregierung keine Alternative dar, um das folgende Ziel
des Gesetzes zu erreichen: in Vorschriften, nach denen „Ehe und
Lebenspartnerschaft unterschiedlich behandelt [werden], ohne dass dafür ein
überzeugender Grund ersichtlich wäre“, diese gleichzustellen und „die
Rechtsordnung zu vereinheitlichen“?
a) Wenn ja, warum gibt es laut dem BMJV zu dem Referentenentwurf des
LPartBerG keine Alternative?
b) Wenn nein, warum nicht, obwohl dies der Bundesrat in einem
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/13426) vorgeschlagen hat?
Nein. Mit Blick auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 59 [66]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 105,
313 [345]; 128, 109 [125]; 131, 239 [259]; 133, 377 [409]) würde eine Öffnung
der Ehe für Paare gleichen Geschlechts eine Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes) voraussetzen. Die Bundesregierung
beabsichtigt derzeit nicht, eine derartige Änderung des Grundgesetzes zu
initiieren. Im Übrigen wäre bei einer Öffnung der Ehe für Paare gleichen
Geschlechts das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft und damit seine
Angleichung an die Ehe überflüssig. In den Vorschriften, in denen die
Lebenspartnerschaft neben der Ehe erwähnt wird, wäre sie zu streichen. Diesen Anforderungen
genügt der Entwurf des Bundesrates nicht.
Drucksache 18/4862 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode7. Wäre nach Meinung der Bundesregierung die Einführung einer
Generalklausel, wonach alle ehebezogenen Vorschriften in den Bundesgesetzen in
gleicher Weise für Lebenspartnerschaften gelten, aus den Gründen der
Rechtssicherheit, Gesetzesklarheit und Gesetzgebungseffizienz sinnvoll?
a) Wenn ja, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine
entsprechende Generalklausel vor?
b) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, in wie vielen Gesetzen
gibt es bereits ehebezogene Regelungen?
c) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, in wie vielen gibt es
lebenspartnerschaftbezogene Regelungen?
d) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, wie viele
Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung in der 18. Legislaturperiode, die
entweder ehebezogene oder lebenspartnerschaftbezogene Regelungen
enthalten werden?
Wie viele waren es jeweils in der 16. und 17. Wahlperiode und bisher in
der 18. Wahlperiode (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?
Nein. Derzeit wird in 1558 Normen des Bundesrechts die Ehe, in 259 Normen
die Lebenspartnerschaft erwähnt (Quelle: Datenbank juris).
In der 18. Legislaturperiode sind vor allem das von der Bundesregierung
initiierte Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) –
Federführung: Bundesministerium der Finanzen – und das Gesetz zur Umsetzung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch
Lebenspartner vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) in Kraft getreten, des
Weiteren das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015
(BGBl. I S. 10), Federführung jeweils Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz.
Darüber hinaus plant die Bundesregierung für diese Legislaturperiode ein
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner.
In der 16. und 17. Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz
insbesondere folgende ehe- oder lebenspartnerschaftsbezogene Gesetze begleitet:
– Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August
2007 (BGBl. I S. 2118)
– Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3189)
– Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
– Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)
– Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696)
– Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur
Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet
des internationalen Verfahrensrechts vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
– Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der
Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und
asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4862– Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Gütertand der
Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178)
– Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an
die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften
des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101)
– Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November
2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von
Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von
Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und
des materiellen Unterhaltsrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273)
Eine ressortübergreifende Statistik liegt der Bundesregierung nicht vor. Die
Bundesregierung weist darauf hin, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen
dem Bundesgesetzblatt entnommen werden können. Die Federführung für die
jeweiligen Gesetze lässt sich der Reihenfolge der Zeichnung entnehmen, das
federführende Ressort zeichnet zuerst.
8. Verfügen Lesben und Schwule nach Kenntnis der Bundesregierung über
besondere persönliche Eigenschaften, die eine Ungleichbehandlung im
Explosionsstoffgesetz rechtfertigen können (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Ungleichbehandlung im
Explosionsstoffgesetz nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten
werden?
9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die Förderung
des Schutzes von Lebenspartnerschaften als Förderung der Allgemeinheit
anders als die Förderung des Schutzes von Ehe, des Sports, der
Pflanzenzucht und vielem mehr nicht anerkannt werden sollte (wenn ja, bitte
begründen)?
Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine
entsprechende Ergänzung vor?
10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die
Verpflichtung eines Asylsuchenden, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
durch Eheschließung, aber nicht durch Begründung einer
Lebenspartnerschaft enden soll (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in 27 Einstellungsverfahren bei
verschiedenen Bundesbehörden (siehe Artikel 3 bis 29 des Gesetzentwurfs der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/3031)
weniger Unterlagen als ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen
vorlegen müssen (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
12. Ist die sog. Kappungsregelung des § 17b Absatz 4 BGBEG
(Beschränkung der Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft
oder gleichgeschlechtlichen Ehe auf das nach deutschem
Lebenspartnerschaftsrecht vorgesehene Maß) nach Meinung der Bundesregierung
weiterhin erforderlich?
a) Wenn ja, welche Vorschriften machen die Kappungsregelung
erforderlich (bitte aufschlüsseln und einzeln begründen)?
Drucksache 18/4862 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine
Aufhebung der Regelung vor?
13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, wonach die
Abstammung eines Kindes – anders als bei einer verheirateten Mutter – nicht nach
dem Recht bestimmt werden kann, dem die allgemeinen Wirkungen der
Lebenspartnerschaft seiner Mutter unterliegen, und wenn ja, bitte
begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese das Kind und die Eltern
ungleichbehandelnde Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf
beibehalten werden?
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, wonach der
Standesbeamte das Recht behalten sollte, seine Mitwirkung an der Begründung
der Lebenspartnerschaft zu verweigern, auch wenn die erforderlichen
Voraussetzungen vorliegen, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieses Recht nach dem vorgelegten
Referentenentwurf beibehalten werden?
15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, eine von einem
Scheinstandesbeamten begründete Lebenspartnerschaft anders als eine
von einem Scheinstandesbeamten geschlossene Ehe als unwirksam zu
werten, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, eine nicht vor der
zuständigen Behörde geschlossene Ehe anders als eine nicht vor der
zuständigen Behörde begründete Lebenspartnerschaft zu heilen, und wenn
ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
17. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum das frühere
Bestehen der Verwandtschaft auch im Falle des Erlöschens bzw. der
Auflösung durch Annahme als Kind ein Ehe-, aber kein
Lebenspartnerschaftshindernis darstellt, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese die Ehegatten
ungleichbehandelnde Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten
werden?
18. Was spricht nach Kenntnis der Bundesregierung dafür, dass die Gründe für
die Aufhebung einer Ehe nicht denjenigen für die Aufhebung einer
Lebenspartnerschaft entsprechen (vgl. § 1314 Absatz 2 BGB; wenn ja, bitte
begründen)?
a) Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine
Vereinheitlichung der Gründe vor?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum der
bösgläubige Lebenspartner bzw. die bösgläubige Lebenspartnerin nach
der Aufhebung der Lebenspartnerschaft anders als der bösgläubige
Ehegatte nach der Aufhebung der Ehe weiterhin Ansprüche geltend
machen kann (vgl. § 1318 BGB; wenn ja, bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach
dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum zwei
Lebenspartnerinnen oder zwei Lebenspartner nicht wie ein Ehepaar gemein-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4862schaftlich zum Vormund bestellt werden können, und wenn ja, bitte
begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieser ungleichbehandelnde
Ausschluss nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
20. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum bei
eheähnlichen Paaren – anders als bei verpartnerten Lebenspartnerinnen – im Falle
einer Insemination durch Fremdsamen der Partner der biologischen
Mutter seine Vaterschaft an dem mit dem Samen eines anderen Mannes
gezeugten Kind schon vor der Geburt anerkennen darf mit der Folge, dass
das Kind ab der Geburt zwei Eltern hat (wenn ja, bitte begründen,
insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte, Fall X. u. a. v. Österreich, NJW 2013, 2173, wonach
es gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, wenn
nichteheliche verschiedengeschlechtliche Paare bei der Adoption besser
behandelt werden als vergleichbare gleichgeschlechtliche Paare)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieser das Kind
ungleichbehandelnde Ausschluss nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten
werden?
21. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die
Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Deutscher, denen
das Sorgerecht für ein deutsches Kind zusteht, andere Regeln gelten
sollten als für Ehegatten (vgl. § 9 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes;
wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese ungleichbehandelnde
Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
22. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die
Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und der
minderjährigen Kinder des Ausländers andere Regeln gelten sollten als für
Ehegatten und der minderjährigen Kinder des Ausländers (vgl. § 10 Absatz 2 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes; wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
23. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die
Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eines
Spätaussiedlers andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten eines Spätaussiedlers
(vgl. § 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes; wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum der
Ausschluss des früheren Ehegatten aber nicht der früheren Lebenspartnerin
bzw. des Lebenspartners vom Offenbarungsverbot nach dem
Transsexuellengesetz (TSG) in bestimmten Situationen eingeschränkt werden sollte
(vgl. § 5 Absatz 2 des TSG; wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum Ansprüche
auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung einer früheren
Lebenspartnerin bzw. Lebenspartners anders als beim früheren Ehegatten
nach einer Personenstandsänderung gemäß § 8 TSG begründet werden
(vgl. § 12 Absatz 2 TSG; wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
Drucksache 18/4862 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode26. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Infektionsschutzgesetz anders behandelt
werden sollten als Ehegatten (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Ungleichbehandlung im
Infektionsschutzgesetz nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten
werden?
27. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in den Approbationsordnungen für Ärzte und
Zahnärzte gegenüber ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen
privilegiert werden sollten, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
29. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, um
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber Ehegatten im Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz zu privilegieren, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Lebenspartnerschaften
privilegierenden Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (§ 8
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3) nach dem vorgelegten
Referentenentwurf beibehalten werden?
30. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum in der
Zivilprozessordnung beim Antrag auf Aufhebung einer Ehe – anders als beim
Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft – das Verfahren
ausgesetzt werden kann, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Regelung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?
31. Welche Gründe gibt es nach Meinung der Bundesregierung, die
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nach bayerischem Recht ihre
Lebenspartnerschaft vor einem Notar begründet haben, anders als alle
anderen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, aus dem vom BMJV
vorgeschlagenen Doppel-Lebenspartnerschaft-Verbot auszunehmen?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass dieser Vorschlag in diesem
Referentenentwurf enthalten ist?
32. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum in den
Bevölkerungsstatistiken andere Merkmale bei Ehegatten als bei
Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern erhoben werden sollten, und wenn ja, bitte
begründen?
Wenn nein, warum klammert der vorgelegte Referentenentwurf diesen
Bereich aus?
33. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die
Gleichstellung in der Höfeordnung ohne Rückwirkung erfolgen sollte (wenn ja,
bitte im Hinblick auf die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher
Kinder begründen)?
Wenn nein, warum wurde keine Rückwirkung in dem vorgelegten
Referentenentwurf berücksichtigt?
34. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8
bis 33 genannten Ungleichbehandlungen im Hinblick auf Artikel 3 GG
und die Rechtsprechung des BVerfG zur Gleichstellung von Ehe und
Lebenspartnerschaft?
37. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8
bis 33 genannten Ungleichbehandlungen, soweit sie einen Regelungsbe-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4862reich des Unionsrecht betreffen, im Hinblick auf das
Gleichbehandlungsgebot der EU-Grundrechtecharta, die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie
zu Beschäftigung und Beruf und die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft (z. B.
Maruko-Urteil)?
38. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8
bis 33 genannten Ungleichbehandlungen im Hinblick auf das
Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft bzw. zur
Gleichbehandlung homosexueller und heterosexueller Paare?
Die Fragen 8 bis 27, 29 bis 34, 37 und 38 werden im Zusammenhang
beantwortet. Die Meinungsbildung der Bundesregierung zu diesen Fragen ist noch nicht
abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 und die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/8248) verwiesen.
28. Bezieht sich nach Meinung der Bundesregierung der Begriff „eheähnlich“
nur auf verschiedengeschlechtliche oder auch auf gleichgeschlechtliche
nichtverpartnerte Paare?
a) Sofern die Bundesregierung diese Aussage nicht vollständig bestätigen
kann, in welchen Gesetzen ist das nicht der Fall?
b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in dieser Frage eine
einheitliche Rechtsprechung?
Der Begriff „eheähnlich“ wird in zahlreichen Rechtsvorschriften des Bundes
verwandt. Er ist u. a. dort ausdrücklich nur auf verschiedengeschlechtliche
Personen bezogen, wo er dem Wortlaut nach unterschieden wird von
lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften (zum Beispiel in der Definition des § 20
SGB XII oder in § 24 b Absatz 2 Satz 3 EStG). In anderen Gesetzen meint der
Begriff aus dem sachlichen Zusammenhang heraus nur die Personengruppe der
verschiedengeschlechtlichen Gemeinschaften (zum Beispiel in § 2 Absatz 6
EntSchRG, der Eheschließungen vor dem 1. Januar 1951 und Eheschließungen
nach diesem Zeitpunkt bei vorausgegangener eheähnlicher Gemeinschaft
betrifft).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. November 1992 zur
Terminologie festgestellt: „Mit dem Begriff ,eheähnlich‘ hat der Gesetzgeber
ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die
Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist (vgl.
BVerfGE 10, 59 <66>; 53, 224 <245>; 62, 323 <330>). Gemeint ist also eine
Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt
ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich
durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.“ (BVerfGE 87, 234/264.).
Drucksache 18/4862 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode35. In wie vielen Fällen hat das BVerfG nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Jahr 2009 eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
angenommen, die eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft
zum Gegenstand hatte, und die Ungleichbehandlung von Ehe und
Lebenspartnerschaft für zulässig erklärt?
Verfassungsbeschwerden, die eine Ungleichbehandlung von Ehe und
Lebenspartnerschaft zum Gegenstand hatten, werden als solche beim
Bundesverfassungsgericht statistisch nicht gesondert erfasst. Seit dem Jahr 2009 zwar
zur Entscheidung angenommene, aber abgewiesene Beschwerden, d. h.
Verfassungsbeschwerdeverfahren, in denen das Gericht die Rüge einer
Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft in der Sache zurückgewiesen hat,
sind der Bundesregierung nicht bekannt. Dabei ist freilich zu berücksichtigen,
dass das Bundesverfassungsgericht Beschwerden, bei denen es die gerügte
Ungleichbehandlung als gerechtfertigt ansieht, möglicherweise schon nicht zur
Entscheidung annimmt (so etwa im Verfahren 1 BvR 666/10; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010). Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung nur einen
kleinen Bruchteil der über 6 000 jährlich erhobenen Verfassungsbeschwerden
zustellt.
36. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Unterschiede zwischen
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche
Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, nicht
bestehen (bitte begründen)?
Bei der Adoption handelt es sich nicht um einen Akt rechtlicher Gestaltung
zwischen Bürgern, sondern um einen hoheitlichen Akt, den der Gesetzgeber
verfassungsgemäß ausgestalten muss. Bei der Regelung des Adoptionsrechts muss
dabei das Kindeswohl stets oberste Priorität haben. Das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 (BVerfGE 133, 59) wurde entsprechend der
Koalitionsvereinbarung mit dem am 27. Juni 2014 in Kraft getretenen Gesetz
zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Sukzessivadoption durch Lebenspartner umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat
in dem genannten Urteil die Frage, ob das Verbot der gemeinsamen Adoption
durch Lebenspartner verfassungsgemäß ist, ausdrücklich nicht entschieden (vgl.
Randnummern 92 und 108 der Entscheidung).Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]