Einsatz von Dispergatoren in der Nord- und Ostsee
der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Dr. Tobias Lindner, Steffi Lemke, Peter Meiwald, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden), Tabea Rößner, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Einsatz von Chemikalien zum Ölabbau bei Ölunfällen, sogenannten Dispergatoren, ist nach den zurzeit öffentlich zugänglichen Informationen von der Bundesregierung nicht vorgesehen. Dispergatoren sind Chemikaliengemische, die zur Beschleunigung oder auch Ermöglichung der Dispergierung von Ölverschmutzungen im Wasser eingesetzt werden. Damit soll – so zumindest der theoretische Ansatz – das Öl von der Wasseroberfläche entfernt, fein im Wasser verteilt und so für ölabbauende Mikroorganismen verfügbar gemacht werden. Ein Nachteil ist, dass im Wasser fein verteiltes Öl nicht mehr an der Wasseroberfläche treibt und dort aufgenommen werden kann, sondern sich unerreichbar auf die gesamte Wassersäule verteilt und zeitlich versetzt an die Küsten gespült wird.
Niedrige Wassertiefen, wie vor der deutschen Nordseeküste und im Wattenmeer, führen zu höheren Konzentrationen des zerstäubten Ölchemikaliengemisches. Das bewirkt eine höhere Giftwirkung und fördert die zusätzliche Kontaminierung des Meeresbodens. In sauerstoffarmen Seegebieten, wie der Ostsee, in denen kein natürlicher vollständiger Wasseraustausch stattfindet, kann durch den stark sauerstoffzehrenden Ölabbau durch Mikroorganismen der gesamte Sauerstoff im Wasser verbraucht werden. Neben der Gefährdung des gesamten marinen Nahrungsnetzes, ist eine Schädigung wirtschaftlich relevanter Fischbestände und touristischer Anziehungspunkte entlang der Küste zu befürchten.
Zur Dispergierung ist zusätzlich zum Dispergatoreneinsatz mechanische Energie erforderlich. Auf See wird diese von der Wellenenergie aufgebracht, so dass zum sinnvollen Dispergatoreneinsatz ein Mindestseegang erforderlich ist. Bei hohem Seegang ist der Dispergatoreneinsatz ebenfalls nicht mehr sinnvoll, da hier die natürliche Dispergierung ausreichend schnell abläuft.
In Deutschland wird bisher der Einsatz von Dispergatoren aufgrund der geologischen Besonderheiten (Wassertiefe und Wasseraustausch), der ökologischen Besonderheiten (Wattenmeer, sauerstoffarme Ostsee) sowie des begrenzten Einsatzbereichs (Mindest- und Maximal-Wellenhöhe) mit einem breiten Konsens von Umweltverbänden, Umweltfachleuten aus Politik und Verwaltung sowie Ölbekämpfern als umweltgefährdende, weil ölverteilende PR-Aktivität (PR: Public Relations; Öffentlichkeitsarbeit) abgelehnt. Stattdessen wird die mechanische Bekämpfung durch den Einsatz von Ölsperren und Ölbekämpfungsschiffen durchgeführt, um das ausgetretene Öl aufzunehmen und umweltverträglich an Land zu entsorgen.
Drucksache 18/4736 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIn der Anlage zum Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) an den Rechnungsprüfungsausschuss „Reorganisation des Such- und Rettungsdienstes (SAR-Dienst) in Deutschland“ vom 26. Februar 2015 heißt es unter anderem:
„Das Einsatzkonzept mit Transporthubschraubern sieht insbesondere folgendes vor: Es ist notwendig, ausgetretenes Öl in Ausnahmesituationen durch eine schnelle und gezielte Ausbringung von Dispergiermittel zu bekämpfen. Diese werden mittels sogenannter Spraybuckets, die als Außenlast unter dem Hubschrauber hängen, punktuell ausgebracht, um eine hohe Effektivität bei geringst möglicher Beeinträchtigung der Umwelt zu gewährleisten. Das Gewicht des gefüllten Spraybuckets liegt bei ca. 1 300 kg und die Ausbringeeinheit wird aus dem Helikopter bedient.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Bei welchen Ölaustrittsszenarien (Seegebiet, Art des austretenden Öls, Umweltbedingungen – Seegang, Wind, Wassertemperatur –, Austrittsmenge, Driftrichtung) hat die Bundesregierung seit wann aus welchem Grund und in welchem Umfang (vorgesehene Dispergatorenmenge und Dosierung, Ausbringungszeitpunkt, Zeitfenster, Einsatzmittel für die Ausbringung) den Einsatz welcher Dispergatoren (Typ, Zulassung) bei der Bekämpfung von Ölunfällen in den deutschen Hoheitsgewässern oder der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vorgesehen?
Durch wen soll unter Berücksichtigung welcher einsatztaktischen, technischen und umweltrelevanten Rahmenbedingungen unter Einbeziehung welcher Fachleute der Einsatz von Dispergatoren angeordnet werden?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfolg einer mechanischen Aufnahme des ausgetretenen Öls nach dem Einsatz von Dispergatoren eingeschränkt?
Wenn ja, warum, und in welchem Maße, und wenn nein, warum nicht?
Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung die komplette Zersetzung der als Dispergatoren eingesetzten Chemikalien in der Umwelt unter den in der Deutschen Bucht und der südwestlichen Ostsee vorherrschenden Umweltbedingungen?
Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung der komplette „Abbau“ von dem in der Wassersäule fein verteilten Öl, dessen Feinverteilung durch einen Dispergatoreneinsatz unterstützt wurde, in der Umwelt unter den in der Deutschen Bucht und der südwestlichen Ostsee vorherrschenden Umweltbedingungen?
Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung verhindert werden, dass nach dem Einsatz von Dispergatoren Wasser, in dem fein verteiltes Öl enthalten ist, in das Weltnaturerbe Wattenmeer oder in die geschützten Boddengewässer der Ostsee gelangt und dort die Flora und Fauna schädigt?
Welche Umweltfolgen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Einsatz von Dispergatoren bei der Bekämpfung von Ölunfällen in der Nordsee für die Flora und Fauna des Weltnaturerbes Wattenmeer beziehungsweise in den geschützten Boddengewässern der Ostsee?
Welche Umweltfolgen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das in der Wassersäule nach dem Einsatz von Dispergatoren fein verteilte Öl für die Flora und Fauna, wenn dieses Chemikalien-Öl-Wasser-Gemisch in das Weltnaturerbe Wattenmeer bzw. die geschützten Boddengewässer der Ostseeküste gelangt?
Welchen Einsatzerfolg und welche Umweltfolgen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung der Einsatz von Dispergatoren bei der Bekämpfung der Ölaustritte von
a) 117 000 Tonnen Rohöl bei der Havarie des beladenen Tankers „Torrey Canyon“ im Jahr 1967 vor Cornwall,
b) 37 000 Tonnen Rohöl bei der Havarie des beladenen Tankers „Exxon Valdez“ im Jahr 1989 in Alaska,
c) 72 000 Tonnen Rohöl bei der Havarie des beladenen Tankers „Sea Empress“ im Jahr 1996 vor dem walisischen Milford Haven,
d) 670 000 Tonnen Rohöl bei der Havarie der Ölbohrplattform „Deepwater Horizon“ im Jahr 2010 im Golf von Mexiko?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Einsatz von Dispergatoren zur Ölunfallbekämpfung mit der im Jahr 2008 in Kraft getretenen Europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL 2008/56/EG) vereinbar, nach der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert sind, „die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten und vorrangig anzustreben, seinen Schutz und seine Erhaltung auf Dauer zu gewährleisten und eine künftige Verschlechterung zu vermeiden“ (www.meeresschutz.info)?