[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5056
18. Wahlperiode 01.06.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Annalena
Baerbock, Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4877 –
Risiko der sogenannten Carbon Bubble
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Weltklimarat IPCC hat in seinem Fünften Sachstandsbericht im Jahr 2014
festgestellt, dass rund zwei Drittel der bereits erkundeten fossilen Reserven
nicht gefördert und verbrannt werden dürfen. Andernfalls wäre es extrem
unwahrscheinlich, die globale Erwärmung bis zum Jahr 2100 auf weniger als
plus 2 °C zu begrenzen. Diese Grenze wird allgemein als das angesehen, was
gerade noch mit den möglichen Mitteln zu beherrschen ist. Seit dem Jahr 1900
hat sich die Erde jedoch bereits um 0,8 °C im globalen Mittel aufgeheizt.
Die größten Förderer von Öl, Kohle und Gas – unter ihnen Firmen wie RWE,
ExxonMobile, Shell und Glencore, aber auch Staaten wie Venezuela oder
Russland – haben hingegen einen Großteil der bereits bekannten Reserven schon in
ihren Bilanzen bzw. Haushalten verbucht. Doch der Großteil dieser Reserven
dürfte nicht verbrannt werden, wenn die Klimaziele eingehalten werden sollen.
Daraus entsteht, wenn die Klimaziele ernst genommen werden, eine
Überbewertung der Unternehmen und der Finanzinstrumente, die als sogenannte
Carbon Bubble bezeichnet wird.
Aktien, Anleihen und Kredite der Finanzinstitute innerhalb der Europäischen
Union (EU) an Unternehmen, die über fossile Brennstoffreserven und fossile
Rohstoffe verfügen, haben einen Umfang von insgesamt über 1 Bio. Euro.
Insgesamt haben alle Öl-, Gas- und Kohlekonzerne einen Börsenwert von fast
5 Bio. US-Dollar und gehören zu den beliebtesten Anlagen, denn bislang
versprechen sie eine hohe Liquidität, Wachstum und Dividende. Doch eine
konsequente Klimaschutzpolitik, welche die globale Erwärmung auf höchstens
2 Grad beschränkt, würde zu einem Wertverlust dieser Unternehmen führen.
Mittlerweile haben Analysten aus verschiedensten Bereichen und Ländern
mehrfach beschrieben, dass solche Anlagen Finanzmarktrisiken bergen. So
mahnt die britische Investmentbank HSBC explizit an, dass Investoren dieses
Risiko noch einpreisen müssen, gerade weil es eine so langfristige Entwicklung
ist (HSBC vom 25. Januar 2013 „Oil & carbon revistited“). Die Bank von
England warnt Versicherungen explizit vor fossilen Geldanlagen und verweist auf Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Mai 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5056 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedie jährlich rund 700 Mrd. Euro für die Erkundung neuer fossiler Reserven
(
www.theguardian.com vom 3. März 2015 „Bank of England warns of huge
financial risk from fossil fuel investments“).
Weltweit formieren sich unterschiedlichste Gruppen rund um das Thema
„Divestment“ und drängen Parlamente, Universitäten und Stiftungen dazu, ihr
Vermögen aus fossilen Anlagen abzuziehen – und stattdessen in nachhaltige
Alternativen zu investieren. Es fehlt aber bisher insbesondere in Deutschland
an nationalen Maßnahmen, die diesen Forderungen entsprechen.
1. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr einer Carbon Bubble für den
deutschen und europäischen Finanzsektor ein, wie kommt sie zu dieser
Einschätzung, bzw. lässt sie dazu eigene Expertisen in Form von Gutachten
o. Ä. erstellen (wenn ja, bitte entsprechende Gutachten o. Ä. auflisten bzw.
beifügen)?
Die Idee einer Carbon Bubble geht von einer Überbewertung fossiler
Energieträger und daraus folgend einer möglichen Überinvestition in damit verbundene
Investitionsprojekte und Unternehmen aus. Es ist allerdings zu früh, um hierzu
fachlich fundierte Aussagen treffen zu können. Die Auseinandersetzung mit
dieser Fragestellung hat gerade erst begonnen; auch die in Frage 2 angesprochenen
Untersuchungen der Bank of England sind noch nicht abgeschlossen.
Die Bundesregierung unterstützt diesbezügliche Untersuchungen des
Internationalen Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board). Die Möglichkeit, ein
Forschungsgutachten hierzu in Auftrag zu geben, wird derzeit ebenfalls geprüft.
Die Rolle des Finanzmarktes bei der Förderung von klimapolitischen Belangen
wird derzeit von der UNEP Inquiry genauer untersucht (
www.unep.org/inquiry/).
2. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die Minderung globaler
Emissionen bis zum Jahr 2050 um mindestens 50 Prozent einen Kursverlust
bei Unternehmen des fossilen Sektors (Öl-, Gas- und Kohleunternehmen)
nach sich ziehen würde, und wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung
das „Carbon Bubble“-Risiko in diesem Fall ein?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine solche
Einschätzung sollte deshalb im Zuge der oben genannten Überprüfung erfolgen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Sieht die Bundesregierung Gefahren durch eine plötzliche Abwertung von
Vermögenswerten des fossilen Sektors für einzelne Unternehmen des
deutschen Finanzsektors, und wie begründet sie ihre Sichtweise?
Die Forderungen aller deutschen Banken (inkl. ausländischer Töchter) an die
Sektoren „Gewinnung von Erdöl und Erdgas“, „Kokerei und
Mineralölverarbeitung“ sowie „Energieversorgung“ beliefen sich zum 31. Dezember 2014 auf
rund 151 Mrd. Euro. Dies entspricht 2 Prozent der gesamten Kreditvergabe von
Banken an alle Sektoren. Zudem wurden die Kreditportfolien der großen
deutschen Banken im letzten Jahr im Rahmen des Comprehensive Assessments der
Europäische Zentralbank gründlich auf ihre Werthaltigkeit untersucht.
Bedeutenderer Korrekturbedarf wurde bei den betreffenden Kreditportfolien nicht
festgestellt.
Vor diesem Hintergrund sieht die deutsche Bankenaufsicht bisher insgesamt
kein erhöhtes Finanzstabilitätsrisiko infolge einer plötzlichen Abwertung von
Vermögenswerten des fossilen Sektors. Die Bundesregierung begrüßt jedoch
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5056eine sorgfältige Prüfung der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
4. Ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, wenn Kreditinstitute eine
Klimastrategie entwickeln müssten, und wenn nein, warum nicht?
Kreditinstitute unterliegen in Deutschland den bankaufsichtsrechtlichen
Regelungen der Europäischen Union bzw. den entsprechenden nationalen
Umsetzungsgesetzen und Rechtsvorschriften. Übergeordnete Ziele dieser
Aufsichtsregeln sind der Schutz der Gläubiger sowie die Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit des Finanzsystems. Die Kreditinstitute haben in diesem
Zusammenhang insbesondere strenge risikobegrenzende Rahmenbedingungen
zu befolgen, um die Solvenz und Liquidität zu gewährleisten.
Innerhalb dieser Rahmenbedingungen können die Banken ihre Geschäftspolitik
marktwirtschaftlichen Grundsätzen folgend frei gestalten, solange ihre
Geschäftsstrategie und die damit konsistente Risikostrategie auf die nachhaltige
Entwicklung des Instituts gerichtet ist (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes). In diesem Zusammenhang sollten sich Institute auch mit
sogenannten Megatrends wie z. B. dem Klimawandel oder knapper werdenden
Ressourcen auseinander setzen, wenn dies für die Ermittlung der Risiken des
spezifischen Institutes notwendig ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
5. Ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, wenn
Fondsgesellschaften eine Klimastrategie entwickeln müssten, und wenn nein, warum nicht?
Kapitalverwaltungsgesellschaften sind bereits heute aufgrund regulatorischer
Vorgaben insbesondere in § 28 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches
allgemein verpflichtet, angemessene Systeme einzurichten, um Risiken für die
jeweiligen Anlagestrategien der Investmentvermögen jederzeit zu erfassen, zu
messen, zu steuern und zu überwachen. Liegen Erkenntnisse vor, nach denen
etwa Anleihen und Aktien von Energieunternehmen überbewertet sind, weil die
Bilanzen potenziell unverwertbare Energieträger enthalten, so ist dies bereits
heute im Risikomanagement und in der Anlagestrategie der Fonds zu
berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesbank eine eigene
Klimastrategie mit entsprechenden Anlagerichtlinien?
Wenn ja, wie sieht diese konkret aus, und wenn nein, hielte sie eine solche
für angebracht?
Eine Klimastrategie ist in den finanziellen Anlagerichtlinien der Bundesbank
bisher nicht verankert. Gemäß dem gesetzlichen Auftrag verfolgen
Transaktionen der Bundesbank an den Finanzmärkten primär geld- und
währungspolitische Ziele.
7. Folgt aus Sicht der Bundesregierung aus der Gemeinwohlorientierung
öffentlich-rechtlicher Finanzinstitute (Sparkassen sowie Landesbanken,
Bausparkassen, Versicherungen, Fondsanbieter im öffentlichen Eigentum) eine
besondere Verpflichtung, eine Klimastrategie zu entwickeln?
Wenn ja, in welchem Maße werden nach Kenntnis der Bundesregierung
die verschiedenen öffentlichen Institute dieser Anforderung gerecht, etwa
durch Divestment-Strategien?
Drucksache 18/5056 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWenn nein, welche Implikationen hat die Gemeinwohlorientierung dann
für Finanzinstitute?
Es ist Aufgabe und Verantwortung der jeweils zuständigen
Gesetzgebungsorgane, den Umfang der Gemeinwohlorientierung in den einschlägigen Gesetzen
(Errichtungsgesetze, Sparkassengesetze etc.) zu definieren und Aufgabe der
Träger und Eigentümer öffentlich rechtlicher Institute, dies im Zuge ihrer
Geschäftsstrategie zu konkretisieren.
In diesem Zusammenhang könnte neben dem Risikomanagement auch die
Gemeinwohl-Orientierung bzw. die gesellschaftliche Verantwortung (Corporate
and Social Responsibility – CSR) ein Impuls für die Etablierung einer
Klimastrategie sein.
8. Teilt die Bundesregierung die Meinung, dass direktes oder indirektes
eigenes finanzielles Engagement im fossilen Energiesektor (durch den Kauf
oder das Halten von Anleihen entsprechender fossiler
Energieunternehmen) einer aktiven Unterstützung des emissionsstarken fossilen
Energiesektors gleichkommt?
Ein direktes finanzielles Engagement bewirkt mittelbar auch eine Unterstützung
der Produkte des betroffenen Unternehmens. Eine Bewertung des Engagements
ist jedem Anleger selbst überlassen. Soweit einem Anleger neben finanziellen
Kriterien auch andere, z. B. ethische Kriterien wichtig sind, stehen
Anlageangebote zur Verfügung und es steht ihm frei, sich für Anlageangebote zu
entscheiden, die seinen Kriterien entsprechen. Bei indirekten Engagements ist
demgegenüber für den Einzelnen mit angemessenem Aufwand in der Regel kaum im
Einzelnen nachvollziehbar, in welche Anlage die von ihm investierten Mittel
fließen.
9. Welche Rolle spielen finanzmarktpolitische, speziell anlagespezifische
Aspekte und Instrumente im Rahmen der Klimaschutzpolitik der
Bundesregierung?
Finanzmarktakteure gehören zunehmend zu den Adressaten einer modernen
Klimaschutzpolitik, weil deren Investitions- und Anlageentscheidungen ganz
unmittelbare positive oder negative Klimaauswirkungen haben können.
10. Hält die Bundesregierung eine Warnung von Aufsichtsbehörden vor den
finanziellen Risiken durch Investitionen in fossile Energien, wie sie die
Bank of England vorgenommen hat, für gerechtfertigt?
Es obliegt dem Ausschuss für Finanzstabilität, Warnungen und Empfehlungen
zur Finanzstabilität in Deutschland auszusprechen. Die Bank of England ist im
Rahmen ihrer Risikoeinschätzung offensichtlich aktiv geworden, weil die
britischen Finanzinstitute vergleichsweise stark in Unternehmen der fossilen
Energiewirtschaft investiert sind. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 1 und 3 verwiesen.
11. Wie hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Reserven angelegt
(bitte nach Anlageart und Anteil an fossilen Unternehmen aufschlüsseln)?
Die gesetzlichen Anlagevorschriften für die Sozialversicherungen zur Anlage
ihrer Mittel erlauben nicht den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und damit
auch nicht den Erwerb von Anteilen an fossilen Unternehmen. Die Deutsche
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5056Rentenversicherung Bund beachtet diese Vorgaben, so dass sich auch keine
Anteile an Unternehmen des Sektors fossiler Energien in ihrem Bestand befinden.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die von ihr verwalteten Mittel der
Nachhaltigkeitsrücklage weit überwiegend bei Kreditinstituten angelegt, die
durch eine Sicherungseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft geschützt
sind. Anlageformen sind dabei Termingelder und Schuldscheindarlehen.
Daneben sind ca. 25 Mio. Euro in einem Geldmarktfonds investiert.
12. Wie hat die Bundesrepublik Deutschland die Rückstellungen für
Beamtenpensionen angelegt (bitte nach Anlageart und Kenntlichmachung des
Anteils in fossilen Unternehmen aufschlüsseln)?
Die Anlage der Mittel und Erträge des Sondervermögens „Versorgungsrücklage
des Bundes“ erfolgt in Schuldverschreibungen des Bundes, der Bundesländer,
anderer Staaten der Europäischen Währungsunion, supranationaler
Organisationen, staatlich dominierter Emittenten sowie Pfandbriefen und vergleichbaren
gedeckten Schuldverschreibungen. Ein Erwerb von Anteilen an Unternehmen
und damit auch von Anteilen an fossilen Unternehmen erfolgt daher nicht. Für
die Anlage der Mittel und Erträge des Sondervermögens „Versorgungsfonds des
Bundes“ gilt Entsprechendes. Hier sind zudem bis zu 10 Prozent des
Sondervermögens in Investmentfonds angelegt, die den Euro-Stoxx-50-Index abbilden. Je
nach Gewichtung von fossilen Unternehmen in diesem Index erfolgt damit eine
anteilige Anlage.
Die Verwaltung und Anlage der Mittel des Versorgungsfonds der Bundesagentur
für Arbeit (BA) ist entsprechend den für den Versorgungsfonds des Bundes nach
dem Versorgungsrücklagegesetz geltenden Grundsätzen und Richtlinien
vorzunehmen (§ 366a Absatz 6 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Wie beim
Versorgungsfonds des Bundes sind bis zu 10 Prozent des Versorgungsfonds der BA
in Investmentfonds angelegt, die den Euro-Stoxx-50-Index abbilden. Je nach
Gewichtung von fossilen Unternehmen in diesem Index erfolgt damit eine
anteilige Anlage.
13. Wie und wo sind die Pensions- und Übergangsgelder der Mitglieder der
Bundesregierung angelegt (bitte nach Anlageart und Kenntlichmachung
des Anteils in fossilen Unternehmen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des
Bundes“ in der Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Wie hat die Bundesrepublik Deutschland die Gelder der KfW
Bankengruppe angelegt (bitte nach Anlageart und Anteil an fossilen Unternehmen
aufschlüsseln)?
Die Bundesrepublik Deutschland legt keine Gelder der KfW Bankengruppe an.
Die Zusammensetzung des Kredit- und Anlageportfolios der KfW
Bankengruppe ergibt sich grundsätzlich aus der Fördertätigkeit der KfW Bankengruppe
auf Basis der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen sowie aus den
relevanten bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben.
Das Zusageobligo der KfW Bankengruppe (Konzern) aus allen Anlagenarten
(Kredite, Avale, Beteiligungen, Bonds etc.) ist aktuell in 17 sogenannte HGP
(d. h. Hauptgeschäftspartner) Branchencluster mit 264 sogenannten HGP
Branchen aufgeschlüsselt. Eine Kategorisierung von Kunden als „fossile
Unternehmen“ erfolgt nicht, da hierfür keine klare Definition bzw. Abgrenzung vorliegt.
Drucksache 18/5056 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDaher sind auch keine eindeutigen Aussagen zum Anteil solcher Unternehmen
am Gesamtobligo der KfW Bankengruppe möglich.
15. Strebt die Bundesregierung eine Entscheidung über ein Divestment der
Anlagen aus den Fragen 11 bis 14 an, und wenn nein, warum nicht?
Wie in der Antwort zu Frage 11 erläutert, erlauben die gesetzlichen
Anlagevorschriften für die Sozialversicherungen nicht den Erwerb von Anteilen an
Unternehmen, auch nicht an fossilen Unternehmen.
Es ist nicht beabsichtigt, beim Versorgungsfonds des Bundes die Anlage in
Euro-Stoxx-50 orientierten Investmentfonds zu ändern.
Bezüglich der Kredit- und Anlagekriterien der KfW Bankengruppe wird seitens
der Bundesregierung derzeit keine Änderung angestrebt; im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
16. Welche Rechtsgrundlage definieren die Anlagerichtlinien für Stiftungen
in Bundesbesitz, und sind klimapolitische Überlegungen Teil dieser
Anlagerichtlinien?
Für das Finanzanlagenmanagement von bundesnahen Einrichtungen,
einschließlich Stiftungen in Bundesbesitz, wurde eine Empfehlung für
Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement herausgegeben (BMF-
Rundschreiben vom 31. Oktober 2014 – II A 3 - H 1012-2/12/10003, 2014/0914089).
Gegenstand der Mindestanforderungen sind Verfahrensweisen für die Erstellung
der internen Anlagegrundsätze zur Konkretisierung der Anlagepolitik,
Risikomanagement und Kontrollverfahren. Besondere klimapolitische Überlegungen
sind nicht Bestandteil des Regelwerkes.
17. Werden klimapolitischen Überlegungen und Kriterien in der sonstigen
Anlage- und Rücklagepolitik des Bundes Rechnung getragen, und wenn
ja, wo sind diese kodifiziert?
Ein zentrales Regelwerk zur Anlage- und Rücklagepolitik innerhalb der
unmittelbaren Bundesverwaltung besteht nicht.
Die Anlage- und Rücklagenpolitik für Mittel im Kassenkreislauf des Bundes
muss der Wirtschaftlichkeitsanforderung nach der Bundeshaushaltsordnung
genügen und daher zu marktgerechten Konditionen bei ausfallsicheren Adressen
erfolgen. Zudem ist einer Kassenanlage ein kurzfristiger,
Nachhaltigkeitserwägungen ein langfristiger Zeithorizont inhärent.
18. In welchen Bundesländern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Ausschluss fossiler Anlagen aus den Pensionsfonds für die Mitglieder der
Landesregierung oder Abgeordneten der jeweiligen Landesparlamente
beschlossen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
19. Wie übt die Bundesregierung Einfluss auf die Anlagerichtlinien der
Länder aus, und welche Nachhaltigkeitskriterien spielen dabei eine Rolle?
Die Anlagerichtlinien der Länder liegen in der alleinigen Zuständigkeit der
Länder, die Bundesregierung hat darauf keinen Einfluss.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/505620. Plant die Bundesregierung, auf Änderungen in den Anlagerichtlinien des
Bundes oder der Länder hinzuwirken, und wenn ja, auf welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Hält es die Bundesregierung hinsichtlich der Aufsicht über Kreditinstitute
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für
angebracht, den aufsichtlichen Überprüfungsprozess auch auf den Aspekt
der Risiken aus fossilen Investments zu erstrecken, und wenn nein, warum
nicht?
Im Mittelpunkt des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens steht das
Risikomanagement einschließlich der Prozesse zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit
der Kreditinstitute. Hierbei werden u. a. alle relevanten Risikopotenziale eines
Instituts seiner Risikodeckungsmasse gegenübergestellt.
Welche Risikoaspekte dabei zum Tragen kommen, hängt nicht nur vom
Risikogehalt des einzelnen Engagements, sondern auch von der jeweiligen
Geschäftsausrichtung einschließlich möglicher Risikokonzentrationen ab. Stellen fossile
Investments also einen relevanten Risikobereich für ein Institut dar, so sollte
sich dies bei der aufsichtlichen Beurteilung seiner Risikopotenziale und der
Angemessenheit der Kapitalausstattung niederschlagen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
22. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die an deutschen Börsen
gehandelten Unternehmen und die Marktteilnehmer die Möglichkeit einer
konsequenten und ambitionierten Umsetzung der deutschen Klimaziele
(für die Jahre 2020 bis 2050) angemessen eingepreist haben, und falls ja,
auf welche Expertise stützt sie diese Einschätzung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
23. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass die an deutschen Börsen gehandelten Unternehmen sowie die
Marktteilnehmer die Möglichkeit einer konsequenten und ambitionierten
Umsetzung der deutschen Klimaziele (für die Jahre 2020 bis 2050)
angemessen einpreisen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 22 verwiesen.
24. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass durch einen massiven plötzlichen Kursverfall keine gefährlichen
negativen Auswirkungen auf deutsche Banken, Versicherungen,
Pensionsfonds und Privatanleger bzw. auf die Finanzmarktstabilität insgesamt
erfolgen?
Die aktuell laufende Umsetzung der Finanzsektorreformagenda soll dazu
beitragen, die Widerstandskraft von Finanzintermediären gegenüber allen Arten von
Schocks zu erhöhen, nicht nur Schocks aus ausgewählten Sektoren. Risiken für
das deutsche Finanzsystem aus Marktpreisrisiken sind Gegenstand laufender
mikroprudenzieller und makroprudenzieller Aufsicht durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Deutsche Bundesbank und den
Ausschuss für Finanzstabilität.
Drucksache 18/5056 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Wird die Bundesregierung die Frage von Carbon Divestment im Rahmen
der voraussichtlich ab Herbst 2015 beginnenden Konsultationen zur EU-
Offenlegungsrichtlinie miteinbeziehen?
Wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Die Prüfung der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/
34/EU und der entsprechenden Umsetzung in einem Regierungsentwurf der
Bundesregierung sind noch nicht abgeschlossen.
26. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Höhe des Wertverlustes aller
beteiligten Kommunen durch den Kursverfall von RWE, und wenn nein,
warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Aktionärsstruktur der
RWE AG vor, die über die Angaben im Konzerngeschäftsbericht für das Jahr
2014 des Unternehmens hinausgehen. Infolgedessen können auch keine
Angaben zur Frage gemacht werden.
27. Sollten Wertpapieremittenten nach Auffassung der Bundesregierung
verpflichtet werden, regelmäßig ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen
offenzulegen?
Die Bundesregierung unterstützt einen ergebnisoffenen Prüfprozess auf
internationaler Ebene, um festzustellen, ob Risiken aus dem Engagement in fossile
Energieträger richtig bewertet sind und inwieweit hieraus
Finanzstabilitätsrisiken resultieren, siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 1.
28. Erwägt die Bundesregierung, die Transparenzpflichten bei Bank- bzw.
Anlagegesprächen insofern zu verschärfen, als hierbei auch über die
sogenannten CO2-Fußabdrücke der Portfolios informiert werden muss, und
wenn nein, warum nicht?
Transparenzpflichten bei Anlagegesprächen sollten sich grundsätzlich auf die
Kerneigenschaften einer Anlage und die für den Anleger damit verbundenen
Chancen und Risiken konzentrieren. Dabei umfasst die Beratungspflicht u. a. die
Aufklärung über spezielle Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des
Anlageobjekts ergeben. Dies kann – im Einzelfall und sofern für den Wert der
Anlage relevant – auch einen Hinweis auf einen besonders risikobehafteten
CO2-Fußabdruck umfassen (beispielsweise fehlende Diversifizierung einer
Anlage). Eine allgemeine Information über den CO2-Fußabdruck eines Portfolios,
ohne besonderen Zusammenhang mit der Wertentwicklung der fraglichen
Anlage, würde über den eingangs dargestellten Zweck der Anlageberatung
hinausgehen.
Die Berücksichtigung weiterer Aspekte wie ethischer Fragestellungen rund um
den Verwendungszweck oder -ort einer Investition steht Anlegern bei ihrer
individuellen Entscheidungsfindung frei. Die Bundesregierung begrüßt Initiativen
für mehr Transparenz, um informierte Entscheidungen des Anlegers zu
erleichtern.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/505629. Verstoßen Finanzanlagevermittler nach Auffassung der Bundesregierung
gegen die Informationspflichten nach § 13 der
Finanzvermittlerverordnung, wenn sie potenzielle Anleger nicht über das Risiko einer Carbon
Bubble aufklären, wenn nein, sieht die Bundesregierung hier
Anpassungsbedarf, und wenn nein, warum nicht?
Nach § 13 der Finanzanlagenvermittlerverordnung müssen
Finanzanlagenvermittler über die Risiken einer angebotenen oder vom Anleger nachgefragten
Finanzanlage informieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und
28 verwiesen.
30. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Anreize für
Banken, Versicherer und Pensionskassen dahingehend zu ändern, dass
diese stärker in nachhaltige Anlagen investieren und weniger in fossile
Anlagen?
Die Umlenkung finanzieller Ressourcen in politisch erwünschte Aktivitäten ist
nicht Aufgabe der Finanzmarktregulierung, die sich allein am öffentlichen Gut
integrer und stabiler Finanzmärkte ausrichten soll. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Die Förderung politisch erwünschter Investitionen erfolgt in Deutschland
beispielsweise über finanzielle Anreize (wie durch das Erneuerbare-Energien-
Gesetz), Nutzungspflichten (wie im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
vorgesehen) oder Förderbanken (wie die KfW Bankengruppe), wobei sich Anreize
(etwa in Form günstiger Zinsen) grundsätzlich an die Kreditnehmer und nicht an
die Finanzintermediäre richten.
31. Plant die Bundesregierung, neue Anreize für Private Equity oder Venture
Fonds zu schaffen, die in neue Firmen der Kreislaufwirtschaft investieren
wollen oder in ressourceneffiziente Firmen und damit die Energiewende
voranbringen wollen?
Die Bundesregierung plant keine diesbezüglichen neuen Anreize für Private
Equity oder Venture Fonds zu schaffen.
32. Wird das Divestment bzw. die Carbon Bubble nach Einschätzung der
Bundesregierung im Rahmen der Vorbereitungen auf die UNFCCC-Konferenz
in Paris bzw. auf der Konferenz selbst thematisiert, und welchen Beitrag
wird die Bundesregierung dazu leisten?
Das Divestment bzw. eine mögliche Carbon Bubble wird im Rahmen der
Vorbereitungen auf die UNFCCC-Konferenz (UNFCCC – Rahmenübereinkommen
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen) in Paris bzw. auf der Konferenz
selbst voraussichtlich nicht thematisiert werden. Die nationale und
internationale Klimaschutzpolitik der Bundesregierung orientiert sich an der 2-Grad-
Obergrenze. Eine prioritäre Forderung der Bundesregierung und der EU in den
Verhandlungen zu einem Klimaschutzabkommen in Paris Ende des Jahres 2015
ist deshalb die Verankerung der 2-Grad-Obergrenze in dem zu schaffenden
Rechtsinstrument. Dies sowie die Diskussion bis zur Konferenz in Paris stellen
ein starkes Signal für klimafreundliche Investitionen dar. Die Bundesregierung
unterstützt ferner eine ergebnisoffene Prüfung, um festzustellen, inwieweit aus
einer möglichen Carbon Bubble tatsächliche Finanzstabilitätsrisiken resultieren
können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Drucksache 18/5056 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Wird die Bundesregierung die Themen Divestment bzw. die Carbon
Bubble im Rahmen der deutschen G7-Präsidentschaft auf die
Tagesordnung setzen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, sich im Rahmen ihrer G7-
Präsidentschaft des Themas anzunehmen, unterstützt aber eine ergebnisoffene
Prüfung. Zu den Gründen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 32
verwiesen.
34. In welcher Art und Weise plant die Bundesregierung, die jüngste Initiative
der G20 zu unterstützen, wonach das Basler Financial Stability Board eine
Untersuchung von Finanzmarktrisiken, die sich aus einer Überbewertung
fossiler Energieunternehmen ergeben, durchführen soll, und welche
Organe der Bundesregierung werden hieran beteiligt bzw. wirken
koordinierend?
Die Bundesregierung unterstützt die Aufforderung der G20 an das Financial
Stability Board, private und öffentliche Finanzmarktakteure mit dem Ziel einer
fachlich fundierten Auseinandersetzung mit den hier angesprochenen Fragen
zusammenzubringen. Das Bundesministerium der Finanzen, die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank werden diesen
Prozess als deutsche Mitgliedsinstitutionen des Financial Stability Board eng
begleiten. Federführung und damit die Entscheidung über erste Schritte liegen
jedoch beim Financial Stability Board.
35. Wie wird sich nach Auffassung der Bundesregierung die im Rahmen der
G20 angekündigte Untersuchung der deutschlandspezifischen Risiken
gestalten (bitte nach Zeitrahmen, beteiligten und koordinierenden Stellen
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 34 sowie auf die Antwort zu Frage
1 verwiesen. Für eine Identifizierung konkreter deutschlandspezifischer Risiken
ist es im gegenwärtigen Stadium noch zu früh.
36. Strebt die Bundesregierung eine rechtliche Anerkennung des Zwei-Grad-
Limits im Rahmen der UNFCCC-Verhandlungen – auch unter dem Aspekt
einer Carbon-Bubble-Risikominimierung – an, und wenn ja, was tut sie
für dessen Implementierung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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