[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5143
18. Wahlperiode 11.06.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5015 –
Polizeiabkommen mit Polen und Tschechien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat mit der tschechischen Regierung einen neuen Vertrag
über die polizeiliche Zusammenarbeit beider Länder unterzeichnet, der bislang
noch nicht dem Deutschen Bundestag zugeleitet wurde. Der Vertrag soll, so
heißt es auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (BMI), vor
allem der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität dienen. Damit
solle „mehr Sicherheit für die Bürger auf beiden Seiten der Grenze“ geschaffen
werden. Notwendig geworden sei die Neuformulierung bisheriger
Vereinbarungen auch, weil das alte Abkommen noch aus der Zeit vor dem Beitritt
Tschechiens zur Europäischen Union (EU) stammt.
Soweit aus den bisher bekannten Veröffentlichungen hervorgeht, ähnelt das
neue Abkommen demjenigen mit Polen, dem der Deutsche Bundestag gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. im Januar 2015 zugestimmt hat.
Das gilt jedenfalls dafür, dass die erweiterten Möglichkeiten für den Einsatz
tschechischer Polizisten „auf ganz Bayern und Sachsen ausgedehnt“ werden
sollen, wie das BMI am 28. April 2015 mitgeteilt hat. Die
Einsatzmöglichkeiten für polnische Polizisten waren auf die Bundesländer Mecklenburg-
Vorpommern, Brandenburg, Berlin und Sachsen ausgedehnt worden. Nach
Auffassung der Fragesteller hat die Bundesregierung aber bislang nicht
nachgewiesen, dass aus einer im Grenzgebiet allfälligen besonderen
Kriminalitätslage die Notwendigkeit erwüchse, die jeweiligen Bundesländer in ihrer Gänze
zum „Grenzgebiet“ zu erklären, wie es im deutsch-polnischen Abkommen
gemacht wird und wohl auch im deutsch-tschechischen. So sind etwa die
bayerischen Städte Neu-Ulm und Aschaffenburg fast 300 Kilometer vom nächsten
Grenzübergang nach Tschechien entfernt. Selbst die französische Grenze liegt
näher, die schweizerische sowieso. Dass in Aschaffenburg eine aus Tschechien
herüberreichende grenzüberschreitende Kriminalität von besonderer
Bedeutung sein sollte, erscheint den Fragestellern wenig plausibel, so dass sich die
Frage stellt, warum eine womöglich angezeigte Intensivierung
grenzüberschreitender Zusammenarbeit nicht auf die unmittelbaren Grenzregionen
beschränkt bleibt.
Das deutsch-polnische Abkommen beinhaltet auch die Möglichkeit zum
Einsatz polnischer Polizisten in Deutschland und deutscher Polizisten in Polen bei Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Juni 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5143 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenicht näher definierten „Großveranstaltungen“ unter Einsatz hoheitlicher
Befugnisse. Den Fragestellern ist bewusst, dass die Hinzuziehung sprachkundiger
Polizisten des Nachbarlandes in beratender Funktion etwa bei
konfliktträchtigen Fußballveranstaltungen sinnvoll sein kann – der Begriff
„Großveranstaltungen“ ist allerdings unspezifisch und kann auch Großdemonstrationen
umfassen. Warum die ausländischen Polizisten das Recht etwa zum
Schlagstockeinsatz erhalten sollten, hat die Bundesregierung in der Begründung des
Zustimmungsgesetzes nicht erläutert. Es stellt sich die Frage, ob eine ähnliche
Befugniserweiterung auch im deutsch-tschechischen Abkommen enthalten ist.
Ein weiterer Kritikpunkt der Fraktion DIE LINKE. am deutsch-polnischen
Abkommen war die darin fixierte Kooperation der deutschen Polizeibehörden
(auch der Bundesländer Brandenburg, Berlin, Sachsen, Mecklenburg-
Vorpommern) mit der polnischen Agentur für Innere Sicherheit, dem dortigen
Inlandsgeheimdienst. Diesem wurde auch eingeräumt, in Deutschland verdeckte
Ermittlungen und Observationen durchzuführen. Angesichts des Geheimdiensten
eigenen Hanges zur Klandestinität lehnen die Fragesteller eine solche
institutionalisierte Zusammenarbeit mit dem polnischen Geheimdienst ab.
1. Woraus resultiert aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit zur
Neufassung des deutsch-tschechischen Polizeiabkommens?
Der derzeit geltende deutsch-tschechische Polizeivertrag vom 19. September
2000 stammt noch aus der Zeit vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik
sowie vor deren Aufnahme in den Schengenraum. Der Vertrag gilt nur im
deutsch-tschechischen Grenzraum und bleibt materiell hinter dem europäischen
Rechtsrahmen sowie anderen Polizeiverträgen, welche die Bundesrepublik
Deutschland mit ihren Nachbarstaaten geschlossen hat, zurück.
a) Welche Regelungen bzw. fehlenden Bestimmungen des bisherigen
Abkommens haben sich konkret als nachteilig für die
Kriminalitätsbekämpfung erwiesen (bitte konkrete Fälle anführen)?
Die Beschränkung des Vertrages auf das dort definierte Grenzgebiet sowie die
im Vertrag benannten Behörden entsprachen nicht mehr den Bedürfnissen einer
engen polizeilichen Zusammenarbeit zwischen allen Polizeidienststellen,
insbesondere der Länder Bayerns und Sachsens, mit der tschechischen Polizei.
Auch entsprechen die im Vertrag genannten Polizeistrukturen nicht mehr den
heutigen Strukturen. Der derzeit geltende Vertrag sieht entgegen Artikel 17 des
Rahmenbeschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Rahmenbeschluss
Prüm) keine Möglichkeit der Ausübung von Hoheitsrechten bei gemeinsamen
Streifen vor. Auch ist der Zoll in den geltenden Vertrag nicht vollständig
einbezogen.
b) Inwieweit werden die Möglichkeiten zur grenzüberschreitende
polizeilichen Zusammenarbeit im EU-Rechtsrahmen (Prümer Beschlüsse etc.)
als nicht ausreichend für die grenzüberschreitende Polizeiarbeit
angesehen?
Ziel der Neuregelung war es auch, den Polizeivertrag an den geltenden
europäischen Rechtsrahmen anzupassen. Eine dem Artikel 17 des Rahmenbeschlusses
Prüm vergleichbare Bestimmung wurde daher in den Vertrag übernommen.
Demgegenüber fehlt im Rahmenbeschluss Prüm eine dem Artikel 25 des Prümer
Vertrages (Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr) entsprechende Bestimmung.
Eine dem Artikel 25 des Prümer Vertrages vergleichbare Bestimmung wurde
daher in den neuen Polizeivertrag übernommen. Gleichermaßen fehlt in Artikel 41
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5143des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ) eine Bestimmung, wonach
die Nacheile auch zulässig ist, wenn sich eine Person einer durch die
Polizeioder Zollbehörden in den Grenzgebieten durchgeführten Kontrolle entzieht.
Ferner ist die Nacheile nach Artikel 41 SDÜ nur auf dem Landweg, nicht aber
auf dem Luft- oder Seeweg zulässig. Die Zusammenarbeit in einem
Gemeinsamen Zentrum der Polizei- und Zollzusammenarbeit wird durch das EU-Recht
nicht geregelt. Weiter fehlen detaillierte Bestimmungen über die
Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Zollbehörden. Auch die Zusammenarbeit bei der
temporären Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Maßgabe des
Schengener Grenzkodex setzt eine bilaterale Vereinbarung voraus.
2. Welche Behörden auf zentraler, Landesebene und regionaler Ebene in
Deutschland und Tschechien sind in das deutsch-tschechische Abkommen
eingebunden (bitte vollständig auflisten)?
Die für die Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags zuständigen Behörden
sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der Bundesrepublik
Deutschland das Bundesministerium des Innern, die Polizeibehörden des
Bundes und der Länder und die Behörden der Zollverwaltung und in der
Tschechischen Republik das Ministerium des Innern, die Behörden der Polizei der
Tschechischen Republik, die Generalinspektion der Sicherheitscorps und die
Behörden der Zollverwaltung der Tschechischen Republik.
Polizeibeamte im Sinne des Vertrages sind im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland Vollzugsbeamte der Polizeien des
Bundes und der Länder sowie Bedienstete der Zollverwaltung und in der
Tschechischen Republik Angehörige der Polizei der Tschechischen Republik,
Angehörige der Generalinspektion der Sicherheitscorps und Angehörige der
Zollverwaltung der Tschechischen Republik.
Die nationalen Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland das
Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt und in der Tschechischen Republik das
Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, Behörden der Polizei der Tschechischen
Republik mit republikweiter Zuständigkeit, die Generalinspektion der
Sicherheitscorps und die Generalzolldirektion.
Zur unmittelbaren Zusammenarbeit in den Grenzgebieten berechtigte Behörden
sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auch in der Bundesrepublik
Deutschland für die Bundespolizei das Bundespolizeipräsidium, die
Bundespolizeidirektion München, die Bundespolizeidirektion Pirna im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für das Gebiet des Freistaates Sachsen, für den Zoll das
Zollfahndungsamt Dresden, das Zollfahndungsamt München, die Hauptzollämter
Dresden, Erfurt, Schweinfurt, Nürnberg, Regensburg, Landshut, Augsburg,
München, Rosenheim, im Freistaat Bayern das Bayerische Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr, die Präsidien der Bayerischen Landespolizei,
das Bayerische Landeskriminalamt, das Präsidium der Bayerischen
Bereitschaftspolizei, das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, im Freistaat Sachsen das
Landespolizeipräsidium im Sächsischen Staatsministerium des Innern, die
sächsischen Polizeidirektionen, das Landeskriminalamt Sachsen, das Präsidium der
Bereitschaftspolizei Sachsen, das Polizeiverwaltungsamt Sachsen und in der
Tschechischen Republik die Bezirksdirektion der Polizei des Südböhmischen
Bezirks, die Bezirksdirektion der Polizei des Bezirks Plzeň/Pilsen, die
Bezirksdirektion der Polizei des Bezirks Karlovy Vary/Karlsbad, die Bezirksdirektion
der Polizei des Bezirks Ústí nad Labem/Aussig, die Bezirksdirektion der Polizei
des Bezirks Liberec/Reichenberg, das Zollamt für den Südböhmischen Bezirk,
das Zollamt für den Bezirk Plzeň/Pilsen, das Zollamt für den Bezirk Karlovy
Drucksache 18/5143 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVary/Karlsbad, das Zollamt für den Bezirk Ústí nad Labem/Aussig und das
Zollamt für den Bezirk Liberec/Reichenberg.
3. Welche der auf tschechischer Seite einbezogenen Behörden sind
Nachrichtendienste oder haben neben Befugnissen zur Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung solche Befugnisse, die nach vergleichbarer Rechtslage in
Deutschland einem Nachrichtendienst zukommen?
Über welche nachrichtendienstliche Befugnisse verfügen diese Behörden
nach Kenntnis der Bundesregierung?
Bei den auf tschechischer Seite einbezogenen Behörden handelt es sich um
Polizeibehörden.
4. Trifft es zu, dass das deutsch-tschechische Abkommen den tschechischen
Sicherheitskräften Einsatzmöglichkeiten in ganz Bayern und Sachsen
gewährt, und wenn ja,
a) welche kriminologischen oder polizeilichen Analysen lassen dies
notwendig erscheinen,
b) bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich das
Fehlen solcher Einsatzmöglichkeiten als Hindernis für die
Kriminalitätsbekämpfung erwiesen, und, falls die Bundesregierung hierzu keine
konkreten Angaben machen kann, warum ist dann die Vereinbarung nicht
auf die unmittelbare Grenzregion begrenzt,
c) welchen konkreten Nutzen verspricht sich die Bundesregierung etwa
von einer gemeinsamen tschechisch-deutschen Streife in Neu-Ulm oder
Aschaffenburg?
Wenn sie sich davon keinen Nutzen verspricht, warum ist dann die
diesbezügliche Vereinbarung nicht auf die unmittelbare Grenzregion
begrenzt?
Der Vertrag gilt für das gesamte deutsche und tschechische Staatsgebiet.
Grenzüberschreitende Kriminalität ist nicht auf das Grenzgebiet beschränkt. Das
zeigen schon die seit mehreren Jahren hohen Sicherstellungsmengen von
kristallinem Methamphetamin („Crystal“) insbesondere in Bayern und Sachsen. Der
bestehende Vertrag geht noch von der Existenz einer grenzpolizeilich
gesicherten Staatsgrenze aus und regelt die Zusammenarbeit an dieser Grenze. Die
Grenzkontrollen zur Tschechischen Republik sind abgeschafft. Der neue Vertrag
regelt daher die Zusammenarbeit in einem Raum ohne Binnengrenzen. Im
Übrigen war es Ziel des Vertrages, einen zukunftsgerichteten, umfassenden, und
dauerhaften Rechtsahmen für die deutsch-tschechische polizeiliche
Zusammenarbeit zu schaffen, der auch neuen Kriminalitätsphänomenen gerecht wird und
europäischen Standards entspricht.
So sieht Artikel 17 des Rahmenbeschlusses Prüm bereits heute keine
Beschränkung der Zusammenarbeit auf das Grenzgebiet vor. Die Bundesregierung
verspricht sich von der Neuregelung, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in
Deutschland und der Tschechischen Republik besser schützen zu können.
5. Inwiefern bzw. in welchen Regionen verleiht das Abkommen deutschen
Polizisten welcher Behörden Eingriffsbefugnisse in Tschechien, welche
kriminologischen oder polizeilichen Analysen lassen dies notwendig
erscheinen, und bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich das
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5143Fehlen solcher Einsatzmöglichkeiten als Hindernis für die
Kriminalitätsbekämpfung erwiesen?
Hoheitsbefugnisse werden verliehen im Rahmen gemeinsamer Streifen und
anderer gemeinsame Einsatzformen, insbesondere gemeinsamer Kontrollgruppen
und gemeinsamer Fahndungsgruppen, bei einer Unterstellung, bei der Übergabe
von zu überstellenden Personen, der Durchlieferung, im Rahmen der
vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, bei
Maßnahmen im grenzüberschreitenden Eisenbahn- und Schiffsverkehr und bei
Nacheilen. Die Hoheitsbefugnisse können durch Vollzugsbeamte der Polizeien
des Bundes und der Länder sowie Bedienstete der Zollverwaltung im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ausgeübt werden. Geltungsbereich des
Abkommens ist das Staatsgebiet der Tschechischen Republik. Die entsprechenden
Regelungen beruhen auf vergleichbaren Regelungen in anderen
Polizeiverträgen und den positiven Erfahrungen, die bei der Anwendung dieser Verträge
gemacht wurden, sowie auf dem gemeinsamen Wunsch beider Vertragspartner, die
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden entsprechend zu verstärken.
6. Welche konkreten Maßnahmen umfasst die im Abkommen geregelte
Ausübung hoheitlicher Befugnisse für die jeweils ausländischen Polizisten im
jeweiligen Nachbarland?
Die auf dem Hoheitsgebiet des Nachbarlandes tätigen Polizeibeamten können in
den im Vertrag geregelten Fällen Hoheitsbefugnisse nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts des Nachbarlandes wahrnehmen. Die Wahrnehmung dieser
Befugnisse erfolgt nur unter Leitung und in der Regel in Anwesenheit eines
Polizeibeamten dieses Vertragsstaates. Ihr Handeln ist dem Staat, dessen
Polizeibeamter den Einsatz führt, zuzurechnen. Im Falle der Wiedereinführung von
Grenzkontrollen an den Binnengrenzen erfolgt die Ausübung von
Hoheitsbefugnissen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die
Grenzkontrollen eingeführt hat.
a) Wie wird diese Kompetenzerweiterung begründet?
Bei der Ausübung von Hoheitsrechten ist sicherzustellen, dass sich der im
Nachbarland tätige Polizeibeamte an das innerstaatliche Recht dieses Staates hält. Es
ist daher zweckmäßig, dass sich die Ausübung von Hoheitsrechten durch
ausländische Polizeibeamte auf dieselben Rechtsgrundgrundlagen stützt, die für die
Polizeibeamten dieses Staates gelten.
b) Bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich die
fehlende Kompetenz zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse als nachteilig
für die Kriminalitätsbekämpfung erwiesen?
Das Fehlen von Hoheitsbefugnissen hat sich in der Vergangenheit insbesondere
im Rahmen von gemeinsamen Streifen als nachteilig erwiesen.
7. Ist im deutsch-tschechischen Abkommen auch der Einsatz von jeweils
ausländischen Polizeibeamten bei Großereignissen im Nachbarland unter
Ausübung hoheitlicher Befugnisse geregelt, und wenn ja,
Der Vertrag sieht die Möglichkeit vor, Polizeibeamte den Behörden des
Nachbarstaates zu unterstellen. Eine Unterstellung kann dabei auch zur
Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr bei Großereignissen, Katastrophen,
schweren Unglücksfällen und grenzüberschreitenden Sport- und ähnlichen
Veranstaltungen erfolgen.
Drucksache 18/5143 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodea) aus welchen Erwägungen heraus,
Großereignisse bergen aufgrund der Ansammlung großer Menschenmassen
typische Gefahrensituationen in sich. Sofern diese Großereignisse in Grenznähe
stattfinden oder mit der Teilnahme einer erheblichen Anzahl von Bürgern des
Nachbarstaates zu rechnen ist, ist eine grenzüberschreitende polizeiliche
Zusammenarbeit bei der Bewältigung des Großereignisses zweckmäßig.
b) inwiefern wird im Abkommen selbst oder von den beteiligten
Regierungen der Begriff des Großereignisses definiert,
Das Abkommen enthält keine Definition des Begriffs „Großereignis“. Da
Großereignisse nur beispielhaft genannt sind, ist eine Definition des Begriffs nicht
erforderlich.
c) können auch Demonstrationen als Großereignisse gewertet werden,
wenn ja, ab welcher Teilnehmerzahl, und inwiefern hält es die
Bundesregierung für erforderlich, dass tschechische Polizisten in Sachsen oder
Bayern mit Schlagstöcken gegen Demonstranten vorgehen und deutsche
Polizisten vice versa in Tschechien,
Nach Ansicht der Bundesregierung können auch Demonstrationen
Großereignisse darstellen. Die polizeiliche Zusammenarbeit bei Großereignissen
bezweckt vor allem die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.
Gefahren für den Straßenverkehr bestehen bei Großereignissen unabhängig davon,
welcher Zweck mit dem Großereignis verfolgt wird. Im Übrigen vermag die
Bundesregierung nicht nachzuvollziehen, was die Fragesteller zu der
Unterstellung veranlasst, dass mit der polizeilichen Zusammenarbeit bezweckt sei, dass
tschechische Polizisten in Sachsen oder Bayern mit Schlagstöcken gegen
Demonstranten vorgehen.
d) bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich das
Fehlen solcher Einsatzmöglichkeiten für tschechische Polizeibeamte in
Bayern oder Sachsen als nachteilig erwiesen,
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
e) gilt die Befugnis zum Einsatz bei Großereignissen inklusive Ausübung
hoheitlicher Befugnisse auch für Angehörige eines in das Abkommen
allfällig eingebundenen tschechischen Geheimdienstes oder einer
Polizeibehörde mit geheimdienstlichen Befugnissen, und wenn ja, warum,
und welchen konkreten Nutzen verspricht sich die Bundesregierung
davon?
Die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste ist vom Abkommen nicht erfasst.
8. Welche Art von Ordnungswidrigkeiten ist von der polizeilichen
Zusammenarbeit im Abkommen eingeschlossen, und warum?
Es sind alle Ordnungswidrigkeiten eingeschlossen, für deren Verfolgung Polizei
und Zoll zuständig sind. Die Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten erfolgte,
da die rechtliche Einordnung einiger Taten als Straftat oder als
Ordnungswidrigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten nicht vollständig deckungsgleich ist.
Die Zusammenarbeit sollte daher auch in den Fällen erfolgen, bei denen eine Tat
in einem Vertragsstaat als Straftat, in dem anderen jedoch nur als
Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Zudem erfolgte die Einbeziehung von
Ordnungswidrigkeiten, um den Informationsaustausch bei Verkehrsverstößen zu erleichtern.
Hierdurch soll die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5143 9. Welche Regelungen trifft das deutsch-tschechische Abkommen zum
Einsatz von verdeckten Ermittlern, V-Leuten und der Durchführung von
Observationen im jeweiligen Nachbarland, und bei welchen konkreten
Anlässen in der Vergangenheit hat sich das bisherige Fehlen solcher
Befugnisse als nachteilig für die Kriminalitätsbekämpfung erwiesen?
Die Bestimmungen zum Einsatz von verdeckten Ermittlern und zur
Durchführung von Observationen sind bereits in dem Vertrag vom 2. Februar 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über
die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
(deutschtschechischer Rechtshilfeergänzungsvertrag) geregelt. Die dortigen
Bestimmungen werden durch den neuen Polizeivertrag nun inhaltlich leicht
überarbeitet. Die Fortsetzung der Observation auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates ist – wie bisher – in Fällen zulässig, in denen Beamte eines
Vertragsstaates im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer
auslieferungsfähigen Straftat auf ihrem Hoheitsgebiet oder dem Hoheitsgebiet eines dritten
Staates eine Person oder Sache observieren. Die Observation ist einzustellen,
wenn die Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht innerhalb einer
bestimmten Frist vorliegt. Die bisher geltende Frist von fünf Stunden hat sich dabei
für die Praxis als zu kurz und für die Praxis nicht handhabbar herausgestellt; sie
wurde deshalb nun verlängert: Die Observation ist künftig einzustellen, wenn
die Zustimmung des Einsatzstaates nicht innerhalb von zwölf Stunden nach
Grenzübertritt vorliegt, wobei die Stunden zwischen 21 Uhr und 9 Uhr nicht
mitzählen. Neu aufgenommen wurde auch eine Regelung zu Observationen, die
ausschließlich unter Verwendung von technischen Mitteln erfolgt.
Die Bestimmungen über den Einsatz von verdeckten Ermittlern werden an die
geltende tschechische Rechtslage angepasst: Verdeckte Ermittlungen können
hiernach von einer Person durchgeführt werden, die nach tschechischem Recht
„die Stellung eines ,agent‘ oder ,einer Person, die eine Scheinübertragung
durchführt‘, hat“.
10. Sieht das deutsch-tschechische Abkommen auch einen Austausch der
Informationen über die Routen und das Ausmaß illegaler Migration sowie
über Migrationsphänomene und die damit verbundenen
Rechtsvorschriften vor, und wenn ja,
Ja.
a) welche Art von Informationen sollen dies sein,
Der Informationsaustausch umfasst Migrationsbewegungen, deren Umfang,
Struktur und mögliche Zielrichtungen.
b) können dies auch von Geheimdiensten übermittelte Informationen
sein,
Nein.
c) welchem Ziel soll der Informationsaustausch dienen,
Der Informationsaustausch bezweckt die Bekämpfung der
Schleusungskriminalität und der illegalen Migration.
Drucksache 18/5143 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) inwiefern sollen dabei auch personenbezogene oder
personenbeziehbare Informationen ausgetauscht werden?
Der diesbezügliche Informationsaustausch bezweckt nicht den Austausch
personenbezogener Informationen. Der Austausch personenbezogener Informationen
ist im Anwendungsbereich des Abkommens jedoch zulässig.
11. Welche Art von Informationen über die Routen und das Ausmaß illegaler
Migration sowie über Migrationsphänomene und die damit verbundenen
Rechtsvorschriften werden im Rahmen des deutsch-polnischen
Abkommens ausgetauscht?
Auf der Grundlage des neuen deutsch-polnischen Abkommens können die
Vertragsparteien strategische Informationen im Hinblick auf Routen und Ausmaß
illegaler Migration und relevante nationale Rechtsvorschriften in diesem
Bereich übermitteln.
a) Können dies auch von Geheimdiensten übermittelte Informationen
sein?
Nein. Die Zusammenarbeit der Geheimdienste ist nicht vom
Anwendungsbereich des neuen Abkommens umfasst.
b) Welchem Ziel soll der Informationsaustausch dienen?
Die Möglichkeit des Informationsaustausches im Bereich illegaler Migration
dient vorrangig der Erstellung von Lagebildern und der Koordinierung von
Einsatzkräften im Grenzgebiet, um der Schleusungskriminalität und der illegalen
Migration wirksam zu begegnen.
c) Inwiefern sollen dabei auch personenbezogene oder
personenbeziehbare Informationen ausgetauscht werden?
Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8 des neuen deutsch-polnischen Abkommens bietet
keine Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten.
12. Lagen der Erweiterung des räumlichen Einsatzgebietes im deutsch-
polnischen Abkommen
a) kriminologische oder polizeiliche Analysen (wenn ja, bitte ausführen)
oder
b) konkrete Anlässe in der Vergangenheit zugrunde, dass sich das Fehlen
solcher Einsatzmöglichkeiten als Hindernis für die
Kriminalitätsbekämpfung erwiesen (wenn ja, bitte detailliert ausführen, und wenn
nein, bitte begründen, warum die Vereinbarung nicht auf die
unmittelbare Grenzregion begrenzt ist)?
Die räumliche Erweiterung des Grenzgebietes auf die Fläche der Länder Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und des Freistaates Sachsen war
insbesondere ein Wunsch dieser Länder, um verbesserte Möglichkeiten der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu schaffen.
Das räumliche Einsatzgebiet für die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
der Bundespolizei im Hinblick auf die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit
der Grenze beeinträchtigen, ist für die Bundespolizei gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 3 BPolG grundsätzlich bis zu einer Tiefe von 30 km begrenzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/514313. Welchen konkreten Nutzen verspricht sich die Bundesregierung etwa von
einer gemeinsamen polnisch-deutschen Streife in Leipzig, Wittstock oder
Brandenburg/Havel?
Wenn sie sich davon keinen Nutzen verspricht, warum ist dann die
diesbezügliche Vereinbarung nicht auf die unmittelbare Grenzregion begrenzt?
Grenzüberschreitende Kriminalität ist nicht auf das Grenzgebiet beschränkt. Der
bestehende deutsch-polnische Polizeivertrag vom 18. Februar 2002 geht noch
von der Existenz einer grenzpolizeilich gesicherten Staatsgrenze aus und regelt
die Zusammenarbeit an dieser Grenze. Die Grenzkontrollen zur Republik Polen
sind abgeschafft. Im Übrigen war es Ziel des Vertrages, einen
zukunftsgerichteten, umfassenden und dauerhaften Rechtsahmen für die deutsch-polnische
polizeiliche Zusammenarbeit zu schaffen, der auch neuen
Kriminalitätsphänomenen gerecht wird und europäischen Standards entspricht. So sieht Artikel 17
des Rahmenbeschlusses Prüm bereits heute keine Beschränkung der
Zusammenarbeit auf das Grenzgebiet vor. Die Bundesregierung verspricht sich von der
Neuregelung, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und der
Republik Polen besser schützen zu können.
14. Aus welchen Erwägungen heraus wurde im deutsch-polnischen
Abkommen der Einsatz polnischer Polizisten sowie Angehöriger des
Inlandsgeheimdienstes bei Großereignissen in Deutschland unter Ausübung
hoheitlicher Befugnisse geregelt?
a) Wie wird im beiderseitigen Verständnis der beteiligten Behörden der
Begriff „Großereignis“ definiert?
b) Können auch Demonstrationen als Großereignisse gewertet werden,
wenn ja, ab welcher Teilnehmerzahl, und inwiefern hält es die
Bundesregierung für erforderlich, dass polnische Polizisten in Deutschland
ggf. mit Schlagstöcken gegen Demonstranten vorgehen und deutsche
Polizisten vice versa in Polen?
c) Bei welchen konkreten Anlässen in der Vergangenheit hat sich das
Fehlen solcher Einsatzmöglichkeiten für polnische Polizeibeamte in
ganz Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin und Sachsen als
nachteilig erwiesen?
Der Begriff des „Großereignisses“ wird im deutsch-polnischen Abkommen
selbst nicht verwendet und damit auch nicht definiert. Im Übrigen wird auch im
Hinblick auf die Republik Polen auf die Antwort zu den Fragen 7a und 7c
verwiesen.
15. Wie können Personen, die von Maßnahmen des polnischen und ggf.
tschechischen Geheimdienstes in Deutschland betroffen sind, nach Auffassung
der Bundesregierung sicherstellen, dass ihre Grundrechte gewahrt
werden?
Welche Möglichkeiten und Befugnisse haben die am Abkommen
beteiligten deutschen Polizeibehörden, die Tätigkeit des ausländischen
Geheimdienstes effektiv zu kontrollieren?
Die Zusammenarbeit der Geheimdienste ist weder vom Anwendungsbereich des
neuen deutsch-polnischen Abkommens noch des deutsch-tschechischen
Abkommens nicht umfasst. Die Polizeien des Bundes und der Länder sind bei ihrer
Aufgabenwahrnehmung an Recht und Gesetz gebunden. Polnische und
tschechische Polizeibeamte, die auf der Grundlage des neuen Abkommens auf deut-
Drucksache 18/5143 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeschem Hoheitsgebiet tätig werden, sind an deutsches Recht gebunden. Sie
werden in Bezug auf durch sie oder gegen sie verübte Straftaten den Bediensteten
der deutschen Polizei gleichgestellt. Betroffenen Personen steht gegen
Maßnahmen polnischer oder tschechischer Polizeibeamter im selben Umfang der
Rechtsweg offen wie gegen Maßnahmen deutscher Polizeibeamter.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]