[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5347
18. Wahlperiode 29.06.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Nicole Maisch, Friedrich
Ostendorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5027 –
Konsequenzen aus der Einstufung von Glyphosat als wahrscheinlich
krebserregend durch die Krebsforschungsagentur der
Weltgesundheitsorganisation und Deutschlands Rolle im laufenden
Wiederzulassungsverfahren der Europäischen Union
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Arbeitsgruppe der Krebsforschungsagentur (International Agency for
Research on Cancer, IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat
Glyphosat als „wahrscheinlich krebserregend beim Menschen“ eingestuft (vgl.
www.bfr.bund.de/cm/343/loest-glyphosat-krebs-aus.pdf). Damit wurde
Glyphosat in die zweithöchste Risikostufe eingeordnet, zu der u. a. auch
Acrylamid, Blei und Nitrosamine gehören (vgl.
www.monographs.iarc.fr/ENG/
Classification/). Die IARC-Arbeitsgruppe hat am 20. März 2015 einen
zusammenfassenden Kurzbericht zur Neueinstufung von Glyphosat und anderen
Pestiziden in der wissenschaftlichen Fachzeitschrift „The Lancet Oncology“
veröffentlicht (vgl.
www.thelancet.com/journals/lanonc/article/PIIS1470-2045
%2815%2970134-8/abstract); die ausführliche Monographie liegt noch nicht
vor.
Ende des Jahres 2015 steht auf Ebene der Europäischen Union (EU) die
Entscheidung über einer Zulassungserneuerung für den Herbizidwirkstoff
Glyphosat an; Deutschland ist hierbei berichterstattender Mitgliedstaat. Die neue
Risikoeinschätzung durch das IARC befindet sich im Widerspruch zur
Risikoeinschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), das die IARC-
Einstufung bzw. Anhaltspunkte für ein kanzerogenes Potenzial von Glyphosat
auf Basis der vorliegenden Veröffentlichung für nicht nachvollziehbar hält
(vgl.
www.bfr.bund.de/cm/343/loest-glyphosat-krebs-aus.pdf). Das BfR hat im
Rahmen des Wiederzulassungsverfahrens für Glyphosat auf EU-Ebene Anfang
April 2015 seinen Bewertungsbericht zu Glyphosat an die EU-
Risikobewertungsbehörde EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)
weitergeleitet, ohne die Publizierung der ausführlichen Monographie zur IARC-
Einstufung abzuwarten und deren fundierte Prüfung und Einarbeitung in den
Bewertungsbericht vorzunehmen.
Glyphosat wird auch in Deutschland in erheblichem Umfang (im Jahr 2012 ca.
6 000 Tonnen reine Wirkstoffmenge) in der Landwirtschaft, bei kommunalen
Grünflächen und im Haus- und Kleingartenbereich eingesetzt (für letzteren Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 24. Juni 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5347 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesind in Deutschland 51 Mittel zugelassen). Es existieren vermehrt Hinweise,
dass gerade Hausbesitzer und Hobbygärtner Glyphosat-Herbizide
unsachgemäß anwenden. Das Einsatzverbot auf befestigten Flächen, wie Gehwegen,
Garageneinfahrten oder Terrassen, wird häufig nicht beachtet (vgl. u. a.
Bericht „Roundup und Co – unterschätzte Gefahren“ S. 44 ff. von Pan Germany/
Agrarkoordination, Dezember 2014 sowie Behördenerkenntnisse in Rheinland-
Pfalz unter
www.rlp.de/no_cache/einzelansicht/archive/2013/june/article/
glyphosat-einsatz-reduzieren/). Ohne ausreichende Bodenbindung wird ein
erheblicher Teil der Wirkstoffmengen durch Niederschläge in Gewässer gespült
und kann dort Fische und Wasserorganismen schädigen. Zudem bestehen im
Haus- und Kleingartenbereich besonders hohe Risiken eines direkten
Kontaktes mit dem Gift auf behandelten Flächen, etwa für spielende Kinder und
andere nichtsahnende Personen. Bereits im Jahr 2013 hat sich der Bundesrat
daher für ein Verbot glyphosathaltiger Herbizide für den Haus- und
Kleingartenbereich ausgesprochen (vgl. Bundesratsdrucksache 704/13).
Urin-Tests haben eine Glyphosatbelastung der breiten Bevölkerung aufgezeigt,
damit sind auch Personen betroffen, die in Großstädten leben und keinen
landwirtschaftlichen Kontakt zum Gift aufweisen (vgl.
www.bit.ly/1zZ4IDi und
www.bit.ly/1JGM6bt). Einige Untersuchungen ergaben eine wesentlich
geringere Glyphosat-Belastung von Personen, die sich vorwiegend mit ökologisch
erzeugten Lebensmitteln ernähren (
www.bit.ly/1zZBBjr). Diese Ergebnisse
deuten darauf hin, dass der Wirkstoff über Nahrungsmittel aufgenommen wird
und ein besonderer Zusammenhang mit der Sikkation (Vorerntebehandlung
u. a. von Getreide) besteht, die trotz Anwendungsbeschränkungen
grundsätzlich nach wie vor in Deutschland gestattet ist.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt in der Europäischen Union auf
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009*. Danach werden Wirkstoffe
durch die Europäische Kommission zugelassen. Die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist für die fachliche Bewertung von
Pflanzenschutzwirkstoffen zuständig.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wirken an diesem Verfahren durch eigene
Bewertungen mit. In Deutschland sind hierfür das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR), das Julius Kühn-Institut (JKI) sowie das Umweltbundesamt (UBA)
zuständig. Diese haben insbesondere zum Aspekt der Gesundheit mehrfach
unverzüglich auf neue Aspekte im Verfahren reagiert und den zuständigen
Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages sowie die
Öffentlichkeit umfangreich zur Sachlage informiert.
Die in der vorliegenden Kleinen Anfrage thematisierte Einstufung des
Wirkstoffes Glyphosat als „wahrscheinlich krebserregend für den Menschen“ durch
die internationale Krebsforschungsagentur (IARC, International Agency for
Research on Cancer) der Weltgesundheitsorganisation WHO war ebenfalls
Bestandteil der Information von Öffentlichkeit und Politik.
Die IARC stuft Stoffe nach ihrem grundsätzlichen Gefährdungspotential ein und
bewertet nicht das mit dessen Nutzung möglicherweise verbundene tatsächlich
vorliegende Risiko. Die Agentur stellt diesen Unterschied in der Präambel ihrer
Entscheidungen deutlich heraus. Insofern ist die Feststellung des IARC als
Formulierung des Bedarfs zur Abklärung der grundsätzlichen Eigenschaften zu
verstehen.
* ABl. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/
EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, 24.11.2009, S. 1)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5347Für die WHO ist das Joint Meeting on Pesticide Residues (JMPR), das die WHO
gemeinsam mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen (FAO) betreibt, hingegen für die Risikobewertung von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen auf internationaler Ebene zuständig. Das JMPR legt
u. a. auch die Rückstandshöchstgehalte für z. B. Pflanzenschutzmittel
international fest. Dieses Gremium beurteilt Glyophsat bislang als „nicht krebserregend
für Menschen“. Aktuell bemüht sich die WHO darum, die unterschiedlichen
Einstufungen desselben Stoffes durch zwei ihrer Institutionen zu klären.
1. Wie hat sich der Absatz von glyphosathaltigen Herbiziden seit dem Jahr
2012 entwickelt, und inwieweit liegen bereits Erkenntnisse vor, ob sich die
Anwendungsbeschränkungen im Bereich der Sikkation auf die
Einsatzmenge ausgewirkt haben?
Die Absatzmengen glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel, die nach § 64 des
Pflanzenschutzgesetzes gemeldet worden sind, betrugen im Jahr 2012: 18 678
Tonnen (t) und im Jahr 2013: 16 194 t.
Die Daten für das Jahr 2014 liegen noch nicht vor. Insofern kann nicht
abgeschätzt werden, in welchem Maße sich die genannten
Anwendungsbeschränkungen auf den Anwendungsumfang ausgewirkt haben.
2. Aus welchen Gründen hat sich das Bundesinstitut für Risikobewertung
(BfR) – im Gegensatz zum US-amerikanischen Äquivalent, der
Environmental Protection Agency (EPA), die mit mehreren Teilnehmerinnen und
Teilnehmern vertreten war – nicht an dem Treffen der Arbeitsgruppe der
Internationalen Krebsforschungsagentur der WHO (IARC) zur Ermittlung der
Kanzerogenität von Glyphosat vom 3. bis zum 10. März 2015 in Lyon
beteiligt (vgl. Teilnehmerliste unter
www.monographs.iarc.fr/ENG/Meetings/
vol112-participants.pdf), wo die Entscheidung zur Einstufung von
Glyphosat als „wahrscheinlich krebserregend beim Menschen“ getroffen wurde?
Die Einladungen für das Treffen der Arbeitsgruppe der IARC zur Ermittlung der
Kanzerogenität von Glyphosat vom 3. bis zum 10. März 2015 in Lyon wurden
an ausschließlich von IARC ausgewählte Experten versandt. Eine Teilnahme
von Experten des BfR wurde nicht angefragt.
3. Falls keine direkte Einladung zu dieser Konferenz vorlag, warum hat kein
Mitarbeiter des BfR als Behördenvertreter beobachtend teilgenommen, wie
das vergleichbare Behörden (u. a. in den USA und Frankreich) getan haben,
und wäre das nach Auffassung der Bundesregierung nicht vor dem
Hintergrund der Rolle des BfR als zentrale Risikobewertungsinstitution des EU-
Berichterstatters Deutschland angebracht gewesen, um den neuesten Stand
der Debatte zu kennen?
Dem BfR lagen die Bewertungen aus der EU, dem WHO-Panel des JMPR und
anderer internationaler Behörden (z. B. aus USA, Brasilien, Australien) vor, aus
denen keine Hinweise auf ein kanzerogenes Risiko von Malathion, Diazinon
oder Glyphosat ableitbar waren, so dass keine Veranlassung bestand, als
Beobachter teilzunehmen.
Da die IARC ausschließlich eine gefahrenbezogene Einschätzung einer
krebserzeugenden Wirkung vornimmt, während das Risiko unter Berücksichtigung der
erwartbaren Exposition für den Menschen durch den WHO-Panel des JMPR
bewertet wird, ist die Mitwirkung des BfR in den WHO-Gremien seit über 15
Jahren auf das JMPR ausgerichtet, weil diese verbindliche Empfehlungen für die
Arbeit des Codex Alimentarius erarbeiten.
Drucksache 18/5347 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEin Mitarbeiter des BfR wurde von der WHO kurzfristig in deren „Core
Assessment Group on Pesticides – Expert Taskforce on Carcinogenicity of diazinon,
glyphosate and malathion“ berufen, die zur Klärung der Divergenzen innerhalb
der WHO bis September 2015 beitragen soll.
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es nicht zu den Kernaufgaben
des BfR zählt, sich an Verfahren wie dem des IARC zu beteiligen, obwohl
dabei die Kanzerogenität eines Wirkstoffs wissenschaftlich erörtert wird,
für den Deutschland auf EU-Ebene Berichterstatter ist?
Es gehört zu den Kernaufgaben des BfR, sich an den europäischen Verfahren zur
Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu beteiligen. Eine
weitere Kernaufgabe des BfR ist es auch, sich an den europäischen Verfahren
zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu beteiligen und hier gegebenenfalls die Kanzerogenität von
Pestizidwirkstoffen (für Pflanzenschutzmittel und Biozide) zu bewerten.
5. Warum hat das BfR die Möglichkeit einer Teilnahme an der IARC-Working
Group als Behörde bzw. als Beobachter nicht genutzt, obwohl das BfR an
anderen WHO-Treffen, wie denen des JMPR (Joint FAO/WHO Meetings
on Pesticide Residues), teilnimmt?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
6. Wie erklärt die Bundesregierung das Verhalten des BfR, welches bereits am
1. April 2015 seinen Bewertungsbericht (im Rahmen des
Neuzulassungsverfahrens) an das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Weiterleitung an die EFSA übersandt hat (
www.bfr.
bund.de/cm/343/bfr-zuarbeit-im-eu-genehmigungsverfahren-von-glyphosat-
abgeschlossen.pdf), ohne die Veröffentlichung der genannten ausstehenden
Monographie der IARC abzuwarten (vgl.
www.iarc.fr/en/media-centre/
iarcnews/pdf/MonographVolume112.pdf)?
Das BfR ist mit der Übermittlung seines revidierten Bewertungsberichtes am
1. April 2015 an das BVL seinen Aufgaben im Rahmen des europäischen
Wiederbewertungsverfahrens von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen pflichtgemäß
nachgekommen. Das BfR hat in dem revidierten Bericht eine vorläufige
Bewertung der Publikation der IARC hinsichtlich einer potentiellen kanzerogenen
Wirkung von Glyphosat beigefügt und empfohlen, dass im gesetzlichen Rahmen
eine ausführliche Bewertung der IARC-Monographie zeitnah veranlasst wird.
(
www.bfr.bund.de/cm/343/bfr-zuarbeit-im-eu-genehmigungsverfahren-von-
glyphosat-abgeschlossen.pdf)
Die IARC hat am von 29. Mai 2015, entgegen dem sonst üblichen Verfahren,
eine Veröffentlichung der IARC-Glyphosatmonographie bereits für Juli 2015
angekündigt (
http://monographs.iarc.fr/ENG/News/index.php). Das BfR wird
die von der IARC vorgenommene Einstufung nach dem Vorliegen der
Monografie und den darin dargestellten wissenschaftlichen Argumenten eingehend
prüfen und notwendige Schlussfolgerungen ziehen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/53477. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Verzicht auf eine
Auswertung der IARC-Monographie für den Bewertungsbericht im Rahmen des
EU-Wiederzulassungsverfahrens von Glyphosat vereinbar ist mit der
Aussage der Bundesregierung, die Bundesregierung nehme die IARC-
Einstufung sehr ernst (vgl. Staatssekretärin beim Bundesminister für Ernährung
und Landwirtschaft, Dr. Maria Flachsbarth, in der Fragestunde des
Deutschen Bundestages am 25. März 2015, Plenarprotokoll 18/96)?
Die IARC-Einstufung wurde bislang lediglich als kurzer Bericht in der
Zeitschrift „Lancet“ am 20. März 2015 veröffentlicht. Hierzu hat das BfR eine
vorläufige Stellungnahme erarbeitet und über das BVL an die EFSA versandt. Das
BfR hat deutlich gemacht, dass alle Beteiligten der beiden Glyphosat
bewertenden WHO-Gremien, IARC und JMPR, sowie der zwei zuständigen EU-
Behörden, EFSA und ECHA (Europäische Agentur für chemische Stoffe), die derzeit
strittigen wissenschaftlichen Fragen diskutieren sollten, in der Absicht, die
Divergenzen zu beseitigen, bevor die Europäische Kommission eine
Entscheidung zur weiteren Genehmigung von Glyphosat trifft (
www.bfr.bund.de/cm/
343/loest-glyphosat-krebs-aus.pdf;
www.bfr.bund.de/cm/343/bfr-zuarbeit-im-eu-
genehmigungsverfahren-von-glyphosat-abgeschlossen.pdf).
Die Bundesregierung nimmt Hinweise im Zusammenhang mit der Zulassung
von Pflanzenschutzmitteln stets ernst.
8. Gab es vor der Weiterleitung des Berichts eine Absprache mit der
Europäischen Kommission, der EFSA und den anderen EU-Mitgliedstaaten über
das weitere Vorgehen, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen?
Die Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 sowie weitere, auf Gemeinschaftsebene
verabschiedete Leitlinien sehen enge Fristen für die einzelnen
Verfahrensschritte in der EU-Wirkstoffprüfung vor. Die Weiterleitung des nach den
Expertensitzungen überarbeiteten Bewertungsberichts an die EFSA und die
Europäische Kommission war bereits verspätet, da aufgrund der Vielzahl der
eingereichten und in der Kommentierungsphase nachgereichten Unterlagen der
ursprünglich vorgesehene Termin nicht eingehalten werden konnte. Absprachen
sind zu diesem Zeitpunkt im Verfahren nicht vorgesehen.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Welche Unternehmen, Organisationen oder Personen außerhalb des Kreises
der Angestellten, Beamtinnen oder Beamten des BfR, des BVL sowie des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft hatten während der
Erstellung, d. h. vor der Konsultationsphase, Zugang zum vorläufigen
Bewertungsbericht bzw. zu Auszügen oder Entwürfen davon?
Der von Deutschland erarbeitete Bewertungsbericht wurde gemäß den
gesetzlichen Vorgaben für die gemeinschaftliche Prüfung von Wirkstoffen nach VO
(EG) Nr. 1107/2009 erarbeitet und von der EFSA sowohl an die Mitgliedstaaten
verteilt als auch in die öffentliche Konsultation gegeben.
Der erste Entwurf des Bewertungsberichts (ohne Entscheidungsvorschlag
bezüglich der Genehmigung, aber mit den bis dahin identifizierten Datenlücken
und sonstigen offenen Fragen) wurde dem Antrag stellenden Konsortium, der
Glyphosate Task Force, mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt.
Dieser Verfahrensschritt ist der Regelfall bei der Erstellung eines
Bewertungsberichtes. Jedem Antragsteller wird dadurch grundsätzlich die Möglichkeit
eröffnet, zu den Datenlücken und offenen Fragen ggf. noch Unterlagen
nachzureichen, um das Dossier zu vervollständigen.
Drucksache 18/5347 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeNeben dem in der Frage aufgeführten Personenkreis hatten auch das UBA und
das JKI Zugang zum Entwurf des Bewertungsberichts, da diese Institutionen als
Bewertungsbehörden an dem Verfahren beteiligt sind.
10. Ist der vorläufige Bewertungsbericht, der in der öffentlichen
Kosultationsphase kommentiert wurde, weiterhin öffentlich zugänglich?
Wenn ja, wie und wo?
Der Bewertungsbericht wird von der EFSA jederzeit auf Anfrage über den
Internetauftritt der EFSA unter folgendem Link zur Verfügung gestellt: www.
efsa.europa.eu/en/pesticidespeerreview/assessmentreports.htm.
11. Sind die während der öffentlichen Konsultationsphase bei der EU-
Risikobewertungsbehörde EFSA eingereichten Kommentare zum vorläufigen
Bewertungsbericht öffentlich zugänglich?
Wenn ja, wie und wo?
Wenn nein, warum nicht?
Die während der öffentlichen Konsultationsphase eingegangenen Kommentare
zum Bewertungsbericht werden von der EFSA nach Veröffentlichung der EFSA-
Schlussfolgerungen auf der Homepage der EFSA öffentlich zugänglich
gemacht:
http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/?wicket:interface.
12. Ist der überarbeitete endgültige Bewertungsbericht des BfR, der Anfang
April 2015 an die EFSA versandt wurde, öffentlich zugänglich?
Wenn ja, wie und wo?
Wenn nein, warum nicht?
Ist eine Veröffentlichung geplant?
Der überarbeitete Bewertungsbericht wird von der EFSA nach der
Veröffentlichung der EFSA-Schlussfolgerungen öffentlich zugänglich gemacht: www.
efsa.europa.eu/en/pesticidespeerreview/assessmentreports.htm.
13. Wie lautet der genaue Titel der „großen Konferenz“ zu Glyphosat, die am
24. April 2015 unter Einbindung von „Wissenschaft, Politik, Industrie und
Nichtregierungsorganisationen“ in Brüssel stattgefunden haben soll,
worauf am 22. April 2015 im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft
vonseiten der Bundesregierung mehrfach verwiesen wurde?
Der Titel der von der Europäischen Kommission veranstalteten Sitzung lautet:
„Dialogue event on risk assessment of active substances in plant protection
products“; „Ad-hoc Working Group of the Advisory Group on the Food Chain
and Animal and Plant Health“; 24. April 2015; 9:30 bis 17:30 Uhr (
www.bfr.bund.
de/cm/343/eu-kommission-diskutiert-kritische-fragen-bei-der-bewertung-von-
pflanzenschutzmittelwirkstoffen.pdf). Die Veranstaltung betraf
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe allgemein und nicht nur den Wirkstoff Glyphosat.
14. Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Durchführung der in
Frage 13 beschriebenen Konferenz wann beschlossen, wie sah die
Tagesordnung aus, welche Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5347Politik, Industrie und Nichtregierungsorganisationen waren mit welchen
Personen wie eingebunden, und in welcher Form und mit welchen
Personen war das BfR beteiligt?
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Bewertungsbericht zu Glyphosat
wurde eine Reihe von Kommentaren eingereicht, die über die
gesundheitsbasierte Risikobewertung dieses Wirkstoffes hinausgingen und eher
grundsätzliche Fragen der Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen betrafen. Die
Bundesrepublik Deutschland hat deshalb der Europäischen Kommission im
Ständigen Ausschuss Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im Oktober
2014 vorgeschlagen, diese Themen in einer separaten Veranstaltung mit allen
Beteiligten (EFSA, Mitgliedstaaten, Industrie, Nichtregierungsorganisationen)
zu diskutieren. Die Europäische Kommission hat daraufhin die in der Antwort
zu Frage 13 genannte Dialog-Veranstaltung ausgerichtet. Das BfR war mit vier
Vorträgen an der Veranstaltung beteiligt. Das Programm und ein
zusammenfassender Bericht der Europäischen Kommission sind veröffentlicht: http://
ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/dgs_consultations/working_groups_ 2015
_en.htm.
15. Ist das BfR der Auffassung, dass die Toxizität von Glyphosat mit der von
Kochsalz vergleichbar ist, wenn ja, teilt die Bundesregierung eine solche
Einschätzung, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass solche
Vergleiche angesichts der IARC-Einstufung von Glyphosat als
„wahrscheinlich krebserregend beim Menschen“ einen angemessenen
wissenschaftlich seriösen Umgang mit der Frage nach gesundheitlichen Risiken
dieses Wirkstoffs darstellen?
Die Aussage, dass die Toxizität von Glyphosat mit der von Kochsalz
vergleichbar ist, bezieht sich auf die akute Toxizität nach oraler Aufnahme. Das BfR hat
diese Auffassung nicht hinsichtlich anderer toxikologischer Eigenschaften oder
mit Bezug auf die IARC-Einstufung von Glyphosat als „wahrscheinlich
krebserzeugend für den Menschen“ vertreten.
16. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer am 25. März 2015 durch die
Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth im Deutschen Bundestag vertretenen
Einschätzung, dass sich aus der Einstufung von Glyphosat als
„wahrscheinlich krebserregend bei Menschen“ durch die IARC kein
kurzfristiger Handlungsbedarf ableiten lässt, und bezieht sich diese Haltung auch
auf die Abgabe von Glyphosat an Privatpersonen ohne
Sachkundenachweis und das nach wie vor erlaubte Glyphosatbehandlung von z. B.
Backgetreide kurz vor der Ernte (Sikkation), welches ein vermuteter Grund für
die im Jahr 2012 von Öko-Test festgestellten Glyphosat-Rückstände in
Brötchen war (vgl.
www.bit.ly/1JGM6bt und
www.bit.ly/1zZBBjr)?
Die bisher vom IARC verfügbaren Informationen geben keine Hinweise darauf,
dass Glyphosatbelastungen, denen Anwender, Verbraucher und andere
Personengruppen aktuell ausgesetzt sein können und die bisher als gesundheitlich
unbedenklich angesehen wurden, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit
haben könnten. Erst nach Veröffentlichung der IARC-Monographie zu
Glyphosat kann auf einer soliden wissenschaftlichen Basis über möglicherweise
erforderliche Maßnahmen des Risikomanagements entschieden werden. Die
Schlussfolgerung der EFSA bleibt insoweit abzuwarten.
Drucksache 18/5347 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der IARC-Einstufung die
Auffassung des BfR, dass Rückstände von Glyphosat bzw. seiner
Metaboliten im menschlichen Urin „gesundheitlich unbedenklich“ sind und
„keinen Grund zur Besorgnis“ darstellen (vgl.
www.bit.ly/1LcX8WM)?
Das BfR hat die in Urinproben gemessenen Glyphosatgehalte gesundheitlich
bewertet. Ausgehend vom derzeitigen Kenntnisstand werden Rückstände von
Glyphosat bzw. Rückstände seines Metaboliten Aminomethylphosphonsäure
(AMPA) im menschlichen Urin als Folge einer sachgerechten und
bestimmungsgemäßen Anwendung des Wirkstoffes als „gesundheitlich unbedenklich“
beurteilt. Sie stellen auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes „keinen Grund
zur Besorgnis“ dar. Die bisher nachgewiesenen Glyphosatkonzentrationen im
Urin weisen auf eine deutliche Unterschreitung der toxikologischen Grenzwerte
hin.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Argumentation des BfR, die über
Nahrungsmittel aufgenommenen Glyphosatmengen seien gesundheitlich
unbedenklich (
www.bfr.de „Fragen und Antworten zur gesundheitlichen
Bewertung von Glyphosat“), vor dem Hintergrund des begründeten
Verdachts der Kanzerogenität und der Tatsache, dass bei erbgutschädigenden
und krebserregenden Substanzen auch sehr geringe Mengen
gesundheitlich schädlich sein können, da keine Schwellen- oder Grenzwerte
festgelegt werden können, deren Einhaltung ein Gesundheitsrisiko sicher
ausschließen würde?
Die Bewertung im EU-Verfahren hat bislang ergeben, dass der Wirkstoff
Glyphosat basierend auf derzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen
weder als erbgutschädigend noch als kanzerogen in den rechtlich verbindlichen
Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) einzustufen ist. Daher hat die
Aussage, dass die über Nahrungsmittel aufgenommenen Glyphosatmengen
gesundheitlich unbedenklich sind, nach dem derzeitigen Stand des Wissens weiterhin
Gültigkeit.
19. Hält das BfR seine Empfehlung (im Bewertungsbericht im Rahmen des
Neuzulassungsverfahrens von Glyphosat), den ADI-Wert (d. h. die
duldbare tägliche Aufnahmemenge) für Glyphosat von derzeit 0,3 mg/kg auf
0,5 mg/kg anzuheben (vgl.
www.pan-germany.org/download/Glyphosat-
Broschuere_2014.pdf S. 39), trotz der IARC-Einstufung, aufrecht, und
wenn ja, schließt sich die Bundesregierung dieser Empfehlung an?
Der Vorschlag eines ADI (acceptable daily intake) von 0,5 mg/kg
Körpergewicht liegt unterhalb der von JMPR (FAO/WHO) und US EPA (US-
Umweltschutzbehörde) festgesetzten Werte. Der Vorschlag wurde mit den anderen
Mitgliedstaaten und auf einem Expertenmeeting der EFSA erörtert. Die
abschließende Meinung der EFSA hierzu liegt noch nicht vor. Bei Einhaltung
dieses gesundheitlich abgeleiteten Grenzwerts ist ein kanzerogenes Risiko für den
Menschen nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht zu
erwarten.
20. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass, entsprechend dem EU-
Vorsorgeprinzip bei wissenschaftlich ausreichend begründeten Hinweisen
auf eine Gefährdung von Umwelt oder Gesundheit, die Politik in der
Verantwortung ist, einzugreifen, und zwar unabhängig von einer endgültigen
wissenschaftlichen Klärung oder eines Beweises für diese Gefährdung?
Wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5347Die Bundesregierung stimmt dieser Aussage grundsätzlich zu, weist aber darauf
hin, dass auch der Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip zunächst eine
wissenschaftliche Bewertung des Risikos für die genannten Schutzgüter erfordert. Zum
Stand dieser Bewertung im Hinblick auf die Gesundheit im Fall des Wirkstoffs
Glyphosat wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
21. Ist das BfR der Auffassung, dass es bei der Interpretation bzw.
Anwendung des EU-Vorsorgeprinzips auch um eine „ökonomische Vorsorge“
geht, d. h. die wahrscheinlich krebserregende Wirkung von Glyphosat
gegen die wirtschaftliche Bedeutung dieses Unkrautvernichtungsmittels für
die Landwirtschaft abzuwägen ist, und wenn ja, inwieweit teilt die
Bundesregierung diese Auffassung?
Ökonomische Aspekte spielen bei der Bewertung der Risiken für die Gesundheit
keine Rolle.
22. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Entscheidung, in welchen Fällen das
im EU-Recht verankerte Vorsorgeprinzip anzuwenden ist, eine Frage, die
wissenschaftlich oder politisch zu entscheiden ist, und wie begründet die
Bundesregierung ihre Antwort?
Das Vorsorgeprinzip ist ein übergeordnetes Rechtsprinzip und bei
Entscheidungen über Maßnahmen, also auch bei einer Entscheidung über die Genehmigung
oder Nichtgenehmigung eines Wirkstoffs, ein Teil des Risikomanagements. Es
kommt zum Tragen, wenn mit dem Eintritt gefährlicher Folgen gerechnet
werden muss und sich das Risiko durch eine wissenschaftliche Bewertung nicht mit
hinreichender Sicherheit bestimmen lässt und das Schutzgut einen besonders
hohen Rang genießt. In diesen Fällen werden Managemententscheidungen auf
der Grundlage wissenschaftlicher Bewertungen und Prinzipien unter
Hinzuziehung von Prognoseelementen getroffen. Im Zweifel ist für den Schutz des
betroffenen Guts zu entscheiden.
23. Ist für die Bundesregierung angesichts der aktuellen divergierenden
wissenschaftlichen Erkenntnisse bzw. Einschätzungen hochrangiger
wissenschaftlicher Institutionen bezüglich der Kanzerogenität von Glyphosat ein
Festhalten am bisherigen Zeitplan des Wiederzulassungsverfahrens bzw.
eine baldige Verlängerung der Zulassung mit dem Vorsorgeprinzip
vereinbar?
Inwieweit ist bereits absehbar, dass die Entscheidung über die
Zulassungserneuerung von Glyphosat auf das Jahr 2016, in welchem die IARC-
Monographie vorliegen wird, vertagt wird?
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, dass die IARC-Einschätzung mit der
zugehörigen Dokumentation in vollem Umfang im laufenden EU-Verfahren zur
Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung berücksichtigt wird. Die Europäische
Kommission hat die EFSA zwischenzeitlich per Mandat hierzu beauftragt. Der
Zeitplan des Wiedergenehmigungsverfahrens liegt in der Verantwortung der
Europäischen Kommission. Bislang wird mit einem Entscheidungsvorschlag der
Kommission in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 gerechnet.
24. Welche weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der wissenschaftlichen
Erkenntnislage zur Kanzerogenität von Glyphosat (über die vorliegende
IARC-Stellungnahme hinaus) müssten gegeben sein, damit die
Bundesregierung eine Aussetzung der Zulassung glyphosathaltiger Herbizide in
Erwägung zieht?
Drucksache 18/5347 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEin Eingriff in bestehende Zulassungen müsste erfolgen, wenn es hinreichend
konkrete Hinweise darauf gäbe, dass die Belastung, der Anwender, Verbraucher
oder andere Personengruppen ausgesetzt sind, entgegen der bisherigen
Bewertung ein gesundheitliches Risiko birgt.
25. Wird die Bundesregierung der Forderung des Bundesrates aus dem Jahr
2013 nachkommen, die rechtlichen Grundlagen für ein Verbot von
glyphosathaltigen Herbiziden im Haus- und Kleingartenbereich zu schaffen
und die Sikkation bis auf klar abgegrenzte Ausnahmen grundsätzlich zu
verbieten, wie es in den Niederlanden (für den Haus- und
Kleingartenbereich, vgl.
www.bit.ly/1bOQlG4) bzw. in Österreich (im Bereich
Sikkation, vgl.
www.bit.ly/1KIoIKC) der Fall ist?
Wenn nein, warum nicht?
Pflanzenschutzmittel, die durch nichtberufliche Anwender im Haus- und
Kleingartenbereich angewendet werden sollen, müssen neben den üblichen
Anforderungen an Pflanzenschutzmittel weitere Kriterien hinsichtlich der Eigenschaften
wie u. a. auch zur Verpackungsart und Verpackungsgröße erfüllen. Das BVL
wendet entsprechende Kriterien bei der Zulassung an. Die aktuell für den Haus-
und Kleingartenbereich zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Glyphosat
erfüllen diese Kriterien. Darüber hinaus wird auf die Mitteilung der Bundesregierung
an den Bundesrat vom 10. Februar 2014 auf Bundesratsdrucksache 704/2013
verwiesen.
Die Anwendung zur Sikkation wurde durch Festsetzung entsprechender
Anwendungsbestimmungen durch das BVL bereits im Jahr 2014 stark eingeschränkt.
Spätanwendungen in Getreide sind nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen
aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen bzw. Zwiewuchs in
lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung sonst nicht möglich wäre
(
www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/05_Fachmeldungen/2014/2014
_05_21_Fa_Neue_Anwendung_Glyphosat.html).
26. Plant die Bundesregierung eine Initiative zur Ausweitung des
Humanmonitorings auf Glyphosat, zum Beispiel im Urin und in der Muttermilch, um
die Belastung der Bevölkerung überhaupt quantifizieren zu können, und
wird sie sich in Zukunft dafür einsetzen, auch tierische Lebensmittel auf
Glyphosatrückstände zu überprüfen?
Das BfR hatte die in Bezug genommenen Erkenntnisse aus der im Jahr 2013
vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) veröffentlichten
EU-weiten Studie zu Glyphosat im Urin von Menschen eingehend geprüft und
kam zur Einschätzung, dass die dort dargestellten Werte weit unter
gesundheitlich bedenklichen Konzentrationen lagen. Auf die veröffentlichte
Stellungnahme des BfR wird verwiesen:
www.bfr.bund.de/cm/343/glyphosat-im-
urinwerte-liegen-unterhalb-eines-gesundheitlich-bedenklichen-bereichs.pdf.
Im mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramm der Europäischen Union zur
Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und
zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in
und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist die
Untersuchung bestimmter Lebensmittel tierischer Herkunft auf Glyphosat für alle
Mitgliedstaaten bereits verbindlich vorgeschrieben. Dabei hatte sich Deutschland
schon im Rahmen der Diskussion des Programmes für die Jahre 2015, 2016 und
2017 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014) für die Aufnahme
weiterer Erzeugnisse tierischer Herkunft eingesetzt und wird dies auch zukünftig tun.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/534727. Welche konkreten Strategien und Maßnahmen verfolgt die
Bundesregierung, um die Belastung von Nahrungsmitteln mit Glyphosat deutlich zu
verringern?
Die meisten Anwendungsgebiete glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel haben
aufgrund der Art der Anwendung und des Anwendungszeitpunktes keine oder
nur sehr geringe Rückstände zur Folge. Selbst die aus der Sikkation
aufzufindenden Rückstände sind nach Einschätzung des BfR, und belegt durch die
Studie des BUND zu Glyphosat, im Urin von Menschen gering. Basierend auf den
gegenwärtig zugelassenen Anwendungen ergibt sich aus den entstehenden
Rückständen eine Ausschöpfung des ADI-Werts von 1,5 Prozent für die
deutsche Bevölkerung. Bei einem vollständigen Verbot der Spätanwendung in
Getreide könnte nach Einschätzung des BfR allenfalls diese Ausschöpfung auf ca.
die Hälfte reduziert werden.
In den Grundsätzen für die Durchführung der Guten fachlichen Praxis (GfP)
wird in Kürze klargestellt werden, dass die Anwendung glyphosathaltiger
Pflanzenschutzmittel zur Steuerung der Mähdruschtermine keine GfP darstellt.
28. Warum hat der Staatssekretär beim Bundesminister für Ernährung und
Landwirtschaft, Peter Bleser, in der Fragestunde vom 22. April 2015 im
Sinne der Fragestellung auf die Frage des Abgeordneten Harald Ebner
(„[…] ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Verlängerung der
Zulassung von Glyphosat erteilt werden soll – ja oder nein?“) nicht
eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ geantwortet, und ist die Bundesregierung jetzt
bereit, auf diese Frage entsprechend eindeutig zu antworten?
Gibt es Unstimmigkeiten in den Ressorts zu dieser Frage, und wenn ja,
wann soll eine Einigung erzielt werden?
Grundlage für die Entscheidung der Europäischen Kommission über die
Erneuerung der EU-Genehmigung wird die Schlussfolgerung der EFSA und der
Bewertungsbericht des Bericht erstattenden Mitgliedstaates sein. Die
Bundesregierung wird ihre Haltung erst festlegen, wenn diese Schlussfolgerungen vorliegen.
29. Welche formellen und informellen Kontakte gab es seit dem Jahr 2009 zu
Glyphosat zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BfR sowie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EPA, welche für die ebenfalls im
Jahr 2015 in den USA anstehende Zulassungserneuerung zuständig ist,
und in welcher Weise war die hier wie dort anstehende
Zulassungserneuerung Thema im Rahmen der Verhandlungsrunden zum geplanten
Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (TTIP), bei
zugehörigen „technischen Treffen“ oder im Rahmen anderer bilateraler Kontakte
zwischen der EU und den USA bzw. zwischen Deutschland und den USA
seit dem Jahr 2009?
Allgemein zugängliche Bewertungen der EPA zu Glyphosat sind vom BfR mit
erfasst und berücksichtigt worden. Das BfR hat fachliche Kontakte zu
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EPA, genauso wie zu anderen außereuropäischen
Bewertungsbehörden und tauscht sich regelmäßig fachlich aus. Die
Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft werden für
die Europäische Union und die Mitgliedstaaten von der Europäischen
Kommission geführt.
Drucksache 18/5347 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode30. Welche Schritte plant die Bundesregierung, um das (Miss-)Verhältnis von
unveröffentlichten, von der Industrie beauftragten Studien zu
veröffentlichten, begutachteten (peer review) Risikobewertungsstudien im Bereich
Pestizide und gentechnisch veränderte Organismen, welches sich laut der
Antwort auf die Kleine Anfrage (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14291
„Neue Hinweise auf mögliche gesundheitliche Risiken durch den
Herbizid-Wirkstoff Glyphosat und durch glyphosathaltige Herbizide“, Antwort
zu Frage 14 bzw. Anlage 1a) beispielsweise bei Langzeitfütterungsstudien
zu Glyphosat auf ca. 25:1 (letztere nur Studie von Seralini et al., 2012)
beläuft, zu beheben?
Gemäß den EU-weit gültigen Rechtsvorschriften müssen die Antragsteller die
für eine Wirkstoffgenehmigung oder Pflanzenschutzmittelzulassung in der EU
notwendigen Studien in staatlich überwachten GLP-Labors durchführen lassen.
Diese müssen sich an die Anforderungskataloge der EU halten, die im Detail Art
und Anzahl der Versuche sowie für jeden Versuchstyp Methodik und
Berichterstattung vorschreiben. Damit wird sichergestellt, dass die Versuche
vertrauenswürdig sind und die Daten liefern, die für eine Risikoabschätzung nach EU-
Vorschriften notwendig sind. Daneben ziehen die Behörden bei der Prüfung
auch Studien und Erkenntnisse aus der veröffentlichten Literatur und sonstigen
Quellen heran. Diese werden bei der Bewertung berücksichtigt, soweit die
Ergebnisse valide und für die Risikoabschätzung verwendbar sind. Die in
umfangreichen Literaturrecherchen identifizierten Publikationen in Fachzeitschriften
werden ausgewertet und relevante Beiträge im Bewertungsbericht aufgeführt
und dokumentiert.
Die Bundesregierung sieht zurzeit keine Veranlassung, auf eine Änderung der
Rechtsvorschriften der EU in diesem Punkt hinzuwirken.
31. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele der (seit
der letzten Risikobewertung von Glyphosat vor zehn Jahren) neu
erstellten und im aktuellen Bewertungsbericht des BfR berücksichtigten über
150 toxikologischen Originalstudien nach OECD/GLP-Standard (vgl.
www.bfr.bund.de/cm/343/eu-wirkstoffpruefung-zu-glyphosat-stand-der-
dinge-und-ausblick.pdf) zu Glyphosat einem wissenschaftlichen „peer
review“ unterworfen und in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden?
Mit dem Begriff „Originalstudien“ sind vonseiten des BfR solche Studien
gemeint, die von den Herstellern durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben worden
sind und im Dossier der „Glyphosate Task Force“ enthalten waren. Solche
Studien werden üblicherweise nicht in Fachzeitschriften veröffentlicht. Die
Entscheidung über die Veröffentlichung von Studien der Antragsteller liegt nicht im
Zuständigkeitsbereich des BfR. Sie sind jedoch im Bewertungsbericht zu
Glyphosat ausführlich dargestellt.
32. Kann die Bundesregierung den Sachverhalt bestätigen, dass die elf vom
BfR als valide eingestuften Langzeitstudien an Ratten und Mäusen
bezüglich der Kanzerogenität von Glyphosat (vgl.
www.bfr.bund.de/cm/343/
loest-glyphosat-krebs-aus.pdf) nicht veröffentlicht wurden, und dass das
IARC grundsätzlich nur Studien berücksichtigt, die veröffentlicht und von
dritter wissenschaftlicher Seite (peer review) auf wissenschaftliche
Korrektheit und Plausibilität überprüft wurden?
Die vom BfR verwendeten OECD/GLP-Langzeitstudien an Ratten und Mäusen
sind Eigentum der Auftraggeber und wurden nach Kenntnis des BfR nicht
veröffentlicht. Aus den bislang vorhandenen Informationen leitet das BfR ab, dass
die IARC im Falle von Glyphosat auch Langzeitstudien der Hersteller
verwendet hat.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/534733. Welche Studien wurden vom BfR zur Bewertung der Kanzerogenität von
Glyphosat herangezogen (bitte mit Autoren, Titel, Jahr und ggf. Ort der
Veröffentlichung auflisten)?
Welches Verhältnis von unveröffentlichten zu veröffentlichten,
begutachteten Studien ergibt sich hier?
Die vom BfR zur Bewertung der kanzerogenen Eigenschaften von Glyphosat
verwendeten Studien sind in der beigefügten Anlage 1* aufgelistet. Von den
92 aufgelisteten Quellen sind 21 nach Erkenntnis des BfR nicht veröffentlicht
worden (durch Fettdruck hervorgehoben). Es wird darauf hingewiesen, dass es
sich bei den unveröffentlichten Quellen in der Regel um GLP-Studien handelt,
die Eigentum der Antragsteller sind und inhaltlich ggf. noch einem befristeten
Datenschutz nach EU-Recht unterliegen können.
34. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Ebene des BfR
oder der EFSA erwogen, eine Teilveröffentlichung der Industriestudien
und deren Bewertung durch die Behörden, wie sie derzeit von der
vergleichbaren US-Behörde EPA bereits praktiziert wird, einzuführen?
Im Bewertungsbericht sind die Originalstudien der Antragsteller ausführlich
inhaltlich dargestellt. Der Bewertungsbericht kann bei der EFSA nach Abschluss
des Verfahrens angefordert werden (auf die Antwort zu Frage 12 wird
verwiesen). Dies stellt eine Form der „Teilveröffentlichung“ dar. Darüber hinaus wird
auf die angestoßene Diskussion zur Risikobewertung, wie in den Antworten zu
den Fragen 13 und 14 beschrieben, verwiesen.
35. Wird die Bundesregierung künftig die Zulassung glyphosattoleranter
gentechnisch veränderter Pflanzen wie der Maislinie GA21, die von der EFSA
trotz des mit dem Anbau einhergehenden intensiven Glyphosat-Einsatzes
bereits eine positive Risikobewertung erhalten hat (vgl.
www.efsa.europa.
eu/en/efsajournal/doc/2480.pdf), auf der Ebene der EU klar ablehnen und
diese Sicht auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten nachvollziehbar im
Rat und dessen untergeordneten Gremien vertreten?
Inwieweit liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor, ob auf EU-Ebene
eine Überprüfung der genannten EFSA-Bewertung für GA21 erwogen
wird?
Gemäß dem EU-Gentechnikrecht ist über jeden Antrag auf Zulassung auf der
Grundlage der verfügbaren Informationen gesondert zu entscheiden. Diesem
Prinzip der Einzelfallentscheidung entsprechend legt die Bundesregierung ihre
Position in dem jeweiligen Antragsverfahren erst fest, wenn alle relevanten
verfügbaren Informationen einschließlich des Entscheidungsvorschlags der
Kommission vorliegen. Hierbei müssen für jeden Einzelfall jeweils die Positionen
aller betroffenen Ressorts innerhalb der Bundesregierung berücksichtigt
werden. Die Festlegung der Position der Bundesregierung erfolgt dann gemäß der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, ob die EFSA eine
Überprüfung ihrer wissenschaftlichen Bewertung vornehmen wird.
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind als Anlage auf
Bundestagsdrucksache 18/5347 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 18/5347 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode36. Was will die Bundesregierung unternehmen, um das mögliche
Gesundheitsrisiko durch das Einatmen von Glyphosat weiter zu quantifizieren
bzw. untersuchen und ggf. die Schutzmaßnahmen für Landwirte zu
verbessern, auch in Bezug auf z. B. glyphosathaltige Stäube, die beim
Aufschütteln von sikkiertem Stroh entstehen?
Mit den bisherigen Schutzmaßnahmen, die bei der Anwendung
glyphosathaltiger Mittel zu beachten sind, ist die Anwendungssicherheit nach derzeitigem
Erkenntnisstand gewährleistet.
37. Inwieweit war die IARC-Einstufung von Glyphosat bzw. der Stand des
Wiederzulassungsverfahrens Thema im Rahmen von Gremiensitzungen
auf EU-Ebene (mit Vertretung Deutschlands) im Jahr 2015, und was
wurde in diesen Sitzungen zum Thema Glyphosat zwischen den
anwesenden Vertretern der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und
ggf. weiterer Institutionen besprochen?
Die Europäische Kommission wie auch Deutschland als Bericht erstattender
Mitgliedstaat informieren regelmäßig in den Sitzungen des Ständigen
Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über den aktuellen Stand
des Verfahrens zur Überprüfung der bestehenden Wirkstoffgenehmigung von
Glyphosat. Bezüglich der IARC-Einstufung bestand Einigkeit zwischen der
Europäischen Kommission, der EFSA und den Mitgliedstaaten, dass eine
eingehende Bewertung der Gründe, die zu der IARC-Einstufung führten, unbedingt
erforderlich ist.
Im Februar 2015 hat ein EU-Expertentreffen unter Leitung der EFSA
stattgefunden, um die Bewertung des Pflanzenschutzmittelwirkstoffes Glyphosat zu
erörtern. Im Wesentlichen war die gesundheitliche Bewertung durch das BfR
einschließlich der Grenzwertvorschläge Gegenstand der Gespräche. Über die
IARC-Einstufung konnte zu dem Zeitpunkt noch nicht gesprochen werden, da
diese erst im März 2015 erfolgte.
38. Teilt die Bundesregierung bzw. das BfR die Aussage von Monsanto, dass
Glyphosat ausschließlich bei Pflanzen wirksam sei (vgl.
www.bit.ly/
1B1eno5), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
zunehmenden wissenschaftlichen Hinweisen, dass Glyphosat durch seine
schädigende Wirkung auf wertvolle Mikroorganismen im Körper
negative Effekte auf die Gesundheit von Mensch sowie Tieren haben kann, die
auf die Symbiose mit solchen Mikroorganismen angewiesen sind (vgl.
www.bit.ly/1HhXUjV, S. 5)?
Das BfR und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
teilen die in der Frage dargestellte Auffassung, dass Glyphosat ausschließlich
bei Pflanzen wirksam ist, nicht. Diese zitierte Aussage beruht darauf, dass das
bei Pflanzen gehemmte Enzym „EPSP(S)“ bei Tieren nicht vorkommt. Das
schließt davon unabhängig auftretende Wirkungen nicht aus. Effekte auf
Mikroorganismen sind im Bewertungsbericht ausführlich erörtert und werden darüber
hinaus weiter geprüft und erforscht.
39. Inwieweit waren die BfR-Kommission für Pflanzenschutzmittel und ihre
Rückstände oder andere BfR-Kommissionen in die Neubewertung von
Glyphosat eingebunden, und wie haben sich die Mitglieder zum
Bewertungsbericht im Allgemeinen und zur Einstufung als „wahrscheinlich
krebserregend“ im Besonderen geäußert?
Gibt es eine schriftliche Stellungnahme?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5347Die BfR-Kommission für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände oder
andere BfR-Kommissionen waren an der Neubewertung von Glyphosat nicht
beteiligt.
40. Nach welchen methodischen und wissenschaftlichen Ansätzen bewertet
das BfR die Toxizität bzw. Kanzerogenität von Mehrfachrückständen?
Zu dieser Frage wird auf das BfR-Konzept zur gesundheitlichen Bewertung von
Kombinationswirkungen verwiesen (Anlagen 2a und 2b*).
41. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer Studie
(vgl.
www.bit.ly/1Hnot7n und
www.bit.ly/1GjspYb), wonach Glyphosat
eine östrogenähnliche Wirkung hat und die Entwicklung von
Brustkrebszellen stimuliert?
Die Angaben lassen darauf schließen, dass eine aus Thailand stammende und im
Bewertungsbericht vom BfR beschriebene In-vitro-Studie gemeint sein könnte.
Diese Studie wird aber nicht durch tierexperimentelle Daten unterstützt. In den
vorliegenden validen Kurz- und Langzeitstudien wurden nach Einschätzung des
BfR keine Hinweise auf östrogenähnliche Wirkung und keine erhöhte Inzidenz
von Mammatumoren beobachtet.
42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer aktuellen
Studie der Universität Cordoba (Argentinien), wonach ein
Zusammenhang zwischen einer hohen Dichte an Lagersilos (für Getreide und Soja)
sowie Pestizidlagern (auch für Glyphosat) einerseits und einer extrem
erhöhten Krebsrate andererseits besteht (vgl.
www.gmwatch.org/index.php/
news/archive/2015-articles/16093-argentina-cancer-increased-fivefold-
intown-near-gm-soy-and-maize-fields-study), und über welche Kenntnisse
verfügt die Bundesregierung zu Forschungsaktivitäten, die diese
Zusammenhänge und insbesondere die mögliche Rolle von Glyphosat bei der
Krebshäufung in den Sojaanbaugebieten Südamerikas genauer
untersuchen?
Das BfR hat wissenschaftlichen Kontakt zu Behörden und Wissenschaftlern in
Südamerika. Bei der Bewertung des Wirkstoffs Glyphosat hat das BfR
zahlreiche verfügbare Studien aus dieser Region berücksichtigt und diese im Bericht
zur Neubewertung des Wirkstoffs im EU-Verfahren aufgeführt. Die
landwirtschaftliche Praxis, die Handhabung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
in Südamerika unterscheidet sich in der Regel deutlich von den in Europa
zugelassenen Anwendungen.
43. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer aktuellen
Studie (vgl.
www.mbio.asm.org/content/6/2/e00009-15.abstract), wonach
glyphosathaltige Herbizide die Wirkkraft von Antibiotika senken können
und in einigen Fällen die Entstehung multiresistenter Keime begünstigen?
Das BMEL sieht in diesem Bereich Forschungsbedarf, dessen Prüfung im Jahr
2014 eingeleitet wurde und aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes
andauert. Die konkreten Schlussfolgerungen der zitierten aktuell veröffentlichten
Studie, dass es durch die gleichzeitige Exposition der Bakterien gegenüber den
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind als Anlage auf
Bundestagsdrucksache 18/5347 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 18/5347 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodein der Studie genannten Substanzgruppen zur Induktion resistenter Isolate
kommt, sind nach Einschätzung des BfR aufgrund der vorgelegten Daten nicht
zu belegen.
44. Welche rechtlichen Schritte und Rechtswege stünden
Pflanzenschutzmittelherstellern aktuell offen, gegen eine mögliche Aussetzung der
Zulassung glyphosathaltiger Mittel vorzugehen?
Die Aufhebung oder Änderung oder auch das Anordnen des Ruhens einer
Zulassung durch eine deutsche Behörde ist ein belastender Verwaltungsakt im
Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der einer gesetzlichen
Grundlage bedarf. Gegen einen belastenden Verwaltungsakt kann nach § 42 der
Verwaltungsgerichtsordnung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Anfechtungsklage erhoben werden.
45. Welche rechtlichen Schritte und Rechtswege stünden
Pflanzenschutzmittelherstellern im Falle einer Unterzeichnung des Freihandelsabkommens
zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) offen, gegen eine
Aussetzung bzw. Nichtverlängerung der Zulassung von Glyphosat
vorzugehen?
Die Investitionsschutzbestimmungen im Wirtschafts- und Handelsabkommen
zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) schützen kanadische
Investoren gegen bestimmte staatliche Maßnahmen in der EU, die bereits
getätigte Investitionen beeinträchtigen. Ein kanadischer Investor könnte wegen der
Verletzung eines Investitionsschutzstandards in CETA durch eine staatliche
Belastung seiner bereits getätigten Investition ein Investor-Schiedsverfahren
einleiten.
Wenn das deutsche Recht bereits bei Vornahme der Investition eine Aussetzung
bzw. Nichtverlängerung der Zulassung von Glyphosat vorsieht, schieden
Ansprüche kanadischer Investoren von vornherein aus. Würde die gesetzliche
Grundlage für eine Aussetzung bzw. Nichtverlängerung erst nach Vornahme der
Investition eingeführt, gilt: Nach CETA begründen nichtdiskriminierende
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit grundsätzlich keine Ansprüche eines
Investors (auch nicht wegen einer indirekten Enteignung). Lediglich, wenn diese
nicht diskriminierenden Maßnahmen offensichtlich unverhältnismäßig sind,
kämen Ansprüche des Investors in Betracht. Außerdem können sich Investoren nur
dann auf eine Verletzung des Schutzstandards „fair and equitable treatment“
berufen, wenn wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien willkürlich verletzt wurden
oder sie offensichtlich diskriminiert wurden.
46. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung zu möglichen Folgen von
Investitionsschutzabkommen im Rahmen von CETA oder TTIP im
Hinblick auf die bestehenden Regulierungs- und Bewertungskompetenzen
von EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Pflanzenschutzmittel vor dem
Hintergrund einer Investitionsschutzklage des Pestizidherstellers DOW
Agro Sciences gegen die kanadische Provinz Québec, bei der zwar im
Rahmen einer Einigung die Klage zurückgezogen wurde, gleichzeitig sich
die Regierung Québecs aber verpflichten musste, ihre vorher erhobene
Aussage, der Herbizidwirkstoff 2,4-D stelle ein „inakzeptables Risiko
für die menschliche Gesundheit“ dar, nicht zu wiederholen (vgl. www.
mddelcc.gouv.qc.ca/pesticides/ententeDAS-en.htm)?
Im genannten Verfahren klagte DOW AgroSciences LLC gegen die Regierung
von Québec auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn infolge des Verbots be-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5347stimmter Pflanzenschutzmittel, die 2,4-D als Inhaltsstoff beinhalten. Das
Verfahren wurde außergerichtlich beigelegt. Das von der Regierung Québecs
ausgesprochene Verbot von 2,4-D wurde aufrechterhalten. Zudem erkannte Dow
AgroSciences LLC in dem Vergleich an, dass Québec den Gebrauch von
Pestiziden zukünftig auch noch weiter beschränken kann. DOW AgroSciences LLC
erhielt keinen Schadensersatz. Im Gegenzug erkannte die Regierung Québecs
die von „Health Canada“ ausgesprochene Schlussfolgerung an, dass „Produkte,
die 2,4-D enthalten, kein für die Gesundheit oder die Umwelt unakzeptables
Risiko darstellen, sofern die aufgeführten Produktkennzeichnungen befolgt
werden“. Die Regierung von Québec entfernte von ihrer Website alle
Behauptungen, dass sog. kosmetischer Gebrauch von 2,4-D gefährlich sei und
veröffentlichte übereinstimmend mit den Schlussfolgerungen von „Canadas Pest
Management Regulatory Agency“ (PMRA) die Feststellung, dass Produkte, die
2,4-D enthalten, sicher sind, wenn sie übereinstimmend mit der
Produktkennzeichnung gebraucht werden. Die Regierung Québecs erkannte an, dass sie
Kenntnis davon hatte, dass das Produktverbot ohne wissenschaftliche
Grundlage erfolgt ist.
Die Investitionsschutzbestimungen in CETA lassen die Regulierungs- und
Bewertungskompetenz von Behörden bei der Einstufung von
Pflanzenschutzmitteln unberührt. Der Einsatz und Vertrieb von gesundheits- oder
umweltgefährdenden Stoffen kann somit grundsätzlich auch unter CETA ohne eine Gefahr
von Schadensersatzforderungen untersagt werden. Nicht erlaubt unter CETA ist
allein der Erlass von diskriminierenden oder offensichtlich unverhältnismäßige
Regelungen. Diese Einschränkung ist jedoch schwächer als nach dem
Grundgesetz, das bereits einfach unverhältnismäßige Maßnahmen verbietet.
Dementsprechend ist nicht zu erwarten, dass ein kanadischer Investor erfolgreich gegen
ein deutsches oder europäisches Verbot von gefährlichen Substanzen vorgehen
kann, wenn ein solches Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für TTIP
schlägt die Europäische Kommission ähnliche Regelungen vor. Aus diesen
Gründen sieht die Bundesregierung in dem Verfahren DOW AgroSciences LLC vs.
Canada keine Relevanz für CETA und TTIP.
47. Wie bewertet die Bundesregierung die Verunreinigungsrisiken von
Glyphosat für das Grundwasser sowie die Folgen für die
Trinkwasseraufbereitung vor dem Hintergrund, dass in Katalonien (Spanien) bei 140
Grundwasserproben 41 Prozent mit Glyphosat belastet waren (vgl.
www.ncbi.
nlm.nih.gov/pubmed/22101424), und welche Schlussfolgerungen zieht
die Bundesregierung hinsichtlich der Einschätzung der Abbaubarkeit von
Glyphosat und seiner Metaboliten in der Umwelt?
Glyphosat ist in Wasser chemisch relativ stabil und auch fotochemisch nicht
abbaubar. Glyphosat kann in Boden, Wasserbodensatz und Wasser mikrobiell
abgebaut werden. Der Abbau erfolgt sowohl unter aeroben als auch anaeroben
Bedingungen. In Freilandversuchen in Mitteleuropa erfolgte der Abbau mit einer
Halbwertszeit von fünf bis zwölf Tagen. Das primäre Abbauprodukt von
Glyphosat ist Aminomethylphosphonsäure (AMPA). AMPA ist als nicht relevanter
Metabolit eingestuft. Unter nicht relevanten Metaboliten von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen versteht man im Sinne des Pflanzenschutzrechts
Abbauprodukte von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen, die keine vergleichbare pestizide
Wirkung mehr haben und relativ unbedenklich hinsichtlich ihrer human- und
ökotoxikologischen Eigenschaften sind. AMPA selbst ist ebenfalls biologisch
abbaubar, es wird letztlich Kohlendioxid freigesetzt.
Neben der hohen Mineralisierungsrate wird Glyphosat in der obersten
Bodenzone durch Sorption schnell fixiert. Es ist von einer geringen
Versickerungsneigung auszugehen. Die geringe Mobilität im Boden konnte auch durch
Simulationsrechnungen bestätigt werden, so dass weder für den Wirkstoff Glyphosat
Drucksache 18/5347 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenoch für den Metaboliten AMPA mit hohen Konzentrationen im Grundwasser
zu rechnen ist.
Das Abbauprodukt AMPA kann auch durch Hydrolyse aus Phosphonsäuren
gebildet werden. Phosphonsäuren werden in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie
in Kühlkreisläufen, in Kesselspeisewässern sowie in industriellen und
gewerblichen Reinigern eingesetzt. In Europa beträgt die jährliche Einsatzmenge an
Phosphonsäuren insgesamt rund 12 000 t. Bei Positivbefunden von AMPA ist
daher immer kritisch zu prüfen, ob das betreffende Grundwasser auch
industriellen Einflüssen ausgesetzt sein kann.
Der Entwurf für den „4. Bericht zur Grundwasserbeschaffenheit –
Pflanzenschutzmittel – Berichtszeitraum 2009 bis 2012“ des Ausschusses Grundwasser
und Wasserversorgung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA
AG) enthält die zusammengefasste Auswertung der Messungen der
Bundesländer zu Glyphosat und AMPA in oberflächennahem Grundwasser. Die Zahl der
Untersuchungen auf Glyphosat hat in den letzten Jahren zugenommen. Ein
erster Befund > 0,1 μg/l stammt aus dem Zeitraum der Jahre 2001 bis 2005. Im
Zeitraum der Jahre 2006 bis 2008 wurde an fünf Messstellen eine
Überschreitung des Schwellenwertes der Grundwasserverordnung von 0,1 µg/l gemessen.
Im aktuellen Zeitraum wurden an sieben Messstellen
Schwellenwertüberschreitungen für Glyphosat festgestellt (Tabelle 1). Für nicht relevante Metabolite, wie
AMPA, sind keine Schwellenwerte oder Grenzwerte festgelegt. Bisher wurde
für AMPA auch kein gesundheitlicher Orientierungswert (GOW) abgeleitet.
Tabelle 1: Messergebnisse für Glyphosat und das Abbauprodukt AMPA für den
Untersuchungszeitraum 2009 bis 2012. Die Bestimmungsgrenze
(BG) ist jene Konzentration, ab der eine Messung mit einer
statistischen Sicherheit von 95 Prozent quantifiziert werden kann.
Die Fundhäufigkeit für Glyphosat und für das Abbauprodukt AMPA im
Grundwasser ist in Deutschland erheblich geringer als die für Katalonien genannten
Zahlen. In Deutschland ist die Belastung des Grundwassers durch Glyphosat
und AMPA trotz der hohen Verkaufsmengen gering. Im Trinkwasser kommt
Glyphosat in Deutschland kaum vor. Dies zeigt der nach der EU-
Trinkwasserrichtlinie (Artikel 13 der Richtlinie 98/83/EG) und der Trinkwasserverordnung
(§ 21) zu erstellende aktuelle Bericht über die Qualität von Wasser für den
menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) in Deutschland (
www.umweltbundesamt.
de/sites/default/files/medien/378/publikationen/umwelt_und_gesundheit_02_
2015_trinkwasserbericht_des_bmg.pdf).
Danach wird Glyphosat in Wasserversorgungsgebieten (WVG), in denen mehr
als 1 000 m3 Trinkwasser pro Tag geliefert oder mehr als 5 000 Personen
versorgt werden, zwar zunehmend nachgewiesen – im Jahr 2011 waren es 84, in
2012 238 und in 2013 335 Nachweise – jedoch stieg auch die Anzahl der
Untersuchungen selbst (im Jahr 2011: 249, 2012: 731 und 2013: 1 123). Dabei werden
die Anforderungen oder Grenzwerte der Trinkwasserverordnung (Glyphosat als
Pflanzenschutzmittel) jedoch stets zu > 99,5 Prozent der Messungen
eingehalten (2012 zu 100 Prozent und 2013 zu 99,9 Prozent [nicht eingehalten in
einem WVG]). Entsprechend bewertet die Bundesregierung die Verunreinigungs-
Parameter
Anzahl der
untersuchenden
Bundesländer
Anzahl der Messstellen
Insgesamt
untersucht
nicht
nachgewiesen
≥ BG bis
0,1 µg/l
> 0,1 bis
1,0 µg/l
> 1,0 bis
3,0 µg/l
> 3,0 bis
10,0 µg/l
> 10,0 µg/l
Glyphosat 13 2 944 2 924 13 6 1 0 0
AMPA 13 2 760 2 627 101 30 3 0 0
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5347risiken durch Glyphosat für das Trinkwasser zum heutigen Zeitpunkt für die
gesamte Bundesrepublik Deutschland als gering.
48. Wird die Bundesregierung das Vorgehen Niedersachsens, bei der
Schulung von Landwirten nur noch Referenten, die unabhängig von
Pflanzenschutzmittelherstellern sind, einzusetzen (vgl.
www.noz.de/
deutschlandwelt/niedersachsen/artikel/570571/land-drangt-auf-verbot-von-
pflanzenschutzmittel-glyphosat), zum Vorbild für eine entsprechende Initiative im
Rahmen der Weiterentwicklung des sogenannten Nationalen Aktionsplans
Pflanzenschutz nehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 7 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung entscheiden die
zuständigen Behörden der Länder über die Anerkennung einer Maßnahme als
Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 4 des
Pflanzenschutzgesetzes. Gemäß § 7 Absatz 2 der Pflanzenschutz-
Sachkundeverordnung ist die Anerkennung zu verweigern, wenn durch die sonstigen
Inhalte der Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme oder durch eine
Verbindung mit sonstigen Veranstaltungen die Gefahr eines Interessenkonfliktes
mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes besteht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Einzelfall durch die Behörden der
Länder zu prüfen.
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ISSN 0722-8333]