Kollektiver Verbraucherschutz als neues Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
der Abgeordneten Nicole Maisch, Renate Künast, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit dem im April 2015 verabschiedeten Kleinanlegerschutzgesetz wurde die gesetzliche Verankerung des kollektiven Verbraucherschutzes als weiteres Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bestimmt. Ziel ist es, mithilfe einer schlagkräftigen Marktaufsicht die Einhaltung von Anlegerschutzgesetzen sicherzustellen und den Verbraucherschutz im Finanzmarkt zu stärken. Daher wird die BaFin ermächtigt, Verstöße gegen Verbote und Gebote des Anlegerschutzes auf ihrer Internetseite bekannt zu machen und die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf bestimmter Finanzprodukte zu beschränken oder zu verbieten. Welche Befugnisse das neue Mandat des kollektiven Verbraucherschutzes der BaFin mit sich bringt, ist bisher jedoch weitgehend unklar. Unklar ist damit auch, ob die neue gesetzliche Regelung ausreicht, um den Verbraucherschutz als wichtiges Aufsichtsziel zu verankern, wie es der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorsieht.
Geklärt werden muss insbesondere, wie sich das neue Aufsichtsziel der BaFin auf den neu geschaffenen Finanzmarktwächter auswirkt. Im Rahmen des Vorprojektes zum Aufbau des Finanzmarktwächters von Verbraucherzentralen und Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sollte die konkrete Ausgestaltung der Informationsstrukturen zwischen dem Marktwächter und der BaFin festgelegt werden. Über die Ergebnisse ist bisher nichts bekannt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen35
Was versteht die BaFin unter kollektiven Verbraucherinteressen? Wie viele singuläre Verbraucherinteressen bilden im Sinne der BaFin ein Kollektiv, um daraus einen Handlungsauftrag abzuleiten?
Organisatorische Veränderungen innerhalb der BaFin
Welche personellen und organisatorischen Veränderungen plant die BaFin, um den gesetzlichen Auftrag des kollektiven Verbraucherschutzes als weiteres Aufsichtsziel zu erfüllen?
Ist es geplant, für den kollektiven Verbraucherschutz ein eigenes Exekutivdirektorat einzurichten, wie für die Bereiche Bankenaufsicht, Querschnittsaufgaben bzw. Innere Verwaltung, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Wertpapieraufsicht bzw. Asset-Management?
Plant die BaFin strukturelle Vorkehrungen gegen den potenziellen Zielkonflikt zwischen Solvenzsicherung (Anbieterseite) und dem Verbot bestimmter Finanzprodukte, Vertriebsmethoden und Geschäftsmodelle (Nachfrageseite)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die bisherige Rolle des Verbraucherbeirats der BaFin bezüglich der Mitsprache- bzw. Beratungsmöglichkeiten nicht ausreicht, um den neuen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, und ist es geplant, den Verbraucherbeirat mit mehr Kompetenzen und Ressourcen (institutionelle Mittel) auszustatten?
Verfahrenspraxis der BaFin
Wie häufig tauscht sich die BaFin bei Verdachtsmomenten gegenüber Anbietern von „Graumarkt-Produkten“ mit Staatsanwaltschaften, Kriminalämtern und Steuerbehörden aus?
Wie findet dieser Austausch statt, reaktiv im Einzelfall oder in regelmäßiger institutioneller Form?
In wie vielen Fällen hat die BaFin in den letzten drei Jahren Strafanzeige erstattet?
Welche und wie viele Maßnahmen hat die BaFin in den letzten drei Jahren gegenüber beaufsichtigten Unternehmen zur Wahrung der Belange der Verbraucher ergriffen?
In welcher Form gibt die BaFin ihre Hinweise formlos an die Staatsanwaltschaft weiter?
Warum hat die BaFin seinerzeit bei PROKON Regenerative Energien GmbH i. I. trotz vieler Hinweise keine Strafanzeige erstattet, sondern nur einen Austausch in der Angelegenheit mit der Staatsanwaltschaft gepflegt (www.sueddeutsche.de vom 5. Februar 2014 „Wie die BaFin fast mal die Anleger schützte“)?
Ist die BaFin untätig geblieben, weil sie eine Haftung befürchtete?
Welche konkreten Maßnahmen würde die BaFin angesichts der Änderungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz bei einem entsprechenden Fall treffen?
Könnte der „Fall PROKON“ heute noch mal passieren?
Kann § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) dahingehend geändert werden, dass die BaFin gegenüber Anbietern nicht haftet, wenn sie nicht vorsätzlich handelt?
Kann die Pflicht zu Auskünften und Vorlage von Unterlagen gemäß § 19 des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) erweitert werden, die Anleger zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen benötigen?
Kann die BaFin mit der Befugnis ausgestattet werden, von Emittenten und anderen mit der Emission beauftragten Personen einen Verjährungsverzicht zu verlangen, um Pflichtverletzungen einer Haftpflichtversicherung zu melden?
Inwiefern kann die BaFin haftbar gemacht werden, wenn sie unberechtigt gegen ein beaufsichtigtes Unternehmen vorgeht?
Welche Strafen kann die BaFin verhängen, wenn Produktanbieter ihren Berichtspflichten nicht nachkommen?
Hat die BaFin in der Vergangenheit Bußgelder gegen Anbieter von Vermögensanlagen verhängt? Wenn ja, in wie vielen Fällen?
Ist gewährleistet, dass ein Bußgeld nicht von derjenigen Anlagegesellschaft bezahlt werden muss, an der die Anleger beteiligt sind, sondern vom Initiator persönlich?
Was muss ein Anbieter konkret und an wen bezahlen, wenn er seine Bilanz zu spät veröffentlicht?
Wie gestaltet sich der Ablauf? Wird erst gemahnt, und werden dann Ordnungsgelder verhängt?
Gelten schärfere Berichtspflichten für alle Vermögensanlagen auch rückwirkend für Anlagen, die bereits vor der Verabschiedung strengerer Gesetze aufgelegt wurden?
Gibt es zwischen der BaFin und den Gewerbeämtern bzw. Industrie- und Handelskammern (IHK) eine Kooperation? Wenn ja, reaktiv im Einzelfall oder in regelmäßiger institutioneller Form?
Ist geplant, das momentan auf Wertpapierangelegenheiten beschränkte Beschwerderegister auf alle Bankdienstleistungen auszuweiten?
Wie wird sichergestellt, dass es bei durch die BaFin beauftragten Wirtschaftsprüfern nicht zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die BaFin zu ihrer Unterstützung auch Wirtschaftsprüfungsunternehmen und Kanzleien beauftragt, die zugleich auch auf dem Markt für Anbieter tätig sind?
Finanzmarktwächter
Welche Ergebnisse liegen aus dem Vorprojekt zum Aufbau des Finanzmarktwächters hinsichtlich der Informationsstrukturen zwischen Marktwächter und BaFin vor? Wie wurden diese Vereinbarungen festgelegt?
Wie wird sichergestellt, dass ein vom Finanzmarktwächter festgestellter Missstand zeitnah abgestellt wird?
Ist die BaFin verpflichtet, einem angezeigten Missstand nachzugehen?
Wurde innerhalb des Vorprojektes die Einrichtung einer Prüf- bzw. Anhörungspflicht der Aufsichtsbehörde geprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wurde innerhalb des Vorprojektes die Einrichtung eines Beschwerderechts des Marktwächters gegenüber den Aufsichtsbehörden geprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Für welche Fälle ist eine Prüfung der durch den Finanzmarktwächter festgestellten Probleme durch die BaFin vorgesehen? Wird die BaFin dabei prüfen, ob bzw. wie sie als Aufsichtsbehörde tätig wird?
Wen wird die BaFin über ihre Beurteilung der durch den Finanzmarktwächter festgestellten Probleme unterrichten?
Wird die BaFin ihre Beurteilung öffentlich machen?