[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5351
18. Wahlperiode 29.06.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele,
Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5155 –
Kämpfer aus Deutschland in islamistisch-motivierten Kriegen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Hunderte Deutsche bzw. Einwohner Deutschlands sollen sich in den letzten
Monaten nach Syrien bzw. in den Irak begeben haben, um dort aufseiten der
Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) zu kämpfen.
Doch auch auf der Gegenseite kämpfen Freiwillige aus Deutschland, z. B. auf
Seiten der irakisch-kurdischen Peshmerga bzw. der kurdischen PKK (hier
gingen deutsche Sicherheitskreise Ende letzten Jahres von rund 50 Männern und
Frauen aus, die sich von Deutschland aus der PKK angeschlossen hätten – doch
läge „die tatsächliche Zahl womöglich höher“, DER SPIEGEL, 27. Oktober
2014).
Und auch aufseiten der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG)
kämpfen deutsche Staatsangehörige. Anfang des Jahres 2015 kam z. B. die erst
19-jährige Deutsche I. H. bei diesen Kämpfen ums Leben (FAZ, 9. März
2015).
Nicht auszuschließen ist schließlich, dass deutsche Staatsangehörige bzw. in
Deutschland lebende Personen sich der Freien Syrischen Armee oder
christlichen Milizen angeschlossen haben, die sich jüngst auch im syrisch-irakischen
Kriegsgebiet gebildet haben (vgl. Deutschlandfunk vom 27. April 2015).
Inzwischen liegen auch Berichte vor, wonach sich im syrisch-irakischen
Kriegsgebiet auch mindestens 25 ehemalige Soldaten aufhalten sollen, die
zuvor in der Bundeswehr als Soldaten im Umgang mit Waffen und Sprengsätzen
bzw. in militärischer Logistik ausgebildet wurden (SPIEGEL ONLINE vom
26. April 2015). Laut einer Anklage des Generalbundesanwalts gegen sechs
aus Somalia nun nach Deutschland zurückgekehrte Bonner Bürger kämpfen
derzeit noch etwa weitere 15 Deutsche in Somalia für die Al-Shabaab-Milizen
(ZEIT-ONLINE 16. Mai 2015).
Selbstmordanschläge begingen nach IS-Angaben bislang rund zwölf Personen
aus Deutschland, u. a. die studierten und Bundeswehr-gedienten
Zwillingsbrüder K. und M. K. aus Castrop-Rauxel im Jahr 2015 im Irak (SPIEGEL
ONLINE 27. Mai 2015). Laut Militärischem Abschirmdienst hätten sich
25 Ex-Soldaten der Bundeswehr zu Terrorgruppen in Syrien oder dem Irak
abgesetzt (SPIEGEL ONLINE 27. Mai 2015). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5351 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14308
verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Situation in den
Krisengebieten Syriens und Iraks dynamischen Entwicklungen unterliegt. Auf Grund
der schwierigen Sicherheitslage sowie der in weiten Teilen nicht
funktionierenden staatlichen Autorität mangelt es an einer validen Erkenntnislage über die
tatsächlichen Aktivitäten der Personen in den Jihadgebieten.
Teilweise erfordern die Antworten eine Einstufung als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ und werden als gesonderte, nicht zur Veröffentlichung als
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlagen übersandt. Zur Begründung wird auf die
einzelnen Antworten verwiesen.
Aktivitäten islamischer Kämpfer aus Deutschland in Syrien und dem Irak
1. Wie viele Deutsche bzw. aus Deutschland stammende Personen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit in das syrisch-irakische Kriegsgebiet
ausgereist, um sich – zumindest zeitweilig – aufseiten der Verbände
a) Islamischer Staat,
b) Al-Nusra-Front, Ahrar al-Scham oder anderer islamistischer
Gruppierungen,
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen derzeit Erkenntnisse zu ca. 700 deutschen
Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die seit dem Jahr 2012 in Richtung
Syrien bzw. Irak gereist sind, um dort aufseiten des sogenannten Islamischen
Staates und anderer islamistischer Gruppierungen an Kampfhandlungen
teilzunehmen oder diese in sonstiger Weise zu unterstützen.
Aufgrund der unübersichtlichen Lage in den Kampfgebieten sind die
Informationen über den genauen Aufenthalt sowie etwaige Organisationsanbindungen
lückenhaft und unvollständig. Es liegen Hinweise vor, dass sich viele dieser
Personen dem sogenannten Islamischen Staat sowie vermutlich auch anderen
islamistischen Gruppierungen angeschlossen haben.
Von den aufgrund gesicherter bzw. vermuteter Erkenntnisse in Syrien bzw. Irak
aufhältigen Personen sind derzeit 50 Beschuldigte in Ermittlungsverfahren
wegen Mitgliedschaft bzw. Unterstützung einer der in Syrien bzw. Irak agierenden
Gruppierungen, die als terroristische Vereinigung eingestuft sind. 44 Personen
werden davon als Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates verdächtigt.
Drei Personen gelten als Anhänger der Junud al-Sham, zwei der Ahrar al-Sham
und einer der Jabhat al-Nusra.
c) irakisch-kurdische Peshmerga,
h) jezidische Milizen zu engagieren?
Die Fragen 1c und 1h werden gemeinsam beantwortet.
Eine offene Beantwortung der Frage 1c und 1h ist nicht möglich. Soweit
parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf
welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161
[189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit dem
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5351Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich, da die betreffenden
Informationen aus nachrichtendienstlichen Quellen stammen. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des
Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung
besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und als gesonderte, nicht zur Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache
bestimmte Anlagen übersandt.*
d) syrisch-kurdische Volksverteidigungseinheiten,
e) türkisch-kurdische PKK,
Die Fragen 1d und 1e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen Informationen über eine Person vor, die sich als
MLKP-Mitglied aus Deutschland bezeichnet und ihre Teilnahme am Kampf der
„Volksverteidigungseinheiten“ (YPG) in Syrien einräumt.
Eine weitere offene Beantwortung der Frage ist nicht möglich. Es wird auf die
Ausführungen in der Antwort zu Frage 1c verwiesen. Die Antwort auf die Frage
wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.*
f) Freie Syrische Armee bzw.
In diesem Zusammenhang ist der Bundesregierung eine Person bekannt.
g) christliche oder auch etwaige
Diesbezüglich liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
2. Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
im syrisch-irakischen Kriegsgebiet umgekommen (bitte nach Jahren und
den in Frage 1 aufgeführten Gruppierungen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung vorliegenden Informationen zufolge, sind mindestens 85
der 700 aus dem islamistischen Spektrum aus Deutschland ausgereisten
Personen in Syrien umgekommen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/5351 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu den Gruppierungen in den Fragen 1a und 1b:
Im Jahr 2013 waren der Bundesregierung lediglich vereinzelte Todesfälle
bekannt. Im Jahr 2014 lagen bereits zu mehr als 50 Personen Hinweise darüber vor,
dass diese in Syrien oder dem Irak verstorben sind. Aktuell liegen der
Bundesregierung Hinweise zu ca. 100 Personen vor, die in Syrien oder dem Irak
verstorben sind. Eine Zuordnung der Verstorbenen nach terroristischen Gruppierungen
ist aufgrund der unzureichenden Erkenntnislage nicht möglich.
Zu den Gruppierungen in den Fragen 1d und 1e:
Nach bisherigen Erkenntnissen ist eine bei den „syrisch-kurdischen
Volksverteidigungseinheiten“ kämpfende Person aus Deutschland ums Leben gekommen.
Hinsichtlich der in den Fragen 1c, 1f bis 1h genannten Personengruppen liegen
der Bundesregierung keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden
bestätigten Erkenntnisse vor.
3. Wie viele der nach Deutschland in das syrisch-irakische Kriegsgebiet
ausgereisten Kämpfer haben nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor als
Soldaten in der Bundeswehr gedient (bitte nach den in Frage 1 aufgeführten
Gruppierungen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen Informationen zu 25 ehemaligen Soldaten vor, die
nach Ausscheiden aus der Bundeswehr ausgereist waren. Weiterhin soll ein
aktiver Soldat in den Irak ausgereist sein.
4. Wie viele dieser aus Deutschland stammenden Personen sind
a) deutsche Staatsangehörige,
b) Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger bzw.
c) Drittstaatsangehörige mit einem deutschen Aufenthaltstitel?
Zu den Gruppierungen in den Fragen 1a und 1b:
Von den aus Deutschland in Richtung Syrien bzw. Irak ausgereisten Personen
haben mehr als die Hälfte (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Außerdem
sind rund ein Dutzend Ausgereister Angehörige anderer Staaten der
Europäischen Union.
Eine weitere offene Beantwortung der Frage ist nicht möglich. Es wird auf die
Ausführungen in der Antwort zu Frage 1c verwiesen. Die Antwort auf die Frage
wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.*
Zu den weiteren Gruppierungen liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/53515. Wie viele dieser aus Deutschland stammenden Personen sind nach Kenntnis
der Bundesregierung Frauen, und wie viele sind Männer?
Die Zahl der Frauen unter den ausgereisten Personen unter Frage 1 liegt im
niedrigen dreistelligen Bereich. Der überwiegende Teil der Reisenden sind
Männer.
Eine weitere offene Beantwortung der Frage ist nicht möglich. Es wird auf die
Ausführungen in der Antwort zu Frage 1c verwiesen. Die Antwort auf die Frage
wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.*
6. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Frage 1
abgefragten Zahlen seit dem Jahr 2007 verändert (bitte nach Jahren und den in
Frage 1 aufgeführten Gruppierungen aufschlüsseln)?
7. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung (zumindest
zeitweilig) aus dem syrisch-irakischen Kriegsgebiet nach Deutschland
zurückgekehrt (bitte nach Jahren und den in Frage 1 aufgeführten
Gruppierungen aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Zu den Gruppierungen in den Fragen 1a und 1b:
Für den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2013 liegen keine belastbaren Daten vor.
Seit Mitte 2014 ist allerdings aufgrund der Lage in Syrien und im Nord-Irak eine
deutliche Steigerung der Ausreisefälle zu verzeichnen.
Nach Informationen der Bundesregierung waren:
– im Jahre 2013 von mehr als 240 Ausgereisten einige Personen wieder nach
Deutschland zurückgekehrt;
– im Jahre 2014 von ca. 550 Ausgereisten etwa ein Drittel (zumindest
zeitweise) wieder nach Deutschland zurückgekehrt;
– von den bis zum 23. Juni 2015 ca. 700 Ausgereisten etwa 230 wieder nach
Deutschland zurückgekehrt.
Eine weitere offene Beantwortung der Frage ist nicht möglich. Es wird auf die
Ausführungen in der Antwort zu Frage 1c verwiesen. Die Antwort auf die Frage
wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.*
Zu den weiteren Gruppierungen liegen der Bundesregierung keine bestätigten
Informationen vor.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/5351 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Bei wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung Erkenntnisse
dahingehend, dass sie
a) den bewaffneten Kampf (zumindest in Deutschland bzw. in Europa)
nicht weiter fortführen wollen bzw. können (z. B. aufgrund von
Verletzungen bzw. Traumatisierungen bzw. einem entsprechenden
Sinneswandel),
b) nach Deutschland zurückkehren wollen?
Verlässliche Angaben zur möglicherweise veränderten Motivationslage von
zurückgekehrten Personen bzw. zu Rückreisewünschen ausgereister Personen
können nicht getätigt werden. Im Übrigen wird auf die originäre Zuständigkeit
der Länder im Bereich Deradikalisierung hingewiesen.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Deutsche bzw. aus
Deutschland stammende Personen im syrisch-irakischen Kriegsgebiet an
Folterungen bzw. an Kriegsverbrechen beteiligt waren, und wenn ja, wie
viele waren beteiligt (bitte nach den in Frage 1 aufgeführten
Gruppierungen aufschlüsseln)?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt Ermittlungsverfahren
gegen fünf Beschuldigte wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen in Syrien
bzw. im Irak. Weitergehende Angaben können nicht gemacht werden. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach Abwägung
der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den
berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Bereits die Zuordnung dieser
kleinen Anzahl von Beschuldigten zu bestimmten Gruppierungen wäre geeignet,
einzelne Beschuldigte zu individualisieren; dies könnte gegebenenfalls
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip
der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
und Strafverfolgung Vorrang vor dem parlamentarischen Informationsinteresse
hat.
10. Gegen wie viele Personen hat der Generalbundesanwalt bzw. nach
Kenntnis der Bundesregierung die Justiz der Bundesländer
Ermittlungsverfahren wegen möglicher strafbarer Handlungen im syrisch-irakischen
Kriegsgebiet aufgenommen (bitte nach Jahren und den in Frage 1 aufgeführten
Gruppierungen aufschlüsseln)?
Der Generalbundesanwalt hat im Jahr 2012 Ermittlungsverfahren gegen sechs
Beschuldigte, im Jahr 2013 gegen acht Beschuldigte, im Jahr 2014 gegen 85
Beschuldigte und im Jahr 2015 (Stand 12. Juni 2015) gegen 42 Beschuldigte
eingeleitet. Weitere Angaben können aus den in der Antwort zu Frage 9 genannten
Gründen nicht gemacht werden.
Zu den Verfahren der Länderjustiz kann die Bundesregierung keine Angaben im
Sinne der Fragestellung machen, da die vorhandenen Zahlen keine
Unterscheidungen im Hinblick auf „strafbare Handlungen im syrisch-irakischen
Kriegsgebiet“ und auf die in Frage 1 genannten Gruppierungen vornehmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/535111. a) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung im syrischen bzw. irakischen
Bürgerkrieg militärisch aktive Deutsche bzw. aus Deutschland
stammende Personen dort in Gefangenschaft geraten?
b) Wenn ja, wie viele sind in Gefangenschaft geraten (bitte nach Jahren,
Staatsangehörigkeit – Deutscher, Unionsbürger, Drittstaatsangehöriger
– und wer die Gefangennahme vornahm – z. B. irakische Armee,
Kurden aufschlüsseln)?
Eine offene Beantwortung der Frage ist nicht möglich. Es wird auf die
Ausführungen in der Antwort zu Frage 1c verwiesen. Die Antwort auf die Frage wird
demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und gesondert übermittelt.*
12. Steht die Bundesrepublik Deutschland in Kontakt mit solchen dort in
Gefangenschaft befindlichen Deutschen?
Wenn ja, mit wie vielen (bitte nach deutschen Gefangenen der irakischen
Armee bzw. der Kurden aufschlüsseln)?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat aktuell keine Kenntnis von derartigen Fällen und steht
daher aktuell in keinem Kontakt zu möglicherweise in Gefangenschaft
befindlichen Deutschen.
13. Mit wie vielen der in den voranstehenden Fragen erfragten Personen in
welchen Gruppierungen unterhalten oder unterhielten welche deutschen
Sicherheitsbehörden Beziehungen als V-Person, nachrichtendienstliche
Verbindung oder Ähnliches?
Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen
Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag
grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften
Aufklärungs- und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu
entsprechen. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
S. 161, 189). Nach sorgfältiger Abwägung des Aufklärungs- und
Informationsrechts der Abgeordneten mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch
Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden
könnte, äußert sich die Bundesregierung nicht, soweit dies die Wirksamkeit
nachrichtendienstlicher Tätigkeit gefährden kann. Evident
geheimhaltungsbedürftige Informationen muss die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht offenlegen (BVerfGE 124, 161, 193 f.).
Die Nachrichtendienste sammeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die
erforderlichen Informationen und werten diese aus. Die Führung von V-Leuten
sowie weitere nachrichtendienstliche Verbindungen gehören zu den wichtigsten
nachrichtendienstlichen Mitteln, die den Nachrichtendiensten bei der
Informationsbeschaffung zur Verfügung stehen. Würden Einzelheiten hierzu bekannt,
könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von V-Leuten und die
Arbeitsweise der Nachrichtendienste gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/5351 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der Nachrichtendienste
bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wäre.
Zudem ist zu beachten, dass sich V-Leute in einem extremistischen und
gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen,
dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweiligen
betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser
Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit
ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des
Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Leuten ausgeschlossen werden. Die
Auskunft muss auch dann verweigert werden, wenn im konkreten Fall ein
Einsatz von V-Leuten nicht vorlag, da ansonsten in allen übrigen Fällen aus der
Antwortverweigerung auf das Vorliegen eines Einsatzes geschlossen werden
könnte. Die Ausführungen gelten für die weiterhin angefragten
nachrichtendienstlichen Verbindungen gleichermaßen.
Aktivitäten islamistischer Kämpfer aus Deutschland in anderen Teilen der Welt
14. Hat die die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Deutsche bzw. aus
Deutschland stammende Personen Mitglied der Terrororganisation al-
Qaida sind, und wenn ja, wie viele?
Seit dem Jahr 2002, in dem das damalige Bundesministerium der Justiz (BMJ)
die Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der
terroristischen Vereinigung Al-Qaida erteilt hat, wurden etwa 35 Personen (dt.
Staatsangehörige oder Personen mit Deutschlandbezug) wegen Mitgliedschaft
oder Unterstützung von Al-Qaida oder einer ihrer Regionalorganisationen
verurteilt. Für etwa 30 Personen bestehen noch offene Personenverfahren, die
entweder noch nicht abgeschlossen und verhandelt worden sind.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen
vor, wie viele Deutsche bzw. aus Deutschland stammende Personen aktuell
Mitglied der Terrororganisation Al-Qaida sind.
15. Wie viele Deutsche bzw. aus Deutschland stammende (und unter
Umständen gewaltbereite) Islamistinnen und Islamisten halten sich derzeit nach
Kenntnis der Bundesregierung
a) in Afghanistan,
b) im afghanisch bzw. pakistanischen Grenzgebiet (Waziristan),
c) in der Türkei,
d) im Libanon,
e) im Jemen,
f) in Saudi-Arabien,
g) in Katar,
h) in Ägypten,
i) in Somalia bzw. in Kenia,
j) in Mali bzw.
k) in Nigeria auf?
Hinsichtlich der unter 15a bis 15h und 15j bis 15k genannten Fallgruppen liegen
hier keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich der Aufenthalte von deutschen
bzw. aus Deutschland stammenden Islamisten vor. Die Türkei im Besonderen,
aber auch Ägypten, sind vor allem als Transitländer für eine Weiterreise nach
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5351Syrien bzw Irak bekannt. Eine Aussage zu einem aktuellen Aufenthalt von
Islamisten aus Deutschland in diesen Staaten ist nicht möglich.
Auch in die weiteren angefragten Staaten sind Reisebewegungen von Islamisten
aus Deutschland – allerdings bislang in der Regel ohne strafrechtliche
Relevanz – bekannt (beispielsweise Hadsch-Reisen oder Aufenthalte an
Sprachschulen). Ein statistischer Nachhalt zu diesen Reisebewegungen erfolgt aus
diesem Grund nicht.
Zu der unter 15i genannten Fallgruppe ist nach hiesiger Einschätzung von
derzeit sieben deutschen bzw. aus Deutschland stammenden Islamisten
auszugehen, welche sich in Somalia aufhalten. Zu Kenia liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
16. Wie haben sich die in den Fragen 14 und 15 abgefragten Zahlen seit dem
Jahr 2007 verändert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In der Antwort zu Frage 14 sind die Zuordnungen der Personen als Mitglieder
der Al-Qaida aufgrund gerichtlicher Verurteilungen erfolgt. Da zwischen der
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem einhergehenden Verdacht der
Mitgliedschaft und der Urteilsverkündung regelmäßig mehrere Jahre liegen,
kann eine retrograde Aufstellung nach Jahren folglich nicht abgebildet werden.
Ein retrograder statistischer Nachhalt zum Aufenthaltsort von Islamisten aus
Deutschland für den angefragten Zeitraum in Bezug auf Frage 15 liegt der
Bundesregierung nicht vor.
Grundsätzlich können zur Entwicklung von Ausreisen in Jihad- bzw.
Krisengebiete von Islamisten aus Deutschland folgende Angaben getätigt werden:
Während in den Jahren 2007 und 2008 wie auch ab dem Jahr 2011 nur
Einzelfälle von Ausreisen in Jihad-/Krisengebiete (außer Syrien/Irak) bekannt wurden,
war in den Jahren 2009 und 2010 ein massiver Anstieg von Ausreisen
feststellbar. Insgesamt sind in diesem Zeitraum mehr als 50 Personen aus Deutschland
fast ausschließlich mit dem Ziel der Reise in die Krisenregion in Afghanistan
bzw. Pakistan ausgereist. Aktuell finden Ausreisen aus Deutschland nahezu nur
noch in Richtung Syrien bzw. Irak statt.
17. Wie lauten bezüglich dieser Personengruppe die Antworten zu den
Fragen 1 bis 13, und insbesondere zu Frage 2 (Tote), Frage 3
(Bundeswehrsoldaten), Frage 4 (Staatsangehörigkeit), Frage 5
(Geschlechterverhältnis), Frage 7 (Rückkehr), Frage 10 (eingeleitete Strafverfahren),
Frage 13 (V-Personen)
(bitte nach den in Frage 15a bis 15k aufgeführten Zielländern
aufschlüsseln)?
Zu den in Jihadgebiete außer Syrien bzw. Irak ausgereisten Personen liegen der
Bundesregierung folgende Informationen vor:
Die ausgereisten Personen verfügen zu 80 Prozent über die deutsche
Staatsangehörigkeit. Etwa ein Viertel der ausgereisten Personen sind Frauen.
Ungefähr die Hälfte der ausgereisten Personen ist nach Deutschland
zurückgekommen. Es liegen Hinweise auf etwa 20 Tote vor. In etwa drei Viertel der Fälle
war die Erkenntnislage zu den ausgereisten Personen ausreichend für die
Einleitung von Strafverfahren gemäß §§ 89a und/oder 129a, b des Strafgesetzbuchs
(StGB).
Drucksache 18/5351 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Wie viele dieser Personen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
in den letzten vier Jahren aus den in Frage 15a bis 15k genannten Ländern
in das syrisch-irakische Kriegsgebiet begeben?
In dem Zeitraum der Jahre von 2013 bis 2015 sind ca. 20 bis 25 aus Deutschland
stammende oder vorher wohnhafte Islamisten aus dem afghanisch-
pakistanischen Grenzraum in das syrisch-irakische Kriegsgebiet bzw. in den Grenzraum
zur Türkei abgewandert.
20 bis 35 deutsche Jihadisten (teilweise mit ihren Familien) nutzten im Jahr
2012 Ägypten als Durchgangsland Richtung Libyen, um von dort anschließend
weiter nach Syrien oder in den Irak zu gelangen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]