[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5606
18. Wahlperiode 21.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg,
Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5209 –
Zehn Jahre Integrationskurse in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2005 trat das mit der Mehrheit der Fraktionen der SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossene Zuwanderungsgesetz in Kraft.
Damit wurde die Integrationspolitik in Deutschland auf eine gesetzliche
Grundlage gestellt: Während bis dahin weniger als 10 Prozent der
Neueinwanderinnen und Neueinwanderer ein Sprachkurs angeboten wurde, geht seitdem mit
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel ein Rechtsanspruch auf
Teilnahme an einem Integrationskurs einher. Dieser integrationspolitische
Neuanfang wurde maßgeblich durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erreicht.
Die Fragesteller fühlen sich daher dem Gelingen der Integrationskurse in
besonderem Maße verpflichtet.
Nach zehn Jahren praktischer Erfahrung mit den Integrationskursen ist es an
der Zeit, eine Zwischenbilanz zu ziehen. Es ist festzustellen: Die
Integrationskurse sind – allen Unkenrufen zum Trotz – auf ein beispielloses Interesse
gestoßen (
www.bamf.de „Geschäftsstatistik zum Integrationskurs“, Stand:
10. Juni 2015):
● Mehr als eine Million Menschen haben einen Integrationskurs besucht.
● Die Nachfrage steigt ungebrochen: im Jahr 2014 wurden etwa 200 000
Teilnahmeberechtigungen ausgestellt – der mit Abstand höchste Wert seit dem
Jahr 2005.
● Die Zahl der Teilnehmenden – und damit auch die Zahl neu begonnener
Integrationskurse – ist weiter gestiegen.
● Rund zwei Drittel aller Teilnehmenden nehmen freiwillig an den
Integrationskursen teil.
Dennoch lohnt ein kritischer Blick auf das bislang Erreichte, um Möglichkeiten
und Notwendigkeiten für eine dynamische Weiterentwicklung des
Integrationskursangebotes auszuloten:
● Immer noch schaffen es nur knapp ein Drittel aller Teilnahmeberechtigten
(und weniger als die Hälfte aller Teilnehmenden), das eigentliche Ziel
des Integrationskurses zu erreichen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7387, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Juli 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5606 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeS. 81), nämlich den Erwerb der für eine Aufenthaltsverfestigung
erforderlichen ausreichenden Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
● Nach bisheriger Rechtslage haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnissen aus
humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nach den §§ 22,
23 Absatz 1, §§ 23a, 25 Absatz 3, 4 Satz 2, Absatz 5 oder § 25a des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) immer noch keinen Anspruch auf Teilnahme
an den Integrationskursen. Sie können lediglich gemäß § 44 Absatz 4
AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen
werden.
● Immer noch sind Asylsuchende und Geduldete nach den Vorschriften der
Integrationskursverordnung (IntV) von der Teilnahme am Integrationskurs
ausgeschlossen.
● Der Frauenanteil bei der Integrationskursteilnahme sinkt
(„Geschäftsstatistik zum Integrationskurs“, Stand: 10. Juni 2015).
● Die wirtschaftliche Situation der Integrationskurs-Lehrkräfte bleibt prekär
(Bundestagsdrucksache 17/7004).
Die Große Koalition hat sich im Hinblick auf die Integrationskurse viel
vorgenommen. So heißt es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD:
„Wir wollen die Integrationskurse qualitativ weiter verbessern
(Differenzierung nach Zielgruppen, Kursgrößen und angemessene Honorierung der
Lehrkräfte). Wir werden die Teilnahme von Unionsbürgern weiterhin sicherstellen.
Die Wirtschaft soll dabei mit einbezogen und muss ihrer Verantwortung
gerecht werden.“
Entwicklung der Teilnahme
1. Wie viele Personen haben in den Jahren 2005 bis 2014 eine Berechtigung
zur Teilnahme an einem Integrationskurs erhalten (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2014 haben 1 544 340 Personen eine
Teilnahmeberechtigung (inklusive Verpflichtung) für einen Integrationskurs
erhalten.
Anzahl der neuen Teilnahmeberechtigungen und -verpflichtungen in den Jahren
2005 bis 2014:
Jahr Insgesamt
2005 215 655
2006 143 392
2007 141 591
2008 155 504
2009 145 934
2010 115 427
2011 119 829
2012 128 171
2013 167 516
2014 211 321
Summe 1 544 340
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/56062. Wie viele Personen haben in den Jahren 2005 bis 2014 tatsächlich einen
Integrationskurs begonnen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2014 haben 1 139 673 Personen
einen Integrationskurs begonnen.
Anzahl der neuen Integrationsteilnehmer in den Jahren 2005 bis 2014:
Jahr Insgesamt
2005 130 728
2006 117 954
2007 114 365
2008 121 275
2009 116 052
2010 88 629
2011 96 857
2012 94 020
2013 117 354
2014 142 439
Summe 1 139 673
3. Wie viele Teilnahmeberechtigungen sind seit dem Jahr 2005 letztlich
verfallen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Eine dazu erforderliche spezielle und sehr aufwändige IT-Abfrage ist in der
Kürze der Zeit nicht leistbar.
4. Wie viele Personen haben in den Jahren 2005 bis 2011 einen
Integrationskurs ohne Abschluss beendet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Diese Zahl lässt sich aus den vorhandenen statistischen Daten nicht ermitteln.
5. Ist es zutreffend, dass in den Jahren 2005 bis 2011 mehr als 30 Prozent aller
Teilnahmeberechtigungen nicht wahrgenommen wurden?
Dadurch, dass Berechtigte nach Erhalt ihrer Berechtigung unterschiedlich lange
Zeit haben, sich zu einem Integrationskurs anzumelden, lassen sich die Zahlen
nur näherungsweise darstellen. In den Jahren 2005 bis 2011 wurden insgesamt
1 037 322 Berechtigungen zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausgestellt.
Im gleichen Zeitraum haben 785 860 Personen mit einem Integrationskurs
begonnen. Demzufolge sind ca. 25 Prozent aller Teilnahmeberechtigungen nicht
wahrgenommen worden.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe, aus denen
Teilnahmeberechtigungen nicht wahrgenommen wurden bzw. werden?
Gesicherte Erkenntnisse hierüber liegen der Bundesregierung nicht vor. Nach
den Erfahrungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wer-
Drucksache 18/5606 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeden Berechtigungen zur Teilnahme an einem Integrationskurs im Wesentlichen
aus folgenden Gründen nicht in Anspruch genommen: prioritäre
Erwerbstätigkeit, persönliche Gründe (z. B. Krankheit, Pflege, Schwangerschaft), finanzielle
Eigenbeteiligung.
7. Sieht sich die Bundesregierung in der integrationspolitischen
Verantwortung, Teilnahmeberechtigte zum tatsächlichen Kursbesuch zu motivieren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was hat die Bundesregierung diesbezüglich unternommen?
Nein, denn in den letzten zwei Jahren ist die Anzahl der neuen
Integrationskursteilnehmer (von 94 020 im Jahr 2012 auf 117 354 im Jahr 2013 und 142 439 im
Jahr 2014) stark gestiegen. Für die Jahre 2015 und 2016 sind weitere
Teilnehmeranstiege zu erwarten.
8. Ist es zutreffend, dass in den Jahren 2005 bis 2014 rund 30 Prozent der
Teilnehmenden einen Kurs nicht abgeschlossen haben?
Das vorhandene Datenmaterial liefert keine Erkenntnisse dazu, wie viele
Integrationskursteilnehmer und -teilnehmerinnen ihren Kurs nicht abgeschlossen
haben.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe, aus denen
ein begonnener Kurs abgebrochen wurde bzw. wird?
Gründe, aus denen der Kursbesuch abgebrochen wird, sind zumeist
persönlichen oder beruflichen Lebenslagen geschuldet. Hierzu zählen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, Krankheit, Pflege, Schwangerschaft.
10. Sieht sich die Bundesregierung in der integrationspolitischen
Verantwortung, Teilnehmende zum Abschluss eines begonnenen Integrationskurses
zu motivieren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was hat die Bundesregierung (ursachenorientiert) unternommen,
um diese Menschen zum Abschluss eines begonnenen Kurses zu
ermutigen bzw. zu befähigen?
Für Teilnehmer am Integrationskurs enthält die Integrationskursverordnung
(IntV) Maßnahmen, die dazu motivieren, einen begonnenen Integrationskurs zu
beenden:
– Gemäß § 9 Absatz 6 IntV können Teilnehmer, die innerhalb von zwei Jahren
den Integrationskurs erfolgreich absolvieren, 50 Prozent des Kostenbeitrages
zurück erstattet bekommen.
– Gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 IntV besteht zudem die Möglichkeit der
einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtseinheiten (je 45 Minuten) für
Teilnehmer bei ordnungsgemäßer Teilnahme am Integrationskurs, jedoch
ohne erfolgreichen Abschluss des Sprachtests gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1
IntV.
– Teilnahmeberechtigte, die am 8. Dezember 2007 den Integrationskurs noch
nicht erfolgreich abgeschlossen haben, haben zudem die Möglichkeit einer
Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten gemäß § 5 Absatz 4 IntV, ohne
vorherige Teilnahme am Abschlusstest gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 IntV.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/560611. Wie hat sich die freiwillige Kursteilnahme in den letzten fünf Jahren (im
Vergleich zu der verpflichtenden Teilnahme) aus Sicht der
Bundesregierung entwickelt?
Die freiwillige Kursteilnahme hat sich vom Jahr 2010 mit einem Anteil von
45,7 Prozent der gesamten Kursteilnehmer in den letzten beiden Jahren auf über
60 Prozent gesteigert (2013: 61,3 Prozent, 2014: 62,3 Prozent).
12. Wie hat sich die Kursteilnahme sogenannter Alteinwanderinnen und
Alteinwanderer aus Sicht der Bundesregierung im Hinblick auf die Aspekte
a) absolute und relative Teilnahmezahlen,
b) Geschlechterverhältnis bei den Teilnehmenden,
c) Verhältnis von freiwilliger und verpflichtender Teilnahme,
d) Kurstypen
entwickelt?
Das BAMF lässt im Rahmen von § 44 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) Drittstaatsangehörige ohne Teilnahmeanspruch nach § 44 Absatz 1
AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs zu. Diese werden als sog.
Altzuwanderer ausgewiesen, da sie sich überwiegend bereits seit längerem im
Bundesgebiet aufhalten.
Dem BAMF liegen jedoch keine Erkenntnisse zur tatsächlichen
Aufenthaltsdauer dieser Personen im Bundesgebiet vor.
Gleiches gilt auch für die Zulassung von Bürgern der Europäischen Union (EU)
nach § 44 Absatz 4 AufenthG (§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes
– FreizügG/EU –, für die Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Integrationskurs durch die Träger der Grundsicherung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder Satz 3 AufenthG und die Ausländerbehörden nach § 44a Absatz 1 Satz 3
AufenthG. Auch hier kann es sich sowohl um neuzugewanderte als auch bereits
seit längerem in Deutschland lebende Personen handeln.
Zu den Fragen 12a bis 12d liegen daher keine belastbaren Daten vor.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Teilnahme deutscher
Staatsangehöriger ohne ausreichende Deutschkenntnisse an den Integrationskursen,
und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus ihrer
Beurteilung für die Fortentwicklung der Integrationskurse für diese
Personengruppe?
Es handelt sich bei der in der Frage genannten Gruppe vor allem um Zuwanderer
mit Migrationshintergrund, für die dieses Angebot im Rahmen der
„nachholenden Integration“ gegenwärtig und künftig besteht. Gemäß § 44 Absatz 4 Satz 2
AufenthG können deutsche Staatsangehörige im Rahmen verfügbarer
Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden. Die
entsprechende Personengruppe bemüht sich hierbei selbst um eine
Integrationsmaßnahme, weshalb der Zugang für diese Personengruppe weiter offen gehalten
wird.
14. Ist der Befund der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung
zutreffend, dass insbesondere in ländlichen Gebieten – aufgrund der oftmals zu
geringen Zahl potentieller Teilnehmerinnen und Teilnehmer – zielgrup-
Drucksache 18/5606 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodepenspezifische Kurse häufig „nicht immer zustande kommen, obwohl ein
entsprechender Bedarf besteht“ (Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 42)?
a) Wenn ja, welche Folgen hat dies für die Kursinteressenten, und worin
liegen nach Auffassung der Bundesregierung die strukturellen
Ursachen dieses Missstandes?
Der Umstand, dass im ländlichen Raum weniger Zuwanderer leben und die
Nachfrage nach Integrationskursen gegenüber städtischen Bereichen deshalb
geringer ist, kann dazu führen, dass Kursträger mangels ausreichender
Teilnehmerzahlen erst mit Wartezeiten mit einem Kurs beginnen. Aufgrund der seit dem
Jahr 2013 deutlich steigenden Nachfrage nach Integrationskursen wird dieser
Umstand jedoch erheblich gemildert.
b) Mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung ihre
Selbstverpflichtung aus dem „Nationalen Aktionsplan Integration“ aus dem Jahr
2012 umgesetzt (vgl. S. 238), „auch im ländlichen Raum ein
Mindestkursangebot sicherzustellen“?
Bezüglich der Maßnahmen, die zur Umsetzung des operativen Ziels
„Beibehaltung eines flächendeckenden, bedarfsorientierten Kursangebots unter
Fortentwicklung der Kursqualität und Verbesserung des Kurszugangs“ ergriffen
wurden, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 40b der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10067 vom
25. Juni 2012 verwiesen. Das dort als eine der ergriffenen Maßnahmen
beschriebene Modellprojekt hatte insbesondere das Ziel, die Kooperation von Trägern
besonders im ländlichen Raum zu verbessern. Auf die Antwort zu Frage 78b
wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Um auch im ländlichen Bereich für
die Kursarten mit einem geringeren Teilnehmerpotenzial
(Alphabetisierungskurs, Jugendintegrationskurs) ein ausreichendes Angebot bereitstellen zu
können, sind die Mindestteilnehmerzahlen dort geringer als im städtischen Bereich.
Während in Großstädten die Mindestteilnehmerzahl bei Kursbeginn für die
Gewährung der speziellen Garantievergütung bei zehn Personen liegt, liegt sie
außerhalb von Großstädten bei acht.
c) Hat die Bundesregierung – wie geplant – die „Einführung ergänzender
Ausschreibungsverfahren“ geprüft (ebd.)?
Um welche ergänzenden Ausschreibungsverfahren handelt es sich
gegebenenfalls, und zu welchen Ergebnissen haben sie geführt?
Für die Durchführung ergänzender Ausschreibungsverfahren für einzelne
Integrationskurse außerhalb des Trägerzulassungsverfahrens speziell im ländlichen
Raum bestand aufgrund der in der Antwort zu Frage 14b beschriebenen
Maßnahmen und den allgemein ansteigenden Zugangszahlen bei den
Integrationskursen keine Notwendigkeit.
Entwicklung der Prüfungsabschlüsse
15. Wie viele Personen haben in den Jahren 2005 bis 2014 welches
Sprachniveau erreicht (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Seit dem 1. Juli 2009 werden Integrationskurse mit der Sprachprüfung
„Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) abgeschlossen. Teilnehmer können im
DTZ Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 oder A2 des „Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) in einer einheitlichen
Sprachprüfung nachweisen. Insoweit können die benötigten Zahlen erst ab dem
1. Juli 2009 aufgeführt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5606Jahr B1-Niveau A2-Niveau unter Insgesamt1)
A2-Niveau
2. Halbjahr 2009 25 212 20 225 8 014 53 451
Jahr 2010 51 791 39 649 12 435 103 875
Jahr 2011 49 777 34 384 8 386 92 547
Jahr 2012 insgesamt 52 001 32 930 8 079 93 010
darunter erstmalige Kursteilnehmer 44 417 23 678 4 819 72 914
Kurswiederholer 7 584 9 252 3 260 20 096
Jahr 2013 insgesamt 53 741 31 321 7 540 92 602
darunter erstmalige Kursteilnehmer 47 322 22 713 4 610 74 645
Kurswiederholer 6 419 8 608 2 930 17 957
Jahr 2014 insgesamt 50 697 30 716 7 636 89 049
darunter erstmalige Kursteilnehmer 44 576 22 515 4 664 71 755
Kurswiederholer 6 121 8 201 2 972 17 294
Insgesamt 283 219 189 225 52 090 524 534
1) In der Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmer sind auch Prüfungswiederholer enthalten, die in den
Vorjahreszeiträumen erfolglos an der Sprachprüfung „Zertifikat Deutsch“ (B1) oder an der Sprachprüfung
„Start Deutsch 2“ (A2) teilgenommen haben.
16. Ist es zutreffend, dass in den Jahren 2005 bis 2014 rund 30 Prozent der
Kursabsolventinnen und Kursabsolventen und rund 60 Prozent
derjenigen, die einen Integrationskurs ursprünglich begonnen haben, das
Sprachniveau B1 nicht erreicht haben?
Für alle Teilnehmer am Integrationskurs liegt der Anteil derjenigen, die das
Sprachniveau B1 erreicht haben (soweit belastbare Zahlen vorliegen) bei ca.
50 Prozent. Die B1-Bestehensquote der Teilnehmer am DTZ ist kontinuierlich
auf aktuell knapp 60 Prozent gestiegen.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe, aus denen
das Sprachniveau B1 nicht erreicht wurde bzw. wird, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
Das Nichterreichen eines bestimmten Sprachniveaus kann unterschiedliche
Ursachen haben. Die entscheidende Rolle spielen hierbei jedoch die persönlichen
Lernvoraussetzungen. So ist es beispielsweise für primäre Analphabeten
ungleich schwerer, Fortschritte in einer fremden Sprache zu erzielen, als für einen
Universitätsabsolventen, der bereits mehrere Fremdsprachen beherrscht.
Mit Inkrafttreten der geänderten IntV am 8. Dezember 2007 wurden für
spezielle Zielgruppen mit besonderem sprachpädagogischen Bedarf – insbesondere
für zu Alphabetisierende – eine Reihe von günstigen Rahmenbedingungen
geschaffen, wie erhöhter Stundenumfang oder die Möglichkeit der Wiederholung
von 300 Unterrichtseinheiten (UE). In der neuesten Fassung der IntV wurden
darüber hinaus die Anforderungen an die Lehrkräfte für zu Alphabetisierende
– die Zielgruppe mit dem größten Förderbedarf – präzisiert und ein
umfangreiches Konzept zu deren Weiterbildung erarbeitet.
Drucksache 18/5606 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Was tut die Bundesregierung angesichts dessen, dass die Mittel für die so
genannten ESF-BAMF-Kurse für die kommenden Jahre um ein Drittel
gesenkt worden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4537), um den
Teilnehmenden, die das Sprachniveau B1 nicht erreicht haben, ein sinnvolles
Folgeangebot zu unterbreiten?
Die Teilnahme am Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für
Menschen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) sieht grundsätzlich
die vorangehende Absolvierung eines Integrationskurses vor. Allgemeine
Sprachförderung steht vor berufsspezifischer Sprachförderung. Das ESF-
BAMF-Programm ermöglicht aber auch Menschen die Teilnahme, die das
Sprachniveau B1 (noch) nicht erreicht haben, um deren Chancen auf Integration
in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Vor dem Hintergrund der durch die
reduzierte Zuteilung von Strukturfonds-Mitteln durch die EU-Kommission
gesenkten ESF-Mittel für das ESF-BAMF-Programm wird zurzeit geprüft, wie durch
Umschichtung von ESF-Mitteln und Aufstockungsbeträge aus nationalen
Haushaltsmitteln des Bundes wieder eine deutlich größere Zahl von Teilnehmerinnen
und Teilnehmern gefördert werden kann.
19. Wie viele Kurswiederholerinnen und Kurswiederholer haben in den
Jahren 2005 bis 2014 welches Sprachniveau erreicht (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Kurswiederholer wird erstmals seit dem Jahr 2012 gesondert
ausgewiesen. Insoweit kann die Frage nur für den Zeitraum von 2012 bis 2014
beantwortet werden (siehe Tabelle in der Antwort zu Frage 15).
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Abschneiden der
Teilnehmenden von Jugend-, Eltern- bzw. Frauenkursen sowie von
Alphabetisierungskursen bei der Abschlussprüfung ihres Kurses (bitte für die
Jahre 2011 bis 2014 aufschlüsseln, vgl. Bundestagsdrucksache 17/7075,
S. 11)?
Nachfolgend die Anzahl der Teilnehmer am DTZ nach Kursarten und
Prüfungsergebnis (ohne Kurswiederholer) im Einzelnen, wobei die statistische Erfassung
ohne Kurswiederholer erst ab dem Jahr 2012 möglich ist:
Jahr 2012 B1 A2 unter Summe Bestehens-
A2 quote B1
in Prozent
Allgemeiner Integrationskurs 34 655 18 113 3 433 56 201 61,7
Eltern- bzw. Frauenintegrationskurs 6 231 3 976 844 11 051 56,4
Förderkurs 322 263 57 642 50,2
Integrationskurs mit Alphabetisierung 405 475 335 1 215 33,3
Intensivkurs 44 8 0 52 84,6
Jugendintegrationskurs 1 157 321 37 1 515 76,4
Sonstiger spezieller Integrationskurs 729 377 102 1 208 60,3
Unbekannt (Testteilnahmen) 874 145 11 1 030 84,9
Gesamt 44 417 23 678 4 819 72 914 60,9
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5606Jahr 2013 B1 A2 unter Summe Bestehens-
A2 quote B1
in Prozent
Allgemeiner Integrationskurs 38 674 18 142 3 390 60 206 64,2
Eltern- bzw. Frauenintegrationskurs 4 844 3 097 706 8 647 56,0
Förderkurs 162 159 35 356 45,5
Integrationskurs mit Alphabetisierung 310 433 318 1 061 29,2
Intensivkurs 327 58 3 388 84,3
Jugendintegrationskurs 1 407 375 50 1 832 76,8
Sonstiger spezieller Integrationskurs 646 317 95 1 058 61,1
Unbekannt (Testteilnahmen) 952 132 13 1 097 86,8
Gesamt 47 322 22 713 4 610 74 645 63,4
Jahr 2014 B1 A2 unter A2 Summe
Bestehensquote B1
in Prozent
Allgemeiner Integrationskurs 37 002 18 285 3 443 58 730 63,0
Eltern- bzw. Frauenintegrationskurs 4 187 2 734 638 7 559 55,4
Förderkurs 100 83 25 208 48,1
Integrationskurs mit Alphabetisierung 269 443 332 1 044 25,8
Intensivkurs 288 55 4 347 83,0
Jugendintegrationskurs 1 774 520 91 2 385 74,4
Sonstiger spezieller Integrationskurs 395 280 122 797 49,6
Unbekannt (Testteilnahmen) 561 115 9 685 81,9
Gesamt 44 576 22 515 4 664 71 755 62,1
Die Auswertungen von Jugend-, Eltern- bzw. Frauenintegrationskursen und
Alphabetisierungskursen im Zeitraum der Jahre 2012 bis 2014 hat gezeigt, dass
auch hier deutliche Lernerfolge erzielt wurden. Im Durchschnitt ergeben sich
beim B1-Niveau folgende Werte:
– Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse: rund 56 Prozent,
– Jugendintegrationskurse: rund 76 Prozent,
– Alphabetisierungskurse: rund 29 Prozent.
21. Wie wird die Bundesregierung den Vorschlag ihrer
Integrationsbeauftragten umsetzen, bei älteren Migrantinnen und Migranten die Anforderungen
für einen erfolgreichen Kursabschluss abzusenken (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 44) vor dem Hintergrund, dass diese Personengruppe
Drucksache 18/5606 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebesondere Schwierigkeiten hat, das für eine Aufenthaltsverfestigung
erforderliche Sprachniveau B1 zu erreichen?
Die Bundesregierung hält eine Absenkung des Lernziels nicht für erforderlich,
da aufenthaltsrechtlich Möglichkeiten bestehen, von einem Sprachnachweis
abzusehen.
Öffnung der Integrationskurse
22. Ist es zutreffend, dass Asylsuchende derzeit – sofern sie nicht von
vornherein ein Sprachniveau A1 vorweisen können – keinen Zugang zu einem
Sprachförderangebot des Bundes haben?
Wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung, damit der Zugang von
Asylsuchenden zum Arbeitsmarkt nicht mangels tatsächlicher
Möglichkeit des Erwerbs von Deutschkenntnissen faktisch ins Leere läuft?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Eine Teilnahme von Asylsuchenden an der berufsbezogenen Sprachförderung
(ESF-BAMF-Kurse) setzt das Sprachniveau A1 voraus. Die Bundesregierung
plant die Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete mit jeweils guter
Bleibeperspektive im Umfang von 300 Stunden Sprachunterricht zu öffnen, was
für den Erwerb eines Sprachniveaus bis A1 ausreichen sollte.
23. Hat die Bundesregierung – 17 Monate nach dem entsprechenden
Bundesratsbeschluss – inzwischen geprüft, ob Asylsuchenden und Geduldeten ein
Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs eingeräumt
werden kann (Bundestagsdrucksache 18/445)?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht, und wann ist mit den Prüfungsergebnissen der
Bundesregierung zu rechnen?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtsauffassung ihrer
Integrationsbeauftragten, dass die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf
Kursteilnahme für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger „geboten“ sei, „um die
europarechtlich verbotene Diskriminierung von Unionsbürgerinnen und
-bürgern gegenüber eigenen Staatsangehörigen, hier Spätaussiedlerinnen
und -siedlern, zu beenden“ (Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 40)?
Spätaussiedler verfügen im Gegensatz zu EU-Bürgern und deutschen
Staatsangehörigen, die nicht Spätaussiedler sind, über einen Rechtsanspruch auf
Teilnahme am Integrationskurs.
Die Unterschiede in Bezug auf die Anspruchsgewährung basieren auf der
besonderen Berücksichtigung der Folgen des Kriegsfolgenschicksals der
Spätaussiedler und ihrer Angehörigen. EU-Bürger und deutsche Staatsangehörige mit
Sprachförderbedarf, die nicht Spätaussiedler sind, sind jedoch berechtigt, im
Rahmen verfügbarer Kursplätze an Integrationskursen teilzunehmen, und
werden insoweit gleich behandelt. Die Bundesregierung stellt die Teilnahme von
Spätaussiedlern, EU-Bürgern und deutschen Staatsangehörigen, die nicht
Spätaussiedler sind, gleichermaßen durch eine Finanzierung ausreichender
Kursplätze sicher. Dies verdeutlicht nicht zuletzt der Anteil an EU-Bürgern unter den
neuen Teilnehmern, der im Jahr 2014 46,1 Prozent betrug.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/560625. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Fragesteller, dass
subsidiär geschützten Personen bereits heute gemäß Artikel 34 der Richtlinie
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) derselbe Zugang zu
nationalstaatlichen Integrationsprogrammen (und damit auch zum
Integrationskursprogramm) zu gewährleisten ist, wie anerkannten Flüchtlingen im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention?
Wenn ja:
a) wie stellt sich die diesbezügliche nationale Rechtspraxis vor dem
Hintergrund dar, dass Richtlinien nach Ablauf der Umsetzungsfrist
unmittelbar anwendbar sind, wenn sie klar und genau formuliert,
bedingungsunabhängig und ihrem Wesen nach geeignet sind, unmittelbare
Wirkungen zu entfalten und es zu ihrer Ausführung keiner weiteren
Rechtsvorschriften bedarf (EuGH Rs. 152/84 Slg. 1986, 723 f. –
„Marshall“),
b) wann wird die Bundesregierung die Vorschrift ausdrücklich in
nationales Recht umsetzen?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU ist am 1. Dezember 2013
in Kraft getreten. Personen, denen subsidiärer Schutz im Sinne des Kapitels V
der Richtlinie zuerkannt wurde (§ 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes –
AsylVfG) haben denselben Zugang zu Integrationsprogrammen des Bundes wie
anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Hinblick
auf Integrationskurse verfügen sie als Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 25
Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG über einen Teilnahmeanspruch (§ 44
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c AufenthG).
26. Hat die Bundesregierung die Prüfung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/
4199, S. 5) des diesbezüglichen Beschlusses des Bundesrates (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/4097, S. 69, Anlage 3) bzw. der Forderung ihrer
Integrationsbeauftragten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 40)
abgeschlossen, Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln nach § 23a, § 25
Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 25a Absatz 2 AufenthG
einen Rechtsanspruch auf Teilnahme am Integrationskurs einzuräumen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht, und wann ist mit einer Entscheidung der
Bundesregierung in dieser Sache zu rechnen?
Die Prüfung im Hinblick auf Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln nach
§ 23a, § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 25a Absatz 2
AufenthG ist noch nicht abgeschlossen. Jene Personengruppen sind derzeit
schon berechtigt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze an den Integrationskursen
teilzunehmen (sofern insbesondere auch die Voraussetzung eines dauerhaften
Aufenthaltes gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 erfüllt ist). Der Bund stellt
ausreichend Mittel zur Finanzierung der Integrationskursteilnahme der
genannten Personengruppen zur Verfügung.
Drucksache 18/5606 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode27. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Inhaberinnen und
Inhaber weiterer Aufenthaltstitel, die bislang nicht in § 44 Absatz 1
AufenthG aufgeführt sind, ein Anspruch auf Teilnahme an einem
Integrationskurs eingeräumt wird?
Wenn ja, wie wird sie dabei vorgehen, und wann wird sie einen
entsprechenden Gesetzentwurf einbringen?
Wenn nein, aufgrund welcher integrationspolitischer Erwägungen hält sie
es für nicht oder weniger erforderlich, dass diese Personengruppen im
Rahmen der Integrationskurse Deutschkenntnisse erwerben, vor dem
Hintergrund, dass sie teilweise dauerhaft in Deutschland bleiben werden?
Da Ausländer, die sich dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und
über keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügen, bereits nach
der geltenden Rechtslage berechtigt sind, an Integrationskursen im Rahmen
verfügbarer Kursplätze teilzunehmen, und der Bund darüber hinaus ausreichend
Mittel zur Finanzierung für deren Teilnahme am Integrationskurs zur Verfügung
stellt, sieht die Bundesregierung aus integrationspolitischen Erwägungen keinen
Rechtsänderungsbedarf in Bezug auf die Schaffung weiterer
Teilnahmeansprüche.
28. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung im Hinblick auf die Öffnung der Integrationskurse für Asylsuchende
daraus, dass in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (etwa in
Schweden,
www.informationsverige.se „From Asylum to work“) für
Asylsuchende die Teilnahme an einem vergleichbaren
Integrationsprogramm möglich ist?
Das schwedische Modell „From Asylum to Work“ sieht eine Teilnahme am
Integrationsangebot „Swedish for Immigrants“ für schutzberechtigte Flüchtlinge
im Anschluss an das Asylverfahren vor. Insofern entspricht dies weitgehend den
rechtlichen Rahmenbedingungen für den Integrationskurszugang in
Deutschland.
Sanktionierung der Teilnahmepflicht
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber,
a) wie viele Personen zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet
worden sind (§ 44a Absatz 1 Nummer 1 und 3 AufenthG), und
Im Jahr 2014 sind 60 329 Personen und im Zeitraum der Jahre 2005 bis 2014
insgesamt 469 233 Personen von den Ausländerbehörden (§ 44a Absatz 1
Nummern 1 und 3 AufenthG) zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet
worden.
b) in wie vielen Fällen Personen ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am
Integrationskurs (§ 44a Absatz 1 AufenthG) schuldhaft nicht
nachgekommen sind (bitte jeweils für die Jahre 2010 bis 2014 aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es wird
auf die Zuständigkeit der Bundesländer verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/560630. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen
Fällen
a) ein Bußgeld angedroht bzw. verhängt wurde (§ 98 Absatz 2 Nummer 4
AufenthG),
b) die Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Absatz 3
AufenthG angedroht bzw. vollzogen wurde,
c) eine Ausweisung gemäß § 55 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG verfügt
wurde, bzw.
d) Verwaltungszwang angeordnet wurde (bitte jeweils für die Jahre 2010
bis 2014 aufschlüsseln)?
31. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die
Ausländerbehörden der Länder Statistiken zu der Zahl von
Integrationskursverpflichteten, etwaigen Verstößen und deren Sanktionierung führen (vgl.
Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache
17(4)140)?
32. In wie vielen Fällen wurde – nach Kenntnis der Bundesregierung – von der
im Jahr 2011 eingeführten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Aufenthaltserlaubnis von Personen, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs
verpflichtet worden sind, jeweils nur um „höchstens ein Jahr“ zu
verlängern, solange die Betroffenen den Integrationskurs noch nicht erfolgreich
abgeschlossen oder nicht den Nachweis erbracht haben, dass ihre
Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist (§ 8
Absatz 3 Satz 6 AufenthG)?
33. Sind der Bundesregierung hierbei rechtliche Anwendungsprobleme
bekannt geworden (z. B. bei der Beurteilung, ob die Integration in das
gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist), und wenn ja,
welche?
Die Fragen 30 bis 33 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 29b verwiesen.
Situation der Lehrkräfte der Integrationskurse
34. Wie viele Lehrkräfte haben in den Jahren 2011 bis 2014 bei den
zugelassenen Integrationskursträgern gearbeitet (bitte nach Frauen und Männern
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
a) Wie viele von ihnen waren mit welchem Stundenumfang fest angestellt
(bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Art und Umfang des
Einsatzes der Lehrkräfte in Integrationskursen werden im Rahmen vertraglicher
Vereinbarungen zwischen Integrationskursträger und Lehrkraft näher geregelt
und festgelegt.
b) Wie viele von ihnen haben in welchem Stundenumfang als
Honorarkräfte gearbeitet (bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 34a verwiesen.
Drucksache 18/5606 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode35. Wie werden die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und wie die
Honorarkräfte – nach Kenntnis der Bundesregierung – durchschnittlich
vergütet (bitte monatlich und pro Zeitstunde)?
Hinsichtlich der durchschnittlichen Vergütung für sozialversicherungspflichtige
Beschäftigte liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 19b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10067 vom 25. Juni 2012 wird
verwiesen.
Die durchschnittliche Mindestvergütung von Honorarlehrkräften beträgt
ausweislich der im Rahmen des Trägerzulassungsverfahrens im Jahr 2013 erfolgten
Trägerabfrage 20,20 Euro. Die Abfrage betreffend der Vergütungshöhe zielte
dabei auf die Mindestvergütung, die Träger an Lehrkräfte zahlen; die Höhe der
gezahlten (Gesamt-)Vergütung wurde nicht abgefragt.
36. Welche neueren Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
unterschiedliche Entlohnung bzw. Vergütung
a) von männlichen und weiblichen Lehrkräften bzw.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) von Lehrkräften bei gemeinnützigen, kirchlichen und kommunalen
Trägern bzw. bei privaten Sprachschulen (vgl. Erfahrungsbericht der
Bundesregierung zur Durchführung und Finanzierung der
Integrationskurse; Bundestagsdrucksache 16/6043)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine neueren, detaillierten Erkenntnisse
vor.
37. Inwieweit ist es Haltung der Bundesregierung, dass die im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD Ende des Jahres 2013 angekündigte
Einführung einer „angemessenen Honorierung der Lehrkräfte“ mit der
Erhöhung des Kostenerstattungssatzes zum 1. Januar 2013 bereits erfolgt
und dass eine weitere Anhebung des Kostenerstattungssatzes derzeit nicht
geplant sei (bitte begründen)?
Wenn ja, wie ist es möglich, ein Ende des Jahres 2013 getätigtes
Versprechen der neuen Koalitionsregierung durch einen Vorgang als erfüllt
darzustellen, der noch in den Verantwortungsbereich der Vorgängerregierung
fällt?
Wenn nein, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
die versprochene „angemessene[n] Honorierung der Lehrkräfte“
Wirklichkeit werden zu lassen?
Laut dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD will die
Bundesregierung die Integrationskurse „qualitativ weiter verbessern (Differenzierung
nach Zielgruppen, Kursgrößen und angemessene Honorierung der Lehrkräfte)“
(Koalitionsvertrag, S. 107). In Bezug auf die Honorierung von Lehrkräften
versteht die Bundesregierung darunter auch die Obliegenheit, Rahmenbedingungen
zu garantieren, die eine „angemessene“ Honorierung ermöglichen. Der
Kostenerstattungssatz wurde letztmalig am 1. Januar 2013 um rund 15 Prozent (von
2,54/2,60 Euro auf 2,94 Euro) und die Vergütungsgrenze von 18 Euro auf
20 Euro angehoben. Zu berücksichtigen ist, dass die „angemessene“
Honorierung im Einzelfall von vielen, von der Bundesregierung nicht verantwort- und
beeinflussbaren Faktoren abhängt, etwa von der wirtschaftlichen und
finanziellen Situation des jeweiligen Kursträgers, der Vertragsgestaltung zwischen Kurs-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5606träger und Lehrkraft sowie der Auslastung der Kurse. Angesichts des
Teilnehmeranstiegs bei den Integrationskursen zeichnete sich bereits im Jahr 2013 eine
verbesserte Kursauslastung ab. Im Jahr 2013 lag die Anzahl der neuen
Teilnehmer mit insgesamt 117 354 Personen 20 Prozent über der des Jahres 2012; im
Jahr 2014 stieg die Zahl auf 142 439 und für das Jahr 2015 werden rund 170 000
neue Teilnehmer erwartet.
38. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderung der neunten
Integrationsministerkonferenz vom 19./20. März 2015 (TOP 4.5), den
Kostenerstattungssatz in Höhe von derzeit 20 Euro zu erhöhen?
Eine Forderung im Sinne der Frage hat es nicht gegeben. Vielmehr hat die
Neunte Integrationsministerkonferenz vom 19. und 20. März 2014 die
seinerzeitige Erhöhung der Vergütungsgrenze auf 20 Euro begrüßt.
Eine von der Integrationsministerkonferenz geforderte Erhöhung des
Kostenerstattungssatzes von derzeit 2,94 Euro ist mit Blick auf die steigenden
Auslastungsraten bei den Integrationskursen zurzeit nicht geplant.
39. Wie bewertet die Bundesregierung die Feststellung im zehnten
Lagebericht ihrer Integrationsbeauftragten, dass der eigentliche Zweck der
Kostenerstattungssatzerhöhung dadurch unterlaufen wird, dass die
zusätzlichen Mittel von den Kursträgern offenbar nur „zu einem geringem Teil
zur Verbesserung der Lehrkräftevergütung“ verwendet werden (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 45), und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Kursträger erhalten vom BAMF einen Kostenerstattungssatz von derzeit
2,94 Euro pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit pauschal für die Durchführung
der Integrationskurse. Diese Pauschale setzt sich aus nicht spezifizierbaren
Anteilen für Sach- und Personalkosten zusammen. In welcher Höhe und für
welchen Ausgabenbereich ein Kursträger den Kostenerstattungssatz im Rahmen
seines Geschäftsbetriebes einsetzt und ihn zur Vergütung freiberuflicher
Lehrkräfte in Integrationskursen – unter Berücksichtigung der
Mindestvergütungsgrenze von 20 Euro – zur Durchführung der Integrationskurse verwendet, bleibt
dem einzelnen Kursträger überlassen.
Eine Aussage darüber, zu welchem Anteil die Erhöhungen des
Kostenerstattungssatzes insgesamt für eine höhere Lehrkräftehonorierung verwendet
wurden, kann nicht gemacht werden.
40. Wird die Bundesregierung die strukturelle Schwäche bei der
Durchsetzung einer sozialen Zweckbindung der Mittelerhöhung korrigieren?
Wenn ja, wann, und durch welche Maßnahmen?
Der Kostenerstattungssatz, den das BAMF pro Teilnehmer und
Unterrichtseinheit für die Durchführung der Integrationskurse an die Kursträger zahlt, stellt
eine Pauschale dar, die keine spezifische soziale Zweckbindung enthält.
Drucksache 18/5606 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode41. Ist es zutreffend, dass die Zulassung von Integrationskursträgern durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) derzeit daran geknüpft
wird, dass den Lehrkräften ein Honorar von mindestens 20 Euro pro
Unterrichtseinheit gezahlt wird bzw. dass andernfalls die Zulassung auf ein
Jahr beschränkt wird?
Ja.
42. Bei wie vielen Kursträgern hat das BAMF in den Jahren 2011 und 2014
im Zuge sogenannter Vor-Ort-Kontrollen u. a. auch die Vergütung der dort
beschäftigten Lehrkräfte geprüft (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Jahr 2011 fanden insgesamt 3 104 „Vor-Ort-Kontrollen“ bei 1 222
verschiedenen Kursträgern statt. Im Jahr 2014 waren es insgesamt 3 018 „Vor-Ort-
Kontrollen“ bei 893 verschiedenen Kursträgern. Hierbei überprüft das BAMF auch,
ob das Honorar der Lehrkräfte unter der im Trägerzulassungsverfahren durch
den Kursträger angegebenen Höhe liegt.
43. In wie vielen Fällen wurde eine Vergütung
a) von 20 Euro und mehr,
b) zwischen 15 und 20 Euro,
c) zwischen 10 und 15 Euro,
d) unter 10 Euro
festgestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Jahr 2011 lag die geltende Vergütungsuntergrenze für eine mehrjährige
Zulassung bei 15 Euro und im Jahr 2014 bei 20 Euro. Bei den „Vor-Ort-Kontrollen“
im Jahr 2011 wurde in 25 Fällen eine Diskrepanz zwischen dem im
Trägerzulassungsverfahren gemeldeten und dem tatsächlich gezahlten Honorar festgestellt.
Betroffen hiervon waren 18 Kursträger. Im Jahr 2014 wurden keine
entsprechenden Diskrepanzen festgestellt.
Weitergehende Differenzierungen zur Höhe des tatsächlich gezahlten Honorars
werden bei den „Vor-Ort-Kontrollen“ nicht erfasst.
44. In wie vielen Fällen wurde die Zulassung von Kursträgern im Zeitraum
der Jahre 2011 bis 2014 mit Verweis auf die Zahlung von weniger als
20 Euro Stundenhonorar auf ein Jahr befristet (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Auf ein Jahr befristete Zulassungen der Jahre 2011 bis 2014
Jahr 2011 2012 2013 2014
Geltende Vergütungs- 15 Euro 18 Euro 20 Euro 20 Euro
untergrenze (ab dem (ab dem
1. Juli 2012) 1. März 2013)
Anzahl Kursträger 6 42 35 28
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5606a) In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde die Zulassung
nach einem Jahr nicht verlängert bzw. widerrufen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen wurde eine erneute, befristete Verlängerung der
Zulassung ausgesprochen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Bezüglich der Jahre 2011, 2012 und 2013 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/10067 vom 25. Juni 2012 bzw. zu Frage 18 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/160 vom
12. Dezember 2013 verwiesen. Im Jahr 2014 handelt es sich bei 25 Trägern um
eine Folgezulassung, bei drei Trägern um eine erstmalige Zulassung. Zwei der
ehemals im Jahr 2013 für ein Jahr zugelassenen Träger haben im Jahr 2014 keine
Zulassung mehr beantragt bzw. erhalten. Die übrigen acht Träger haben im Jahr
2014 ihre Honorarvergütung für Lehrkräfte auf 20 Euro pro Unterrichtsstunde
erhöht und in der Folge eine mehrjährige Zulassung erhalten.
c) Wie hat sich die Vergütung bei den betroffenen Kursträgern
entwickelt?
Von den 25 Trägern, die im Jahr 2014 erneut lediglich eine einjährige
Kursträgerzulassung erhalten haben, haben 16 ihre Honorarangabe im Vergleich zum
Vorjahr nicht verändert. Acht der 25 Träger haben ihre Honorarangabe erhöht,
ein Träger hat die angegebene Honorarhöhe gesenkt. Die acht Träger, die im
Jahr 2014 erstmals die Vorgaben zur Honorargrenze erfüllen und eine
mehrjährige Kursträgerzulassung erhalten haben, haben durchgängig 20 Euro als
Lehrkräftehonorar angegeben.
d) Ist es möglich, dass Kursträger mit einer immer wieder erneuerten, auf
zwölf Monate befristeten Zulassung arbeiten, ohne sich an die
Mindestvergütungsgrenze des BAMF zu halten?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung dies, und inwiefern wird
sie die Änderung dieser Praxis veranlassen?
Ja, dies ist möglich, auf die Antwort zu Frage 44b und Frage 44c wird verwiesen.
Die Ergebnisse zeigen aber, dass die Aussicht auf eine mehrjährige
Kursträgerzulassung einen Anreiz darstellt, die Honoraruntergrenze von 20 Euro zu
erfüllen. So haben im Jahr 2013 rund 50 Prozent der 35 betroffenen Träger, die
bislang die Honoraruntergrenze von 20 Euro nicht erfüllten, ihr Honorar auf
20 Euro erhöht oder Honorarerhöhungen nach ihren individuellen
Möglichkeiten vorgenommen. Änderungen an der gegenwärtigen Praxis sind daher nach
Ansicht der Bundesregierung nicht zu veranlassen.
45. Wie viele Honorarkräfte bezogen in den Jahren 2011bis 2014 nach
Kenntnis der Bundesregierung ergänzende Sozialleistungen, und welche
Gesamtkosten sind dadurch nach Kenntnis bzw. Einschätzung der
Bundesregierung für die öffentliche Hand entstanden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Art und Umfang des
Einsatzes der Lehrkräfte in Integrationskursen werden im Rahmen vertraglicher
Vereinbarungen zwischen Integrationskursträger und Lehrkraft näher geregelt
und festgelegt.
Drucksache 18/5606 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode46. Ermittelt das BAMF im Zuge seiner Kursträger-Kontrollen nunmehr auch,
wie viele Lehrkräfte aufgrund der unzureichenden Vergütung als
sogenannte Aufstocker auf Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind?
Wenn ja, wie viele (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2993, Antwort zu
Frage 29)?
Wenn nein, warum nicht?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird auf die
Antwort zu Frage 45 verwiesen.
47. Sind der Bundesregierung aus den Jahren 2011 bis 2014
Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung oder arbeitsgerichtliche Verfahren
bekannt, in denen die Frage einer möglichen Scheinselbstständigkeit von
freiberuflichen Integrationskurslehrkräften verhandelt worden ist?
Wenn ja, welche, und wie wurden sie abgeschlossen?
Das BAMF ist in die gesamten Vertragsverhältnisse zwischen Kursträgern und
Lehrkräften nicht einbezogen, insbesondere ist es auch in Gerichtsverfahren
nicht als Partei einbezogen oder beteiligt. Daher kann zu
Gerichtsentscheidungen keine Aussage getroffen werden.
48. Hat sich die sogenannte Integrationskurs-Bewertungskommission (§ 21
IntV) seit dem Jahr 2009 mit der Frage der Vergütung der Lehrkräfte der
Integrationskurse beschäftigt?
Wenn ja, mit welcher Fragestellung und welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 21 IntV ist die Bewertungskommission für die „Bewertung von
Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von
Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des
Integrationskurskonzepts“ eingerichtet. Im Rahmen der Sitzungen der
Bewertungskommission ist es üblich, auch Themen mit Bezug zum Integrationskurs außerhalb des
definierten Zuständigkeitsbereiches zu erörtern, wie z. B. Kinderbetreuung,
Fahrtkostenerstattung oder ESF-BAMF-Kurse. So wurde auch wiederholt die
Thematik der Lehrkräftevergütung diskutiert. Ein Ergebnis gibt es mangels
Beschlussfähigkeit der Bewertungskommission im Hinblick auf Fragen außerhalb
ihrer Zuständigkeit nicht.
49. Ist es zutreffend, dass die Bewertungskommission auf ihrer letzten Sitzung
am 11. November 2014 empfohlen hat, das Rahmencurriculum der
Integrationskurse „im Hinblick auf die Frage der Scheinselbstständigkeit von
freiberuflichen Lehrkräften anzupassen“?
Wenn ja, in welcher Hinsicht, und mit welcher sozialrechtlichen Intention
sollte das Rahmencurriculum nach Ansicht der Kommission und nach
Ansicht der Bundesregierung angepasst werden?
Von Trägern und Trägerverbänden wurden zu hohe verbindliche Anforderungen
des Rahmencurriculums und der Kurskonzepte an die Adresse der Lehrkräfte
moniert.
Mitglieder der Bewertungskommission sowie Mitarbeiter der zuständigen
Organisationseinheiten aus dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem
BAMF haben redaktionelle Modifizierungen mit dem Ziel vorgenommen, etwa-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5606ige und behauptete Unklarheiten bzw. zu enge Vorgaben des
Rahmencurriculums und der Kurskonzepte zu beseitigen.
50. Ist diese Anpassung inzwischen erfolgt?
Wenn ja, wann, und wo ist diese Änderung dokumentiert?
Wenn nein, warum nicht, und wann ist mit dieser Anpassung zu rechnen?
Die Überarbeitung ist erfolgt. Die aktuellen Fassungen sind auf der Webseite des
BAMF veröffentlicht.
51. Hat die von der Bewertungskommission geplante Unterarbeitsgruppe
(UAG) „Scheinselbstständigkeit“ inzwischen ihre Arbeit aufgenommen?
Wenn ja, welchen Arbeitsauftrag hat sie, und welchen Zeitplan verfolgt
sie?
Wenn nein, warum nicht?
Wann ist mit einer Arbeitsaufnahme zu rechnen?
Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 49 und 50 verwiesen.
52. Ist das Protokoll der 24. Sitzung der Bewertungskommission insoweit
zutreffend, dass die Bundesregierung in dieser UAG nicht vertreten ist?
Wenn ja, warum nicht?
Wenn nein, wer vertritt die Bundesregierung in der UAG (bitte genaue
Angabe)?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 49 verwiesen.
Fahrtkostenerstattung
53. Aus welchen Gründen stellt sich das bislang angewandte Verfahren zur
Fahrtkostenvergütung von Kursteilnehmenden aus Sicht des BAMF als zu
verwaltungsaufwändig dar (Protokoll der 23. Sitzung der
Bewertungskommission, TOP 3b), und wie bewertet die Bundesregierung diese
Feststellung des Bundesamtes?
Die Einschätzung, dass das bislang angewandte Verfahren zur
Fahrtkostenvergütung von Kursteilnehmenden sich als verwaltungsaufwändig darstellt, wird
von der Bundesregierung geteilt. Verwaltungsaufwand entsteht sowohl beim
Kursträger als auch beim BAMF. Dieser resultiert im Wesentlichen aus den
komplexen Vorgaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme sowie
der Notwendigkeit der Fahrtkosten, welche insbesondere umfangreiche
Fahrtkostenvergleichsberechnungen erforderlich macht.
54. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den Bedenken des
Bundesrechnungshofes im Hinblick auf das „Kooperationsmodell Fahrtkosten“
(ebd.), und wenn ja, inwieweit unterstützt sie die Forderung des
Rechnungshofes, das diesbezügliche Verfahren zu vereinheitlichen (ebd.)?
Das „Kooperationsmodell Fahrtkosten“ wird derzeit von ca. 50 Prozent der
zugelassenen Träger auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung mit dem BAMF
durchgeführt. Der Bundesrechnungshof kritisiert in diesem Zusammenhang un-
Drucksache 18/5606 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeter anderem die Uneinheitlichkeit der geltenden Regelungen. Die beabsichtigte
Neugestaltung des Fahrtkostenvergütungsverfahrens berücksichtigt auch die
Bedenken des Bundesrechnungshofes.
55. Mithilfe welcher Maßnahmen hat die Bundesregierung beschlossen, die
Fahrtkostenerstattung an Kursteilnehmende neu zu regeln (Protokoll der
24. Sitzung der Bewertungskommission, TOP 4), und für wann plant die
Bundesregierung eine diesbezügliche Änderung der
Integrationskursverordnung?
Die beabsichtigte Neuregelung des Fahrtkostenvergütungsverfahrens soll ein
vereinfachtes, einheitliches und transparentes Erstattungsverfahren
gewährleisten unter Reduzierung des bisherigen Verwaltungsaufwandes.
Es ist ausdrücklich nicht das Ziel, die finanziellen Ausgaben für Fahrtkosten zu
Lasten der Gesamtheit der Fahrtkostenberechtigten zu reduzieren. Verändert
und vereinfacht werden daher lediglich die verwaltungsmäßigen
Voraussetzungen und Bedingungen der Gewährung einer Fahrtkostenvergütung. Eine
Anpassung der Integrationskursverordnung ist geplant.
Möglichkeiten zur Qualitätssteigerung des Integrationskursangebots
A. Umsetzung des Koalitionsvertrags
56. Durch welche Maßnahmen plant die Bundesregierung wann, die
Integrationskurse im Hinblick auf die Differenzierung nach Zielgruppen bzw. im
Hinblick auf die Kursgrößen qualitativ weiter zu verbessern?
Maßnahmenschwerpunkt ist derzeit die Zielgruppenerweiterung durch die
geplante Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete mit
jeweils guter Bleibeperspektive. Daneben plant die Bundesregierung das Angebot
der Integrationskurse und das der berufsbezogenen Sprachförderung (ESF-
BAMF-Kurse) weiter zu verzahnen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 59 und 68 verwiesen.
57. Inwiefern wird die Bundesregierung den Vorschlag ihrer
Integrationsbeauftragten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 47) umsetzen, anstelle
der bisher sieben verschiedenen Kursarten künftig Kurse von
unterschiedlicher Dauer ohne spezifische Zielgruppenzuordnung anzubieten, damit
Teilnehmende entsprechend ihrem individuellem Lerntempo diese Kurse
absolvieren können?
Das derzeitige Kurssystem berücksichtigt u. a. mittels der angebotenen
Intensivkurse und Kurse für Wiederholer unterschiedliche Lerngeschwindigkeiten der
Teilnehmer. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 56 verwiesen.
58. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den
Vorschlag der sogenannten Bewertungskommission vom 11. November
2014 (TOP 2), die Teilnehmendengruppe der Zugelassenen und die
Teilnehmenden am Deutsch-Test für Zuwanderinnen und Zuwanderer künftig
stärker zu differenzieren?
Der Vorschlag aus der Mitte der Bewertungskommission bezieht sich auf die
Geschäftsstatistik zum Integrationskurs, die auf der Internetseite des BAMF
veröffentlicht wird. Diese enthält wesentliche Kennzahlen und Auswertungen, die
mit Blick auf unterschiedliche Zielgruppen und dem allgemeinen öffentlichen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5606Interesse an der Thematik zusammengestellt werden. Erweiterungen und
Ergänzungen der offiziellen Geschäftsstatistik zum Integrationskurs, die für die
Öffentlichkeit von Interesse sind, werden in regelmäßigen Abständen geprüft
und vorgenommen. Darüber hinausgehende detaillierte Auswertungen zu
einzelnen bestimmten Fragestellungen werden regelmäßig je nach Bedarf für
interne Zwecke erstellt. Dies gilt entsprechend auch für die genannte Anregung im
Rahmen der 24. Sitzung der Bewertungskommission. Hierzu wird auch auf die
Antworten zu den Fragen 74 und 75 verwiesen.
B. Motivationskampagne für bestimmte Zielgruppen
59. Hält die Bundesregierung daran fest, nach Möglichkeiten zu suchen, um
potenzielle Zielgruppen adäquat zu adressieren und so zu einer Teilnahme
am Integrationskurs zu motivieren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7075,
S. 8)?
Wenn ja, welche Zielgruppen (z. B. im Spektrum der sogenannten
Altzuwanderer) hat die Bundesregierung diesbezüglich im Blick, und wie viele
Haushaltsmittel stehen ihr hierfür in den Jahren 2012 bis 2015 zur
Verfügung?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Zielgruppenadressierung erfolgt anlassbezogen. Vom 1. März 2015 bis
15. April 2015 startete das Projekt „Sozialpädagogische Begleitung der
Integrationskursteilnahme bildungsferner EU-Zuwanderer in prekären Lebenslagen“ in
den vier Städten Berlin, Dortmund, Duisburg und München. Das Projekt ist auf
zwei Jahre ausgelegt und richtet sich an Armutszuwanderer aus den EU-8-
Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn) und den EU-2 Staaten (Bulgarien und Rumänien) sowie aus den
von der Wirtschafts- und Finanzkrise besonders betroffenen südeuropäischen
Ländern. Inhalt des Projektes ist die Begleitung des Integrationskurses sowie
möglichst die Sicherstellung eines erfolgreichen Abschlusses durch
sozialpädagogisch geschultes Personal. Dazu finanzieren das BMI bzw. das BAMF
jeweils bis zu vier sozialpädagogische Stellen in den vier genannten Kommunen,
die bei Integrationskursträgern angesiedelt sind. Insgesamt wurden für das
Projekt 2,4 Mio. Euro veranschlagt.
60. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der wenig
erfolgreichen Motivationskampagne für Eltern „Deutsch lernen,
Deutschland kennen lernen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 43), die das
Bundesministerium des Innern und die Integrationsbeauftragte der
Bundesregierung in der letzten Wahlperiode lanciert haben?
Bei einer Entscheidung über eine Durchführung einer etwaigen neuen
entsprechenden Kampagne wären die Erfahrungen zu berücksichtigen.
61. Könnte der geringe Erfolg auch damit zu tun haben, dass die
Bundesregierung für diese Kampagne (zumindest im Zeitraum 2009 bis 2011)
lediglich 55 000 Euro pro Jahr investiert hat (vgl. Bundestagsdrucksache 17/
7075, S. 15)?
Ein Zusammenhang ist jedenfalls nicht auszuschließen.
Drucksache 18/5606 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeC. Evaluation des Übergangs vom niederschwelligen Frauenkurs in den
Integrationskurs
62. Ungeachtet dessen, dass es „ein wichtiges, aber nicht das alleinige
Anliegen“ der sogenannten niederschwelligen Frauenkurse ist, den
Teilnehmerinnen den Weg in einen Integrationskurs zu ebnen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/4056, S. 3), ist zu fragen, welche Kenntnisse die
Bundesregierung darüber hat, wie viele Teilnehmerinnen dieser Frauenkurse
tatsächlich im Anschluss daran einen Integrationskurs besuchen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele Frauen im
Anschluss an niederschwellige Frauenkurse einen Integrationskurs besuchen.
Wie in der zitierten Bundestagsdrucksache 18/4056 vom 20. Februar 2015, S. 3,
ausgeführt, müssten zur Erhebung belastbarer Daten flächendeckend und
verpflichtend detaillierte Abfragen durchgeführt werden, die im Hinblick auf die
niederschwellige Zielsetzung des Angebots unverhältnismäßig wären.
63. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, eine qualitative
Studie zum Übergang von den Frauenkursen zu den Integrationskursen
und zu möglichen Ansätzen, um diesen Übergang zu erleichtern bzw.
effektiver zu gestalten, in Auftrag zu geben, vor dem Hintergrund, dass sie
die „flächendeckende und verpflichtende“ Erfassung für „zu aufwändig“
(ebd.) hält?
Zurzeit wird die Ausschreibung der Evaluierung der niederschwelligen
Frauenkurse vorbereitet, die ab Herbst 2015 beginnen soll. Im Rahmen der Evaluierung
werden auch Handlungsempfehlungen und Verbesserungsvorschläge auf
Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse erwartet. Erst auf Basis dieser
Ergebnisse kann entschieden werden, ob und wie die niederschwelligen Frauenkurse
unter dem Aspekt der Brückenfunktion zu Integrationskursen weiterentwickelt
werden.
D. Evaluation des Übergangs vom Vorintegrationskurs im Herkunftsland in
den deutschen Integrationskurs
64. In welchen Ländern werden Vorintegrationskurse angeboten?
An verschiedenen Projektstandorten (siehe Anlage) wurden zwischen den
Jahren 2008 und 2014 Maßnahmen zur Vorintegration durchgeführt, die aus dem
Europäischen Integrationsfonds (EIF) und teilweise aus Mitteln des BAMF
finanziert (bzw. kofinanziert) wurden. Dabei handelte es sich allerdings nicht um
Sprachkurse, sondern um Zusatzangebote für Personen, die sich im Ausland auf
die Zuwanderung nach Deutschland vorbereiten, d. h. zum Beispiel Beratung im
Hinblick auf den Spracherwerb und die Übersiedelung nach Deutschland,
Hausaufgabenhilfe, szenisches Spiel u. v. m. Zielgruppe in den vom Goethe-Institut
durchgeführten Projekten waren vor allem die nachziehenden Ehegatten, aber
auch Arbeitsmigranten.
Einige Goethe-Institute bezeichnen speziell für nachziehende Ehegatten
ausgelegte Sprachkurse auch als „Vorintegrationskurse“ (z. B. die Goethe-Institute in
der Türkei). Diese Sprachkurse sind kostenpflichtig für die Teilnehmenden und
werden nicht speziell bezuschusst. Sie dienen zur Erlangung des Sprachniveaus
A1, das für das Bestehen der Prüfung Start Deutsch 1 erforderlich ist. Da es sich
oftmals um lernungewohnte Teilnehmende handelt, ist die Stundenzahl in diesen
Kursen höher als in Standardkursen. Ein Großteil der nachziehenden Ehegatten,
die einen Kurs am Goethe-Institut besuchen, besucht jedoch (nicht speziell für
Ehegatten ausgelegte) Standardkurse auf dem Niveau A1. Mehr als drei Viertel
aller Prüfungen Start Deutsch 1 im Rahmen des Ehegattennachzugs werden von
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/5606Teilnehmenden abgelegt, die ihre Sprachkenntnisse außerhalb des Goethe-
Instituts erworben haben.
a) Welche Inhalte werden in solchen Vorintegrationskursen vermittelt?
Es werden in den als „Vorintegrationskurse“ bezeichneten Sprachkursen die
gleichen Inhalte vermittelt wie in den nicht speziell für Ehegatten ausgelegten
Standardkursen, jedoch ergänzt durch spezifische Zusatzmaterialien im
Hinblick auf das Leben in Deutschland.
Die Teilnehmer besuchen den Kurs vor Ablegen der Prüfung Start Deutsch 1.
Danach werden keine speziellen „Vorintegrationskurse“ angeboten, sondern das
Weiterlernen auf dem kostenlosen Webportal „Mein Weg nach Deutschland“
(
www.goethe.de/mwnd) empfohlen (s. hierzu Antwort zu Frage 66).
b) Wie viele Personen haben an solchen Kursen in den Jahren 2009 bis
2014 teilgenommen?
Teilnahmezahlen der vorintegrativen Projekte des Goethe-Instituts finden sich
in der Anlage.
c) In wie vielen Fällen wurde ein solcher Vorintegrationskurs mit einem
Sprachtest auf welchem GER-Sprachniveau abgeschlossen (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Weder sind Prüfungen Bestandteil der vorintegrativen vom Europäischen
Integrationsfonds (EIF) etc. geförderten Maßnahmen – noch ist die Prüfung Start
Deutsch 1 Bestandteil oder Abschluss der A1-Kurse (die ob der Zielgruppe
nachziehende Ehegatten zuweilen als Vorintegrationskurse bezeichnet werden).
Die Prüfung Start Deutsch 1 wird unabhängig von der Teilnahme an einem Kurs
am Goethe-Institut angeboten und abgelegt.
d) Wie viele Haushaltsmittel wurden hierfür seitens des Bundes in den
Jahren 2009 bis 2014 bereitgestellt?
Alle Sprachkurse, auch solche für nachziehende Ehegatten, sind für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenpflichtig. Darüber hinausgehende Maßnahmen
zur Vorintegration (s. o.) wurden aus dem EIF und teilweise aus Mitteln des
BAMF finanziert (bzw. kofinanziert) – Aufstellung siehe Anlage.
65. Inwiefern sind die Curricula dieser Vorintegrationskurse kompatibel mit
den Curricula der anschließenden Integrationskurse im Inland?
Die als „Vorintegrationskurse“ bezeichneten Sprachkurse des Goethe-Instituts
folgen den gleichen Curricula wie die Standardkurse. Diese beziehen sich auf
die Niveaustufen des GER, die aufeinander aufbauen.
Das BMI hat das Goethe-Institut im Herbst 2006 mit der Entwicklung des
Rahmencurriculums für die Integrationskurse beauftragt. Auch das
Rahmencurriculum für die Integrationskurse bezieht sich auf den GER. Die für die
Integrationskurse benannten Lernziele auf A1-Niveau wurden auch in den kostenlos
angebotenen vorintegrativen Maßnahmen trainiert. So wurde zum Beispiel geübt,
Auskunft über sich zu geben. In der Maßnahme „Lernort Bibliothek“ wurden
konkrete Lernstrategien vermittelt. Auch die im Rahmencurriculum definierten
Handlungsfelder sind Teil von Beratungen und Informationsmaterial. Hier
wurden über das Sprachniveau A1 hinausgehende Informationen oft in der
Landessprache gegeben.
Drucksache 18/5606 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode66. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die intendierte
Anschlussfähigkeit von Vorintegrationskurs und Integrationskurs in der
Praxis – sowohl aus Sicht der Teilnehmenden als auch der Lehrkräfte –
realisiert werden konnte bzw. welche Probleme sich hier ergeben haben?
Die Einrichtung von Deutschkursen in Staaten außerhalb der EU war eine Folge
der seit August 2007 geltenden Anforderung an potenzielle Zuwanderer aus
diesen Ländern (mit einigen wenigen Ausnahmen), im Rahmen des
Ehegattennachzugs Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau von A1 (GER) nachzuweisen.
Die Kurse hatten und haben daher primär zum Ziel, Menschen, die im Rahmen
des Ehegattennachzugs nach Deutschland kommen wollen, die erforderlichen
Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu vermitteln. Es wurde jedoch schnell
deutlich, dass diese Kurse häufig auch zur Vorbereitung auf das Leben in
Deutschland beitragen.
Die Studie „Der Übergang von der vorintegrativen Sprachförderung zum
Integrationskurs – Analyse und Handlungsempfehlungen“ des Goethe-Instituts
(München, 2012) zeigt auf, dass durchschnittlich sechs Monate nach Ablegen
der Prüfung im Heimatland bis zur Ausreise vergehen, sowie fünf Monate von
der Einreise bis zum Beginn des Integrationskurses, die Übergangszeit dauert im
Durchschnitt also elf Monate. Die Vorintegrationsarbeit zeigt insgesamt positive
Wirkung: Die befragten Zugewanderten schätzen den Spracherwerb im
Heimatland rückblickend zum Großteil als sehr hilfreich (58 Prozent) oder hilfreich
(30 Prozent) für die Vorbereitung auf Deutschland ein.
Laut der Studie beginnen rund 75 Prozent der Teilnehmenden, die aus ihrem
Herkunftsland ein A1-Zertifikat mitbringen, den Integrationskurs in
Deutschland z. T. auf eigenen Wunsch noch einmal von vorne, rund 25 Prozent steigen
in höhere Module ein.
Infolge der Ergebnisse dieser Studie entwickelte das Goethe-Institut im Rahmen
des aus Mitteln des EIF kofinanzierten Projekts „Harmonisierung des
Übergangs von der vorintegrativen Sprachförderung zum Integrationskurs“ das
Webportal „Mein Weg nach Deutschland“ (
www.goethe.de/mwnd) mit Angeboten
zur Optimierung des Übergangs zwischen vorintegrativen Angeboten im
Ausland und sprachlicher Erstförderung im Integrationskurs in Deutschland.
E. Evaluation des Übergangs vom Integrationskurs zu Angeboten der
beruflichen Sprachförderung
67. Ist es im Rahmen eines Integrationskurses möglich, Sprachkenntnisse
über das Niveau B1 hinaus zu erwerben?
Das gesetzliche Ziel der Integrationskurse ist die Vermittlung von
Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1. Somit ist die Lernprogression der Kurse auch
auf dieses Ziel hin angelegt. Falls einzelne Teilnehmende günstige
Lernvoraussetzungen aufweisen, ist es durchaus möglich, dass sie bereits während des
Integrationskurses individuell ein Niveau jenseits von B1 erreichen.
68. Gibt es innerhalb des Integrationskurses einzelne Module, in denen
berufsbezogene Sprachkenntnisse erworben werden können?
Wenn nein, durch welche Maßnahmen versucht die Bundesregierung, die
Integrationskurse und die Angebote zur berufsbezogenen Sprachbildung
anschlussfähig auszugestalten?
Ziel der Integrationskurse ist die Vermittlung allgemeinsprachlicher
Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Berufsbezogene Sprachkenntnisse sind ein Teil
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/5606der allgemeinen Deutschkenntnisse. Die sprachlichen Handlungsfelder, in
denen in den Integrationskursen Deutschkenntnisse vermittelt werden, sind im
„Rahmencurriculum für Integrationskurse – Deutsch als Zweitsprache“
aufgeführt. Bereits jetzt beziehen sich drei der zwölf sprachlichen Handlungsfelder
des Rahmencurriculums auf berufsbezogene Inhalte (Arbeit, Arbeitssuche,
Ausbildung). Mit Blick auf die steigenden Zahlen der EU-Bürger, die hinsichtlich
einer schnellen Integration in den Arbeitsmarkt am Integrationskurs teilnehmen,
wird eine Ausweitung berufsbezogener Inhalte auf andere sprachliche
Handlungsfelder geprüft.
69. Wird die Bundesregierung den Vorschlag ihrer Integrationsbeauftragten
(vgl. Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 47) umsetzen, die
unterschiedlichen Sprachförderangebote des Bundes, der Länder und der Kommunen
künftig besser miteinander zu verzahnen?
Wenn ja, wann, und durch welche Maßnahmen?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 56 verwiesen.
F. Verzahnung von Integrationskursen und Migrationsberatung
70. Sieht die Bundesregierung Optimierungsmöglichkeiten im Hinblick auf
eine bessere Verzahnung von Integrationskursen und der
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderinnen und Zuwanderer, und wenn ja,
welche?
Im Rahmen eines die Integrationskurse ergänzenden migrationsspezifischen
Beratungsangebotes nimmt die Migrationsberatung für erwachsene
Zuwanderinnen und Zuwanderer (MBE) ihre Kernaufgabe, die zielgerichtete Beratung und
Motivierung der Zuwanderer mit Sprachförderbedarf zur Teilnahme an einem
Integrations- oder anderweitigen Sprachkurs und deren Begleitung während des
Kursbesuchs, erfolgreich wahr. Von den weitergeleiteten Klienten nahmen im
Jahr 2014 rund 70 Prozent an Integrations- oder anderweitigen Sprachkursen
teil; von den Teilnehmern, die im Jahr 2014 einen Kurs mit einem Zertifikat nach
„GER“ abgeschlossen haben, erreichten mehr als 50 Prozent ein Sprachniveau
von B1 oder höher.
Zur Bewältigung dieser Aufgabe arbeiten die Beraterinnen bzw. Berater der die
MBE tragenden Verbände – häufig im Rahmen schriftlicher
Kooperationsvereinbarungen – mit den Integrationskursträgern vor Ort eng zusammen. Sie
stellen sich regelmäßig in den Kursen vor und werben bei den Kursteilnehmern für
ihre Beratungstätigkeit. Potenzielle Kursteilnehmer werden ferner durch
vielerlei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit über die Beratungsangebote der MBE
ausführlich informiert. Damit gewährleisten die MBE-Beratungseinrichtungen
eine Verzahnung zwischen dem MBE-Beratungsangebot und den
Integrationskursen in ausreichendem Maße.
Drucksache 18/5606 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeG. Modernisierung des didaktischen Lehrangebotes
71. Mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung ihre
Selbstverpflichtung aus dem „Nationalen Aktionsplan Integration“ aus dem Jahr 2012
umgesetzt (vgl. S. 236 f.), künftig auch digitale Medien zur Vorbereitung,
Ergänzung und Fortführung der Integrationskurse auszuprobieren?
Aktuell wird die Erprobung der vom Deutschen Volkshochschulverband (DVV)
entwickelten digitalen Lernplattform
www.ich-will-deutsch-lernen.de in
Integrationskursen an mehreren Standorten im Bundesgebiet vorbereitet.
72. Hat die Bundesregierung diesbezüglich – wie geplant – Modellprojekte
ins Leben gerufen?
Wenn ja, mit welchem (Evaluations-)Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 71 verwiesen.
H. Investition in die Qualität der Lehrkräfte
73. Mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung ihre
Selbstverpflichtung aus dem „Nationalen Aktionsplan Integration“ aus dem Jahr 2012
umgesetzt (S. 236 f.),
a) ein Konzept für ein erweitertes System zur Zusatzqualifizierung von
Lehrkräften in Integrationskursen (z. B. für Lehrkräfte in
Alphabetisierungskursen) zu erstellen bzw.
Ende 2012 wurde in Ausgestaltung des § 15 Absatz 3 IntV das Rahmenpapier
für die Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen
des Bundes nach § 13 Absatz 1 IntV erarbeitet. In diesem Papier sind alle
notwendigen Lernziele und -inhalte sowie deren Zeitanteile für die Ausbildung
zukünftiger Lehrkräfte in den Alphabetisierungskursen differenziert und
verbindlich niedergelegt.
b) flexible, begleitende und bedarfsorientierte Weiterbildungsangebote
für Lehrkräfte zu entwickeln?
Im Jahr 2013 gab es seitens des BAMF eine Anschubfinanzierung für die
Konzeption und Umsetzung einer 60 UE umfassenden Kursleiter- und
Kursleiterinnenqualifizierung für den berufsbezogenen Unterricht Deutsch als
Zweitsprache. Diese Qualifizierung wird inzwischen an einer Reihe von Standorten
und gefördert durch das Netzwerk „Integration durch Qualifizierung“
angeboten. Im Rahmen des Projektes „Ankommen in Alltag und Beruf“ wurde darüber
hinaus eine 30-stündige Version entwickelt. Damit wurde sowohl der
Notwendigkeit einer Zusatzqualifizierung im Bereich berufsbezogenes Deutsch
Rechnung getragen als auch der Tatsache, dass berufsbezogenes Deutsch auch im
Integrationskurs ein wichtiges Thema ist.
I. Schließen der statistischen Lücken in der Integrationskursgeschäftsstatistik
74. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung die Effizienz und ein etwaiger
Nachsteuerungsbedarf bei den Integrationskursen ermittelt werden im
Hinblick darauf,
a) dass die Bundesregierung die IntV lediglich so ausgestaltet hat, dass
das BAMF weder die Nachfrageseite der Integrationskurse (also
insbesondere die Anträge auf Kurszulassung) noch den Aufenthaltsstatus
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/5606einer teilnehmenden Person noch Angaben zur Kostenbefreiung bzw.
Fahrtkostenzuschüsse (sondern hier lediglich Härtefälle) erfasst bzw.
abbildet (Bundestagsdrucksache 17/7075, S. 16 f.), und
b) dass die Integrationskursgeschäftsstatistik des BAMF keine Angaben
darüber enthält, ob bzw. mit welchem Erfolg die Teilnehmenden der
Eltern- und Frauen-, den Jugend- und den Alphabetisierungskursen
ihren jeweiligen Kurs abschließen konnten?
Die im Rahmen der IntV erhobenen Daten dienen in erster Linie der Steuerung
der Integrationskurse. Deshalb werden z. B. auch die Daten für die vom BAMF
tatsächlich erteilten und abgelehnten Zulassungen sowie zu den
Fahrtkostenempfängern und den kostenbefreiten Teilnehmern erhoben.
Nicht alle erhobenen Daten werden in der Integrationskursgeschäftsstatistik
dargestellt. Ausgewiesen werden dort nur ausgewählte Daten, die für Dritte von
Interesse sind. Abgelehnte Zulassungsanträge, die Zahl der Anträge auf
Fahrtkostenerstattungen bzw. -zuschüsse oder die Zahl der zu bearbeitenden Anträge auf
Kostenbefreiung zählen aus Sicht des BAMF nicht dazu. Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 58 und 75 verwiesen.
75. Wäre eine diesbezügliche Änderung der Integrationskursverordnung bzw.
der Integrationskursgeschäftsstatistik des BAMF möglich bzw. aus Sicht
der Bundesregierung auch sinnvoll, und wenn nein, warum nicht?
Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen (z. B. starke Auslastung des
Integrationskurssystems aufgrund deutlich steigender Teilnehmerzahlen,
beabsichtigte Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber bzw. Geduldete)
und daraus resultierender Herausforderungen für die Zukunft wird geprüft, ob
eine Ausweitung der zu erhebenden personenbezogenen Daten (z. B.
Aufenthaltsstatus) für eine Steuerung der Integrationskurse zwingend erforderlich ist.
Es wird auf die Antwort zu Frage 58 verwiesen.
J. Evaluierung des Deutsch-Tests für Zuwanderinnen und Zuwanderer
76. Hat die Bundesregierung ihre Selbstverpflichtung aus dem „Nationalen
Aktionsplan Integration“ aus dem Jahr 2012 umgesetzt (S. 238 f.), die
Deutsch-Tests für Zuwanderinnen und Zuwanderer (DTZ) zu evaluieren
(z. B. durch ein standardisiertes Prüfverfahren und Auditierung), und
wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Die für Europa hinsichtlich der Qualität von Sprachprüfungen maßgebliche
Association of Language Testers in Europe (ALTE) hat den „Deutsch-Test für
Zuwanderer“ (DTZ) ausführlich auditiert. Mit Schreiben vom 2. April 2012 hat die
ALTE der vom BAMF beauftragten telc GmbH die erfolgreiche Auditierung des
DTZ bekanntgegeben. Diese ist bis April 2017 gültig.
Drucksache 18/5606 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeK. Kurzzulassung bzw. Kursfinanzierung
77. Erkennt die Bundesregierung einen Evaluierungsbedarf im Hinblick auf
die Vor- und Nachteile des derzeitigen teilnehmerbezogenen
Kursfinanzierungsmodells (z. B. im Vergleich zu dem bis zum Jahr 2005
angebotenen kursbezogenen Angeboten des „Sprachverbandes Deutsch“)?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Ein Vergleich mit dem damaligen Kursangebot des „Sprachverbandes Deutsch“
bietet sich nicht an, da hier unterschiedliche Systemstrukturen und
Sprachkursangebote zugrunde liegen. Die Abrechnungsrichtlinien des BAMF für das
derzeitige Integrationskursangebot enthalten Regelungen, die neben
personenbezogenen auch wesentliche kursbezogene Elemente enthalten. So gibt es eine
Garantievergütung, die den Umstand berücksichtigt, dass Kursträger nur bedingt
Einfluss auf die Teilnehmeranwesenheit ausüben können. Weitergehende
Regelungen einer speziellen Garantievergütung gelten für Alphabetisierungs- und
Jugendkurse. Daneben bleiben Teilnehmer mit Kostenbeitragspflicht zur Leistung
des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt – unabhängig von ihren
Anwesenheitstagen – verpflichtet. Dem finanziellen Ausfallrisiko der Kursträger,
das mit unentschuldigten Fehlzeiten oder Kursabbrüchen einhergehen kann,
wird damit weitgehend Rechnung getragen und eine faire Lastenverteilung
erzielt.
78. Mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung ihre
Selbstverpflichtung aus dem „Nationalen Aktionsplan Integration“ aus dem Jahr 2012
umgesetzt (S. 238 f.),
a) das Trägerzulassungsverfahren zu reformieren (z. B. durch ein
Punktesystem),
Die Neugestaltung des Trägerzulassungsverfahrens wurde mit der Novellierung
der IntV zum 1. März 2012 umgesetzt.
Die Anforderungen an den Zulassungsantrag gemäß § 19 IntV zum Nachweis
der in § 18 IntV geforderten Zulassungsvoraussetzungen wurden um weitere
Mindestanforderungen und Qualitätsmerkmale ergänzt. Die Dauer der
Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von
Standards bezüglich der geforderten Qualitätskriterien abbildet. Zudem wurden
gesonderte Mindestanforderungen und Qualitätskriterien für die Zulassung von
Prüfungsstellen definiert.
b) modellhaft die Idee sogenannter Koordinations- und
Unterstützungsstellen zu erproben (z. B. durch die Stärkung von
Entscheidungskompetenzen auf lokaler Ebene bzw. durch Übertragung von
Zuweisungsrechten auf die Regionalkoordinatoren)?
Wenn ja, mit welchen Maßnahmen und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Das BAMF hat seine Selbstverpflichtung mit dem Projekt „Einsatz von
Koordinations- und Unterstützungsstellen zur Sicherung des Integrationskursangebotes
sowie zur Verbesserung des Kurszugangs von Teilnahmeberechtigten“
umgesetzt. Darin wurde von Oktober 2012 bis Dezember 2013 vor verschiedenen
regionalen und strukturellen Hintergründen modellhaft erprobt, inwieweit
neutrale oder bei Kursträgern angesiedelte Koordinierungsstellen passgenauere
Kurse, kürzere Wartezeiten bis zum Kursbeginn und eine größere Transparenz
zum Integrationskursangebot erreichen können. Mit der Umsetzung wurden
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/5606nach bundesweiter Ausschreibung die Stadt Pforzheim, der Caritasverband für
die Stadt und den Landkreis Osnabrück sowie der Integrationskursträger „migra
e. V.“ für das Mittlere Mecklenburg und Vorpommern-Rügen beauftragt. Die
Hochschule Regensburg hat die Arbeit begleitet und evaluiert. Im Ergebnis
konnte an keinem Standort eine nennenswerte Steigerung an Kursen oder
Kursteilnehmern bzw. eine Verkürzung der Wartezeiten erreicht werden. Von einer
bundesweiten Umsetzung wird entsprechend abgesehen.
Drucksache 18/5606 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage
Projekttitel und Laufzeit Projektländer Gesamtbudget Finanzierung Zielgruppe(n) Teilnahmezahlen (Mehrfachzählungen aus erhebungstechnischen Gründen möglich)
40.316 Teilnehmende an Informations- und
Beratungsveranstaltungen an allen Projektstandorten (per Mail,
Vorintegrative Sprachförderung in der Türkei 888.357 € EIF und BAMF (je 50%) nachziehende
persönlich, telefonisch, Einzel- oder Gruppenveranstaltung)
Türkei (2008-2011) Ehegatten 2.609 Teilnehmende an den weiteren Projektmaßnahmen
(Förderunterricht, Szenisches Spiel etc.)
134.389 Teilnehmende an Informations- und
Algerien, Jordanien, Libanon, Syrien, Beratungsveranstaltungen an allen Projektstandorten (per Mail, Vorintegrative Sprachförderung in der Ägypten, Marokko, Tunesien, Indien, EIF und Goethe-Institut nachziehende persönlich, telefonisch, Einzel- oder Gruppenveranstaltung)Region Nordafrika/Nahost und der
Subregion Südostasien(2008-2011) Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen
895.621 € (je 50%) Ehegatten 2.000 Teilnehmende an den weiteren Projektmaßnahmen
(Förderunterricht, Szenisches Spiel etc.)
73.669 Teilnehmende an Informations- und
Beratungsveranstaltungen an allen Projektstandorten (per Mail,
Vorintegrative Sprachförderung in der Türkei, Bosnien und Herzegowina, nachziehende persönlich, telefonisch, Einzel- oder Gruppenveranstaltung)
Region Südosteuropa (20012-2014) Kosovo, Serbien, Mazedonien 889.452 € EIF und BAMF (je 50%) Ehegatten 6.951 Teilnehmende an den weiteren Projektmaßnahmen
(Förderunterricht, Szenisches Spiel etc.)
14.159 Teilnehmende an Informations- und
Beratungsveranstaltungen an allen Projektstandorten (per Mail,
Vorintegration in der Region Südostasien nachziehende persönlich, telefonisch, Einzel- oder Gruppenveranstaltung)
(2013) Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen 200.000 € EIF und BAMF (je 50%) Ehegatten/Arbeitsmigranten 158.866 Besuche an Info-Points und Klicks auf Angebote im
Internet
7.069 Teilnehmende an Informations- und
Beratungsveranstaltungen an allen Projektstandorten (per Mail,
Vorintegration in der Region Südostasien EIF und Goethe-Institut nachziehende persönlich, telefonisch, Einzel- oder Gruppenveranstaltung)
(2014) Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen 293.230 € (je 50%) Ehegatten/Arbeitsmigranten 217.769 Besuche an Info-Points und Klicks auf Angebote im
Internet
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]