[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5620
18. Wahlperiode 22.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Katharina Dröge,
Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 18/5282 –
Mögliche Auswirkungen der Freihandelsabkommen CETA und TTIP mit Kanada
und den USA auf das Gesundheitswesen in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Verschiedene Verbände von Gesundheitsberufen in Deutschland haben in einer
Erklärung vor möglichen Auswirkungen des von der Europäischen Union (EU)
mit den USA verhandelten Freihandelsabkommens TTIP und des von der EU
mit Kanada ausgehandelten Abkommens CETA auf das deutsche
Gesundheitswesen gewarnt. Durch Freihandelsabkommen dürften die
Behandlungsqualität, der schnelle Zugang zur Gesundheitsversorgung und der Patientenschutz in
Deutschland und der EU nicht beeinträchtigt werden, heißt es in einer
Erklärung der Präsidenten und Vorsitzenden der Heilberufe von Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages, der Bundeszahnärztekammer, der
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, des Vorstands der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und des Vorstands der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung vom 19. Mai 2015.
In der Tat ist bislang unklar, ob die in den Verhandlungsdokumenten der EU zu
TTIP („Modified EU draft proposals on trade in services, investment and
electronic commerce“, Juli 2013 sowie „Trade in services and investment –
Schedule of specific commitments and reservations“, Mai 2014) enthaltenen
Ausnahmeregelungen für Sozialversicherungssysteme auf das gesetzliche
Krankenversicherungssystem in Deutschland angesichts seiner spezifischen Besonderheiten
vollständig anwendbar sind.
Dies gilt insbesondere für die in den Verhandlungsdokumenten genannten
Ausnahmen für den öffentlichen Sektor, beispielweise für vom Staat betriebene
oder kontrollierte Einrichtungen („public entities“), für öffentliche Dienste
(„public utilities“) oder für öffentlich finanzierte oder sonstig vom Staat
unterstützte Leistungen („public funding or State support in any form“).
Fraglich ist beispielsweise, ob die definierte Ausnahme für vom Staat betriebene
oder kontrollierte Einrichtungen angesichts des starken
Selbstverwaltungsprinzips in Deutschland greifen kann. Gleiches gilt für die von den gesetzlichen
Sozialversicherungen finanzierten Leistungen. Greifen die Ausnahmen nicht, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
16. Juli 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5620 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewären diese Leistungen unter Umständen weder vom Gebot der
Inländergleichbehandlung noch vom Marktzugang ausgenommen und der Definitionsmacht
privater Schiedsgerichte unterworfen. Ebenso stellt sich die Frage, inwieweit
künftige gesetzliche Reformen des Arzneimittelmarktes von
Freihandelsabkommen wie TTIP und CETA behindert werden könnten und welche Auswirkungen
diese Freihandelsabkommen auf die Krankenhauslandschaft in Deutschland
haben können.
1. Wie definiert die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Begriffe („public entities“, „public utilities“, „public funding
or State support in any form“)?
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus möglicherweise
nicht eindeutigen Begrifflichkeiten?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Entwurf des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und
Kanada (CETA) vom 26. September 2014 enthält in dem Kapitel „Financial
Services“ auf Seite 253 in Artikel 2 Buchstabe c eine Definition des Begriffs
„public entity“. Danach umfasst der Begriff „any entity owned or controlled by
a Party, that is principally engaged in carrying out governmental functions or
activities for governmental purposes, not including an entity principally engaged
in supplying financial services on commercial terms“.
Derselbe Entwurf führt auf Seite 1500 unter dem Titel „Reservations Applicable
throughout the European Union“ zu dem Begriff der „public utilities“ Folgendes
aus:
„Public utilities exist in sectors such as […] health services […]. Given that
public utilities often also exist at the sub-central level, detailed and exhaustive
sector-specific scheduling is not practical.“
Der Begriff „public utilities“ ist die im internationalen Handelsrecht
gebräuchliche englischsprachige Formulierung für den Bereich der Daseinsvorsorge.
Dieser Begriff wird u. a. in dem seit dem Jahr 1995 im Rahmen der
Welthandelsorganisation geltenden Allgemeinen Abkommen über den Handel mit
Dienstleistungen (GATS) verwendet.
Derselbe Entwurf enthält u. a. insbesondere im Annex II der EU ab Seite 1508
Vorbehalte von Marktöffnungsverpflichtungen, die „services which receive
public funding or State support in any form, and are therefore not considered to
be privately funded“ in bestimmten Sektoren betreffen.
Bei den Begriffen handelt es sich nicht um unterschiedliche Bezeichnungen für
den gleichen Sachverhalt. „Public utilities“ wird in Deutschland üblicherweise
als Daseinsvorsorge übersetzt. „Public entity“ ist ein Begriff zur Bezeichnung
von Institutionen oder Einrichtungen, die Finanzdienstleistungen nicht nach
privatwirtschaftlichen Grundsätzen im Wettbewerb erbringen, und die
Umschreibung „public funding or State support in any form“ dient der Abgrenzung
zwischen rein privat finanzierten Dienstleistungen und solchen, die in irgendeiner
Weise öffentlich gefördert werden.
3. Trifft es zu, dass über die Auslegung der genannten Begriffe im Streitfall ein
in TTIP vorgesehenes Schiedsgericht (ISDS) entscheidet?
Das trifft nicht zu. Mit Blick auf die Regelung zur Daseinsvorsorge („public
utilities“), die eine Einschränkung von Marktzugangsverpflichtungen formuliert,
ist festzuhalten, dass Investitionsschutzklagen ohnehin nicht darauf gerichtet
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5620sein können, Marktzugang einzuklagen. Dies gilt auch für Fragen des
Marktzugangs bei Finanzdienstleistungen. Sofern Investitionsschutzregelungen in TTIP
Eingang finden sollten, könnten diese nur den Schutz bereits getätigter
Investitionen gegen nachträgliche Beeinträchtigungen durch bestimmte staatliche
Maßnahmen regeln. Ein Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS) könnte daher
nur wegen der Verletzung der Investitionsschutzstandards zu Lasten bereits
getätigter Investitionen eingeleitet werden. Für die Durchsetzung von
Marktzugangsverpflichtungen soll ISDS dagegen ausgeschlossen werden. Aus Sicht der
Bundesregierung ist darüber hinaus sicherzustellen, dass über die Auslegung der
insoweit maßgeblichen Begriffe des Abkommens im Streitfall die
Vertragsparteien rechtsverbindlich entscheiden. Im CETA ist dies im Kapitel
„Administrative and Institutional Provisions“ auf Seite 447 in Artikel X.01 sichergestellt.
4. a) Ist die im Haupttext des Verhandlungsangebotes der Europäischen
Kommission zu TTIP (Stand: Juli 2013) in Artikel 57 enthaltene
Ausnahmeklausel („public entities“) aus Sicht der Bundesregierung
ausreichend, um das deutsche Sozialversicherungssystem angesichts des hier
bestimmenden Selbstverwaltungsprinzips völlig aus dem
Regelungsbereich von TTIP auszunehmen?
b) Wenn nein, hat sich die Bundesregierung gegenüber der Europäischen
Kommission ggf. für Nachbesserungen der TTIP-Ausnahmeklausel in
diesem Bereich eingesetzt, und wenn ja, in welcher Form (bitte
detailliert darstellen)?
Hat bzw. wird sie alternativ einen deutschen Vorbehalt formulieren,
wenn eine umfassende Ausnahmeregelung nicht durchsetzbar ist?
Die Bundesregierung ist sich der besonderen Bedeutung der Sozialversicherung
als wesentliches Fundament für den Sozialstaat bewusst. Die
Sozialversicherung in Deutschland darf daher in ihrer Funktionsweise durch TTIP oder andere
Handelsabkommen nicht beeinträchtigt werden. Handelsabkommen der EU
dürfen die Spielräume in Deutschland zur Organisation der Sozialversicherung,
unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung, Trägerstruktur und
Finanzierung nicht einschränken.
Der Entwurf des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und
Kanada (CETA) vom 26. September 2014 zeigt konkret, wie diese Absicherung
umgesetzt werden kann:
Das dort auf Seite 251 ff. vorgesehene Kapitel zu Finanzdienstleistungen nimmt
in Artikel 1 Nummer 5 die fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung in
Deutschland als „statutory systems of social security“ von den Verpflichtungen
dieses Kapitels umfassend aus. Die Formulierung „except that this Chapter shall
apply“ am Ende der Nummer 5 ändert an diesem Ausschluss insofern nichts, als
von der Formulierung die Tätigkeit privater Akteure erfasst wird, die sich im
Wettbewerb mit gesetzlichen Versicherungsträgern befinden („in competition
with a public entity“). Das bedeutet, dass z. B. die Tätigkeit privater
Krankenversicherungsunternehmen in ihrer Rolle als Finanzdienstleister in Deutschland
nicht deshalb von den Marktöffnungsverpflichtungen ausgenommen ist, weil
diese auch eine Absicherung im Krankheitsfall anstelle der gesetzlichen
Krankenversicherung anbieten.
Die für die EU und ihre Mitgliedstaaten verankerten Vorbehalte in Annex II auf
Seite 1510 und 1511 f. und der Vorbehalt für Deutschland in Annex I auf
Seite 1334 f. machen deutlich, dass die Marktöffnungsverpflichtungen auch
insofern nicht gelten, als die Sozialversicherungssysteme den Zugang für
Leistungserbringer zu ihren Abrechnungssystemen bestimmten Bedingungen
unterwerfen.
Drucksache 18/5620 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Bundesregierung setzt sich auch im Rahmen von TTIP für Bestimmungen
ein, die wie in CETA gewährleisten, dass das Abkommen die Funktionsweise
und Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme in Deutschland nicht in
Frage stellt. Mit welchen Detailregelungen das im Abkommen sichergestellt
wird, kann die Bundesregierung derzeit noch nicht abschließend beantworten.
Die Bundesregierung ist insbesondere der Ansicht, dass ein Kapitel zu
Finanzdienstleistungen, sofern ein solches in TTIP Eingang finden sollte, keine
Marktöffnungsverpflichtungen für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung
in Deutschland enthalten sollte, wie dies auch im CETA ausgeschlossen ist.
5. a) Welche Auswirkungen auf die Geltung der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Ausnahmeklauseln (insbesondere für „public
entities“) für die Sozialversicherung hat der Umstand, dass die
gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland im Wettbewerb zueinander und mit
der privaten Krankenversicherung stehen?
b) Inwieweit wird die Bundesregierung auf eine wirksame
Ausnahmeklausel hinwirken oder zumindest eine spezifische deutsche
Vorbehaltserklärung formulieren?
Welche Auswirkungen die Aufnahme einer Ausnahmeklausel der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Art hat, hängt von der Ausgestaltung der
übrigen Teile des Abkommens ab. In der Sache wird die Bundesregierung darauf
achten, dass die Bestimmungen in TTIP so ausgestaltet werden, dass sie die in
Deutschland bestehenden Spielräume zur Organisation der
Sozialversicherungssysteme auch dort unberührt lassen, wo die gesetzliche Krankenversicherung
mit der privaten Krankenversicherung in Deutschland im Wettbewerb steht.
Dies wurde im CETA erreicht. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Trifft es zu, dass die im Verhandlungsangebot der Europäischen
Kommission zu TTIP vom Mai 2014 enthaltene Ausnahmeklausel lediglich
öffentlich finanzierte Gesundheitsleistungen („public funding or State support in
any form“) vom Gebot der Inländergleichbehandlung ausnimmt und somit
ganz vorwiegend beitragsfinanzierte Systeme wie die gesetzliche
Krankenversicherung in Deutschland nicht erfasst sind?
Wenn ja, welche Auswirkungen auf das deutsche Gesundheitssystem hätte
dies, und inwieweit wird die Bundesregierung dann auf eine wirksame
Ausnahmeklausel hinwirken oder zumindest eine spezifische deutsche
Vorbehaltserklärung formulieren?
Wenn nein, warum nicht?
7. Ab welchem staatlichen Anteil an der Finanzierung der Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung greift nach Ansicht der Bundesregierung
die Formulierung „public funding or State support in any form“, die eine
Ausnahme vom Gebot der Inländergleichbehandlung im TTIP bewirken
würde?
Wo ist dieser Anteil konkret definiert?
8. Inwiefern werden die soziale Pflegeversicherung sowie die gesetzliche
Unfallversicherung in Deutschland von der geplanten Ausnahmeklausel
„public funding or state support in any form“ erfasst, obwohl beide
Versicherungen vollständig (Pflegeversicherung) oder nahezu vollständig
(Unfallversicherung) aus Beiträgen der Versicherten finanziert werden?
Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5620Für die gesetzliche Sozialversicherung ist in TTIP eine Ausnahmebestimmung
geplant. Mit welchen Detailregelungen das im Abkommen sichergestellt wird,
kann die Bundesregierung aber derzeit noch nicht abschließend beantworten.
Die Bundesregierung strebt im TTIP-Abkommen die gleiche Absicherung für
die gesetzliche Krankenversicherung an wie im CETA. In dem Entwurf zum
CETA kommt es für den Ausschluss der gesetzlichen Sozialversicherung von
den Marktöffnungsverpflichtungen des Kapitels zu Finanzdienstleistungen nicht
auf die Formulierung „public funding or State support in any form“ an. Der
Bundesregierung ist darüber hinaus im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu
TTIP kein Vorschlag der Europäischen Kommission bekannt, in dem für den
Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland als Institutionen der
Sozialversicherung eine Verpflichtung zur Inländerbehandlung vorgesehen ist. Auf
die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
9. Sind die von der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten und
finanzierten Leistungen nach Ansicht der Bundesregierung von der für die
Beschränkung des Marktzugangs vorgesehenen Schutzklausel der „public
utilities“ erfasst?
Wenn ja, inwieweit hätte der Umstand, dass zur Erbringung dieser
Leistungen Dritte (niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte, stationäre
Einrichtungen) eingeschaltet werden, die ihrerseits im Wettbewerb
zueinander stehen, zur Folge, dass die entsprechende Schutzklausel und damit
die beabsichtigte Beschränkung des Marktzugangs nicht greift?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass eine Formulierung zu „public
utilities“, wie sie etwa auf Seite 1500 des Entwurfs des Freihandelsabkommens
zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) vom 26. September 2014 als
Einschränkung der Verpflichtung zum Marktzugang enthalten ist, auf alle
Bereiche der Daseinsvorsorge einschließlich der Gesundheitsversorgung anzuwenden
ist. Für ihre Anwendbarkeit ist es unerheblich, dass zur Erbringung der von der
gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten und finanzierten Leistungen
Dritte eingeschaltet werden, die ihrerseits im Wettbewerb zueinander stehen.
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
10. Inwieweit können CETA und TTIP nach Ansicht der Bundesregierung
Auswirkungen auf jene Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
haben, bei denen sie im Wettbewerb mit privaten
Krankenversicherungsunternehmen steht (beispielsweise bei der Versicherungsvermittlung) oder
die nicht Teil ihrer Kernaufgaben sind?
Nach Ansicht der Bundesregierung finden die Marktöffnungsverpflichtungen
des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada im
Entwurf vom 26. September 2014 keine Anwendung auf die Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung, die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) beschrieben sind. Hinsichtlich der Ausgestaltung von TTIP wird auf
die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
11. Kann die Bundesregierung angeben, ob CETA und TTIP das Recht für
Patientinnen und Patienten begründen, sich insbesondere bei planbaren
Leistungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in den USA oder
Kanada ambulant bzw. stationär behandeln zu lassen (passive
Dienstleistungsfreiheit)?
Wenn ja, aufgrund welcher konkreten Bestimmung im CETA-Vertragstext
(bitte konkrete Fundstellen nennen) und welcher Anhaltspunkte in den
Drucksache 18/5620 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVerhandlungen zum TTIP (bitte Dokument und Fundstelle nennen)
kommt die Bundesregierung zu dieser Einschätzung?
Wenn nein, warum nicht?
Der Entwurf des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und
Kanada (CETA) vom 26. September 2014 begründet keinen Anspruch für
Patientinnen und Patienten auf Erstattung der Kosten für eine Heilbehandlung,
egal in welchem Land, weil das Abkommen nur Regelungen zur
Dienstleistungserbringung selbst enthält, aber keinerlei Vorgaben macht zur Frage der
Erstattungsfähigkeit bzw. Leistungspflicht der dabei anfallenden Kosten durch
die Krankenkassen. Die Erstattungsfähigkeit bzw. Leistungspflicht für eine
Heilbehandlung im System der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt
allgemein geltenden und nicht diskriminierenden Voraussetzungen des SGB V und
wird durch CETA oder andere Handelsabkommen nicht beeinflusst.
Der Bundesregierung liegen auch keine Erkenntnisse vor, wonach TTIP oder ein
anderes Handelsabkommen der EU einen derartigen Anspruch begründen
könnte. Die Bundesregierung würde einen derartigen Regelungsvorschlag
ablehnen.
12. Kann die Bundesregierung definitiv ausschließen, dass TTIP oder CETA
Auswirkungen auf die derzeitige Praxis des Defizitausgleichs für
kommunale Krankenhäuser durch ihre jeweiligen kommunalen Träger haben
werden (vgl. auch Gerichtsstreit des Bundesverbandes deutscher
Privatkliniken e. V. gegen den Landkreis Calw)?
Wenn ja, aufgrund welcher konkreten Bestimmung im CETA-Vertragstext
(bitte konkrete Fundstellen nennen) und welcher Anhaltspunkte in den
Verhandlungen zum TTIP (bitte Dokument und Fundstelle nennen)
kommt die Bundesregierung zu dieser Einschätzung?
Wenn nein, warum nicht?
Der Entwurf des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und
Kanada (CETA) vom 26. September 2014 enthält keine Bestimmungen, die
dazu führen, dass private Unternehmen staatliche Subventionen, die einem
anderen Dienstleistungserbringer gewährt werden, anfechten oder gleichermaßen
beanspruchen können. Im CETA ist – wie auch in anderen Handelsabkommen
der EU – vielmehr eine besondere Regelung vorgesehen, die Fördermaßnahmen
im Dienstleistungsbereich erlaubt, selbst wenn diese insoweit diskriminierend
ausgestaltet sein sollten, dass inländische Anbieter bevorzugt werden. In den
Kapiteln „Investment“ (vgl. Artikel X.14 Absatz 5b, Seite 163) und „Cross-
Border Trade in Services“ (vgl. Artikel X.01 Absatz 2g, Seite 189) ist klargestellt,
dass deren Marktöffnungsverpflichtungen auf Subventionen jeglicher Art keine
Anwendung finden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass TTIP
entsprechende Bestimmungen enthalten wird und strebt dies auch an.
13. Inwieweit würden CETA oder TTIP eine im Einzelfall vor Ort künftig
beabsichtigte Rekommunalisierung eines Krankenhauses behindern?
Der Entwurf des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und
Kanada (CETA) vom 26. September 2014 enthält nach Ansicht der
Bundesregierung keine Bestimmung, die dazu führt, dass das Abkommen die
Rekommunalisierung eines zuvor privatisierten Krankenhauses behindern könnte;
insbesondere stehen dem keine Marktöffnungsverpflichtungen entgegen. Die
sogenannte Sperrklinken- oder Ratchet-Klausel, die ein einmal erreichtes
Liberalisierungsniveau ihrerseits zum Gegenstand der Öffnungsverpflichtungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5620macht, findet für den Bereich der Daseinsvorsorge, auch und insbesondere in
Gestalt der Gesundheitsversorgung, gerade keine Anwendung. Die dafür
formulierten Vorbehalte gewähren insofern Politikspielraum für die Zukunft.
Artikel X.14 Nummer 2 des Kapitels „Investment“ auf Seite 162 und Artikel X.06
des Kapitels „Cross-Border Trade in Services“ auf Seite 190 f. des Entwurfs
stellen dies unter Verweis auf Annex II der EU und die darin festgelegten
Regelungen, u. a. auf Seite 1500 ff., ausdrücklich klar. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass TTIP entsprechende Bestimmungen enthalten wird und strebt dies
auch an.
14. Aufgrund welcher konkreten Formulierungen in CETA und welcher
Anhaltspunkte in den Verhandlungen zum TTIP geht die Bundesregierung
davon aus (vgl. „BMG nimmt Apothekern TTIP-Sorgen“, Apotheke
adhoc vom 16. Februar 2015), dass die in Deutschland geltenden
Regulierungen des Apothekenmarktes nicht von den genannten Verträgen berührt
sind bzw. berührt sein werden?
Die entsprechenden Regelungen in CETA finden sich auf den Seiten 1503, 1504
für die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie den Seiten 1344, 1345 für
Deutschland. Sie stellen insbesondere klar, dass die in Deutschland geltenden
Regelungen zum Mehr- und Fremdbesitz von Apotheken, zur Apothekenpflicht für
bestimmte Produkte und zum Markteintritt für Personen, die nicht im Inland die
Zulassung zum Beruf des Apothekers erlangt haben, beibehalten werden
können. Die Bundesregierung wird auch in TTIP entsprechende Bestimmungen
anstreben.
15. a) Strebt die Europäische Kommission im Rahmen des TTIP nach
Kenntnis der Bundesregierung eine Änderung der geltenden europäischen
Bestimmungen zur Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
an?
Wenn ja, wie ist die Haltung der Bundesregierung hierzu, und wie will
sie ggf. eine Aufweichung des geltenden Verbots von Direktwerbung
für verschreibungspflichtige Arzneimittel verhindern?
b) Welche Verhandlungsposition hat nach Kenntnis der Bundesregierung
die US-Seite aktuell?
Nein. Die TTIP-Verhandlungen verfolgen nicht das Ziel einer Änderung von
europäischen Rechtsvorschriften. Vorschriften über die Werbung für
verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
kein Verhandlungsgegenstand.
16. Welche Auswirkungen auf die bestehenden deutschen Vorschriften zur
Preisfestsetzung für Arzneimittel (Rabattverträge, Festbeträge) erwartet
die Bundesregierung durch geplante Vereinbarungen im TTIP,
insbesondere zur öffentlichen Beschaffung?
17. a) Welche Auswirkungen auf die frühe Nutzenbewertung (AMNOG) und
die sich daran anschließenden Preisverhandlungen erwartet die
Bundesregierung durch geplante Vereinbarungen im TTIP?
b) Strebt die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung an, die nationalen Bewertungs- und
Preisfestsetzungsmechanismen von Arzneimittel zu erhalten, und was tut sie dafür?
Drucksache 18/5620 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Welche Verhandlungsposition hat nach Kenntnis der Bundesregierung
die US-Seite aktuell?
Wegen ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 16 und 17 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung erwartet nach derzeitigem Verhandlungsstand von dem
TTIP-Abkommen keine Auswirkungen auf Vorschriften zur Preisbildung für
Arzneimittel. Die USA streben im Abkommen auch Regelungen zur
Transparenz bei Preisfestsetzung und Erstattung von Arzneimitteln an, die Europäische
Kommission hat jedoch in den Verhandlungen verdeutlicht, dass solche
Regelungen aus ihrer Sicht nicht Gegenstand des Abkommens werden sollen. Die
Europäische Kommission strebt an, dass die Vereinbarungen zur öffentlichen
Beschaffung nicht über die Vorgaben des EU-Vergaberechts hinausgehen oder
von diesen abweichen.
18. a) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die US-Seite eine
Übernahme der konkreten Vereinbarungen zur Transparenz und
Preisfestsetzung bei Arzneimitteln aus den Freihandelsabkommen zwischen
der EU und Korea sowie zwischen den USA und Korea in das TTIP
anstrebt?
Die USA streben Vereinbarungen zu Transparenz und Preisfestsetzung von
Arzneimitteln auch im Rahmen von TTIP an. Einen konkreten Textvorschlag hierzu
haben die USA nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nicht vorgelegt,
weshalb auch nicht klar ist, ob die USA eine Regelung wie im Abkommen der
USA mit Südkorea für TTIP anstreben.
b) Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten
Vereinbarungen zur Transparenz und Preisfestsetzung bei Arzneimitteln in
den genannten Freihandelsabkommen?
Im Freihandelsabkommen der USA mit Südkorea sind Regelungen zu
Transparenz bei der Preisfestsetzung und Erstattung von Arzneimitteln und
Medizinprodukten in Artikel 5.3 vorgesehen. Der Artikel lautet wie folgt:
„1. Each Party shall ensure that its laws, regulations, and procedures of general
application respecting any matter related to the pricing, reimbursement, or
regulation of pharmaceutical products or medical devices are promptly
published or otherwise made available in such a manner as to enable
interested persons and the other Party to become acquainted with them.
„2. To the extent possible, each Party shall:
(a) publish in advance any such measures that it proposes to adopt; and
(b) provide interested persons and the other Party a reasonable opportunity
to comment on such proposed measures.
„3. With respect to proposed regulations of general application of its central
level of government respecting any matter related to the pricing,
reimbursement, or regulation of pharmaceutical products or medical devices that are
published in accordance with paragraph 2(a), each Party:
(a) shall publish the proposed regulations, including an explanation of the
purpose of those regulations, in a single official journal of national
circulation, and encourage their distribution through additional outlets;
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5620(b) should in most cases publish the proposed regulations not less than
60 days before the date public comments are due; and
(c) shall, at the time it adopts final regulations, address in writing
significant, substantive comments received from interested persons during the
comment period and explain any substantive revision it made to the
proposed regulations.
„4. To the extent possible, each Party should allow reasonable time between
publication of final regulations of general application of its central level of
government respecting any matter related to the pricing, reimbursement, or
regulation of pharmaceutical products or medical devices and their effective
date.
„5. To the extent that health care authorities at a Party’s central level of
government operate or maintain procedures for listing pharmaceutical products,
medical devices, or indications for reimbursement, or setting the amount of
reimbursement for pharmaceutical products or medical devices, under
health care programs operated by its central level of government, a Party
shall:
(a) ensure that consideration of all formal requests for the pricing or
approval of pharmaceutical products or medical devices for reimbursement is
completed within a reasonable, specified period;
(b) disclose to applicants within a reasonable, specified period all
procedural rules, methodologies, principles, criteria (including those used, if
any, to determine comparator products), and guidelines used to
determine pricing and reimbursement of pharmaceutical products or medical
devices;
(c) afford applicants timely and meaningful opportunities to provide
comments at relevant points in the pricing and reimbursement
decisionmaking processes for pharmaceutical products or medical devices;
(d) within a reasonable, specified period, provide applicants with
meaningful, detailed written information regarding the basis for
recommendations or determinations of the pricing and reimbursement of
pharmaceutical products or medical devices, including citations to any expert
opinions or academic studies relied upon in making such
recommendations or determinations;
(e) make available an independent review process that may be invoked at
the request of an applicant directly affected by a recommendation or
determination;
(f) make all reimbursement decision-making bodies open to all
stakeholders,including innovative and generic companies; and
(g) make publicly available the membership list of all committees related to
pricing or reimbursement of pharmaceutical products or medical
devices.
„6. Each Party shall ensure that all measures of general application respecting
any matter related to the pricing, reimbursement, or regulation of
pharmaceutical products or medical devices are administered in a reasonable,
objective, and impartial manner.“
Im Abkommen der EU mit Südkorea ist im Anhang 2-D, Arzneimittel und
Medizinprodukte, in Artikel 3 vorgesehen:
„(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Gesetze und sonstigen
Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheidungen und
Durchführungsleitlinien (im Folgenden „Vorschriften“ genannt) über alle Fragen der Preis-
Drucksache 18/5620 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefestsetzung, Erstattungsfestsetzung oder Regulierung für Arzneimittel oder
Medizinprodukte unverzüglich veröffentlicht oder zu einem hinreichend
frühen Zeitpunkt anderweitig verfügbar gemacht werden, damit sich
interessierte Kreise und die andere Vertragspartei damit vertraut machen
können.
(2) Soweit möglich verpflichtet sich jede Vertragspartei,
a) alle Vorschriften, die sie zu verabschieden oder deutlich zu verändern
beabsichtigt, vorab in den einschlägigen, öffentlich zugänglichen
Publikationen bekannt zu machen und dabei ihren Zweck zu erläutern;
b) interessierten Kreisen und der anderen Vertragspartei in Bezug auf
solche geplanten Vorschriften angemessene Möglichkeiten zur
Stellungnahme, insbesondere eine hinreichende Beratungsfrist einzuräumen;
und
c) bedeutsame und wesentliche Punkte, die interessierte Kreise und die
andere Vertragspartei während der entsprechenden Frist in ihren
Stellungnahmen vorgebracht haben, schriftlich zu beantworten und wesentliche
Änderungen im Hinblick auf die geplanten Vorschriften spätestens zum
Zeitpunkt ihrer Verabschiedung zu erläutern.
(3) Soweit möglich sorgt jede Vertragspartei für einen angemessenen zeitlichen
Abstand zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten jeglicher
Vorschriften, die mit der Preisfestsetzung, Erstattungsfestsetzung oder
Regulierung für Arzneimittel oder Medizinprodukte zusammenhängen.
(4) Insoweit die Gesundheitsbehörden jeder Vertragspartei im Rahmen ihrer
Gesundheitsversorgungsprogramme bestimmte Verfahren anwenden oder
beibehalten, um Verzeichnisse über Arzneimittel oder Medizinprodukte zu
führen, Indikationen für erstattungsfähige Arzneimittel oder den
Erstattungsbetrag festzulegen oder andere Maßnahmen zur Änderung der Preis-
und Erstattungsfestsetzung in Bezug auf Arzneimittel oder
Medizinprodukte zu ergreifen, verpflichtet sich diese Vertragspartei zu Folgendem:
a) Sie gewährleistet, dass über formale Anfragen und Anträge zur
Preisoder Erstattungsfestsetzung für Arzneimittel oder Medizinprodukte
innerhalb einer angemessenen und genau festgelegten Frist nach deren
Eingang entschieden wird. Wird das Verfahren ausgesetzt, weil die
Angaben des Antragstellers für unzulänglich oder unvollständig erachtet
werden, so teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei dem
Antragsteller mit, welche zusätzlichen Angaben im Einzelnen benötigt
werden, und führen das ursprünglich begonnene
Entscheidungsverfahren nach Eingang dieser ergänzenden Angaben fort;
b) sie gewährt Antragstellern innerhalb einer angemessenen und genau
festgelegten Frist Einblick in alle Verfahren, Methoden, Grundsätze und
Kriterien, einschließlich derjenigen, die gegebenenfalls zur Festlegung
vergleichbarer Produkte verwendet werden, und in die Leitlinien, die
zur Preis- und Erstattungsfestsetzung für Arzneimittel oder
Medizinprodukte herangezogen werden;
c) sie bietet Antragstellern frühzeitig sinnvolle Gelegenheiten, zu
wichtigen Schritten im Preis- und Erstattungsfestsetzungsverfahren für
Arzneimittel oder Medizinprodukte Stellung zu nehmen;
d) sie übermittelt Antragstellern innerhalb einer angemessenen und genau
festgelegten Frist aufschlussreiche und umfassende schriftliche
Informationen über die Grundlage für Empfehlungen oder
Bestimmungsverfahren für die Preis- und Erstattungsfestsetzung in Bezug auf
Arzneimittel oder Medizinprodukte, einschließlich Auszüge aus Sachverständi-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5620gengutachten oder wissenschaftlichen Studien, die zu diesem Zweck
herangezogen wurden. Insbesondere, wenn ein Antrag auf
Verzeichnung, Preis- und/oder Erstattungsfestsetzung abschlägig beschieden
oder eine beantragte Preiserhöhung vom beschlussfassenden Organ
ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist das beschlussfassende Organ
verpflichtet, seine Entscheidungsgrundlagen, einschließlich seiner
Kriterien und gegebenenfalls Sachverständigengutachten oder
Empfehlungen, in einer Begründung so ausführlich darzulegen, dass die
Entscheidung nachvollziehbar wird;
e) sie bietet einem Antragsteller, der direkt von einer Empfehlung oder
Festsetzung betroffen ist, die Möglichkeit eines Verfahrens vor
gerichtlichen, gerichtsähnlichen oder Verwaltungsinstanzen oder einer
Überprüfung von unabhängiger Seite und unterrichtet ihn bei der
Übermittlung der Preis- und Erstattungsentscheidung über seine Rechte nach den
Gesetzen der Vertragspartei sowie über die Verfahren und Fristen für die
aufgeführten Rechtsbehelfe;
f) sie gewährt den Interessengruppen, einschließlich innovativer und
Generika herstellender Unternehmen, Zugang zu allen Organen, die über
Erstattungen beschließen;
g) sie veröffentlicht ein Verzeichnis der wichtigsten Organe, die mit der
Preis- und Erstattungsfestsetzung für Arzneimittel oder
Medizinprodukte befasst sind; und
h) sie stellt Interessengruppen mit berechtigten geschäftlichen Interessen
auf jährlicher Grundlage die nationalen Preis- und
Erstattungsregelungen jeder Vertragspartei zur Verfügung, darunter eine Positivliste der
Erzeugnisse, die von den jeweiligen staatlichen Versicherungssystemen
erfasst werden. Die Negativliste, sofern vorhanden, wird alle sechs
Monate veröffentlicht.
(5) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle Maßnahmen von allgemeiner
Geltung, die sich auf die Preisfestsetzung, Erstattungsfestsetzung oder
Regulierung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten beziehen, einheitlich,
objektiv und unparteilich angewandt werden.“
c) Strebt die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Übernahme der einschlägigen Vorschriften dieser
Abkommen in das TTIP an?
Wenn ja, welche Haltung hat die Bundesregierung hierzu, und wie will
sie eine Übernahme gegebenenfalls verhindern?
Nach Kenntnis der Bundesregierung strebt die Europäische Kommission nicht
an, Vorschriften zur Transparenz von Preisfestsetzung und Erstattung von
Arzneimitteln in das Abkommen mit den USA aufzunehmen.
19. a) Strebt die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Angleichung der bestehenden Patentregelungen für
Arzneimittel im Rahmen des TTIP an, und wie lautet nach Kenntnis der
Bundesregierung die Verhandlungsposition der US-Seite?
b) Strebt die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Angleichung der bestehenden Patentregelungen für Biologi-
Drucksache 18/5620 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodecals im Rahmen des TTIP an, und wie lautet nach Kenntnis der
Bundesregierung die Verhandlungsposition der US-Seite?
c) Welche Haltung hat die Bundesregierung jeweils?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse, dass die Europäische Kommission
im Rahmen von TTIP eine Angleichung der bestehenden Patentregelungen für
Arzneimittel oder Biologicals anstrebt. Die Bundesregierung verfolgt dieses
Ziel nicht. Eine Verhandlungsposition der US-Seite hierzu ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
20. a) Wie soll nach Erkenntnissen der Bundesregierung, beispielweise durch
entsprechende Ausnahmen in den Investitionsschutzkapiteln von
CETA und TTIP, sichergestellt werden, dass die EU künftig auch
unilateral strengere Regelungen für die Zulassung von Arzneimitteln
einführen oder die Transparenz und Nutzung der eingereichten
Unterlagen z. B. für unabhängige Forschungsvorhaben verbessern kann?
Keine Regelung in CETA verbietet der EU oder den Mitgliedstaaten den Erlass
von strengeren Regeln für Arzneimittel und Medizinprodukte. Durch die präzise
und enge Definition der Investitionsschutzstandards wird zudem verhindert,
dass der Erlass nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Gesetze im
Allgemeinwohl zu Schadenersatzansprüchen von Investoren führt. Insgesamt gilt:
Die Investitionsschutzbestimmungen in CETA schützen kanadische Investoren
nur gegen bestimmte staatliche Maßnahmen, die bereits getätigte Investitionen
beeinträchtigen. Ansprüche gegen Regelungen, die bereits bei Vornahme der
Investition in Kraft waren, scheiden von vornherein aus.
Nach Vornahme einer Investition gilt: Nichtdiskriminierende Maßnahmen zum
Schutz von öffentlichen Gütern, wie z. B. Gesundheit, Leben und Umwelt,
begründen nach CETA grundsätzlich keine Ansprüche von Investoren (auch nicht
wegen einer indirekten Enteignung). Lediglich bei diskriminierenden oder
offensichtlich unverhältnismäßigen Maßnahmen kommen Ansprüche kanadischer
Investoren in Betracht. Außerdem können sich nach CETA Investoren nur dann
auf eine Verletzung des Schutzstandards „fair and equitable treatment“ berufen,
wenn wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien willkürlich verletzt wurden oder
sie offensichtlich diskriminiert wurden. Die explizite Bezugnahme in der
Präambel auf das „right to regulate“ der Parlamente und das Recht der Vertragsparteien,
nach Abschluss des Abkommens verbindliche Auslegungen auch für
Schiedsgerichtsverfahren vorzugeben, gewährleisten darüber hinaus, dass Schiedsgerichte
das Abkommen im Sinne der vorgenannten Grundsätze und der Intention der
Vertragsparteien auslegen. Der Schutz ausländischer Investitionen nach CETA
bleibt insofern hinter den Rechten inländischer Investitionen nach dem
deutschen Grundgesetz und Verwaltungsrecht zurück.
Die Bundesregierung setzt sich zudem dafür ein, dass vor Abschluss des
Abkommens noch eine verbindliche Klarstellung in CETA aufgenommen wird,
wonach die Ausübung des Rechts der Parlamente zum Erlass und zur Änderung
von Gesetzen gewahrt bleibt. Daneben setzt sich die Bundesregierung für eine
grundlegende Modernisierung von Investor-Staat-Schiedsverfahren ein. Wir
schlagen vor, einen Investitionsgerichtshof mit festen, von den Vertragsparteien
berufenen Richtern, einem verbindlichen Verhaltenskodex für Richter sowie
einen Berufungsmechanismus einzuführen, um die Verfahren rechtsstaatlicher
zu gestalten. Auch sollen zukünftig Anwälte nicht mehr Richter sein können.
Nach dem Verhandlungsmandat für TTIP sind Verhandlungen der Europäischen
Kommission mit den USA auch über Investitionsschutz vorgesehen. Die
endgültige Entscheidung darüber, ob Investitionsschutzbestimmungen in das
Abkommen zu TTIP aufgenommen werden, wird aber erst nach Vorlage des Ver-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5620handlungsergebnisses und dessen Evaluierung im Lichte der eindeutigen
Vorgaben des Mandats und der Interessen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie der EU erfolgen. Die Bundesregierung setzt sich auch im Rahmen von
TTIP für eine grundlegende Modernisierung von Investitionsschutz und
Investor-Staat-Schiedsverfahren ein.
b) Inwiefern wären insbesondere künftige Regeln für mehr Transparenz
bei Studiendaten mit den Regeln zum Schutz von Arzneimitteldaten in
CETA („Protection of undisclosed Data relating to Pharmaceutical
Products“, Artikel 10 des Kapitels zu „Intellectual Property Rights“)
vereinbar, und wie wird in diesem Zusammenhang der „Schutz der
Öffentlichkeit“ definiert?
Regelungen für mehr Transparenz im Arzneimittelsektor werden durch CETA
nicht verboten, auch nicht durch Artikel 10 des Kapitels „Intellectual Property
Rights“ („Protection of undisclosed Data relating to Pharmaceutical Products“)
im aktuellen Entwurf des Abkommens. Die dortigen Formulierungen sind im
Einklang mit dem Rechtsrahmen in Deutschland und in der EU und verhindern
auch nicht dessen Weiterentwicklung. Sofern derartige Regelungen
nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind, können Investoren auch keine
Schadenersatzansprüche deswegen geltend machen, vgl. die Antwort zu Frage 20a.
c) Welche Position hat die Bundesregierung im Rahmen der
Verhandlungen zu CETA in dieser Sache vertreten, und inwiefern weicht diese
vom Verhandlungsergebnis ab?
Nach Ansicht der Bundesregierung entspricht das Verhandlungsergebnis dem
von ihr angestrebten Ziel, die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für die
Zulassung von Arzneimitteln, einschließlich der Regeln zur Transparenz, nicht
infrage zu stellen.
d) Welche Position vertritt die Bundesregierung in dieser Sache bei den
Verhandlungen zu TTIP?
Im Hinblick auf die Transparenz von Ergebnissen klinischer Prüfungen dürfen
nach Auffassung der Bundesregierung die diesbezüglichen Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln,
die im Jahr 2014 in Kraft getreten ist, nicht infrage gestellt werden. Nach
hiesiger Kenntnis war dieses Thema allerdings noch nicht Gegenstand näherer
Verhandlungen.
21. Kann die Bundesregierung definitiv ausschließen, dass
Freihandelsabkommen wie CETA oder TTIP den Handlungsspielraum des deutschen
Gesetzgebers bei künftigen gesetzlichen Reformen des
Arzneimittelmarktes (vergleichbar AMNOG) einschränken würden?
Wenn nein, warum nicht?
Das CETA enthält keinerlei Regelungen, die künftige allgemeingültige und
verhältnismäßige Änderungen des gesetzlichen Rahmens des Arzneimittelmarktes
ausschließen würden. Auch aus den Investitionsschutzbestimmungen ergeben
sich insofern keine Einschränkungen. Auch bei TTIP setzt sich die
Bundesregierung dafür ein, dass insofern keine Einschränkung entsteht.
Drucksache 18/5620 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. a) Welche Teilaspekte, die Medizinprodukte betreffen (z. B. Zulassung,
Kennzeichnung, nationale Erstattungsregelungen, Marktbeobachtung,
Einführung von Registern), werden von TTIP tangiert, und welche
nicht?
b) Welche Position vertritt die Bundesregierung zu diesen
Fragestellungen?
c) Warum geht die Bundesregierung davon aus, dass Fragen der in den
USA sehr viel strengeren Marktzugangsregelungen für
Medizinprodukte nicht Gegenstand der Verhandlung zu TTIP sind (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 112 auf
Bundestagsdrucksache 18/4642)?
Keiner der in Frage 22a genannten Teilaspekte wird von TTIP tangiert. Statt
dessen werden im Medizinproduktebereich einzelne, sehr spezifische Themen
beraten. Hierbei handelt es sich u. a. um das sogenannte Medical Device Single
Audit Programme und die sogenannte Unique Device Identification (UDI), die
auch im Rahmen des „International Medical Device Regulators Forum“
(IMDRF) besprochen werden. Die Angleichung der unterschiedlichen
Marktzugangssysteme ist bislang kein Thema in den TTIP-Verhandlungen.
In Bezug auf den Marktzugang von Medizinprodukten hat Europa vor mehr als
20 Jahren einen anderen regulatorischen Weg als die USA beschritten, der sich
grundsätzlich bewährt hat. Die Einschätzung, dass das US-amerikanische
staatliche Zulassungssystem generell zu einem erhöhten Verbraucher- und
Patientenschutz führt, ist durch die vorliegenden Daten nicht belegbar. Unabhängig davon
wird das europäische Regulierungssystem kontinuierlich weiterentwickelt,
zuletzt durch den von der Europäischen Kommission im Jahr 2012
vorgeschlagenen Entwurf für eine Verordnung über Medizinprodukte. Das Verfahren ist noch
nicht abgeschlossen. Der Rat der Europäischen Union hat hierzu am 19. Juni
2015 eine sogenannte partielle allgemeine Ausrichtung beschlossen, die
Grundlage für die Aufnahme von Trilogverhandlungen mit dem Europäischen
Parlament und der Europäischen Kommission sein wird.
Die Bundesregierung vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass
durch die Verhandlungen zu TTIP die Beratungsergebnisse hinsichtlich der
Novelle des europäischen Medizinprodukterechts nicht konterkariert werden
dürfen.
23. a) Inwieweit beabsichtigt die Europäische Kommission nach Kenntnis
der Bundesregierung nach Inkrafttreten von CETA eine gegenseitige
Anerkennung der Konformitätsbewertungen zu Medizinprodukten,
und wenn ja, unterstützt die Bundesregierung dieses Anliegen (vgl.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Annex II des „Protocol on the
mutual acceptance of the results of conformity assessment“)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, ob die Europäische
Kommission und Kanada nach Inkrafttreten von CETA eine gegenseitige
Anerkennung der Konformitätsbewertungen (MRA – Mutual Recognition
Agreement) zu Medizinprodukten anstreben. In der Vergangenheit sind Versuche
gescheitert, ein wirksames MRA im Bereich der Medizinprodukte zu etablieren.
b) Welche praktischen Konsequenzen hätte eine solche gegenseitige
Anerkennung von Konformitätsbewertungen bei Medizinprodukten?
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungsverfahren haben idealerweise die praktische Konsequenz, dass Produkte, die
z. B. in der EU marktfähig sind, auch in Kanada marktfähig wären. Das heißt,
diese Produkte müssten nicht ein erneutes vollständiges kanadisches Konformi-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5620tätsbewertungsverfahren, sondern in der Regel lediglich ein
Registrierungsverfahren durchlaufen.
c) Welche Haltung hat die Bundesregierung hierzu?
Die Bundesregierung steht einem zukünftigen MRA zwischen der EU und
Kanada im Bereich Medizinprodukte, das auf beiden Seiten ein hohes
Patientenschutzniveau garantiert und unnötige bürokratische Kosten sowie Doppel- und
Dreifachprüfungen vermeidet, aufgeschlossen gegenüber.
24. a) Wie soll nach Erkenntnissen der Bundesregierung sichergestellt
werden (etwa durch entsprechende Ausnahmen im
Investitionsschutzkapitel von CETA und TTIP), dass die EU künftig auch unilateral strengere
Regelungen oder eine Zulassung von Medizinprodukten einführen
kann?
Die Einführung oder Verschärfung von Zulassungsregeln für Medizinprodukte
wird durch CETA nicht verboten. Es wird auf die weiteren Ausführungen in der
Antwort zu Frage 20a verwiesen.
b) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung hierzu?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Erlass nichtdiskriminierender
und verhältnismäßiger Regelungen zum erstmaligen Schutz oder zur
Verschärfung des Schutzes für öffentliche Güter, wie z. B. Leben, Gesundheit, Umwelt,
Natur, Kultur- und Medienvielfalt, Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte, durch
CETA und TTIP nicht eingeschränkt werden darf. Der Erlass von strengeren
Vorschriften, z. B. für Marktzugangsvoraussetzungen für Medizinprodukte,
muss möglich bleiben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]