[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5494
18. Wahlperiode 08.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Elisabeth
Scharfenberg, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5311 –
Auswirkungen der Hilfsmittelausschreibung durch die Krankenkassen
nach § 127 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB V) haben die Krankenkassen seit dem Jahr 2009
(Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung im Hilfsmittelbereich, GKV-OrgWG, 1. Januar 2009) die
Möglichkeit, nach § 127 Absatz 1 SGB V über den Weg der Ausschreibung mit
Leistungserbringern oder Zusammenschlüssen der Leistungserbringer
Verträge zur Hilfsmittelversorgung abzuschließen. Dabei haben sie die Qualität
der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstigen
erforderlichen Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe
Versorgung der Versicherten zu sorgen. Ebenso gelten die im
Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V festgelegten Qualitätskriterien für die Versorgung mit
Produkten. Außerdem ist die Anwendungsempfehlung des Gesetzes für
Ausschreibungen zu beachten, die unter anderem bei dienstleistungsintensiven
Produkten eine Zweckmäßigkeit der Ausschreibung infrage stellt.
Mit Einführung dieser gesetzlichen Regelung ist der Anteil der Hilfsmittel,
den Krankenkassen über Ausschreibungsverfahren beziehen, deutlich
angestiegen. Damit einher geht ebenfalls eine Zunahme an Beschwerden über die
mangelnde Qualität einiger Produkte. Sowohl durch Patientinnen bzw.
Patienten und pflegende Angehörige als auch durch Prüfungen des MDK
(Medizinischer Dienst der Krankenversicherung; vgl. Medizinischer Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, Dezember 2014: Qualität in der
ambulanten und stationären Pflege – 4. Pflege-Qualitätsbericht des MDS nach
§ 114A Abs. 6 SGB XI, S. 28 ff.) wurden Qualitätseinbußen in der
Hilfsmittelversorgung festgestellt und dokumentiert. Die Beschwerden beziehen sich
auf qualitativ minderwertige Hilfsmittel, die den Patientinnen bzw. Patienten
häufig unkoordiniert und nicht termingerecht von verschiedenen
Leistungserbringern aus dem gesamten Bundesgebiet geliefert werden. Beispielsweise
kommt der Badewannenlifter von einer Firma aus Dortmund, der
Toilettenstuhl aus Sigmaringen, das Inkontinenzmaterial aus Berlin und das Pflegebett
aus Gütersloh etc. Je mehr Hilfsmittel ausgeschrieben werden, desto höher Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. Juli 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5494 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewird die Anzahl der verschiedenen Leistungserbringer, die einen einzelnen
Patienten beliefern.
Aufgrund der großen Distanzen kommen die Lieferungen der Hilfsmittel
größtenteils über den Versandweg in den Haushalt der Patientinnen bzw. Patienten.
Wie von den einschlägigen Selbsthilfeverbänden berichtet wird, erfolgen die
nach § 127 Absatz 1 SGB V erforderliche Beratung und Einweisung häufig
nicht in ausreichendem Maße oder finden lediglich am Telefon statt. Auch
notwendige Anpassungen oder Reparaturen der Produkte werden aus
ökonomischen Gründen teilweise unterlassen, so dass elementare Serviceleistungen auf
der Strecke bleiben. Die Überprüfung der Ergebnisqualität durch die
Krankenkassen erfolgt viel zu selten (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE
von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren
Angehörigen – BAG SELBSTHILFE – e. V.,
www.bag-selbsthilfe.de/news/items/
rehacare-2013.html, Zugriff: 10. Juni 2015).
Weitere Problemanzeigen beziehen sich darauf, dass sich durch die
bundesweite Ausschreibungspraxis einiger Krankenkassen jahrelang gewachsene und
erprobte, regionale Versorgungsstrukturen auflösen und es zu Leistungs-,
Service- und Qualitätsverlusten für die Patientinnen und Patienten kommt. Damit
könnten die Versorger vor Ort ihr Dienstleistungsangebot, wie Notdienste,
Beratungen, Reparaturen und andere Serviceleistungen, aus Rentabilitätsgründen
nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Qualitätsverbund Hilfsmittel e. V.).
Aufgrund der niedrigen Preise, die Ausschreibungsgewinner für ihre Produkte
ansetzten, könne oft der geforderte Qualitätsanspruch für Hilfsmittel nicht
mehr gewährleistet werden. Für die Patientinnen und Patienten oder deren
Angehörige ergebe sich daraus die Konsequenz, die Mehrkosten für ein qualitativ
annehmbares Produkt aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Berichte zu
Qualitätsmängeln bei der Inkontinenzversorgung deuten in diese Richtung (vgl.
Ackeren van, Margarete: Wenn die Kasse knausert. Focus Online, 6. Juni
2015).
Neben diesen Mängeln bei der Qualität berichten Versicherte auch immer
wieder davon, dass bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, wie Windeln, die
gelieferte Menge nicht bedarfsdeckend ist. Auch hier seien Lieferanten oft nur
dann zur Abhilfe bereit, wenn zusätzliche Hilfsmittel mit Aufzahlung oder
vollständig privat bezahlt würden. Vonseiten einiger Krankenkassen, die diese
Ausschreibungspraxis vorantreiben, zeige sich bisher zu wenig Einsicht
hinsichtlich der Problemlagen für die Patientinnen und Patienten. Berichtet wird
ferner, dass einige Krankenkassen auf Kostenübernahmeanträge grundsätzlich
zuerst mit Ablehnung reagieren. Bei den dann notwendigen
Widerspruchsverfahren der Antragsteller greift die in § 13 Absatz 3a SGB V vorgesehene
Fristeinhaltung von drei Wochen nach Antragseingang nicht. Damit gewinnt
der Kostenträger drei Monate, die Patientinnen und Patienten verlieren
dagegen Zeit, in der sie Einbußen in ihrer Versorgungs- und Lebensqualität
hinnehmen müssen (vgl. Perspektive Homecare, 11/2013,
www.perspektive-
homecare.de/download/download-aphomecare-nadelschau-mit-nadelstich,
Zugriff: 10. Juni 2015).
Auch der Einsatz von externen Hilfsmittelberatern hat nach Berichten von
Versicherten teilweise den Zweck, formularmäßig mit immer gleichem Muster
Ablehnungen zu formulieren, und nicht, Hilfestellungen bei komplexen
Versorgungsbedarfen bereitzustellen. Ferner stellt sich hier die Problematik, dass
dieses Vorgehen als datenschutzrechtlich unzulässig angesehen werden muss
(Brief des Datenschutzbeauftragten vom 18. Juli 2013). Es stellt sich ferner die
Frage, weswegen hier eine Aufgabe des MDK extern ohne Rechtsgrundlage
vergeben und diese Tätigkeit durch Versichertengelder finanziert wird. Gerade
im Bereich der seltenen Erkrankungen, aber auch in anderen Bereichen der
Hilfsmittelversorgung stehen zudem Erfahrungen und Kenntnisse der
Selbsthilfe über die Erkrankung und die Hilfsmittelversorgung zur Verfügung, die
noch unzureichend vom MDK und den Krankenkassen genutzt werden.
Als ein weiteres Problem wird die häufig unzureichende Information der
Patientinnen und Patienten durch die gesetzlichen Krankenkassen benannt: Zwar
sind diese verpflichtet, ihren Mitgliedern aktuelle Vertragspartner zu nennen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5494und auf Nachfrage über Vertragsinhalte zu informieren. In der Praxis zeige
sich jedoch, dass manche Krankenkassen dieser Informationspflicht nur sehr
schleppend nachkommen. Eine Rückmeldung zur Versorgungsqualität ohne
die notwendigen Informationen zu den Vertragsinhalten ist so für Versicherte
kaum möglich.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26. März
2007 und dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15. Dezember 2008
wurden die Voraussetzungen verändert, die Leistungserbringer erfüllen müssen,
um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Hilfsmitteln
versorgen zu können. Bis dahin konnten alle zugelassenen Leistungserbringer
Hilfsmittel zulasten der Krankenkassen abgeben. Seit dem 1. Januar 2010 sind nur
noch solche Leistungserbringer versorgungsberechtigt, die einen Vertrag mit der
Kasse des jeweiligen Versicherten unterhalten. Die Verträge kommen entweder
● im Wege der Ausschreibung (§ 127 Absatz 1 SGB V) oder
● durch reguläre Verhandlungen, sog. Verhandlungsverträge (§ 127 Absatz 2
SGB V) oder
● zur Vermeidung von Versorgungslücken durch Vereinbarungen im Einzelfall
(§ 127 Absatz 3 SGB V)
zustande.
Mit dem GKV-WSG wurde vorgegeben, dass die Versorgungsverträge
vorrangig im Wege der öffentlichen Ausschreibung abzuschließen sind. Mit der
Ablösung des Zulassungs- durch das Vertragsprinzip und der Einführung des
Ausschreibungsverfahrens hat der Gesetzgeber die wettbewerbliche Ausrichtung
des Hilfsmittelbereichs gestärkt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die
im Hilfsmittelbereich vorhandenen Wirtschaftlichkeitspotenziale erschlossen
werden müssen, um den mit dem demografischen Wandel steigenden
Leistungsbedarf ohne Einschränkungen und unzumutbare Belastungen für die
Versicherten bewältigen zu können. Dabei war es stets erklärte Absicht des Gesetzgebers,
dass die mit dem Vertragsprinzip und den Ausschreibungen verbundenen
Kosteneinsparungen nicht zulasten der Versorgungsqualität gehen. Vertragspartner
der Krankenkassen können daher nur solche Leistungserbringer sein, die die
Voraussetzungen für eine „ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte
Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ erfüllen (§ 126 Absatz 1
Satz 2 SGB V). Ausdrücklich festgelegt wurde, dass für individuell hergestellte
Hilfsmittel und Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil
Ausschreibungen in der Regel nicht zweckmäßig sind.
Mit dem GKV-OrgWG wurden im Interesse sowohl der Versicherten als auch
der Leistungserbringer – insbesondere kleiner und mittelständischer
Unternehmen – einzelne Vorschriften zur Hilfsmittelversorgung weiterentwickelt. So
wurde das Ausschreibungsgebot in eine Kann-Vorschrift umgewandelt. Die
Krankenkassen können selbst entscheiden, welches Vergabeverfahren zum
Abschluss selektiver Hilfsmittelverträge sie einsetzen. Dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf
Bundesebene wurde mit § 127 Absatz 1a SGB V aufgegeben, gemeinsame
Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen abzugeben, die den
Krankenkassen als Orientierungshilfe bei der Entscheidung über die Durchführung
von Ausschreibungen dienen sollen. Zudem wurde ein Beitrittsrecht zu
ausgehandelten Verträgen eingeführt. Leistungserbringer können zu den gleichen
Bedingungen bestehenden Verträgen beitreten. Weiter wurde mit § 126 Absatz 1a
Drucksache 18/5494 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSGB V die Rechtsgrundlage für ein Präqualifizierungsverfahren geschaffen, in
dem die Leistungserbringer unabhängig von einer konkreten Ausschreibung
oder Vertragsverhandlungen ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorab
nachweisen können. So wird vermieden, dass sie vor jedem Vertragsabschluss
erneut eine Eignungsprüfung durchlaufen müssen.
Durch das Vertragsprinzip können die Versicherten die von ihnen benötigten
Hilfsmittel nur über einen Vertragspartner ihrer Krankenkasse beziehen. Im
Falle von Ausschreibungen hat die Versorgung der Versicherten grundsätzlich
durch einen von der Krankenkasse zu benennenden Ausschreibungsgewinner zu
erfolgen. Die Versorgung muss jedoch in jedem Fall zumutbar sein. Die
gesetzlichen Bestimmungen sehen darüber hinaus vor, dass Versicherte bei
Ausschreibungen ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer in Anspruch nehmen
können, wenn im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht. Bei den
Verhandlungsverträgen können sich die Versicherten zwischen verschiedenen
Leistungserbringern entscheiden, da die Kassen hier keine Auswahl unter den Anbietern
vornehmen und auch andere qualifizierte Leistungserbringer dem Vertrag zu
gleichen Bedingungen beitreten können. Soweit für ein erforderliches
Hilfsmittel weder Ausschreibungen durchgeführt wurden noch Verhandlungsverträge
bestehen oder die Versicherten auf dieser Grundlage nicht in zumutbarer Weise
versorgt werden können, muss die Krankenkasse einen Einzelvertrag mit einem
geeigneten Leistungserbringer abschließen, auf dessen Grundlage die
Versorgung dann erfolgt. Sie kann vorher auch Preisangebote bei anderen
Leistungserbringern einholen.
Unabhängig davon, auf welchem Wege die Verträge geschlossen werden,
müssen die Krankenkassen die notwendige Qualität der Versorgung im
Vertragsgeschehen sicherstellen. Dabei sind die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
SGB V festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der
Produkte stets zu beachten. Im Fall von Ausschreibungen sind die Krankenkassen
gemäß § 127 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich verpflichtet, neben der Qualität der
Hilfsmittel auch die notwendigen Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen
sicherzustellen und für eine zeit- und wohnortnahe Versorgung der Versicherten
zu sorgen. Damit soll verhindert werden, dass die mit den Ausschreibungen
angestrebten Preisvorteile zu Lasten der Qualität und Praktikabilität der
Versorgung gehen. Die Krankenkassen müssen diesen Vorgaben durch die Festlegung
geeigneter Ausschreibungsbedingungen, einschließlich einer sachgerechten
Aufteilung in Lose, Rechnung tragen. Ferner wird auch der individuelle
Versorgungsanspruch der Versicherten durch Ausschreibungen nicht eingeschränkt.
Maßgeblich bleibt weiterhin der im Einzelfall festgestellte Bedarf. Die
Krankenkassen schulden ihren Versicherten eine sowohl in qualitativer als auch in
quantitativer Hinsicht ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgabenentwicklung der
gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich der Hilfsmittelversorgung in den letzten
Jahren erhebliche Zuwachsraten aufwies, die deutlich über den
durchschnittlichen Anstieg der Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
hinausgingen. So sind die Hilfsmittelausgaben allein vom Jahr 2012 bis zum Jahr
2014 von 6,46 auf 7,44 Mrd. Euro und damit um knapp 1 Mrd. Euro gestiegen.
Die Bundesregierung wird die Verfahren weiterhin beobachten und
gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge vorlegen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5494Information der Versicherten
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Information der
Versicherten durch die gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich der
Vertragsinhalte bei der Hilfsmittelversorgung?
Gemäß § 127 Absatz 5 SGB V haben die Krankenkassen ihre Versicherten über
die an der Versorgung beteiligten Vertragspartner und auf Nachfrage auch über
die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Aus
Praktikabilitätsgründen sind Krankenkassen dazu übergegangen, die Hilfsmittelverträge vollständig
im Internet zu veröffentlichen.
2. In welcher Weise wird eine flächendeckende unabhängige Information der
Versicherten im Bereich der Hilfsmittelversorgung sichergestellt?
Eine flächendeckende, unabhängige Information der Versicherten wird
insbesondere von den Sozial- und Behindertenverbänden, den Verbraucherzentralen
sowie von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) angeboten.
Weiterhin sieht die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
(G-BA) vor, dass die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Versicherten –
soweit im Einzelfall nötig – auf die in dieser Richtlinie genannten Regelungen
hinweisen soll. Sollen Hilfsmittel als Leistung zur medizinischen Rehabilitation
verordnet werden, beraten die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt sowie die
Krankenkassen die Versicherten über Leistungen zur Teilhabe und weisen auf
die Möglichkeit der trägerübergreifenden Beratung hin.
Daten zum Umfang der Ausschreibungen
3. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang die Krankenkassen
Hilfsmittel über Hilfsmittelausschreibungen beziehen (bitte nach
Prozentanteil je Hilfsmittelproduktgruppe und Krankenkasse differenzieren)?
Das Portal des MTD-Verlages (
www.medizinprodukte-ausschreibungen.de)
bietet jeden Monat durchschnittlich sechs neue Vertragsabsichten und drei
Ausschreibungen im Hilfsmittelsektor. Die Ausschreibungen der Krankenkassen
betreffen meistens die Produktgruppen 09 „Elektrostimulationsgeräte“, 14
„Inhalations- und Atemtherapiegeräte“ sowie 15 „Inkontinenzhilfen“. Aber auch die
Produktgruppen 04 „Badehilfen“, 10 „Gehhilfen“ und 18 „Kranken- und
Behindertenfahrzeuge“ sind vertreten. Das Finanzvolumen der Ausschreibungen im
AOK-System und bei den Ersatzkassen beträgt geschätzt zwischen 5 und
10 Prozent am gesamten Ausgabevolumen für Hilfsmittel. Die übrigen
Krankenkassen führen kaum Ausschreibungen durch. Bei der Versorgung mit
Inkontinenzhilfen entfallen 75,4 Prozent des Ausgabevolumens auf
Verhandlungsverträge, 17,7 Prozent auf Ausschreibungen und 6,9 Prozent auf Verträge zum
Festbetrag (Quelle: BVMed, Aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel, 2015, S. 11).
Angaben zu anderen Produktgruppen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 18/5494 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDaten zu Beschwerden bei der Hilfsmittelversorgung
4. Sind der Bundesregierung Fallzahlen über Beschwerden mit der
Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen aus den letzten fünf Jahren
(2009 bis 2014) bekannt?
Aus der ab dem Jahr 2011 mit belastbaren Zahlen geführten Datenbank des die
Aufsicht über die bundesunmittelbaren Krankenkassen führenden
Bundesversicherungsamts (BVA) ergeben sich folgende Eingabezahlen:
Tabelle: Fallzahlen über Beschwerden beim Bundesversicherungsamt
5. Sind der Bundesregierung Zahlen bekannt, bei wie vielen der
eingegangenen Beschwerden von den gesetzlichen Krankenkassen ein
Beschwerdemanagement durchgeführt wurde?
Der Bundesregierung wie auch dem BVA als aufsichtführende Behörde liegen
hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
6. Sind der Bundesregierung Fallzahlen über Beschwerden mit der
Hilfsmittelversorgung bei der privaten Krankenversicherung aus den letzten fünf
Jahren (2009 bis 2014) bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine Fallzahlen über Beschwerden mit der
Hilfsmittelversorgung in der privaten Krankenversicherung (PKV) vor. Neben dem
Einreichen einer Beschwerde beim eigenen Krankenversicherer steht einer
privat versicherten Person zusätzlich die Möglichkeit offen, Beschwerden an den
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung sowie an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zu richten. In der jährlich
erscheinenden Statistik über Beschwerden zu Versicherungsunternehmen differenziert die
BaFin nicht nach Art der Leistungen, die von privaten
Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Eine Aussage über die Zahl der Beschwerden zur
Versorgung mit Hilfsmitteln, die bei der BaFin in den letzten fünf Jahren
eingegangen ist, ist daher nicht möglich. Beim Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung sind in den Jahren 2009 bis 2014 folgende Fallzahlen über
Beschwerden im Zusammenhang mit einer Hilfsmittelversorgung eingegangen:
Eingaben Hilfsmittel Eingaben gesamt Anteil
Eingaben
Hilfsmittel
Ersatzkassen übrige Kassen gesamt Ersatzkassen übrige Kassen gesamt
2011 134 156 290 1 972 1 757 3 729 7,78 %
2012 158 113 271 1 841 1 501 3 342 8,11 %
2013 119 89 208 1 584 1 260 2 844 7,31 %
2014 97 91 188 1 388 1 098 2 486 7,56 %
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5494Tabelle: Fallzahlen über Beschwerden beim Obudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung
7. Sind der Bundesregierung Zahlen der privaten Krankenkassen bekannt,
bei wie vielen Beschwerden zur Hilfsmittelversorgung ein
Beschwerdemanagement durchgeführt wurde?
Der Bundesregierung sind keine Zahlen der privaten
Krankenversicherungsunternehmen bekannt, bei wie vielen Beschwerden zur Hilfsmittelversorgung
ein Beschwerdemanagement durchgeführt wurde. Das Einrichten eines
Beschwerdemanagements liegt im Ermessen der einzelnen
Krankenversicherungsunternehmen. Auf das bestehende Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegeversicherung und die Antwort zu Frage 6 wird
verwiesen.
Daten zu Fristverletzungen und Kostenerstattungen
8. Sind der Bundesregierung Fallzahlen bekannt, nach denen die
gesetzlichen Krankenkassen Genehmigungsfristen nach § 13 Absatz 3a SGB V
nicht eingehalten haben (bitte differenzierte Darstellung für den Zeitraum
der letzten fünf Jahre, d. h. 2009 bis 2014)?
Da das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
(Patientenrechtegesetz), mit dem § 13 Absatz 3a SGB V eingefügt wurde, zum
26. Februar 2013 in Kraft getreten ist, können sich Fallzahlen naturgemäß nur
auf den Zeitraum seit diesem Tag beziehen. Diese liegen der Bundesregierung
derzeit aber noch nicht vor. Gemäß § 13 Absatz 3a Satz 8 SGB V berichten die
Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die
Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen
vorgenommen wurden. Die Statistik wird dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen erst Anfang August 2015 vollständig plausibilisiert vorliegen.
9. Ist der Bundesregierung bekannt, wie die Fristüberschreitungen von den
gesetzlichen Krankenkassen überwiegend begründet wurden (bitte
Angabe der häufigsten Begründungen)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Sind der Bundesregierung Fallzahlen bekannt, aus denen hervorgeht, wie
oft die gesetzlichen Krankenkassen nach Überschreitung der
Genehmigungsfristen nach § 13 Absatz 3a SGB V eine Kostenerstattung geleistet
haben (bitte differenzierte Darstellung für den Zeitraum der letzten fünf
Jahre, d. h. 2009 bis 2014)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Beschwerden im Bereich
der Hilfsmittelversorgung
95 109 122 92 106 176
Beschwerden insgesamt 3 774 4 007 4 016 3 905 3 479 3 464
Drucksache 18/5494 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDaten zur Ablehnung von Hilfsmittelanträgen
11. Sind der Bundesregierung die Gründe bekannt, warum gesetzliche
Krankenkassen Anträge auf Hilfsmittelversorgung abgelehnt haben?
Falls ja, welche Ablehnungsgründe wurden besonders häufig angeführt?
Zur Häufigkeit bestimmter Ablehnungsgründe liegen der Bundesregierung
keine gesicherten Erkenntnisse vor. Das BVA weist darauf hin, dass Versicherte,
die sich mit einem Anliegen zur Hilfsmittelversorgung an das BVA wenden, des
Öfteren verlangen, dass ihre Krankenkasse die Mehrkosten übernimmt, die
durch eine Versorgung mit Aufzahlung entstehen.
12. Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie viele Widersprüche gegen
abgelehnte Anträge auf Hilfsmittelversorgung in den letzten fünf Jahren
(2009 bis 2014) gestellt wurden?
Entsprechende Fallzahlen liegen nicht vor, da das BVA bei der statistischen
Erfassung der Widersprüche grundsätzlich keine Differenzierung nach
Versorgungsbereichen vornimmt.
Ausschreibungsverfahren
13. Erwägt die Bundesregierung, Dumpingeffekte bei
Ausschreibungsverfahren für Hilfsmittel durch Loslimitierungen und die Begrenzung gleicher
Leistungserbringer für mehrere Ausschreibungen einzudämmen?
Wenn nein, plant die Bundesregierung andere Maßnahmen?
§ 69 Absatz 2 SGB V gibt für die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen
und Leistungserbringern die entsprechende Anwendung bestimmter
Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Dies gilt nicht
für Verträge oder sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren
Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die
Kassenseite gesetzlich verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in
denen Krankenkassen selektiv Verträge mit den Leistungserbringern schließen, die
Vergaberechtsvorschriften des GWB zur Anwendung kommen. Diese enthalten
diverse Vorgaben zum Schutze kleiner und mittelständischer Unternehmen. So
sind die Leistungen in Teil- oder Fachlosen auszuschreiben. Eine Einbeziehung
von regionalen Unternehmen kann durch das Gebot der Wohnortnähe des § 127
Absatz 1 Satz 2 SGB V erfolgen, welches in der Praxis zur Bildung sogenannter
Gebietslose führt. Diese geben dem Ausschreibungsgewinner das Recht
während der Laufzeit des Vertrages alle Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet des
Loses zu versorgen. Der Bieter hat jedoch weder einen Anspruch auf einen
Loszuschnitt, der ihm ein Angebot auf jedes der Lose ermöglicht, noch einen
Anspruch darauf, dass jedem Bieter im Wege der Loslimitierung nur begrenzt
Lose zugeteilt werden. Ob über die derzeitigen Vorschriften des Vergaberechts
und des SGB V hinaus weitere gesetzliche Vorgaben erforderlich sind, wird die
Bundesregierung prüfen.
Aufzahlungen
14. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Entwicklung der Zunahme
von privat geleisteten Aufzahlungen durch Patientinnen und Patienten vor
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5494dem Hintergrund des Sachleistungsgrundsatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung?
15. Plant die Bundesregierung, die weiter ansteigenden privaten
Aufzahlungen bei der Hilfsmittelversorgung einzudämmen, und wenn ja, mit
welchen Maßnahmen?
Die Fragen 14 und 15 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine validen Erkenntnisse über eine generelle
Zunahme von Aufzahlungen bei der Hilfsmittelversorgung vor. Grundsätzlich gilt
auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen der Gesetzlichen
Krankenversicherung das Sachleistungsprinzip. Die Versicherten haben gemäß § 33
SGB V einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden
Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die
Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Der Anspruch
umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von
Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch sowie die zur Vermeidung
unvertretbarer gesundheitlicher Risiken erforderlichen Wartungen und technischen
Kontrollen. Für die medizinisch notwendige Versorgung dürfen weder
Krankenkassen noch Leistungserbringer von den Versicherten – abgesehen von den
gesetzlichen Zuzahlungen – eine Eigenbeteiligung verlangen. Allerdings haben
Versicherte auf Grundlage der Mehrkostenregelung nach § 33 Absatz 1 Satz 5
SGB V die Möglichkeit, sich gegen entsprechende Aufzahlung für eine
aufwändigere Versorgung mit Hilfsmitteln, die über das medizinisch Notwendige
hinausgeht, zu entscheiden, In diesen Fällen sind nicht nur die zusätzlichen
Anschaffungskosten, sondern auch etwaige höhere Folgekosten von den
Versicherten zu tragen. Voraussetzung ist in jedem Fall aber, dass das ausgewählte
Produkt geeignet und damit eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung
gewährleistet ist. Versicherte müssen etwaige Mehrkosten auch dann tragen,
wenn sie sich im Falle von Ausschreibungen aufgrund eines berechtigten
Interesses von einem anderen Leistungserbringer versorgen lassen, obwohl durch
den von der Krankenkasse benannten Ausschreibungsgewinner eine Versorgung
in zumutbarer Weise möglich wäre. Dem Anliegen der Versicherten steht in
diesen Fällen das berechtigte Interesse der Solidargemeinschaft an einer möglichst
wirtschaftlichen Erbringung notwendiger Leistungen gegenüber.
Kostenübernahme
16. Wie sollte nach Auffassung der Bundesregierung die
Genehmigungspraxis bei den gesetzlichen Krankenkassen verbessert werden, die
Hilfsmittelanträge überwiegend ablehnend bescheiden?
17. Welche Verantwortung der Selbstverwaltung für eine patientenorientierte
Genehmigungspraxis der Krankenkassen sieht die Bundesregierung?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Ablehnung von
Hilfsmittelanträgen durch Krankenkassen vor. Allerdings deutet die Ausgabenentwicklung der
GKV nicht auf eine restriktive Genehmigungspraxis durch die Krankenkassen
hin. Die Ausgaben für die Hilfsmittelversorgung sind vom Jahr 2012 bis zum
Jahr 2014 von 6,46 Mrd. Euro auf 7,44 Mrd. Euro gestiegen, was einem Anstieg
um 15,17 Prozent entspricht. Im Übrigen können Versicherte, die mit einer Ent-
Drucksache 18/5494 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodescheidung ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind, Widerspruch gegen
diese einlegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann Klage beim Sozialgericht
erhoben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Entscheidung der
Krankenkassen von der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen.
Kalkulation der Leistungserbringer
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Ausschreibungspraxis einiger
Krankenkassen, die auf der Basis von zu niedrig kalkulierten Preisen
für Hilfsmittel und Dienstleistungen nicht die notwendigen
Qualitätsansprüche erfüllen, woraus eine Gefährdung der Versorgungssicherheit
der Patientinnen und Patienten entstehen könnte?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass sich einige
Leistungserbringer offenbar nicht in der Lage sehen, zum vorgegebenen
Festpreis die individuell benötigte Menge an zum Verbrauch bestimmten
Hilfsmitteln zu liefern?
20. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Qualität der
Hilfsmittelversorgung von allen gesetzlichen Krankenkassen umgesetzt werden können?
Die Fragen 18 bis 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen von Ausschreibungen werden von den Krankenkassen die
erwarteten vertraglichen Leistungen umfassend beschrieben, so dass die Bieter die
künftigen Vertragspflichten kennen und insofern ihre Angebotspreise
kalkulieren können. Da auch bei Ausschreibungsverträgen im Hilfsmittelbereich feste
Preise vereinbart werden, können sich die Ausschreibungsgewinner später nicht
darauf berufen, dass die Vergütungen nicht auskömmlich seien. Leistung und
Gegenleistung sind wie vertraglich vereinbart zu erbringen. Die Krankenkassen
haben nach § 70 SGB V die Verpflichtung, die Versorgung in der fachlich
gebotenen Qualität zu erbringen. Um die Ergebnisqualität sicherzustellen, bedarf es
daher einer intensiven und systematischen Prüfung, ob die
Hilfsmittelversorgungen auch tatsächlich vertragskonform durchgeführt werden. Ob über die
bestehenden Vorschriften hinaus ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht,
wird die Bundesregierung prüfen.
Komplexe Versorgungsbedarfe
21. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bunderegierung zu ergreifen, um
für Patientinnen und Patienten mit komplexen Versorgungsbedarfen oder
notwendiger individueller Anpassung sicherzustellen, dass sie die ihnen
zustehenden Hilfsmittel in dem vorgesehenen Umfang und Zeitrahmen
sowie der notwendigen Qualität und mit der erforderlichen Beratung,
Anpassung und Einweisung geliefert bekommen?
Der Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 Absatz 1 Satz 1
SGB V umfasst nicht nur die Lieferung des Produkts, sondern auch die
notwendigen Begleitleistungen. Deshalb haben die Krankenkassen nach § 127 Absatz 1
Satz 2 SGB V mit den von ihnen abgeschlossenen Versorgungsverträgen neben
der Qualität der Hilfsmittel und der wohnortnahen Versorgung auch die
notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen
sicherzustellen. Dabei dürfen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V nur solche
Leistungserbringer Vertragspartner der Krankenkassen sein, die die
Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5494Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Zu den Begleitleistungen
gehört nach § 33 Absatz 1 Satz 4 SGB V ausdrücklich auch die Ausbildung im
Gebrauch der Hilfsmittel. Damit existiert ein lückenloses gesetzliches Regime
für die notwendigen Anpassungs- und Beratungsleistungen, die die
Krankenkassen sicherzustellen zu haben. In die notwendige Erhebung der Ergebnisqualität
der Hilfsmittelversorgung müssen auch die Begleitleistungen eingehen.
22. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von externen
Hilfsmittelberatern für die Krankenkassen zur Begutachtung der
Hilfsmittelversorgung?
23. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Bundesversicherungsamtes
(vgl.
www.rehakind.com/m.php?sid=42, Zugriff: 12. Juni 2015), dass der
Einsatz externer Hilfsmittelgutachter auf der Basis der aktuellen
Rechtsgrundlage sowohl in Ermangelung einer rechtlichen Befugnis als auch
datenschutzrechtlich unzulässig ist?
Die Fragen 22 und 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen vor Bewilligung eines
Hilfsmittels durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen
lassen, ob ein Hilfsmittel erforderlich ist (§ 275 Absatz 3 Nummer 1 SGB V).
Die Prüfung durch den MDK führt zu einer Empfehlung an die Krankenkasse.
Insbesondere bei komplexen Versorgungsfällen sind in den letzten Jahren
Krankenkassen verstärkt dazu übergegangen, ergänzend auch private
Hilfsmittelberater einzuschalten. Bei komplexen Versorgungsbedarfen kann in Einzelfällen
für die Begutachtung ein Spezialwissen und eine Produktkenntnis erforderlich
sein, die auch dem MDK nicht für alle Versorgungen jederzeit zur Verfügung
steht. Soweit eine Einbeziehung externer Expertise erforderlich ist, kann und
sollte diese auf Grundlage des § 279 Absatz 5 SGB V durch den MDK erfolgen.
Die Bundesregierung spricht sich gegen den Aufbau einer Parallelstruktur neben
dem MDK aus.
24. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Arbeit des MDK so
strukturiert werden, dass er seiner Aufgabe nachkommen kann, die
Beratung der Krankenkassen bei medizinisch komplexen
Hilfsmittelversorgungen oder bei der Hilfsmittelversorgung bei seltenen Erkrankungen
hinreichend durchzuführen?
Der MDK hat als Institution der Selbstverwaltung in eigener Verantwortung die
organisatorischen, finanziellen und personellen Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass er die ihm zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß
erfüllt. Dies gilt auch für die Aufgabe der Hilfsmittelbegutachtung und eine
etwaige Ausweitung der Tätigkeit in diesem Bereich. Der Verwaltungsrat des MDK
hat insbesondere bei seiner Aufgabe, den Haushaltsplan aufzustellen und
Richtlinien zur Erfüllung der Aufgaben des MDK zu beschließen, auch die Art und
den Umfang der anstehenden Aufgaben im Hilfsmittelbereich zu
berücksichtigen. Nach Angaben des Medizinischen Dienstes des Spitzenverband Bund der
Krankenkassen tragen der Einsatz spezialisierter Fachärztinnen und Fachärzte
(Orthopäden, Internisten, Hals-Nasen-Ohren- oder Kinderärzte), die
bundesweite Vernetzung der Hilfsmittelgutachterinnen und -gutachter zu einer
Expertengruppe, die Einbeziehung von Angehörigen nichtärztlicher Berufe mit
technischem Wissen (z. B. Orthopädie- und Schuhtechnik, Ingenieure für
Orthopädie- und Rehatechnik oder für Medizintechnik), ein umfangreiches
Fortbildungskonzept sowie die dem MDK offen stehende Möglichkeit, im Einzelfall
externe Gutachterinnen und Gutachter einzubeziehen, dazu bei, auch in komple-
Drucksache 18/5494 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodexen Fällen und bei seltenen Erkrankungen über die erforderliche Sachkunde zu
verfügen.
Liefer- und Bereitstellungszeiten
25. Wie schätzt die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung der Liefer-
und Bereitstellungszeiten für Hilfsmittel für die häusliche Versorgung ein?
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt in den „Empfehlungen
gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der
Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten
Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln“ aus, dass eine zeitnahe
Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör sowie Ersatzteilen sicherzustellen ist.
Einzelheiten hierzu können in den Verträgen geregelt werden. Dementsprechend
erhalten die Verträge in der Regel auch Festlegungen zu den Liefer- und
Bereitstellungsfristen. Dabei wird auch der Zeitbedarf berücksichtigt, den eine
Anfertigung oder Anpassung benötigt. Informationen über grundsätzliche Probleme
bei der fristgerechten Lieferung und Bereitstellung von Hilfsmitteln liegen der
Bundesregierung nicht vor.
26. Sieht die Bunderegierung bei kurzfristigen Entlassungen aus dem
Krankenhaus mit Vorlauf von ein bis zwei Tagen ein Risiko für eine
fristgerechte Bereitstellung der Hilfsmittel, etwa wenn Hilfsmittel überregional
beschafft werden müssen?
Bei Verhandlungsverträgen nach § 127 Absatz 1 SGB V ist wegen des
Beitrittsrechts der Leistungserbringer und dem Umstand, dass sich diese häufig im
Umfeld von Krankenhäusern niederlassen, eine fristgerechte Bereitstellung
gewährleistet. Bei Ausschreibungsverträgen haben die Krankenkassen durch eine
regionale Losaufteilung eine wohnortnahe Versorgung sicherzustellen, so dass
auch hier Produkte schnell verfügbar sind.
Bundesweite versus regionale quartiersbezogene Anbieterstrukturen
27. Welche Vor- und Nachteile (z. B. Bereitstellung, Beratung, Einweisung,
Reparatur, ökonomische und ökologische Aspekte) sieht die
Bundesregierung bei
– einer bundesweiten Versorgung durch Hilfsmittelerbringer,
– einer Versorgung durch regionale Anbieterstrukturen?
28. Wie und durch wen sollen nach Meinung der Bundesregierung bei einer
bundesweit angelegten Hilfsmittelversorgung die Aspekte
– termingerechte Bereitstellung der Hilfsmittel,
– Hilfsmittelberatung,
– Einweisung in die Hilfsmittel vor Ort,
– zeitnahe Reparaturen der Hilfsmittel,
– Koordination bei komplexer Hilfsmittelversorgung
gewährleistet werden?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5494Bei der Auswahl ihrer Vertragspartner haben die Krankenkassen die
Vorschriften des SGB V einzuhalten. Dazu zählt neben den Vorgaben der §§ 126 und 127
SGB V an die Hilfsmittelversorgung auch die Einhaltung des
Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 SGB V. Ob diese Anforderungen besser durch den
Vertragsabschluss auf dem Wege einer bundesweiten Ausschreibung oder durch
Vertragsabschlüsse mit Leistungserbringern zu erfüllen sind, die ihren
Firmensitz im Versorgungsgebiet haben, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dies ist
immer auch vom jeweiligen Produkt, dem Auftragsvolumen und der
Leistungserbringerstruktur im Versorgungsgebiet abhängig und im konkreten Fall von der
Krankenkasse zu entscheiden. Hilfestellungen für diese Entscheidung bieten die
Vorgaben des § 127 Absatz 1 Satz 4 SGB V, nach denen Ausschreibungen für
Hilfsmittel, die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt
werden oder für Versorgungen mit hohen Dienstleistungsanteil in der Regel nicht
zweckmäßig sind und die Gemeinsamen Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit
von Ausschreibungen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene gemäß § 127
Absatz 1a SGB V vereinbart haben.
Qualitätssicherung der Hilfsmittelerbringung
29. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung, die Qualitätssicherung
und Qualitätskontrolle der Hilfsmittelversorgung weiter zu verbessern?
Wie in der Antwort zu Frage 20 dargelegt, hält es die Bundesregierung für
erforderlich, das Augenmerk auf die Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung
zu legen und intensiv und systematisch zu prüfen, ob Versorgungen
vertragskonform durchgeführt werden. Ob diesbezüglich gesetzgeberischer
Handlungsbedarf besteht, wird die Bundesregierung prüfen.
30. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die
Präqualifizierungsverfahren als Qualitätssicherungsinstrument weiter zu verbessern (wenn nein,
bitte begründen)?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich das Präqualifizierungsverfahren
gemäß § 126 Absatz 1a SGB V bewährt. In seinem Rahmen können
Leistungserbringer nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine ausreichende,
zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der
Hilfsmittel erfüllen. Damit leistet das Verfahren einen wichtigen Beitrag zur
Strukturqualität der Hilfsmittelversorgung. Außerdem werden Krankenkassen
und Leistungserbringer erheblich entlastet, da nicht vor jedem konkreten
Vergabe- bzw. Vertragsverfahren eine Eignungsprüfung durchgeführt werden muss.
Trotzdem wird die Bundesregierung die Anwendung der gesetzlichen
Regelungen zum Präqualifizierungsverfahren weiter beobachten und dabei prüfen, ob sie
weiter verbessert werden müssen.
31. Wer sollte nach Meinung der Bundesregierung die Qualitätssicherung
insbesondere für Prozess- und Ergebnisqualität und die Qualitätskontrolle der
Hilfsmittelerbringung durchführen?
Die Sicherung der Strukturqualität der Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung erfolgt insbesondere über das Präqualifzierungsverfahren
nach § 126 Absatz 1a SGB V, die der Prozessqualität insbesondere über das
Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V, in dem die Anforderungen an die
Hilfsmittel und die zusätzlich zur Bereitstellung zu erbringenden Leistungen
beschrieben sind. Die Präqualifizierungsverfahren werden von Präqualifizierungs-
Drucksache 18/5494 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodestellen durchgeführt, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
beauftragt werden. Dieser ist auch zuständig für die Erstellung und Fortschreibung
des Hilfsmittelverzeichnisses. Die Sicherstellung der Ergebnisqualität der
Hilfsmittelversorgung im Rahmen der GKV ist Aufgabe der Krankenkassen.
32. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderung, den MDK mit
häufigeren (gegebenenfalls anlassbezogenen) Qualitätskontrollen bei der
Hilfsmittelversorgung zu beauftragen?
An die Bundesregierung wurden Forderungen, den MDK mit häufigeren, ggf.
anlassbezogenen Qualitätskontrollen bei der Hilfsmittelversorgung zu
beauftragen, bisher nicht herangetragen. Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, die
Zahl der Gutachtenaufträge im Hilfsmittelbereich zu steigern, ohne dass ihnen
neben der Umlagefinanzierung hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Darüber
hinaus haben die Krankenkassen nach § 275 Absatz 3 Nummer 3 SGB V die
Möglichkeit, die durchgeführten Hilfsmittelversorgungen in geeigneten Fällen
durch den MDK evaluieren lassen. Zudem sieht das Gesetz in § 275 Absatz 4
Satz 1 SGB V vor, dass die Krankenkassen und ihre Verbände den MDK über
die Aufgaben der Einzelfallbegutachtung hinaus für Fragen der
Qualitätssicherung zu Rate ziehen sollen.
33. Sieht die Bundesregierung aufgrund der Kritik einiger Kassenvertreter
(Expertengespräch im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundetages
am 17. Juni 2015) Handlungsbedarf, die im Hilfsmittelverzeichnis
vorgegebenen Qualitätsanforderungen für Anbieter zu öffnen, deren Produkt-
und Versorgungsqualität über dem vorgegebenen Standard liegt?
Nach Auffassung der Bundesregierung muss der Standard der Produkt- und
Versorgungsqualität dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechen. Die über die Solidargemeinschaft finanzierte Hilfsmittelversorgung
darf nicht davon abhängen, welcher Krankenkasse ein Versicherter angehört.
34. Sieht die Bundesregierung in dem Bereich der Hilfsmittelerbringung ein
Aufgabenfeld für ein zukünftiges Qualitätsinstitut für Pflegequalität?
Wenn ja, in welcher Form (wenn nein, bitte begründen)?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat in dem vorliegenden
Referentenentwurf für ein Zweites Pflegestärkungsgesetz konkrete inhaltliche und zeitliche
Vorgaben für die Entwicklung neuer Instrumente für die Prüfung der Qualität
und für die Qualitätsberichterstattung in der stationären und ambulanten Pflege
vorgelegt; damit wird auf der Grundlage wissenschaftlicher Beratung langfristig
Sicherheit für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erreicht. Diese Aufgaben
sollen nach dem Entwurf durch die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI in einer
neuen, gestrafften Form der Entscheidungsfindung in einem Qualitätsausschuss
unter Hinzuziehung eines unparteiischen Vorsitzenden und weiterer
unparteiischer Mitglieder umgesetzt werden. Gleichzeitig ist in dem Entwurf
vorgesehen, dass der Zugang von Pflegebedürftigen zur Hilfsmittelversorgung
vereinfacht wird. Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung sind
bereits jetzt Bestandteil des Gutachtens des MDK oder der beauftragten
Gutachter bei der Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Zukünftig
soll die Antragstellung auf Bewilligung der empfohlenen Hilfsmittel und
Pflegehilfsmittel unmittelbar auf die im Gutachten ausgesprochenen Empfehlungen
aufsetzen. Damit ist die fachliche Prüfung abgeschlossen und der Antrag auf
Bewilligung der Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel gilt bei Zustimmung des Ver-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5494sicherten bzw. seiner Betreuerin bzw. seines Betreuers oder Bevollmächtigten
mit Eingang des Gutachtens bei der Pflegekasse als gestellt. Die Pflegekasse hat
den so übermittelten Antrag unverzüglich, spätestens mit dem Bescheid über die
Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu entscheiden. Dieses beschleunigte
Verfahren wird für die Versicherten eine erhebliche Erleichterung darstellen. Eine
Aufgabenstellung für die Vertragsparteien ergibt sich daraus nicht.
Hilfsmittelverzeichnis
35. Sieht die Bundesregierung die Dringlichkeit, die z. T. veralteten
Qualitätskriterien (beispielsweise für Inkontinenzhilfen aus dem Jahr 1993), die
dem Verzeichnis für gelistete Hilfsmittel zugrunde gelegt sind, zu
aktualisieren (wenn nein, bitte begründen)?
Wenn ja, bis wann sollte die Aktualisierung stattfinden?
Nach Auskunft des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erfolgte die
letzte Fortschreibung der Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“ im Jahr 2007.
Dabei seien auch die Qualitätsanforderungen aus dem Jahr 1993 überprüft
worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten aber keine Hinweise auf einen
Anpassungsbedarf aus medizinischen Gründen vorgelegen. Inzwischen liege aber mit
der seit März 2015 geltenden nationalen Norm für Inkontinenzprodukte eine
neue Prüfmethode für Inkontinenzprodukte vor mit der die Lebenswirklichkeit
der Versicherten besser berücksichtigt werden könne. Allerdings könnten mit
dieser Methode nicht alle Inkontinenzprodukte geprüft und wesentliche
Parameter wie Rücknässung und Aufsauggeschwindigkeit nicht ermittelt werden, so
dass die parallele Anwendung unterschiedlicher Prüfverfahren sachgerecht
erscheine. Derzeit würde die Fortschreibung der Produktgruppe 15
„Inkontinenzhilfen“ vorbereitet. Nach Abschluss der Fortschreibung und Inkrafttreten der
neuen Qualitätsanforderungen würde eine Überprüfung der gelisteten Produkte
vorgenommen. Produkte, die den neuen Anforderungen und dem damit
abgebildeten Stand der Technik nicht mehr entsprächen, würden aus dem
Hilfsmittelverzeichnis heraus genommen. Da auch gesetzliche Stellungnahmerechte zu
wahren seien, sei mit dem Abschluss der Fortschreibung zum Jahresende 2015
zu rechnen.
36. Erwägt die Bundesregierung, ein Verfahren einzuführen, das eine
regelmäßige Aktualisierung der Qualitätskriterien für die Aufnahme von
Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis sicherstellt?
Auch im Hilfsmittelbereich sind die Anforderungen an die Qualität und
Wirksamkeit der Leistungen weiter zu entwickeln. Allerdings lässt sich mit Blick auf
die Unterschiedlichkeit der Hilfsmittel kein produktgruppenübergreifender
Stand der Technik formulieren, der nach einem festen Zeitschema auf seine
Aktualität hin überprüft werden könnte. Vielmehr ergibt sich ein geänderter Stand
der Technik produktgruppenspezifisch. So ist z. B. der Produktlebenszyklus bei
Hörgeräten wesentlich kürzer anzusetzen als der von Pflegebetten. In der Folge
könnte sich bei ca. 800 Produktuntergruppen ein unverhältnismäßig hoher, nicht
zielführender Aufwand ergeben, wenn eine pauschale, regelmäßige
Überprüfung der Qualitätsanforderungen zu erfolgen hätte. Diese Spezifika gilt es zu
berücksichtigen. Die Bundesregierung wird prüfen, ob gesetzliche Regelungen
erforderlich sind, um die verschiedenen Produktgruppen des
Hilfsmittelverzeichnisses auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten.
Drucksache 18/5494 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBenachteiligungsverbot und UN-Behindertenrechtskonvention
37. Sind die Krankenkassen nach Meinung der Bundesregierung
grundsätzlich verpflichtet, aufgrund des gesetzlichen Anspruchs eines möglichst
vollständigen Behinderungsausgleichs ein teureres Hörgerät zu bezahlen,
auch wenn es über dem pauschalen Festpreis von 784,94 Euro liegt?
Ob eine Versorgung zum Festbetrag oder darauf basierenden Vertragspreis
objektiv nicht ausreichend ist, muss in jedem Einzelfall von der Krankenkasse
geprüft werden. Die Krankenkassen müssen jedoch nicht für Leistungen
aufkommen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen und von Versicherten
aufgrund der Mehrkostenregelungen in § 33 Absatz 1 SGB V und § 31 Absatz 3
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Anspruch genommen
werden.
38. Hält es die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Benachteiligungsverbote des Grundgesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention für
gerechtfertigt, dass Menschen, deren Beeinträchtigung durch Hilfsmittel
unmittelbar – etwa durch eine Prothese – ausgeglichen werden kann, einen
deutlich umfassenderen Versorgungsanspruch haben als Menschen, deren
Beeinträchtigung nur mittelbar – z. B. durch einen Rollstuhl –
ausgeglichen werden kann?
Wenn nicht, wie wird sie diese Ungleichbehandlung beseitigen?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hängt bei Hilfsmitteln
zum mittelbaren Behinderungsausgleich die Leistungspflicht der
Krankenkassen entscheidend davon ab, ob die Versorgung mit einem solchen Hilfsmittel die
Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder
mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft.
Zu diesen Grundbedürfnissen gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen,
Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare
Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines
gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren
Behinderungsausgleich ist diese Anspruchsvoraussetzung regelmäßig gegeben,
weil die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst schon
ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft, die Erhaltung oder
Wiederherstellung einer Körperfunktion. Bei einem mittelbaren Ausgleich hingegen muss
besonders geprüft werden, ob das Hilfsmittel auch für die Erfüllung der
Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benötigt wird oder nur Gebrauchsvorteile in
speziellen Lebensbereichen bietet. Die Bundesregierung hält die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenversicherung bei Hilfsmitteln zum mittelbaren
Behinderungsausgleich für grundsätzlich sachgerecht. Die Hauptaufgabe der
gesetzlichen Krankenversicherung ist die medizinische Rehabilitation. Eine darüber
hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation hingegen ist gemäß
SGB IX Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Eine Benachteiligung von
Menschen, die auf Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich
angewiesen sind, ist mit der Aufgabenzuweisung an unterschiedliche
Sozialleistungsträger grundsätzlich nicht verbunden. Allerdings kann die gegliederte
Struktur des Rehabilitationssystems mit unterschiedlichen
Aufgabenzuweisungen, Zuständigkeiten und Finanzierungsformen zu Schnittstellen auch bei der
Hilfsmittelversorgung führen. Um die Kooperation und Koordination der
Rehabilitationsträger und die Konvergenz des Leistungs- und Verfahrensrechts
sicher zu stellen, sind im SGB IX Teil 1 Regeln für die trägerübergreifende
Leistungsansprüche geschaffen worden. Das von der Bundesregierung geplante
Bundesteilhabegesetz wird auch die Verbesserung dieser Regeln zum
Gegenstand haben. Dies wäre auch im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5494(UN-BRK; insbesondere Artikel 25 bzw. Artikel 26 UN-BRK). Allerdings steht
nach Auffassung der Bundesregierung bereits das geltende Recht unabhängig
von der Unterscheidung zwischen einem unmittelbaren und mittelbaren
Behinderungsausgleich bei der Hilfsmittelversorgung im Einklang mit der
Konvention. So kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Artikel 25 bzw. 26
UN-BRK ein Gestaltungsspielraum zu, solange zugleich das
Benachteiligungsverbot nach Artikel 5 Absatz 2 UN-BRK Beachtung findet. Einen
entsprechenden Gestaltungsspielraum hat das Bundessozialgericht dem Gesetzgeber in
einem grundlegenden Urteil (Urteil vom 6. März 2012 (B 1 KR 10/11 R))
zuerkannt. Da auch bei einem mittelbaren Behinderungsausgleich ungeachtet ggf.
geteilter Zuständigkeiten von Sozialleistungsträgern eine Hilfsmittelversorgung
von Menschen mit Behinderungen gewährleistet ist, wird hier der
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter Beachtung des Benachteiligungsverbots
ausgeschöpft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]