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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Mögliche Rechtsunsicherheit bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen

Neue Rechtsauslegung zur Schuldnerschaft von Bauleistenden: gesetzgeberischer und sonstiger Handlungsbedarf betr. Rückforderungen von bereits durch Bauträger an die Finanzbehörden abgeführte Umsatzsteuerzahlungen und Möglichkeit der rückwirkenden Einforderung von den Bauleistenden, Gewährung von Vertrauensschutz und verfassungsrechtliche Bedenken, Rückzahlungsanträge von Bauträgern, Regelungen zur Abtretung der Forderung<br /> (insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.07.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/546102.07.2015

Mögliche Rechtsunsicherheit bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen

der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Anders als in den damals gültigen Verwaltungsanweisungen urteilte der Bundesfinanzhof am 22. August 2013 (Urteil: V R 37/10), dass Bauträger für bezogene Leistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) schloss sich mit dem Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser Rechtsauslegung an. Nach neuer Rechtsauslegung sind Bauleistende die Schuldner der Umsatzsteuer. Infolge des Urteils forderten Bauträger bereits abgeführte Umsatzsteuerzahlungen von den Finanzbehörden zurück. Unklar blieb, ob die Finanzbehörden die Steuer dann rückwirkend von den Bauleistenden einfordern können oder diese sich auf den Vertrauensschutz nach § 176 Absatz 2 der Abgabenordnung berufen können. Mit dem Kroatien-Steueranpassungsgesetz wurde eine Abtretungsregelung in Form des § 27 Absatz 19 UStG geschaffen, der Vertrauensschutz an dieser Stelle ausschließt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 3. Juni 2015 (5 V 5026/15) an diesem § 27 Absatz 19 UStG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und zugunsten eines Bauleistenden geurteilt. Dennoch bestehen weiter erhebliche Rechtsunsicherheiten an dieser Stelle, insbesondere auch für bauleistende Handwerksunternehmen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2016 (5 V 5026/15) gesetzgeberischen Handlungsbedarf, oder vertritt sie die Auffassung, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Abtretungsregel nach § 27 Absatz 19 UStG seien unbegründet?

2

Plant die Bundesregierung ein BMF-Schreiben und bzw. oder eine Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses, um offene Fragen bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen rechtssicher zu klären, und wenn ja, bis wann soll das Schreiben veröffentlicht werden?

3

Warum ist nach Meinung der Bundesregierung Vertrauensschutz nach § 176 Absatz 2 der Abgabenordnung an dieser Stelle nicht zu gewähren?

4

Hat die Einfügung der Abtretungsregel nach § 27 Absatz 19 UStG nach Meinung der Bundesregierung als Instrument bewährt, das auch in der Praxis genutzt wird und zu den gesetzgeberischen Zielen geführt hat?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Bauträger Antrag auf Rückzahlung bereits erstatteter Umsatzsteuerzahlungen bei den Finanzbehörden gestellt haben und wie hoch die Summe der Rückzahlungen seitens der Finanzbehörden bisher ist?

6

Wird die Abtretungsregel nach § 27 Absatz 19 UStG nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit einheitlich angewendet, oder sind abweichende Auslegungen von bestimmten Bundesländern oder von einzelnen Finanzämtern bekannt (bitte Bundesländer oder Behörden benennen, die eine abweichende Auslegung praktizieren)?

7

Inwiefern liegt die Annahme bzw. Ablehnung eines Antrags zur Abtretung der Forderung gegen den Leistungsempfänger im Ermessen der Finanzämter, und nach welchen Kriterien ist ein solcher Antrag anzunehmen bzw. abzulehnen?

8

Kann die Annahme eines Antrags nach § 27 Absatz 19 UStG allein deshalb verweigert werden, weil die Realisierung des Zahlungsanspruchs beim Leistungsempfänger schwierig oder gar aussichtslos erscheint (z. B. aufgrund zivilrechtlicher Verjährung des Anspruchs oder Insolvenz des Leistungsempfängers)?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Nutzung der Abtretungsregel nach § 27 Absatz 19 UStG, also wie viele Anträge auf Abtretung gestellt wurden, und wie hoch die Ablehnungsquote der gestellten Anträge ist (wenn ja, bitte nach Bundesland aufschlüsseln?)

10

Hat die Bundesregierung Kenntnis über Ablehnungsgründe der Abtretungsanträge nach § 27 Absatz 19 UStG und darüber, ob es einen Hauptgrund für die Ablehnung dieser Anträge gibt?

11

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen eine Verjährung der Ursprungsforderung oder die Insolvenz eines Bauträgers zu einer Ablehnung von Abtretungsanträgen geführt hat?

Wenn ja, wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt?

12

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass bauleistende Unternehmen z. B. aufgrund von Insolvenzen oder Verjährungen Umsatzsteuerforderungen der Finanzbehörden erfüllen müssen und diese nicht an ihre auftraggebenden Bauträger weitergeben können, für die es zum Zeitpunkt der Leistungserbringung eine andere Rechtsauslegung gab, insbesondere in Bezug auf Planungs- und Rechtssicherheit für diese Unternehmen?

13

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, an dieser Stelle Rechtssicherheit zu schaffen?

14

Welche Mitwirkungspflichten haben leistende Unternehmer und Bauträger bei der Antragstellung – welche Schriftstücke sind z. B. unerlässlich für die Antragstellung, muss der Bauträger die Umsatzsteueransprüche leistender Unternehmer für eine erfolgreiche Bewilligung der Abtretungsanträge anerkennen, und kann ein Bauträger durch Ablehnung der Umsatzsteueransprüche leistender Unternehmer Abtretungsanträge scheitern lassen?

15

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen dem Bauträger die Umsatzsteuer vor Entscheidung über einen Abtretungsantrag ausbezahlt wurde, und wenn ja, wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt?

Berlin, den 30. Juni 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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