[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5659
18. Wahlperiode 29.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Jan Korte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5490 –
Staatsschutzdateien von Sicherheitsbehörden des Bundes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einem Prüfbericht zur Datei „Politisch motivierte Kriminalität – links-
Zentralstelle“ (PMK-links Z) hatte der damalige Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im September 2012 zahlreiche
Kritikpunkte und Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
aufgeführt. So seien in der Datei Personen gespeichert worden, ohne dass eine
ausreichende Tatsachengrundlage für eine Speicherung („Negativ- bzw.
Gefahrenprognose“) vorlag. Die Rüge bezog sich vor allem auf die Sammlung als
„Sonstige Personen“. Es handelt sich dabei um eine von fünf möglichen
Betroffenenkategorien. Als „Sonstige Personen“ können alle anderen Personen, die
im Rahmen der Ermittlungen auftauchen, gespeichert werden. Weitere
Datenfelder sind „Beschuldigte“, „Verdächtige“, „Kontakt-/Begleitpersonen“ und
„Prüffälle“. „Besonders problematisch“, so der BfDI, sehe er „die Speicherung
von Versammlungsanmeldungen, ohne dass Informationen über bevorstehende
Straftaten vorlagen bzw. obwohl in der KTA (KTA: kriminaltechnische
Anfragen) bereits ein Hinweis enthalten war, dass derartige Veranstaltungen in der
Vergangenheit meist störungsfrei verlaufen seien“. Weiter heißt es im
Prüfbericht: „In Bezug auf gespeicherte ‚sonstige Personen‘ fehlte in allen geprüften
Fällen eine Speicherungsgrundlage.“
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass der Dateiumfang der PMK-links Z
von 3 819 Personen im März 2012 auf nunmehr 331 Personen gesunken ist.
Das ist ein Rückgang um über 90 Prozent, was die Fragesteller als Hinweis
interpretieren, dass ein Großteil der Speicherungen ohne Rechtsgrundlage
erfolgte. Dies wirft die Frage auf, inwiefern bei anderen Dateien zu
Präventivzwecken der Datenschutz ebenfalls verletzt wird.
Obwohl der Bericht auf den 13. September 2012 datiert ist, hat das
Bundeskriminalamt (BKA) erst „seit 2014“ Überprüfungen seiner Staatsschutzdateien
vorgenommen. Die Überprüfung von 18 Dateien war im Mai 2015 noch immer
nicht abgeschlossen (vergleiche Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 22 der Abgeordneten Ulla Jelpke in der Fragestunde vom 6. Mai
2015, Plenarprotokoll 18/82). Die Fragesteller können diesen langsamen
Prozess der Umsetzung der Empfehlungen des BfDI nicht nachvollziehen.
Weitere Zweifel daran, dass die deutschen Sicherheitsbehörden eine
ausreichende Sensibilität für den Stellenwert von Versammlungsfreiheit und
Datenschutz haben, werden bei den Fragestellern dadurch geweckt, dass auch die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juli 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5659 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBfDI in ihrem neuesten Jahresbericht dem BKA und dem Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) „schwerwiegende Rechtsverstöße“ vorwirft. Unter der
Überschrift „Unglaublich – aber wahr! Demonstranten als gewaltbereite
Extremisten erfasst“ schreibt die BfDI in Hinblick auf eine gemeinsame
Projektdatei, das BfV habe „eine Vielzahl von Personen gespeichert, die bei einer
Anti-Atomkraft-Demonstration lediglich ihr Grundrecht auf Meinungs- und
Demonstrationsfreiheit ausgeübt hatten.“ Der Verfassungsschutz habe dann
eingeräumt, dass er die Betroffenen nicht hätte speichern dürfen. Das
Bundesministerium des Innern (BMI) aber habe aus der Teilnahme von Personen an
einer Demonstration gegen Kernkraft gefolgert, sie wollten das kapitalistische
System überwinden, was offenbar als ausreichende Grundlage für die
Speicherung in der Datei interpretiert wurde. Ergänzend weist die BfDI darauf hin, dass
selbst Sitzblockaden oder andere, womöglich als Nötigung sanktionierbare
Handlungen „nicht per se vom BfV erfasst werden“ dürfen.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben mithin nicht den Eindruck, dass
die Bundessicherheitsbehörden aus den kritischen Hinweisen des BfDI
hinsichtlich der PMK-links-Z-Datei gelernt haben. Sie haben vielmehr den
Eindruck, dass insbesondere BKA, BfV und die Landesämter für
Verfassungsschutz (LfV) so lange rechtswidrig Daten erheben, speichern und miteinander
austauschen, bis sie dabei erwischt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 11, 13, 14, 15 und 16 in offener Form
ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit
der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen
Behörden und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden
stehen.
Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der von der
Anfrage betroffenen Behörden, insbesondere der Nachrichtendienste, stellt für
deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der
Aufrechterhaltung der Effektivität ihrer Informationsbeschaffung durch den
Einsatz spezifischer Fähigkeiten. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten
solcher Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der ihnen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde
für deren Auftragserfüllung erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte
die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen
und damit das Staatswohl gefährden. Die Antworten zu den Fragen 11, 13
und 14 sind daher gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad
„GEHEIM“ eingestuft und werden über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestags zugeleitet.
Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten darüber hinaus zum Teil
detaillierte Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen
Verfahrensweisen der Behörden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten
Rückschlüsse auf den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der
Ermittlungsbehörden gezogen werden. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß
der VSA als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und
werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte
Anlage übermittelt.
Dies betrifft die Antworten bzw. Teilantworten zu den Fragen 15 und 16.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/56591. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Datei PMK-links Z zahlreiche
Personen gespeichert waren, ohne dass eine ausreichende Grundlage für
ihre Speicherung bestanden hat?
Bezogen auf die Beanstandungen der BfDI im Rahmen des Kontroll- und
Prüfbesuch im März 2012, sind die Hauptgründe für beanstandete Speicherungen
darin begründet, dass im Rahmen der Einführung der Datei PMK-links Z bei
Speicherung bzw. Kategorisierung im Kontext „Sonstige Personen“ und
„Prüffälle“ die rechtlichen Voraussetzungen im Fachbereich von der Rechtslage
abweichend interpretiert und angewendet wurden.
2. Warum hat das BKA nicht unmittelbar nach Zugang des Berichts des BfDI
im September 2012, sondern erst „seit 2014“ mit der Überprüfung der
Staatsschutzdateien begonnen?
Unmittelbar nach dem Beratungs- und Kontrollbesuch der BfDI zur Datei PMK-
links Z fand eine BKA-interne Überprüfung der Datei PMK-links Z statt. Als
Folge der Überprüfung wurden die beanstandeten Speicherungen korrigiert bzw.
gelöscht und eine vollständige Überprüfung hinsichtlich der Kategorisierung
des gespeicherten Personendatenbestandes sowie eine entsprechende
Bereinigung der Datei durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Beratungs- und
Kontrollbesuche wurde Bedarf zur Überprüfung der weiteren Staatsschutzdateien
erkannt. Zunächst wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
verantwortlichen Stellen in der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz hinsichtlich der bei
dem Kontroll- und Prüfbesuch bekannt gewordenen Defizite in der Bewertung
der Personenkategorisierungen sensibilisiert.
Zusätzlich wurden umfangreiche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen konzipiert
und durchgeführt, um den im BKA betroffene Personenkreis in die Lage zu
versetzen, die Überprüfungen in allen Staatsschutzdateien in geeigneter Weise
durchzuführen. Eine Überarbeitung des Datenbestands ohne vorhergehende
Qualifikation der Mitarbeiter hätte voraussichtlich nicht zu einem
datenschutzrechtlich befriedigenden Ergebnis geführt. Die konzertierte Überprüfung des
kompletten Datenbestands erfolgte somit aus hiesiger Sicht zum
frühestmöglichen Zeitpunkt.
3. Inwiefern hat das BMI aus Sicht der Bundesregierung durch die erst spät
eingeleitete Überprüfung der Staatsschutzdateien möglicherweise seine
Rolle als Fach- und Rechtsaufsicht über das BKA verletzt, zumal bezüglich
der Datei PMK-links Z spätestens seit dem Jahr 2012 Hinweise auf
rechtswidrig gespeicherte Daten vorlagen?
Das BMI hat hier seine Aufsicht nicht verletzt. Zu dieser Prüfung fand und
findet ein regelmäßiger Austausch mit dem BKA statt. Das BKA begann frühzeitig
mit der Behebung der von der BfDI im Rahmen des Beratungs- und
Kontrollbesuches festgestellten Mängel. Eine Reihe der von der BfDI festgestellten Mängel
konnten so bereits während des Kontrollbesuchens oder im Nachgang geklärt
werden. Zur Überprüfung der Staatsschutzdateien wurden nach Bekanntwerden
der Mängel unverzüglich Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlasst. Das
BMI hatte Anfang des Jahres 2014 in einem Schreiben an die BfDI zu ihren bei
dem Beratungs- und Kontrollbesuch gemachten Feststellungen Stellung
genommen. Erst mit diesem Schreiben wurde das Prüferfahren zur Datei PMK-links Z
abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das BKA bereits die interne Prüfung
der Staatsschutzdateien veranlasst.
Das BMI steht in ständigem Kontakt mit dem Datenschutzreferat im BKA in
Bezug auf die Führung der polizeilichen Dateien. Es nimmt auch regelmäßig an
Drucksache 18/5659 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeden Kontroll- und Prüfbesuchen der BfDI teilt. Letztlich nahm die Prüfung aller
Staatsschutzdateien durch die vorgeschalteten Mitarbeiterschulungen viel Zeit
in Anspruch, führte aber auch zu einer nachhaltigen Qualitätsverbesserung. Die
Schulungen wurden im BKA inzwischen verstetigt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Welche Staatsschutzdateien wurden bis jetzt überprüft, und welche noch
nicht?
Nach welcher Maßgabe wurde hierbei differenziert bzw. priorisiert?
Bis wann rechnet die Bundesregierung damit, dass die Überprüfung aller
18 Staatsschutzdateien abgeschlossen sein wird?
Im Bereich Staatsschutz wurden seit dem Jahr 2014 insgesamt 18 Verbund- und
Zentralstellendateien überprüft:
● DAREX (rechtsextremistische Datenträger),
● EGE Ausland-Z (Entführungsfälle im Ausland),
● Gewalttäter Links,
● Gewalttäter politisch motivierte Ausländerkriminalität,
● Gewalttäter Rechts,
● Innere Sicherheit (IF IS),
● IntTE-Z (internationaler Terrorismus),
● Landesverrat (APLV),
● LAPOSneu (LAPON) (Lagedarstellung),
● NDM-DORIS (neu: IF DORIS; Meldedienstpflichtige Druckerzeugnisse,
Handschriften, Ton- und Bildträger),
● Personenliste PMAK/Völkerstrafrecht,
● Personenliste ST 32-3 (Islamistischer Terrorismus),
● PMK-Finanz-Z,
● PMK-links-Z,
● PMK-rechts-Z,
● Spionage/Tec-Z,
● TEC (Proliferation, Illegaler Technologietransfer, Verstöße gegen das AWG),
● Übersicht offener Haftbefehle PMK.
Mit Stand vom 9. Juli 2015 ist noch bei zwei von 18 Dateien (IntTE-Z und
DORIS) die Prüfung bzw. Bereinigung anhängig. Ein konkretes Datum, wann
mit der vollständigen Bereinigung zu rechnen ist, kann aufgrund der in jedem
Einzelfall unterschiedlichen Komplexität der erfassten Information nicht
benannt werden.
Unter der Maßgabe der zeitnahen Herstellung einer rechtlich einwandfreien
Dateienlandschaft bei der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz wurde bei allen
18 Dateien der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz zeitgleich mit der Prüfung
und Bereinigung begonnen.
5. Wie viele Personen bzw. Tatvorwürfe wurden aufgrund von Meldungen der
Landeskriminalämter über den Kriminalpolizeilichen Meldedienst PMK in
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5659den Staatsschutzdateien erfasst (bitte nach Bundesland, Datei und
Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Wie viele Personen aufgrund von PMK-Meldungen in den zentralen
Staatsschutzdateien des BKA erfasst wurden, ist weder in der gewünschten
Detailliertheit (nach Bundesland, Datei und Tatvorwurf aufgeschlüsselt) noch in einem
allgemeinen Mengengerüst darstellbar. In den Zentralstellendateien ist nicht
auswertbar, welche Daten aufgrund von PMK-Meldungen erfasst wurden. Darüber
hinaus unterliegt der Datenbestand kontinuierlichen Datenerfassungen und
Löschungen. Eine quantifizierbare Aussage, auch nach Phänomenbereich(en), zu
den eingegangenen Meldungen ist ausschließlich über eine statistische
Auswertung des PMK-Meldedienstes in der Datei LAPOS realisierbar. Lediglich für
den Phänomenbereich Spionage werden Statistiken geführt. Folgende
Fallzahlen bzw. Tatvorwürfe wurden dem BKA als Zentralstelle gemeldet:
2012: § 96 StGB: NW: 1; RP: 2
§ 99 StGB: NW: 1; BE: 5; BW: 2
2013: § 99 StGB: NW: 2; BE: 5; BW: 1; MV: 2; NI: 1; RP: 4
2014: § 95 StGB: BY: 1 HE: 1
§ 99 StGB: BY: 4; BE: 1; BW: 1; NW: 3; ST: 1
2015: § 99 StGB: BY: 1 NW: 1; BW: 2; RP: 2
Die Speicherung erfolgt bzw. erfolgte – je nach Sachverhalt – in den Dateien
Landesverrat (IFLV) bzw. Spionage-TEC-Z oder TEC (Proliferation, Verstöße
gegen das AWG).
6. Wie viele Neuaufnahmen in die Datei PMK-links Z hat es in den Jahren
2013, 2014 und 2015 gegeben?
Die Anzahl kann rückwirkend nicht ermittelt werden.
a) Falls die Zahl der Neuaufnahmen signifikant niedriger ist als früher,
interpretiert die Bundesregierung diese Veränderung als Hinweis darauf,
dass früher häufig rechtswidrig Speicherungen vorgenommen wurden
(bitte begründen, falls nicht)?
Die Speicherung orientiert sich an den rechtlichen Vorgaben gemäß
Einzelfallentscheidung. Soweit (z. B. im Rahmen von BfDI-Kontrollbesuchen)
Änderungsbedarf festgestellt wird, erfolgt eine Überprüfung bzw. Anpassung der
Speicherungen, Sensibilisierung der Mitarbeiter und Berücksichtigung für
zukünftige Speicherungen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Anzahl der
Speicherungen jeweils stark abhängig ist vom polizeilichen Meldeverhalten,
insbesondere von polizeilich relevanten Ereignissen, wie beispielsweise
Straftaten im Zusammenhang von Ereignissen mit entsprechend großem
Mobilisierungspotential (z. B. anlässlich G8- oder G7-Gipfeln oder ähnlichen
Großereignissen), die im Fokus des linksextremistischen Spektrums stehen.
b) Wie viele Personen waren in den Jahren 2010 und 2011 jeweils in den
einzelnen Kategorien der Datei PMK-links Z gespeichert?
Die Anzahl der Personen in den Jahren 2010 und 2011 kann rückwirkend nicht
mehr ermittelt werden.
c) Wie viele Personen waren in den Jahren 2010 und 2011 in den
Kategorien Beschuldigte, Verdächtige, Hinweisgeber/Zeuge/sonstige Aus-
Drucksache 18/5659 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekunftspersonen, Kontakt- und Begleitpersonen, Sonstige Personen,
Prüffälle gespeichert?
Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.
d) Wie viele Personen waren darüber hinaus in den Jahren 2012, 2014 und
2015 in der Kategorie Hinweisgeber/Zeuge/sonstige Auskunftspersonen
gespeichert?
Derzeit sind keine Hinweisgeber, potentielle Zeugen oder sonstige
Auskunftspersonen gespeichert. Für die Jahre 2012 und 2014 kann die Anzahl
rückwirkend nicht mehr ermittelt werden.
e) Aus welchem Grund wurden mittlerweile nicht nur fast alle „Prüffälle“
und „Sonstige Personen“ aus der Datei PMK-links Z gelöscht, sondern
auch ein Großteil der Beschuldigten und Verdächtigen?
Ursächlich hierfür sind insbesondere Löschungen von Altdatensätzen aufgrund
verkürzter Aussonderungsprüffristen.
f) Sofern dies mit einer „zwischenzeitlich erfolgte[n] Löschung von
Altdatensätzen“ begründet wird, die „aufgrund verkürzter
Aussonderungsprüffristen“ erfolgt sei, wann und aus welchem Grund wurden diese
Fristen verkürzt?
Hierzu wird auf die Ergebnisse des Kontroll- und Prüfbesuches der BfDI
verwiesen, wonach u. a. zu gewährleisten ist, dass für jedes gespeicherte
Einzelereignis Prüffristen vergeben werden und ein so genannter Mitzieheffekt
(orientiert am schwerwiegendsten Ereignis) nicht zulässig ist. Darüber hinaus wurden
im Rahmen der generellen Prüfung des Datenbestands auch Daten gelöscht,
deren Aussonderungsprüfdatum zwar noch nicht erreicht war, die jedoch in Kürze
hätten geprüft und gegebenenfalls gelöscht werden müssen. Bei diesen Personen
wurde im Rahmen der Überprüfung teilweise eine vorzeitige Löschung
veranlasst.
g) Was ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung erklärt, nach den
kritischen BfDI-Prüfberichten und erfolgten Löschungen sei die
Fortbildung für BKA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter „intensiviert“ worden
(Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 41 der
Abgeordneten Ulla Jelpke in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am
22. April 2015, Plenarprotokoll 18/99), und welchen Inhalt haben die
hierfür erarbeiteten Materialien?
Im BKA wurde ein mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des BKA
Katalog abgestufter Maßnahmen zur Bereinigung sowie zur Sicherstellung
abgestimmtereiner zukünftig datenschutzrechtlich konformen Speicherung in den
Dateien erarbeitet. Die datenbesitzenden Stellen der Abteilung Polizeilicher
Staatsschutz sind über die Problemstellung unterrichtet, sensibilisiert und in die
Lage versetzt worden, die betroffenen Dateien eigenständig im Sinne der
Auftragslage fortwährend zu prüfen sowie eine zukünftig datenschutzrechtlich
konforme Speicherung zu gewährleisten. Im Rahmen der Aus- und Fortbildung im
BKA werden entsprechende Lehrgangsangebote aktiv koordiniert, bei Bedarf
weiterentwickelt und die Teilnahme und Beschulung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz an entsprechenden
Lehrgangsangeboten sichergestellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/56597. Welche Ergebnisse brachte die Überprüfung der Staatsschutzdateien des
BKA im Einzelnen mit sich (bitte für jede Datei einzeln angeben)?
a) Wie viele Personen waren in den Dateien zum Zeitpunkt im März 2012
jeweils gespeichert?
Eine rückwirkende Recherche nach der Personenzahl ist bis auf die Datei
„Übersicht offener Haftbefehle PMK“ nicht möglich. In der Datei „Übersicht offener
Haftbefehle PMK“ waren zum Stichtag November 2012 799 Personen
gespeichert.
b) Wie viele Personen sind derzeit darin jeweils gespeichert, und wie viele
in jeweils welchen Kategorien?
● DAREX (rechtsextremistische Datenträger)
611 Personen: nicht nach § 8 BKAG kategorisiert, da die Datei nach § 7
BKAG geführt wird.
● EGE Ausland-Z (Entführungsfälle im Ausland)
Bestand: 5 Personen
12 Verdächtige
7 Beschuldigte
0 Kontakt-/Begleitpersonen
0 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen/sonstige Auskunftspersonen
0 Prüffälle
0 sonstige Personen
0 Potentielle Opfer/Gefährdete
● Gewalttäter Links
1 193 Personen
● Gewalttäter politisch motivierte Ausländerkriminalität
478 Personen
● Gewalttäter Rechts
712 Personen
Nur Beschuldigte, Verdächtige und rechtskräftig Verurteilte werden in die
Gewalttäterdateien aufgenommen. Aus technischen Gründen können die
Personenkategorien nicht einzeln aufgeschlüsselt werden.
● Innere Sicherheit (IF IS)
89 700 Beschuldigte
2 687 Verdächtige/Störer
3 564 Kontakt-/Begleitpersonen
2 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen
1 291 Potentielle Geschädigte/Opfer/Gefährdete
1 211 Sonstige Personen
● IntTE-Z (internationaler Terrorismus)
Bestand: 16 016 Personen
18 209 Verdächtigte
9 955 Beschuldigte
4 152 Kontakt-/Begleitpersonen
89 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen/sonstige Auskunftspersonen
4 029 Prüffälle
2 381 sonstige Personen
53 Potentielle Opfer/Gefährdete
● Landesverrat (APLV)
1 Beschuldigte
437 Verdächtige/Störer
Drucksache 18/5659 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode0 Kontakt-/Begleitpersonen
0 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen
0 Potentielle Geschädigte/Opfer/Gefährdete
0 Sonstige Personen
● LAPOS neu (LAPON) (Lagedarstellung)
Keine Personendaten. Die Datei erfasst nur Fälle.
● NDM-DORIS (neu: IF DORIS) (Meldedienstpflichtige Druckerzeugnisse,
Handschriften, Ton- und Bildträger)
Nicht recherchierbar, da die Datei gemäß § 7 BKAG geführt wird. Es wird
keine Kategorisierung nach § 8 BKAG vorgenommen.
● Personenliste PMAK/Völkerstrafrecht
67 Gefährder und relevante Personen aufgegliedert nach den Kategorien § 8
BKAG.
● Personenliste ST 32-3 (Islamistischer Terrorismus)
636 Gefährder und relevante Personen aufgegliedert nach den Kategorien § 8
BKAG.
● PMK-Finanz-Z
Bestand: 0 Personen
● PMK-links-Z
Bestand: 323 Personen
210 Verdächtige
179 Beschuldigte
2 Kontakt-/Begleitpersonen
0 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen/sonstige Auskunftsperson
0 Prüffälle
1 sonstige Person
0 Potentielle Opfer/Gefährdete
● PMK-rechts-Z
Bestand: 7 690 Personen
1 920 Verdächtige
8 511 Beschuldigte
2 983 Kontakt-/Begleitpersonen
1 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen/sonstige Auskunftsperson
0 Prüffälle
113 sonstige Personen
3 Potentielle Geschädigte/Opfer/Gefährdete
● Spionage/Tec-Z
980 Verdächtige
491 Beschuldigte
47 Kontakt-/Begleitperson
32 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen/sonstige Auskunftsperson
110 Prüffälle
48 sonstige Personen
23 Potentielle Opfer/Gefährdete
● TEC (Proliferation, Illegaler Technologietransfer, Verstöße gegen das AWG)
2 Beschuldigte
0 Verdächtige/Störer
0 Kontakt-/Begleitpersonen
0 Hinweisgeber/Potentielle Zeugen
0 Geschädigte/Potentielle Opfer/Gefährdete
0 Sonstige Personen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5659● Übersicht offener Haftbefehle PMK
Zum Stichtag 23. März 2015 waren darin 849 Personen erfasst. In der Datei
sind nur Personen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2 BKAG gespeichert
(Beschuldigte und Verdächtige). Eine Auswertung nach Personenkategorien ist
in der Datei nicht möglich.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Person in einer Datei in
mehreren Sachverhalten und aufgrund unterschiedlicher Speicherungsgrundlagen
erfasst sein kann (Doppelnennungen).
c) Wie viele Neuaufnahmen hat es seit dem Jahr 2012 jeweils gegeben, und
wie viele davon wurden jeweils welchen Kategorien zugeordnet?
Die Datenbestände unterliegen kontinuierlichen Erfassungen und Löschungen.
Angaben für den betreffenden Zeitraum sind aufgrund der Lösch- und
Speicherfristen nicht möglich.
d) Bezüglich welcher Dateien wurde dabei festgestellt, dass Personen darin
gespeichert waren, die nicht hätten gespeichert werden dürfen, und
welche Angaben kann die Bundesregierung ggf. zum zahlenmäßigen
Umfang solcher rechtswidriger Speicherungen machen?
Diese Angaben sind rückwirkend nicht ermittelbar. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 6f verwiesen.
Im Rahmen der Überprüfung der Dateien erfolgten in folgenden Dateien
Löschungen bzw. Änderungen:
– In der Datei EGE-Ausland-Z wurden alle 70 Personen mit dem Status
„Sonstige Person“ überprüft und infolgedessen gelöscht.
– Im IntTE-Z-Verfahren ZBKV KHAD wurden 72 Personen, die ursprünglich
als „Sonstige Personen“ eingestellt worden waren, gemäß den tatsächlichen
Sachverhalten als „Prüffälle“ gemäß § 7 I BKAG eingestuft.
– In der Datei IntTE-Z-ST3 wurden seit Beginn der Überprüfung von
insgesamt 8 170 Person/Ereignis-Beziehungen bislang 6 815 Beziehungen
gelöscht.
Für die übrigen Dateien (vergleiche Antwort zu Frage 7b) ergab die Prüfung,
dass dort entweder
– der Datenbestand rechtskonform gespeichert war,
– keine Personendaten der Kategorie „sonstige Person“ i. S. v. § 8 BKAG
gespeichert waren,
– im Rahmen der Überarbeitung ein datenschutzrechtlich konformer
Speicherungsstand hergestellt wurde,
– Datensätze gelöscht wurden,
– oder in den Dateien überhaupt keine Speicherung von personenbezogenen
Daten stattfindet (z. B. LAPOS).
Hierzu können mangels statistischer Auswertung keine Angaben gemacht
werden.
e) Welche Angaben kann die Bundesregierung zum (rechtswidrigen)
Speicherungsgrund machen (wie etwa Versammlungsanmeldung, -teilnahme
usw.)?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7d verwiesen. Im IntTE-Z-Verfahren
ZBKV KHAD wurden 72 Personen, die ursprünglich als „Sonstige Personen“
Drucksache 18/5659 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeeingestellt worden waren, gemäß den tatsächlichen Sachverhalten als
„Prüffälle“ gemäß § 7 Absatz 1 BKAG eingestuft. Darüber hinaus können mangels
statistischer Auswertung keine Angaben gemacht werden.
f) Wie viele Personen waren im März 2012 in jenen Dateien gespeichert,
deren Überprüfung gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist, und wie
viele Personen sind darin derzeit gespeichert?
Eine rückwirkende Recherche nach der Personenzahl ist nicht möglich.
Hinsichtlich der aktuell gespeicherten Daten wird auf die Antwort zu Frage 7b
verwiesen.
g) Welche Schlussfolgerungen wurden aus den Ergebnissen der
Überprüfungen gezogen?
Durch das Bundeskriminalamt wurde ein mit dem behördlichen
Datenschutzbeauftragten des BKA abgestimmter Katalog abgestufter Maßnahmen zur
Bereinigung sowie zur Sicherstellung einer zukünftig datenschutzrechtlich konformen
Speicherung in den Dateien erarbeitet.
Die datenbesitzenden Stellen der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz sind über
die Problemstellung unterrichtet, sensibilisiert und in die Lage versetzt worden,
die betroffenen Dateien eigenständig im Sinne der Auftragslage fortwährend zu
prüfen sowie eine zukünftig rechtlich konforme Speicherung zu gewährleisten.
Im Rahmen der Aus- und Fortbildung bei der Abteilung Polizeilicher
Staatsschutz werden entsprechende Lehrgangsangebote aktiv koordiniert, bei Bedarf
weiterentwickelt und die Teilnahme und Beschulung der Mitarbeiter der
Abteilung Polizeilicher Staatsschutz an entsprechenden Lehrgangsangeboten
sichergestellt.
8. Auf welche Speicherungsgrundlagen stützt sich die Speicherung von
Personen in den Staatsschutzdateien jeweils (bitte nach den einschlägigen
Bestimmungen in § 7 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1 bis 5 des
Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG – aufgliedern)?
Kann die Bundesregierung angeben, wie viele Personen jeweils gespeichert
sind, die von einem Straftatvorwurf vor Gericht freigesprochen worden
sind?
– DAREX (rechtsextremistische Datenträger) § 7 Absatz 1 BKAG
– EGE Ausland-Z (Entführungsfälle im Ausland) § 7 Absatz 1 BKAG und § 8
Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG
– Gewalttäter Links § 8 Absatz 1, 2 und 5 BKAG
§ 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, Absatz 4 i. V. m. § 9
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der BKA-Datenverordnung (BKADV)
– Gewalttäter politisch motivierte Ausländerkriminalität § 8 Absatz 1, 2 und 5
BKAG
§ 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, Absatz 4 i. V. m. § 9
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BKADV
– Gewalttäter Rechts § 8 Absatz 1, 2 und 5 BKAG
§ 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, Absatz 4 i. V. m. § 9
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BKADV
– Innere Sicherheit (IF IS) § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 BKAG
§ 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 3 uud 4 i. V. m.
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 BKADV
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5659– IntTE-Z (internationaler Terrorismus) § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1,
2, 4, 5 und 6 BKAG
– Landesverrat (APLV) § 7 Absatz 1 BKAG
– LAPOSneu (LAPON) (Lagedarstellung) § 7 Absatz 1 BKAG
– NDM-DORIS (neu: IF DORIS) (Meldedienstpflichtige Druckerzeugnisse,
Handschriften, Ton- und Bildträger) § 7 Absatz 1 und 2 BKAG
– Personenliste PMAK/Völkerstrafrecht § 8 Absatz 5 BKAG
§ 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 3 und 4 i. V. m.
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 BKADV
– Personenliste ST 32-3 (Islamistischer Terrorismus) § 7 Absatz 1 BKAG und
§ 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 BKAG
– PMK-Finanz-Z § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG
– PMK-links-Z 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG
– PMK-rechts-Z § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG
– Spionage/Tec-Z § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG
– TEC (Proliferation, Illegaler Technologietransfer, Verstöße gegen das AWG)
§ 7 Absatz 1 BKAG
– Übersicht offener Haftbefehle PMK § 8 Absatz 1 und 2 BKAG
§ 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 i. V. m. § 9 Absatz 1
Nummer 1 BKADV
Grundlage für die Speicherung sind § 7 und § 8 BKAG. Nur wenn der
Tatvorwurf durch Freispruch wegen erwiesener Unschuld erfolgt, ist eine weitere
Subsummierung der Person unter diese Rechtsnormen ausgeschlossen. Die damit in
Verbindung stehenden Daten werden dann unverzüglich gelöscht. Bei
Freispruch aus anderen Gründen darf die Speicherung aufrechterhalten werden
(vergleiche § 8 Absatz 3 BKAG).
a) Inwiefern erfolgte hierzu nach Abschluss des eingeleiteten
Ermittlungsoder Strafverfahrens eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Speicherung
der betroffenen Personen?
Nach dem Entfall des Zwecks der Speicherung in BKA-eigenen
Ermittlungsoder Strafverfahren erfolgt die weitere Speicherung ausschließlich zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Zentralstelle. Hierzu werden die Daten überprüft
und entweder im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 7 und § 8 BKAG
gespeichert oder gelöscht.
Entsprechendes gilt (analog) für die Speicherung bzw. Veränderung von Daten
aus Ermittlungs- oder Strafverfahren der Bundesländer.
b) Wie wird sichergestellt, dass eine Weitergabe von Personendaten durch
die ermittelnden Behörden nicht rechtswidrig erfolgt, etwa wenn
aktuelle Entwicklungen in Ermittlungs- bzw. Strafverfahren nicht an die
speichernden Stellen gemeldet wurden, und diese ggf. keine
Neubewertung der Speicherung vornehmen können (siehe den 24.
Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, S. 97 zur PMK-links Z, in denen gesetzgeberischer
Handlungsbedarf skizziert wird)?
Es obliegt den insoweit zuständigen Staatsanwaltschaften der Länder, die
entsprechenden Informationen über den Ausgang der Verfahren weiterzugeben.
Die Bundesregierung hat diesen gegenüber keine Weisungsbefugnisse.
Drucksache 18/5659 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Falls seit dem Jahr 2012 Staatsschutzdateien gelöscht wurden, aus
welchem Grund ist dies erfolgt, wie viele Datensätze sowie Angaben zu wie
vielen Personen waren darin jeweils enthalten, und was ist mit diesen
Daten geschehen (bitte angeben, in welche anderen Dateien diese Daten ggf.
ganz oder teilweise übernommen worden sind)?
Von den genannten 18 Staatsschutzdateien wurde seit dem Jahr 2012 keine
gelöscht.
10. Ist die Problematik rechtswidriger Speicherungen auch gemeinsam mit
den Landeskriminalämtern (LKÄ) und LfV erörtert worden, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen wurden dabei gezogen?
Die Thematik wurde im Rahmen der jährlichen Arbeitstagung der
Datenschutzbeauftragten der LKÄ, der Bundespolizei (BPOL) und des Zollkriminalamts
(ZKA) in den Jahren 2013, 2014 und 2015 erörtert. Es wurde allen
Datenschutzbeauftragten der LKÄ, des ZKA und der BPOL empfohlen, diese Problematik
in eigener Zuständigkeit weiter zu verfolgen. Zudem erfolgte zu der Thematik
ein Vortrag durch das BKA bei der 175. Tagung der AG Kripo im Herbst 2014.
11. Wie viele Staatsschutzdateien werden beim BfV geführt (bitte jeweils
Dateinamen angeben und die Errichtungsanordnungen zusammenfassen),
wie viele Datensätze sind darin enthalten, und zu wie vielen Personen sind
Angaben darin enthalten?
Beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) werden keine
„Staatsschutzdateien“ geführt. Die Frage wird auf gemeinsame Dateien i. S. d. § 6
BVerfSchG, Projektdateien gemäß § 22a BVerfSchG und Amtsdateien des
BfV, soweit in diesen – ausschließlich oder unter anderem – Personen aus den
Bereichen Rechts-, Links- und Ausländerextremismus sowie aus dem
Phänomenbereich Islamismus/islamistischer Terrorismus erfasst werden, bezogen.
Das BfV unterhält zur Erfüllung der gegenseitigen Unterrichtungspflichten der
Verfassungsschutzbehörden nach § 5 BVerfSchG auf der Grundlage des § 6
BVerfSchG gemeinsame Dateien mit den Landesbehörden für
Verfassungsschutz.
Dies sind im Einzelnen:
– „Nachrichtendienstliches Informationssystem und Wissensnetz“ (NADIS
WN)
Zweck der Datei:
Das NADIS WN ist das zentrale Hinweis- und Verbundsystem der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder für Personen und Objekte.
Diese gemeinsame Datei nach § 6 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerf-
SchG) unterstützt die Verfassungsschutzbehörden bei der Aufgabenerfüllung
gemäß § 3 BVerfSchG sowie bei der Erfüllung der gegenseitigen
Unterrichtungspflichten nach § 5 BVerfSchG.
Des Weiteren nutzen die zuständigen Verfassungsschutzbehörden das
NADIS WN als Erkenntnisquelle im Bereich gesetzlich vorgesehener
Mitwirkungs- und Übermittlungsaufgaben (u. a. Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG), Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG),
Atomgesetz (AtG), Hafensicherheitsgesetz NRW (HaSiG NRW),
Hafensicherheitsgesetz Bremen (Brem HaSiG). Soweit dies spezialgesetzlich im Rahmen
der Mitwirkung bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen vorgesehen ist
(vergleiche z. B. § 7 Absatz 9 Satz 3 LuftSiG, § 12 b Absatz 7 Satz 3 AtG, § 24
Absatz 2 Satz 2 HaSiG NRW, § 20 Absatz 1 Satz 3 BremHaSiG) dient das
NADIS WN darüber hinaus der Erfüllung von Nachberichtspflichten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5659Schließlich nutzen die Verfassungsschutzbehörden, soweit sie für die
Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im
Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständig sind, einen separaten
Teilbestand des NADIS WN zur Erfüllung ihrer gegenseitigen
Unterrichtungspflichten.
Im Übrigen kann die Beantwortung der Frage nicht offen erfolgen. Es wird auf
die Vorbemerkungen und auf den „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil der
Bundesregierung verwiesen.*
Die Frage, wie viele Datensätze zu wie vielen Personen Angaben in den
jeweiligen Dateien enthalten sind, kann nicht beantwortet werden
Auch die Hinterlegung der Antwort bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages scheidet aus, weil auch nur die geringe Gefahr des Bekanntwerdens
das Wohl des Bundes gefährden kann. Eine Hinterlegung von Dateien mit
Operativbezug (insbesondere Internetzugangsdateien, Forschungs- und
Werbungsdateien, Dateien zur operativen Internetauswertung zwecks Generierung von
Werbungstipps) in der Geheimschutzstelle würde die operative Zugangslage
sowie operative Methodikfragen des BfV offenbaren.
Die Frage betrifft die konkrete Anzahl von Datensätzen und die Anzahl der
gespeicherten Personen in den jeweiligen Phänomenbereichen und damit den
operativen Kernbereich der Nachrichtendienste. Der Schutz von Details zu
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes stellt für
deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Von seiner
Einhaltung hängt die Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher
Informationsbeschaffung ab. Der Einsatz spezifischer Fähigkeiten ist evident
geheimhaltungsbedürftig, da im Übrigen die nachrichtendienstliche
Aufgabenerfüllung nicht möglich wäre. Die sich daraus ergebenden negativen Folgen für
die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie Gefährdungen
etwaiger V-Personen sind mit dem verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten abzuwägen.
Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Beantwortung unter VS-
Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre,
aus. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und
der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung
die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen
werden kann.
12. Hat es im Bereich des BfV im Nachgang zu den Überprüfungen des BfDI
im Jahr 2012 oder der im aktuellen BfDI-Bericht erwähnten Überprüfung
ebenfalls eigenständige Überprüfungen hinsichtlich weiterer Dateien
gegeben, und wenn ja,
a) welche Dateien wurden vom BfV überprüft,
b) bezüglich welcher Dateien wurde festgestellt, dass Angaben über
Personen gespeichert worden waren, für die die erforderliche
Rechtsgrundlage gefehlt hat,
c) welche Angaben kann die Bundesregierung zum zahlenmäßigen
Umfang der rechtswidrigen Speicherungen machen,
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/5659 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) welche Angaben kann die Bundesregierung zum (rechtswidrigen)
Speicherungsgrund machen (wie etwa Versammlungsanmeldung, -
teilnahme usw.)?
Nein.
13. Um welche Projektdatei von BfV und BKA handelt es sich, die von der
BfDI in ihrem neuesten Tätigkeitsbericht moniert wird (bitte Bezeichnung
angeben)?
a) Wann ist diese Datei angelegt worden, und zu welchem Zweck?
b) Wie viele personenbezogene Datensätze waren bzw. sind darin
enthalten?
c) Nach welchen Kriterien wurden personenbezogene Daten darin
gespeichert?
d) Aus welchen Dateien stammten die Daten jeweils?
e) Wie viele Datensätze wurden infolge der Überprüfung durch die BfDI
gesperrt bzw. gelöscht, und wie viele nicht gesperrte
personenbezogene Datensätze sind derzeit noch darin enthalten?
Die Frage kann nicht offen beantwortet werden. Es wird auf die
Vorbemerkungen und auf den „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil der Bundesregierung
verwiesen.*
f) Wer hat die Datei eingerichtet, und wer hatte schreibenden sowie
lesenden Zugriff darauf?
Die Datei wurde beim BfV eingerichtet. Zugangs- und abrufberechtigt (mit
lesenden und schreibenden Rechten) waren Organisationseinheiten beim BfV und
BKA. Lesenden Zugriff besaßen außerdem Organisationseinheiten bei zwölf
Landesbehörden für Verfassungsschutz.
g) Wie viele personenbezogene Datensätze aus dieser Datei wurden
zwischen BfV und BKA ausgetauscht?
Die von BfV und BKA in die Datei eingestellten Daten wurden gemäß § 22a
Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG mit der Eingabe an die jeweils andere Behörde
übermittelt.
h) Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Datei Angaben über
Personen gespeichert wurden, die bei einer Demonstration lediglich ihr
Grundrecht auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit ausgeübt
hatten?
Die Darstellung im 25. Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz (BfDI; für die Jahre 2013 und 2014), das BfV habe „eine Vielzahl von
Personen gespeichert, die bei einer Anti-Atomkraft-Demonstration lediglich ihr
Grundrecht auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit ausgeübt hatten“, ist
unzutreffend. Im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Demonstration
wurden lediglich 14 Personen gespeichert, von denen 13 gewalttätig in Erscheinung
getreten waren. Auch die Speicherung der 13 gewalttätigen Demonstranten in
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5659der GBL war allerdings rechtsfehlerhaft, weil bei ihnen keine Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen feststellbar waren.
Die Erfassung der 14. Person beruhte von Anfang an auf einem Speicherfehler.
i) Trifft es zu, wie von der BfDI kritisiert, dass das BMI aus der
Teilnahme an einer Demonstration gegen Kernenergie eine
linksextremistische Haltung ableitet, und wenn ja, wie begründet die
Bundesregierung dies?
Wenn nein, warum wurden die Demonstranten dann in der Datei
gespeichert?
Die Darstellung der BfDI, das BMI folgere aus der Teilnahme an einer
Demonstration gegen die Nutzung der Kernkraft, dass Letztere als Ausdruck des
menschenverachtenden kapitalistischen Systems kritisiert werde und
dementsprechend Kernkraftgegner dieses überwinden wollten, ist unzutreffend.
Das BMI hat vielmehr die Auffassung vertreten, dass aus linksextremistischer
Sicht die Nutzung der Kernkraft einen Ausdruck des menschenverachtenden
kapitalistischen Systems darstelle und u. a. daraus Linksextremisten ihre
Forderung nach der „Überwindung des kapitalistischen Systems“ ableiteten. Ob
tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen,
entscheide sich aber stets anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
Die Speicherung von 13 der 14 Betroffenen erfolgte aufgrund deren
gewalttätigen Auftretens unter unzureichender Bewertung des Vorliegens von
Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
j) Trifft es zu, dass das BMI eine – unterstellte – Absicht, das
kapitalistische System überwinden zu wollen, per se für eine ausreichende
Grundlage hält, die betreffende Person in polizeilichen oder
geheimdienstlichen Dateien zu speichern, und wenn ja, wie begründet die
Bundesregierung dies?
Wenn nein, warum wurden die Demonstranten dann in der Datei
gespeichert?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf gemäß § 10 Absatz 1
BVerfSchG zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien
speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG vorliegen, dies für die
Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich
ist oder das BfV nach § 3 Absatz 2 BVerfSchG tätig wird. Die bloße Absicht, das
kapitalistische System überwinden zu wollen, reicht für eine Speicherung von
Personen nicht aus.
k) Inwiefern trifft es zu, dass die Datei „gesperrt“ ist, und was bedeutet
das für die Verarbeitung der enthaltenen Informationen?
Mit Ende des Wirkbetriebs wurde der Datenbestand der Datei „eingefroren“; es
wurden alle Zugriffsberechtigungen auf die Datei entzogen. Soweit im
Einzelfall noch ein Zugriff auf die Daten – im Zusammenhang mit der laufenden
datenschutzrechtlichen Prüfung der BfDI oder etwa zur Beantwortung
parlamentarischer Anfragen – erforderlich ist, ist dieser nur mit Zustimmung des
Datenschutzreferates des BfV möglich. So ist auch sichergestellt, dass die von der
BfDI angesprochenen Datensätze bis zum Abschluss ihrer Prüfung nicht
gelöscht werden.
Drucksache 18/5659 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodel) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik
der BfDI?
Sämtliche Speicherungen in der betreffenden Datei wurden im Nachgang zu der
Kontrolle der BfDI überprüft, ohne dass weitere rechtswidrige Speicherungen
festgestellt wurden. Darüber hinaus hat das BfV die Kontrolle der BfDI zum
Anlass genommen, Abgrenzungsfragen bei der Unterstützung linksextremistischer
Bestrebungen schwerpunktmäßig zum Gegenstand von internen Beratungen
und Prüfungen zu machen.
14. Welche weitere zentrale Bund-Länder-Datei der Geheimdienste ist bzw.
war, wie im Bericht der BfDI erwähnt, derzeit nach einer kritischen
Prüfung gesperrt?
Die Frage kann nicht offen beantwortet werden. Es wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung und auf den „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil der
Bundesregierung zu Frage 13e verwiesen.*
15. Wie viele gemeinsame Projektdateien haben deutsche Geheimdienste,
Polizei- und Zollbehörden seit dem Jahr 2006 geführt, und welchem Zweck
dienten diese jeweils (bitte mit Titel angeben)?
Das Zollkriminalamt hat seit dem Jahr 2006 keine gemeinsame Projektdatei im
Bereich Staatsschutz mit anderen Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder geführt.
Die Frage kann im Übrigen nicht offen beantwortet werden. Auf die
Vorbemerkungen der Bundesregierung und den „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil wird verwiesen.**
16. Wie bewertet die Bundesregierung den bisherigen Erfolg der
Projektdateien (bitte möglichst konkrete Angaben zu Definition und Art des Erfolgs
und zur Relevanz der Projektdatei dafür machen)?
Die Frage kann nicht offen beantwortet werden. Auf die Vorbemerkungen der
Bundesregierung und den „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil wird verwiesen.**
17. Wie viele gemeinsame Projektdateien führen die Institutionen LfV, LKÄ,
BfV, BKA, Militärischer Abschirmdienst (MAD),
Bundesnachrichtendienst (BND) und/oder Zollkriminalamt nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit, und welchem Zweck dienen diese jeweils (bitte jeweils
vollständig mit Bezeichnung der Dateien angeben)?
a) Wie viele Datensätze sind derzeit darin enthalten?
b) Aus welchen Dateien stammen die Datensätze in den Projektdateien
jeweils?
c) Wer hat die Dateien jeweils eingerichtet?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5659d) Wer hat jeweils schreibenden sowie lesenden Zugriff auf die Dateien?
e) Ist sich die Bundesregierung sicher, dass die Speicherungen von
Personendaten in diesen Dateien jeweils rechtmäßig erfolgt sind?
Keine.
18. Sind im Zuge von Dateiüberprüfungen beim BKA infolge des BfDI-
Berichtes und allfälliger Überprüfungen beim BfV auch gemeinsame
Projektdateien der Institutionen BfV, BKA, MAD, BND, LfV, LKÄ und/oder
Zollkriminalamt überprüft worden, und wenn ja,
a) welche,
b) mit welchem Ergebnis,
c) wie viele Personen waren vor Beginn der Überprüfung jeweils in den
Projektdateien gespeichert, und wie viele sind es gegenwärtig,
d) falls sich herausgestellt hat, dass Personen gespeichert waren, die nicht
hätten gespeichert werden dürfen, welche Projektdateien waren bzw.
sind davon betroffen, um wie viele rechtswidrige Einträge hat es sich
gehandelt, welche Angaben kann die Bundesregierung zum
(rechtswidrigen) Speicherungsgrund machen (wie etwa
Versammlungsanmeldung, -teilnahme usw.), und welche Schlussfolgerungen zieht
die Bundesregierung daraus?
Nein.
19. Wie viele Personen sind innerhalb des polizeilichen Informationssystems
derzeit jeweils mit Hinweisen wie Straftäter „linksmotiviert“,
„rechtsmotiviert“ oder ggf. anderen politischen Markern erfasst, und welche
Angaben kann die Bundesregierung jeweils zu den Vergleichszahlen aus dem
Jahr 2012 machen?
a) Inwiefern ist bekannt, ob die „Personengebundenen Hinweise“ (PHW)
tatsächlich, wie gefordert, vornehmlich zur Eigensicherung der
Polizeikräfte beitragen bzw. genutzt werden und nicht auch für
Ermittlungszwecke zur Anwendung kommen?
b) Inwiefern bestehen Pläne für eine Evaluation der Speicherung und
Nutzung politisch motivierter PHWs, bzw. inwiefern besteht aus Sicht
der Bundesregierung Bedarf für eine entsprechende Überarbeitung?
Anzahl der Personen mit einem Personengebundenen Hinweis (PHW) in Inpol-Z
Straftäter rechtsmotiviert: 19 054
Straftäter linksmotiviert: 9 548
Straftäter politisch motivierte Ausländerkriminalität: 3 567
Bezüglich der Zahlen für das Jahr 2013 wird auf Bundestagsdrucksache 17/
14735 verwiesen. Über eine bestimmungsfremde Verwendung der PHWs
liegen hier keine Erkenntnisse vor.
In Umsetzung eines Auftrages der AG Kripo (160. Tagung am 27./28. Februar
2007, TOP 8.4) wurde in der PG INPOL-Fachlichkeit eine Bund-Länder-
Projektgruppe eingerichtet, die unter Beteiligung von Vertretern der AG Kripo und
des UA FEK mit der Überprüfung der grundsätzlichen Notwendigkeit bzw.
Rechtmäßigkeit des Fortbestandes der jeweiligen PHW sowie der vorliegenden
Vergabekriterien auf Aktualität und hinreichende Bestimmtheit beauftragt
wurde. Die Projektgruppe erarbeitete unter Beteiligung und intensiver
Abstimmung mit polizeiinternen und -externen Ansprechpartnern und Behörden, u. a.
Drucksache 18/5659 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), in den Jahren 2007 bis 2010
einen Abschlussbericht sowie einen Leitfaden zur Vergabe von PHW im INPOL-
Verbund.
Die PG PHW sah zudem eine sachgerechte Abbildung von PHW in zwei
verschiedenen Kategorien als sinnvoll an. Grundannahme hierbei ist, dass die
Intention der PHW in der Schutzfunktion für Polizeibedienstete oder Betroffene
liegt, d. h. in der Sensibilisierung der einschreitenden Polizeikräfte für
Gefahrenmomente.
Allerdings wurde auch erkannt, dass einige PHW dem Ziel des einsatztaktischen
Nutzens und der Eigensicherungsaspekte nur sekundär oder temporär dienen
und darüber hinaus ermittlungsunterstützende Ziele verfolgen und als
Rechtsgrundlage hierfür der § 8 Absatz 2 BKAG einschlägig ist. Zur deutlicheren
Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der PHW (§ 8 Absatz 2 bzw.
§ 8 Absatz 5 BKAG) war die Schaffung einer weiteren Kategorie von Hinweisen
vor allem aus datenschutzrechtlicher Sicht zu verfolgen.
Ermittlungsunterstützende Hinweise (EHW) sind demnach Hinweise auf
Besonderheiten einer natürlichen Person, die primär dazu geeignet sind, einen
polizeilichen Kontext zu verdeutlichen, polizeiliches Handeln zielgerichteter zu
steuern bzw. zu unterstützen, oder die dem Schutz Dritter dienen. Sie sind
darüber hinaus auch geeignet, Datenbestände für Ermittlungen zu kennzeichnen bzw.
zu selektieren.
In der 17. Sitzung der PG INPOL-Fachlichkeit am 23./24. Oktober 2012 wurde
entsprechend zur Umsetzung des Umlaufbeschlussverfahrens Nr. 06/11
Nummer 7 vom 8. August 2011 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die in drei Sitzungen
die fachlichen Anforderungen zur Umwandlung bestehender PHW in EHW und
die Einführung neuer EHW geprüft hat. Die Ergebnisse befinden sich aktuell in
den Gremien des AK II in Abstimmung.
Zwischenzeitlich fand zudem auf Antrag der IMK (200. Sitzung am 11./12.
Dezember 2014, TOP 28) eine Überprüfung der Bezeichnung von PHW statt.
Eine Evaluierung der EHW ist drei Jahre nach deren Einführung geplant. In
diesem Zuge werden auch die PHW neuerlich auf Aktualität betrachtet.
20. Ist bei der Überprüfung der Staatsschutzdateien auch die Vergabe dieser
Marker geprüft worden, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen und
Schlussfolgerungen?
Personenbezogene Hinweise (PHW) sind ausschließlich für das INPOL-System
definiert und finden in anderen Dateien keine entsprechende Anwendung.
21. Wie viele der in der Datei „Innere Sicherheit“ gespeicherten Personen sind
den jeweiligen PMK-Bereichen zugeordnet?
PMK Ausländer 9 340 Personen
PMK Links 23 868 Personen
PMK Rechts 51 026 Personen
22. Wie viele Ersuchen von Bürgerinnen und Bürgern auf Auskunft aus den
Akten sind beim BKA in den Jahren 2013 und 2014 jeweils eingetroffen?
Es wird davon ausgegangen, dass die Anfrage auf Ersuchen um Auskunft zu den
zu einer Person gespeicherten Daten in polizeilichen Dateien abzielt. Auskunfts-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5659ersuchen gemäß § 19 BDSG i. V. m. § 12 Absatz 5 BKAG wurden im Jahr 2013
925 und im Jahr 2014 1 555 bearbeitet.
23. Inwiefern hält die Bundesregierung das aus ihrer Interpretation des BKAG
und des Bundesdatenschutzgesetzes abgeleitete Fehlen einer
Verpflichtung, Betroffene über eine rechtswidrig erfolgte Speicherung zu
benachrichtigen (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 22 der
Abgeordneten Ulla Jelpke vom 6. Mai 2015, Plenarprotokoll 18/82), für
evaluations- bzw. überarbeitungswürdig?
Die Bundesregierung hält eine Überarbeitung der genannten Rechtsvorschriften
für die in der Frage genannten Zwecke für nicht erforderlich.
a) Wie viele rechtswidrig bzw. „fälschlicherweise“ in Staatsschutzdateien
gespeicherte Daten von Betroffenen wurden vor deren Überprüfung
und Löschung vom BKA an andere Behörden (z. B. BfV) übermittelt?
Zu welchen „fälschlicherweise“ in den Staatsschutzdateien gespeicherten
Betroffenen Datenübermittlungen an andere Behörden vor dem Kontroll- und
Beratungsbesuch der BfDI und damit vor Ende des Jahres 2012 stattfanden, kann
nicht mehr nachvollzogen werden.
b) Inwiefern wurden die Betroffenen über diese rechtswidrig erfolgte
Übermittlung informiert?
Weder das BKAG, noch das BDSG sehen für das BKA eine Verpflichtung zur
Benachrichtigung eines Betroffenen vor, wenn fälschlicherweise gespeicherte
Daten gelöscht wurden.
c) Inwiefern lässt sich die Erklärung der Bundesregierung für das
Wachstum der Datei PMK-links Z vom Jahr 2010 auf das Jahr 2011, dass es
sich „um eine relativ junge Datei handelt, die noch im Aufbau
begriffen ist“, nach mehreren kritischen Berichten der BfDI aufrechterhalten
(Bundestagsdrucksache 17/8530)?
Der Anstieg der erfassten Datensätze vom Jahr 2010 auf das Jahr 2011 lässt sich
weiterhin dadurch erklären, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine
neuere Datei gehandelt hat, die dann aufgrund steigender Bekanntheit auch
vermehrt bestückt wurde. Die Kontrolle der BfDI und die damit verbundene –
berechtigte – Kritik hat dann jedoch dazu geführt, dass aktuell nur die unter der
Antwort zu Frage 7b genannten Speicherungen in der Datei existieren.
24. Hält es die Bundesregierung für angemessen und bzw. oder zweckdienlich
im Sinne eines effektiven, bürgernahen Datenschutzes, ähnlich dem IT-
Sicherheitsgesetz eine Meldepflicht gegenüber den Betroffenen sowie den
Datenschutzbeauftragten für fälschlicherweise bei Behörden des BMI
gespeicherte Daten einzuführen (bitte begründen)?
Würde eine Meldepflicht gegenüber den Betroffenen sowie den
Datenschutzbeauftragten für fälschlicherweise bei Behörden des Bundesinnenministeriums
gespeicherte Daten eingeführt, würde ein Sanktionsinstrument auf
Sicherheitsbehörden übertragen, das der deutsche Gesetzgeber lediglich für nichtöffentliche
Stellen vorgesehen hat: Für den nichtöffentlichen Bereich wird davon
ausgegangen, dass die Verpflichtung, Betroffene zu informieren, aufgrund der
negativen Publizität zu einer Stärkung des Datenschutzes führe. Dies entspricht der
Tendenz, die Ausgestaltung des Datenschutzes im öffentlichen und nichtöffent-
Drucksache 18/5659 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelichen Bereich zu vereinheitlichen. Damit soll der Schutz verbessert werden.
Zu hinterfragen ist allerdings, ob der Ansatz – Sanktion durch „negative
Publicity“ – bei Sicherheitsbehörden sinnvoll bzw. notwendig ist. Die öffentliche
Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden, auch existiert durch die Rechts- und
die Fachaufsicht und die Kontrolle der Gerichte bereits ein Kontrollsystem, das
auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen gewährleistet. Zudem
müsste eine solche Regelung für öffentliche Stellen auch sicherstellen, dass die
Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden nicht beeinträchtigt und die
Regelungssystematik der Strafprozessordnung nicht ausgehebelt würde.
25. Wie viele derartige Ersuchen sind im gleichen Zeitraum beim BfV
eingetroffen?
Beim BfV sind im Jahr 2013 226 Auskunftsersuchen und im Jahr 2014 262
Auskunftsersuchen eingegangen.
Inwiefern wird im Bereich des BfV statistisch erfasst,
a) wie häufig eine Auskunft ganz verweigert wurde,
Bezüglich der im Jahr 2013 beim BfV eingegangenen Auskunftsersuchen wurde
lediglich in einem Fall die Auskunft gemäß § 15 Absatz 2 BVerfSchG ganz
verweigert. Hinsichtlich der im Jahr 2014 beim BfV eingegangenen
Auskunftsersuchen wurde in keinem Fall die Auskunft ganz verweigert.
b) wie häufig nur eine Teilauskunft erteilt wurde,
Bezogen auf die im Jahr 2013 beim BfV eingegangenen Auskunftsersuchen
wurde in neun Fällen die Auskunft teilweise verweigert. Hinsichtlich der im Jahr
2014 beim BfV eingegangenen Auskunftsersuchen wurde in vier Fällen die
Auskunft teilweise verweigert.
c) in wie vielen Fällen gegen den Auskunftsbescheid des BfV
Widerspruch eingelegt wurde, und in wie vielen Fällen diesem abgeholfen
bzw. er zurückgewiesen wurde,
In Bezug auf die im Jahr 2013 erfolgten teilweisen sowie vollständigen
Auskunftsverweigerungen wurde in zwei Fällen Widerspruch gegen den jeweiligen
Auskunftsbescheid eingelegt. In einem Fall wurde der Widerspruch
zurückgewiesen und in einem Fall wurde dem Widerspruch abgeholfen.
Darüber hinaus wurde in Bezug auf die im Jahr 2013 beim BfV eingegangenen
Auskunftsersuchen in fünf weiteren Fällen Widerspruch gegen den
Auskunftsbescheid eingelegt. Diese Widersprüche betrafen jedoch keine
Auskunftsverweigerungen i. S. d. § 15 Absatz 2 BVerfSchG und wurden sämtlich
zurückgewiesen.
Hinsichtlich der im Jahr 2014 erfolgten teilweisen Auskunftsverweigerungen
wurde in einem Fall Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid eingelegt,
dessen Bearbeitung derzeit noch nicht abgeschlossen ist.
Darüber hinaus wurde in Bezug auf die im Jahr 2014 beim BfV eingegangenen
Auskunftsersuchen in neun weiteren Fällen Widerspruch gegen den
Auskunftsbescheid eingelegt. Die betreffenden Auskunftsbescheide beinhalteten jedoch
keine Auskunftsverweigerungen i. S. d. § 15 Absatz 2 BVerfSchG. In zwei
Fällen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, in vier Fällen wurde dem
Widerspruch teilweise abgeholfen. In drei Fällen ist die Bearbeitung noch nicht
abgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5659d) in wie vielen Fällen die Antragsteller Klage gegen den
Widerspruchbzw. Auskunftsbescheid eingereicht haben, und in wie vielen Fällen
diesen Klagen stattgegeben wurde,
Gegen den zurückgewiesenen Widerspruchsbescheid aus dem Jahr 2013 wurde
keine Klage erhoben. Bezüglich des Widerspruchs aus dem Jahr 2014 wird auf
die Antwort zu Frage 25c verwiesen.
Unabhängig davon wurde in Bezug auf die Auskunftsersuchen aus den Jahren
2013 und 2014 in jeweils einem Fall Klage gegen den Widerspruchsbescheid
erhoben. Beide Fälle betrafen jedoch keine Auskunftsverweigerung i. S. d. § 15
Absatz 2 BVerfSchG. Die Verfahren vor dem VG Köln sind noch nicht
abgeschlossen.
e) in wie vielen Fällen die Beobachtungstätigkeit des BfV bezüglich einer
natürlichen Person als rechtswidrig erkannt wurde,
oder inwiefern können diese Angaben rekonstruiert werden (sämtliche
Zahlen bitte soweit möglich angeben)?
Im Zusammenhang mit den in den Jahren 2013 und 2014 eingegangenen
Auskunftsersuchen wurde in keinem Fall die Rechtswidrigkeit der
Beobachtungstätigkeit des BfV bezüglich einer Person gerichtlich festgestellt.
26. Haben seit Inkrafttreten der Änderungen an den Gesetzen zur
Antiterrordatei und Rechtsextremismusdatei am 1. Januar 2015 Behörden von der
Möglichkeit zur erweiterten projektbezogenen Datennutzung Gebrauch
gemacht?
Wenn ja, welche Behörden, und für welche Aufgaben?
Gab es Fälle, in denen die G10-Kommission des Deutschen Bundestages
Behörden des Bundes die Zustimmung zur erweiterten Nutzung
verweigert hat?
Nein.
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