[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5702
18. Wahlperiode 03.08.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Katja Keul, Dr. Tobias
Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5512 –
Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung und Förderung von
Schlüsseltechnologien im Rüstungsbereich
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die ungehinderte Proliferation von Kleinen und Leichten Waffen (zum
Begriff von Kleinen und Leichten Waffen siehe Punkt 1 der Grundsätze der
Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von
Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer – Kleinwaffengrundsätze; im
Folgenden „Kleinwaffen“) heizt mit katastrophalen Folgen Konflikte weltweit an.
Einmal im Umlauf, ist es bei diesem Waffentypus besonders schwer, eine
unkontrollierte Weitergabe zu verhindern. Auch durch DDR-Programme
(DDR – Disarmament, Demobilization, Reintegration) gelingt es leider nur
zu einem kleinen Bruchteil, diese Waffen wieder aus dem Verkehr zu ziehen
und ihre Proliferation wirksam einzudämmen. So sterben jährlich bis zu
500 000 Menschen durch 875 Millionen Kleinwaffen, die weltweit
zirkulieren (
www.smallarmssurvey.org/weapons-and-markets.html). Auch der
Rüstungsexportbericht 2013 kommt zu dem Schluss, dass „in internen und
grenzüberschreitenden Konflikten […] die weitaus meisten Opfer durch den
Einsatz von Kleinwaffen und leichten Waffen (kurz: Kleinwaffen; z. B.
Maschinenpistolen, Sturmgewehre, leichte Mörser) und dazugehöriger
Munition verursacht“ werden. Der Versuch, die unrechtmäßige Verbreitung dieser
Waffen zu verhindern, ist daher längst überfällig. Dazu gehört, den Export
von Kleinwaffen von vornherein strikt zu begrenzen und unter bestimmten
Umständen klar zu verbieten. Nach wie vor ergreift die Bundesregierung
nach Auffassung der Fragesteller nicht alle notwendigen und möglichen
Maßnahmen, um die gefährliche Proliferation von Kleinwaffen wirksam
einzudämmen.
Am 22. Mai 2015 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar
Gabriel, die Grundsätze der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger
Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer
veröffentlicht und diese als eine Verschärfung der bisherigen Praxis dargestellt. So
sollen zukünftig wenigstens grundsätzlich „keine Genehmigungen für die
Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer (z. B. im
Zusammenhang mit Lizenzvergaben)“ für neue Herstellungslinien für Kleinwaffen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
29. Juli 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5702 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeoder entsprechende Munition erteilt werden (Nummer 2 der
Kleinwaffengrundsätze), wie das schon seit Jahren von der Zivilgesellschaft und auch von
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gefordert wurde. Gerade die
Vergabe von Produktionslizenzen birgt ein besonders hohes Risiko. Andere
Staaten können dann selbst Kleinwaffen produzieren, ohne dass die
Bundesregierung wirksam kontrollieren kann wo, wie und an wen diese Waffen
weitergegeben werden. Laut der Pressemitteilung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie wird mit den nun neu verabschiedeten
Kleinwaffengrundsätzen eine Reihe von Neuregelungen eingeführt, die künftig für eine
strengere Exportpraxis sorgen sollen.
Vor diesem Hintergrund stellen sich eine Vielzahl von Fragen, nicht nur zu der
konkreten Ausgestaltung dieser neuen Grundsätze und der darin enthaltenen
Ausnahmeregelungen, sondern auch danach, worin genau die Verschärfung im
Vergleich zur bisherigen Praxis besteht und wie die Umsetzung der neuen
Grundsätze in Zukunft effektiv gewährleistet und kontrolliert werden soll.
Medienberichten zufolge, verständigte sich die Bundesregierung kürzlich
darüber, fortan auch staatliche Fördergelder für die Entwicklung von sogenannten
Schlüsseltechnologien zur Verfügung zu stellen u. a. mit dem Ziel, deutsche
Exporte zu fördern. Auch dies wirft einige Fragen auf (vgl. DER SPIEGEL
vom 27. Juni 2015).
Verbindlichkeit, Umsetzung und Überprüfbarkeit der Kleinwaffengrundsätze
1. Welche Verbindlichkeit kommt nach Auffassung der Bundesregierung den
am 22. Mai 2015 veröffentlichten Kleinwaffengrundsätzen zu, wenn sie,
wie in der Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie vom selben Tag angekündigt, ihre Anwendung künftig neben den
rechtlich unverbindlichen Politischen Grundsätzen für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern finden sollen?
Die Kleinwaffengrundsätze sind ebenso wie die „Politischen Grundsätze für den
Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ für die
Bundesregierung politisch verbindlich und konkretisieren insoweit das Ermessen, das der
Bundesregierung bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften des
Kriegswaffenkontroll- und Außenwirtschaftsrechts bei der Prüfung des
jeweiligen Einzelfalls zukommt.
2. Inwiefern legen die Kleinwaffengrundsätze an die bisherige
Genehmigungspolitik für Kleinwaffen laut dem Bundesminister für Wirtschaft und
Energie, Sigmar Gabriel, „noch strengere Regeln an die Genehmigung von
Exporten dieser besonders sensiblen Waffen an“ (vgl. Reuters vom 22. Mai
2015), und worin genau unterscheiden sich diese Regeln von der früheren
Praxis (bitte für alle Nummern der Kleinwaffengrundsätze aufschlüsseln
und die alte und neue Praxis nebeneinanderstellen)?
In den Kleinwaffengrundsätzen wurde der Grundsatz „Neu für Alt“ erstmals als
eine grundsätzlich Genehmigungsvoraussetzung bei Ausfuhrgenehmigungen
eingeführt und um den Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“
ergänzt. Die innerstaatliche Weitergabe im Empfängerland wird als weitere
Neuerung einem Zustimmungserfordernis der Bundesregierung unterworfen.
Schließlich wird durch die kürzlich beschlossene Einführung von so genannten
Post-Shipment-Kontrollen bei Ausfuhren von Kriegswaffen und bestimmten
Schusswaffen insbesondere die Ausfuhrgenehmigungspraxis bei Kleinwaffen
strengeren Regeln unterworfen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/57023. Was hat die Bundesregierung aktuell dazu bewogen, die bisherige Praxis zu
ändern, und wo sieht die Bundesregierung Defizite in dem bisherigen
Vorgehen?
Die Bundesregierung überprüft laufend ihre eigenen Exportkontrollvorschriften
und deren Anwendung, vor allem auch im Lichte internationaler Übereinkünfte
und Vereinbarungen. Motiv für die Verabschiedung der Kleinwaffengrundsätze
war vor allem das besondere Weiterleitungsrisiko bei Kleinwaffen (in großen
Stückzahlen vorhanden, verhältnismäßig leicht abzuzweigen und unerkannt
weiterzugeben) und die Tatsache, dass bei bewaffneten Konflikten diese
Waffenart für die höchste Anzahl von Toten und Verwundeten verantwortlich ist.
4. Plant die Bundesregierung, auch für andere Rüstungsgüter in Zukunft
strengere Regeln und Auflagen einzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
Die geltenden Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern ermöglichen zusammen mit dem Prinzip der
Einzelfallentscheidung in jedem Fall sachgerechte Entscheidungen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Will die Bundesregierung die Lieferung von Kleinwaffen unter Umständen
weiterhin durch Hermesbürgschaften absichern?
a) Wenn ja, anhand welcher Kriterien wird die Entscheidung getroffen, ob
Hermesbürgschaften erteilt werden oder nicht (bitte für NATO-, EU-
und gleichgestellte Staaten sowie Drittstaaten aufgeschlüsselt
darstellen)?
b) Warum enthalten die neuen Kleinwaffengrundsätze keine Regelungen
im Hinblick auf Hermesbürgschaften?
Bis heute hat die Bundesregierung keine staatlichen Exportkreditgarantien (so
genannte Hermesdeckungen) für Kleinwaffen übernommen.
Bei der Entscheidung zur Übernahme einer Hermesdeckung werden regelmäßig
die Förderungswürdigkeit des Exportvorhabens und die risikomäßige
Vertretbarkeit geprüft. Entscheidungen zu Hermesdeckungen werden vorbehaltlich der
exportkontrollrechtlichen Prüfung getroffen.
Die Kleinwaffengrundsätze enthalten keine Aussagen zur Vergabe von
Hermesbürgschaften, da es sich bei diesen nicht um ein Instrument der Exportkontrolle
handelt.
Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze
6. Welche Ausnahmen sind in Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze
vorgesehen, nach welcher es heißt, dass „grundsätzlich keine Genehmigungen für
die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittstaaten“ erteilt
werden, sollten diese neue Herstellungslinien für Kleinwaffen oder
entsprechende Munition eröffnen?
a) Wie genau definiert die Bundesregierung „alte und neue
Herstellungslinien“?
Drucksache 18/5702 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Unter welchen Umständen und anhand welcher Kriterien ist eine
Ausnahme von diesem Grundsatz nach Auffassung der Bundesregierung
möglich?
Alte Herstellungslinien sind solche, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung
bereits eine Produktion von Kleinwaffen oder Munition eines bestimmten Typs
erfolgt. Neue Herstellungslinien sind solche, bei denen die Herstellung von
Kleinwaffen oder Munition eines bestimmten Typs, der bislang dort nicht
gefertigt wird, vorgesehen ist. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und in welchen
Sonderfällen in der Gesamtabwägung, insbesondere der außen- oder
sicherheitspolitische Aspekte des jeweiligen Einzelfalles, Ausnahmen von dem in Punkt 2
der Kleinwaffengrundsätze aufgestellten Grundsatz denkbar sind.
7. Was geschieht mit den bereits erteilten Genehmigungen in diesem Bereich?
Werden sie einer neuen Überprüfung unterzogen (bitte nach bereits erteilten
Genehmigungen aufschlüsseln)?
Wenn ja, wie sieht diese aus?
Wenn nein, warum nicht?
a) Welche Vereinbarungen und Auflagen wurden mit den Empfängern
bezüglich der Weitergabe in der Vergangenheit vereinbart (bitte
detailliert darstellen, insbesondere auch bei Herstellungslinien, die
Rüstungsunternehmen anderer Staaten betreffen), und wie wird deren Umsetzung
sichergestellt?
b) Plant die Bundesregierung, die bisherige Genehmigungspraxis zu
ändern?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
c) Sind der Bundesregierung in diesem Bereich Fälle bekannt, bei denen
sich die Empfänger nicht an die durch die Bundesregierung erteilten
Auflagen und die getroffenen Vereinbarungen gehalten haben?
Wenn ja, welche, und welche Konsequenzen und Maßnahmen gab es
seitens der Bundesregierung (bitte einzeln und detailliert darstellen,
insbesondere auch den Fall im Jemen, wo Medienberichten zufolge
G3-Gewehre durch Saudi-Arabien abgeworfen worden sein könnten;
vgl. SPIEGEL ONLINE vom 20. Juni 2015)?
Die Kleinwaffengrundsätze beschreibt die zukünftige Politik der
Bundesregierung bei der Erteilung von Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren. Die
Grundsätze beziehen sich daher nicht auf bereits erteilte Genehmigungen. Die
Genehmigungsinhaber, soweit sie ihre Genehmigungen nicht bereits ausgenutzt
haben, können im Übrigen aus rechtlichen Gründen auf deren Bestand
vertrauen. Die Errichtung von Herstellungslinien von Kleinwaffen und Munition
erfolgte durch deutsche Unternehmen, die entsprechende Verträge mit ihren
ausländischen Kunden abgeschlossen hatten. Diese Verträge waren und sind nicht
Gegenstand des Ausfuhrgenehmigungsverfahrens und liegen somit der
Bundesregierung auch nicht vor. Gegenstand des Ausfuhrgenehmigungsverfahrens sind
vielmehr die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Herstellungslinie zu
exportierende Technologie und Herstellungsausrüstung und ggf. entsprechende
Zulieferungen von Bauteilen. Hierfür sind jeweils Endverbleibserklärungen, die
Einschränkungen für die Verwendung der in dem Betrieb hergestellten Waffen
oder Munition vorsehen können, erforderlich. Die aus Deutschland exportierten
Fertigungslinien für Kleinwaffen und Munition wurden überwiegend in den
70er- bis 80er-Jahren genehmigt. Unterlagen zu den einzelnen Genehmigungs-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5702verfahren liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
nicht mehr vor.
Die Genehmigungspraxis der Bundesregierung im Bereich des Exports von
Herstellungsausrüstung und Technologie für Kleinwaffen und Munition hat sich
bereits seit geraumer Zeit geändert. Die letzte Genehmigungsentscheidung für eine
solche neue Herstellungslinie betraf die G36-Fertigung in Saudi-Arabien.
Seitdem sind keine neuen Projekte mehr genehmigt worden.
Nachgewiesene Verstöße gegen im Rahmen deutscher
Ausfuhrgenehmigungsverfahren eingegangene Endverbleibszusagen bei der Fertigung von
Kleinwaffen und Munition in Drittländern sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Auflistung bereits genehmigter Herstellungslinien von Kleinwaffen
8. Welche Lizenzen wurden in der Vergangenheit (so beispielsweise im Jahr
2008 an Saudi-Arabien) im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Komponenten und Technologie erteilt, und welche sicherheitspolitischen
Begründungen liegen ihnen jeweils zugrunde (bitte nach Zeitpunkt der Erteilung
und Empfänger auflisten)?
a) Welche Unterschiede gibt es bei den Genehmigungen und bei den damit
getroffenen Regelungen, je nachdem ob es sich um NATO- und EU-
Mitgliedstaaten und gleichgestellte Staaten auf der einen Seite und
Drittstaaten auf der anderen Seite handelt?
b) Finden sich darunter Lizenzen, die neue und vollständig autarke
Herstellungslinien betreffen?
Wenn ja, welche genau?
c) Finden sich darunter erteilte Lizenzen im Rahmen gemeinsamer
Vorhaben zwischen rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen
Unternehmen (sogenannte Joint Ventures)?
Wenn ja, welche genau?
Welche Auswirkungen hat das auf die Weitergabepraxis, d. h. unter
welchen Umständen greifen die deutschen Rüstungsexportbestimmungen
und wann nicht?
d) Um welche Schlüsselkomponenten handelt es sich im Einzelnen bei den
bereits erteilten Lizenzen, wenn nach Angaben der Bundesregierung
beispielsweise seit den im Jahr 2008 erteilten Genehmigungen für die
Ausfuhr von Technologie und Fertigungsunterlagen nach Saudi-Arabien
von deutscher Seite dauerhaft Komponenten an die im Drittland Saudi-
Arabien existierende Lizenzproduktion des G36 zugeliefert werden
müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7926)?
Für welche weiteren bereits erteilten Lizenzen ist ein ähnliches
Verfahren gewählt worden (bitte nach Empfänger, Technologie bzw.
Fertigungsanlage, Datum der Genehmigung und Schlüsselkomponente
aufgeschlüsselt darstellen)?
e) Inwieweit stellt die Bundesregierung sicher, dass die Nummer 2 der
Kleinwaffengrundsätze angewendet werden kann, wenn bei den bereits
vergebenen Lizenzen der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes
besteht?
Wie schon in der Antwort zu Frage 7 dargestellt, wurde die überwiegende
Anzahl von Genehmigungsvorgängen im Zusammenhang mit der Lizenzfertigung
deutscher Kleinwaffen vor mehr als 30 Jahren entschieden. Die entsprechenden
Genehmigungsvorgänge sind nicht mehr verfügbar. Daher ist auch keine
Aussage dazu möglich, welche Gründe damals für eine Genehmigungserteilung
ausschlaggebend waren.
Drucksache 18/5702 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEs gibt keinen generellen Unterschied bei den im Zusammenhang mit
Lizenzfertigungen erteilten Genehmigungen zwischen EU- und NATO-Staaten auf der
einen Seite und Drittstaaten auf der anderen Seite.
Genehmigungen, die die vollständige und autarke Fertigung von Kleinwaffen in
Drittstaaten ermöglichen, sind seit dem Jahr 2008 nicht mehr erteilt worden.
Joint-Ventures deutscher Unternehmen bei der Fertigung von Kleinwaffen sind
der Bundesregierung nicht bekannt.
Bei den Schlüsselkomponenten, die eine autarke Fertigung im Empfängerland
verhindern sollen, handelt es sich um bestimmte Kleinteile, die als solche auf
dem internationalen Markt nicht angeboten werden und die nur mit speziellen,
aufwändigen Produktionsmethoden von wenigen spezialisierten Unternehmen
hergestellt werden können. Da es nach dem Jahr 2008 keine weitere
Genehmigung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fertigung von Kleinwaffen in
Drittländern gegeben hat, gibt es keinen weiteren vergleichbaren
Anwendungsfall.
Im Wege der Einzelfallprüfung wird jeweils festgestellt, ob es sich bei den
zugrundeliegenden Anträgen um eine Lieferung von Gütern für die Errichtung
einer neuen Herstellungslinie handelt oder ob es um die Aufrechterhaltung der
Betriebsfähigkeit einer bereits existierenden Fertigung geht. Je nach Ergebnis
finden dann entweder Punkt 2 oder Punkt 3 der Kleinwaffengrundsätze
Anwendung.
Nummer 3 der Kleinwaffengrundsätze
9. Ist es bezugnehmend auf Nummer 3 der Kleinwaffengrundsätze aus Sicht
der Bundesregierung möglich, dass aufgrund bestimmter, politischer
Entwicklungen eine Berücksichtigung des „Rechtsgrundsatzes des
Vertrauensschutzes“ im Einzelfall (bei Ersatz- und Verschleißteilen, gleichartigen
Ersatzmaschinen sowie Verbrauchsmaterialien für in der Vergangenheit
gelieferte Herstellungslinien) nicht erfolgt und dadurch Genehmigungen
rechtlich versagt werden können?
Falls ja, welche Kriterien legt die Bundesregierung hierbei ihren
Entscheidungen im Einzelfall zugrunde?
Der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes gilt bei der Einzelfallprüfung nicht
absolut, sondern ist abzuwägen mit den anderen in den Politischen Grundsätzen
für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aufgeführten
Entscheidungskriterien, die im Einzelfall eine Versagung der Genehmigung
ermöglichen.
10. Sieht die Bundesregierung aufgrund politischer Entwicklungen im
Empfängerland die Möglichkeit, bereits erteilte Genehmigungen auf Basis der
Anwendbarkeit des „Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes“ Ex post
zu versagen?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, anhand welcher Kriterien sollte nach Ansicht der
Bundesregierung eine Genehmigungsrücknahme Ex post erfolgen?
Der Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Ausfuhrgenehmigungen ist
unabhängig vom Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen immer möglich. Eine entsprechende Entscheidung
wird immer eine Einzelfallentscheidung sein, so dass die Aufstellung von Rück-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5702nahmekriterien nicht zweckmäßig erscheint. Nach erfolgter Auslieferung der
Güter liefe ein Widerruf indes ins Leere.
Nummern 4 und 5 der Kleinwaffengrundsätze
11. Welche Ausnahmen können anhand welcher Kriterien von dem Grundsatz
Genehmigungen für die Lieferung von Scharfschützengewehren und
Vorderschaftrepetierflinten (Pumpguns) an private Endempfänger nicht zu
erteilen nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich und politisch
getroffen werden?
Da grundsätzlich keine Genehmigungen für diese Waffenarten an private
Endempfänger erteilt werden sollen, erscheint es nicht zweckmäßig, von vornherein
bereits Ausnahmen von diesem Grundsatz vorzusehen. Nur im Wege einer
Einzelfallentscheidung bei Vorliegen gewichtiger außen- oder sicherheitspolitischer
Interessen erscheint eine Genehmigung vorstellbar.
12. In welcher Form und an welcher Stelle plant die Bundesregierung, die
Umsetzung der Nummern 4 und 5 der Kleinwaffengrundsätze transparent
und überprüfbar zu machen, wenngleich bislang weder in den
Rüstungsexportberichten noch in weiteren Unterrichtungen über die
Genehmigungspraxis der Bundesregierung genaue Angaben über die Empfänger
von Kleinwaffen gemacht werden?
Die betreffenden Aussagen in den Kleinwaffengrundsätzen sind eindeutig:
grundsätzlich keine Genehmigungen für die Lieferung von
Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten an private Endempfänger in
Drittländern sowie für die Lieferung von Kriegswaffen an nichtstaatliche Stellen in
Drittländern. Deswegen ist eine Ausweitung des Rüstungsexportberichts um
neue Kategorien derzeit nicht geplant.
Nummer 6 der Kleinwaffengrundsätze (Neu für Alt)
13. Wo fand nach Einschätzungen der Bundesregierung der im Kern seit dem
Jahr 2003 (vgl. Rüstungsexportbericht 2003, S. 9) bestehende Grundsatz
„Neu für Alt“ bisher Anwendung (bitte einzeln und detailliert aufführen)?
a) Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus dieser bisherigen
Praxis?
b) Welche Stelle der Bundesregierung hat bisher anhand welcher
Kriterien entschieden, ob der Grundsatz „Neu für Alt“ Anwendung findet
oder nicht?
c) Welche Kriterien werden nun im Sinne der strengeren neuen
Grundsätze dieser Entscheidung zugrunde gelegt?
d) Von welcher Stelle der Bundesregierung wird diese Entscheidung
zukünftig getroffen?
e) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die künftige Anwendung und
Einhaltung des Grundsatzes „Neu für Alt“ sicherzustellen (bitte
detailliert darlegen)?
Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit die Anwendung des „Neu für
Alt“-Grundsatzes versucht, wann immer dies möglich war. Eine Auflistung der
Fälle, in denen dieser Grundsatz tatsächlich Anwendung fand, ist nicht möglich,
da dies nur durch eine händische Auswertung aller in Betracht kommenden
Genehmigungsvorgänge seit dem Jahr 2003 festzustellen wäre, die in der für die
Drucksache 18/5702 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBearbeitung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht
durchführbar ist.
Die Entscheidung über die Anwendung des Grundsatzes „Neu für Alt“ erfolgte
während des Ausfuhrgenehmigungsverfahrens in Abstimmung der am
Verfahren beteiligten Ressorts (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
Auswärtiges Amt, Bundesministerium der Verteidigung, Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Zukünftig ist die
Anwendung des Grundsatzes standardmäßig in den im Ausfuhrgenehmigungsverfahren
vorzulegenden Endverbleibserklärungen vorgesehen. Der Abstimmungsprozess
mit den anderen Ressorts bleibt unverändert.
14. Wie stellt die Bundesregierung sicher und kontrolliert auch nach der
Lieferung, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach dem Grundsatz
„Neu für Alt“ sowie der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“,
dargelegt in Nummer 6 der Kleinwaffengrundsätze, nachkommen (bitte
detailliert darlegen)?
a) Beabsichtigt die Bundesregierung, sich die Vernichtung von
Kleinwaffen schriftlich von den Empfängerländern zusagen zu lassen, und in
welchem Rahmen soll dies geschehen?
Wenn nein, warum nicht?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, Personal vor Ort einzusetzen, um
die Vernichtung von Kleinwaffen zu kontrollieren, oder wie stellt sie
auf andere Weise sicher, dass die Empfänger sich an diesen Grundsatz
halten?
Wenn keine Maßnahmen hierzu ergriffen werden, warum nicht?
Es entspricht der Praxis seit dem Jahr 2003, dass die die Endverbleibserklärung
unterzeichnende staatliche Stelle des Empfängerlandes schriftlich zusichert,
dass auszusondernde oder zu ersetzende Waffen vernichtet werden. Es handelt
sich damit um eine bindende Zusage des Empfängerlandes. Festgestellte
Verstöße gegen derartige Zusagen werden bei künftigen
Exportgenehmigungsanträgen für das betreffende Empfängerland im Rahmen des
Ausgenehmigungsverfahrens berücksichtigt und in der Regel zu einer Genehmigungsversagung
führen. Die Bundesregierung wird anlassbezogen entscheiden, ob und in welcher
Form sie eine zugesagte Vernichtung von Kleinwaffen kontrolliert.
15. Plant die Bundesregierung, in Zukunft eine aussagekräftige Statistik über
die Anwendung des Grundsatzes „Neu für Alt“ einzuführen?
Wenn ja, wie soll diese aussehen, und wird sie dem Parlament zur
Verfügung gestellt?
Falls nein, warum nicht?
Eine derartige Statistik ist nicht geplant.
16. Beabsichtigt die Bundesregierung, Empfängerländer mit eigenen Mitteln
zu unterstützen, wenn diese beispielsweise aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit eine Vernichtung von Kleinwaffen vor Ort und im Rahmen des
Grundsatzes „Neu für Alt“ nicht gewährleisten können oder wollen?
Falls nein, warum nicht?
Die Kleinwaffengrundsätze halten ausdrücklich fest, dass die Bereitschaft zur
Abgabe und Einhaltung einer Erklärung, dass die Vernichtung von Kleinwaffen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5702im Rahmen des Grundsatzes „Neu für Alt“ oder dessen Variante „Neu,
Vernichtung bei Aussonderung“ gewährleistet wird, für die Genehmigung einer Ausfuhr
entscheidungserheblich ist. Daraus folgt, dass eine Ausfuhrgenehmigung
grundsätzlich nicht erteilt wird, wenn ein Empfängerland die Vernichtung von
Kleinwaffen im Rahmen des Grundsatzes „Neu für Alt“ oder dessen Variante „Neu,
Vernichtung bei Aussonderung“ nicht gewährleisten kann oder will. Die Frage
einer Unterstützung von Empfängerländern hat sich in der bisherigen
Anwendung des „Neu für Alt“-Grundsatzes nicht gestellt.
17. Bezieht sich der Grundsatz „Neu für Alt“ nach dem Verständnis der
Bundesregierung weiterhin lediglich auf Drittstaaten?
Wenn ja, warum?
Ja, der Grundsatz „Neu für Alt“ bezieht sich nur auf Drittstaaten. Nach
Nummer II.1 der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 ist der Export in NATO-Länder,
EU-Mitgliedstaaten und NATO-gleichgestellte Länder grundsätzlich nicht zu
beschränken.
Nummer 7 der Kleinwaffengrundsätze
18. Welchen Mehrwert zu der bereits gängigen Reexportklausel hat die in
Nummer 7 der Kleinwaffengrundsätze geforderte Zusage der Empfänger,
Kleinwaffen ebenso wie die dazugehörige Munition oder
Herstellungsausrüstung nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung weiterzugeben?
a) Welchen genauen Wortlaut hat die erwähnte Reexportklausel, welchen
die neuen Zusagen und welche rechtliche Verbindlichkeit haben beide?
b) Wie wird diese Zusage an die Bundesregierung praktisch gegeben, und
wie kontrolliert die Bundesregierung ihre Einhaltung (bitte konkrete
Maßnahmen einzeln darstellen)?
c) Auf welche Weise stellt die Bundesregierung die Einhaltung der
Reexportklausel sicher, und sind hier Änderungen geplant (bitte
detailliert im Vergleich zur aktuellen Vorgehensweise darstellen)?
d) Wird diese Zusage auch von den Empfängern für andere
Rüstungsexporte als Kleinwaffen in Zukunft verlangt?
Wenn nein, warum nicht?
e) Sind der Bundesregierung in diesem Bereich Fälle bekannt, bei denen
sich die Empfänger nicht an die durch die Bundesregierung erteilten
Auflagen und die getroffenen Vereinbarungen gehalten haben?
Wenn ja, welche Konsequenzen und Maßnahmen seitens der
Bundesregierung hatte dies zur Folge (bitte für die konkreten Einzelfälle
aufschlüsseln)?
Der Mehrwert gegenüber der früheren Klausel liegt darin begründet, dass
nunmehr auch die Weitergabe der Güter innerhalb des Empfängerlandes einer
vorherigen Zustimmung der Bundesregierung bedarf. Der genaue Wortlaut der
neuen Endverbleibsklausel wird zeitnah auf der entsprechenden Seite des BAFA
im Internet abrufbar sein. Die Verbindlichkeit dieser Endverbleibsklausel
unterscheidet sich nicht von der anderer Endverbleibserklärungen, d. h., dass das
Empfängerland, das gegen eingegangene Verpflichtungen verstößt, mit den
Konsequenzen rechnen muss, die in Nummer IV.4 der Politischen Grundsätze
für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern dargestellt sind.
Eine Erstreckung dieser Verpflichtung auf andere Waffentypen ist nicht
vorgesehen, da eine innerstaatliche Weitergabe von schweren Waffen wie Panzern,
Drucksache 18/5702 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeKampfflugzeugen oder Marineschiffen wenig wahrscheinlich ist. Eine
Kontrolle der abgegebenen Zusicherungen im Rahmen einer Endverbleibserklärung
kann in Zukunft durch Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, sofern sich das
Empfängerland damit einverstanden erklärt hat.
Über die dem Parlament und der Öffentlichkeit bekannten Vorgänge hinaus, in
denen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren laufen, sind der
Bundesregierung keine Verstöße gegen Vereinbarungen oder Auflagen im Hinblick auf
Kleinwaffenlieferungen aus Deutschland in den letzten Jahren bekannt. Im
Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen Verfahren gibt die Bundesregierung
dazu keine Stellungnahmen ab.
Nummer 8 der Kleinwaffengrundsätze
19. In welcher Form und auf welchen Ebenen setzt sich die Bundesregierung
international für die weitere Verbreitung des in Nummer 8 der
Kleinwaffengrundsätze genannten Grundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen
Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ ein (bitte detailliert darlegen)?
Die Bundesregierung beabsichtigt, den Grundsatz „Neu für Alt“ sowie dessen
Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ unter anderem im Rahmen des
internationalen Exportkontrollregimes „Wassenaar Arrangement“, des VN-
Kleinwaffenaktionsprogramms, im Rahmen der einschlägigen EU-
Ratsarbeitsgruppen sowie im Dialog mit Nichtregierungsorganisationen vorzustellen, mit
dem Ziel, dass dieser Grundsatz auch in anderen Ländern als „Best Practice“
Anwendung findet. Die aus dem Grundsatz resultierenden verschärften
Anforderungen an Endverbleibserklärungen werden auch Empfängerländern im
Rahmen von Exportkontrollkonsultationen oder Outreach-Maßnahmen erläutert.
Nummer 9 der Kleinwaffengrundsätze
20. Inwieweit stellt nach Einschätzungen der Bundesregierung die in
Nummer 9 der Kleinwaffengrundsätze erwähnte, rechtsverbindlich festgelegte
Kennzeichnungspflicht von in Deutschland hergestellten Kleinwaffen
eine Verbesserung gegenüber dem bisher gängigen Verfahren dar (bitte im
Vergleich alte und neue Regelungen und Praxis gegenüberstellen)?
a) Wie will die Bundesregierung die Rechtsverbindlichkeit konkret
ausgestalten, und für wann plant sie dies?
b) Wie erfolgt aus Sicht der Bundesregierung die Anwendung einer
rechtsverbindlichen Regelung hinsichtlich einer umfassenden
Kennzeichnung von in Deutschland hergestellten Kleinwaffen (bitte
detailliert darlegen)?
c) Welche internationalen Verpflichtungen und Standards berücksichtigt
die Bundesregierung hierbei?
Die Beratungen innerhalb der Bundesregierung zur Verbesserung der
Kennzeichnung sind noch nicht abgeschlossen. Mit einem Verordnungsentwurf zur
Änderung von § 13 der Zweiten Durchführungsverordnung zum
Kriegswaffenkontrollgesetz ist gegen Ende des Jahres 2015 zu rechnen. Die relevanten
internationalen Verpflichtungen werden dabei berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5702Verbleib und Post-Shipment-Kontrollen
21. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse hinsichtlich des Verbleibs
von Kleinwaffen aus deutscher Produktion, welche innerhalb von NATO-
und EU-Staaten sowie Drittstatten ausgemustert werden?
Falls nein, warum nicht?
a) Falls ja, auf Basis welcher Informationsquellen bestehen diese
Erkenntnisse, und wie werden die Informationen der Bundesregierung
übermittelt?
b) In welcher Weise nimmt die Bundesregierung derzeit Einfluss auf den
Endverbleib von Kleinwaffen aus deutscher Produktion?
Die entsprechenden Informationen gelangen der Bundesregierung anlässlich
von Anträgen auf Zustimmung zum Reexport zur Kenntnis. Die
Bundesregierung entscheidet anschließend über diese Anträge unter Berücksichtigung der
Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern. Ein zentrales Register über erfolgte Lieferungen von Kleinwaffen
aus Deutschland wird nicht geführt.
22. Zu welchen Ergebnissen gelangte die Bundesregierung bei der auf
Bundestagsdrucksache 18/1422 angekündigten Prüfung des gegenwärtigen
Systems der Endverbleibskontrolle im Hinblick auf
Verbesserungsmöglichkeiten?
Zu welchem Zeitpunkt verfolgte die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang entsprechende Diskussionen in internationalen Foren (Antwort
bitte nach Zeitpunkt und Forum entsprechend aufschlüsseln)?
Es wird auf die vom Bundeskabinett am 8. Juli 2015 verabschiedeten Eckpunkte
für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen
Rüstungsexporten verwiesen (siehe:
www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/
eckpunkteeinfuehrung-post-shipment-kontrollen-deutsche-ruestungsexporte,property=
pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf).
23. Führt die Bundesregierung derzeit die von ihr angekündigten Post-
Shipment-Kontrollen in EU- und NATO-Staaten durch (vgl. Süddeutsche
Zeitung vom 7. Mai 2015)?
a) Falls ja, wo genau?
b) Falls nein, wann genau plant die Bundesregierung, mit den
sogenannten Post-Shipment-Kontrollen zu beginnen?
c) In welchem Umfang plant die Bundesregierung, künftig personelle
Ressourcen zur Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen in den
jeweiligen Empfängerländern einzusetzen (Antwort bitte nach
Einsatzort, Personalumfang und Institutionszugehörigkeit des Personals
aufschlüsseln)?
d) Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die derzeit stichprobenartige
Kontrollrate von einem Viertel aller Kleinwaffenausfuhren durch Post-
Shipment-Kontrollen noch weiter zu steigern, um dadurch die
unrechtmäßige Weitergabe von Waffen an Drittstaaten noch effektiver zu
kontrollieren (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2015)?
Voraussetzung für die Durchführung derartiger Kontrollen ist, dass ein
Empfängerland für eine künftig aus Deutschland zu beziehende Waffe im Rahmen der
Endverbleibserklärung verbindlich sein Einverständnis mit einer späteren Vor-
Ort-Kontrolle erklärt. Derartige Erklärungen liegen bislang noch nicht vor, da
Drucksache 18/5702 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedie Einzelheiten des Verfahrens für die vereinbarte Pilotphase noch zwischen
den beteiligten Ressorts abgestimmt werden müssen. Da die Exporteure
zunächst die entsprechenden Erklärungen beibringen und die Güter ausgeführt
werden müssen, lässt sich der Zeitpunkt der Durchführung der ersten Post-
Shipment-Kontrollen derzeit noch nicht bestimmen. Mit Vorbereitung und
Durchführung der Kontrollen werden im Rahmen der Geschäftsverteilung der
Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die jeweilige
Auslandvertretung beauftragt. Frühestens nach Absolvierung der für zwei Jahre
vorgesehenen Pilotphase wird die Bundesregierung über eine mögliche
Ausweitung der Kontrollen beraten.
Geltung und Anwendung bestehender deutscher
Rüstungsexportbestimmungen bei Unternehmenskooperationen zwischen deutschen und ausländischen
Unternehmen
24. Inwieweit stellt die Bundesregierung bei von deutschen
Rüstungsunternehmen im Ausland geschlossenen Kooperationsverträgen
(beispielsweise Joint-Ventures) sicher, dass bei allen anfallenden
Geschäftsbeziehungen einschließlich aller getätigten Exportgeschäfte die in Deutschland
geltenden Rüstungsexportbestimmungen eingehalten werden?
Bei Kooperationsverträgen deutscher Rüstungsunternehmen mit ausländischen
Unternehmen gilt bei der Ausfuhr von im Ausland hergestellten Rüstungsgütern
grundsätzlich das ausländische Recht. Bei Zulieferungen des deutschen
Unternehmens im Rahmen dieser Kooperation können deutsche Reexportvorbehalte
auf das im Ausland gefertigte Endprodukt erstreckt werden.
25. Welche Verträge hat die Bundesregierung mit anderen Staaten
geschlossen, die die gemeinsame Produktion von Rüstungsgütern betreffen, wie
etwa zum Beispiel zwischen Frankreich und Deutschland, wo auf ein
Vetorecht gegen etwaige Exportvorhaben des jeweiligen Partners verzichtet
wurde (vgl. DER SPIEGEL, Nr. 26/2015; bitte abschließend und
aufgeschlüsselt mit den entsprechenden Partnern, den jeweils getroffenen
Vereinbarungen und ihres Datums darstellen)?
a) Gibt es Verträge, die die Produktion von Kleinwaffen betreffen?
b) Gibt es derartige oder ähnliche Vertragsvereinbarungen mit
Drittstaaten (bitte abschließend und aufgeschlüsselt mit den entsprechenden
Partnern, den jeweils getroffenen Vereinbarungen und ihres Datums
darstellen)?
Eine Prüfung aller bekannten vorhaben- und projektbezogenen
Ressortvereinbarungen (Memorandum of Understanding, MoU) war aufgrund des Umfanges
in der für die Bearbeitung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit
nicht leistbar. Die dazu geführte Datenbank umfasst ca. 7 300 Vereinbarungen.
Da eine Abfrage über einen Textfilter aufgrund der Fragestellung nicht möglich
ist, wäre eine händische Auswertung aller Verträge erforderlich. Grundsätzlich
wird in Ressortvereinbarungen im Rahmen von Rüstungskooperationen in der
Regel folgendes vereinbart:
– Verkäufe von gemeinsam beschafftem oder produziertem Gerät an nicht
beitragende Teilnehmer oder an Dritte erfordern eine vorherige schriftliche
Zustimmung aller beitragenden Teilnehmer,
– die Vereinbarungen werden im Einklang mit den jeweiligen nationalen
Gesetzen und Bestimmungen, einschließlich der jeweils geltenden
Ausfuhrkontrollgesetze bzw. -vorschriften ausgeführt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5702Förderung von Schlüsseltechnologien
26. Welche Bereiche definiert die Bundesregierung in Zukunft als sogenannte
Schlüsseltechnologien (bitte abschließend aufzählen), und anhand
welcher Kriterien hat sie diese ausgewählt?
Im „Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der
Verteidigungsindustrie in Deutschland“ vom 8. Juli 2015 wurden nachfolgende nationale
verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologiefelder identifiziert:
● Vernetzte Operationsführung/Verschlüsselung,
● Sensorik,
● Geschützte/gepanzerte Fahrzeuge,
● Unterwassereinheiten und
● Schutztechnologien,
wobei querschnittlich der Aspekt „Systemfähigkeit“ zu berücksichtigen ist. Die
Liste ist regelmäßig zu überprüfen.
Die Festlegung der nationalen Schlüsseltechnologien erfolgte in einem
umfassenden Prozess auf der Basis des absehbaren Fähigkeitsbedarfs der Streitkräfte
sowie der zur Umsetzung hierfür erforderlichen Technologien. Die Analyse
erfolgte über alle Fähigkeitsdomänen und Dimensionen. Weiterhin wurden außen-,
sicherheits- und europapolitische Erwägungen sowie Bündnisverpflichtungen
und die Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland in die Festlegung
einbezogen. Auf der Grundlage dieser Faktoren wurde eine qualitative Bewertung
der erforderlichen Technologien vorgenommen, auf deren Basis wiederum die
genannten nationalen Schlüsseltechnologien festgelegt wurden.
27. Definiert die Bundesregierung Kleine und Leichte Waffen und ihre
Komponenten sowie Munition als Schlüsseltechnologien?
Die Bundesregierung definiert Kleine und Leichte Waffen, ihre Komponenten
und zugehörige Munition nicht als nationale Schlüsseltechnologien.
28. Wie sehen die konkreten Beschlüsse und Vereinbarungen zwischen den
Ressorts hierzu aus?
Die gemeinsame Haltung der Bundesregierung ist im Strategiepapier der
Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland umfassend
erläutert. Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
29. Mit welchen genauen Maßnahmen sollen Unternehmen, die
Schlüsseltechnologien produzieren, unterstützt werden?
Zum Erhalt bzw. der Förderung nationaler Schlüsseltechnologien verfügt die
Bundesregierung über folgende Instrumente: ressortübergreifende Abstimmung
und Priorisierung von Forschungs- und Technologie(F&T)-Maßnahmen,
gezielte Industriepolitik, Exportunterstützung (im Rahmen der
Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Politischen Grundsätze der Bundesregierung) sowie
die Auftragsvergabe durch das Bundesministerium der Verteidigung.
Drucksache 18/5702 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode30. Welche Förderungen und Restriktionen (beispielsweise für den Bereich
Krypto oder Sensorik) sind hinsichtlich des Exportes von
Schlüsseltechnologien vorgesehen (bitte für die einzelnen Technologien darstellen und
für NATO-, EU- und gleichgestellte Staaten und Drittstaaten
aufschlüsseln, sollte es Unterschiede geben)?
Die Bundesregierung wird Exportaktivitäten nach Einzelfallprüfung mit dem
außenwirtschaftlichen und sonstigen Instrumentarium flankieren und dabei auch
speziell verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien berücksichtigen. Diese
Flankierung kann auch auf Drittstaaten ausgedehnt werden, wenn im Einzelfall
für den Export von Kriegswaffen besondere außen- oder sicherheitspolitische
Interessen sprechen oder für den Export sonstiger Rüstungsgüter im Rahmen des
Außenwirtschaftsrechts zu schützende Belange nicht gefährdet sind.
31. Sind bei den Gesprächen zwischen der Spitze des Bundesverbandes der
Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e. V. und den
Arbeitsgruppen neue Vereinbarungen für den Bereich der Rüstungsexporte
getroffen worden?
Wenn ja, wie sehen diese aus (vgl. Handelsblatt vom 29. Juni 2015)?
Es sind keine solchen Vereinbarungen getroffen worden.
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ISSN 0722-8333]