[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5799
18. Wahlperiode 20.08.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Kerstin Kassner,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5617 –
Aufnahme von syrischen Flüchtlingen zum Stand Mitte 2015
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit drei Humanitären Aufnahmeprogrammen (HAP) haben Bund und Länder
die Aufnahme von insgesamt 20 000 syrischen Flüchtlingen in maßgeblicher
Verantwortung des Bundes vereinbart, die Beschlüsse erfolgten im Mai 2013,
Dezember 2013 und Juli 2014. Weiterhin haben die Bundesländer (mit
Ausnahme Bayerns) Aufnahmeanordnungen erlassen, um syrischen Flüchtlingen
den Zuzug zu hier lebenden Verwandten außerhalb der engen
Nachzugsregelungen des Aufenthaltsgesetzes zu ermöglichen; dies betrifft bislang etwa
14 500 Personen (vgl. Plenarprotokoll 18/105, S. 10030, Anlage 16).
Die Zahl der schutzbedürftigen syrischen Flüchtlinge mit Verwandten in
Deutschland ist allerdings deutlich höher. Die Landesregelungen sehen – neben
weiteren Bedingungen – vor, dass im Regelfall die Übernahme sämtlicher
Kosten für den Lebensunterhalt der Aufgenommenen durch entsprechende
Verpflichtungserklärungen erfolgen muss, was für viele hier lebende
Familienangehörige nicht leistbar ist. Seit Mitte 2014 werden immerhin die Kosten einer
Behandlung im Krankheitsfall von den Bundesländern übernommen. Für die
Einladenden bleibt es dennoch eine große Bürde, dass sie dauerhaft und
uneingeschränkt für alle Kosten aufkommen sollen, selbst wenn sie z. B. selbst krank
oder unverschuldet arbeitslos werden oder alle Ersparnisse aufgebraucht sind.
In Kanada werden entsprechende Verpflichtungserklärungen deshalb
grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, so PRO ASYL in einem Schreiben vom 3. Juni 2015
zur Innenministerkonferenz Ende Juni. Während die Bundesregierung der
Auffassung ist, dass selbst nach einer Flüchtlingsanerkennung in einem
Asylverfahren die Verpflichtungserklärung weiter gilt, was rechtlich umstritten ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/3627, Antwort zu Frage 9), entlassen die
Bundesländer Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Thüringen die Verpflichtungsgeber nach Erteilung eines Flüchtlingsstatus
aus der Verantwortung (vgl.
www.migazin.de vom 24. Juni 2015 „Wie Berliner
Flüchtlingsfamilien zusammenführen“). Das Sozialgericht Detmold bestätigte
die Rechtsauffassung der Länder in einem Beschluss vom 2. April 2015 (S 2 SO
102/15 ER). Die Gewährung eines grundrechtlich geschützten Asylstatus könne
nicht von der Übernahme einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht
werden. Nach Ausführungen eines Vertreters des Bundesministeriums des Innern Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. August 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5799 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeauf dem diesjährigen Berliner Flüchtlingssymposium will dieses sein
erforderliches Einverständnis zu Länderaufnahmeregelungen künftig davon abhängig
machen, ob die Länder im Zweifelsfall für alle entstehenden Kosten
aufkommen.
Viele Länderaufnahmeprogramme laufen aufgrund von Stichtagsregelungen
derzeit aus. Das Land Thüringen hat mit Schreiben vom 27. Mai 2015 seine
Aufnahmeerklärung dahingehend geändert, dass nicht mehr an einen Einreise-
Stichtag angeknüpft wird und somit alle syrischen Flüchtlinge antragsberechtigt
sind, die sich seit mindestens einem Jahr in Deutschland aufhalten.
Laut Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/3627) hatten Ende 2014 fast 27 000
syrische Flüchtlinge im Rahmen der Programme von Bund und Ländern eine
Aufnahmezusage erhalten, aber erst 15 000 von ihnen waren nachweislich
eingereist. Weniger als 2 Prozent der nach den HAP-Programmen Aufgenommenen
stellte in Deutschland einen Asylantrag; bei den nach den Länderprogrammen
zu ihren Verwandten Eingereisten waren es etwa 26 Prozent.
Inzwischen werden nahezu 100 Prozent aller syrischen Asylsuchenden als
schutzberechtigt anerkannt (bereinigte Schutzquote), und zwar ganz
überwiegend als international Schutzberechtigte und nicht mehr nur, wie noch zu
Beginn des Bürgerkriegs in Syrien, als subsidiär Schutzberechtigte.
Die Zahl der syrischen Asylsuchenden seit dem Jahr 2011 ist der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2563 zu Frage 14 im Detail zu
entnehmen, sie übersteigt die Zahl der aufgenommenen Flüchtlinge bei
weitem. Asylsuchende erhalten jedoch kein Visum und müssen sich deshalb
notgedrungen auf gefährlichen Wegen und ohne Erlaubnis in die EU begeben.
Bis Ende Oktober 2014 waren insgesamt 77 811 syrische Staatsangehörige seit
dem Jahr 2011 nach Deutschland eingereist. Nordrhein-Westfalen ist das
größte Aufnahmeland (knapp 20 000), danach folgen Niedersachsen, Bayern
und Baden-Württemberg (zwischen 7 500 und 10 000 Personen). Weit über die
Hälfte der syrischen Flüchtlinge kam im Jahr 2014 nach Deutschland.
Seit dem letzten Aufnahmebeschluss von Bund und Ländern ist ein Jahr
vergangen. Die Zahl der schutzbedürftigen Flüchtlinge aus Syrien nimmt aber
weiter zu, die unmittelbaren Anrainerländer sind längst überfordert. Anträge
der Opposition mit der Forderung nach weiteren Aufnahmereglungen für
syrische, aber auch für irakische Flüchtlinge wurden von der Koalitionsmehrheit
im Deutschen Bundestag abgelehnt (Plenarprotokoll 18/100, S. 9582 ff.).
Dabei hatte die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, noch in ihrer
Regierungserklärung versprochen, durch eine zusätzliche Aufnahme von Flüchtlingen zu
helfen, woran die Flüchtlingsorganisation PRO ASYL in einem Schreiben vom
12. Mai 2015 an die zuständigen Ministerien erinnerte. Dazu befragt, erklärte
die Bundesregierung, lediglich „im Rahmen einer gesamteuropäischen
Aufnahmeaktion“ eine „Aufstockung des deutschen Bundesaufnahmeprogramms“
„in Erwägung“ zu ziehen (Plenarprotokoll 18/105, S. 10030, Anlage 16) – dies
ist eine verklausulierte Absage an eine weitere Aufnahmeaktion in nationaler
Verantwortung. Die in der Diskussion befindliche gesamteuropäische
Resettlement-Aufnahmeregelung ist auf EU-weit 20 000 Personen beschränkt. Auf
Deutschland entfielen davon nur rund 3 000 Personen – das unterschreitet die
bisherigen Programme deutlich und wird dem realen Bedarf in keinster Weise
gerecht. Insbesondere für die vom Terror des so genannten Islamischen Staates
(IS) im Irak bedrohten Menschen gibt es bislang noch kein Aufnahmeangebot
durch Deutschland – trotz der breiten öffentlichen, politischen und medialen
Empörung über die vom „IS“ verübten Gräueltaten.
Nicht zuletzt die Kirchen forderten in ihrem Gemeinsamen Wort zur
Interkulturellen Woche die Aufnahme von Schutzsuchenden aus Syrien, dem Irak und
Afghanistan, damit diese Menschen in existenzieller Not sich nicht dem „Risiko
des Ertrinkens“ aussetzen müssen und damit nicht das Mittelmeer der Ort
werde, „an dem das christliche Abendland wirklich untergeht“ (epd, 18. Mai
2015). Aufnahmeprogramme stellen für Flüchtlinge einen der wenigen legalen
und sicheren Einreisemöglichkeiten nach Deutschland bzw. in die EU dar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5799Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In Deutschland haben seit Ausbruch des Konflikts rund 140 000 syrische
Staatsangehörige Schutz gefunden. Hinzu kommen zahlreiche Staatenlose aus der
Krisenregion. Bund und Länder haben bisher – gemessen an den erteilten Visa –
rund 37 000 syrischen Flüchtlingen im Rahmen der humanitären
Aufnahmeprogramme Schutz gewährt. Damit hat Deutschland mehr als ein Drittel aller
syrischen Flüchtlinge aufgenommen, die im Rahmen von humanitären
Aufnahmeprogrammen außerhalb der Krisenregion weltweit Schutz gefunden haben.
Seit nahezu zweieinhalb Jahren wirbt Deutschland nunmehr auf europäischer
Ebene für eine gesamteuropäische Aufnahmeaktion – damals beschränkt auf
syrische Flüchtlinge. Nunmehr wird es zwei unterschiedliche gemeinsame
Aktivitäten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufnahme von
Flüchtlingen – sowohl aus Drittstaaten im Wege des Resettlement als auch aus Italien
und Griechenland im Wege der Relocation – geben. Deutschland beteiligt sich
maßgeblich an diesen Vorhaben und wird in Kürze in Kooperation mit dem
Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen mit dem Resettlement im
Rahmen dieses Programms beginnen und somit an die bisherigen
Aufnahmeprogramme anknüpfen.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) setzt die Abgabe einer
Verpflichtungserklärung im Rahmen seiner humanitären Aufnahmeprogramme nicht
zwingend voraus und wird dies auch künftig nicht tun. In Bezug auf die
Landesaufnahmeprogramme steht es den Ländern frei, jederzeit eine Regelung zu
treffen, die eine Befristung der Verpflichtungserklärungen vorsieht oder gar ganz
auf diese verzichtet. Das BMI war stets und ist weiterhin bereit, das nach § 23
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erforderliche Einvernehmen für
entsprechende Landesaufnahmeanordnungen zu erteilen.
1. Wie viele syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus Syrien leben
derzeit in Deutschland, und wie viele von ihnen sind nach dem 1. Januar 2011
eingereist (bitte jeweils nach Aufenthaltstitel, Bundesland, Jahr der Einreise
– vor 2011 bzw. 2011, 2012, 2013, 2014 oder 2015 – und Geschlecht
auflisten und jeweils die Zahl der Minderjährigen angeben)?
Im Ausländerzentralregister (AZR) werden Staatenlose nicht nach
Herkunftsgebieten gesondert erfasst. Die übrigen erbetenen Angaben zum Stichtag 30. Juni
2015 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
insgesamt davon im Alter
unter 18 Jahre
syrische Staatsangehörige in Deutschland insgesamt 161 435 44 131
davon eingereist ab Januar 2011: 136 835 39 310
vor 2011 24 600 4 821
eingereist im Jahr 2011 3 977 1 116
eingereist im Jahr 2012 8 659 2 365
eingereist im Jahr 2013 17 754 4 991
eingereist im Jahr 2014 69 489 20 157
eingereist im bisherigen Jahr 2015 36 956 10 681
Drucksache 18/5799 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBundesland insgesamt davon im Alter
unter 18 Jahre
Aufhältige syr. Staatsangehörige insgesamt 161 435 44 131
davon:
Baden-Württemberg 14 271 4 054
Bayern 16 720 4 576
Berlin 8 616 1 950
Brandenburg 2 941 680
Bremen 3 384 957
Hamburg 3 750 1 057
Hessen 11 030 2 730
Mecklenburg-Vorpommern 2 471 620
Niedersachsen 21 697 6 541
Nordrhein-Westfalen 42 563 11 829
Rheinland-Pfalz 7 988 2 290
Saarland 5 126 1 241
Sachsen 6 183 1 523
Sachsen-Anhalt 4 438 1 317
Schleswig-Holstein 7 018 1 934
Thüringen 3 239 832
Aufenthaltsrecht insgesamt davon im Alter
unter 18 Jahre
Aufhältige syr. Staatsangehörige insgesamt 161 435 44 131
davon:
Niederlassungserlaubnis 8 656 871
Aufenthaltserlaubnis 95 413 27 790
EU-Aufenthaltsrechte 335 4
Aufenthaltsgestattung 26 551 5 430
Sonstiges (Duldung/Antrag auf Titel gestellt/ohne Aufenthaltsrecht) 30 480 10 036
Geschlecht insgesamt davon im Alter
unter 18 Jahre
syrische Staatsangehörige in Deutschland insgesamt 161 435 44 131
davon:
männlich 102 979 23 883
weiblich 58 253 20 151
unbekannt 203 97
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5799Bundesland insgesamt davon im Alter
unter 18 Jahre
ab dem Jahr 2011 Eingereiste insgesamt 136 835 39 310
davon:
Baden-Württemberg 12 374 3 779
Bayern 15 496 4 426
Berlin 7 120 1 740
Brandenburg 2 881 676
Bremen 2 837 834
Hamburg 3 460 1 022
Hessen 9 448 2 549
Mecklenburg-Vorpommern 2 340 594
Niedersachsen 16 423 5 327
Nordrhein-Westfalen 33 863 9 962
Rheinland-Pfalz 7 167 2 140
Saarland 4 586 1 129
Sachsen 5 694 1 440
Sachsen-Anhalt 3 809 1 141
Schleswig-Holstein 6 270 1 741
Thüringen 3 067 810
Aufenthaltsrecht insgesamt davon im Alter
unter 18 Jahre
ab dem Jahr 2011 Eingereiste insgesamt 136 835 39 310
davon:
Niederlassungserlaubnis 869 167
Aufenthaltserlaubnis 81 219 24 184
EU-Aufenthaltsrechte 181 1
Aufenthaltsgestattung 26 496 5 418
Sonstiges (Duldung/Antrag auf Titel gestellt/ohne Aufenthaltsrecht) 28 070 9 540
Geschlecht insgesamt davon im Alter
unter 18 Jahre
ab dem Jahr 2011 Eingereiste insgesamt 136 835 39 310
davon:
männlich 89 314 21 381
weiblich 47 319 17 833
unbekannt 202 96
Drucksache 18/5799 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Wie viele syrische Flüchtlinge haben aufgrund des Aufnahmebeschlusses
von Bund und Ländern im Mai 2013 eine Aufnahmezusage durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten, und
Die folgenden Angaben stammen aus der Datenbank des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) und stellen die dem BAMF von den
zuständigen Landesstellen als bestätigt gemeldeten Einreisen bis zum 27. Juli 2015 dar.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass selbst einreisende Flüchtlinge ihre Einreise den
zuständigen Ausländerbehörden häufig mit erheblicher Verzögerung angeben.
Bis die Information zur Einreise dann das zuständige Land bzw. das BAMF
erreicht, vergehen z. T. mehrere Monate.
Daher bilden die in der Datenbank erfassten selbständigen Einreisen nur einen
Teil der tatsächlich erfolgten Einreisen ab. Aufgrund der beschränkten
Gültigkeitsdauer der Visa ist vielmehr damit zu rechnen, dass mittlerweile nahezu alle
selbständig einreisenden Personen aus dem ersten Bundesaufnahmeprogramm
eingereist sind.
Gemäß der Aufnahmeanordnung vom 30. Mai 2013 haben insgesamt 5 000
Personen eine Aufnahmezusage erhalten.
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
Insgesamt sind bisher 1 844 Personen nachweislich selbständig eingereist.
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.)
einzeln aufgenommen, und
Insgesamt sind nachweislich bisher 103 schwerstkranke Personen
aufgenommen worden. Das Gesamtkontingent im Rahmen der Aufnahmeanordnung für
schwerstkranke Personen beträgt bis zu 150. Alle medizinischen Schwerstfälle,
die seitens des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
an das BAMF herangetragen wurden, sind aufgenommen worden. Es ist darüber
hinaus davon auszugehen, dass es auch bei den „Verwandtenfällen“, die seitens
der Länder vorgeschlagen wurden, solche Fälle gibt, die aber mangels
medizinischer Untersuchung im Vorfeld der Aufnahme nicht bekannt geworden sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5799c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die
Bundesrepublik Deutschland gebracht worden
(bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern
differenzieren)?
Insgesamt sind bisher 3 097 Personen organisiert mit Charterflügen eingereist.
3. Wie viele syrische Flüchtlinge haben aufgrund des Aufnahmebeschlusses
von Bund und Ländern im Dezember 2013 eine Aufnahmezusage erhalten,
und
Die folgenden Angaben stammen aus der Datenbank des BAMF und stellen die
dem BAMF von den zuständigen Landesstellen als bestätigt gemeldeten
Einreisen bis zum 27. Juli 2015 dar. Bezüglich der Zeitspanne von der Einreise bis
zur Erfassung derselben in der Datenbank wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
Gemäß der Aufnahmeanordnung vom 23. Dezember 2013 haben bisher
insgesamt 4 969 Personen eine Aufnahmezusage erhalten.
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
Insgesamt sind bisher 3 433 Personen nachweislich selbständig eingereist.
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.)
einzeln aufgenommen, und
Insgesamt sind bisher 77 schwerstkranke Personen aufgenommen worden. Das
Gesamtkontingent im Rahmen der Aufnahmeanordnung für schwerstkranke
selbständige Einreisen aufgenommene medizinische
Schwerstfälle
organisierte Einreisen
Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 175 Baden-Württemberg 11 Baden-Württemberg 463
Bayern 135 Bayern 17 Bayern 616
Berlin 228 Berlin 0 Berlin 24
Brandenburg 67 Brandenburg 2 Brandenburg 87
Bremen 22 Bremen 1 Bremen 26
Hamburg 65 Hamburg 2 Hamburg 63
Hessen 176 Hessen 9 Hessen 186
Mecklenburg-Vorpommern 23 Mecklenburg-Vorpommern 4 Mecklenburg-Vorpommern 78
Niedersachsen 168 Niedersachsen 12 Niedersachsen 301
Nordrhein-Westfalen 453 Nordrhein-Westfalen 29 Nordrhein-Westfalen 596
Rheinland-Pfalz 86 Rheinland-Pfalz 1 Rheinland-Pfalz 146
Saarland 33 Saarland 0 Saarland 28
Sachsen 97 Sachsen 6 Sachsen 151
Sachsen-Anhalt 39 Sachsen-Anhalt 4 Sachsen-Anhalt 108
Schleswig-Holstein 43 Schleswig-Holstein 3 Schleswig-Holstein 120
Thüringen 34 Thüringen 2 Thüringen 104
AO des BMI
vom 30. Mai 2013
1 844 AO des BMI
vom 30. Mai 2013
103 AO des BMI
vom 30. Mai 2013
3 097
Drucksache 18/5799 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodePersonen beträgt bis zu 150. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2b
verwiesen.
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die
Bundesrepublik Deutschland gebracht worden
(bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern
differenzieren)?
Insgesamt sind bisher 1 006 Personen organisiert mit Charterflügen eingereist.
4. Wie viele syrische Flüchtlinge haben aufgrund des Aufnahmebeschlusses
von Bund und Ländern im Juni 2014 eine Aufnahmezusage erhalten und
Die folgenden Angaben stammen aus der Datenbank des BAMF und stellen die
dem BAMF von den zuständigen Landesstellen als bestätigt gemeldeten
Einreisen bis zum 27. Juli 2015 dar. Bezüglich der Zeitspanne von der Einreise bis
zur Erfassung derselben in der Datenbank wird ebenso auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
Gemäß der Aufnahmeanordnung vom 18. Juli 2014 haben bisher insgesamt
9 844 Personen eine Aufnahmezusage erhalten.
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
Insgesamt sind bisher 5 536 Personen nachweislich selbständig eingereist.
selbständige Einreisen aufgenommene medizinische
Schwerstfälle
organisierte Einreisen
Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 419 Baden-Württemberg 8 Baden-Württemberg 153
Bayern 556 Bayern 11 Bayern 148
Berlin 207 Berlin 3 Berlin 41
Brandenburg 109 Brandenburg 7 Brandenburg 25
Bremen 39 Bremen 2 Bremen 4
Hamburg 79 Hamburg 2 Hamburg 31
Hessen 254 Hessen 1 Hessen 64
Mecklenburg-Vorpommern 73 Mecklenburg-Vorpommern 4 Mecklenburg-Vorpommern 23
Niedersachsen 279 Niedersachsen 15 Niedersachsen 105
Nordrhein-Westfalen 698 Nordrhein-Westfalen 13 Nordrhein-Westfalen 208
Rheinland-Pfalz 183 Rheinland-Pfalz 2 Rheinland-Pfalz 25
Saarland 39 Saarland 1 Saarland 15
Sachsen 184 Sachsen 3 Sachsen 64
Sachsen-Anhalt 91 Sachsen-Anhalt 2 Sachsen-Anhalt 36
Schleswig-Holstein 113 Schleswig-Holstein 3 Schleswig-Holstein 43
Thüringen 110 Thüringen 0 Thüringen 21
AO des BMI vom
23. Dezember 2013
3 433 AO des BMI vom
23. Dezember 2013
77 AO des BMI vom
23. Dezember 2013
1 006
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5799b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.)
einzeln aufgenommen,
Insgesamt sind bisher 151 schwerstkranke Personen aufgenommen worden. Das
Gesamtkontingent im Rahmen der Aufnahmeanordnung für schwerstkranke
Personen beträgt bis zu 300. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2b
verwiesen.
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die
Bundesrepublik Deutschland gebracht worden, und
Insgesamt sind bisher 1 644 Personen organisiert mit Charterflügen eingereist.
d) wie viele haben auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes, des
Bundesministeriums des Innern, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen oder der Länder eine Aufnahmezusage erhalten
(bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern
differenzieren)?
Auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes (AA) haben 500 Personen, des BMI
494 Personen, des UNHCR 1 989 Personen, der Länder 6 863 Personen eine
Aufnahmezusage erhalten.
selbständige Einreisen aufgenommene medizinische
Schwerstfälle
organisierte Einreisen
Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 845 Baden-Württemberg 17 Baden-Württemberg 181
Bayern 793 Bayern 15 Bayern 256
Berlin 426 Berlin 4 Berlin 6
Brandenburg 226 Brandenburg 3 Brandenburg 38
Bremen 42 Bremen 1 Bremen 19
Hamburg 120 Hamburg 4 Hamburg 52
Hessen 336 Hessen 14 Hessen 135
Mecklenburg-Vorpommern 87 Mecklenburg-Vorpommern 1 Mecklenburg-Vorpommern 28
Niedersachsen 544 Niedersachsen 22 Niedersachsen 160
Nordrhein-Westfalen 982 Nordrhein-Westfalen 28 Nordrhein-Westfalen 371
Rheinland-Pfalz 320 Rheinland-Pfalz 14 Rheinland-Pfalz 85
Saarland 19 Saarland 2 Saarland 27
Sachsen 303 Sachsen 7 Sachsen 107
Sachsen-Anhalt 167 Sachsen-Anhalt 3 Sachsen-Anhalt 55
Schleswig-Holstein 211 Schleswig-Holstein 4 Schleswig-Holstein 59
Thüringen 115 Thüringen 12 Thüringen 65
AO des BMI vom
18. Juli 2014
5 536 AO des BMI vom
18. Juli 2014
151 AO des BMI vom
18. Juli 2014
1 644
Auswärtiges Amt BMI UNHCR
Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 22 Baden-Württemberg 141 Baden-Württemberg 224
Bayern 52 Bayern 59 Bayern 339
Berlin 13 Berlin 122 Berlin 13
Brandenburg 1 Brandenburg 52 Brandenburg 39
Drucksache 18/5799 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Rahmen der Aufnahmeanordnung vom 18. Juli 2014 stehen für Vorschläge
der Länder 7 000, für Vorschläge des UNHCR 2 000 und für Vorschläge des
BMI und des AA jeweils 500 Plätze zur Verfügung. Auch wenn noch nicht alle
Aufnahmezusagen für die in der Aufnahmeanordnung vorgesehenen 10 000
Plätze erteilt sind, liegen bereits alle Aufnahmevorschläge im BAMF zur
Bearbeitung vor.
Auswärtiges Amt BMI UNHCR
Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl
Bremen 5 Bremen 0 Bremen 23
Hamburg 19 Hamburg 0 Hamburg 53
Hessen 20 Hessen 29 Hessen 166
Mecklenburg-Vorpommern 18 Mecklenburg-Vorpommern 1 Mecklenburg-Vorpommern 43
Niedersachsen 91 Niedersachsen 0 Niedersachsen 194
Nordrhein-Westfalen 144 Nordrhein-Westfalen 65 Nordrhein-Westfalen 430
Rheinland-Pfalz 25 Rheinland-Pfalz 12 Rheinland-Pfalz 107
Saarland 5 Saarland 5 Saarland 27
Sachsen 38 Sachsen 1 Sachsen 114
Sachsen-Anhalt 22 Sachsen-Anhalt 1 Sachsen-Anhalt 64
Schleswig-Holstein 12 Schleswig-Holstein 6 Schleswig-Holstein 83
Thüringen 13 Thüringen 0 Thüringen 70
AO des BMI vom
18. Juli 2014
500 AO des BMI vom
18. Juli 2014
494 AO des BMI vom
18. Juli 2014
1 989
Bundesländer
Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 899
Bayern 1 050
Berlin 350
Brandenburg 206
Bremen 61
Hamburg 178
Hessen 499
Mecklenburg-Vorpommern 143
Niedersachsen 650
Nordrhein-Westfalen 1 441
Rheinland-Pfalz 329
Saarland 80
Sachsen 358
Sachsen-Anhalt 204
Schleswig-Holstein 236
Thüringen 179
AO des BMI vom
18. Juli 2014
6 863
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/57995. Wie viele der syrischen Flüchtlinge, die über die HAP 1 bis 3 aufgenommen
worden sind, haben nach ihrer Ankunft in Deutschland einen Asylantrag
gestellt, und wie viele sind wieder aus- oder weitergereist (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Im AZR sind zum Stichtag 30. Juni 2015 735 syrische Staatsangehörige
gespeichert, die nach der Einreise ab 1. Januar 2013 einen Asylantrag gestellt haben
und gleichzeitig vorher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG
besaßen.
Von den 14 251 im AZR zum Stichtag 30. Juni 2015 gespeicherten syrischen
Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG und
einer Einreise nach dem 31. Dezember 2012 werden 14 134 als aufhältig und
117 als nichtaufhältig geführt.
Bundesland
Nichtaufhältige Aufhältige
davon
Asylantrag
gestellt
davon
Asylantrag
gestellt
Baden-Württemberg 17 1 873 31
Bayern 12 2 028 60
Berlin 22 822 58
Brandenburg 423 19
Bremen 2 115 9
Hamburg 5 320 20
Hessen 16 903 53
Mecklenburg-Vorpommern 1 1 294 21
Niedersachsen 8 1 1 387 195
Nordrhein-Westfalen 16 3 016 117
Rheinland-Pfalz 11 756 9
Saarland 127 18
Sachsen 2 756 20
Sachsen-Anhalt 1 427 49
Schleswig-Holstein 4 520 33
Thüringen 367 21
Gesamt 117 2 14 134 733
Bundesland Nichtaufhältig Aufhältig Summe
Baden-Württemberg 17 1 873 1 890
Bayern 12 2 028 2 040
Berlin 22 822 844
Brandenburg 423 423
Bremen 2 115 117
Hamburg 5 320 325
Drucksache 18/5799 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode6. Wie vielen syrischen Flüchtlingen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen der Länderprogramme zur Aufnahme von Verwandten
eine Aufnahmezusage erteilt (bitte hier und im Folgenden immer nach
Bundesländern differenzieren), und
Im Rahmen der Länderprogramme werden durch das BAMF keine
Aufnahmezusagen erteilt, daher liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
a) wie viele Visa zur Einreise wurden in diesem Rahmen erteilt,
Auf die Anlage zu Frage 6a wird verwiesen.
b) wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
eingereist, bzw. wie viele syrische Staatsangehörige mit einem
Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und
Einreise nach dem 30. Juni 2013 sind im Ausländerzentralregister
gespeichert,
c) wie viele der im Rahmen der Länderprogramme eingereisten
Flüchtlinge (bzw. wie viele syrische Staatsangehörige mit einem
Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 AufenthG und Einreise nach dem 30. Juni 2013)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen Asylantrag gestellt,
und wie viele sind wieder aus- oder weitergereist,
Zum Stichtag 30. Juni 2015 waren im AZR 9 352 syrische Staatsangehörige mit
einem Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 AufenthG und Einreise nach dem
30. Juni 2013 als aufhältig und 257 als zum Stichtag nicht mehr aufhältig
gespeichert. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Bundesland Nichtaufhältig Aufhältig Summe
Hessen 16 903 919
Mecklenburg-Vorpommern 1 294 295
Niedersachsen 8 1 387 1 395
Nordrhein-Westfalen 16 3 016 3 032
Rheinland-Pfalz 11 756 767
Saarland 127 127
Sachsen 2 756 758
Sachsen-Anhalt 1 427 428
Schleswig-Holstein 4 520 524
Thüringen 367 367
Gesamt 117 14 134 14 251
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5799d) in welchen Bundesländern erlauben entsprechende Länder-
Anordnungen den Einbezug von staatenlosen Flüchtlingen aus Syrien (vor allem
Palästinenser, Kurden), unter welchen Bedingungen ist dies möglich,
und inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass ein solcher
Einbezug auch in anderen Bundesländern vorgesehen wird (bitte
begründen),
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden in den Aufnahmeanordnungen von
Berlin, Nordrhein-Westfalen und Thüringen staatenlose Personen ausdrücklich
einbezogen. Welchen Personenkreis die Länder in ihre eigenen
Aufnahmeanordnungen einbeziehen möchten, steht in der Verantwortung der Länder.
e) welche Bundesländer haben, wie Thüringen (Anordnung vom 27. Mai
2015), inzwischen eine dynamische Stichtagsregelung eingeführt
(Antragstellung nach einem Jahr Aufenthalt möglich, unter den üblichen
weiteren Bedingungen), und inwieweit setzt sich die Bundesregierung
dafür ein, dass eine solche Regelung auch in anderen Bundesländern
eingeführt wird, damit die legale und sichere Zuflucht zu hier lebenden
Verwandten unter der Bedingung einer Verpflichtungserklärung
weiterhin möglich ist und auch von später eingereisten Flüchtlingen in
Anspruch genommen werden kann, wenn die geforderten Voraussetzungen
erfüllt sind (bitte begründen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Aufnahmeanordnungen von
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und
Bundesland
Nichtaufhältige Aufhältige
davon
Asylantrag
gestellt
davon
Asylantrag
gestellt
Gesamt 257 39 9 352 4 508
davon:
Baden-Württemberg 33 1 631 235
Bayern 51 2
Berlin 1 298 126
Brandenburg 54 6
Bremen 4 4 82 14
Hamburg 1 169 66
Hessen 21 8 720 316
Mecklenburg-Vorpommern 4 44 8
Niedersachsen 45 9 2 037 1 130
Nordrhein-Westfalen 98 16 3 902 2 257
Rheinland-Pfalz 18 1 454 98
Saarland 1 20 8
Sachsen 10 248 55
Sachsen-Anhalt 8 203 68
Schleswig-Holstein 9 261 81
Thüringen 4 178 38
Drucksache 18/5799 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeThüringen eine dynamische Stichtagsregelung. Die Bestimmung der Fristen in
den Aufnahmeanordnungen der Länder fällt in die Verantwortung der Länder.
7. Wie viele Verpflichtungserklärungen für wie viele Personen wurden nach
Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung im Rahmen der
Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge abgegeben (bitte auch nach
Bundesländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2015 sind im AZR 925 aufhältige syrische
Staatsangehörige mit Einreise ab 2011 gespeichert, die eine Verpflichtungserklärung nach
§ 66 Absatz 2 AufenthG haben. Die Differenzierung nach Ländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
a) Was ist der Bundesregierung zu Regelungen auf Landesebene bekannt,
die Geltungsdauer oder Reichweite dieser Verpflichtungserklärungen zu
beschränken, um die aufnehmenden Familien bzw. Einzelpersonen nicht
dauerhaft oder übermäßig zu belasten?
Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern haben sich auf
Betreiben des Bundesinnenministers im Rahmen der Frühjahrs-IMK 2014 darauf
geeinigt, dass sich die Länder zukünftig zur Übernahme der Krankheitskosten
verpflichten. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben dies fast alle Länder
auch praktisch umgesetzt.
Bundesland Summe
Gesamt 925
davon:
Baden-Württemberg 16
Bayern 10
Berlin 255
Brandenburg 9
Bremen 2
Hamburg 23
Hessen 24
Mecklenburg-Vorpommern 3
Niedersachsen 226
Nordrhein-Westfalen 198
Rheinland-Pfalz 117
Saarland 2
Sachsen 7
Sachsen-Anhalt 25
Schleswig-Holstein 6
Thüringen 2
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5799b) In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
welche Möglichkeiten einer erweiterten Verpflichtungserklärung, d. h.
durch Dritte, Vereine, Kirchen, gemeinsame bzw. geteilte
Verpflichtungserklärungen mehrerer Personen bzw. Vereine usw. (bitte auflisten
und darstellen), und inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein,
dass solche Regelungen auch in anderen Bundesländern eingeführt
werden (bitte begründen)?
Die Aufnahmeanordnungen der Länder sind nach Kenntnis der
Bundesregierung alle vom Wortlaut her so gefasst, dass die Abgabe von
Verpflichtungserklärungen durch Dritte möglich ist. Ob davon in allen Ländern entsprechend
Gebrauch gemacht wird, vermag die Bundesregierung nicht zu beurteilen. Nach
Kenntnis der Bundesregierung haben lediglich Baden-Württemberg und Berlin
den ausdrücklichen Hinweis, dass Verpflichtungserklärungen Dritter möglich
sind, erteilt. Inwieweit in den einzelnen Ländern eine gemeinsame
Verpflichtungserklärung mehrerer Verpflichtungsgeber für eine Person möglich ist, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
c) Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die
Gültigkeit der abgegebenen Verpflichtungserklärungen generell zeitlich
befristet wird (wie etwa in Kanada, d. h. z. B. auf ein Jahr), um die
Verpflichtungsgeber nicht unverhältnismäßig und/oder zeitlich unbefristet
zu belasten (bitte begründen)?
Das BMI hat bei mehreren Gelegenheiten, u. a. im Rahmen von Schreiben auf
Leitungsebene und Bund-Länder-Besprechungen, gegenüber den Ländern
erklärt, dass es eine Befristung der Verpflichtungserklärung für grundsätzlich
sinnvoll erachtet.
d) Inwieweit trifft es zu, dass seitens des Bundesministeriums des Innern
geplant ist, die Bundesländer zur Übernahme sämtlicher, im
Zusammenhang nicht eingelöster Verpflichtungserklärungen entstehenden Kosten
zu verpflichten (bitte begründen), und wie wäre dies rechtlich, praktisch
und technisch realisierbar (bitte darstellen)?
Zu der Frage der Reichweite der Verpflichtungserklärungen und der damit im
Zusammenhang stehenden Frage, ob und wer für den Ausfall des
Verpflichtungsgebers haftet, konnte zwischen dem BMI und einigen Ländern keine
einheitliche Position gefunden werden. Die Frage wird zurzeit noch diskutiert.
e) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, in wie vielen Fällen und in
welcher Höhe bereits Forderungen für Verpflichtungsgeber entstanden
sind?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
f) Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, die höchst
unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern zur Berechnung eines
für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausreichenden
Einkommens (Bonitätsprüfung) zu vereinheitlichen, da das nachzuweisende
Nettoeinkommen für eine Person zwischen etwa 1 000 (Niedersachsen)
und 2 140 Euro (Berlin) schwanken kann, um mögliche
Ungleichbehandlungen zu verhindern (bitte begründen)?
Die Länder bestimmen den Inhalt und die Voraussetzungen ihrer
Aufnahmeanordnungen selbst.
8. Wie hat der Bundesinnenminister, Dr. Thomas de Maizière, auf das
Schreiben des nordrhein-westfälischen Innenministers Jäger vom 24. April 2015
Drucksache 18/5799 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(
www.ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/150424_Minister_an_BMI_
Fortgeltung_VE.PDF) reagiert, mit dem dieser sich dafür einsetzte, dass der
Bund seine Rechtsauffassung zur Weitergeltung von
Verpflichtungserklärungen nach einer Flüchtlingsanerkennung überdenken solle (bitte
ausführen)?
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 hat der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas
de Maizière, auf das in der Frage angeführte Schreiben geantwortet. Er legt in
seinem Schreiben die folgende Rechtsansicht dar:
„(…) Ich teile Ihre Ansicht, dass sowohl die humanitären Bundes- als auch
Landesprogramme zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge ihren Beitrag zur Linderung
des Flüchtlingselends leisten. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden
Programmen besteht darin, dass der Bund das Vorliegen einer
Verpflichtungserklärung nicht zwingend voraussetzt, während alle Länder diese zur Bedingung
für die Aufnahme gemacht haben.
Die Länder haben durch das Erfordernis einer Verpflichtungserklärung die
Übernahme der finanziellen Verantwortung durch Private zur
Geschäftsgrundlage der Aufnahme gemacht, u. a. um die Landeshaushalte von den mit der
Aufnahme verbundenen Kosten zu entlasten.
Die Bonität des Verpflichtungsgebers ist im Vorfeld durch die
Ausländerbehörden zu prüfen. Es liegt in der Verantwortung der Behörde, positiv festzustellen,
dass die Aufnahme keine finanzielle Überforderung des Verpflichteten nach sich
zieht. Der Verpflichtungsgeber entscheidet sich durch seinen Antrag und die
Abgabe der Verpflichtungserklärung, die Kosten für die Zeit des Aufenthalts,
der – so der Wortlaut der Landesaufnahmeanordnung – dem Schutz vor dem
Krieg im Heimatland dient, zu übernehmen.
Um die Betroffenen nicht unübersehbaren Erstattungsansprüchen der
Leistungsbehörde auszusetzen, rege ich an, die Ausländerbehörden für ihre
Beratungstätigkeit zu sensibilisieren, dass mit Abgabe von Verpflichtungserklärungen
erhebliche und dauerhafte Verpflichtungen entstehen können, soweit Sie als Land
nicht bereit sind, eine Finanzierung zu gewährleisten. Eine Asylantragstellung
ändert nach meiner Auffassung hieran nichts, da kein Aufenthaltszweckwechsel
vorliegt, sondern nach wie vor der Schutz vor dem syrischen Bürgerkrieg Grund
des Aufenthalts bleibt.
Dabei möchte ich betonen, dass die Entscheidung für Verpflichtungserklärungen
als zwingende Voraussetzung für die Verwandtenaufnahme syrischer
Flüchtlinge von den Bundesländern ausging. Ich hätte mein Einvernehmen auch erteilt,
wenn Verpflichtungserklärungen nicht obligatorisch gewesen wären und das
Land eine Kostenübernahme vorgesehen hätte. (…)“.
9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 2. April 2015 (S 2 SO 102/15 ER), das die
Rechtsauffassung bekräftigt, wonach die Gültigkeit einer
Verpflichtungserklärung im Rahmen der Länder-Aufnahmeprogramme mit einer
Flüchtlingsanerkennung endet (bitte darlegen), und welche weiteren
Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage sind der Bundesregierung bekannt (bitte
auflisten und darstellen)?
Die Bundesregierung hat den in der Frage angeführten Beschluss des
Sozialgerichts Detmold zur Kenntnis genommen. Sie möchte darauf hinweisen, dass es
sich um einen Beschluss in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
handelt. Die abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage steht aus Sicht der
Bundesregierung daher noch aus. Weitere einschlägige Gerichtsentscheidungen
zu dieser Frage sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/579910. Inwieweit wird sich die Bundesregierung für ein neues humanitäres
Aufnahmeprogramm für syrische und/oder irakische Flüchtlinge einsetzen,
nachdem der letzte Aufnahmebeschluss nunmehr bereits vor einem Jahr
erfolgte (bitte begründen)?
Deutschland setzt sich seit über zwei Jahren für eine gesamteuropäische
Aufnahmeaktion zugunsten syrischer Schutzsuchender ein. Am 20. Juli 2015 hat der
Rat für Justiz und Inneres der EU ein Resettlementprogramm
(Neuansiedlungsprogramm) beschlossen. Dieses sieht die Neuansiedlung von über 20 000
Personen unter anderem aus Nordafrika, dem Nahen und Mittlere Osten und dem
Horn von Afrika vor. An diesem Programm wird sich Deutschland mit der
Aufnahme von zusätzlichen 1 600 Personen beteiligen.
Ferner wird ein weiteres Programm der EU zur Umsiedlung von Flüchtlingen
aus Italien und Griechenland (Relocation), welches ebenfalls durch den Rat für
Justiz und Inneres am 20. Juli 2015 beschlossen wurde, durch eine Aufnahme
von insgesamt 10 500 Personen unterstützt.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den Verlauf, die Organisation, die Vor-
und Nachteile der bisherigen HAP, und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht sie aus den Länderaufnahmeprogrammen (in
quantitativer und qualitativer Hinsicht, bitte ausführen), auch vor dem Hintergrund,
dass diese für Flüchtlinge eine der wenigen Möglichkeiten einer legalen
und sicheren Einreise nach Deutschland eröffnen?
Die Bundesregierung ist mit der Konzeption der insgesamt drei humanitären
Bundesaufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge und mit deren Umsetzung
zufrieden. Letztlich ist von diesen Programmen auch eine deutliche
Signalwirkung in die Richtung der anderen (EU-) Staaten ausgegangen. Das von
Deutschland entwickelte Verfahren ermöglicht eine wesentlich schnellere Aufnahme als
dies durch klassisches Resettlement möglich gewesen wäre.
Die Bundesregierung begrüßt das humanitäre Engagement der Länder im
Rahmen von Aufnahmeanordnungen für syrische Flüchtlinge, aber auch für Frauen
und Mädchen, die Opfer des IS geworden sind und sich in der Region Kurdistan-
Irak aufhalten, ausdrücklich.
12. Inwieweit nimmt Deutschland die im Asyl- und Migrationsfonds der EU
vorgesehene Unterstützung in Höhe von 6 000 Euro pro im Resettlement-
Verfahren aufgenommener Person in Anspruch?
Die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vom 16. April 2014 regelt in Artikel 17 die
Mittel für das Neuansiedlungsprogramm (= resettlement programme) der
Europäischen Union unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF).
Neben den Mitteln, die den Mitgliedstaaten direkt für die Umsetzung der Ziele
ihrer jeweiligen nationalen Programme unter dem AMIF zur Verfügung gestellt
werden, können die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre zusätzliche Mittel in Form
eines Pauschalbetrages für jede neu angesiedelte Person erhalten. Der
Pauschalbetrag beträgt grundsätzlich 6 000 Euro für jede neu angesiedelte Person. Für
schutzbedürftige Personen (Artikel 17 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 VO (EU)
Nr. 516/2014) und für Personen, die unter die Neuansiedlungsprioritäten der
Europäischen Union fallen (Artikel 17 Absatz 2 i. V. m. Anhang III VO (EU)
Nr. 516/2014) fällt ein Pauschbetrag in Höhe von 10 000 Euro an.
In dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen
Kommission in einem Politischen Dialog abgestimmten Nationalen Programm für
Deutschland wurde für die Jahre 2014 und 2015 zunächst die Aufnahme von
Drucksache 18/5799 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1 300 Personen im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms der Europäischen
Union vorgesehen. Deutschland rechnete dabei damit, dass es sich bei den in
diesem Zuge neu anzusiedelnden Personen um solche handeln würde, die
entweder schutzbedürftig sind oder den Neuansiedlungsprioritäten der Union
entsprechen. Demnach wurden in Absprache mit der Europäischen Kommission im
Nationalen Programm für Deutschland zunächst 13 Mio. Euro für die
Neuansiedlung geplant. Konkrete Zahlungstermine der EU stehen noch nicht fest.
13. Wie viele Asylanträge syrischer Asylsuchender wurden seit dem Jahr
2011 gestellt, und welchen Status erhielten diese Personen (bitte nach
Bundesländern auflisten)?
Von Januar 2011 bis 30. Juni 2015 wurden beim BAMF insgesamt 99 757
Asylanträge syrischer Staatsangehöriger (Erst- und Folgeanträge) gestellt.
Entschieden hat das BAMF in diesem Zeitraum über 76 072 Asylanträge syrischer
Staatsangehöriger. 52 366 Personen erhielten die Rechtsstellung eines
Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Für 14 820 Personen wurde
entweder ein subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot durch das BAMF
gewährt bzw. festgestellt. Die Aufgliederung nach Ländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Bundesland
Asylanträge
Entscheidungen
Status: Rechtsstellung als
Flüchtling nach Genfer
Flüchtlingskonvention
Status: subsidiärer
Schutz oder
Abschiebungsverbot
Gesamt 99 757 76 072 52 366 14 820
davon:
Baden-Württemberg 8 208 6 154 4 409 1 281
Bayern 13 050 8 685 6 191 1 433
Berlin 4 118 3 065 2 337 394
Brandenburg 2 731 1 992 1 401 254
Bremen 2 185 1 659 1 358 226
Hamburg 2 862 2 599 1 715 377
Hessen 6 989 5 927 4 268 1 203
Mecklenburg-Vorpommern 2 418 2 072 1329 347
Niedersachsen 11 216 9 308 5 734 2 216
Nordrhein-Westfalen 20 124 15 714 10 178 3 537
Rheinland-Pfalz 5 391 4 521 3 125 1 181
Saarland 4 238 2 904 2 272 465
Sachsen 4 142 2 565 2 012 292
Sachsen-Anhalt 3 805 3 323 2 206 529
Schleswig-Holstein 4 989 3 223 2 100 685
Thüringen 3 258 2 343 1 731 400
Unbekannt 33 18 0 0
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/579914. Inwieweit macht Deutschland von seinem Selbsteintrittsrecht im Rahmen
der Dublin-III-Verordnung (Artikel 17 Absatz 2) Gebrauch bei syrischen
Asylsuchenden mit (und sei es entfernten) Verwandten in Deutschland?
Im Jahr 2014 wurde das Selbsteintrittsrecht in 736 Fällen ausgeübt, im ersten
Halbjahr 2015 in 1 616 Fällen. Statistische Erhebungen liegen zu den
angefragten Sachverhalten nicht vor.
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ISSN 0722-8333]