Auswirkungen des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und Befreiungen der Industrie von Stromnetzentgelten
der Abgeordneten Oliver Krischer, Bärbel Höhn, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Christian Kühn (Tübingen), Stephan Kühn (Dresden), Steffi Lemke, Nicole Maisch, Peter Meiwald, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) prüft und genehmigt Ausnahmen bei der Zahlung von Netzentgelten für einzelne Abnehmer auf Grundlage des § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Das für die Vereinbarung individueller Netzentgelte vormals vorgesehene Genehmigungsverfahren wurde im Jahr 2014 durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Das bedeutet, dass die Abrechnung von individuellen Netzentgelten nunmehr nicht von einer Genehmigung abhängt, sondern vorbehaltlich einer Ex-post-Kontrolle durch die zuständige Regulierungsbehörde erfolgt.
Die Netzentgelte haben am durchschnittlichen Gesamtstrompreis von Haushaltskunden einen Anteil von 22 Prozent und stellen somit eine wesentliche Preiskomponente dar. Letztverbraucher, die aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen individuellen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung von Netzkosten erbringen, zahlen verminderte Netzentgelte. Dabei wird zwischen den atypischen (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) und stromintensiven Netznutzern (§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV) unterschieden. Während die atypischen Netznutzer ihre Spitzenlast in die lastschwachen Nebenzeiten des Netzes verlagern, zeichnen sich die stromintensiven Netznutzer durch einen gleichmäßigen und zugleich dauerhaften Strombezug aus. Zu den Profiteuren dieser Ausnahmen zählen unter anderem industrieintensive Unternehmen, aber auch Golfplätze oder Versicherungskonzerne. Für nichtprivilegierte Endverbraucher, wie einfache Haushalts- und Gewerbekunden, machen die Ausnahmen für die Industrie mittlerweile rund 0,25 Cent je Kilowattstunde aus. Insgesamt sorgt diese Umlage derzeit für ein Umverteilungsvolumen von 800 Mio. Euro.
Im aktuellen Evaluierungsbericht der BNetzA zu § 19 Absatz 2 StromNEV kritisiert die Behörde die derzeitige Regelung u. a. mit den Worten „geringe[r] Nutzen im Hinblick auf Netzkostensenkungen oder Netzstabilität“, „falsche Signalwirkungen durch nicht richtig gesetzte Anreize [durch den Gesetzgeber]“ sowie „erhebliches Potential an Mitnahmeeffekten“.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Bewertet die Bundesregierung die Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV und das damit verbundene atypische Netznutzungsverhalten als positiv in Bezug auf die Netzstabilität (bitte nach einzelnen Spannungsebenen aufschlüsseln)?
Welche Aussagen zur Netzdienlichkeit von § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV treffen nach Informationen der Bundesregierung die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)?
Welcher ÜNB spricht sich nach Kenntnis der Bundesregierung eindeutig für die Beibehaltung der jetzigen Regelung der Ausnahmen in § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV aus?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung diesbezüglich aus dem Evaluierungsbericht zu den Auswirkungen des § 19 Absatz 2 StromNEV auf den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen, und wird die Bundesregierung aufgrund des Evaluierungsberichtes Änderungen an § 19 Absatz 2 StromNEV vornehmen?
Wird die Bundesregierung der Empfehlung des BNetzA-Evaluierungsberichtes folgen, wonach die Regelungen aus § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV dahingehend geändert werden sollten, dass Bandlastkunden nur dann begünstigt werden, wenn sie zugleich bereit und in der Lage sind, flexibel auf Netzsituationen zu reagieren, und falls nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung der Empfehlung des BNetzA-Evaluierungsberichtes folgen, wonach die Regelungsinhalte dahingehend geändert werden sollten, dass ausschließlich Letztverbraucher, die in der Hochspannung oder höheren Spannungsebenen angeschlossen sind, in den Genuss der Regelung kommen, da überwiegend in diesen Spannungsebenen ein Zusammenhang mit Must-run-Kapazitäten oder mit wirkungsvollen Reaktionen auf volatile Einspeiseveränderungen hergestellt werden kann, und falls nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung der Empfehlung des BNetzA-Evaluierungsberichtes folgen, wonach das heutige Entlastungsvolumen aus § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV gedeckelt werden sollte, um die Allgemeinheit der nichtprivilegierten Letztverbraucher vor weiteren Kostensteigerungen über das Umlagesystem zum § 19 StromNEV zu schützen, und falls nein, warum nicht?
Von welchen „Mitnahmeeffekten“ (s. BNetzA-Evaluierungsbericht, S. 49) geht die Bundesregierung konkret aus?
In welchem Maße geht die Bundesregierung von einer Anreizwirkung zur atypischen Netznutzung auf den verschiedenen Spannungsebenen auf Grundlage von § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV aus?
Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand durch § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 StromNEV, aufgeschlüsselt nach Arbeitskräften und finanzieller Höhe?
Welche Fehlanreize nach § 19 Absatz 2 StromNEV, wie etwa durchlaufenlassen von Maschinen, Entkopplung von Eigenerzeugungsanlagen etc., sind der Bundesregierung konkret bekannt, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Wie viele Betriebe sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell im Rahmen des § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 StromNEV bei den Netzentgelten entlastet (sowohl BNetzA als auch genehmigte Befreiungen aus den Bundesländern)?