[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5778
18. Wahlperiode 17.08.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Annette Groth,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5672 –
Praxis der Bundespolizei bei der Nutzung des Kurznachrichtendienstes Twitter
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Unter dem Titel „Offen, transparent, verfassungswidrig“ berichtete „DIE
ZEIT“ am 6. Juli 2015 über Auftritte der Präsenz deutscher Polizeibehörden bei
dem Kurznachrichtendienst Twitter. Ähnlich wie dies bereits der Blogger
John F. Nebel berichtet hatte (
www.metronaut.de/2015/03/twittern-
zuraufstandsbekaempfung), wird die Nutzung von Twitter bei Demonstrationen
besprochen. Dies betrifft auch die Bundespolizei, die beispielsweise anlässlich
des G7-Gipfels in Elmau unter dem Account „Bundespolizei BY“ (@bpol_by)
getwittert hatte. Im Gegensatz zu vielen Landespolizeibehörden werden die
Follower der Bundespolizei in der Höflichkeitsform angesprochen. Allerdings
ist mitunter unklar, ob die Bundespolizei davon ausgeht, dass sich unter den
Followern auch Demonstrierende befinden. So wandte sich die Bundespolizei
am 6. Juni 2015 auch direkt an Versammlungsteilnehmer („Warnung!
#G7Demo-Teilnehmer #GarmischPartenkirchen: Bitte Bahngleise nicht
betreten, es besteht Lebensgefahr!“). Soweit durch die Fragesteller rekonstruierbar,
verpixelt die Bundespolizei die Gesichter der abgebildeten Betroffenen von
Polizeimaßnahmen ebenso wie die von Demonstranten. Andere deutsche
Polizeibehörden zeigen Gesichter hingegen unverpixelt, was nach Meinung des
von „DIE ZEIT“ befragten Rechtswissenschaftlers Felix Hanschmann das
allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt (Frankfurter Rundschau vom 9. Juli
2015).
Laut Felix Hanschmann fehlt der Polizei eine Ermächtigungsgrundlage für die
Nutzung sozialer Medien. Auch der Betrieb eines Twitter-Accounts sei in
keinem Polizeigesetz von Bund und Ländern geregelt. Mitunter sei auch das
Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit verletzt, denn komplexe Sachverhalte
ließen sich kaum in eine Nachricht mit 140 Zeichen unterbringen. Im Rahmen der
Eröffnung der Europäischen Zentralbank musste beispielsweise die
Frankfurter Polizei Tweets mit Falschmeldungen korrigieren. Ebenso hatte die
bayerische Polizei falsche Angaben zu einer angeblich mit Benzin gefüllten Flasche
gemacht. Die „Richtigstellung“ per Tweet über den vermeintlichen „Molotov-
Cocktail“ blieb von den Medien aber unbeachtet. Auch die Bundespolizei hat
im Verlauf des G7-Einsatzes irreführende Tweets abgesetzt. So berichtete der
Account „Bundespolizei BY“ am 30. Mai 2015 über „Erfolgreiche
Grenzkontrollen an der A 93“ und über die Beschlagnahme von „verbotenen Waffen“. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. August 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5778 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDurch die Verwendung der Hashtags #G7 und #G7Summit wurde suggeriert,
dass die Waffen zum Gipfel oder Gipfelprotest transportiert und womöglich
dort eingesetzt werden sollten. Dies war aber nicht der Fall.
Durch die Verwendung der besagten Hashtags können aber auch potentielle
Demonstranten abgeschreckt werden, etwa wenn diese wegen der Tweets der
Bundespolizei davon ausgehen, dass am Rande des G7-Treffens Straftaten mit
Waffen geplant sind. Sofern Personen daraufhin entschieden haben, der
Versammlung fernzubleiben, wurde deren Recht auf Versammlungsfreiheit
verletzt. Solch wertende Äußerungen zu Versammlungen seien laut dem
Rechtswissenschaftler Felix Hanschmann „schlicht verboten“.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soziale Medien werden zunehmend auch durch die Bundesverwaltung genutzt.
„Sie erlauben u. a. einen sehr direkten Austausch zwischen der Verwaltung und
gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere Bürgerinnen und Bürgern, aber auch
innerhalb der Verwaltung. Soziale Medien eröffnen daher für die Verwaltung die
Möglichkeit, Bürgerinnen und Bürger viel schneller und unmittelbarer zu
erreichen, als dies mit herkömmlichen Medien und Methoden der Fall ist. Eine
bürgernahe Verwaltung zeichnet sich auch dadurch aus, dass sie auf Fragen schnell
reagiert, direkt kommuniziert sowie Dialog und in geeigneten Bereichen auch
Zusammenarbeit anbietet. Dabei können soziale Medien traditionelle
Maßnahmen der Behördenkommunikation – insbesondere in rechtsförmlichen
Verfahren – nicht ersetzen, jedoch ggf. ergänzen“ (Handreichung zur Nutzung sozialer
Medien in den Bundesministerien vom 8. November 2013, S. 5 (O1-15016/4#2)).
Im Vordergrund steht hierbei bislang der Einsatz im Bereich der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit. Die nachfolgende Beantwortung der Kleinen Anfrage
bezieht sich – wegen des Kontextes und der Vorbemerkungen der Fragesteller –
lediglich auf das Bundesministerium des Innern (BMI) und seinen
Geschäftsbereich. Soweit in der jeweiligen Frage von „Polizeibehörden des
Bundesinnenministeriums“ die Rede ist, bezieht sich die Antwort ausschließlich auf die
Bundespolizei (BPOL). Das Bundeskriminalamt (BKA) betreibt keinen eigenen
Twitter-Account.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage betreiben welche Behörden des
Bundesministeriums des Innern (BMI) seit wann Twitter-Accounts?
Sofern Behörden im Geschäftsbereich des BMI Twitter-Accounts betreiben,
erfolgt dies zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags sowie zur Information und
Öffentlichkeitsarbeit. Der Betrieb eines behördeneigenen Twitter-Accounts ist
nach Einschätzung der Bundesregierung im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung möglich, solange nicht in Persönlichkeitsrechte oder andere Grundrechte
Dritter eingegriffen wird.
Nachfolgend werden die Behörden im Geschäftsbereich des BMI aufgeführt, die
einen oder mehrere Twitter-Accounts betreiben:
– Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) betreibt seit
Dezember 2014 einen Twitter-Account. Er ist Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit
des BAMF auf der Grundlage von § 75 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG (Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote
von Bund, Ländern und Kommunen).
– Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
betreibt seit dem Februar 2015 einen Twitter-Account auf Grundlage des
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG), in dem die Zuständigkeit des
Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung geregelt ist. Demnach obliegt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5778dem BBK u. a. die Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung sowie die
Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über
Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4
ZSKG).
– Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) hat u. a. die Aufgabe,
„durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische
Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die
Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken“ (
www.bpb.de/die-bpb/51244/
der-bpb-erlass). Zur Aufgabenerfüllung sowie und im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit ist die BpB auch seit Januar 2009 mit @frag_die_bpb bei
Twitter präsent.
– Das Statistische Bundesamt (StBA) nutzt seit April 2013 Twitter-Accounts
für die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse der Bundesstatistik.
Grundlage für die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse – auch deren
Verbreitung über soziale Medien – ist das Bundesstatistikgesetz.
– Das Technische Hilfswerk (THW) hat seit September 2009 Accounts bei
Twitter. Aktiv genutzt werden diese jedoch erst seit 2013. Die Nutzung von
Twitter-Accounts ist ein komplementäres Werkzeug der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit und wird nicht als separates und exklusives
Kommunikationsinstrument genutzt.
– Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nutzt seit
Februar 2012 Twitter-Accounts auf der Grundlage des Gesetzes zur Stärkung
der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes sowie des Gesetzes zur
Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-
Sicherheitsgesetz).
– In den Bundespolizeidirektionen München und Stuttgart werden seit Mai
2015 Twitter-Accounts für die einsatzbegleitende Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit betrieben.
2. Mit welchen Accounts sind die Behörden des BMI bei Twitter registriert,
und welche dieser Accounts wurden und werden für Einsätze bereits
genutzt (bitte entsprechend nach Behörde, Accounts und Einsätze
aufschlüsseln)?
Eine Zusammenstellung der Twitter-Accounts der Behörden im
Geschäftsbereich des BMI findet sich in der nachfolgenden Tabelle:
Behörde Account Nutzung für Einsätze
BAMF @BAMF_Dialog nein
BBK @BBK_Bund nein
BpB @bpb_de
@Whatsup_US
@NECE_Network
@d_archiv
@netzdebatte
@werkstatt_bpb
@flutermag
@APuZ_bpb
@eurotopics
@frag_die_bpb
@drehscheibe
@spielbar
nein
Drucksache 18/5778 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Mit welchen Behörden hat sich das BMI an der gremienübergreifenden
Bund-Länder-Projektgruppe (BLPG) „Soziale Netzwerke“ im
Unterausschuss „Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung“ des
Arbeitskreises II (Innere Sicherheit) der Ständigen Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder unter Leitung des Innenministeriums Rheinland-
Pfalz beteiligt (
https://netzpolitik.org/wp-upload/Abschlussbericht_
Projektgruppe_Neue_Medien.pdf), und welche Arbeiten wurden dort
übernommen?
Das BMI hat sich mit BKA und BPOL an der genannten Bund-Länder-
Projektgruppe (BLPG) beteiligt. Die Behörden haben ihre fachliche Expertise
eingebracht und waren an der Erstellung des Berichtes beteiligt.
4. Welche wesentlichen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Projektgruppe „Soziale
Netzwerke“?
Der Abschlussbericht der BLPG „Soziale Netzwerke“ widmet sich letztlich
allen relevanten Fragen, die sich aus polizeilicher Sicht im Zusammenhang mit
sozialen Netzwerken und dem Internet stellen.
Angesichts der Komplexität und Dynamik des Themas und des
Auftragsumfangs hat der Bericht bisweilen eher Überblickscharakter. Insofern wurden für
einige Themen durch den UA FEK Projektgruppen zur weiteren vertieften
Bearbeitung eingerichtet (z. B. PG „Öffentlichkeitsfahndung“).
a) Welcher Strategie folgen die Behörden des BMI bei der Nutzung
sozialer Netzwerke?
Bei der Nutzung sozialer Netzwerke durch die Behörden des BMI steht die
Informationsvermittlung zum jeweiligen gesetzlichen Auftrag der Behörde im
Vordergrund. Die Präsenz der Behörden auf den entsprechenden Plattformen
fügt sich damit in die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ein. Eine übergeordnete
Strategie zur Nutzung sozialer Netzwerke existiert nicht.
StBA @destatis
@destatis_news
nein
THW @THWPresse
@ THWde*
@THWLeitung
nein
Offizieller Account des THW. Hier wird auch über Einsätze des THW
getwittert.
BSI @CyberAllianz
@IT-Grundschutz
@CERTBund
nein
BPOL @bpolby
@bpolbw
Beide Accounts wurden und werden bei aktuellen Einsätzen bzw.
entsprechenden Anlässen genutzt.
* Bislang noch nicht genutzt.
Behörde Account Nutzung für Einsätze
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5778b) Welche Ziele, Zielgruppen, Plattformen, welchen Nutzungsumfang
sowie welche Aussagen zum Personaleinsatz und der Aus- und
Fortbildung werden adressiert?
Die Inhalte der Plattformen der sozialen Medien (z. B. Twitter und Facebook)
richten sich in erster Linie an interessierte Bürgerinnen und Bürger. Die Nutzung
sozialer Medien ermöglicht zudem die Ansprache von Zielgruppen, die infolge
des Medienwandels mit der bisherigen, klassischen Öffentlichkeitsarbeit kaum
bzw. nicht erreicht werden können.
Darüber hinaus sind je nach gesetzlichem Auftrag der Behörde weitere
spezifische Zielgruppen (z. B. Jugendliche für den Bereich der BpB) denkbar.
c) Welche Regelungen bzw. „Social Media Guidelines“ zur aktiven
polizeilichen Nutzung sozialer Netzwerke wurden definiert und/oder
erlassen?
d) Inwiefern wurden für die Nutzung sozialer Medien Verhaltensregeln
und Hinweise für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte aufgestellt, und
welchen Inhalt haben diese?
e) Welche Handlungsanleitungen zur professionellen Nutzung sozialer
Netzwerke insbesondere zu Aufklärung, Ermittlungen und
Öffentlichkeitsfahndung wurden erlassen?
Die Fragen 4c bis 4e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet und beziehen sich ausschließlich auf die Bundespolizei (siehe
Vorbemerkungen).
Für den Bereich der Bundespolizei wurden Social-Media-Guidelines entwickelt.
Wesentliche Kernaussagen der Guidelines sind:
„a) Seien Sie glaubwürdig.
b) Sprechen Sie für sich selbst.
c) Korrigieren Sie Fehler offen.
d) Respektieren Sie andere.
e) Trennen Sie Fakten und Meinungen.
f) Beachten Sie geltendes Recht.“
Darüber hinausgehende Handlungsanleitungen zur professionellen Nutzung
sozialer Netzwerke insbesondere zu Aufklärung, Ermittlungen und
Öffentlichkeitsfahndung existieren nicht.
5. Welche weiteren polizeilichen Nutzungs- und Einsatzmöglichkeiten
sozialer Medien einschließlich ihrer Chancen und Risiken hält die
Bundesregierung für denkbar?
Nach Einschätzung der Bundesregierung bieten sich folgende polizeiliche
Nutzungs- und Einsatzmöglichkeiten sozialer Medien an: Nachwuchsgewinnung,
Öffentlichkeitsarbeit, Prävention und Öffentlichkeitsfahndungen sowie
Krisenkommunikation.
Drucksache 18/5778 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode6. Mit welchen Behörden hat sich das BMI an der Unter-Arbeitsgruppe
„Recht“ in der gremienübergreifenden BLPG „Soziale Netzwerke“
beteiligt, und welche Arbeiten wurden dort übernommen?
In der Arbeitsgruppe „Recht“ der gremienübergreifenden BLPG „Soziale
Netzwerke“ waren das BKA und die BPOL vertreten. Die Behörden haben ihre
fachliche Expertise eingebracht und waren an der Erstellung des Berichtes beteiligt.
7. Welche wesentlichen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dem Abschlussbericht der Unter-Arbeitsgruppe „Recht“ in der BLPG
„Soziale Netzwerke“?
Der Bericht bestätigt, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen eine
geeignete Grundlage bilden, um soziale Netzwerke durch die Polizeibehörden
intensiver zu nutzen.
8. Inwiefern und aus welchem Grund hält es die Bundesregierung ggf. für
geboten oder überflüssig, die Nutzung von Twitter gesetzlich zu regeln oder
wenigstens eine Verordnung hierfür zu erlassen?
Aufgrund des Sachzusammenhanges geht die Bundesregierung davon aus, dass
sich die Frage auf eine gesetzliche Regelung der Nutzung von Twitter durch die
Polizeibehörden des BMI bezieht.
Die Bundesregierung erachtet eine gesetzliche Regelung für die Nutzung von
Twitter durch die Polizei als nicht erforderlich. Öffentlichkeitsarbeit – auch via
Twitter – ist Teil der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung und ohne Zweifel
zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass aus dem
Sachzusammenhang mit der Aufgabe eine Ermächtigung für amtliche
Öffentlichkeitsarbeit folgt. In der Aufgabenzuweisung liegt damit grundsätzlich auch eine
Ermächtigung zum Informationshandeln. Die Polizei ist dabei nicht auf die
Nutzung bestimmter Medien für ihre Öffentlichkeitsarbeit festlegt. Neben
zahlreichen weiteren Vermittlungskanälen, wie etwa On- und Offlinemedien, kann
deshalb auch Twitter als Instrument polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit
eingesetzt werden.
9. Inwiefern liegt dem Twittern der Behörden des BMI eine
(Kommunikations-)Strategie oder Verhaltensrichtlinie zugrunde, und worin besteht
diese?
Es existiert keine übergeordnete (Kommunikations-)Strategie oder
Verhaltensrichtlinie für die Nutzung von Twitter. Zum Teil wurden in den Behörden
Konzepte zur Nutzung der sozialen Medien entwickelt und umgesetzt (z. B. BAMF
und THW). Beim BBK liegen den Twitter-Aktivitäten die
Kommunikationsstrategie des BBK sowie ein Twitter-Konzept, das kontinuierlich weiterentwickelt
wird, zugrunde. Für die BPOL sind die „Twitter-Rahmenkonzeption zur
Anwendung für die Einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ sowie die
Social-Media-Guidelines relevant.
a) Wurde bzw. wird zur Bedienung des Accounts eine interne oder externe
Beratung in Anspruch genommen, und wer führte diese durch?
Für den Bereich der BPOL erfolgte eine externe Beratung in Form einer
Schulung. Die mit der Bedienung der Accounts beauftragten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wurden im Rahmen einer zweitägigen Schulungsmaßnahme für
diese Aufgabe qualifiziert. Die Schulung erfolgte durch den Geschäftsführer der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5778Kommunikationsagentur Rotter:Media. Voraussetzung für die Teilnahme an
dieser Schulung waren Vorkenntnisse im Bereich der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit. Die Accounts der BPOL werden ausschließlich durch das
entsprechend geschulte Personal bedient.
Darüber hinaus wurden keine externen Beratungsdienstleistungen in Anspruch
genommen.
b) Wurden bzw. werden für die Bedienung des Accounts Social Media
Richtlinien zu Hilfe genommen oder erstellt, und worin bestehen deren
Kernaussagen?
Das BMI hat eine „Handreichung zur Nutzung sozialer Medien in den
Bundesministerien“ erstellt und auf der Website „Verwaltung Innovativ“ (www.
verwaltung-innovativ.de/SharedDocs/Publikationen/Artikel/
handreichung.html) zum Download bereitgestellt. Die Handreichung beinhaltet
u. a. Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten und kann als
Entscheidungshilfe zum Umgang mit sozialen Medien dienen.
In einigen Behörden existieren sogenannte Standard Operating Procedure
(SOP), die beispielsweise die täglichen Handlungsabläufe definieren.
Für die Fragen 10 bis 17 wird wegen des Sachzusammenhangs davon
ausgegangen, dass sich diese Fragen auf die Polizeibehörden des BMI beziehen. Da das
BKA keinen Twitter-Account betreibt, beziehen sich die Ausführungen
ausschließlich auf den Bereich der Bundespolizei (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung).
10. Auf welche Weise wird die Nutzung von Twitter durch Polizeibehörden
des BMI während eines Einsatzes verabredet und durchgeführt?
Über die Nutzung von Twitter bei Einsätzen der BPOL entscheiden die
betroffenen Bundespolizeidirektionen. Bei wichtigen oder kritischen Themen ist eine
Abstimmung mit dem Bundespolizeipräsidium vorgesehen.
11. Wie viele Accountmanagerinnen und Accountmanager wurden für die
Bedienung der Accounts bestimmt, und auf welcher Grundlage sind diese
autorisiert, um über den Kurznachrichtendienst mit der Öffentlichkeit zu
kommunizieren?
Aktuell sind 13 Accountmanagerinnen bzw. -manager ausgebildet und
autorisiert. Die Einsatzbegleitung nachgeordneter Dienststellen durch Twitter ist von
der jeweiligen Bundespolizeidirektion vorab zu genehmigen.
12. Wie viele Teil- oder Vollzeitstellen wurden bei den Polizeibehörden des
BMI für die Betreuung und Bedienung sozialer Medien eingerichtet?
In der BPOL wurden keine Teil- oder Vollzeitstellen für die Betreuung und
Bedienung sozialer Medien eingerichtet.
13. Wie viele Angehörige der Polizeibehörden des BMI sind jeweils mit
Twitter-Einsätzen betraut, und welche spezielle Schulung haben diese
Personen absolviert (bitte für die jeweilige Behörde entsprechend
aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu den Fragen 9a und 11 wird verwiesen.
Drucksache 18/5778 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Auf welche Weise werden die zu twitternden Informationen erhoben und
schließlich auf 140 Zeichen verdichtet?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit sind an die
internen Regelungen über Dienst- und Informationswege gebunden. Sie werden
regelmäßig und unverzüglich über relevante Sachverhalte informiert bzw.
befinden sich direkt am Ort des Geschehens. Tweets werden nur durch entsprechend
geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter veröffentlicht (vgl. auch die Antwort
zu Frage 9a).
15. Auf welche Weise wird bestimmt, welche Informationen oder
Lagebeurteilungen (in Echtzeit oder aufbereitet) an die Twitterer übermittelt
werden, damit diese daraus Tweets generieren?
Die notwendigen Informationen werden entweder durch das geschulte Personal
aktiv beschafft oder von anderer Stelle (z. B. von den Lage- und
Einsatzzentralen) zielgerichtet zur Verfügung gestellt.
16. Welche Informationen dürfen welche Angehörige von Social Media-
Teams ohne Rücksprache verbreiten, und welche müssen von
Vorgesetzten und/oder der Pressestelle genehmigt werden?
Die grundlegende Handhabung bei der Erstellung von Tweets/Posts ist mit der
Führungsebene der Behörde abgestimmt.
Angehörige des Social-Media-Teams der Bundespolizeidirektion Stuttgart
entscheiden selbständig, was sie über das Tagesgeschäft (z. B. Zeugenaufrufe,
Präventionsmaßnahmen/-veranstaltungen, Festnahmen von Straftätern) twittern.
Bei nicht alltäglichen bzw. besonderen Lagen (z. B. größere Schadensereignisse,
Aufgriffe und Festnahmen besonderer Art, Sachverhalte von besonderem
öffentlichen Interesse) sind Tweets nach Rücksprache mit den jeweiligen
Fachbereichen vom Leiter der Stabsstelle Öffentlichkeit zu redigieren und zu
genehmigen.
Bei größeren Einsätzen ist die Twitter-Nutzung in die Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit einzubinden; entsprechende Vorgaben kann der jeweilige
Polizeiführer festlegen. Bei wichtigen oder kritischen Themen erfolgt eine Abstimmung
mit dem Bundespolizeipräsidium (vgl. die Antwort zu Frage 10).
17. Wer ist für die Abfassung einer Kurznachricht verantwortlich?
a) Wie werden die einzelnen Tweets vor dem Absenden untereinander
durch die Bediener abgestimmt?
b) Wo und von wem wird entschieden, was getwittert oder retweetet
wird?
c) Wie wird bestimmt, in welchem Zeitraum auf Beiträge von
Nutzerinnen und Nutzern (auch bei dringlichen Fragen) zu reagieren ist?
Auf die Antworten zu den Fragen 14 und 16 wird verwiesen. Im Übrigen wird
– situationsabhängig – während der üblichen Geschäftszeiten grundsätzlich
unverzüglich auf Beiträge der Nutzer reagiert. Einen entsprechenden Hinweis auf
die eingeschränkten Geschäftszeiten erhalten Follower im Profil der
Twitterseiten der BPOL.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/577818. Welche Vorgaben existieren zu der Frage, in welcher Form Follower im
Allgemeinen angesprochen werden?
Vorgaben zu der Frage, in welcher Form Follower im Allgemeinen
angesprochen werden, existieren nicht.
19. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern hierzu
zwingend die Höflichkeitsform gewählt werden muss?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass im Rahmen polizeilicher
Öffentlichkeitsarbeit – so auch via Twitter – eine zielgruppengerechte, höfliche und
bürgernahe Sprache verwendet werden sollte.
Insbesondere bei der Nutzung internetvermittelter Kommunikationsdienste
bedienen sich die Nutzer allerdings je nach Anlass und üblicherweise auch einer
eher informellen Sprachform. Dies ist bei den Nutzern allgemein anerkannt.
Deshalb ist es im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf dem
Medium Twitter nicht erforderlich, stets zwingend die Höflichkeitsform als Anrede
zu wählen.
20. Welche Annahmen existieren zu der Frage, ob sich unter den Followern
vermeintliche Demonstrierende befinden, und auf welche Weise diese via
Twitter angesprochen werden können?
Die BPOL geht davon aus, dass auch Demonstrationsteilnehmer an aktuellen
polizeilichen Informationen interessiert sind. Ziel der Twitter-Accounts ist es, in
Echtzeit über Einsätze der BPOL und die damit verbundenen Maßnahmen nach
außen zu kommunizieren und zu informieren. Twitter dient insoweit
ausschließlich als ergänzende Plattform für die Einsatzbegleitende Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit und soll unterstützend dazu beitragen, das bundespolizeiliche
Handeln für die Öffentlichkeit transparent und verständlich zu machen.
21. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob nicht
unkenntlich gemachte Gesichter der Betroffenen von Polizeimaßnahmen oder der
Teilnehmer von Demonstrationen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
verletzen?
Eine Bildaufnahme von nicht unkenntlich gemachten Gesichtern von
Betroffenen einer Polizeiaufnahme berührt das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung als spezifische Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus
Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird aber nicht schrankenlos
gewährleistet. Bilder, auf denen Gesichter zu erkennen sind, dürfen nach
Auffassung der Bundesregierung daher jedenfalls dann in Sozialen Netzwerken
eingestellt werden, wenn eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage die
Veröffentlichung erlaubt oder die Zustimmung der abgebildeten Person vorliegt.
a) Welche Vorgaben existieren zu der Frage, inwiefern die Bundespolizei
die Gesichter der abgebildeten Betroffenen von Polizeimaßnahmen
oder von Demonstrationen unkenntlich machen muss?
b) Wie werden diese Vorgaben beim Betrieb des Twitter-Accounts
umgesetzt?
Die Fragen 21a und 21b werden gemeinsam beantwortet.
Drucksache 18/5778 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGrundsätzlich wird vor jeder Veröffentlichung (Internet, Twitter, Presse usw.)
eines Bildes die Genehmigung der abgebildeten Person gemäß § 22 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photografie (KunstUrhG) eingeholt. Liegt die Genehmigung nicht vor, werden die
Personen unkenntlich gemacht oder die Bilder werden nicht veröffentlicht. Fotos
werden vor einer Veröffentlichung durch das geschulte Twitter-Personal geprüft.
22. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern auch
bei Kurznachrichten die Neutralitätspflicht der Polizei gewährleistet
bleiben muss, und auf welche Weise wird eine Verletzung derselben
vermieden?
Die Neutralitätspflicht gehört zu den beamtenrechtlichen Grundpflichten (§ 60
des Bundesbeamtengesetzes – BBG), zu deren Erfüllung sich jeder Beamte
gemäß der in § 64 BBG festgeschriebenen Eidesformel verpflichtet hat. Wie bei
allen anderen Formen von Veröffentlichungen muss auch bei Kurznachrichten
die Neutralitätspflicht gewährleistet bleiben. Beamte der BPOL werden daher
einmal jährlich über die beamtenrechtlichen Grundpflichten belehrt.
23. Wie werden beim Twittern durch Polizeibehörden des BMI die dienstliche
Verschwiegenheitspflicht und das Trennungsgebot zwischen dienstlichen
und privaten Belangen und Meinungen umgesetzt?
Das Twittern erfolgt ausschließlich durch entsprechend geschulte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese besitzen die notwendigen Kenntnisse über externe
Kommunikation, die Trennung zwischen dienstlichen und privaten Belangen
und über den Social-Media-Guideline der BPOL (vgl. Antwort zu Frage 9). In
der Twitter-Rahmenkonzeption ist festgelegt, dass Selbstdarstellungen von
Personen oder Bereichen, Bewertungen, Dankesreden und Übertreibungen
grundsätzlich nicht über Twitter zu kommunizieren sind, und dass private Meinungen
bei dienstlichen Äußerungen keine Rolle spielen.
24. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern auch
bei Kurznachrichten der Bundespolizei das Gebot der Richtigkeit und
Sachlichkeit beachtet werden muss?
a) Wie wird dies im Einsatz konkret umgesetzt?
b) Wie viele Falschmeldungen auf Twitter wurden bereits von der
Bundespolizei selbst korrigiert?
c) Wie viele Tweets der Bundespolizei wurden bereits wegen fehlerhafter
Darstellung von Sachverhalten oder auch aus anderen Gründen
gelöscht?
Die BPOL twittert grundsätzlich nur gesicherte Erkenntnisse. Für eine
Veröffentlichung vorgesehene Informationen werden vorab mit der gebotenen
Sorgfaltspflicht überprüft. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Über die
Twitter-Accounts der BPOL wurden bisher keine Falschmeldungen
veröffentlicht. Tweets wurden bisher nicht gelöscht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/577825. Aus welchem Grund wurde der Tweet „Erfolgreiche Grenzkontrollen an
der A 93“ über die Beschlagnahme von „verbotenen Waffen“ durch die
Bundespolizei mit den Hashtags #G7 und #G7Summit versehen?
a) Wurde oder wird von der Bundespolizei angenommen, die Waffen
hätten zum G7-Gipfel gebracht und dort eingesetzt werden sollen?
b) Teilt die Bundesregierung die Bedenken der Fragesteller, dass durch
die Verwendung der Hashtags der Eindruck entstehen konnte, die
Waffen sollten zum G7-Gipfel gebracht und dort eingesetzt werden?
Die Grenzkontrollen wurden anlässlich des G7-Gipfels eingeführt. Die
Durchführung dieser Kontrollen war Aufgabe der BPOL. Die Beschlagnahme der
Waffen fand aufgrund der durchgeführten Grenzkontrollen statt. Zu subjektiven
Interpretationen der in der Frage bezeichneten Art äußert sich die
Bundesregierung nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
26. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragesteller, dass der
Tweet über „verbotenen Waffen“ womöglich Personen von der Teilnahme
an Demonstrationen abgeschreckt haben könnte?
Die Bundesregierung teilt diese Sorge nicht. Aufgabe der Polizei ist die
Gewährleistung der Versammlungsfreiheit und der Schutz aller friedlichen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen des Versammlungsrechts.
27. Welche Beschwerden sind der Bundespolizei (etwa von Followern,
abgebildeten Betroffenen, Datenschutzbeauftragten, Journalisten) zum Betrieb
ihrer Twitter-Accounts bekannt, wie wurde darauf reagiert, und welche
Veränderungen wurden daraufhin vorgenommen?
Zum Betrieb ihrer Twitter-Accounts liegen der BPOL keine Beschwerden vor.
28. Inwiefern wird im BMI auch die Entwicklung einer Applikation der
Polizeibehörden für mobile Endgeräte diskutiert oder bereits durchgeführt,
und welche Arbeiten wurden hierfür begonnen?
Die Frage nach der Nutzung bzw. Entwicklung einer „Polizei-App“ wird derzeit
im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter der Federführung des
Sächsischen Innenministeriums erörtert und geprüft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]