[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 28. August 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5914
18. Wahlperiode 03.09.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5690 –
Probleme beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Nachzug ihrer
Kernfamilienangehörigen, ohne dass dies – wie sonst üblich – von einer Prüfung
der konkreten Wohnraum- und Einkommenssituation abhängig ist, wenn sie
einen entsprechenden Antrag innerhalb von drei Monaten nach ihrer
Anerkennung in Deutschland stellen (vgl. § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG). Bei Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen gelten zudem
geringere Anforderungen an Nachweise der Identität und der Familienbeziehung
(vgl. Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003),
denn häufig fehlen kriegs- und fluchtbedingt entsprechende amtliche
Dokumente oder sie können in der besonderen Situation nicht in zumutbarer Weise
beschafft werden.
Trotz dieses klaren Rechtsanspruchs kommt es beim Familiennachzug
insbesondere zu syrischen Flüchtlingen zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. So
müssen Betroffene in der Türkei derzeit bis zu ein Jahr darauf warten, überhaupt
einen entsprechenden Visumantrag stellen zu können (Auskunft von
Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer an die Abgeordnete Ulla Jelpke vom
23. Juni 2015). Dies ist angesichts der höchst prekären und oft auch
lebensgefährlichen Situation, in der sich viele Angehörige in Krisengebieten und
Flüchtlingslagern befinden, nach Ansicht der Fragesteller nicht akzeptabel, zumal es
hier um einen der wenigen legalen und sicheren Einreisewege für Flüchtlinge
nach Deutschland geht.
Die Bundesregierung verweist zwar zu Recht auf sehr viele Anerkennungen
syrischer Flüchtlinge in einem kurzen Zeitraum, wodurch sich die Zahl der in der
Region zu bearbeitenden Visumanträge erheblich gesteigert hat. Dennoch
werden nach Auffassung der Fragesteller mögliche und erforderliche
Verfahrenserleichterungen und andere Maßnahmen zur Beschleunigung der Visumerteilung
gar nicht, zu spät oder nur unzureichend ergriffen.
Die Fraktion DIE LINKE. hatte für die Sitzung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages am 25. März 2015 einen Bericht zu den Problemen beim
Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen angefordert und auf schnelle Abhilfe
gedrängt. Erst mit einem Schreiben vom 4. Mai 2015 haben das Auswärtige
Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern (BMI) an die
Landesinnenbehörden appelliert, zur Erleichterung des Familiennachzugs die erforderliche
interne Zustimmung der Ausländerbehörden zur Visumerteilung in Form einer
Globalzustimmung zu erteilen bzw. großzügig vom Mittel der
Vorabzustimmung Gebrauch zu machen und erleichterte Glaubhaftmachungen der
Familienverhältnisse zu akzeptieren. Gegenüber den Auslandsvertretungen geschah
Letzteres mit Erlass vom 30. April 2015 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4993,
Antwort auf die Schriftliche Frage 27).
Eine Maßnahme der Verfahrensbeschleunigung bzw. -vereinfachung ist die
Möglichkeit einer Antragstellung bzw. Terminbeantragung per E-Mail, wie dies
seit Mai 2015 im Libanon praktiziert wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4993,
Antwort auf die Schriftliche Frage 13). Obwohl das Verfahren seitens der
Bundesregierung und auch von Beratungsstellen positiv bewertet wird, ist nicht
geplant, es z. B. auch in der Türkei einzuführen (vgl. ebd.), ohne dass dies von der
Bundesregierung – auch auf Nachfragen hin – nachvollziehbar begründet
wurde: So würden bei der Terminvergabe durch den privaten Dienstleister
iDATA in der Türkei die „Ressourcen effizient“ genutzt und das Terminangebot
entspreche den „für die Bearbeitung von Visumanträgen zur Verfügung
stehenden Kapazitäten“ (Bundestagsdrucksache 18/5161, Antwort auf die Schriftliche
Frage 29). Bei iDATA könnten Termine zudem „ohne zeitliche Begrenzung“
vereinbart werden, was im Libanon nicht möglich sei (Plenarprotokoll 18/114,
S. 11033, Anlage 39) – doch der Verweis auf die Möglichkeit einer
Terminvereinbarung erst in einem Jahr hilft den Betroffenen nicht weiter. In Bezug auf
den Libanon hatte die Bundesregierung erklärt, das E-Mail-Verfahren führe zu
einem „zeitlichen Gewinn bei der Bearbeitung am Schalter, wodurch weitere
Annahmekapazitäten gewonnen werden können“, „gleichzeitig ermöglicht es
dieses Verfahren, der unrichtigen Vorstellung entgegenzutreten, dass Termine
nur gegen Bezahlung gebucht werden könnten, und vermag so unseriöse
Angebote von Agenturen zu diskreditieren“ (Bundestagsdrucksache 18/4993,
Antwort auf die Schriftliche Frage 13, S. 10). Warum diese Vorteile für die Türkei
nicht genutzt werden sollen, wo die Wartezeiten besonders lang sind und
ebenfalls Terminhändler Geschäfte machen, bleibt unverständlich. Schließlich
könnten per E-Mail eingereichte Anträge und Unterlagen auch durch Mitarbeiter in
Deutschland oder anderswo bearbeitet werden, um das Personal vor Ort zu
entlasten.
Ein weiteres Problem ist, dass in den Auslandsvertretungen im Irak (Erbil) „nur
in Ausnahmefällen“ Visaanträge zur Familienzusammenführung angenommen
werden – „in der Regel“ werden die Antragsteller „nach Ankara verwiesen“
(Brief der Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer vom 23. Juni 2015 an die
Abgeordnete Ulla Jelpke). In der ARD-Sendung „Kontraste“ vom 18. Juni 2015
hatte der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, noch
erklärt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass dies „der Wahrheit entspricht“.
Allerdings arbeitet das AA nach eigenen Angaben derzeit daran, die
Visumstelle in Erbil auszubauen und sie durch eine Personalaufstockung in die Lage
zu versetzen, weitere Aufgaben zu übernehmen (ebd.).
In der Medienberichterstattung wurden in der letzten Zeit sowohl die langen
Wartezeiten als auch Missstände bei der Terminvergabe und ein Schwarzhandel
mit Terminen zur Vorsprache in Visaangelegenheiten mehrfach thematisiert
(vgl. den Bericht des Magazins „Kontraste“ vom 18. Juni 2015 „Auswärtiges
Amt lässt syrische Ehefrauen mit Kindern im Stich“, und des Magazins
„Monitor“ vom 2. Juli 2015 „Botschaftstermine gegen Bares – Geschäftemacherei mit
syrischen Flüchtlingen“). Die Bundesregierung hält den zahlreichen
übereinstimmenden Betroffenenberichten entgegen, ein betrügerischer Terminhandel
sei technisch gar nicht möglich, bisher habe sich auch kein Verdacht gegen
Mitarbeiter des AA erhärtet (Stellungnahme des AA vom 9. Juli 2015).
Auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 17. Juni 2015 nach
den aktuellen Wartezeiten für die Beantragung eines Visums zur
Familienzusammenführung mit in Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen bei den
deutschen Visastellen in der Region um Syrien fehlte in der Antwort von
Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer jede konkrete Aussage hierzu. Zwar wurde
ein starker Anstieg der Antragszahlen eingeräumt; die Wartezeiten hätten „seit
Anfang 2015 jedoch wieder verringert“ werden können, hieß es. Die
Fragesteller werten diese Auskunft als Täuschung des Parlaments. Nach einer
Beschwerde über die teilweise Nicht-Beantwortung der Frage lieferte die
Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer am 23. Juni 2015 dann die zunächst
zurückgehaltenen Zahlen nach: Die Wartezeit beim Nachzug zu syrischen Flüchtlingen
hatte sich in der Türkei zuletzt nicht etwa verringert, wie zunächst behauptet,
sondern sogar noch verlängert: In Istanbul betrug sie Ende April 2015
beispielsweise neun Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4765), nunmehr hieß es,
entsprechende Termine seien in der Türkei erst wieder ab April bzw. Juni 2016
verfügbar – das bedeutet eine Wartezeit von bis zu einem Jahr, um überhaupt
einen Visumantrag stellen zu können. Auch in Kairo und Riad sind die
Wartezeiten mit bis zu sechs Monaten sehr lang, in Erbil können Betroffene, wie
dargelegt, im Regelfall gar keinen Antrag stellen.
Zudem gibt es Informationen, dass in den deutschen Auslandvertretungen in der
Türkei derzeit keine Reisedokumente mehr ausgestellt werden, da diese von den
türkischen Behörden nicht mehr anerkannt würden (Auskunft eines Mitarbeiters
des Generalkonsulats Istanbul vom 9. Juni 2015, die den Fragestellern vorliegt).
Die deutschen Auslandsvertretungen können einen „Reiseausweis für
Ausländer“ als Passersatz ausstellen, wenn keine originären Reisedokumente vorliegen
und die Identität der Betroffenen anders glaubhaft gemacht werden kann.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die syrische Flüchtlingskrise hat eine bisher nicht gekannte Dimension erreicht.
Mehr als zehn Millionen Menschen sind seit 2011 auf der Flucht vor dem
Bürgerkrieg in Syrien. Seit Ausbruch des Konflikts haben rund 140 000 Syrer in
Deutschland Zuflucht gefunden. Bund und Länder haben bisher – gemessen an
den erteilten Visa – bereits rund 37 000 syrischen Flüchtlingen im Rahmen der
humanitären Aufnahmeprogramme Schutz gewährt. Damit hat kein Land
außerhalb der Krisenregion mehr Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen als
Deutschland. Das vorbildliche humanitäre Engagement Deutschlands wurde erst jüngst
erneut vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewürdigt.
Deutschland ermöglicht auch den Nachzug von engen Familienangehörigen. Die
Zahl dieser Familienangehörigen, die einen Anspruch auf Nachzug zu einem
anerkannten syrischen Schutzberechtigten hat, ist infolge der anhaltenden
Fluchtmigration aus Syrien in Verbindung mit unserer zügigen Anerkennungspraxis in
den letzten Monaten besonders schnell angewachsen.
Die gegenwärtige Situation kann daher nicht an normalen Maßstäben gemessen
werden. Allein an den Vertretungen in der Türkei hat sich im Vergleich zum
Jahr 2012 die Zahl der Anträge auf Familiennachzug annähernd verdoppelt. Die
Auslandsvertretungen haben hierauf reagiert und ihre Kapazitäten ausgebaut. Mit
Wochenend- und Spätschichten arbeiten die Auslandsvertretungen am Rande des
Möglichen. Der potentielle Familiennachzug von zahlreichen neuen
Asylbewerbern aus Syrien (allein im Monat Juli 26 000) bringt die Auslandsvertretungen in
der Region jedoch an die Grenze ihres Leistungsvermögens. Die Dimension des
Familiennachzugs vor allem aus Syrien hat an den Auslandsvertretungen
teilweise zu langen Wartezeiten auf Visumbeantragungstermine geführt. Durch
organisatorische Maßnahmen und personelle Aufstockung sollen die Wartezeiten
für die Terminvergabe im Bereich der Familienzusammenführung wieder
verringert werden.
Die Bundesregierung unternimmt gemeinsam mit den Regierungen der Länder
alles, was zu leisten und zu verantworten ist, um eine Einreise der
Familienangehörigen so schnell und so einfach wie möglich zu erreichen. Auch der Deutsche
Bundestag hat die außergewöhnliche Belastung der Ressourcen des Auswärtigen
Amts und seiner Auslandsvertretungen in der Region anerkannt und für diesen
Zweck mit dem Nachtragshaushalt 2015 zu Ende Juni 29 zusätzliche Planstellen
bewilligt. Bund und Länder sind sich ihrer Verantwortung bewusst, alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das humanitäre und zugleich rechtsstaatliche
Gebot der Familienzusammenführung zu erfüllen.
1. Welche Kenntnisse hat das AA darüber, dass derzeit in den deutschen
Auslandsvertretungen in der Türkei keine neuen Reiseausweise für syrische
Flüchtlinge bzw. deren Familienangehörige mehr ausgestellt werden, weil
die türkischen Behörden deutsche Reiseausweise trotz gültiger Visa für die
Ausreise angeblich nicht mehr akzeptierten, und was unternimmt sie
diesbezüglich?
a) Worauf beruht nach Kenntnis der Bundesregierung die gegebenenfalls
geänderte Praxis der türkischen Behörden, und wie wurde dies gegenüber
der Bundesregierung bzw. gegenüber deutschen Behörden begründet?
b) Wie haben das AA bzw. deutsche Behörden hierauf reagiert, und ist ein
solches Vorgehen der Türkei rechtlich überhaupt zulässig?
c) Welche Möglichkeiten gibt es, Einfluss bzw. Druck auf die Türkei bzw.
die türkischen Behörden auszuüben, damit deutsche Reiseausweise im
Rahmen der Familienzusammenführung wieder akzeptiert werden oder
damit die Türkei entsprechende Ersatzdokumente für syrische
Staatsangehörige in diesen Fällen ausstellt (bitte darlegen, welche Anstrengungen
bereits unternommen wurden bzw. geplant sind)?
Die Fragen 1a bis 1c werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
An allen deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei werden weiterhin
Reiseausweise für Ausländer ausgegeben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, also die Passbeschaffung für den Antragsteller unzumutbar ist (§ 5
Aufenthaltsverordnung). Seit Wiedereröffnung der Passabteilung des syrischen
Konsulats in Istanbul Ende April 2015 ist es jedoch grundsätzlich allen syrischen
Staatsangehörigen möglich, einen nationalen syrischen Reisepass in der Türkei
zu erhalten.
Reiseausweise für Ausländer (RAfA) werden nunmehr wegen der
Unzumutbarkeit der Passerlangung in folgenden Fällen ausgestellt:
a) Der Antrag wurde ohne Pass vor Mai 2015 vor Eröffnung des syrischen
Konsulats in Istanbul gestellt und den Antragstellern wurde bei
persönlicher Beantragung in der Visastelle die Ausstellung eines Reiseausweises
in Aussicht gestellt („Altfälle“).
b) Der syrische Staatsangehörige fällt unter das humanitäre
Aufnahmeprogramm des Bundes.
c) Die Beantragung eines syrischen Reisepasses ist aus Zeitgründen nach
Abwägung aller vorgebrachten Argumente nicht vertretbar – zumeist
zutreffend für in der Türkei geborene und in Syrien nicht registrierte Kinder,
schwangere Frauen, medizinische Eilfälle.
d) Es wird nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt, dass eine
Passbeschaffung im Einzelfall auf Grund regimekritischen Verhaltens nicht möglich
ist.
Schwierigkeiten bei der Ausreise beruhen nach aktuellem Erkenntnisstand
ausschließlich auf Folgeproblemen aus Verstößen gegen türkische
aufenthaltsrechtliche Bestimmungen (An- und Abmeldung beim zuständigen Gouverneursamt)
oder gegen andere Gesetze und stehen in keinem direkten Zusammenhang zur
Ausstellung von Reiseausweisen. Wie das türkische Außenministerium und die
Zentralbehörde für Flüchtlinge (DGMM) bestätigt haben, werden Reiseausweise
für Ausländer nach wie vor von der Türkei anerkannt.
d) Wie viele Reiseausweise wurden seit Januar 2015 von den deutschen
Auslandsvertretungen in der Türkei für syrische Flüchtlinge bzw. deren
Familienangehörigen ausgestellt (bitte ausführen, in wie vielen Fällen von
jeweils welchen Auslandsvertretungen neue Reisedokumente ausgestellt
wurden, und falls möglich unter Angabe des Monats der Ausstellung)?
Die Zahl der im Jahr 2015 durch die Auslandsvertretungen in der Türkei für
syrische Staatsangehörige monatlich ausgestellten Reiseausweise ist der folgenden
Tabelle zu entnehmen. Eine monatliche Auflistung für Istanbul ist nicht
verfügbar.
Ankara Istanbul Izmir
Januar 88 59
Februar 113 34
März 113 35
April 116 23
Mai 69 36
Juni 74 55
Juli 92 23
Gesamt 665 618 251
e) Warum stellen die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei in
diesen Fällen keine deutschen Reiseausweise mehr aus, obwohl dies den
Betroffenen und den deutschen Behörden im jeweiligen Einzelfall die
Möglichkeit eröffnen würde, gegenüber den türkischen Behörden auf eine
Ausreisemöglichkeit der Inhaber der Reiseausweise hinzuwirken?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1a bis 1c verwiesen.
f) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbare Probleme in
anderen Ländern (bitte darlegen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden deutsche Reiseausweise für
Ausländer in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht anerkannt. Auch Kuwait
erkennt vorläufige deutsche Pässe, Kinderpässe, Reiseausweise für Ausländer zur
Rückkehr nach Deutschland weder zur Ein-, Aus- noch Durchreise an.
2. Wie viele der syrischen Antragsteller, die bei den deutschen Vertretungen in
der Türkei im Zeitraum seit Januar 2015 ein Visum zur
Familienzusammenführung mit in Deutschland anerkannten Flüchtlingen beantragt haben,
verfügten zu diesem Zeitpunkt über einen gültigen syrischen Reisepass, bzw.
wie viele entsprechende Visa wurden in einen gültigen syrischen Reisepass
bzw. in deutsche Reiseausweise eingetragen (bitte Anzahl in Prozent im
Verhältnis zu der Gesamtzahl der Antragsteller sowie absolute Zahlen angeben)?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 wurden in folgendem Umfang
Visa und Reiseausweise im Rahmen der Familienzusammenführung zum
syrischen Flüchtling erteilt.
Ankara: 1 517 Visa, 155 Reiseausweise für Ausländer (entspricht ca. 11
Prozent)
Istanbul: 821 Visa, 86 Reiseausweise für Ausländer (entspricht 10,5 Prozent)
Izmir: 295 Visa, 39 Reiseausweise für Ausländer (entspricht ca. 13 Prozent)
3. Welche Kenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu der
Frage vor, ob und unter welchen Bedingungen von den zuständigen
syrischen Stellen neue syrische Reisepässe ausgestellt werden, oder ob lediglich
bereits vorliegende Reisepässe verlängert werden?
Eine diesbezügliche syrische Regelung ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden von den zuständigen syrischen
Stellen weiterhin neue Reisepässe ausgestellt. In der Regel reichen die Antragsteller,
die bei persönlicher Visumantragstellung über keinen Reisepass verfügen, diesen
innerhalb von zwei bis vier Wochen nach. Der Botschaft Beirut werden
beispielsweise täglich sowohl neu ausgestellte als auch lediglich verlängerte syrische
Reisepässe vorgelegt. Die in Ankara nachgereichten Reisepässe sind fast
ausschließlich in Syrien ausgestellt. Pässe müssen nicht zwangsläufig im Heimatort
beantragt werden. Auch Pässe, die von der syrischen Botschaft in Berlin oder dem
syrischen Konsulat in Istanbul ausgestellt wurden, werden vorgelegt.
4. Welche Informationen liegen dem AA zu möglichen
Ausreiseschwierigkeiten aus der Türkei bei Vorlage neu ausgestellter syrischer Reisedokumente
vor, und worauf sind solche Schwierigkeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung zurückzuführen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Schwierigkeiten bei der Ausreise
aufgrund neu ausgestellter syrischer Reisepässe. Schwierigkeiten bei der
Ausreise beruhen nach aktuellem Kenntnisstand ausschließlich auf Verstößen gegen
türkische aufenthaltsrechtliche Bestimmungen (An- und Abmeldung beim
zuständigen Gouverneursamt) oder gegen andere Gesetze und stehen in keinem
direkten Zusammenhang zur Passausstellung.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den anfallenden Kosten für
die Ausstellung neuer Reisedokumente bei den zuständigen Stellen in Syrien
bzw. in syrischen Botschaften (insbesondere Höhe, Variabilität und
Angemessenheit der Kosten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung liegt die Gebühr für in Syrien ausgestellte
Reisepässe bei umgerechnet ca. 75 bis 100 US-Dollar. Die Gebühr für einen
Reisepass, ausgestellt an einer syrischen Auslandsvertretung, beträgt 425 US-Dollar.
Die Verlängerung eines Passes wird an einer syrischen Auslandsvertretung gegen
Zahlung einer Gebühr von 225 US-Dollar vorgenommen.
a) Welche Kenntnisse oder Hinweise hat die Bundesregierung dazu,
inwiefern die für die Ausstellung neuer syrischer Reisedokumente
eingenommenen Gebühren dazu verwendet werden, die syrische Regierung und
damit eine Kampfpartei im syrischen Bürgerkrieg zu finanzieren, und
inwieweit wird von deutschen Auslandsvertretungen bei der Frage, ob die
Beschaffung syrischer Reisedokumente zumutbar ist, berücksichtigt, dass
Regimegegner befürchten, entsprechende Gebühren könnten das Regime
bzw. den Krieg direkt oder indirekt unterstützen oder fördern (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wofür die syrische Regierung
die Einnahmen aus der Passausstellung und Passverlängerung verwendet. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass die Gebühren in den syrischen
Staatshaushalt einfließen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes der syrischen
Auslandsvertretungen genutzt werden. Befürchtungen, mit den Gebühren könne eine
„Kampfpartei im syrischen Bürgerkrieg“ finanziert werden, wurden bisher, etwa
am Schalter in Beirut, nicht vorgetragen.
Bei der Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer werden in die Bewertung
der Unzumutbarkeit der Beschaffung syrischer Pässe sämtliche individuellen
Umstände mit einbezogen.
b) Inwieweit kann die Bundesregierung Berichte von syrischen Betroffenen
(entsprechende Hinweise liegen den Fragestellern vor) bestätigen, dass
pro Ausstellung eines syrischen Reisepasses zwischen 400 und 800
Dollar bezahlt werden müssen, und inwieweit ist es vorstellbar, dass die in
der Praxis gezahlten Gebühren aufgrund von Korruption oder anderer
Missstände über den offiziellen Gebühren liegen (bitte darlegen)?
Die Erkenntnisse der Bundesregierung zur Höhe der syrischen Passgebühren
beruhen auf täglichen Gesprächen mit Antragstellern aus Syrien am Schalter sowie
auf Erfahrungen von Angehörigen lokal beschäftigter Mitarbeiter der
Auslandsvertretungen, die für die eigene Familie in Damaskus Pässe beantragen.
Danach können aktuelle Passgebühren in Damaskus in Höhe von umgerechnet 75
bis 100 US-Dollar bestätigt werden. Zum Ausmaß von Korruption in syrischen
Behörden liegen der Botschaft Beirut keine konkreten Erkenntnisse vor.
Den Auslandsvertretungen in der Türkei liegen bisher keine Beschwerden über
höhere als die in der Antwort zu Frage 5 genannte Gebührenerhebungen vor.
Diese Gebühren sind auf der Homepage des syrischen Außenministeriums
abrufbar.
c) Inwieweit wurde die in einer E-Mail vom 15. Juli 2015 vom Parlaments-
und Kabinettsreferat an die Fragesteller wiedergegebene Auskunft der
syrischen Botschaft in Beirut, wonach die Gebühren der Ausstellung eines
Reisepasses in Syrien etwa 72 Dollar betrügen, in syrischen
Auslandsvertretungen jedoch höher sein können, vom AA unabhängig überprüft, und
wie hoch sind die höheren Gebühren in syrischen Auslandsvertretungen
in den Anrainerstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte
darlegen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 5b verwiesen.
d) Ab welcher Geldsumme bzw. bei Vorliegen welcher Umstände gehen die
deutschen Auslandsvertretungen davon aus, dass die Gebühren für die
Ausstellung syrischer Reisepässe unzumutbar hoch sind, so dass deutsche
Reiseausweise ausgestellt werden, und inwieweit wird dabei die konkrete
Lebens- und Einkommenssituation der Betroffenen berücksichtigt (etwa,
wenn diese aufgrund ihrer Notlage auch Gebühren von wenigen Hundert
Dollar nicht aufbringen können)?
Inwieweit werden dabei auch Kosten berücksichtigt, die im
Zusammenhang der Passausstellung stehen und z. B. für Rechtsanwälte und
Kurierdienste aufgewandt werden müssen (bitte darlegen)?
Nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Aufenthaltsverordnung gelten die vom
Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren für behördliche Maßnahmen als zumutbare
Belastung für die Erlangung von Passpapieren des Herkunftsstaates. Aus einer
Gesamtschau von finanziellen und zeitlichen Aufwendungen für die Erlangung
eines Reisepasses kann sich jedoch im konkreten Falle eine Unzumutbarkeit
ergeben. Insoweit werden alle Umstände des Einzelfalls, also auch Kosten für
Rechtsanwälte und Kurierdienste oder die konkrete Lebens- und
Einkommenssituation der Betroffenen mit in die Bewertung des Einzelfalls einbezogen.
e) Inwieweit wird bei der Frage einer Zumutbarkeit der Beschaffung eines
syrischen Reisedokuments berücksichtigt, dass von anerkannten
Flüchtlingen nicht verlangt werden darf, dass diese sich an die Botschaften ihres
Herkunftsstaates wenden, und inwieweit darf dies von Angehörigen
anerkannter Flüchtlinge verlangt werden (bitte darlegen)?
Es gibt keine völkerrechtlich festgelegte Regelung, dass von Angehörigen von
anerkannten Flüchtlingen generell nicht verlangt werden könne, sich an die
Botschaften ihres Herkunftsstaates zu wenden. Die Vorlage eines visierfähigen
Dokuments ist Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Visumverfahrens.
Gleichwohl kann sich in derartigen Fällen eine Unzumutbarkeit der Beschaffung
eines Reisedokuments durch die Behörden des Herkunftsstaates ergeben.
6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus vorliegenden Berichten dazu (vgl.
www.dw.com/de/der-kampf-
dersyrer-um-p%C3%A4sse/a-18310477), dass bei konsularischen Diensten
syrischer Botschaften, etwa der Ausgabe syrischer Reisedokumente, zwischen
regimekritischen und regimekonformen syrischen Bürgerinnen und Bürgern
unterschieden wird und keine Angaben zur Bearbeitungsdauer bei der
Passerteilung gemacht werden können, und inwieweit werden solche Hinweise
bei der Frage berücksichtigt, ob es zumutbar ist, Angehörige von in
Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen auf syrische Botschaften zur
Passbeantragung zu verweisen, statt deutsche Reiseausweise auszustellen
(bitte ausführen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung können die in der Frage zitierten Berichte
nicht bestätigt werden. Reiseausweise für Ausländer werden im Übrigen nach den
für ihre Ausstellung geltenden Regeln ausgestellt. Die Wartezeit auf die
Ausstellung eines Passes, die bisher nicht als unverhältnismäßig hoch nachgewiesen
wurde, sollte den Angehörigen von in Deutschland anerkannten syrischen
Flüchtlingen in der Regel zumutbar sein. Wird nachgewiesen oder glaubhaft dargelegt,
dass eine unverhältnismäßig lange Wartezeit im Einzelfall im Zusammenhang mit
einem regimekritischen Verhalten steht, so erlaubt auch dies die Ausstellung
eines Reiseausweises.
7. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie lange die
Ausstellung eines syrischen Reisepasses derzeit dauern kann (in Syrien und
in syrischen Botschaften und Konsulaten sowie im Durchschnitt bzw. in
problematischen Fällen)?
Nach Aussagen der Antragsteller, die in der Botschaft Beirut vorsprechen,
werden syrische Reisepässe – je nach Einzelfall – in einem Zeitrahmen von 48
Stunden bis zu sechs Monaten ausgestellt. Regelbearbeitungszeiten sind nicht
bekannt.
Beim syrischen Konsulat in Istanbul beträgt die Bearbeitungszeit ca. drei bis vier
Monate. Die Ausstellung eines syrischen Reisepasses in den Vereinigten
Arabischen Emiraten dauert etwa 60 Tage. Zusätzlich ist dort mit einer Wartezeit von
30 Tagen für einen Termin zu rechnen.
8. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung der angekündigte Ausbau der
Visastelle des Generalkonsulates in Erbil gestaltet werden, welche konkreten
Maßnahmen sind für welchen Zeitraum geplant (bitte genau mit Datum
auflisten), wie soll insbesondere die Visabeantragung zur
Familienzusammenführung mit in Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen ermöglicht
werden, und ist diesbezüglich die Einführung eines Terminvergabesystems
per E-Mail, wie im Libanon praktiziert, vorgesehen (bitte ausführen)?
Am Generalkonsulat Erbil sind auf Grund der Sicherheitslage die räumlichen
Kapazitäten beschränkt und gestatten derzeit nur die Besetzung von maximal acht
Stellen im gehobenen und mittleren Dienst. Diese Personalkapazitäten stehen
dem Generalkonsulat Erbil zur Verfügung, die jedoch nicht ausschließlich
Aufgaben aus dem Rechts- und Konsularbereich übernehmen können. Eine Erhöhung
der Zahl der angenommenen Anträge wird erst möglich sein, wenn die Visastelle,
wie geplant, bis Ende dieses Jahres erweitert worden ist. Zu diesem Zeitpunkt soll
das Generalkonsulat Erbil personell weiter verstärkt werden.
Die genauen organisatorischen Rahmenbedingungen für die Visumantragstellung
in Erbil sind noch nicht abschließend festgelegt worden.
9. Wann betrug nach Kenntnis der Bundesregierung die Wartezeit für einen
Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit
syrischen Flüchtlingen in einzelnen Visastellen (welchen) der Türkei oder in
Beirut erstmals über drei Monate, was wurde daraufhin wann konkret zur
Reduzierung der Wartezeit unternommen (bitte auflisten), und welche
weiteren Maßnahmen sind geplant, um die Wartezeiten zukünftig deutlich zu
verkürzen (bitte auflisten und ausführen)?
Tagesaktuelle Aufzeichnungen über Wartezeiten für Termine zur
Visumbeantragung werden nicht geführt. Eine sprunghafte Verlängerung von Wartezeiten
ergab sich an der Botschaft Beirut Anfang 2015, nachdem eine sehr große Anzahl
von Asylanträgen von Flüchtlingen aus Syrien innerhalb eines vergleichsweise
kurzen Zeitraums vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden
wurde. Wann die Drei-Monats-Grenze bei den Auslandsvertretungen in der
Türkei überschritten wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar. Im September 2014
betrug die Wartezeit an allen Auslandsvertretungen in der Türkei bereits über vier
Monate.
Bereits 2014 haben Umbaumaßnahmen an den Schaltern und im Einlassbereich
der Botschaft Beirut sowie zahlreiche interne Verfahrensänderungen
stattgefunden, um die Bearbeitung insgesamt effizienter zu gestalten.
Verfahrensvereinfachungen und weitere Personalaufstockungen bewirken, dass
mehr Visumanträge bearbeitet werden können und so die Wartezeiten reduziert
werden. Zu den 2015 vorgenommenen Personalaufstockungen wird auf die
Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Mit folgenden weiteren Maßnahmen wurden die Prozesse vereinfacht:
März 2015:
- Bitte der Bundesregierung an die Bundesländer um Vorabzustimmungen
sowie Prüfung der Familiennachweise durch die Ausländerbehörde.
April 2015
- Einrichtung eines E-Mail-Postfaches für die Botschaft Beirut, mittels
dessen eine manuelle Terminvergabe für vollständige Anträge
ermöglicht wird.
- Auslandsvertretungen der Region werden mit Teilrunderlass auf
folgende Verfahrenserleichterungen hingewiesen: Verkürztes
Antragsformular; qualifizierte Glaubhaftmachung bei Prüfung von
Familiennachweisen; Legalisationen syrischer Urkunden durch die
Auslandsvertretungen in der Türkei.
Mai 2015:
- Schreiben der Staatssekretäre Steinlein und Haber an die Bundesländer
mit der Bitte um Globalzustimmung für Fälle des Familiennachzugs zum
syrischen Flüchtling nach § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthaltsgesetzG;
- Ankündigung der automatisierten Statusabfrage durch die
Auslandsvertretungen beim Bundesverwaltungsamt im Verfahren nach § 21 Absatz 1
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG); gleichzeitig
Bitte um verstärkte Erteilung von Vorabzustimmungen.
Juni 2015:
- Regionaltreffen der Leiter der Rechts-, Konsular-, und Visaabteilungen
der Auslandsvertretungen Beirut, Ankara, Istanbul, Izmir mit Vertretern
aus den Visareferaten und des Personalreferats des Auswärtigen Amts in
Ankara.
- Drastisch verkürztes Visumantragsformular auf Deutsch/Englisch/
Arabisch. Auf der Rückseite werden die Antragsteller darauf hingewiesen,
bei den Ausländerbehörden Vorabzustimmungen zu besorgen, um das
Verfahren zu beschleunigen.
August 2015:
- Sämtliche Bundesländer haben eine Globalzustimmung erteilt. Die
automatisierte Abfrage beim Bundesverwaltungsamt zu den im
Ausländerzentralregister gespeicherten Daten des in Deutschland lebenden
Familienangehörigen durch die Auslandsvertretungen soll ab Ende August
erfolgen.
- Planung eines neuen Webportals mit Informationen zum
Familiennachzug und der Möglichkeit, einen fristwahrenden Antrag online zu stellen.
10. Stimmt die Bundesregierung zu, dass nach Artikel 5 Absatz 4 der
Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 insgesamt nur eine maximal
neunmonatige Bearbeitungszeit in Familienzusammenführungsverfahren
zulässig ist (wenn nein, bitte darlegen und begründen)?
Die Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gibt einen
Bearbeitungszeitraum von neun Monaten nach Stellung des entsprechenden Antrags
vor. Entscheidend ist dabei der vollständig eingereichte Antrag, der sämtliche
antragsbegründenden Nachweise enthält.
a) Stimmt sie weiter zu, dass bei der Berechnung dieser Frist auch die
Wartezeit bis zur Vorsprache zur Antragstellung berücksichtigt werden muss
(wenn nein, bitte darlegen und begründen)?
b) Stimmt sie weiter zu, dass eine Verlängerung dieser Frist nur in
Ausnahmefällen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Antragsprüfung zulässig
ist (Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie) und dies im Regelfall bei den
Nachzugsverfahren zu syrischen Flüchtlingen in den deutschen
Visastellen in der Türkei oder dem Libanon nicht der Fall ist, sondern sich die
lange Wartezeiten vielmehr vor allem aus fehlenden Arbeitskapazitäten
und der Vielzahl der Fälle ergeben (wenn nein, bitte darlegen und
begründen)?
c) Stimmt sie zu, dass die Praxis der deutschen Auslandsvertretungen in der
Türkei aufgrund von Wartezeiten von bis zu einem Jahr bis zur
Vorsprache gegen die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie verstößt (wenn
nein, bitte darlegen und begründen), und was unternimmt die
Bundesregierung, um diesen möglichen Verstoß gegen EU-Recht schnellstmöglich
zu beenden?
Die Fragen 10a bis 10c werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die den Auslandsvertretungen vorliegenden Anträge werden im Regelfall in
angemessener Zeit und fristgerecht bearbeitet. Zur Verkürzung von Wartezeiten bis
zur Vorsprache werden die betroffenen Auslandsvertretungen personell
aufgestockt wie auch Verfahrensweisen und organisatorische Maßnahmen
kontinuierlich an die sich verändernden Bedingungen angepasst.
Insgesamt hat die Bundesrepublik Deutschland ein vorbildliches Engagement in
der humanitären Krise der Region geleistet. Dies gilt insbesondere im Vergleich
zu anderen Ländern. Nicht zuletzt dieses Engagement hat zu Anträgen auf
Familiennachzug in bisher ungekannter Größenordnung geführt. Diese Situation kann
man nicht an Normalmaßstäben messen.
11. Wie lang sind derzeit in den deutschen Auslandsvertretungen in der Region
um Syrien die Wartezeiten auf einen Termin zur Vorsprache zur
Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit in Deutschland
lebenden, anerkannten syrischen Flüchtlingen (bitte nach Visastellen
differenzieren), und wie lang sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten
entsprechender Anträge bis zur Visumerteilung (falls zu Letzterem keine konkreten
Daten vorliegen sollten, bitte Einschätzungen fachkundiger Bediensteter
angeben)?
Botschaft Ankara
Wartezeit: 13 Monate und 10 Tage
Bearbeitungszeit: reguläre Beteiligungsfälle ca. 6 Wochen, bei
Vorabzustimmungen und Vorlage des Reisepasses ca. 10 Tage.
Generalkonsulat Istanbul
Wartezeit: 15 Monate und 3 Wochen
Bearbeitungszeit: reguläre Beteiligungsfälle ca. 8 Wochen, bei
Vorabzustimmungen und Vorlage des Reisepasses ca. 2 bis 3 Wochen.
Generalkonsulat Izmir
Wartezeit: 8 Monate
Bearbeitungszeit: reguläre Beteiligungsfälle: 6 bis 8 Wochen; bei
Vorabzustimmungen und Vorlage des Reisepasses: ca. 2 bis 3 Wochen.
Botschaft Amman
Wartezeit: bei Vorliegen einer Vorabzustimmung aktuell etwa 2 bis 3 Wochen
(unmittelbare individuelle Terminvergabe durch Botschaft); bei Vorliegen einer
Vorabzustimmung und Aufenthalt außerhalb Jordaniens wird ein Termin erst
nach 4 bis 6 Wochen vergeben, damit die Antragsteller die Anreise nach
Jordanien planen und durchführen können; ohne Vorabzustimmung wird auf das
Terminvergabesystem verwiesen, hier liegt die Wartezeit bei 3 Monaten. Termine
werden für 3 Monate im Voraus freigegeben.
Bearbeitungszeit: nach Vorsprache zwischen 3 Tagen und mehreren Monaten.
Botschaft Beirut
Wartezeit: Termine werden nur in unregelmäßigen Abständen und nur mit einem
Vorlauf von wenigen Wochen hin bis zu 3 Monaten freigegeben. Derzeit sind alle
Termine bis Ende September 2015 belegt. Parallel über das Auswärtige Amt
vergebene Termine in Beirut sind bis Anfang Februar 2016 belegt.
Bearbeitungszeit: je nach Qualität der vorgelegten Unterlagen zwischen 2
Wochen und mehreren Monaten (in der Regel 3 Monate). Die Bearbeitungszeit für
das Postfach beträgt 4 Wochen.
12. In welcher Weise wird in Deutschland Artikel 11 Absatz 2 der
Richtlinie 2003/86/ EG vom 22. September 2003 umgesetzt (bitte entsprechende
Verwaltungshinweise, Erlasse, Rechtsprechung usw. angeben), was
beinhaltet diese Vorschrift nach Ansicht der Bundesregierung genau, und was folgt
aus ihr (bitte darlegen)?
a) Stimmt die Bundesregierung zu, dass es Ziel dieser Vorschrift ist, den
Familiennachzug zu Flüchtlingen zu erleichtern aufgrund der
Besonderheiten der Situation, in der sich Flüchtlinge und ihre Angehörigen zumeist
befinden (problematischer Kontakt für Flüchtlinge zu Behörden des
Herkunftslands bzw. des Verfolgerstaats, bürgerkriegsbedingte
Beeinträchtigungen des staatlichen Dokumentenwesens, Auslandsaufenthalt usw.)
und in der keine überhöhten Anforderungen an den Nachweis der
Familienzugehörigkeit bzw. an vorzulegende Dokumente im Allgemeinen
gestellt werden sollten (wenn nein, bitte darlegen und begründen)?
Welche Dokumente für den Nachweis der familiären Bindung der Antragsteller
herangezogen werden, ist nicht abschließend geregelt und steht in
pflichtgemäßem Ermessen der Auslandsvertretung und ggfls. beteiligter innerstaatlicher
Behörden. Die Nachweiserfordernisse werden an die allgemeinen Gegebenheiten
und die Umstände des Einzelfalls angepasst. Entscheidend bleibt, dass die
Familienbeziehung tatsächlich festgestellt werden kann.
Hinsichtlich von Familiennachweisen aus Syrien besteht die Möglichkeit, diese
in Fällen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Nachweises auf üblichem
Wege durch eine qualifizierte Glaubhaftmachung festzustellen. Diese kann in
aller Regel durch den syrischen Familienregisterauszug erfolgen, über den die
meisten Familien ohnehin verfügen und der einfacher als
Personenstandsurkunden beschafft werden kann.
b) Warum wurde erst Ende April bzw. Anfang Mai 2015 seitens der
Bundesregierung gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen bzw. den
Innen- und Ausländerbehörden der Länder die Vorgabe gemacht bzw.
angeregt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4993, Antwort auf die Schriftliche
Frage 27), dass eine qualifizierte Glaubhaftmachung der
Familienverhältnisse beim Nachzug zu syrischen Flüchtlingen genügen soll, wenn keine
legalisierten Personenstandsurkunden vorliegen trotz der Regelung in
Artikel 11 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie (bitte
darlegen)?
Die Vorgabe an die Auslandsvertretungen, dass der Inhalt einer Urkunde im
Rahmen der freien Beweiswürdigung akzeptiert werden kann, wenn die
Urkundenbeschaffung eine unzumutbare Härte darstellt, erfolgte mehrfach per Erlass an die
Auslandsvertretungen, so z. B. per Teilrunderlass vom 13. Januar 2014,
Abschnitt 3.1. Dies wird regelmäßig auch so an den Auslandsvertretungen
gehandhabt.
c) In Bezug auf welche weiteren Herkunftsländer gilt der Grundsatz, dass
beim Familiennachzug gegebenenfalls eine qualifizierte
Glaubhaftmachung der Familienverhältnisse zu anerkannten Flüchtlingen genügen soll
oder gilt dies allgemein (bitte darlegen)?
Falls dieser Grundsatz nicht generell gelten sollte, wie ist dies mit
Artikel 11 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie zu
vereinbaren, um eine Erleichterung beim Nachzug zu syrischen Flüchtlingen zu
begründen (bitte darlegen)?
Die Auslandsvertretungen gehen – unabhängig vom Herkunftsland –
grundsätzlich vom Nachweis der familiären Bindungen durch amtliche Belege aus. Es ist
eine Frage des Einzelfalls, ob eine qualifizierte Glaubhaftmachung auf anderem
Wege (bis zur freien Beweiswürdigung) zugelassen werden soll. Dabei spielen
Gesichtspunkte der individuellen Härte und der Unmöglichkeit des Nachweises
durch amtliche Belege eine Rolle. Entscheidend bleibt, dass die
Familienbeziehung – auch nach den Vorgaben der Richtlinie – tatsächlich festgestellt werden
kann.
d) Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, damit die Regelung
des Artikels 11 Absatz 2 auch beim Familiennachzug zu anderen als
syrischen Flüchtlingen beachtet und in die Praxis umgesetzt wird (bitte
konkret darlegen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12c verwiesen.
13. Was genau sind nach Kenntnis der Bundesregierung mögliche Probleme und
warum dauert es bis Ende August 2015 (vgl. Plenarprotokoll 18/114,
Anlage 39), einen automatisierten Datenabgleich im Ausländerzentralregister
(AZR) zur Klärung des Flüchtlingsstatus einzurichten, der von einigen
Bundesländern zur Bedingung einer Globalzustimmung im Visumverfahren
gemacht wird (ebd.); welche Bundesländer stellen diese Bedingung, und
warum sind andere Bundesländer zur Globalzustimmung auch ohne
entsprechende Änderung des AZR bereit (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung kann keine Auskunft geben über interne Vorgänge im
Bereich der Bundesländer. Die Umstellung auf die automatisierte Statusabfrage
erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt. Sie erfordert digitale Umstellungen im
Einspeiseprogramm der Auslandsvertretungen (RK-Visa) und dem
Ausländerzentralregister (AZR), die Zeit kosten. Die Änderungen werden voraussichtlich
bis Ende August fertig gestellt sein.
14. Welche Bundesländer haben inzwischen nach Kenntnis der Bundesregierung
erklärt, beim Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen
Globalzustimmungen zu erteilen und/oder andere Erleichterungen zu ergreifen (bitte
aufführen), welche Begründungen nennen die Bundesländer, die nicht zu
entsprechenden Erleichterungen bereit sind für ihre Entscheidung, und in welcher
Weise wirkt die Bundesregierung auf diese Bundesländer ein, vor dem
Hintergrund der Vorschrift in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG
vom 22. September 2003, die Erleichterungen des Nachweises familiärer
Bindungen beim Nachzug zu Flüchtlingen vorsieht (bitte ausführen)?
Sämtliche 16 Bundesländer haben Globalzustimmungen erteilt oder die Erteilung
einer Globalzustimmung für den Fall angekündigt, dass der Flüchtlingsstatus
künftig durch eine automatisierte Abfrage der Auslandsvertretungen beim
Bundesverwaltungsamt, das die Daten beim Ausländerzentralregister abruft,
festgestellt wird.
15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus Berichten von Beratungsstellen, die den Fragestellern vorliegen, wonach
a) mit dem E-Mail-Verfahren im Libanon gute Erfahrungen gemacht werden
(so würden etwa zeitnah Termine nach einer Antragstellung vergeben –
sechs bis acht Wochen, in Einzelfällen bereits nach einer Woche), woran
liegt es, wenn in Einzelfällen auch nach vielen Wochen noch keine
Rückmeldung vorliegt, und wie sollen sich Betroffene in solchen Fällen
verhalten (gibt es Eingangsbestätigungen, Zwischenmeldungen, Rückfragen,
Hinweise durch die Visastellen),
Das Auswärtige Amt ist bestrebt, alle in dem für die Botschaft Beirut
eingerichteten E-Mail-Postfach eingehenden Anfragen so rasch wie möglich zu
beantworten. Jeder Einsender erhält eine individuelle Antwort, sobald die Vollständigkeit
der übersandten Unterlagen geprüft wurde. Die Bearbeitungszeit der Anträge
beim E-Mail-Postfach beträgt in der Regel vier Wochen.
b) in Fällen, in denen das E-Mail-Verfahren nicht anwendbar ist (etwa, wenn
keine Pässe oder kein Familienbuch vorliegen), über das
Onlineterminsystem im Libanon faktisch nach wie vor keine Termine online buchbar
sind, d. h. ohne die Hilfe von Terminhändlern,
Die Botschaft Beirut schaltet in unregelmäßigen Abständen immer wieder
Termine zur Buchung frei. Daneben werden immer wieder stornierte Termine und
zusätzlich mögliche Termine zur Buchung freigegeben. Die
Auslandsvertretungen warnen ausdrücklich vor der Beauftragung von unseriösen sog.
„Terminhändlern“. Wie mehrfach dargelegt, ist eine Übertragung von gebuchten
Terminen auf andere Personen im Sinne eines „Terminhandels“ nicht möglich.
Rechtlich zulässig ist es jedoch, Dritte mit der Buchung von Terminen zu beauftragen.
c) es eine uneinheitliche Praxis der Visavergabe gibt, weil teilweise
Ausnahmen von der Passpflicht gemacht werden, teilweise jedoch nicht, und in
letzteren Fällen dann auch kein Visum erteilt wird,
Die Bundesregierung kann Berichte über eine uneinheitliche Praxis der
Visavergabe nicht bestätigen. Sämtliche vollständigen Anträge werden in gleicher
Weise gehandhabt.
d) von der Auslandsvertretung in Beirut in zumindest einem Fall geltend
gemacht wurde, der Zivilregisterauszug sei nur drei Monate lang gültig,
Die Aussage ist nicht zutreffend. Auch ältere Zivilregisterauszüge können im
Visumverfahren vorgelegt werden, wenn es nicht im Zeitraum zwischen Erstellung
und Beantragung zu einem Standesfall gekommen ist (z. B. nachträgliche
Eheschließung).
e) die Visavergabe von dem vorherigen Abschluss einer
Krankenversicherung abhängig gemacht wird (Beirut und Izmir), und wäre dies überhaupt
rechtens?
Die Vorlage einer Krankenversicherung ist nur dann Bestandteil der allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall die Sicherung des
Lebensunterhalts des Antragsstellers zu prüfen ist. Wie in § 2 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz
ausgeführt, ist der Lebensunterhalt dann gesichert, wenn der Antragsteller ihn
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Die Bundesregierung geht sämtlichen Vorwürfen über Missstände nach und
beseitigt diese, sofern sie sich als wahr herausstellen.
16. Warum wird in der Türkei beim Familiennachzug zu syrischen
Schutzberechtigten nicht ein Antragsverfahren per E-Mail ermöglicht, wie dies seit
Mai 2015 im Libanon praktiziert wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4993,
Antwort auf die Schriftliche Frage 13), obwohl die Wartezeiten in der Türkei
lang sind und die von der Bundesregierung benannten Vorteile nach
Auffassung der Fragesteller auch für die Türkei gelten würden (bitte
nachvollziehbar begründen, alle bisherigen Antworten der Bundesregierung zu dieser
Frage waren nach Ansicht der Fragesteller nicht nachvollziehbar, siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Das Terminbuchungsverfahren für die Auslandsvertretungen in der Türkei
unterscheidet sich grundlegend von dem in Libanon praktizierten. Es wird eine
Verkürzung der Wartezeiten auch an den Auslandsvertretungen in der Türkei
angestrebt (vgl. Antwort zu Frage 9). In der Türkei werden Termine durch den
externen Dienstleister iDATA nach Vorgaben der Botschaft vergeben und verwaltet,
es wird jeweils – gemäß der IT-technischen Einstellungen – der frühestmögliche
Termin vergeben. Dieses Verfahren setzt Ressourcen effizient ein und ermöglicht
den Vertretungen, sich auf die Bearbeitung von Visumanträgen zu konzentrieren.
Auf eine zusätzliche manuelle Terminvergabe über ein E-Mail-Postfach kann in
dieser Situation verzichtet werden; das Terminangebot entspricht den derzeit für
die Bearbeitung von Visumanträgen zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
17. Erwägt oder praktiziert die Bundesregierung die Möglichkeit, per E-Mail
eingereichte Visumanträge durch Mitarbeiterkapazitäten in Deutschland
prüfen und bearbeiten zu lassen, um die Kräfte vor Ort zu entlasten, und
wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Sämtliche Verfahrensschritte im Visumverfahren wurden einer Evaluierung
unterzogen, mit der Prüfung, ob eine Übertragung an die Zentrale möglich ist.
Entscheidend sind hierbei aber der Zeitgewinn und die Beschleunigung des
Verfahrens. Beispielsweise kann vor Ort in den Auslandsvertretungen ein Antrag
weitaus schneller ins System eingespeist werden als in Deutschland, da dort die
persönlichen Daten über automatisches Einlesen des Reisepasses erfolgt. Weitere
Verfahrensschritte wie beispielsweise die Antragstellung, die Abnahme von
Fingerabdrücken im Visumverfahren sowie der Druck und das Einkleben der
Visumetiketten müssen an den Auslandsvertretungen erfolgen und können nicht in die
Zentrale verlagert werden.
Es wird weiterhin die Möglichkeit geprüft, Arbeitsschritte in verschiedenen
Visumkategorien mit dem Ziel eines Effizienzgewinns nach Deutschland zu
verlagern.
18. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht das AA aus einer den
Fragestellern vorliegenden E-Mail-Auskunft des Generalkonsulats in
Istanbul vom 18. Juni 2015 an einen Betroffenen, wonach
Personenstandsurkunden weiter legalisiert werden müssten und diese zu diesem Zweck nach
Beirut geschickt worden seien, „da nicht abzusehen ist, wann und ob
Legalisierungen künftig auch in Istanbul durchgeführt werden können“, obwohl die
Botschaft in Ankara sowie die Generalkonsulate in Izmir und Istanbul bereits
mit Schreiben vom 30. April 2015 vom AA ermächtigt wurden,
Legalisationen syrischer Urkunden zur Vereinfachung des Familiennachzugs zu
syrischen Schutzberechtigten vorzunehmen; wie ist der aktuelle Stand, und was
unternimmt das AA, um die Ermächtigung vom 30. April 2015 auch in die
Praxis umzusetzen?
Das Auswärtige Amt hat die personellen und räumlichen Anforderungen, die die
Ermächtigung der Legalisation syrischer Urkunden in der Türkei mit sich
bringen, vorangetrieben und in der Weise umgesetzt, dass voraussichtlich ab Mitte
September syrische Urkunden von den deutschen Auslandsvertretungen in der
Türkei legalisiert werden können.
19. Wie ist die personelle Besetzung der deutschen Visastellen in der Türkei und
in den Anrainerstaaten Syriens seit dem Jahr 2010 (bitte nach Visastellen,
eingesetzten Personal – Ortskräfte bzw. Entsandte – Qualifikation und Jahr
differenzieren)?
In den nachfolgenden Tabellen sind die Mitarbeiterkapazitäten
(Vollzeitäquivalente) der Visastellen von 2010 bis 2014 getrennt nach lokal Beschäftigten
(Ortskräften, LB) und Entsandten dargestellt. Die Auswertungen basieren auf Daten
der Kosten- und Leistungsrechnung und werden nur jahrweise erfasst. Für 2015
liegen noch keine Daten der Kosten- und Leistungsrechnung vor. Es sind deshalb
die seit Jahresbeginn 2015 zusätzlich zugewiesenen Dienstposten dargestellt.
Stand: 6. August 2015
Abgaben in
MAK
2010 2011 2012 2013 2014
Entsandte
LBs
Entsandte
LBs
Entsandte
LBs
Entsandte
LBs
Entsandte
LBs
ANKA 8,3 13,2 7,6 12,5 7,5 13,0 7,4 15,1 8,6 15,0
ISTA 6,9 28,1 7,0 28,1 7,4 27,0 8,1 24,8 10,2 26,4
IZMI 3,9 9,3 3,6 8,5 3,9 8,4 3,9 8,8 4,2 8,9
BEIR1 1,0 3,6 1,2 3,7 3,1 7,4 6,0 8,2 9,0 13,3
AMMA 2,4 4,1 2,0 4,1 2,3 4,3 2,8 4,5 3,3 5,9
KAIR 5,7 14,0 5,6 12,2 6,0 15,8 6,4 15,6 7,7 17,4
SANA 0,6 1,7 0,4 1,2 0,1 1,3 1,4 1,9 k.A2. k.A.
ERBI k.A3. k.A 0,1 0,8 0,5 1,2 0,7 1,2 1,0 1,6
BAGD 0,7 2,0 1,0 1,4 1,5 1,9 1,9 1,3 2 1,6
1 Ab 2012 inklusive Kapazitäten, die aus der Botschaft Damaskus verlagert wurden.
2 Botschaft Sanaa wurde im Februar 2015 evakuiert und arbeitete 2014 mit reduziertem Personal. KLR-Daten für 2014 liegen daher nicht vor.
3 2010 wurden vom GK Erbil noch keine Rechts- und Konsularangelegenheiten bearbeitet.
neue
Dienstposten
20154
Entsandte LBs
ANKA 3 7
ISTA 6 14
IZMI -- 3
BEIR 45 8
AMMA -- --
KAIR 2 3
SANA -- --
ERBI 7 1
BAGD -- --
a) Ist die personelle Besetzung der Auslandsvertretungen in der Türkei und
im Irak bzw. in der Region Irak/Kurdistan nach Auffassung der
Bundesregierung ausreichend oder bedarf sie einer Aufstockung (bitte
begründen)?
Der Personaleinsatz an den Visastellen erfolgt grundsätzlich in Übereinstimmung
mit dem Antragsaufkommen. Die Personalausstattung der Visastellen der
Vertretungen in der Türkei (Ankara, Istanbul und Izmir) wird aufgrund der stark
gestiegenen Antragszahlen laufend angepasst. Das Auswärtige Amt hat mit dem
Nachtragshaushalt 2015 zu Ende Juni 29 zusätzliche Planstellen erhalten, die sämtlich
für die Antragsbearbeitung der syrischen Flüchtlinge eingesetzt werden. Derzeit
bemüht sich das Auswärtige Amt, für alle neuen Stellen zusätzliches Personal
extern zu rekrutieren. Dieser Prozess ist voraussichtlich zu Beginn 2016
abgeschlossen. Bis dahin werden die neu geschaffenen Dienstposten durch
Stammpersonal des Auswärtigen Amts besetzt, das zuvor an anderen Dienstorten eingesetzt
war. Das bedeutet, dass andere Aufgaben vorübergehend zurückgestellt werden
müssen.
Um die Voraussetzungen für die Entsendung zusätzlichen Personals zu schaffen,
wurden die räumlichen Kapazitäten des Generalkonsulats Istanbul durch die
Inbetriebnahme eines zusätzlichen Containers mit insgesamt acht Schaltern
erweitert.
An den Auslandsvertretungen im Irak (Bagdad, Erbil) sind aufgrund der
Sicherheitslage die räumlichen Kapazitäten beschränkt. Am Generalkonsulat Erbil
findet derzeit eine Baumaßnahme zur Schaffung von zusätzlichem Büro- und
Wohnraum statt. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist vorgesehen, die Visastelle des
Generalkonsulats Erbil personell weiter aufzustocken.
4 Daten in der Spalte 2015 sind in 2015 neu zugewiesene Dienstposten für die Visastellen.
5 Hinzu kommen zwei 2015 eingerichtete Dienstposten in der Zentrale (AA) für Aufgaben des Terminmanagements für die Botschaft Beirut.
b) Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung über
den Personalbedarf an den jeweiligen Auslandsvertretungen entschieden,
und warum wurde die möglicherweise erforderliche Personalaufstockung
angesichts von zehntausenden Anerkennungen syrischer Flüchtlinge in
Deutschland nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt und
umgesetzt?
Die Auslandsvertretungen berichten laufend zur Entwicklung der Visazahlen und
des sonstigen Geschäftsanfalls. Die Personalausstattung der Visastellen wird in
Übereinstimmung mit dieser Entwicklung mit grundsätzlich kurzer Vorlauffrist –
soweit personalwirtschaftlich möglich – angepasst. Bei Ausbringung neuer
Planstellen muss grundsätzlich neues Personal erst rekrutiert werden. Dies gilt auch
für neu zugewiesene Dienstposten für lokal Beschäftigte.
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