[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 1. September 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5905
18. Wahlperiode 03.09.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Oliver Krischer,
Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5708 –
Per- und polyfluorierte Chemikalien in der Umwelt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) sind organische oberflächenaktive
Verbindungen, die keine natürlichen Quellen haben, sondern industriell
produziert werden. Ihre Anwendungsbereiche sind vielfältig, denn sie weisen eine
extrem hohe thermische und chemische Stabilität auf und sind wasser-, fett-, sowie
schmutzabweisend. PFC finden Verwendung in der Produktion von Outdoor-
und Arbeitskleidung (z. B. „Gore Tex“), Kochgeschirr, Pestiziden, Baustoffen
oder Feuerlöschmitteln. Besonders bedenklich ist die Verwendung in
Lebensmittelverpackungen, die unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
z. B. Pappbecher oder Pizzakartons. PFC können bei der Herstellung, dem
Gebrauch und der Entsorgung eines Produktes freigesetzt werden. Die Behandlung
in Kläranlagen lässt sogar noch mehr dieser Stoffe entstehen, die anschließend
über Flüsse und Meere sowie durch Ausbringung von Klärschlämmen als
Düngemittel auf der ganzen Welt und auch ins Grundwasser verteilt werden. Über
Luftströmungen gelangen flüchtige PFC auch in die Atmosphäre.
PFC weisen durch Langzeitbelastungen eine hohe Toxizität für Menschen und
Tiere auf und reichern sich, ähnlich wie etwa Quecksilber aus
Kohlekraftwerken, im Körper an. Der Abbauprozess gestaltet sich nur sehr langsam; in der
Natur wird PFC fast gar nicht abgebaut. Es handelt sich um sehr langlebige
organische Schadstoffe, die im Verdacht stehen, fortpflanzungsgefährdend und
krebserregend zu sein. Diese Tatsachen gaben aus Sicht des
Umweltbundesamtes (UBA) bereits im Jahr 2009 Anlass, Grenzwerte für sechs PFC einzuführen
und in die Liste besonders besorgniserregende Stoffe gemäß der Europäischen
Chemikalienverordnung (REACH) aufzunehmen.
Wie viele Befunde von PFC in Böden sowie in Oberflächen-, Grund- und
Trinkwasser sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2006 in
Deutschland festgestellt worden, und was wird im Einzelfall nach Kenntnis
der Bundesregierung gegen diese Befunde unternommen (bitte nach Jahr,
Ort, verunreinigtem Medium, einzelnen Chemikalien der PFC-Gruppe und
Gegenmaßnahme im Einzelfall aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben darüber vor, wie viele PFC-Befunde
es in Gewässern, im Boden und im Trinkwasser insgesamt seit 2006 in
Deutschland gegeben hat. Gewässer-, Boden- und Trinkwasseruntersuchungen werden
von den Bundesländern durchgeführt. Eine bundesweite Zusammenstellung aller
PFC-Befunde erfolgt nicht.
Bis wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Untersuchung der 22,
auf Bundestagsdrucksache 18/4570, angesprochenen Liegenschaften
abgeschlossen, wie werden diese Untersuchungen finanziert, und wo befinden
sich diese Liegenschaften konkret?
Die in der nachstehenden tabellarischen Aufstellung aufgeführten auf
Bundestagsdrucksache 18/4570 angesprochenen 22 Liegenschaften befinden sich alle im
Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Als Eigentümerin
erfüllt die Bundesanstalt ihre Verpflichtungen zur Gefahrenabwehr gemäß
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).
Der Verdacht einer PFC-Belastung einer Liegenschaft liegt für die Bundesanstalt
immer dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass dort in der Vergangenheit mit
PFC umgegangen wurde (feuerwehrtypische Nutzungen und Einsätze).
Für alle mit Verdacht gekennzeichneten Flächen (bei „bekannt“ existieren
Messwerte, bei „Verdacht“ wurden noch keine Messungen auf PFC durchgeführt)
bleibt die Identifikation der Schadstoffquellen sowie eine verursachergerechte
Zuordnung möglicher Belastungen weiteren Untersuchungen vorbehalten.
Soweit Liegenschaften auf völkerrechtlicher Grundlage NATO-Partnerstaaten
überlassen sind, sind diese zur Einhaltung deutschen Rechts, und damit auch
Umweltrechts, verpflichtet. Damit tragen die ausländischen Streitkräfte die
Verantwortung für die von ihnen verursachten Umweltverschmutzungen und sind
verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu untersuchen und zu beseitigen.
Die systematische Untersuchung und Sanierung von Kontaminationen erfolgt auf
von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften durch diese selbst und auf
Konversionsflächen durch die BImA, jeweils in enger Zusammenarbeit mit den
zuständigen Umweltbehörden.
Liste der 22 Liegenschaften im Eigentum der Bundesanstalt
Lfd.
Nr.
Name Kontamination PFC
(punktuell auf
Teilflächen)
Nutzer
1 Ehemaliger Flugplatz Bitburg bekannt Gewerbe
2 Flughafen Berlin Tegel Verdacht Gewerbe
3 Otto-Lilienthal-Kaserne, Roth Verdacht Bw
4 ehem. Patriot Stellung Leck Verdacht Gewerbe
5 Fliegerhorst Fürstenfeldbruck Verdacht Bw
6 Flugplatz Lechfeld Verdacht Bw
7 Fliegerhorst Kaufbeuren Verdacht Bw
8 Ehem. Flugplatz Memmingerberg
(Restfläche)
bekannt Gewerbe
9 GB- Javelin-Barracks Niederkrüchten (nur
Übungsgelände )
Verdacht GB
10 US- Flugplatz Ramstein (NATO) bekannt US
11 US-Flugplatz Katterbach bekannt US
12 US-Flugplatz Spangdahlem (NATO) bekannt US
13 US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr Verdacht US
14 Flugplatz Giebelstadt Verdacht Gewerbe
15 StÜbPl Wahner Heide Verdacht Forst
16 WTD Oberjettenberg Verdacht Bw
17 Ehem. Fliegerhorst Erlensee Verdacht Forst
18 Ehem. ÜbGel. Arsbeck Verdacht Forst
19 Hessenkaserne, Stadtallendorf Verdacht Bw
20 Flugplatz Neuburg bekannt Bw
21 Flugplatz Geilenkirchen bekannt Bw
22 Flugplatz Ingolstadt / Manching bekannt Bw
Bis wann liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die auf
Bundestagsdrucksache 18/4570 angesprochenen Geringfügigkeits-Schwellenwerte vor,
für welche PFC sollen diese eingeführt, und in welchem gesetzlichen
Regelwerk sollen diese verankert werden?
Die Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten (Gfs-Werten) für PFC in
der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) ist noch nicht abgeschlossen.
Ob bzw. bis wann ein GfS-Wert verbindlich wird, lässt sich derzeit noch nicht
sagen.
Auf welchen Wegen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in
Frage 1 abgefragten PFC-Verunreinigungen in die Umwelt ausgebracht?
PFC können u. a. durch den Einsatz von Feuerlöschmitteln, durch Abträge von
ehemaligen Galvanikstandorten, auf dem Luftpfad oder durch die
landwirtschaftliche Ausbringung von Klärschlamm in den Boden und weiter in das
Grundwasser gelangen sowie in angrenzende Oberflächengewässer abgeschwemmt werden.
Aus belasteten Gewässern können PFC durch Uferfiltration – also das Versickern
aus oberirdischen Gewässern – in das Grundwasser gelangen.
Bei punktförmigen Quellen kommen zunächst immer Handhabungsverluste,
Leckagen und Unfälle an Anlagen mit diesen Stoffen/Gemischen in Betracht. Bei
der Feuerwehr sind es überwiegend Großbrandereignisse, Übungsplätze bzw.
Betankungsstellen oder Feuerwachen mit den vorgenannten Aufgaben.
Das in der Antwort zu Frage 9 zitierte Forschungsvorhaben nennt folgende
Eintragswege für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) in die Umwelt:
Umwandlung PFOS-verwandter Substanzen zu PFOS in der Umwelt. Die
OECD (2002) zählt 172 Substanzen aus 22 Klassen von
Perfluoralkylsulfonaten dazu,
PFT-relevante Indirekteinleiter (Seite 98 Abschlussbericht siehe Link S. 9),
ca. 2 500 Galvaniken in Deutschland, die zusammen 3 000 kg PFOS
einsetzen; Es entstehen feste und flüssige Abfälle,
ggf. Altstandorte und Standorte, die mit Löschschaummitteln kontaminiert
wurden,
75 kg PFOS wurden 2010 in Deutschland in Röntgenfilmen (80 Prozent)
und anderen Filmen (20 Prozent) verwendet. Weitere PFOS aus alten
Fotomaterialien wurden als Abfallstrom verbrannt,
33 bis 67 kg PFOS werden jährlich in der Flugzeugindustrie eingesetzt.
Weitere PFOS (Abfälle) werden verbrannt.
Auf welchem Wege kann es aus Sicht der Bundesregierung zu einer PFC-
Anreicherung in der menschlichen Nahrungskette kommen?
Per- und polyfluorierte Chemikalien werden in einer Vielzahl von Produkten des
alltäglichen Gebrauchs sowie in industriellen Prozessen eingesetzt. Dabei können
PFC bei der Herstellung, der Verwendung und auch der Entsorgung in die
Umwelt gelangen. Eine natürliche Quelle von PFC in der Umwelt ist nicht bekannt.
Eine Vielzahl von Studien zeigt das ubiquitäre Vorkommen einzelner PFC in
verschiedenen Umweltmedien, wie beispielsweise Luft und Oberflächengewässern.
Dieses Vorkommen ist damit anthropogen bedingt.
PFC können über verschiedene Wege in die menschliche Nahrungskette
gelangen. Zum einen kann der Mensch PFC direkt aus der Umwelt aufnehmen. Dazu
gehören das Einatmen von Luft oder auch der Kontakt mit Staub. Des Weiteren
zeigen verschiedene Studien das Vorkommen einiger PFC in Grund- und
Trinkwasser. Diese gelangen durch den Konsum von mit PFC verunreinigtem
Trinkwasser in den menschlichen Körper.
Eine weitere Möglichkeit zur Anreicherung von PFC in die menschliche
Nahrungskette besteht über Pflanzen. Pflanzen nehmen PFC aus Boden und Wasser
auf. Solche Pflanzen können direkt als Lebensmittel dienen oder werden als
Viehfutter verwendet.
Untersuchungen auf mit PFC hochbelasteten Flächen des Hochsauerlandes
ergaben deutliche Hinweise darauf, dass perfluorierte Verbindungen wie PFOS und
Perfluoroctansäure (PFOA) von Pflanzen über die Wurzel aufgenommen werden
können (Weinfurtner et al., 2008: Forschungsbericht im Auftrag des
Umweltministeriums Nordrheinwestfalens: „Untersuchungen zum Übergang aus PFT-
belasteten Böden in Pflanzen“). Ein besonders hoher Transfer vom Boden in
Pflanzen wurde bei Grünlandaufwuchs festgestellt. In der Folge davon könnte es zu
einer Anreicherung in der Nahrungskette über Nutztiere kommen (siehe auch
Antwort zu Frage 8). Nach Einschätzung der Bundesregierung stellen
Pflanzenschutzmittel keine relevante Eintragsquelle für PFC in die Nahrungskette dar.
Tiere, die ebenfalls Bestandteil der menschlichen Nahrungskette sind, können
PFC über die Umwelt aufnehmen, beispielsweise durch das Fressen von Pflanzen
oder die Aufnahme von Wasser.
In Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Papier, Karton, Pappe oder Kunststoff
werden auch bestimmte PFC eingesetzt. Somit könnten diese resultierend aus
einer solchen Verwendung zwar grundsätzlich in Lebensmittel übergehen. Im
Hinblick auf die Sicherheit der Lebensmittel/der Lebensmittelbedarfsgegenstände
sind aber bestimmte Anforderungen zu beachten. Für Details dazu wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
In welchen pflanzlichen und tierischen Nahrungsmitteln wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung PFC gefunden (bitte nach Lebensmittel, Jahr, PFC
und gemessenem Wert aufschlüsseln)?
Untersuchungen zum Vorkommen von perfluorierten und polyfluorierten
Chemikalien (PFC) – auch als perfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) bezeichnet – in
Lebensmitteln werden in Deutschland von den für die Lebensmittelüberwachung
zuständigen Behörden der Länder durchgeführt. Über die von den Ländern
koordinierten Untersuchungsprogramme hinaus existieren bundesweite Programme,
die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
koordiniert werden, darunter das Monitoring nach § 50 Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Ziel des Monitorings ist es, repräsentative Daten über das Vorkommen von
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in den auf dem deutschen Markt
befindlichen Lebensmitteln zu erhalten, um eventuelle Gefährdungspotenziale durch
diese Stoffe frühzeitig zu erkennen und eine ausreichende Datengrundlage zur
gesundheitlichen Bewertung der Verbraucherexposition zu schaffen.
Seit 2011 sind die PFC-Leitsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) neben 13 weiteren Einzelsubstanzen mit
unterschiedlicher Kettenlänge der Kohlenstoffatome (C4 bis C12) fester Bestandteil des
Monitorings.
Die folgenden Lebensmittel wurden 2011 bis 2014 systematisch auf das
Vorkommen von PFC untersucht: Fleisch und Leber vom Rind, Schweineleber,
Hähnchenfleisch, Aal, Forelle, Hering, Hühnerei, Milch, Goudakäse, Kartoffeln,
Karotten, Äpfel, Erdbeeren, Speisezwiebeln, Tomaten, Wildpilze und Bier.
Von den insgesamt ca. 700 im Zeitraum 2011 bis 2013 auf die o. g. PFC-
Einzelsubstanzen untersuchten Monitoring-Lebensmittelproben enthielten 12
Prozent quantifizierbare Gehalte.
Die vom BVL herausgegebenen „Gemeinsamen Berichte des Bundes und der
Länder zur Lebensmittelsicherheit – Monitoring“ für die Jahre 2011 bis 2013
weisen eine sehr geringe bis geringe Belastung der bisher untersuchten
Warengruppen aus.
Auf der Internetseite des BVL unter
www.bvl.bund.de/monitoring sind die
Berichte und Tabellenbände mit entsprechenden statistischen Auswertungen
abrufbar. Die Auswertung bzw. der Bericht für das Jahr 2014 befinden sich derzeit in
Vorbereitung.
Die von den Ländern übermittelten Daten werden vom BVL regelmäßig an die
Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA) in Parma weitergeleitet.
Auswertungen der EFSA über die im Rahmen der Empfehlung Nr. 2010/161/EU zur
Überwachung von perfluorierten Alkylsubstanzen in Lebensmitteln von den
Mitgliedstaaten erhobenen Daten sind zu finden unter:
www.efsa.europa.eu/.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Belastung von
Meereslebewesen durch PFC?
Wissenschaftliche Studien zeigen, dass verschiedene Meereslebewesen
insbesondere mit langkettigen perfluorierten Carbonsäuren (PFCAs) und perfluorierten
Sulfonsäuren (PFSAs) belastet sind. Dazu gehören beispielweise Delphine
(Houde et al. 2005), Robben (Ahrens et al. 2009) und Schildkröten (Keller et al.
2005). In Delphinen liegt die Konzentration von PFOA beispielsweise bei 0,6 bis
115 ng/g ww (Houde et al. 2005) und im Plasma von Schildkröten bei 0,5 bis
814 ng/ml (Keller et al. 2005). Außerdem ist für die langkettigen PFCAs und
PFSAs bekannt, dass sie sich in Nahrungsketten anreichern. Dies betrifft auch
Meereslebewesen. Die Perfluoroktansäure (PFOA) ist unter anderem auf Grund
ihrer bioakkumulierenden und die langkettigen C11-14 Perfluorcarbonsäuren auf
Grund ihrer sehr bioakkumulierenden Eigenschaften als besonders
besorgniserregende Substanzen unter REACH gelistet.
Die Bundesregierung hat über die Umweltprobenbank des Bundes eigene
Informationen im marinen Bereich. Dort werden wegen ihrer weiten Verbreitung
(Nordküste Spaniens bis zum Weißen Meer und in der Ostsee), ihrer hohen
Standorttreue in salzarmen, teilweise stark kontaminierten Ästuar- und Küstengebieten
und ihrer leichten Identifizierbarkeit Aalmuttern (Zoarces viviparus) als
Akkumulations- und Wirkungsindikator für die Schadstoffbelastung (darunter PFC)
verwendet. Untersucht werden die Muskulatur (direkter Bezug zur Nahrungskette
des Menschen) und die Leber (zentrales Abbauorgan).
Im August 2011 wurden die Ergebnisse eines vom Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie durchgeführten und vom Umweltbundesamt (UBA)
beauftragten Forschungsvorhabens über perfluorierte Verbindungen in archivierten
Fischproben der Umweltprobenbank des Bundes veröffentlicht. In Proben des
Zeitraums von 1995 bis 2010 waren die PFC-Belastung aus den Küstengebieten von
Varel-Mellum, der Meldorfer Bucht und Darßer Ort untersucht worden.
Leberproben waren grundsätzlich höher belastet als Muskelproben. Aalmutterproben
aus den Küstengebieten wiesen insbesondere deutlich messbare PFOS
(Perfluoroctansulfonat)-Konzentrationen auf: 4 µg/g bis 15 µg/g FGLeber. Ebenso waren
nahezu alle Proben der Aalmuttern aus Küstengebieten mit PFOSA
(Perfluoroctansulfonamid) belastet: 0,3 µg/g bis 17 g/g FGLeber. Beide Komponenten
zeigten im untersuchten Zeitraum an den meisten Probenahmeorten jedoch einen
abnehmenden Trend.
Aktuell werden an Proben der Umweltprobenbank des Bundes (
www.umweltpro-
ben-bank.de) Küstenfische und -vögel von Nord- und Ostsee auf Belastungen mit
perfluorierten Chemikalien untersucht. Die Ergebnisse werden zeigen, wie sich
die Belastungen in den letzten Jahren entwickelt haben. Die Daten werden im
Herbst 2015 vorliegen.
Welche Gefahren gehen nach Kenntnis der Bundesregierung von
kurzkettigen PFC für den Menschen und die Umwelt aus?
Welche Gefahren gehen nach Kenntnis der Bundesregierung von
langkettigen PFC für den Menschen und die Umwelt aus (bitte nach PFC
aufschlüsseln)?
Die Gruppe der per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) kann in langkettige
und kurzkettige PFC unterteilt werden. Perfluorierte Sulfonsäuren (PFSAs) mit
sechs und mehr vollständig fluorierten Kohlenstoffatomen (beispielsweise
Perfluoroctansulfonsäure, PFOS) sowie perfluorierte Carbonsäuren (PFCAs) mit
sieben und mehr vollständig fluorierten Kohlenstoffatomen (beispielsweise
Perfluoroktancarbonsäure, PFOA) gehören zu den langkettigen PFC. Hierzu gehören
auch deren Vorläufer, die in der Umwelt zu den PFSAs und PFCAs abgebaut
werden. PFSAs, PFCAs und deren Vorläufer mit entsprechend kürzerer
Kettenlänge gehören zu den kurzkettigen PFC.
Perfluorierte Substanzen können in höheren Konzentrationen die Leber
schädigen, sie haben sich im Tierversuch als krebsauslösend und schädlich für die
Fortpflanzung erwiesen. Die tumorigene Wirkung an Nagern ist nach heutigem
Kenntnisstand für den Menschen wahrscheinlich nicht relevant.
Kurzkettige PFC (z. B. Perfluorhexansäure=PFHxA, Perfluorbutansäure=PFBA)
gelten als toxikologisch unbedenklicher als langkettige PFC (z. B.
Perfluoroctansäure=PFOA, Perfluornonansäure), da sie aus dem Körper (Mensch, Affe, Nager)
wesentlich schneller ausgeschieden werden (Serumhalbwertszeiten beim
Menschen für PFOA: 2 bis 4 Jahre; für PFBA: 3 Tage). Daher liegen die höchsten
Dosierungen, die zu keinen schädlichen Effekten im Tierversuch führten, für die
kurzkettige PFBA bzw. PFHxA (NOAEL: 6 bzw. 50 mg/kg Körpergewicht pro
Tag) deutlich höher als für die langkettige PFOA (NOAEL: 0,6 mg/kg
Körpergewicht pro Tag).
Für einige Vertreter aus der Gruppe der PFC ist bekannt, dass diese toxisch sind
und beispielsweise die Fortpflanzung gefährden. So ist z. B. die
Perfluoroktansäure als Kanzerogen (Kategorie 2), Reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und
mit einer Spezifischen Zielorgantoxizität (bei wiederholter Exposition, Kategorie
1) für Leber eingestuft. Des Weiteren hat das sogenannte „C8 Science Panel“ in
den USA wahrscheinliche Zusammenhänge zwischen der menschlichen
Belastung mit PFOA und verschiedenen Krankheiten (z. B. Erkrankung der
Schilddrüse, Hoden- und Nierenkrebs) festgestellt.
Verschiedene epidemiologische Studien sehen zudem einen Zusammenhang etwa
zwischen PFC-Exposition und erhöhten Blutfettgehalten. Diskutiert werden auch
mögliche Einflüsse auf das Immunsystem oder den durch eine Schwangerschaft
ausgelösten Bluthochdruck. Allerdings sind die epidemiologischen Daten nicht
eindeutig, so dass hier viele Fragen offen sind.
In der Umwelt haben PFC keine natürlichen Quellen. Sie besitzen eine sehr
stabile Kohlenstoff-Fluor-Bindung, die sich nur unter sehr hohem
Energieaufwand lösen lässt. Die Gefahr für die Umwelt ergibt sich vor allem dadurch, dass
sie nicht abgebaut werden und sich im Organismus anreichern oder global
verteilen:
In der Umwelt werden langkettige perfluorierte Carbonsäuren (PFCAs)
und perfluorierte Sulfonsäuren (PFSAs) nicht abgebaut und verbleiben
dort für sehr lange Zeit.
Langkettige PFC reichern sich zu dem im Organismus und entlang der
Nahrungskette an.
Kurzkettige PFC reichern sich zwar weniger im Organismus an, sind
jedoch mobil und können somit schneller Grund- und Trinkwasser
verunreinigen.
Wasserlösliche PFC werden über Flüsse und Meere global verteilt.
Flüchtige PFC verteilen sich über Luftströmungen in der Atmosphäre
über weite Strecken.
Welche Forschungsprojekte gibt es aktuell nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Erforschung der Gefahren von PFC für Mensch und Umwelt, und
in welchem Umfang stellt die Bundesregierung seit dem Jahr 2013 jährlich
Finanzmittel dafür zur Verfügung?
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) war an einem größeren
europäischen Projekt „PERFOOD“ (PERfluorinated organics in Our Diet) beteiligt,
welches unter dem Rahmenprogramm FP 7 von 2009 bis 2013 unter Koordination
der Universität Amsterdam gefördert wurde. Das Gesamtfördervolumen betrug
knapp 3 Millionen Euro, verteilt auf zehn Partner aus insgesamt sieben
europäischen Ländern.
PERFOOD war ein Projekt zur Untersuchung von Qualität und Sicherheit der
Nahrung und hatte seinen Fokus auf der Bestimmung darin enthaltener
perfluorierter organischer Stoffe. Der Anteil des BfR bestand in der Untersuchung von
Lebensmittelverpackungen und in einer Beteiligung bei der Berechnung der
Gesamtbelastung der Verbraucher. Eine Projektbeschreibung findet sich sowohl auf
der Homepage des BfR als auch auf der Homepage der Europäischen
Kommission:
www.bfr.bund.de/cm/343/perfluorierte_organische_verbindungen_in_un-
serer_ernaehrung.pdf;
http://ec.europa.eu/research/bioeconomy/food/projects/
food_quality/perfood_en.htm.
Das BfR war ebenfalls an einem weiteren großen Forschungsprojekt namens
„Safeguard/INTERREG“ beteiligt, welches von 2008 bis 2013 finanziert wurde aus
Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und
nationalen Mitteln mit einem Gesamtvolumen von 9,35 Millionen Euro. Insgesamt gab
es 35 Projektpartner. Der Anteil des BfR bestand in Transferstudien zum
Übergang von perfluorierten organischen Substanzen aus Futtermitteln in
Lebensmittel tierischer Herkunft (Schwein, Milchkuh, Legehenne).
Eine Projektbeschreibung findet sich unter:
http://safeguard.giqs.org/.
Des Weiteren gab es im BfR drei Sonderforschungsprojekte und ein BfR-
Symposium (Finanzumfang ca. 40 000 Euro), welche sich sowohl mit dem
Vorkommen von perfluorierten Verbindungen in Lebens- und Futtermitteln, mit dem
Transfer, als auch mit den Toxizitätsmechanismen befassten. Die
Forschungsprojekte sind mittlerweile beendet.
Im Rahmen des BMBF Förderschwerpunktes „Nachhaltiges
Wassermanagement“ (NaWaM) befassen sich aktuell zwei Verbundforschungsprojekte auch mit
den Gefahren von perfluorierten Chemikalien (PFC) für Mensch bzw. Umwelt.
Ziel der Forschungsarbeiten ist es, das Vorkommen und die Wirkung von
verschiedenen Spurenstoffen (u. a. PFC) im Wasserkreislauf zu untersuchen. Die
Gesamtfördersumme der Projekte beträgt in den Jahren 2013 und 2014 je
648 000 Euro pro Jahr und im Jahr 2015 798 000 Euro.
Das Umweltbundesamt beteiligte sich an folgenden Projekten mit Bezug zur EU-
Chemikalienverordnung REACH:
Erfassung der Expositionspfade von per- und polyfluorierten
Chemikalien (PFC) durch den Gebrauch PFC-haltiger Produkte - Abschätzung
des Risikos für Mensch und Umwelt (FKZ: 371163418)
Laufzeit: 2011 bis 2014, Fördersumme: 102 718 Euro
Abschlussbericht:
www.umweltbundesamt.de/publikationen/
understanding-the-exposure-pathways-of-per).
Untersuchungen zum Vorkommen und Verhalten von
Vorläuferverbindungen perfluorierter Chemikalien (PFC) in der Umwelt zur
Vorbereitung regulatorischer Maßnahmen (FKZ 3712624151)
Laufzeit: 2012 bis 2015, Fördersumme: 240 750 Euro
Ziel: In diesem Forschungsvorhaben wird untersucht, welche
Vorläuferverbindungen einen relevanten Anteil an der Umweltbelastung der
perfluorierten Carbonsäuren und perfluorierten Sulfonsäuren haben.
Ermittelt werden für diese Vorläuferbindungen Daten zum Vorkommen
und Verhalten in der Umwelt.
„Wasserdicht, atmungsaktiv und grün - Nachhaltige Ausrüstung von
Outdoor-Textilien“ Vergleichende Risikobewertung kurzkettiger poly-
und perfluorierter Alkylverbindungen
Laufzeit: 2015 bis 2016, Fördersumme: 289 760 Euro (von der
Deutschen Bundesstiftung Umwelt finanziert)
Ziel: Die bestehenden Datenlücken der marktrelevanten kurzkettigen
PFC und fluorfreien Chemikalien, die für die Ausrüstung von
Outdoortextilien eingesetzt werden, schließen und eine vergleichende
ökotoxikologische Gefährdungsbeurteilung kurzkettiger PFAS mit
fluorfreien Chemikalien durchführen.
In welchen Gesetzen finden sich Grenz-, Schwellenwerte etc. für PFC (bitte
nach Wert und Regelwerk aufschlüsseln)?
Die für die EU Chemikalienverordnung REACH ((EG) 1907/2006) zuständigen
deutschen Behörden haben in Kooperation mit Norwegen im Oktober 2014 einen
Beschränkungsvorschlag für Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-
verwandte Stoffe eingereicht. Der Begriff „PFOA-verwandte Stoffe“ bezeichnet
in diesem Zusammenhang Stoffe, bei denen davon auszugehen ist, dass sie unter
umweltrelevanten Bedingungen zu PFOA abbauen. Das Gefahrenpotenzial von
PFOA ist auch auf diese Stoffe zu übertragen. Gemäß dem
Beschränkungsvorschlag darf die Stoffklasse selbst oder als Bestandteil von anderen Stoffen oder
Gemischen oder in Erzeugnissen nicht hergestellt, verwendet oder in Verkehr
gebracht werden. Der Beschränkungsvorschlag schlägt zunächst einen Grenzwert
von 2 ppb vor. Dieses Beschränkungsverfahren ist derzeit aber noch nicht
abgeschlossen und ein entsprechender Grenzwert wurde noch nicht implementiert.
In der Verordnung (EU) Nr. 757/2010 ist für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
und ihre Derivate ein Grenzwert von 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) für Stoffe und
Zubereitungen und 0,1 Gew.-% für Halbfertigerzeugnisse und Artikel gegeben
(bzw. 1 µg/m2 für Textilien und andere beschichtete Werkstoffe).
Menschliche Gesundheit
Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der
Deutschen Forschungsgemeinschaft hat für PFOA einen Biologischen
Arbeitsstoff-Toleranzwert 5 mg/L Serum festgelegt. Diese Toleranzwerte können
verwendet werden, um Befunde der der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu bewerten
(Arbeitsmedizinische Regel 6.2 „Biomonitoring“).
Düngemittel
Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 5.
Dezember 2012 (Anlage 2; Tabelle 1.4 Schadstoffe) ist festgelegt, dass eine
Kennzeichnungspflicht bei 0,05 mg/kg TM für PFT (hier Summe aus PFOA und
PFOS) besteht und der Grenzwert bei 0,1 mg/kg TM für PFT liegt. Der Grenzwert
gilt auch für jeden einzelnen Ausgangsstoff, der nach Anlage 2 Tabellen 6 bis
8 DüMV für die Herstellung des Düngemittels eingesetzt wird. Für das
Inverkehrbringen von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sowie
für Wirtschaftsdünger (soweit diese nicht als Düngemittel in Verkehr gebracht
werden) gelten die vorgenannten Bestimmungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3
gleichermaßen. Ab Gehalten von 0,05 mg/kg TM ist für alle vorgenannten Stoffe
die Summe der perfluorierten Tenside (PFOA + PFOS) zu kennzeichnen. Der
Grenzwert der Düngemittelverordnung gilt unmittelbar und vollumfänglich auch
für die Verwertung von Klärschlämmen gemäß den Bestimmungen der
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der Verwertung von Bioabfällen nach
Bioabfallverordnung (BioAbfV). Bei der Verwendung von Klärschlämmen oder
Bioabfällen ist zu beachten, dass bei einer Ausbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen die Anwendungs- und Mengenbeschränkungen der
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten sind.
Wasser
Für Oberflächengewässer sind Umweltqualitätsnormen für PFOS in der EU-RL
2013/39/EU festgelegt, die durch die Novellierung der OGewV 2011
übernommen werden.
Lebensmittelbedarfsgegenstände
Im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände existieren neben der
allgemeinen Anforderung, dass keine Bestandteile in Mengen auf Lebensmittel übergehen
dürfen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, folgende
PFC-spezifische Regelungen: In der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
in Berührung zu kommen, sind die in der nachfolgenden Tabelle 1 genannten PFC
mit spezifischen Migrationsgrenzwerten oder anderen Beschränkungen
aufgeführt. Eine Aufnahme in die Positivliste setzt eine gesundheitliche Bewertung
durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit voraus.
Weiterhin sind in den Empfehlungen XXXIV „Papiere, Kartons und Pappen für
den Lebensmittelkontakt“ und XXXVI/2 „Papiere, Kartons und Pappen für
Backzwecke“ des Bundesinstitutes für Risikobewertung die in Tabelle 2 aufgeführten
PFC mit maximalen Einsatzmengen oder anderen Beschränkungen gelistet. Bei
den BfR-Empfehlungen handelt es sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, sie
können aber dennoch im Hinblick auf die Frage der Sicherheit der betreffenden
Erzeugnisse herangezogen werden. Die gelisteten Stoffe umfassen polymere
Verbindungen, aus denen nach derzeitigem Wissensstand keine als toxikologisch
problematisch eingestuften PFC gebildet werden. Die Aufnahme dieser Stoffe in
die BfR-Empfehlungen erfolgt im Ergebnis einer gesundheitlichen Bewertung
der aus ihrer Verwendung auf Lebensmittel übergehenden Stoffe. In die
gesundheitliche Bewertung sind auch die Übergänge von Verunreinigungen sowie ggf.
entstehender thermischer Zersetzungsprodukte einbezogen.
Tabelle 1: PFC in der Positivliste der Verordnung (EU) 10/2011
CAS-Nr. Name Zur Verwendung als SML* Beschränkungen / Spezifikationen
Monomer Additiv
0000116
-14-3
Tetrafluorethylen x 0,05
0000116
-15-4
Hexafluorpropylen x NN**
0001187
-93-5
Perfluormethyl-
perfluorvinylether
x 0,05 Nur zur Verwendung bei
Antihaftbeschichtungen
0001623
-05-8
22937 Perfluorpropyl-
perfluorvinylether
x 0,05 Nur zur Verwendung bei
Mehrweggegenständen, die bei hohen Temperaturen gesintert
werden
0003825
-26-1
Perfluoroctansäure,
Ammoniumsalz
x
0329238
-24-6
Perfluoressigsäure,
alphasubstituiert durch das
Copolymer von Perfluor-1,2-
propylenglycol und Perfluor-1,1-
ethylenglycol, mit Chlor-
hexafluorpropyloxy-End-
gruppen
x Nur zur Verwendung bis zu 0,5 Prozent bei der
Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei
340 °C oder darüber verarbeitet werden und
für Mehrweggegenstände bestimmt sind
0051798
-33-5
Perfluor[2-(poly(n-
propoxy))propionsäure]
x Nur zur Verwendung bei der Polymerisation
von Fluorpolymeren, die bei 265 °C oder
darüber verarbeitet werden und für
Mehrweggegenstände bestimmt sind
0013252
-13-6
Perfluor[2-(n- propoxy))
propionsäure]
x Nur zur Verwendung bei der Polymerisation
von Fluorpolymeren, die bei 265 °C oder
darüber verarbeitet werden und für
Mehrweggegenstände bestimmt sind
0958445
-44-8
3H-Perfluor-3-[(3-
methoxypropoxy)propionsäure],
Ammoniumsalz
x Nur zur Verwendung bei der Polymerisation
von Fluorpolymeren, wenn:
- verarbeitet bei Temperaturen über 280 °C
mindestens 10 min lang,
- verarbeitet bei Temperaturen über 190 °C bis
zu 30 Gew.- % in Mischungen mit
Polyoxymethylenpolymeren und bestimmt für
Mehrweggegenstände.
0908020
-52-0
Perfluor[(2-ethyloxy- ethoxy)
essigsäure], Ammoniumsalz
x Nur zur Verwendung bei der Polymerisation
von Fluorpolymeren, die bei Temperaturen
über 300 °C mindestens 10 min lang
verarbeitet werden.
0019430
-93-4
(Perfluorbutyl)ethylen x Nur zur Verwendung als Comonomer bis zu
0,1 Gew.-% bei der Polymerisation von
Fluorpolymeren, die bei hohen Temperaturen
gesintert werden.
* spezifischer Migrationsgrenzwert (mg/kg Lebensmittel)
** nicht nachweisbar
Tabelle 2: PFC in den BfR-Empfehlungen zu Papier, Karton und Pappe für den Lebensmittelkontakt (XXXVI)
und für Backzwecke (XXXVI/2)
CAS-Nr. Name XXXVI XXXVI/2 Max.
Einsatzmenge
Beschränkungen / Spezifikationen
0200013
-65-6
Phosphorsäureester von
ethoxyliertem Perfluorpolyetherdiol
x x 1,5 %,
bezogen auf den
trockenen
Faserstoff
Copolymer aus Acrylsäure-2-
methyl-2-(dimethylamino)
ethylester und ,-perfluor-(C8-C14)
alkyl-acrylat, N-oxid, Acetat
x 5 mg/dm²
0479029
-28-2
Copolymer aus Acrylsäure-2-
methyl-2-(dimethylamino)
ethylester und ,-perfluor-(C8-
C14)-alkyl-acrylat, N-oxid
x 3,8 mg/dm²
0069991
-62-4
Perfluorpolyetherdi-carbonsäure,
Ammoniumsalz
x 0,5 Prozent,
bezogen auf
den
trockenen
Faserstoff
Entsprechend ausgerüstete Papiere
dürfen nicht in Kontakt mit wässrigen und
alkoholischen Lebensmitteln kommen.
0863408
-20-2
Copolymer aus 2-
Diethylaminoethylmethacrylat, 2,2’-
Ethylendioxydiethyl-dimethacrylat, 2-
Hydroxyethylmeth-acrylat und
3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-
Tridecafluoro-ctylmethacrylat als
Acetat und/oder Malat
x x 1,2
Prozeent,
bezogen auf den
trockenen
Faserstoff
0464178
-94-7
2-Propen-1-ol, Reaktionsprodukt
mit 1,1,1,2,2,3,3,4,4,5,5,6,6-
Tridecafluor-6-Iodhexan,
dehydro-jodiert, Reaktionsprodukt
mit Epichlorhydrin und
Triethylentetramin
x 0,5 Prozent,
bezogen auf
den
trockenen
Faserstoff
Fluorgehalt 54 Prozent
0101278
3-70-8
Copolymer aus
3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-
Tridecafluoro-ctylacrylat, 2-
Hydroxyethylacrylat,
Polyethylenglykolmonoacrylat und
Polyethylenglykoldiacrylat
x 0,4 Prozent,
bezogen auf
den
trockenen
Faserstoff
Fluorgehalt 35,4 Prozent
Copolymer aus Methacrylsäure,
2-Hydroxyethylmeth-acrylat,
Polyethylen-glykolmonoacrylat
und3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-
Tridecafluoro-ctylacrylat als
Natriumsalz
x x 0,8 Prozent,
bezogen auf
den
trockenen
Faserstoff
Fluorgehalt 45,1 Prozent
0115895
1-86-0
Copolymer aus Methacrylsäure,
2-Diethylaminoethylmethacrylat,
Acrylsäure und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,
7,8,8,8-Tridecafluoro-
ctylmethacrylat, als Acetat
x 0,6 Prozent,
bezogen auf
den
trockenen
Faserstoff
Fluorgehalt 45,1 Prozent
0107102
2-26-8
Copolymer aus Methacrylsäure,
2-Diethylaminoethylmethacrylat,
Acrylsäure und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,
7,8,8,8-Tridecafluoro-
ctylmethacrylat, als Acetat
x 0,6 Prozent,
bezogen auf
den
trockenen
Faserstoff
Fluorgehalt 44,8 Prozent
Poly(hexafluorpropylenoxid),
Polymer mit 3-N-Methylamino-
propylamin, N,N-
Dimethyldipropylen-triamin und Poly
(Hexamethylendiisocyanat
x 4 mg/dm² Fluorgehalt 59,1 Prozent
0357624
-15-8
Reaktionsprodukt aus
Hexamethylen-1,6-diisocyanat
(Homopolymer), umgesetzt mit 3,3,4,
4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluor-
1-octa-nol
x 0,16
Prozent,
bezogen auf den
trockenen
Faserstoff
Fluorgehalt 48 Prozent
CAS-Nr. Name XXXVI XXXVI/2 Max.
Einsatzmenge
Beschränkungen / Spezifikationen
Copolymer aus Acrylsäure-2-
methyl-2-(dimethylamino)
ethylester und
3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-
Tridecafluoro-ctylmethacrylat, N-oxid,
Acetat
x höchstens 4
mg/dm²
Fluorgehalt 45 Prozent
An welchen Messstellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die
vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) zusammengestellten
Schwellenwerte für PFC im Grundwasser in den vergangenen Jahren
überschritten, und wie hoch waren die jeweiligen Werte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Hält die Bundesregierung eine Implementierung entsprechender
Schwellenwerte auf nationaler Ebene für sinnvoll?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, bis wann sollte eine Implementierung sinnvollerweise
abgeschlossen sein?
Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte werden in der Bundes-
Bodenschutzverordnung festgelegt, wenn nicht nur vereinzelt Bedarf für solche Werte besteht.
Zeigt sich aufgrund häufigerer Fälle ein Bedarf für spezifische Werte, wird die
Bundesregierung solche Werte festlegen.
An welchen Messstellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in
Anhang 2 der Richtlinie 2013/39/EU formulierten Werte für
Perfluoroctansulfonat (PFOS) in Oberflächengewässern seit dem Jahr 2013 überschritten,
und wie hoch waren die jeweiligen Werte?
Die Überwachung der Gewässer obliegt den Ländern, der Bundesregierung liegen
die Ergebnisse nicht vor. Die dem Umweltbundesamt vorliegenden Daten zeigen
für 2013 keine Überschreitung der ZHK-UQN in Höhe von 36 µg/l. Messstellen
mit Überschreitung der JD-UQN in Höhe von 0,00065 µg/l sind in der
nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Gewässer Messstelle Mittelwert 2013 in µg/l
Rhein Koblenz/Rhein 0,007
Mosel Koblenz/Mosel 0,007
Lausitzer Neiße Görlitz 0,022
Lausitzer Neiße Bad Muskau 0,014
Elbe Schmilka 0,003
Elbe Zehren 0,003
Elbe Dommitzsch 0,003
Freiberger Mulde Erlln 0,002
Zwickauer Mulde Sermuth 0,002
Vereinigte Mulde Bad Düben 0,003
An welchen Messstellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in
Anhang 2 der Richtlinie 2013/39/EU formulierten Werte für PFOS in Biota
überschritten, und wie hoch waren die jeweiligen Werte?
Der Bundesregierung liegen Zeitreihenmessungen der Umweltprobenbank zu
PFOS in Biota (Fisch) vor. Diese Daten zeigen rückläufige Trends, aber auch
noch überwiegend Überschreitungen der UQN im Fischen (siehe Abb.).
Für welchen Zeitpunkt ist eine Umsetzung dieser Werte durch die
Bundesregierung in nationales Recht in der Oberflächengewässerverordnung
vorgesehen?
Die Novelle der Oberflächengewässerverordnung soll noch im Jahr 2015
verabschiedet werden.
An welchen Messstellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die
vom bayerischen LfU zusammengestellten Stufenwerte für PFC für den Pfad
Boden-Grundwasser in den vergangenen Jahren überschritten, und wie hoch
waren die jeweiligen Werte?
Als Einzelstandort ist der Nürnberger Flughafen gut dokumentiert. Dort enthält
1 l Grundwasser – nach jahrelangen Übungen der Feuerwehr – zum Teil mehr als
400 µg an PFOS, PFOA und kurzkettigen Verbindungen wie PFHxS.
Weitere Ergebnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
Inwieweit hält die Bundesregierung eine Implementierung entsprechender
Stufenwerte auf nationaler Ebene umweltpolitisch für geboten?
Wenn sie eine Implementierung nicht für geboten hält, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Welchen Anteil am Gesamtabfallaufkommen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Abfälle mit einer PFOS-Konzentration von mehr als 50 mg pro
kg?
Zu welchem Teil (in Prozent) werden diese Abfälle obertägig abgelagert?
Es liegen keine Angaben zum Anteil der Abfälle mit einer PFOS-Konzentration
von mehr als 50 mg pro kg am Gesamtabfallaufkommen und bezüglich der
Deponierung vor.
Was sollte nach Auffassung der Bundesregierung unternommen werden, um
die Ausbringung von PFC in die Umwelt, beispielsweise mittels
Klärschlämmen aus Industrie- und kommunalen Kläranlagen, zu unterbinden?
Was unternimmt die Bundesregierung gegenüber den zuständigen Stellen,
um die Ausbringung in die Umwelt, beispielsweise mittels Klärschlämmen
aus Industrie- und kommunalen Kläranlagen, zu unterbinden?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Soweit Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen derzeit landwirtschaftlich
verwertet werden, ist der für PFT in der Düngemittelverordnung festgelegte
Grenzwert zu beachten. Daneben ist im Koalitionsvertrag für die 18.
Legislaturperiode festgelegt, dass die landwirtschaftliche Ausbringung von Klärschlamm
grundsätzlich beendet werden soll. Entsprechende Regelungen sind im Entwurf
der Neufassung der AbfKlärV vorgesehen.
Eine Ausbringung industrieller Klärschlämme zu Düngezwecken ist gemäß den
Vorgaben der AbfKlärV allenfalls dann zulässig, wenn derartige Klärschlämme
z. B. aus dem Bereich der Nahrungsmittelherstellung stammen und sie somit in
ihrer Beschaffenheit den kommunalen Klärschlämmen vergleichbar sind.
Ansonsten ist eine Verwertung industrieller Klärschlämme im Anwendungsbereich
der AbfKlärV nicht zulässig.
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, mit PFC verunreinigte
Böden, insbesondere großflächige Verunreinigungen, die durch die Nutzung
von PFC-haltigen Löschschäumen oder Klärschlamm entstanden sind,
nachträglich zu sanieren, und welche dieser Möglichkeiten werden nach Kenntnis
der Bundesregierung aktuell umgesetzt?
An der Erforschung von Sanierungsmöglichkeiten für PFC-verunreinigte Böden
und Gewässer wird derzeit gearbeitet. Diejenigen Eigenschaften, die PFC so
attraktiv für die verschiedenen Einsatzzwecke machen, sind es auch, die eine
Sanierung erheblich erschweren, insbesondere die hohe Mobilität in Grund- und
Oberflächenwässern, die große Langlebigkeit und dadurch bedingt der geringe
natürliche Abbau in Böden.
Welche der Sanierungsmöglichkeiten aktuell umgesetzt werden, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
Welche konkreten Sanierungsprojekte sind der Bundesregierung bekannt,
und wie schätzt sie den Kostenaufwand ein?
Bisher finden auf den in der Antwort zu Frage 2 genannten Liegenschaften noch
keine Sanierungen statt. Eine Abschätzung der Kosten ist derzeit noch nicht
möglich. Die Bundesregierung hat keine spezifische Kenntnis über Schadensfälle und
Sanierungen auf Flächen, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden.
Wer hat nach Ansicht der Bundesregierung diese Kosten der Sanierung
grundsätzlich zu tragen, und welchen Anteil trägt der Bund bzw. plant der
Bund zu tragen?
Wer übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung den Rest der Kosten?
Das Bundes-Bodenschutzgesetz legt den Kreis der zur Sanierung (und damit
Kostentragung) Verpflichteten fest. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) trägt in ihrer Zuständigkeit die Kosten der Maßnahmen. Hinsichtlich der
völkerrechtlich überlassenen Liegenschaften besteht eine Kostenverantwortung
der ausländischen Streitkräfte (siehe Antwort zu Frage 2).
Wie viele PFC wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2006 in Deutschland produziert (bitte nach Jahr und Menge
aufschlüsseln)?
Wie viele PFC wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr
2006 nach Deutschland importiert (bitte nach Jahr, Menge und
Industriesektor bzw. Produktgruppe aufschlüsseln)?
Wie viele PFC wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr
2006 in Deutschland in der Produktion verbraucht (bitte nach Jahr, Menge
und Industriesektor bzw. Produktgruppe aufschlüsseln)?
Die Fragen 24 bis 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Poly- und perfluorierte Chemikalien (PFC) schließen eine Vielzahl von Stoffen
ein, zu denen keine systematischen Statistiken erhoben werden und bei denen eine
Eingrenzung sehr schwierig ist. Die OECD spricht von schätzungsweise 800
Stoffen, die in diese Stoffgruppe gehören, wobei es keine vollständige Liste aller PFC
gibt. Eine grobe Einteilung ist beispielsweise über die langlebigen (und damit am
kritischsten für die langfristige Wirkung auf Mensch und Umwelt)
Abbauprodukte möglich. Hierzu zählen perfluorierte Carbonsäuren oder Sulfonsäuren wie
die Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS). PFOA und
PFOS gehören zu den am besten untersuchten Vertretern der PFC. Des Weiteren
ist eine Unterteilung in lang- und kurzkettige PFC möglich. Perfluorierte
Sulfonsäuren (PFSAs) mit sechs und mehr vollständig fluorierten Kohlenstoffatomen
(bspw. PFOS) sowie perfluorierte Carbonsäuren (PFCAs) mit sieben und mehr
vollständig fluorierten Kohlenstoffatomen (bspw. PFOA) gehören zu den
langkettigen PFC. Hierzu gehören auch deren Vorläufer, die in der Umwelt zu den
PFSAs und PFCAs abgebaut werden. PFSAs, PFCAs und deren Vorläufer mit
entsprechend kürzerer Kettenlänge gehören zu den kurzkettigen PFC.
PFOA und deren Salze werden insbesondere in der Fluorpolymer- und
Fluorelastomerherstellung, in der photographischen Industrie sowie als Tenside, z. B. in
der Halbleiterindustrie verwendet.
PFOA-verwandte Stoffe finden Anwendung als Feuerlöschschäume, als
Netzmittel, in Textilien und Leder, in Papier und Kartonagen sowie in Farben und Lacken.
Aufgrund der Strukturähnlichkeit der PFCs kann davon ausgegangen werden,
dass die meisten PFC in ähnlichen Bereichen eingesetzt werden wie PFOA und
PFOA-verwandte Stoffe.
Nach der REACH-Verordnung sind Importeure sowie Hersteller von chemischen
Stoffen verpflichtet, diese bei der Europäischen Chemikalienagentur zu
registrieren. Anhand der Registrierungsdossiers können Rückschlüsse über die
hergestellte bzw. importierte Menge in der EU gezogen werden.
PFOA wird nach derzeitigem Kenntnisstand in der EU nicht hergestellt. Ungefähr
100 bis 1000 t PFOA-verwandte Stoffe werden pro Jahr in der EU hergestellt.
Außerdem sind unter REACH PFC registriert, die unter anderem als Alternativen
für PFOA und PFOA-verwandte Stoffe genutzt werden können und zu den
kurzkettigen PFC gehören. Dazu gehören beispielsweise vier Stoffe mit registrierten
Mengen von je 1 t bis 10 t pro Jahr, ein Stoff mit einer registrierten Menge von
10 t bis 100 t pro Jahr und zwei Stoffe mit 100 t bis 1000 t pro Jahr (Stand 2013).
Für eines der PFOS-Salze liegt eine Registrierung mit 1 bis 10 t pro Jahr vor.
Weitere PFC sind derzeit als Zwischenprodukte registriert. Bei diesen
registrierten Stoffen handelt es sich um sogenannte Non-Phase-in-Stoffe („Neustoffe“ oder
Stoffe, die nicht durch die Definition eines Phase-in-Stoffes beschrieben werden),
für welche die Übergangsregelungen für die Registrierung nicht gelten. Das heißt
sie müssen ab einer Menge von 1 t pro Jahr registriert werden.
Eine stichprobenartige Suche nach weiteren Registrierungsdossiers einer Reihe
bekannter PFC hat allerdings diesbezüglich keine Ergebnisse geliefert. Eine
Ursache hierfür könnte sein, dass PFC unterhalb der derzeit
registrierungspflichtigen Menge von 100 t pro Jahr und pro Unternehmen hergestellt bzw. importiert
werden. Am 1. Juni 2018 endet die letzte Frist zur Registrierung von Stoffen; dies
betrifft das Mengenband 1 bis 100 t pro Jahr und pro Hersteller/Importeur. Die
im Rahmen dieser Registrierungsphase eingereichten Informationen könnten
neue Erkenntnisse bezüglich der Herstellung und des Imports von PFC in der
Europäischen Union liefern.
Aus einer Industriebefragung im Rahmen der Erstellung des
Beschränkungsvorschlags unter der europäischen Chemikalienverordnung REACH für PFOA, ihre
Salze und PFOA-verwandte Stoffe ging hervor, dass ca. 40 t PFOA und insgesamt
zwischen 100 bis 1000 t pro Jahr an PFOA-verwandten Stoffen in die
Europäische Union importiert werden.
PFOA und PFOA-verwandte Stoffen können auch durch importierte Erzeugnisse,
hauptsächlich Textilien, in die EU gelangen und unterliegen dann nicht der
Registrierungspflicht. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie hoch die über
Erzeugnisse importierte Menge ist.
Wie viele PFC werden nach Kenntnis der Bundesregierung über die in
Verordnung 850/2004/EG („POP“-Verordnung) aufgeführten Ausnahmen für
PFOS in Deutschland in der Produktion verwendet und in Verkehr gebracht?
In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahr 2010 insgesamt 28,527 t
PFOS verwendet, davon 25 t in Feuerlöschmitteln, 3,4 t in Mitteln zur
Sprühnebelunterdrückung im Hartverchromen, 0,075 t in fotografischen Beschichtungen,
0,05 t in Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt, sowie 0,00187 t in
Fotoresistlacken und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse. Aktuellere
Daten liegen nicht vor. Es wird verwiesen auf den Bericht der Bundesrepublik
Deutschland gemäß Artikel 15 des Stockholmer Übereinkommens aus dem Jahr
2014.
Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung auf europäischer Ebene, auf eine
Reduktion der in Frage 27 genannten Ausnahmeregelungen hinzuwirken?
Wenn nein, aus welchen Gründen?
Die Bundesregierung unterstützt eine Reduktion der in Verordnung 850/2004/EG
aufgeführten Ausnahmeregelungen für PFOS. Dies umfasst insbesondere die
Förderung von Forschungsprojekten zu Alternativen zu PFOS in der Galvanik. Für
weitere Informationen zu den Forschungsprojekten wird auf die Antwort zu Frage
30 verwiesen.
Welche Ersatzstoffe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für PFC
(bitte in gesundheitlich verdächtige und unverdächtige Ersatzstoffe
aufschlüsseln)?
Für bereits als besorgniserregende Stoffe identifizierte langkettige PFCs
existieren kürzerkettige, ebenfalls poly- und perfluorierte Ersatzstoffe, die in ähnlichen
Anwendungsbereichen Verwendung finden. Demnach existiert eine Reihe von
kurzkettigen, poly- und perfluorierten Stoffen, die als Alternativen für langkettige
PFC dienen können und die im Rahmen der REACH-Verordnung registriert sind.
Hierbei handelt es sich vor allem um kurzkettige PFC (Perfluorierte
Kohlenstoffketten mit vier oder sechs Kohlenstoffatomen) sowie um poly- und perfluorierte
Ether. Da diese Alternativen allerdings weniger untersucht sind als die bisher
bereits als besorgniserregend identifizierten PFC und dennoch der Verdacht auf
ähnliche Eigenschaften (hohe Persistenz und Mobilität in der Umwelt) besteht,
haben die deutschen für REACH zuständigen Behörden für die Jahre 2016 sowie
2017 die Bewertung dieser Alternativen geplant und neun PFC-Alternativen in
den fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft (Community Rolling Action
Plan, CoRAP) zur Stoffbewertung aufnehmen lassen. Dieser ist für die Jahre 2015
bis 2017 seit dem 17. März 2015 veröffentlicht (
http://echa.europa.eu/de/infor-
mation-on-chemicals/evaluation/community-rolling-action-plan/corap-table).
Deutschland wird demnach die beiden kurzkettigen PFC
Tridecafluorooctylmethacrylat (CAS-Nr. 2144-53-8) sowie Tridecafluorooctylacrylat (CAS-Nr.
17527-29-6) im Jahr 2016 bewerten. Weitere kurzkettige PFC sowie Vertreter aus
der Gruppe der poly- und perfluorierten Ether werden im Jahr 2017 bewertet. Auf
Grund der schlechteren Datenlage kann derzeit noch keine abschließende
Aussage über die Wirkung dieser fluorierten Alternativstoffe auf Mensch und
Umwelt getroffen werden. Dies gilt es im Rahmen der Stoffbewertung zu klären.
Für die Imprägnierung von Textilien können Polyurethan-Dendrimere, Paraffine
und Silikon-Polymere eingesetzt werden. Für Löschschäume wird auf die
Antwort zu Frage 31 verwiesen.
Aus der öffentlichen Konsultation zum Beschränkungsvorschlag für PFOA, ihre
Salze und PFOA-verwandte Stoffe gibt es Hinweise, dass in mehreren Sektoren
aus ökonomischen und technischen Gründen eine Substitution von PFOA und
PFOA-verwandten Stoffen derzeit nicht möglich zu sein scheint. Betroffen sind
insbesondere Anwendungen in der Halbleiter- sowie der Fotoindustrie, stark
ölabweisende Textilien (persönliche Schutzausrüstung im industriellen und
gewerblichen Bereich), spezielle Druckertinten sowie Medizinprodukte.
Inwiefern und mit welchem Betrag fördert die Bundesregierung die
Erforschung von Ersatzstoffen für PFC?
Das Umweltbundesamt ist begleitender Projektpartner in einem Projekt dessen
Ziel es ist die Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit von Alternativen zu per-
und polyfluorierten Chemikalien (PFC) zu untersuchen. Dabei geht es um
Alternativen, die in Textilien eingesetzt werden. Das Projekt wird von der Deutschen
Bundesstiftung Umwelt (DBU) finanziert und vom Zentrum für
Umweltforschung und nachhaltige Technologien (UFT) der Universität Bremen bearbeitet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Eine vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebene Studie ergab, dass PFOS in der
Galvanik durch fluorfreie Tensid-Alternativen ersetzt werden kann. Insbesondere
Alkylsulfonate stellen einen Ersatzstoff für PFOS dar. Die Studie, mit einer
Laufzeit von 3 Wochen und Umfang von 12 000 Euro, wurde im Dezember 2013
abgeschlossen.
Welche Ersatzstoffe werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Löschschäumen verwendet (bitte nach Stoff und Häufigkeit der Verwendung in
Prozent aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind mehrere Hersteller von PFC-freien Löschmitteln
bekannt. Eingesetzt werden oberflächenaktive Substanzen auf der Basis von
Silikonen oder Kohlenwasserstoffen oder Schäume auf der Basis von Proteinen (Brunn
Poulsen, Pia; Astrup Jensen, Allan; Wallström, Eva (2005): More
environmentally friendly alternatives to PFOS-compounds and PFOA. Danish Ministry of the
Environment. Environmental Project No. 1013 2005. www2.mst.dk/
common/Udgivramme/Frame.asp?
http://www2.mst.dk/udgiv/publications/2005/87-
7614-668-5/html/helepubl_eng.htm).
Inwiefern sieht die Bundesregierung aus umweltschutzfachlicher Sicht die
Notwendigkeit, Grenzwerte für PFC in die Trinkwasserverordnung
(TrinkwV 2001) aufzunehmen?
Inwiefern sieht die Bundesregierung aus gesundheitsschutzfachlicher Sicht
die Notwendigkeit, Grenzwerte für PFC in die TrinkwV 2001 aufzunehmen?
Wenn keine Notwendigkeit gesehen wird, mit welcher Begründung?
Wenn die Notwendigkeit gesehen wird, ab wann ist mit den neuen
Regelungen zu rechnen?
Warum wurden die vom UBA empfohlenen Werte für ausgewählte PFC
noch nicht als Grenzwerte in die TrinkwV 2001 aufgenommen?
Gibt es Planungen, die vom UBA empfohlenen Werte als Grenzwerte in die
TrinkwV 2001 aufzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 32, 33, 38 und 39 werden wegen ihres teilweise identischen Inhalts
zusammen beantwortet.
Aus gesundheitsschutzfachlicher Sicht besteht zur Zeit keine Notwendigkeit,
Grenzwerte für PFC in die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
aufzunehmen. Die derzeitigen PFC-Belastungen im Trinkwasser liegen in den allermeisten
Fällen weit unterhalb einer gesundheitlichen Relevanz. Die bekannt gewordenen
PFC-Belastungen traten spontan und regional begrenzt auf und waren meist die
Folge unsachgemäßen, zum Teil kriminellen Handelns. Sie rechtfertigen daher
keine Aufnahme in die TrinkwV 2001. Grenzwerte für ausgewählte PFC in die
TrinkwV 2001 aufzunehmen würde dazu führen, dass sämtliche
Trinkwasserproben auf diese Substanzen regelmäßig zu untersuchen wären. Dieser enorme
Mehraufwand wäre auf Grund der sehr geringen gesundheitlichen Relevanz von PFC
im Trinkwasser unverhältnismäßig. Dass Stoffe wie PFC nicht in
gesundheitsgefährdenden Konzentrationen im Trinkwasser auftreten dürfen, regelt bereits § 6
Absatz 1 und 3 TrinkwV 2001.
Inwiefern sieht die Bundesregierung aus umweltschutzfachlicher Sicht die
Notwendigkeit, den Grenzwert für PFAO und PFOS in der
Düngemittelverordnung zu verschärfen und Grenzwerte für andere PFC einzuführen?
Wenn keine Notwendigkeit gesehen wird, mit welcher Begründung?
Wenn die Notwendigkeit gesehen wird, ab wann ist mit den neuen
Regelungen zu rechnen?
Inwiefern sieht die Bundesregierung aus umweltschutzfachlicher Sicht die
Notwendigkeit, einen Grenzwert für andere PFC als PFOS und PFOA in die
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zu integrieren?
Wenn keine Notwendigkeit gesehen wird, mit welcher Begründung?
Wenn die Notwendigkeit gesehen wird, ab wann ist mit den neuen
Regelungen zu rechnen?
Die Fragen 34 und 35 werden aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus düngemittelrechtlicher Sicht stellt der bestehende Grenzwert für PFT von
0,1 mg/kg TM in Anlage 2, Tabelle 1.4, Nummer 1.4.9 der
Düngemittelverordnung einen ausreichenden Schutz vor Einträgen dieser Stoffe in die Umwelt
sicher. Daher wird keine Notwendigkeit gesehen den bestehenden Grenzwert zu
verschärfen und auf andere PFC zu erweitern.
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bisher auf eine Normierung
von Überwachungs- und Grenzwerten für PFC in der Abwasserverordnung
verzichtet?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Normierung von
Überwachungs- oder Grenzwerten für PFC in der Abwasserverordnung?
Wenn nein, warum nicht?
Bei der derzeit laufenden Aktualisierung verschiedener Anhänge der
Abwasserverordnung soll in Abhängigkeit von der Industriebranche eine grundsätzliche
Anforderung zur Verminderung des Einsatzes von per- oder polyfluorierten
Chemikalien aufgenommen werden.
Wurden nach Erkenntnissen der Bundesregierung weitere, als die
mittlerweile im Anhang der REACH als besonders bedenkliche Stoffe
ausgewiesenen PFC als umwelt- oder gesundheitsgefährdend identifiziert?
Wenn ja, welche?
Folgende perfluorierte Chemikalien sind derzeit bereits als „besonders
besorgniserregende Stoffe“ („Substances of very high concern“, SVHC) gemäß REACH-
Verordnung identifiziert und auf der Kandidatenliste geführt:
- Perfluoroctansäure (PFOA, CAS-Nr. 335-67-1) sowie das dazugehörige Salz
Ammoniumpentadecafluoroctanoat (APFO, CAS-Nr. 3825-26-1) aufgrund
ihrer PBT-Eigenschaften (persistent, bioakkumulierend und toxisch), sowie
reproduktionstoxischen Eigenschaften.
- Die perfluorierten langkettigen C11- bis C14-Carbonsäuren
Perfluorundecansäure (CAS-Nr. 2058-94-8), Perfluordodecansäure (CAS-Nr. 307-55-1),
Perfluortridecansäure (CAS-Nr. 72629-94-8) sowie Perfluortetradecansäure
(CAS-Nr. 376-06-7) wegen ihrer vPvB-Eigenschaften (d. h. auf Grund ihrer
sehr hohen Persistenz und ihres sehr hohen Bioakkumulationspotenzials).
Aufgrund der in der Antwort zu Frage 8 bereits erläuterten Besorgnisse, die von
den Eigenschaften der per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) und der
ubiquitären Belastung der Umwelt mit einigen PFC ausgehen, plant oder prüft
das Umweltbundesamt die Notwendigkeit der Einleitung von
Regulierungsmaßnahmen für weitere Stoffe dieser Stoffgruppe.
Für die C9-Säure Perfluornonansäure (PFNA, CAS-Nr. 375-95-1) sowie ihre
Salze ist durch Schweden in Kooperation mit dem Umweltbundesamt für
August 2015 die Einreichung eines Dossiers zur SVHC-Identifizierung auf Grund
seiner PBT-Eigenschaften geplant. Über die darin vorgeschlagene SVHC-
Identifizierung wird nach einer demnächst stattfindenden öffentlichen Konsultation in
einem der nächsten Treffen des Ausschuss der Mitgliedsstaaten abgestimmt.
Zudem wird PFNA unter anderem aufgrund seiner reproduktionstoxischen Wirkung
gemäß CLP-Verordnung als reproduktionstoxisch Kategorie 1B eingestuft
werden. Der entsprechende Einstufungsvorschlag soll mit der 9. ATP (Anpassung an
den technischen Fortschritt) der CLP-Verordnung umgesetzt werden.
Die C10-Säure Perfluordecansäure (PFDA, CAS-Nr. 335-76-2) sowie ihre Salze
sind derzeit ähnlichen Untersuchungen unterworfen. Die öffentliche Konsultation
eines entsprechenden schwedischen Einstufungsvorschlag zu u. a. der
reproduktionstoxischen Wirkung sowie des Verdachts auf krebserzeugende Wirkung von
PFDA (Repr. 1B, Karz. 2 gemäß CLP-Verordnung) wurde Ende Juli
abgeschlossen.
Parallel werden im Rahmen der PBT-Arbeitsgruppe der ECHA, die sich mit der
Untersuchung von möglichen PBT- und vPvB-Stoffen beschäftigt, die PBT-
Eigenschaften von PFDA sowie ihre Salzen durch Deutschland überprüft. Sollte
sich die CMR-Einstufung bzw. die PBT-Eigenschaft bestätigen, ist für PFDA auf
Grund dieser Kriterien ebenfalls eine SVHC-Identifizierung möglich.
Schweden prüft derzeit mögliche Risikomanagement-Maßnahmen für die
Perfluorhexansäure und bewertet unter anderem deren PBT-Eigenschaften.
Des Weiteren plant Dänemark noch in diesem Jahr einen REACH-
Beschränkungsvorschlag für die Verwendung von polyfluorierten Silanen in Sprays mit
organischen Lösungsmitteln, die von der allgemeinen Bevölkerung verwendet
werden, einzureichen.
Auf die Ausführungen zum deutschen Beschränkungsvorschlag in der Antwort
zu Frage 10 wird verwiesen.
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Kennzeichnungspflicht für
PFC-haltige Produkte?
Wenn ja, wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle
Ausgestaltung einer Kennzeichnungspflicht für PFC-haltige Produkte aus, und ist
der Bundesregierung bekannt, ob eine Änderung geplant ist?
Wenn nein, warum ist die Einführung einer solchen Pflicht aus Sicht der
Bundesregierung nicht notwendig?
Für perfluorierte Verbindungen, die als besonders besorgniserregende Stoffe
(SVHC) unter der REACH-Verordnung eingestuft sind, wie PFOA, besteht unter
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-BauPVO) die Verpflichtung, mindestens
den Namen des Stoffes mit der obligatorischen Leistungserklärung eines CE-
gekennzeichneten Bauprodukts anzugeben. Dies gilt für Bauprodukte mit CE-
Kennzeichnungspflicht, die über 0,1 Prozent PFOA enthalten. Über diesen Weg
können auch interessierte Verbraucher bei Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung
ohne gesonderte Nachfrage erfahren, ob ein SVHC (hier PFOA) im Bauprodukt
enthalten ist.
Wie geht die Bundesregierung ihrem erklärten Ziel nach, neue persistente
organische Schadstoffe zu identifizieren und für eine Aufnahme im POPs-
Protokoll sowie im Stockholmer Übereinkommen zu sorgen?
Welche neuen persistenten organischen Schadstoffe wurden seit der
sechsten Vertragsstaatenkonferenz (COP6) von der Bundesregierung
identifiziert, und wie plant die Bundesregierung, damit weiter umzugehen?
In welchen Fällen hat die Bundesrepublik Deutschland von ihrem in
Artikel 8 des Stockholmer Übereinkommens angelegten Vorschlagsrecht
Gebrauch gemacht?
In welchen Fällen folgte auf einen solchen Vorschlag eine erfolgreiche
Aufnahme in einen der Anhänge des Stockholmer Übereinkommens?
Die Fragen 41 und 43 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bisher nicht direkt von ihrem in Artikel 8
des Stockholmer Übereinkommens angelegten Vorschlagsrecht Gebrauch
gemacht. Sie unterstützt, als Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Europäische
Kommission bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur Aufnahme von
persistenten organischen Schadstoffen in die Anhänge des Übereinkommens. Sie bereitet
dabei Vorschläge zur Neuaufnahme inhaltlich vor durch Erstellung von Dossiers
zur Einleitung eines Zulassungs- oder Beschränkungsverfahrens unter REACH.
Die Europäische Union hat mindestens sieben der 26 erfolgreich aufgenommenen
persistenten organischen Schadstoffe vorgeschlagen (Chlordecon,
Pentachlorbenzol, Hexabrombiphenyl, technisches Endosulfan, Polychlorierte Naphthaline,
Hexachlorbutadien, Pentachlorphenol). Sie hat aktuell drei weitere Stoffe
vorgeschlagen (Dicofol, SCCP, PFOA), deren Aufnahme in die Anhänge des
Übereinkommens derzeit aussteht.
Die Bundesrepublik Deutschland war maßgeblich an der Erarbeitung der
wissenschaftlichen Grundlage des Vorschlags für PFOA beteiligt. Der Vorschlag basiert
u. a. auf dem von Deutschland erarbeiteten Dossier zur Identifizierung von PFOA
als persistenter, bioakkumulierender und toxischer Stoff unter REACH und dem
von Deutschland und Norwegen erarbeiteten Beschränkungsdossier unter
REACH zum EU-weiten Verbot der Herstellung, Vermarktung oder Verwendung
von PFOA.
Darüber hinaus beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland an der
Identifizierung neuer persistenter organischer Schadstoffe gemäß Artikel 11 des
Übereinkommens im Rahmen des Ressortforschungsplans, durch Umweltmonitoring u. a.
mittels der Umweltprobenbank.
Wann findet nach Kenntnis der Bundesregierung die siebte
Vertragsstaatenkonferenz statt, und was ist nach Kenntnis der Bundesregierung konkreter
Gegenstand dieser Konferenz?
Die 7. Vertragsstaatenkonferenz zum Stockholmer Übereinkommen fand vom
4. bis 15. Mai 2015 in Genf (Schweiz) statt. Wichtigster Gegenstand der
Konferenz war die Listung von drei persistenten organischen Schadstoffen
(Hexachlorbutadien (HCBD), Polychlorierte Naphthaline (PCN), Pentachlorphenol (PCP))
in die Anhänge des Übereinkommens. Es wurde über den Stand der Umsetzung
des Übereinkommens bezüglich PFOS, DDT, PCB und BDE berichtet. Weiterhin
wurden technische Leitlinien für POP-haltige Abfälle verabschiedet. Die
Verhandlungen zur Einrichtung eines Vertragseinhaltungsmechanismus blieben
ergebnislos und wurden auf die nächste Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2017
vertagt. Zuletzt wurde über Übereinkommensübergreifende Themen verhandelt,
bezüglich Haushalt, technische Unterstützung und finanzielle Ressourcen, sowie
Synergien zwischen den Basler, Rotterdamer und Stockholmer Übereinkommen.
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ISSN 0722-8333]