[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5819
18. Wahlperiode 24.08.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5734 –
Mögliche Impfschäden durch den Impfstoff Pandemrix® gegen die sogenannte
Schweinegrippe
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der durch das Influenza-A-Virus H1N1 hervorgerufenen Neuen
Grippe („Schweinegrippe“) im Winter 2009/2010 wurde ergänzend zum
saisonalen Influenza-Impfstoff mit speziell auf H1N1 ausgerichteten Impfstoffen
geimpft. Durch den Zusatz eines Wirkverstärkers (Adjuvans) sollte nach
Angaben der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut
(RKI) weniger Antigen als für einen nichtadjuvantierten (nicht
wirkverstärkten) Impfstoff benötigt und eine stärkere Immunantwort auch gegen eventuell
auftretende geringfügig genetisch veränderte Varianten (Driftvarianten) des
A-(H1N1)v-2009-Virus induziert werden (vgl. Epidemiologisches Bulletin
31/2010 des RKI).
In Deutschland wurden für die Bundeswehr und die Bundesregierung
wirkverstärkerfreie Impfstoffe bereitgestellt; für die restliche Bevölkerung sollte
Pandemrix® von der Firma GlaxoSmithKline (GSK) mit der
Wirkverstärkermischung AS03 zum Einsatz kommen (vgl.
www.arznei-telegramm.de/
blitzpdf/b091016.pdf).
Da Pandemrix® trotz des Zusatzes von Adjuvantien nicht für alle
Bundesbürgerinnen und Bundesbürger ausreichend zur Verfügung stehen würde, gaben
die Gesundheitsbehörden ab Sommer 2009 Prioritätenlisten bzw.
Impfempfehlungen für eine stufenweise, in zeitlicher Reihenfolge durchzuführende
Impfung heraus.
Noch Ende November 2009 erklärte die STIKO, dass die bis dahin verfügbaren
Daten zur Sicherheit der wirkverstärkten Impfstoffe keine Hinweise für ein
vermehrtes Auftreten schwerer unerwünschter Wirkungen enthielten (vgl.
Epidemiologisches Bulletin 50/2009 des RKI).
Dagegen vermeldet das „arznei-telegramm“ schon im Oktober 2009, dass die
Diskussion über die Sicherheit der Massenimpfung mit dem
Schweinegrippeimpfstoff Pandemrix®, der die Wirkverstärkermischung AS03 enthält, und
über die unzureichende Erprobung dieses Wirkverstärkers zunähme,
wohingegen die in den USA ausschließlich verwendeten konventionellen Impfstoffe in
ihrem Risikoprofil gut überschaubar seien (vgl.
www.arznei-telegramm.de/
blitz-pdf/b091016.pdf). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. August 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5819 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Juli 2011 empfahl die Europäische Arzneimittelagentur EMA in London
vor dem Hintergrund von Berichten und Studien aus Finnland und Schweden,
Pandemrix® nicht mehr an Personen unter 20 Jahren zu verabreichen (vgl.
www.pharmazeutische-zeitung.de/?id=38755). Sogar schon im Oktober 2009
zeigte ein Beurteilungsbericht der europäischen Arzneimittelbehörde EMEA
zu Pandemrix®, dass in allen Zulassungsstudien der AS03-adjuvantierte
Impfstoff im Vergleich zu dem ohne Wirkverstärker deutlich schlechter vertragen
würde und schwere Reaktionen unter dem wirkstoffverstärkten Impfstoff
häufiger vorkämen (
www.arznei-telegramm.de/blitz-pdf/b091016-Tabelle.pdf).
Im September 2011 bestätigte die finnische Gesundheitsbehörde den
Zusammenhang zwischen einer Impfung mit Pandemrix® und einem kräftig erhöhten
Risiko für Kinder und Jugendliche, an der unheilbaren „Schlafkrankheit“
Narkolepsie zu erkranken (vgl. taz.die tageszeitung vom 9. September 2011). Eine
entsprechende Narkolepsie-Studie des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) ist noch
nicht abgeschlossen bzw. noch nicht veröffentlicht (Abruf der PEI-Homepage
am 21. Juli 2015 sowie telefonische Bestätigung durch PEI-Mitarbeiter am
gleichen Tag).
Inzwischen wird als Auslöser der Narkolepsie ein Virus-Protein vermutet,
das einer Andockstelle im Gehirn ähnelt und bewirkt, dass sich das
Immunsystem gegen bestimmte, für das Schlafverhalten wichtige Zellen im
Gehirn richtet (vgl.
www.n-tv.de/wissen/Virus-Protein-loest-Narkolepsie-aus-
article15418401.html). Pandemrix® wird nach Angaben der Forscher mit der
Auslösung dieser Erkrankung in Verbindung gebracht.
Der Pandemrix®-Hersteller GlaxoSmithKline hatte in den Kaufverträgen eine
Haftung für mögliche Nebenwirkungen bei diesem wenig erprobten Impfstoff
seinerzeit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl.
www.taz.de/!5112434/). In
Finnland wurden 244 von 342 Anträgen auf Entschädigung positiv beschieden und
insgesamt 22 Mio. Euro an die Betroffenen gezahlt. In Deutschland sind die
meisten der Anträge auf Entschädigungen abgewiesen oder zurückgestellt (vgl.
n-tv: „Krank nach Schweingrippe-Impfung“, 1. Juli 2015).
Herkömmliche Impfstoffe gegen H1N1, wie in den USA, seien in Deutschland
nicht bestellt worden, weil sich die deutschen Gesundheitsbehörden bereits im
Jahr 2007 für den Fall einer Influenzapandemie vertraglich zum Kauf des
adjuvantierten GSK-Impfstoffes verpflichtet hätten. Diese vertragliche
Verpflichtung aus dem Jahr 2007, die in vieler Hinsicht einseitig den Hersteller
begünstigte, habe dazu geführt, dass in Deutschland mehr Geld für einen weniger
erprobten und schlechter verträglichen Impfstoff ausgegeben wurde (vgl.
arzneitelegramm 2009; 40: 93).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Um im Falle einer Influenzapandemie einen bestmöglichen Schutz der
Bevölkerung zu erreichen, muss eine möglichst rasche Sicherstellung der
Impfstoffversorgung für die Teile der Bevölkerung erfolgen, die von einer Impfung
profitieren. Allerdings können die Auswirkungen einer Influenzapandemie auf die
tatsächliche Krankheitslast der Bevölkerung, insbesondere zu Beginn einer
Pandemie, nicht sicher vorhergesagt werden. Dies betrifft sowohl die Schwere der
Erkrankungen als auch die Ausbreitungsdynamik. Für welche Personengruppen
eine Impfung angezeigt ist, hängt von den Pathogenitätseigenschaften des
Erregers ab. Entscheidend dafür, dass in einem möglichst kurzen Zeitraum
ausreichende Impfstoffmengen hergestellt und bereitgestellt werden, können, neben
weiteren, nur bedingt beeinflussbaren Faktoren, auch die Zusammensetzung des
Impfstoffs und die Darreichungsform sein.
In Deutschland hat die Ständige Impfkommission (STIKO) gemäß § 20 Absatz 2
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den gesetzlichen Auftrag, Empfehlungen
zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten abzugeben.
Dies gilt auch im Fall einer Pandemie. Da Impfstoffe erst im Verlauf einer Pan-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5819demie in ausreichender Menge zur Verfügung stehen können, kann es im
Rahmen einer Risiko-Nutzen-Bewertung und unter Berücksichtigung der
verfügbaren Impfstoffe und Impfstoffmengen notwendig sein, Bevölkerungsgruppen
zu definieren, die von einer Impfung in der dann aktuellen pandemischen
Situation besonders profitieren bzw. deren Impfung möglicherweise zu einer besseren
Reduktion der Virus-Übertragung führt.
Die Verfahren zur Zulassung von saisonalen und pandemischen
Influenzaimpfstoffen, innerhalb derer die Sicherheit und Qualität eines Impfstoffs behördlich
überprüft werden, sind in der nationalen und europäischen Gesetzgebung
verankert und liegen im Aufgabenbereich der Zulassungsbehörden. Bei saisonalen
Impfstoffen wird zunächst eine definierte saisonale Impfstoffzusammensetzung
zugelassen; die jährliche Anpassung der Impfstoffzusammensetzung an die
WHO-Empfehlungen („annual update“) erfolgt im Rahmen eines
Änderungsverfahrens. Beim weitaus überwiegenden Teil der Impfstoffe handelt es sich um
Formulierungen ohne Wirkverstärker („Adjuvanzien“), die die drei
Influenzavirusstämme in inaktivierter Form enthalten. Jüngere Entwicklungen sind
Formulierungen mit vier inaktivierten Influenzaerregern („tetravalent“) und ein
lebend-attenuierter Impfstoff. Bei pandemischen Impfstoffen erfolgt die
Zulassung nach dem Konzept der „Musterimpfstoffe“ („Mock-up“). Hierbei wird in
der interpandemischen Phase zunächst eine Impfstoffformulierung mit einem
potenziell pandemischen Impfvirus zugelassen, die dann bei Auftreten eines
tatsächlichen Pandemievirus sehr rasch mittels eines Änderungsverfahrens
angepasst werden kann. Da eine Pandemie durch ein Influenzavirus ausgelöst wird,
gegen das die meisten Menschen keine Immunität haben, muss ein
Pandemieimpfstoff so ausgelegt sein, dass er auch in einer immunologisch naiven
Population rasch zu einem Immunschutz führt.
In Deutschland ist es nach der Verfassung Aufgabe der Bundesländer, das
Konzept für die Durchimpfung der Bevölkerung zu erstellen und umzusetzen.
Bundesregierung und Länder beabsichtigen, sich auf europäischer Ebene an
einem gemeinsamen Vergabeverfahren zur Beschaffung medizinischer
Schutzmaßnahmen (Joint Procurement), über das auch Impfstoffe beschafft werden
können, zu beteiligen.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Impfschäden
durch Pandemrix® in Deutschland?
a) Wie viele Fälle von Narkolepsie traten nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2008 in Deutschland auf (bitte Angaben für jedes Jahr
einzeln auflisten)?
b) Wie viele Fälle von Narkolepsie traten nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2008 in Deutschland bei Minderjährigen auf (bitte
Angaben für jedes Jahr einzeln auflisten)?
Die Fragen 1, 1a und 1b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Daten zur Inzidenz (Anzahl der Narkolepsie-Neuerkrankungen pro 100 000
Personen pro Jahr) von Narkolepsie in Deutschland werden zurzeit in einer
einschlägigen internationalen Fachzeitschrift veröffentlicht1. Im aktuellen Bulletin
zur Arzneimittelsicherheit ist zudem eine kurze Zusammenfassung der
Studienergebnisse in deutscher Sprache erschienen2.
1
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/
narkolepsie-studien-europa.html
2
www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/EPAR_-_Public_assessment_report/human/
000832/WC500038124.pdf
Drucksache 18/5819 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDaten aus der Spontanerfassung von Meldungen nach Infektionsschutzgesetz
(IfSG):
Zwischen 1. Oktober 2010 und 10. August 2015 erhielt das Paul-Ehrlich-Institut
(PEI) aus Deutschland 53 Meldungen nach IfSG von Narkolepsie-
Verdachtsfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Pandemrix®-Impfung.
Insgesamt waren 27 Patienten unter 18 Jahren (16 weibliche, 11 männliche
Patienten) betroffen (8 Meldungen im Jahr 2010, 12 Meldungen im Jahr 2011,
3 Meldungen im Jahr 2012, 3 Meldungen im Jahr 2013 und 1 Meldung im Jahr
2015). Bei den 17 Kindern und Jugendlichen (9 weibliche, 8 männliche), bei
denen eine gesicherte Diagnose vorlag, traten erste Symptome im Mittel
160,4 Tage (Minimum 14 Tage – Maximum 778 Tage) nach der Impfung auf.
Der jüngste Patient war bei Erstmanifestation der Erkrankung 7,7 Jahre und der
älteste 17,5 Jahre alt.
Des Weiteren betrafen die Verdachtsfallmeldungen insgesamt 26 erwachsene
Patienten (13 Frauen, 13 Männer; 4 Meldungen im Jahr 2010, 9 Meldungen im
Jahr 2011, 6 Meldungen im Jahr 2012, 2 Meldungen im Jahr 2013, 2 Meldungen
im Jahr 2014 und 3 Meldungen im Jahr 2015), wobei die Diagnose bei
15 Patienten (8 Frauen, 7 Männer) gesichert war. Bei den Erwachsenen mit
gesicherter Diagnose traten erste Symptome im Mittel 194,4 Tage (Minimum
20 Tage − Maximum 665 Tage) nach der Impfung auf. Der jüngste Patient war
bei Erstmanifestation der Erkrankung 18,2 und der älteste 49,7 Jahre alt.
c) Was kann die Bundesregierung über die Vollständigkeit der gemeldeten
Zahlen bzw. über Defizite beim Meldeverhalten sagen?
Die Vollständigkeit der gemeldeten Zahlen kann bei einem rein passiven
Pharmakovigilanzsystem nicht eingeschätzt werden. Dazu bedarf es aktiver
Pharmakovigilanzmaßnahmen. Dennoch konnte im Rahmen einer
Observedversus-Expected(OvE)-Analyse zu Spontanmeldungen aus Deutschland, die als
Poster auf dem diesjährigen „Sleep and Breathing“-Kongress in Barcelona
veröffentlicht wurde3, gezeigt werden, dass das Risiko von Kindern und
Jugendlichen, innerhalb von 16 Wochen nach Impfung mit Pandemrix® eine Narkolepsie
neu zu entwickeln, verglichen mit der Hintergrundinzidenz von Narkolepsie bei
Kindern und Jugendlichen in Deutschland signifikant erhöht war [beobachtete
Fälle: 9; erwartetet Fälle: 1,4; SMR („standardized morbidity ratio“): 6,4 (95
Prozent CI 2,9 bis 12,2), p<0,0001].
Als aktive Pharmakovigilanzmaßnahme hat das PEI zudem eine
epidemiologische Studie konzipiert und initiiert: Die deutschlandweite Narkolepsie-Studie
umfasst zwei Teile. Beim ersten Teil handelt es sich um eine retrospektive
multizentrische gemachte Fall-Kontroll-Studie zu den Risikofaktoren von
Narkolepsie, beim zweiten Teil um eine Inzidenzstudie zu Narkolepsie in Deutschland
(siehe Antworten zu den Fragen 1, 1a und 1b).
d) In wie vielen dieser Fälle von Narkolepsie hat nach Kenntnis der
Bundesregierung zuvor eine Infektion mit H1N1, also eine Erkrankung an
Schweinegrippe, stattgefunden?
e) In wie vielen dieser Fälle von Narkolepsie ist nach Kenntnis der
Bundesregierung zuvor mit Pandemrix® geimpft worden?
3
www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Scientific_guideline/2009/09/WC500003875.pdf
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5819f) In wie vielen dieser Fälle von Narkolepsie ist nach Kenntnis der
Bundesregierung zuvor mit einem nichtadjuvantierten Impfstoff geimpft
worden?
Die Fragen 1d bis 1f werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen 1d bis 1f beziehen sich auf Fragestellungen, die im Rahmen der Fall-
Kontroll-Studie zu Risikofaktoren für Narkolepsie untersucht werden. Die
Studienergebnisse werden derzeit vom PEI statistisch ausgewertet. Der
Bundesregierung liegen daher bislang keine verwertbaren Zahlen vor.
g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine erhöhte Zahl von
Narkolepsie-Erkrankungen in Verbindung mit anderen adjuvantierten
H1N1-Impfstoffen im Ausland?
Wie kann sie sich etwaige Unterschiede erklären?
Focetria®, das als Adjuvans MF59 enthält, wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung seltener als Pandemrix® angewendet. Insbesondere die Exposition bei
Kindern und Jugendlichen war deutlich geringer als bei Pandemrix®. Zwar ist
ein Signal für ein erhöhtes Risiko von Narkolepsie unter Focetria® nicht bekannt
geworden4, 5, dies mag aber auch an der geringeren Exposition liegen.
Arepanrix® wurde in Kanada eingesetzt. Dieser Impfstoff ist ebenfalls ein
inaktivierter Spaltimpfstoff, der das gleiche Adjuvans (AS03) enthält wie
Pandemrix®. Offenbar ist das Narkolepsierisiko hier aber deutlich geringer als
nach Pandemrix®. Ob das unterschiedliche Risiko einer Narkolepsie von
Pandemrix® und Arepanrix® auf Unterschieden in der Quantität und Qualität
von bestimmten Eiweißmolekülen beruht, wie kürzlich vermutet wurde, ist
letztendlich ungeklärt.
h) Wie viele Fälle von Narkolepsie wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung als Folge der Impfung anerkannt?
Die Zuständigkeit der Beurteilung und Anerkennung von Impfschäden liegt bei
den Versorgungsämtern der Länder. Nur dort liegen derzeit Informationen dazu
vor, wie viele Fälle von Narkolepsie als Folge der Pandemrix®-Impfung
beantragt und in der Folge als Impfschaden anerkannt wurden. Eine zentrale,
bundesweite Erfassung der Fälle von anerkannten Impfschäden gibt es derzeit nicht in
Deutschland.
Um diese Informationslücke zu schließen, werden derzeit am Robert Koch-
Institut (RKI) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Optionen für
eine bundesweite Erfassung von anerkannten Impfschäden bei
Versorgungsämtern geprüft, wie die Daten der Bundesländer auf nationaler Ebene (d. h. am
RKI) zusammengeführt und veröffentlicht werden sollen. Ein erstes Treffen mit
Vertretern der Versorgungsämter der Länder fand im Januar 2015 in Berlin statt.
Ein positives Votum des Bundesdatenschutzbeauftragten liegt ebenfalls bereits
vor. Mit der ersten Zusammenführung von Daten (die retrospektiv 2000 bis 2014
und ab 2015 prospektiv erfolgen soll) ist allerdings nicht vor 2016 zu rechnen.
4
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/pharmakovigilanz/forschung/narkolepsie-studie/
narkolepsie-studie-inhalt.html?nn=3252550
5
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/
narkolepsie-studien-europa.html
Drucksache 18/5819 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Impfschäden
durch Pandemrix® in anderen europäischen Ländern?
Die Erkenntnisse des PEI zu Impfkomplikationen (insbesondere zum Thema
Narkolepsie) in anderen EU-Ländern hat das PEI zeitnah auf der
institutseigenen Homepage veröffentlicht6. Zum Thema „Narkolepsie nach Impfung gegen
die pandemische Influenza A/H1N1/v“ hat das PEI in der Ausgabe III/2013 der
Fachzeitschrift „Schlaf“ zudem einen Übersichtsartikel veröffentlicht.
3. Ließen die Zulassungsstudien von Pandemrix® eine ausreichende
Sicherheitseinschätzung zu?
Inwiefern unterschieden sich Qualität und Anzahl der Zulassungsstudien
von denen anderer Arzneimittel?
Obwohl es sich bei Pandemrix® um eine so genannte Musterzulassung für
Pandemieimpfstoffe gehandelt hat, entsprach das pharmazeutische und klinische
Entwicklungsprogramm den wissenschaftlichen und regulatorischen Vorgaben
für Impfstoffe für den Menschen. Pandemieimpfstoffe können nur im
wissenschaftlichen und regulatorischen Kontext von Musterzulassungen verlässlich
bewertet werden, indem ein mögliches (unbekanntes) pandemisches
Influenzavirus durch ein bekanntes mit „pandemischem Potenzial“ ersetzt wird. Die
Zulassung von Pandemrix® basierte auf drei Studien, die bei insgesamt 5 156
Erwachsenen im Alter von 18 bis 60 Jahre durchgeführt wurden. Die Probanden
erhielten dabei zwei Teildosen Pandemrix® mit unterschiedlichen Dosierungen
des Impfantigens – dem Hämagglutinin (HI) des hochpathogenen aviären
Influenza A Subtyps H5N1 – und einer gleichbleibenden Menge des
Adjuvanssystems AS03. Die verabreichte Antigendosis war bei der Mehrzahl der Probanden
(etwa 4 200) höher gewählt, verglichen mit der zugelassenen Dosis (3,5 µg).
3 802 Probanden erhielten dabei eine vierfach höhere Dosierung (15 µg statt
3,5 µg) des Impfantigens verglichen mit der zugelassenen Pandemrix®-
Formulierung. Daraus ließ sich die ausreichende Sicherheit und Verträglichkeit des
Impfstoffs ableiten (siehe auch öffentlicher Bewertungsbericht der Europäischen
Arzneimittelagentur EMA)7.
Pandemrix® wurde demnach gemäß der Vorgaben des EMA-Leitfadens zur
klinischen Bewertung von Impfstoffen geprüft.
4. Welche Daten lagen der STIKO, dem RKI und dem PEI bis Ende November
2009 vor, so dass u. a. im Epidemiologisches Bulletin 50/2009 des RKI im
Rahmen der Impfempfehlungen verbreitet wurde, dass keine Hinweise für
ein vermehrtes Auftreten schwerer unerwünschter Wirkungen vorlägen?
Die Daten des PEI zur Sicherheit der pandemischen H1N1-Impfstoffe wurden
regelmäßig während der Pandemie auf der institutseigenen Homepage
veröffentlicht und nach der Pandemie im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit
dargestellt. Diese Daten bezogen sich insbesondere auf Spontanberichte von
Verdachtsfällen von Nebenwirkungen nach pandemischen Impfstoffen.
Während der Pandemie gab es regelmäßige Telefonkonferenzen mit der
europäischen Arzneimittelagentur EMA und anderen europäischen
Zulassungsbehörden, in denen potentielle neue Risikosignale diskutiert wurden.
6
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/
narkolepsie-studien-europa.html
7
www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/EPAR_-_Public_assessment_report/human/
000832/WC500038124.pdf
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5819Darüber hinaus waren die Zulassungsinhaber verpflichtet, monatliche Berichte
zum Sicherheitsprofil der Impfstoffe zu übermitteln.
Die während der Pandemie gewonnen Erkenntnisse zur Sicherheit der
pandemischen Impfstoffe wurden später von der EMA veröffentlicht. Sicherheitsdaten
der pandemischen Impfstoffe in Bezug auf Autoimmunerkrankungen wurden
ebenfalls veröffentlicht.
Eine ausgiebige Begründung für die gesonderte „Empfehlung zur Impfung
gegen die Neue Influenza A (H1N1)“ (Impfempfehlung gegen die pandemische
Influenza) wurde von der STIKO in den Epidemiologischen Bulletins 41/2009
und 50/2009 publiziert. Darin wird eine Impfung mit einem zugelassenen
pandemischen Impfstoff empfohlen. Zum Zeitpunkt der Impfempfehlung gab es
vier europäische Zulassungen für pandemische Musterimpfstoffe. Dies waren
die Impfstoffe Celvapan®, Daronrix®, Focetria® und Pandemrix®. Für den
pandemischen H1N1-Impfstoff Pandemrix® wurde am 24. September 2009 eine
Empfehlung zur H1N1-Stammanpassung durch den Ausschuss für
Humanarzneimittel (CHMP) ausgesprochen. Die Europäische Kommission folgte der
Empfehlung und genehmigte am 1. Oktober 2009 die Zulassung.
Zum damaligen Zeitpunkt lagen den Zulassungsbehörden wie auch der STIKO
Daten zur Sicherheit der Impfstoffe aus randomisierten, kontrollierten Studien
vor. Auch wenn so genannte lokale Nebenwirkungen (z. B. Schwellung,
Rötung, Schmerzen an der Einstichstelle) und systemische Nebenwirkungen (z. B.
Fieber) häufig oder sehr häufig beschrieben wurden, gab es zum damaligen
Zeitpunkt keine Hinweise auf mögliche schwere Nebenwirkungen, wie Narkolepsie.
Basierend auf den vorliegenden Daten kam die STIKO 2009 zum Schluss, dass
der erwartete Nutzen der Impfung mögliche (sehr seltene) Risiken überwiegt.
Da sehr seltene Nebenwirkungen durch Zulassungsverfahren nicht immer
erfasst werden können, hat die STIKO in ihrer Impfempfehlung auf die
Notwendigkeit einer fortlaufenden Beobachtung (Surveillance) hingewiesen, um
mögliche sehr seltene Impfnebenwirkung frühzeitig identifizieren zu können.
Erste Fälle von Narkolepsie wurden jedoch erst im August 2010 in Schweden
und in Finnland berichtet . Die EMA, die die vorliegenden Daten im Auftrag der
Europäischen Union (EU) prüfte, kam im September 2010 zu dem Schluss, dass
weitere Untersuchungen notwendig seien. Die Zulassung für Pandemrix® wurde
nicht zurückgezogen. Die STIKO hatte die Impfempfehlung gegen pandemische
Influenza bereits im August 2010 (siehe Epidemiologisches Bulletin 31/2010)
zurückgezogen. Der Grund für die Rücknahme der Empfehlung zur Impfung
gegen die pandemische Influenza war, dass das pandemische Virus nun als
reguläre Komponente im saisonalen Impfstoff enthalten war und es daher angezeigt
war, in der anstehenden Influenza-Saison 2010/2011 auf traditionelle trivalente
(nichtadjuvantierte)Influenza-Impfstoffe zurückzugreifen. Die Evidenz
bezüglich einer möglichen Assoziation zwischen Pandemrix® und Narkolepsie wurde
erst nach Rücknahme der Impfempfehlung durch die STIKO im August 2010
etabliert. Bis zum Zeitpunkt der Rücknahme der STIKO-Empfehlung lagen
auch keine Hinweise auf mögliche andere unvertretbare Nebenwirkungen von
einem der eingesetzten pandemischen Influenza-Impfstoffe vor.
5. Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Einstufung der
Unbedenklichkeit des Impfstoffes vorgenommen?
Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Impfstoffs Pandemrix® lag in der
Zuständigkeit des CHMP der EMA und letztendlich der Europäischen
Kommission, die die Zulassung für Pandemrix® erteilt hat.
Drucksache 18/5819 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode6. Aufgrund welcher Daten sind diese Entscheidungen getroffen worden?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
7. In welcher Weise sind mahnende und kritische Äußerungen (siehe z. B.
www.arznei-telegramm.de/blitz-pdf/b091016-Tabelle.pdf) bei den
Impfempfehlungen im Herbst 2009 berücksichtigt worden, und falls nicht,
welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe, diesen
Warnungen nicht zu folgen?
Den Zulassungsbehörden und der STIKO lagen deutlich mehr Daten zur
Sicherheit von Pandemrix® (vgl. Antworten zu den Fragen 3 und 4) vor, als im
„arzneitelegramm“ berichtet wurden. Aus diesen Daten geht lediglich hervor, dass der
AS03-adjuvantierte Influenza-Impfstoff (in dem oben zitierten „arznei-
telegramm“ gegen Vogelgrippe und nicht gegen die „Schweinegrippe“) mehr lokale
und systemische Nebenwirkungen verursacht als ein nichtadjuvantierter
Influenza-Impfstoff. Die vermehrten Lokal- wie auch Allgemeinsymptome nach
Verabreichung eines AS03-adjuvantierten Impfstoffs sind jedoch gut mit einem
gesteigerten Ansprechen des Immunsystems bei den Probanden erklärbar. Dieses
ist genau das, was mit einem Wirkverstärker (in diesem Fall AS03) erreicht
werden soll. Durch die Verwendung von Wirkverstärkern ist weniger Impf-Antigen
notwendig (d. h. bei einem hohen Bedarf an Impfstoffdosen im Rahmen einer
Pandemie können mehr Menschen geimpft und damit geschützt werden) und die
Immunantwort ist stärker und breiter.
Es gab zum Zeitpunkt der STIKO Empfehlung 2009 keine Hinweise auf
unvertretbare Nebenwirkungen. Da zum Zeitpunkt der STIKO-Empfehlung nahezu
keine vorbestehende Immunität gegen das zirkulierende Virus in der
Bevölkerung vorlag und auch unklar war, ob Mutationen des Virus im weiteren Verlauf
der Pandemie zu schwereren Erkrankungen führen würden, sah die STIKO
aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten zur Sicherheit und
Wirksamkeit den Nutzen der pandemischen Influenzaimpfung höher an als das Risiko
möglicher seltener Nebenwirkungen.
Es liegt in der Natur von Zulassungsstudien, dass diese aufgrund ihrer
begrenzten Teilnehmeranzahl sehr seltene Impfnebenwirkungen nicht sicher
ausschließen können. Für die Identifizierung von sehr seltenen Impfnebenwirkungen
bedarf es je nach Grad der Assoziation zwischen Impfung und Impfnebenwirkung
des Einschlusses von mehreren 100 000 Probanden. Im Rahmen einer Pandemie
ist es unverantwortlich, wenn Empfehlungsgremien wie die STIKO ihre
Entscheidung hinauszögern, bis Daten zu sehr seltenen Nebenwirkungen aus der
Post-Marketing (Pharmakovigilanz) Surveillance vorliegen. Durch ein solches
Handeln würde ein nutzbringender Impfstoff der Bevölkerung in einer
Notfallsituation vorenthalten werden. Die STIKO führte 2009 – wie grundsätzlich bei
jeder Impfentscheidung – eine epidemiologische Risiko-Nutzen-Bewertung
durch, bei der der mögliche Nutzen der Impfung (unter Berücksichtigung von
z. B. der Krankheitsschwere und der Wahrscheinlichkeit, die Erkrankung zu
bekommen, sowie der Verfügbarkeit alternativer Präventionsmaßnahmen)
aufgewogen wird mit dem Risiko sehr seltener schwerer Impfnebenwirkungen bzw.
der Unsicherheit, dass sehr seltene Impfnebenwirkungen nicht vollständig
ausgeschlossen sein können.
8. Wann wurde vereinbart, im Influenza-Pandemiefall einen Impfstoff mit
dem Wirkverstärker AS03 zu ordern?
Der Vertrag zwischen den Ländern und GlaxoSmithKline ist im Dezember 2007
geschlossen worden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5819 9. Welche Erfahrungen gab es zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung bezüglich
der Sicherheit des Wirkverstärkers AS03?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Im Zusammenhang mit der
konkreten Beschaffung bestand Einigkeit, dass nur ein arzneimittelrechtlich
zugelassener Impfstoff abgenommen und verimpft werden würde. Im Rahmen der
Zulassung werden Qualität und Sicherheit des Impfstoffs u. a. auf der Basis
ausreichender Daten zur Sicherheit und Immunogenität geprüft. Diese entsprechen
den Standards, die für Impfstoffe für den Menschen gelten.
10. Welche Studien sind der Bundesregierung zu Impfschäden und zu
Narkolepsie nach Schweinegrippeimpfungen bekannt?
a) Wann wurde eine diesbezügliche pharmako-epidemiologische Studie
des PEI zu Narkolepsie-Fällen in Deutschland in Auftrag gegeben?
Die epidemiologische Fall-Kontroll-Studie wurde im Jahr 2011 begonnen.
Zunächst fungierte das PEI lediglich als Sponsor. Die Studienleitung und das
Studiensekretariat wurden zunächst von unabhängigen Wissenschaftlern
übernommen. Wegen mangelnder Beteiligung an der Studie änderte das PEI das
Studiendesign im Jahr 2013 und führte die Erhebung auch selbst durch.
Die Inzidenzstudie wurde im Jahr 2012 vom PEI konzipiert und im Jahr 2014
beendet. Die Inzidenzstudie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) finanziert, die Fall-Kontroll-Studie wird vollständig aus Mitteln des PEI
bestritten.
b) Wann wird mit Ergebnissen gerechnet, bzw. wo sind diese bereits
veröffentlicht?
Die Ergebnisse der Inzidenzstudie werden zurzeit in einer einschlägigen
internationalen Fachzeitschrift veröffentlicht . Im aktuellen Bulletin zur
Arzneimittelsicherheit ist zudem eine Zusammenfassung der Studienergebnisse in
deutscher Sprache erschienen.
Das Design der Fall-Kontroll-Studie wurde detailliert in der deutschsprachigen
Fachzeitschrift Somnologie beschrieben. Die Studie befindet sich zurzeit in der
Auswertung. Mit Ergebnissen ist Ende 2015 zu rechnen.
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung an
der Schadensmeldung?
d) Welche Auswirkungen hatte bzw. hat nach Ansicht der
Bundesregierung eine geringe Beteiligung an der Schadensmeldung für die
Aussagefähigkeit der Studie?
e) Welche Ursachen könnte eine geringe Beteiligung an der
Schadensmeldung nach Ansicht der Bundesregierung haben, und welche
Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 10c bis 10e werden gemeinsam beantwortet.
Zum Ausmaß des „underreporting“ bei Spontanmeldungen (passives
Pharmakovigilanzsystem) liegen dem PEI keine Erkenntnisse vor (siehe Antwort zu
Frage 1c).
Im Rahmen der deutschlandweiten Narkolepsie-Studie (aktive
Pharmakovigilanzmaßnahme) ist die „Schadensmeldung“ per se kein
Untersuchungsgegenstand. Vielmehr werden bei der Fall-Kontroll-Studie Verdachtsfälle von
Narkolepsie sowie gesunde Kontrollen ohne Narkolepsie unabhängig von ihrem
H1N1-Impfstatus in die Studie einbezogen.
Drucksache 18/5819 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBei der Inzidenzstudie werden gesicherte Narkolepsieneuerkrankungen
unabhängig von ihrem H1N1-Impfstatus in die Studie einbezogen8.
f) Welche Studien zum Zusammenhang von Narkolepsie und Impfung
mit dem (adjuvantierten) Impfstoff gegen H1N1 sind der
Bundesregierung aus dem Ausland bekannt?
Welche Ergebnisse erbrachten diese Studien?
Die Erkenntnisse des PEI zu Studien in anderen EU-Ländern hat das PEI zeitnah
auf der institutseigenen Homepage veröffentlicht9. Zum Thema „Narkolepsie
nach Impfung gegen die pandemische Influenza A/H1N1/v“ hat das PEI in der
Ausgabe III/2013 der Fachzeitschrift „Schlaf“ zudem einen Übersichtsartikel
veröffentlicht.
11. Welche Entschädigungsregelungen bzw. Ausgleichszahlungen sind der
Bundesregierung aus anderen europäischen Ländern bekannt?
12. In welchen europäischen Ländern wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Impfschäden durch Pandemrix® anerkannt (bitte nach Staat sowie
Art und Zahl der Schädigungen auflisten)?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Entschädigungsregelungen bzw. Statistiken zur Anerkennung von Impfschäden
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
13. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung, wenn Landesministerien Entscheidungen über die Anerkennung
eines Impfschadens unter Verweis auf eine noch ausstehende Studie des PEI
auch mehr als fünf Jahre nach der Impfung weiter verzögern?
Anträge auf Versorgung bei Impfschäden werden durch die Länder in
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bearbeitet; Fragen der
Gesundheitsschadensanerkennung (§ 61 IfSG) durch die zuständigen
Landesbehörden entschieden. Insoweit kann vonseiten des Bundes keine Stellungnahme
zu den dortigen Bearbeitungszeiten abgegeben werden.
14. Welche Verpflichtungen zu Schadensersatz haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Impfstoffhersteller bei zuvor unbekannten Impfschäden
a) in Deutschland,
Für Hersteller, die nicht zugleich pharmazeutische Unternehmer im Sinne des
§ 9 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind, gelten die Regelungen des
Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) sowie die allgemeinen Haftungsregelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
8
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/pharmakovigilanz/forschung/narkolepsie-studie/
narkolepsie-studie-inhalt.html?nn=3252550
9
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/
narkolepsie-studien-europa.html
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5819Für den pharmazeutischen Unternehmer, der zulassungspflichtige Impfstoffe in
Deutschland in den Verkehr bringt, gilt die in den §§ 84 ff. AMG
spezialgesetzlich geregelte Gefährdungshaftung. Das ProdHaftG ist insoweit nicht
anzuwenden. Daneben finden auch für pharmazeutische Unternehmer die allgemeinen
Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
b) in anderen europäischen Ländern?
Es gibt, abgesehen von Sondervorschriften für bestimmte Krisensituationen
(z. B. Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG), keine spezielle
europäische Haftungsregelung für Arzneimittelschäden. Die zivilrechtliche Haftung ist
auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich
ausgestaltet und nur teilweise, wie z. B. im Bereich der Produkthaftung, durch
europäische Richtlinien harmonisiert.
15. Wie und wo ist die Haftung eines pharmazeutischen Unternehmens bei
Arzneimittelschäden, die den Ärztinnen und Ärzten zum Zeitpunkt der
Verschreibung nicht bekannt sein konnte, geregelt?
§§ 84 ff. AMG regeln die Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für
Arzneimittelschäden. Gemäß § 84 AMG ist der pharmazeutische Unternehmer, der
ein Humanarzneimittel in Deutschland in den Verkehr bringt, unter den dort
geregelten Voraussetzungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn infolge
der Anwendung eines Arzneimittels ein Mensch getötet oder der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt wird.
16. Inwiefern ist die Haftung des Herstellers bei unbekannten
Arzneimittelschäden, die grundsätzlich bei Arzneimitteln gilt, rechtswirksam durch
eine Vertragsvereinbarung außer Kraft zu setzen oder abzuändern?
Die Haftung nach dem ProdHaftG und dem AMG kann im Voraus nicht
ausgeschlossen oder beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind
nichtig (§ 14 ProdHaftG, § 92 AMG).
17. Inwiefern geht die Haftungspflicht bei unerwünschten und zum Zeitpunkt
der Arzneimittelanwendung nicht in der Fachinformation aufgeführten
Arzneimittelwirkungen auf die Gebietskörperschaften, die entsprechende
Versorgungsverträge mit Impfstoffherstellern abgeschlossen haben, über?
Nach den oben dargestellten Grundsätzen haftet der pharmazeutische
Unternehmer nach §§ 84, 92 AMG. Geschädigte können unter Umständen außerdem nach
§ 60 Absatz 1 Satz 1 des IfSG einen Anspruch auf Versorgungsleistungen in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
haben. § 66 des IfSG bestimmt, gegen welches Land sich der Zahlungsanspruch
richtet.
Drucksache 18/5819 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Welche Verantwortung der STIKO, der Bundesoberbehörde RKI und auch
der Bundesregierung sieht die Bundesregierung angesichts der
Impfempfehlungen der STIKO, der Veröffentlichung dieser Empfehlungen
aufseiten des RKI und öffentlicher Impfempfehlungen des damaligen
Bundesministers für Gesundheit, Dr. Philipp Rösler (vgl. WELT am SONNTAG
vom 15. November 2009)?
Die STIKO ist gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 IfSG beauftragt, Empfehlungen zur
Durchführung von Schutzimpfungen abzugeben; diese sind in Deutschland als
wissenschaftlicher Standard akzeptiert. In den Empfehlungen wird definiert,
welche Impfung wann im Allgemeinen und für wen im Besonderen sinnvoll ist.
Die STIKO ist ein unabhängiges Expertengremium, dessen Tätigkeit von einer
Geschäftsstelle am RKI koordiniert wird. Die Geschäftsstelle erfüllt dabei
sowohl organisatorische als auch wissenschaftliche Aufgaben. Sie veranlasst unter
anderem auch die Publikation der von der STIKO beschlossenen Empfehlungen
(wie auch im Fall der pandemischen Influenza).
19. Welche Unterstützungsmöglichkeiten durch die öffentliche Hand sieht die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund?
Auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission sprechen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche
Empfehlungen für Schutzimpfungen aus. Wer durch eine Schutzimpfung, die von der
zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich
vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen des
Impfschadens im Sinne des § 2 Nummer 11 IfSG auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die
Versorgung wird durch das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist,
gewährt.
20. In welcher Höhe würden nach Schätzungen der Bundesregierung
Entschädigungen bzw. Ausgleichszahlungen des Staates anfallen, wenn die
Betroffenen Leistungen in ähnlicher Höhe wie Contergan-Geschädigte
erhielten?
Die Conterganstiftung für behinderte Menschen ist eine Stiftung des
öffentlichen Rechts mit einem gesetzlichen Auftrag. Seit 1972 zahlt die Stiftung
Leistungen an behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme
thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH durch die Mutter während
der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um
lebenslange monatliche Rentenzahlungen, eine einmalige Kapitalentschädigung
und eine jährliche Sonderzahlung seit 2009. Auf Antrag des Rentenempfängers
kann dessen Rente kapitalisiert werden. Die Leistungshöhe im Einzelfall hängt
von der Schwere des Schadens ab. Schätzungen im Hinblick auf
Entschädigungsleistungen für andere Erkrankungen, wie beispielsweise Narkolepsie,
lassen sich nicht ableiten.
21. Inwiefern wird bei der Feststellung von Impfschäden eine vergleichbare
Kausalitätsvermutung wie bei Haftungsfragen nach § 84 des
Arzneimittelgesetzes angewendet?
Gemäß § 84 Absatz 2 AMG wird vermutet, dass ein Schaden durch ein
Arzneimittel verursacht ist, wenn das angewendete Arzneimittel nach den
Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5819Eine solche Kausalitätsvermutung gibt es im Impfschadensrecht nicht.
Allerdings genügt gemäß § 61 IfSG zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als
Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1 IfSG (Impfschaden)
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wahrscheinlich in
diesem Sinn ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie
spricht. Dies stellt eine Beweiserleichterung dar. Die Schädigung im Sinne von
§ 60 IfSG muss vollumfänglich bewiesen sein (Bundessozialgericht, Urteil vom
19. März 1986, Az. 9a RVi 2/84, BSGE 60, 58).
22. Welche Auswirkungen von Narkolepsie (z. B. Prognose bzw.
Heilungsmöglichkeiten, Verträglichkeit von Medikamenten, berufliche Chancen,
Selbstbestimmung bzw. Teilhabe etc.) auf das Leben der Betroffenen sind
der Bundesregierung bekannt?
Die Narkolepsie ist eine seltene Schlaf-Wach-Störung, die durch die
Kernsymptome Tagesschläfrigkeit und Kataplexie (plötzlicher Verlust des Muskeltonus
durch starke Gefühle) gekennzeichnet ist. Die Ursache der Erkrankung ist
ungeklärt. In wenigen Fällen tritt Narkolepsie nach Schädigung bestimmter
Hirnregionen (Hirnstamm und Dienzephalon) auf. Es werden multifaktorielle
Ursachen mit Störungen im cholinergen und nor-adrenergen System sowie eine
Verminderung hypocretinhaltiger Neurone im dorsolateralen Hypothalamus
angenommen. 98 Prozent der kaukasischen Narkolepsiepatienten haben den
HLA-DRB1*1501-DQB1*0602-Typ. In der Normalbevölkerung beträgt der
Anteil dieses HLA-Typs 25 bis 35 Prozent10. Dieser HLA-Typ weist damit eine
hohe Sensitivität, jedoch geringe Spezifität auf. Eine genomweite
Assoziationsstudie lässt weitere genetische Polymorphismen vermuten11. In jüngerer Zeit
werden neben anderen Faktoren auch vermehrt Autoimmunprozesse als
Ursachen diskutiert12, 13, 14.
Narkolepsie ist eine Erkrankung, für die es nach heutigem Stand der Medizin
keine kurative Therapie gibt, d. h. die nicht heilbar ist. Die Symptome der
Erkrankung können behandelt werden mit Stimulanzien (gegen Tagesschläfrigkeit
und Schlafattacken) und Antidepressiva (gegen Kataplexien). Bei der Therapie
mit den eingesetzten Präparaten können Nebenwirkungen wie Nervosität,
Reizbarkeit, Agitiertheit oder psychomotorische Hyperaktivität auftreten.
Die Erkrankung nimmt in Abhängigkeit vom individuellen Ausprägungsgrad
der Symptome in hohem Maße Einfluss auf Berufswahl bzw. -ausübung,
Selbstverwirklichung, aber auch im privaten Bereich auf Partnerwahl, Familienleben
und Freizeitgestaltung, wobei die negativen psychosozialen Folgen im
Wesentlichen auf die Tagesschläfrigkeit zurückgeführt werden können. Im
Versorgungswesen wird bei Narkolepsie der GdB(Grad der Behinderung)/MdE
(Minderung der Erwerbsfähigkeit)-Grad von 50 bis 80 Prozent angenommen.
23. Sieht die Bundesregierung hier ggf. Parallelen zum Contergan-Skandal?
Die Bundesregierung sieht keine Parallelen zu Contergan.
10
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/
narkolepsie-studien-europa.html?nn=3252550#Literatur19
11
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/
narkolepsie-studien-europa.html?nn=3252550#Literatur20
12
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/
narkolepsie-studien-europa.html?nn=3252550#Literatur21
13
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/
narkolepsie-studien-europa.html?nn=3252550#Literatur22
14
www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/
narkolepsie-studien-europa.html?nn=3252550#Literatur23
Drucksache 18/5819 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode24. Stimmen nach Kenntnis der Bundesregierung Schilderungen des
„arzneitelegramms“ 10/09, dass herkömmliche Impfstoffe gegen H1N1, wie in
den USA, in Deutschland deswegen nicht bestellt wurden, weil sich die
deutschen Gesundheitsbehörden bereits im Jahr 2007 für den Fall einer
Influenzapandemie vertraglich zum Kauf des adjuvantierten GSK-
Impfstoffes verpflichtet hätten?
Stimmen Schilderungen des „arznei-telegramms“, dass in dem Vertrag,
der dem „arznei-telegramm“ nach deren Aussage vorliegt, Geheimhaltung
vereinbart wurde?
Wird die Bundesregierung diesen Vertrag veröffentlichen, und wenn nein,
warum nicht?
Die Länder hatten frühzeitig Verträge zwecks Bereitstellung von Impfstoffen im
Pandemiefall abgeschlossen. Dies war angesichts der begrenzten
Produktionskapazitäten notwendig. Die H1N1-Influenza wurde seitens der WHO als
Pandemie eingestuft, so dass der Einsatz der Impfstoffe geboten war, zumal
herkömmliche Impfstoffe zu Beginn der Pandemie nicht zur Verfügung standen. Die
notwendige Impfstoffmenge, speziell bei einer Behandlung mit einer zweimaligen
Impfung konnte nur mit adjuvantierten Impfstoffen erreicht werden. Erst im
Verlauf der Pandemie zeigte sich, dass bereits nach einer Impfung eine
ausreichende Immunisierung erreicht werden konnte.
Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, sämtliche Informationen, die im
Rahmen des Vertrages austauscht werden, vertraulich zu behandeln. Dies gilt
nicht im Verhältnis Bund/Länder und im Verhältnis der Länder untereinander
sowie gegenüber den jeweiligen parlamentarischen Gremien.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]