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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Strafrecht und Pressefreiheit

Strafanzeige des BfV gegen den Blog netzpolitik.org und Ermittlungsverfahren des GBA: Gutachten zur Strafbarkeit der Veröffentlichung und Rücknahme des Gutachtenauftrags, Fragestunde im Deutschen Bundestag am 4. März 2015 (PlPr 18/90, Abg. Ströbele und Parl. Staatssekretär Dr. Krings), Wahrnehmung des Weisungsrechtes des BMJV gegenüber dem GBA, Informationsfluss zu BMI, BMJV und Bundeskanzleramt und beteiligte Personen, durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen; Einschüchterungswirkung auf Journalisten<br /> (insgesamt 35 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

26.08.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/573905.08.2015

Strafrecht und Pressefreiheit

der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Tabea Rößner, Hans-Christian Ströbele, Britta Haßelmann, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Irene Mihalic, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das deutsche Strafrecht kennt verschiedene Straftatbestände in Bezug auf die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Neben dem Verbrechen des Landesverrats (§ 94 des Strafgesetzbuchs – StGB) kennt das StGB das wesentlich milder bestrafte Vergehen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), das nach dem „Spiegel-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 1966 (1 BvR 161/63) zum Schutz der Pressefreiheit in das StGB eingeführt wurde. In Umsetzung des „Cicero-Urteils“ des BVerfG (1 BvR 538/06) aus dem Jahr 2007 wurde in § 353b Absatz 3a StGB zum Schutz der Pressefreiheit im Jahr 2012 normiert, dass näher bestimmte bloße Beihilfehandlungen von Journalisten im Zusammenhang mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer bestimmten Geheimhaltungspflicht nicht mehr unter Strafe stehen, um die für eine Demokratie grundlegende Aufklärungsfunktion der freien Presse nicht zu behindern. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag hatte am 7. Februar 2006 einen Gesetzentwurf für einen weitergehenden Schutz von Journalisten vorgelegt (Bundestagsdrucksache 16/576), den die Mehrheit der Großen Koalition am 10. Mai 2007 ablehnte (Plenarprotokoll 16/97, S. 9880 A).

Gegen den netzpolitischen Blog netzpolitik.org bzw. die presserechtlich verantwortlichen Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wurde bereits am 13. Mai 2015 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt (GBA) wegen des Verdachts des Landesverrats (§ 94 StGB) eröffnet. Vorausgegangen waren zwei Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 25. März und 16. April 2015, welche sich u. a. auf die am 25. Februar und 15. April 2015 erfolgte Veröffentlichung zweier Dokumente bezogen. Darin wird dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in abstrakter Form über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe des BfV zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger berichtet.

Auf vorangegangene detaillierte Veröffentlichungen schon anderer Medien zu diesem Vorhaben des BfV (etwa www.tagesschau.de vom 25. Juni 2014; Süddeutsche Zeitung vom 26. Juni 2014; neues deutschland vom 28. Juni 2014) war nicht mit Strafanzeigen reagiert worden. Außerdem hatte ein Vertreter der Bundesregierung am 4. März 2015 im Plenum des Deutschen Bundestages öffentlich über dieses Vorhaben – also über das angebliche Staatsgeheimnis – berichtet auf Drucksache 18/5739 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeeine Mündliche Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (Plenarprotokoll 18/90, S. 8555 C f.).

Bereits im Rahmen der Aufklärung des behördlichen Versagens im Zusammenhang mit den Morden des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) sowie seit Beginn der Enthüllungen von Edward Snowden im Juni 2013 steht das BfV gemeinsam mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) im Mittelpunkt einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen, die sich zum Teil auch auf als geheim eingestufte Dokumente berufen.

Mehr als zweifelhaft und offenbar auch in der Bundesregierung heftig umstritten ist, ob bei den Veröffentlichungen überhaupt Ansatzpunkte dafür vorhanden sind, dass es sich hierbei um Staatsgeheimnisse im Sinne von § 93 StGB handelt (siehe dazu Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015 sowie Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015).

Noch ungewiss ist im Detail, wann welche Bundesministerien (Bundesministerium des Innern – BMI, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJV und das Bundeskanzleramt) und die dortigen Amtsleitungen über die Planung und Absendung der Strafanzeigen, die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beim GBA sowie die konkreten Ermittlungsmaßnahmen informiert waren und wie die Amtsleitungen der Bundesministerien dazu je votierten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen46

1

a) Trifft es zu, dass das BfV die Strafanzeigen nicht bei der für die Verletzung von Dienstgeheimnissen zuständigen Staatsanwaltschaft (in Köln oder Berlin), sondern beim für Staatsschutzdelikte zuständigen Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015)?

Falls ja, warum bewertet die Bundesregierung die zugrunde liegende Entscheidung des BfV als sachgerecht, und ggf. warum?

1

b) Wann und je wie genau waren an der Weiterleitung der Strafanzeigen durch das Berliner Landeskriminalamt an den GBA nach Kenntnis der Bundesregierung auch Berliner Justizstellen oder das Bundeskriminalamt (BKA) beteiligt?

2

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das BfV die Erhebung der Anzeigen vorab mit dem fachaufsichtlich zuständigen BMI abgestimmt hat?

Wenn ja, jeweils zwischen wem, und wann?

3

Liegen dazu (Frage 2) konkrete Aktenvorgänge vor?

Wenn ja, wird die Bundesregierung diese veröffentlichen, um Klarheit gegenüber der Öffentlichkeit zu schaffen?

4

Trifft es zu, dass in den Strafanzeigen des BfV im Frühjahr 2015 die Namen des Chefredakteurs von netzpolitik.org Markus Beckedahl und des Journalisten André Meister genannt waren?

Wenn ja, in welcher vermeintlichen Rolle (als Täter, Mittäter etc.), und in Bezug auf welche konkreten Straftatbestände wurde dabei schon von Landesverrat gesprochen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015; bitte die betreffende Passage der Strafanzeige im Wortlaut angeben)?

5

a) Trifft es zu, dass das BfV dem GBA zur Prüfung der Frage, ob es sich bei den Veröffentlichungen durch „netzpolitik.org“ um ein Staatsgeheimnis im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts handelte, ein internes Behördengutachten vorlegte?

Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)?

5

b) Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht?

5

c) Wer hat dieses Gutachten wann und ich welchem Umfang erstellt?

Tatsächlich „Herr Müller“ vom BfV auf zehn Seiten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 5. August 2015)?

5

d) Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter des BfV?

6

Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die Veröffentlichung der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger

a) die Tätigkeit des BfV behindert hat bzw. behindern könnte,

b) geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB herbeizuführen?

7

Bezog sich das Bekanntmachen vermeintlicher Staatsgeheimnisse durch Markus Beckedahl und André Meister auf die Informationen, die bereits in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 4. März 2015 zwischen dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, und dem Abgeordneten Hans-Christian Ströbele besprochen wurden?

Wenn nein, welche darüber hinausgehenden, von Markus Beckedahl und André Meister veröffentlichten Informationen waren nach Ansicht der Bundesregierung womöglich Staatsgeheimnisse?

Wenn ja, warum wurde der GBA nicht durch das BMI über den Inhalt dieses Gesprächs in der Fragestunde unterrichtet?

8

Hatte der GBA bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass Markus Beckedahl oder André Meister den subjektiven Tatbestand des § 94 StGB verwirklicht haben könnten, also insbesondere absichtlich (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, § 94 Rn. 7) die Bundesrepublik Deutschland benachteiligen oder eine fremde Macht begünstigen wollten?

9

Wieso wurde das Ermittlungsverfahren gegen Markus Beckedahl und André Meister eingeleitet, bevor das vom GBA bestellte externe Gutachten (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015) vorlag, das sich konkret auf eines der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 94 StGB bezog?

10

Hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, im Rahmen der Ermittlungen gegen Markus Beckedahl und André Meister durch den GBA zu irgendeinem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht?

Wenn ja, wann und wie?

Wenn nein, aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister Heiko Maas von der Ausübung seines Weisungsrechts h abgesehen, obwohl er die Ermittlungen des GBA inhaltlich für falsch hielt (Pressemitteilung des BMJV vom 31. Juli 2015)?

11

Hat der GBA am 31. Juli 2015 der Rücknahme des von ihm erteilten Gutachtenauftrags zugestimmt, und wenn ja, in welcher Form?

12

Welche Schritte zur Rücknahme des Gutachtenauftrages wurden verabredet?

13

Ist der GBA diesen Vereinbarungen (Frage 12) am Freitag, den 31. Juli 2015, nachgekommen?

14

a) Trifft es zu, dass der GBA ein externes Expertengutachten zu derselben Frage (vgl. Frage 5) in Auftrag gegeben hat (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?

Falls ja, an wen, wann zu welchen Konditionen genau, und warum wurde die Vergabe dieses Gutachtens nicht vorab mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen BMJV abgestimmt?

14

b) Welchen sonstigen Personen hat der GBA zuvor diesen Gutachtenauftrag vergeblich angeboten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015: „mehrere ehemalige hohe Richter“)?

14

c) Aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister den GBA angewiesen, das Gutachten zu stoppen und den Gutachtenauftrag zurückzuziehen (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?

14

d) Inwieweit und mit welchem Wortlaut „verabredeten“ welche Vertreter des GBA und des BMJV bzw. der Bundesjustizminister selbst „gemeinsam“ bereits am 31. Juli 2015 sowie nochmals am 3. August 2015 telefonisch die Rücknahme des Auftrags zu jenem Gutachten, „ohne Kenntnis des möglichen Ergebnisses“ (so Pressemitteilung des BMJV vom 4. August 2015, ebenso Bundesjustizminister Heiko Maas z. B. in den ARD-Tagesthemen)?

14

e) Warum verzichtete der Bundesjustizminister trotz der Brisanz des Vorgangs darauf, diese Verabredung mit dem GBA persönlich, schriftlich fixiert und vor allem weit früher zu treffen?

15

a) Trifft es zu, dass der Bundesjustizminister ein Gutachten zu derselben Frage (vgl. Frage 5) in Auftrag gegeben hat bzw. diese Frage intern prüft (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?

Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)?

15

b) Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht?

15

c) Wer hat dieses Gutachten wann erstellt?

15

d) Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter?

16

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BfV, wonach es sich bei den auf „netzpolitik.org“ veröffentlichten Dokumenten um Staatsgeheimnisse gemäß § 93 StGB handelt (Antwort bitte begründen)?

17

Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im BMI von wem und in welcher Form informiert über

a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,

b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zugrunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,

c) das vom BfV zu dieser Frage erstellte Behördengutachten,

d) über die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015),

e) die Tatsache, dass Bundesjustizminister Heiko Maas im Hinblick auf die Veröffentlichung von „netzpolitik.org“ Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?

18

Trifft es zu, dass der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière in keiner Weise und von keiner Seite vorab über die Erhebung der Strafanzeige informiert wurde?

Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Unkenntnis, insbesondere auch im Hinblick auf § 13 Absatz 3 Nummer 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wonach „Eingänge von grundsätzlicher politischer Bedeutung“ der Leitung des Bundesministeriums vorzulegen sind?

19

a) Zu welchen Zeitpunkten erfuhr der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière jeweils von der Erwägung und Einreichung der Strafanzeigen sowie von den Erörterungen, der Einleitung und der Durchführung des anschließenden Strafermittlungsverfahrens?

b) Wie hat er sich dazu jeweils in welchem Rahmen konkret eingelassen?

20

Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im BMJV von wem und in welcher Form informiert über

a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,

b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zugrunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,

c) die Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen Markus Beckedahl und André Meister?

21

Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundeskanzleramt von wem und in welcher Form informiert über

a) die Strafanzeigen des BfV,

b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zugrunde liegenden Veröffentlichungen um Staatsgeheimnisse handelte oder nicht,

c) das vom BfV zu dieser Frage erstellte Behördengutachten,

d) die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015),

e) die Tatsache, dass das BMJV oder der Bundesjustizminister im Hinblick auf die Veröffentlichungen von „netzpolitik.org“ Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte, und

f) etwaige unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Sache zwischen BMI, BfV und BMJV?

22

a) Waren die Strafanzeigen oder Aspekte des anschließenden Strafermittlungsverfahrens vor oder nach ihrer Erhebung in irgendeiner Weise Gegenstand von Besprechungen im Bundeskanzleramt, vor allem in dortigen sogenannten nachrichtendienstlichen Lagen bzw. in der Präsidentenrunde?

Wenn ja, wann, wo, mit welchen Inhalten und Teilnehmern?

Wenn nein, warum nicht, und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?

23

Wer wird üblicherweise durch die Leitung des BfV, des BND und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) informiert, wenn diese eine Strafanzeige wegen Landesverrats stellen?

24

a) Je welche Minister, Staatssekretäre und Abteilungsleiter im BMI und im BMJV waren im Jahr 2015 an Erörterungen der mit dieser Kleinen Anfrage thematisierten Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren beteiligt?

b) Trifft es zu, dass keine dieser so beteiligten Personen je hierüber mit dem für die Koordinierung der Geheimdienstarbeit zuständigen Bundeskanzleramt (Mitarbeiter der Abteilung 6, Staatssekretär im BMI Klaus-Dieter Fritsche oder Kanzleramtsminister Peter Altmaier) in Kontakt standen?

Wenn ja, warum nicht, und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?

25

Falls das Bundeskanzleramt nicht über die mit dieser Kleinen Anfrage thematisierten unterschiedlichen Auffassungen informiert gewesen sein sollte, ist es in Fällen von erheblicher politischer Brisanz, Presserelevanz und Bedeutung für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit grundsätzlich üblich und nach § 24 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1 Satz 3 (in Bezug auf BfV und GBA) der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehen, dass die Bundesministerien bzw. die ihnen nachgeordneten Behörden das Bundeskanzleramt über das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten informieren?

26

a) Welche Position zum strafrechtlichen Vorgehen gegen Journalisten hat die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in der Vergangenheit, u. a. im Kontext der NSA-Überwachungsaffäre und des NSU-Skandals, gegenüber den Bundesministerien und den ihnen nachgeordneten Behörden, bezogen?

b) Gab es weitere Fälle, in denen strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten oder Bundestagsabgeordnete regierungs- bzw. behördenintern diskutiert und von der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bewertet wurden?

c) Wurde auf (geplante) Ermittlungen gegen Redaktionen oder Journalisten wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen oder des Landesverrats seitens der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel oder des Bundesjustizministers Heiko Maas Einfluss genommen?

Falls ja, warum?

27

Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass der der Rechtsaufsicht des BMJV unterstehende Generalbundesanwalt Harald Range

a) sich trotz angeblich entgegenstehender „Signale“ des Bundesjustizministers Heiko Maas bzw. des BMJV in dieser Frage (Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015) in der Sache der Wertung des Behördengutachtens des BfV angeschlossen und ein Ermittlungsverfahren gegen die Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wegen des Verdachts des Landesverrats nach § 94 StGB eingeleitet hat,

b) ein Ermittlungsverfahren nicht wegen des milderen Straftatbestands des § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) eingeleitet hat?

28

Welche Bundesministerien und welche Abstimmungsgremien der Bundesregierung waren vorab schriftlich oder auch mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine entsprechende Anzeige erstattet bzw. später ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte?

29

Kann ausgeschlossen werden, dass Stellen der Bundesregierung in irgendeiner Weise auf das Ergebnis des vom GBA bestellten Gutachtens vorab Einfluss genommen haben?

30

Bestand für den GBA neben der Nichteinleitung nicht auch die Möglichkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt, und wenn nein, warum nicht?

31

Wie schätzt die Bundesregierung den Effekt der Strafanzeigen gegen Markus Beckedahl und André Meister für Journalisten im Allgemeinen ein?

Sollten diese gegebenenfalls einschüchternd wirken?

32

Wie plant die Bundesregierung, einem etwaigen einschüchternden Effekt der Ermittlungsverfahren im Sinne der Pressefreiheit entgegenzuwirken?

33

Wird die Bundesregierung die bisherigen Schriftwechsel im Wortlaut mindestens dem Deutschen Bundestag vorlegen, damit die gegenseitigen Beschuldigungen zwischen dem BfV und dem GBA einerseits und dem GBA sowie dem BMJV andererseits aufgeklärt werden können?

Wenn nein, warum nicht?

34

a) Welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen in dem Strafverfahren des GBA hat das damit durch ihn beauftragte BKA (Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015) gegenüber Markus Beckedahl und André Meister seit dem 13. Mai 2015 durchgeführt bzw. durch das Berliner LKA durchführen lassen?

b) Inwieweit trifft es zu, dass der GBA Harald Range persönlich angewiesen habe, die in seiner Behörde vorgeschlagene Verhaftung dieser Verdächtigen oder Durchsuchungen bei ihnen nicht durchführen zu lassen (Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015)?

35

Wann wurden beim BMI oder welchen sonstigen Stellen vor oder nach den Strafanzeigen jeweils die nötigen Ermächtigungen beantragt und ggf. erteilt, um anlässlich der Veröffentlichungen durch „netzpolitik.org“ gemäß § 353b Absatz 4 StGB auch wegen einer Verletzung von Dienstgeheimnissen etwa gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermitteln zu können?

Wann wurde ggf. auch das BMJV hieran beteiligt auf Veranlassung einer Staatsanwaltschaft bzw. des GBA gemäß den Nummern 249 Absatz 2 und 212 Absatz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren?

Falls eine solche Ermächtigung beim BMI nicht eingeholt wurde, sodass wegen dieses Delikts nicht gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermittelt werden kann, warum nicht?

Berlin, den 5. August 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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