[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 21. August 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5859
18. Wahlperiode 26.08.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Renate Künast, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5739 –
Strafrecht und Pressefreiheit
Vorbemerkung der Fragesteller
Das deutsche Strafrecht kennt verschiedene Straftatbestände in Bezug auf die
Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Neben dem Verbrechen des
Landesverrats (§ 94 des Strafgesetzbuchs – StGB) kennt das StGB das wesentlich
milder bestrafte Vergehen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB),
das nach dem „Spiegel-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im
Jahr 1966 (1 BvR 161/63) zum Schutz der Pressefreiheit in das StGB eingeführt
wurde. In Umsetzung des „Cicero-Urteils“ des BVerfG (1 BvR 538/06) aus dem
Jahr 2007 wurde in § 353b Absatz 3a StGB zum Schutz der Pressefreiheit im
Jahr 2012 normiert, dass näher bestimmte bloße Beihilfehandlungen von
Journalisten im Zusammenhang mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen und
einer bestimmten Geheimhaltungspflicht nicht mehr unter Strafe stehen, um die
für eine Demokratie grundlegende Aufklärungsfunktion der freien Presse nicht
zu behindern. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen
Bundestag hatte am 7. Februar 2006 einen Gesetzentwurf für einen weitergehenden
Schutz von Journalisten vorgelegt (Bundestagsdrucksache 16/576), den die
Mehrheit der Großen Koalition am 10. Mai 2007 ablehnte (Plenarprotokoll
16/97, S. 9880 A).
Gegen den netzpolitischen Blog netzpolitik.org bzw. die presserechtlich
verantwortlichen Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wurde bereits am
13. Mai 2015 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch den
Generalbundesanwalt (GBA) wegen des Verdachts des Landesverrats (§ 94 StGB) eröffnet.
Vorausgegangen waren zwei Strafanzeigen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) vom 25. März und 16. April 2015, welche sich u. a. auf die am
25. Februar und 15. April 2015 erfolgte Veröffentlichung zweier Dokumente
bezogen. Darin wird dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in
abstrakter Form über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe des BfV zur
Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger berichtet.
Auf vorangegangene detaillierte Veröffentlichungen schon anderer Medien zu
diesem Vorhaben des BfV (etwa
www.tagesschau.de vom 25. Juni 2014;
Süddeutsche Zeitung vom 26. Juni 2014; neues deutschland vom 28. Juni 2014) war
nicht mit Strafanzeigen reagiert worden. Außerdem hatte ein Vertreter der
Bundesregierung am 4. März 2015 im Plenum des Deutschen Bundestages
öffentlich über dieses Vorhaben – also über das angebliche Staatsgeheimnis –
berichtet auf eine Mündliche Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele
(Plenarprotokoll 18/90, S. 8555 C f.).
Bereits im Rahmen der Aufklärung des behördlichen Versagens im
Zusammenhang mit den Morden des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds
(NSU) sowie seit Beginn der Enthüllungen von Edward Snowden im Juni 2013
steht das BfV gemeinsam mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) im
Mittelpunkt einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen, die sich zum Teil auch auf
als geheim eingestufte Dokumente berufen.
Mehr als zweifelhaft und offenbar auch in der Bundesregierung heftig
umstritten ist, ob bei den Veröffentlichungen überhaupt Ansatzpunkte dafür vorhanden
sind, dass es sich hierbei um Staatsgeheimnisse im Sinne von § 93 StGB handelt
(siehe dazu Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015 sowie Pressemitteilung
des GBA vom 4. August 2015).
Noch ungewiss ist im Detail, wann welche Bundesministerien
(Bundesministerium des Innern – BMI, Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – BMJV und das Bundeskanzleramt) und die dortigen Amtsleitungen
über die Planung und Absendung der Strafanzeigen, die Eröffnung des
Ermittlungsverfahrens beim GBA sowie die konkreten Ermittlungsmaßnahmen
informiert waren und wie die Amtsleitungen der Bundesministerien dazu je
votierten.
1. a) Trifft es zu, dass das BfV die Strafanzeigen nicht bei der für die
Verletzung von Dienstgeheimnissen zuständigen Staatsanwaltschaft (in Köln
oder Berlin), sondern beim für Staatsschutzdelikte zuständigen
Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat (vgl. Süddeutsche Zeitung vom
3. August 2015)?
Falls ja, warum bewertet die Bundesregierung die zugrunde liegende
Entscheidung des BfV als sachgerecht, und ggf. warum?
Es trifft zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Strafanzeigen
beim Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat. Die Anzeige einer Straftat
kann bei jeder Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes
und den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Absatz 1 der
Strafprozessordnung – StPO), ohne dass insoweit eine besondere sachliche Zuständigkeit für
die Entgegennahme bestimmter Anzeigen besteht. In der Praxis steht die
Anzeigeerstattung bei Polizeibehörden allgemein im Vordergrund.
1. b) Wann und je wie genau waren an der Weiterleitung der Strafanzeigen
durch das Berliner Landeskriminalamt an den GBA nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Berliner Justizstellen oder das Bundeskriminalamt
(BKA) beteiligt?
Die Strafanzeige vom 25. März 2015 wurde unmittelbar vom LKA Berlin an den
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) weitergeleitet und ist dort
am 1. April 2015 eingegangen. Die Strafanzeige vom 16. April 2015 wurde
ebenfalls unmittelbar vom LKA Berlin an den GBA weitergeleitet und ist dort am
29. April 2015 eingegangen. Das Bundeskriminalamt (BKA) war nicht beteiligt.
2. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das BfV die Erhebung der
Anzeigen vorab mit dem fachaufsichtlich zuständigen BMI abgestimmt
hat?
Wenn ja, jeweils zwischen wem, und wann?
Das BfV hat das Bundesministerium des Innern (BMI) über die Veröffentlichung
von Verschlusssachen auf „netzpolitik.org“ und die Absicht informiert,
angesichts der dadurch bekannt gewordenen strafbaren Verschlusssachenweitergabe
an „netzpolitik.org“ Strafanzeige zu stellen. Die Information zur ersten
Veröffentlichung vom 25. Februar 2015 ist am 26. Februar 2015 durch den Präsidenten
des BfV an die zuständige Sicherheitsstaatssekretärin und den fachlich
zuständigen Abteilungsleiter im BMI erfolgt. Am 3. März 2015 hat der Präsident des BfV
der Staatssekretärin ergänzend berichtet und auch mitgeteilt, dass Strafanzeige
gegen Unbekannt beabsichtigt sei. Die Anzeige ist im Nachgang am 25. März
2015 beim LKA Berlin gestellt worden.
Über die weitere Veröffentlichung von Verschlusssachen auf „netzpolitik.org“
am 15. April 2015 hat die Hausleitung des BfV den zuständigen Abteilungsleiter
im BMI am selben Tage unterrichtet und dabei auch mitgeteilt, dass neuerlich
Strafanzeige gegen Unbekannt beabsichtigt sei. Der Abteilungsleiter hat dies
unterstützt und die Sicherheitsstaatssekretärin unterrichtet. Am Folgetag erstattete
das BfV beim LKA Berlin wiederum Strafanzeige gegen Unbekannt.
Über den Sachverhalt der Anzeige, die das BfV am 9. Juni 2015 wegen des
Zugänglichmachens einer Verschlusssache an die „Süddeutsche Zeitung“ gegen
Unbekannt gestellt hatte, hat der Präsident die Sicherheitsstaatssekretärin im BMI
in einer Besprechung am 16. Juni 2015 informiert.
3. Liegen dazu (Frage 2) konkrete Aktenvorgänge vor?
Wenn ja, wird die Bundesregierung diese veröffentlichen, um Klarheit
gegenüber der Öffentlichkeit zu schaffen?
Die angesprochenen Abstimmungen sind ursprünglich vorgangsmäßig nicht
gesondert erfasst worden. Das BMI hat im Zuge der Nach- und Aufbereitung aus
Anlass der öffentlichen Diskussion zu den Anzeigevorgängen insgesamt
gesonderte Aktenvorgänge angelegt.
Da ein parallel zum Ablauf geführter Vorgang nicht existiert, kann er auch nicht
veröffentlicht werden. Im Übrigen prüft die Bundesregierung stets
einzelfallbezogen, inwiefern der Öffentlichkeit Dokumente zugänglich gemacht werden
können. Die Bundesregierung hat jederzeit Klarheit über den Sachverhalt geschaffen,
dass vorliegend offenkundig geheime Verschlusssachen unter Verletzung des
Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht, also im Wege
einer Straftat, an Medien weitergegeben worden sind und der Täter unbekannt ist.
Auch dass das BfV wegen der begangenen Straftaten Anzeigen gestellt hat, ist
seit Anfang Juli öffentlich bekannt.
4. Trifft es zu, dass in den Strafanzeigen des BfV im Frühjahr 2015 die
Namen des Chefredakteurs von netzpolitik.org Markus Beckedahl und
des Journalisten André Meister genannt waren?
Wenn ja, in welcher vermeintlichen Rolle (als Täter, Mittäter etc.), und
in Bezug auf welche konkreten Straftatbestände wurde dabei schon von
Landesverrat gesprochen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015;
bitte die betreffende Passage der Strafanzeige im Wortlaut angeben)?
In der Anzeige vom 25. März 2015 ist der Name Markus Beckedahl und in der
Anzeige vom 16. April 2014 auch der Name André Meister bei der Beschreibung
des Sachverhaltes erwähnt. Eine „Rolle (als Täter, Mittäter etc.)“ wird den
Personen dabei nicht zugeschrieben, vielmehr sind die Anzeigen ausdrücklich gegen
Unbekannt gerichtet. Eine rechtliche Qualifikation als Landesverrat hat das BfV
in keiner seiner Anzeigen vorgenommen, auch nicht in den aus Anlass der
Veröffentlichung auf „netzpolitik.org“ erfolgten.
5. a) Trifft es zu, dass das BfV dem GBA zur Prüfung der Frage, ob es sich
bei den Veröffentlichungen durch „netzpolitik.org“ um ein
Staatsgeheimnis im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts handelte,
ein internes Behördengutachten vorlegte?
Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den
Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen (eine etwaige
Ablehnung bitte begründen)?
Das LKA Berlin hat das BfV um ergänzenden Sachvortrag zur Fragestellung
gebeten, ob die publizierten Verschlusssachen als ein „Staatsgeheimnis“ i.S.d. § 93
des Strafgesetzbuches (StGB) zu qualifizieren sein könnten. Mit Schreiben vom
30. April 2015 hat das BfV dem LKA Berlin rechtliche Ausführungen zur Frage
des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses übermittelt. Nachträglich hat auch der
GBA das Gutachten vom BfV erbeten und am 5. Mai 2015 erhalten.
Das Gutachten ist angesichts der angesprochenen Risikoanalyse wegen des
behandelten Sachverhalts als Verschlusssache eingestuft. Wenngleich das
allgemeine parlamentarische Fragerecht keine Unterlagenvorlage einschließt, hat die
Bundesregierung diese Unterlage am 19. August 2015 wegen des besonderen,
berechtigten Informationsinteresses gleichwohl den Mitgliedern des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz sowie den Mitgliedern des Innenausschusses
unter Wahrung des Verschlusssachenschutzes zur Einsichtnahme zugänglich
gemacht.
5. b) Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses
in diesem Gutachten bejaht?
Tragend sind dort die publizierten Angaben zu Personalstärken im konkret
umrissenen Aufgabenfeld und die Angabe bestimmter Methodiken und
Ansatzpunkte nachrichtendienstlicher Maßnahmen, die ausländischen
Nachrichtendiensten – auch in Zusammenschau mit weiteren Informationen – eine
Risikoabschätzung und -vermeidung bei deren gegen die Bundesrepublik Deutschland
gerichteten Aufklärung ermöglichen und dadurch aus Sicht der Fachbehörde die
äußere Abwehrfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland auf einem besonders
wichtigen Gebiet gewichtig schädigen könnten.
5. c) Wer hat dieses Gutachten wann und ich welchem Umfang erstellt?
Tatsächlich „Herr Müller“ vom BfV auf zehn Seiten (vgl. Süddeutsche
Zeitung vom 5. August 2015)?
5. d) Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter des BfV?
Die Fragen werden gemeinsam beantwortet. Das Gutachten ist im BfV von der
zuständigen Organisationseinheit unter Rückgriff auf den Fachverstand der
Behörde auch in anderen betroffenen Bereichen erstellt worden. Der Verfasser
besitzt eine wissenschaftliche Ausbildung und die Befähigung zum Richteramt.
Dies ist üblicher Standard bei behördlichen Gutachten mit rechtlichen Bezügen.
Von einer Namensmitteilung sieht die Bundesregierung ab. Aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als
Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine
Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht
unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]). Die
Frage richtet sich gegen einen einzelnen Bundesbeamten. Die Beurteilung des
dienstlichen Verhaltens von Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels
33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches
Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und
beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei
entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33
Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und
dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind
(vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner
Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer
Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen
Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch
des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch
ergänzt.
6. Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die
Veröffentlichung der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe
zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger
6. a) die Tätigkeit des BfV behindert hat bzw. behindern könnte,
Es wird auf die Antwort zu Frage 5b verwiesen. Unabhängig von der Frage, ob
ein Staatsgeheimnis vorliegt, ergibt es sich daraus, dass die Kenntnisnahme der
publizierten Verschlusssachen durch Unbefugte für die Aufgabenwahrnehmung
des BfV schädlich sein kann.
6. b) geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB
herbeizuführen?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der insoweit zuständige GBA
zwischenzeitlich die Ermittlungen wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen
Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt hat.
Er geht davon aus, dass es sich bei den veröffentlichten Inhalten nicht um ein
Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB handelt.
7. Bezog sich das Bekanntmachen vermeintlicher Staatsgeheimnisse durch
Markus Beckedahl und André Meister auf die Informationen, die bereits
in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 4. März 2015
zwischen dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister des
Innern, Dr. Günter Krings, und dem Abgeordneten Hans-Christian Ströbele
besprochen wurden?
Wenn nein, welche darüber hinausgehenden, von Markus Beckedahl und
André Meister veröffentlichten Informationen waren nach Ansicht der
Bundesregierung womöglich Staatsgeheimnisse?
Wenn ja, warum wurde der GBA nicht durch das BMI über den Inhalt
dieses Gesprächs in der Fragestunde unterrichtet?
Die in der Frage angesprochenen Antworten des Parlamentarischen
Staatssekretärs haben sich auf die Mitteilung offener Informationen beschränkt.
Insbesondere waren nicht die in der Antwort zu Frage 5b angesprochenen, sensiblen
Informationen Gegenstand seiner Mitteilung in der Fragestunde.
8. Hatte der GBA bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach
Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass Markus Beckedahl oder
André Meister den subjektiven Tatbestand des § 94 StGB verwirklicht
haben könnten, also insbesondere absichtlich (vgl. Fischer, Kommentar
zum StGB, § 94 Rn. 7) die Bundesrepublik Deutschland benachteiligen
oder eine fremde Macht begünstigen wollten?
9. Wieso wurde das Ermittlungsverfahren gegen Markus Beckedahl und
André Meister eingeleitet, bevor das vom GBA bestellte externe
Gutachten (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015) vorlag, das sich
konkret auf eines der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 94 StGB
bezog?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesanwaltschaft hat
nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der rechtlichen
Ausführungen des BfV den Anfangsverdacht einer Straftat des Landesverrats
gemäß § 94 StGB – subsidiär auch einer Straftat des Offenbarens von
Staatsgeheimnissen gemäß § 95 StGB – bejaht.
10. Hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko
Maas, im Rahmen der Ermittlungen gegen Markus Beckedahl und André
Meister durch den GBA zu irgendeinem Zeitpunkt von seinem
Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht?
Wenn ja, wann und wie?
Wenn nein, aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister Heiko
Maas von der Ausübung seines Weisungsrechts abgesehen, obwohl er die
Ermittlungen des GBA inhaltlich für falsch hielt (Pressemitteilung des
BMJV vom 31. Juli 2015)?
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, hat im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Markus Beckedahl, André Meister und
weitere unbekannte Personen durch den GBA zu keinem Zeitpunkt von seinem
Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht.
Gemäß §§ 146, 147 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) steht dem
Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufsicht und Leitung
gegenüber dem Generalbundesanwalt zu. Diese Dienstaufsicht berechtigt zur
Erteilung von allgemeinen Weisungen und Weisungen im Einzelfall, sowohl im
Hinblick auf die rechtliche als auch auf die tatsächliche Sachbehandlung.
Allerdings unterliegt die Dienstaufsicht Grenzen, die sich wiederum aus dem
Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO) und aus der Bindung an Gesetz und Recht
(Artikel 20 Absatz 3 GG) ergeben. Soweit das Gesetz keinen Ermessens- oder
Beurteilungsspielraum zulässt, kommt die Ausübung des Weisungsrechts somit von
vornherein nicht in Betracht.
11. Hat der GBA am 31. Juli 2015 der Rücknahme des von ihm erteilten
Gutachtenauftrags zugestimmt, und wenn ja, in welcher Form?
Die Rücknahme des Gutachtenauftrags wurde – im Hinblick auf eine rechtliche
Stellungnahme, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) kurzfristig erstellen sollte – zwischen der beamteten Staatssekretärin und
dem Generalbundesanwalt am 31. Juli 2015 telefonisch erörtert. Sie kamen
gemeinsam überein, dass dadurch der externe Gutachtenauftrag obsolet werde.
12. Welche Schritte zur Rücknahme des Gutachtenauftrages wurden
verabredet?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird Bezug genommen.
13. Ist der GBA diesen Vereinbarungen (Frage 12) am Freitag, den
31. Juli 2015, nachgekommen?
Nein, entgegen der Vereinbarung wurde der Auftrag erst am 3. August 2015
zurückgenommen.
14. a) Trifft es zu, dass der GBA ein externes Expertengutachten zu derselben
Frage (vgl. Frage 5) in Auftrag gegeben hat (Pressemitteilung des GBA
vom 4. August 2015)?
Falls ja, an wen, wann zu welchen Konditionen genau, und warum wurde
die Vergabe dieses Gutachtens nicht vorab mit dem für die Rechtsaufsicht
zuständigen BMJV abgestimmt?
14. b) Welchen sonstigen Personen hat der GBA zuvor diesen Gutachtenauftrag
vergeblich angeboten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015:
„mehrere ehemalige hohe Richter“)?
Die Fragen 14a und 14b werden gemeinsam beantwortet. Der GBA hat am
18. Juni 2015 einen externen Sachverständigen mit der Erstellung eines
Gutachtens beauftragt. Der schriftliche Gutachtensauftrag datiert vom 2. Juli 2015; darin
wurde um sachverständige Bewertung gebeten, ob es sich bei den am
25. Februar 2015 und 15. April 2015 im Rahmen des Internetblogs publizierten
Inhalten um Staatsgeheimnisse im Sinne des § 93 StGB handelt. Bei dem
Sachverständigen handelt es sich um Herrn Professor Dr. Jan-Hendrik Dietrich von
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Entschädigung
des Sachverständigen erfolgt gemäß § 84 StPO in Verbindung mit dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Bundesanwaltschaft stand bei der Frage
der Vergabe des Sachverständigengutachtens in Kontakt mit dem BMJV. Andere
Experten wurden vertraulich angefragt, hatten aber abgesagt.
14. c) Aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister den GBA
angewiesen, das Gutachten zu stoppen und den Gutachtenauftrag zurückzuziehen
(Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?
Es wurde keine Weisung erteilt, vielmehr wurde am 31. Juli 2015 die sofortige
Rücknahme des Gutachtenauftrags erörtert und dann gemeinsam vereinbart, siehe
hierzu auch die Antwort zu Frage 11. Gleichzeitig wurde vereinbart, dem GBA
zur Frage des Staatsgeheimnisses bis zum 6. August 2015 eine eigene
Einschätzung zu übermitteln. Diese Einschätzung sollte – im Einvernehmen mit dem GBA
– im Ermittlungsverfahren Berücksichtigung finden, sodass das in Auftrag
gegebene externe Gutachten obsolet wurde, vgl. auch die Pressemitteilung des GBA
vom 2. August 2015. Über mögliche oder erwartete Ergebnisse des extern
vergebenen Gutachtens wurde nicht gesprochen. Nach den im BMJV am 31. Juli 2015
vorliegenden Informationen des GBA war davon auszugehen, dass das extern
vergebene Gutachten frühestens in der zweiten Monatshälfte des Augusts 2015
vorliegen würde.
14. d) Inwieweit und mit welchem Wortlaut „verabredeten“ welche Vertreter
des GBA und des BMJV bzw. der Bundesjustizminister selbst
„gemeinsam“ bereits am 31. Juli 2015 sowie nochmals am 3. August 2015
telefonisch die Rücknahme des Auftrags zu jenem Gutachten, „ohne Kenntnis
des möglichen Ergebnisses“ (so Pressemitteilung des BMJV vom
4. August 2015, ebenso Bundesjustizminister Heiko Maas z. B. in den
ARD-Tagesthemen)?
Zur Vereinbarung vom 31. Juli 2015 wird zunächst auf die Antworten zu den
Fragen 11 und 14c verwiesen. Der GBA hat der Staatssekretärin am Montag,
3. August 2015, telefonisch mitgeteilt, dass nunmehr eine erste, fernmündlich
erteilte vorläufige Bewertung des externen Gutachters vorliege, die davon ausgehe,
dass es sich jedenfalls bei einem der veröffentlichten Dokumente um ein
Staatsgeheimnis handeln könne. Der Gutachtenauftrag war zu diesem Zeitpunkt
entgegen der Vereinbarung mit dem GBA vom 31. Juli 2015 offenbar noch nicht
zurückgezogen worden.
In einem weiteren Telefonat am Montag, 3. August 2015, bezog sich die
Staatssekretärin auf die am 31. Juli 2015 vereinbarte Verfahrensweise, die der GBA
erneut bestätigte. Er teilte mit, er werde den Gutachtenauftrag zurückziehen.
14. e) Warum verzichtete der Bundesjustizminister trotz der Brisanz des
Vorgangs darauf, diese Verabredung mit dem GBA persönlich, schriftlich
fixiert und vor allem weit früher zu treffen?
Der Kontakt zwischen BMJV und GBA erfolgt seitens des BMJV üblicherweise
auf Fachabteilungsebene und mit der beamteten Staatssekretärin. Eine schriftliche
Fixierung der Verabredung selbst wurde aufgrund der bisherigen
vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht für notwendig erachtet.
15. a) Trifft es zu, dass der Bundesjustizminister ein Gutachten zu derselben
Frage (vgl. Frage 5) in Auftrag gegeben hat bzw. diese Frage intern prüft
(Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?
Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den
Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen (eine etwaige
Ablehnung bitte begründen)?
Das BMJV hat die in der Antwort zu Frage 14c genannte Einschätzung dem GBA
am 6. August 2015 übermittelt. Diese Einschätzung ist als „VS – Vertraulich“
eingestuft. Die Bundesregierung hat ungeachtet des Umstandes, dass das
allgemeine parlamentarische Fragerecht keinen Anspruch auf Herausgabe oder
Zugänglichmachung von Unterlagen begründet, die genannte Einschätzung am
19. August 2015 den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz sowie den Mitgliedern des Innenausschusses in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
15. b) Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses
in diesem Gutachten bejaht?
Das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses wird in dieser Einschätzung nicht bejaht.
15. c) Wer hat dieses Gutachten wann erstellt?
Die Einschätzung wurde von der Strafrechtsabteilung des BMJV bis zum
6. August 2015 abgegeben.
15. d) Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter?
Die Einschätzung basiert auf der in der Strafrechtsabteilung vorhandenen
langjährigen forensischen Strafrechtserfahrung und Kenntnissen auf dem Gebiet des
Staatsschutzstrafrechts. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 5c und 5d
verwiesen.
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BfV, wonach es sich bei
den auf „netzpolitik.org“ veröffentlichten Dokumenten um
Staatsgeheimnisse gemäß § 93 StGB handelt (Antwort bitte begründen)?
Die Bewertung der Veröffentlichung der Dokumente auf netzpolitik.org oblag
dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen GBA. Dieser hat die Ermittlungen
wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen Bekanntgabe eines
Staatsgeheimnisses am 10. August 2015 nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Die
Bundesregierung sieht keinen Anlass, eine gutachtliche Einlassung, die das BfV auf
Anforderung einer Strafverfolgungsbehörde zur Tatfolgenbewertung unter dem
Gesichtspunkt des § 93 StGB abgegeben hat, zu bewerten.
17. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und
Namen) im BMI von wem und in welcher Form informiert über
17. a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
17. b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den Strafanzeigen
zugrunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte
oder nicht,
17. c) das vom BfV zu dieser Frage erstellte Behördengutachten,
Die Fragen 17b und 17c werden gemeinsam beantwortet. Das BfV hat mit
Schreiben vom 29. April 2015 das BMI über seine Antworten auf Bitten des LKA um
ergänzenden Sachvortrag informiert. Dem Bericht war auch das betreffende
Gutachten beigefügt. Dieses Schreiben war an die zuständigen
Unterabteilungsleitungen der Fachabteilung und der Zentralabteilung adressiert. In der
Fachabteilung ist der Bericht zudem dem Abteilungsleiter als Eingang vorgelegt worden.
Er ist jeweils an die zuständigen Fachreferate ausverfügt worden. Vor dem von
der LKA-Nachfrage veranlassten Gutachten hat diese rechtliche Frage, die von
der zuständigen Staatsanwaltschaft zu würdigen ist, in der Berichterstattung des
BfV keine Rolle gespielt und im Weiteren erst wieder bei den Berichten und
Vorlagen im Zusammenhang der aktuellen Mediendiskussion.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 hingewiesen.
17. d) über die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens abriet (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015),
17. e) die Tatsache, dass Bundesjustizminister Heiko Maas im Hinblick auf die
Veröffentlichung von „netzpolitik.org“ Zweifel am Vorliegen eines
Staatsgeheimnisses hatte?
Die Fragen 17d und 17e werden gemeinsam beantwortet. Hiervon hat das BMI
am Tag der Presseerklärung von Bundesminister Heiko Maas vom 31. Juli 2015
erfahren.
18. Trifft es zu, dass der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière
in keiner Weise und von keiner Seite vorab über die Erhebung der
Strafanzeige informiert wurde?
Ja.
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Unkenntnis,
insbesondere auch im Hinblick auf § 13 Absatz 3 Nummer 1 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien, wonach „Eingänge von
grundsätzlicher politischer Bedeutung“ der Leitung des Bundesministeriums
vorzulegen sind?
Die Hausleitung des BMI besteht aus dem Bundesminister und den
Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretären, die ihn vertreten (§ 6 GGO). Zur Unterrichtung
der Hausleitung wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Gegenstand der
Unterrichtung war die Absicht, einen offenkundig strafbaren Sachverhalt
(Weitergabe von Verschlusssachen an Medien) zur Anzeige zu bringen und dadurch die
Strafverfolgungsbehörden in der rechtsstaatlichen Wahrnehmung ihrer
Aufgaben, die unabhängig von Anzeigen bestehen, zu unterstützen. Die gebotene
Strafverfolgung des Täters bzw. der Täter hat erst durch die aktuelle Mediendiskussion
eine politische Bedeutung erlangt, die zudem eine Unterrichtung des Ministers
persönlich veranlasste.
19. a) Zu welchen Zeitpunkten erfuhr der Bundesinnenminister Dr. Thomas de
Maizière jeweils von der Erwägung und Einreichung der Strafanzeigen
sowie von den Erörterungen, der Einleitung und der Durchführung des
anschließenden Strafermittlungsverfahrens?
19. b) Wie hat er sich dazu jeweils in welchem Rahmen konkret eingelassen?
Die Fragen 19a und 19b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesminister des
Innern, Dr. Thomas de Maizière, hat im Zuge der öffentlichen Diskussion nach
Bekanntwerden des vom GBA wegen Landesverrats eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens nach seiner Erinnerung Ende Juli 2015 von den Strafanzeigen und dem
Ermittlungsverfahren erfahren. Seine Einlassungen ergeben sich aus den
öffentlichen Verlautbarungen der Regierungspressekonferenz.
20. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und
Namen) im BMJV von wem und in welcher Form informiert über
20. a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
Nachdem dem GBA die Anzeige des BfV vorlag, hat ein Mitarbeiter des GBA
die beamtete Staatssekretärin und den Leiter der Strafrechtsabteilung am Rande
einer Besprechung in anderer Sache am 21. April 2015 erstmals mündlich über
diesen Umstand unterrichtet sowie darüber, dass der GBA einen Prüfvorgang
angelegt habe. Die Staatssekretärin hat auf die Brisanz eines solchen Verfahrens
hingewiesen und eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf die Pressefreiheit
angemahnt. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wurde im
Nachgang über den Vorgang informiert.
20. b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den
Strafanzeigen zugrunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis
handelte oder nicht,
Nachdem das BMJV am 27. Mai 2015 über die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens informiert worden war, wurde der Leiter der Strafrechtsabteilung vom
GBA zu einem späteren Zeitpunkt unterrichtet, dass zur Klärung der Rechtsfrage,
ob es sich bei den veröffentlichten Unterlagen um ein Staatsgeheimnis handelt,
ein externes Gutachten in Auftrag gegeben werden soll.
20. c) die Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen Markus Beckedahl und
André Meister?
Das BMJV wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2015, eingegangen im BMJV am
27. Mai 2015, über das bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren unterrichtet. Der
Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, die beamtete
Staatssekretärin und die zuständigen Mitarbeiter der Strafrechtsabteilung des BMJV
erhielten über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens Kenntnis.
21. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und
Namen) im Bundeskanzleramt von wem und in welcher Form informiert
über
21. a) die Strafanzeigen des BfV,
21. b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den
Strafanzeigen zugrunde liegenden Veröffentlichungen um Staatsgeheimnisse
handelte oder nicht,
21 c) das vom BfV zu dieser Frage erstellte Behördengutachten,
21. d) die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens abriet (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015),
21. e) die Tatsache, dass das BMJV oder der Bundesjustizminister im Hinblick
auf die Veröffentlichungen von „netzpolitik.org“ Zweifel am Vorliegen
eines Staatsgeheimnisses hatte, und
21. f) etwaige unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Sache zwischen
BMI, BfV und BMJV?
Die Fragen 21, 21a bis 21b werden gemeinsam beantwortet. Der Präsident des
BfV hat am 21. April 2015 am Rande einer Besprechung im Bundeskanzleramt
erstmalig mündlich und in allgemeiner Form über die Anzeigen des BfV vom
25. März 2015 und 16. April 2015 gegen Unbekannt informiert. An diesen
Besprechungen nehmen in der Regel der Chef des Bundeskanzleramtes, der
Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes und der Leiter der Abteilung 6 im
Bundeskanzleramt teil sowie u.a. die Staatssekretäre mehrerer Ministerien, auch
von BMI und BMJV. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 hingewiesen.
Über die weiteren o. g. Einzelheiten der vom BfV gestellten Strafanzeigen sowie
des Ermittlungsverfahrens des LKA Berlin und des GBA ist das
Bundeskanzleramt im Vorfeld der Presseveröffentlichungen vom 30. Juli 2015 nicht informiert
worden.
22. a) Waren die Strafanzeigen oder Aspekte des anschließenden
Strafermittlungsverfahrens vor oder nach ihrer Erhebung in irgendeiner Weise
Gegenstand von Besprechungen im Bundeskanzleramt, vor allem in
dortigen sogenannten nachrichtendienstlichen Lagen bzw. in der
Präsidentenrunde?
Wenn ja, wann, wo, mit welchen Inhalten und Teilnehmern?
Wenn nein, warum nicht, und handelt es sich dabei nicht um einen
Verstoß gegen § 24 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten
das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von
grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
23. Wer wird üblicherweise durch die Leitung des BfV, des BND und des
Militärischen Abschirmdienstes (MAD) informiert, wenn diese eine
Strafanzeige wegen Landesverrats stellen?
Der Meldeweg zu wichtigen Sachverhalten ist in Fachaufsichtsangelegenheiten
für die genannten Behörden eine Unterrichtung an die zuständige Fachabteilung
bzw. deren zuständige Fachorganisationseinheit. Bei besonderen Sachverhalten
sowie zur Vorbereitung von entsprechenden Gremiensitzungen erfolgt auch eine
Unterrichtung der jeweiligen Hausleitungen.
Darüber hinaus wird das Parlamentarische Kontrollgremium über derartige
Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet.
24. a) Je welche Minister, Staatssekretäre und Abteilungsleiter im BMI und im
BMJV waren im Jahr 2015 an Erörterungen der mit dieser Kleinen
Anfrage thematisierten Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren beteiligt?
Zur Erörterung der betreffenden Strafanzeigen im BMI wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen (Sicherheitsstaatsekretärin und Leiter der zuständigen
Fachabteilung ÖS).
Im BMJV waren der Bundesminister, die beamtete Staatssekretärin, der beamtete
Staatssekretär und der Leiter der Strafrechtsabteilung befasst.
b) Trifft es zu, dass keine dieser so beteiligten Personen je hierüber mit dem
für die Koordinierung der Geheimdienstarbeit zuständigen
Bundeskanzleramt (Mitarbeiter der Abteilung 6, Staatssekretär im BMI Klaus-Dieter
Fritsche oder Kanzleramtsminister Peter Altmaier) in Kontakt standen?
Wenn ja, warum nicht, und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß
gegen § 24 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das
Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher
politischer Bedeutung“?
Ja. Die Einschätzung, ob das Bundeskanzleramt gemäß § 24 Absatz 1 GGO über
eine Angelegenheit von grundsätzlicher politischer Bedeutung zu unterrichten ist,
obliegt in erster Linie dem jeweiligen Ressort im Einzelfall.
25. Falls das Bundeskanzleramt nicht über die mit dieser Kleinen Anfrage
thematisierten unterschiedlichen Auffassungen informiert gewesen sein
sollte, ist es in Fällen von erheblicher politischer Brisanz, Presserelevanz
und Bedeutung für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit
grundsätzlich üblich und nach § 24 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1 Satz 3
(in Bezug auf BfV und GBA) der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien vorgesehen, dass die Bundesministerien bzw. die
ihnen nachgeordneten Behörden das Bundeskanzleramt über das
Bestehen von Meinungsverschiedenheiten informieren?
Das kommt auf den Einzelfall an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24b
verwiesen.
26. a) Welche Position zum strafrechtlichen Vorgehen gegen Journalisten hat
die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in der Vergangenheit, u. a. im
Kontext der NSA-Überwachungsaffäre und des NSU-Skandals,
gegenüber den Bundesministerien und den ihnen nachgeordneten Behörden,
bezogen?
26. b) Gab es weitere Fälle, in denen strafrechtliche Ermittlungen gegen
Journalisten oder Bundestagsabgeordnete regierungs- bzw. behördenintern
diskutiert und von der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bewertet
wurden?
Die Fragen 26a und 26b werden gemeinsam beantwortet. Der Chef des
Bundeskanzleramtes hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 an den Vorsitzenden des
1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode auf die Problematik der
Weitergabe von eingestuften Informationen der Bundesregierung an Pressemedien
hingewiesen. Darüber hinaus prüft das Bundeskanzleramt das gebotene Vorgehen
generell in Fällen, in denen eingestufte Dokumente aus seinem
Zuständigkeitsbereich unautorisiert veröffentlicht werden. Strafanzeige ist bislang in keinem Fall
gestellt worden.
26. c) Wurde auf (geplante) Ermittlungen gegen Redaktionen oder Journalisten
wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen oder des Landesverrats
seitens der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel oder des
Bundesjustizministers Heiko Maas Einfluss genommen?
Falls ja, warum?
Nein.
27. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass der der Rechtsaufsicht des
BMJV unterstehende Generalbundesanwalt Harald Range
27. a) sich trotz angeblich entgegenstehender „Signale“ des
Bundesjustizministers Heiko Maas bzw. des BMJV in dieser Frage (Süddeutsche Zeitung
vom 3. August 2015) in der Sache der Wertung des Behördengutachtens
des BfV angeschlossen und ein Ermittlungsverfahren gegen die
Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wegen des Verdachts des
Landesverrats nach § 94 StGB eingeleitet hat,
27. b) ein Ermittlungsverfahren nicht wegen des milderen Straftatbestands des
§ 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) eingeleitet hat?
Die Fragen 27a und 27b werden gemeinsam beantwortet. Der GBA entscheidet
in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, ob und gegebenenfalls hinsichtlich
welcher Straftaten er zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegeben hält.
28. Welche Bundesministerien und welche Abstimmungsgremien der
Bundesregierung waren vorab schriftlich oder auch mündlich davon in
Kenntnis gesetzt, dass eine entsprechende Anzeige erstattet bzw. später
ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte?
Der Unterrichtungsstand in Bezug auf das BMJV ergibt sich aus der Antwort zu
den Fragen 20a und 20c.
Der Unterrichtungsstand in Bezug auf das BMI ergibt sich aus der Antwort zu
Frage 2. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
29. Kann ausgeschlossen werden, dass Stellen der Bundesregierung in
irgendeiner Weise auf das Ergebnis des vom GBA bestellten Gutachtens
vorab Einfluss genommen haben?
Der Bundesregierung sind keine Einflussnahmen bekannt.
30. Bestand für den GBA neben der Nichteinleitung nicht auch die
Möglichkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt, und wenn
nein, warum nicht?
Nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO) ist die Bundesanwaltschaft
verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten gegen jeden Verdächtigen
einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese
ergeben sich aus den Anzeigen des BfV.
31. Wie schätzt die Bundesregierung den Effekt der Strafanzeigen gegen
Markus Beckedahl und André Meister für Journalisten im Allgemeinen
ein?
Sollten diese gegebenenfalls einschüchternd wirken?
32. Wie plant die Bundesregierung, einem etwaigen einschüchternden Effekt
der Ermittlungsverfahren im Sinne der Pressefreiheit entgegenzuwirken?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet. Bei dem erfragten
„Effekt“ handelt es sich um innere Tatsache dritter Personen, zu der die
Bundesregierung keine Einschätzung abgeben kann.
Das BMJV prüft derzeit, ob der interessengerechte Ausgleich zwischen dem
Schutz der Pressefreiheit einerseits und dem Schutz der äußeren Sicherheit des
Staates andererseits durch die bestehenden Regelungen zum Schutz von
Staatsgeheimnissen in ausreichender Weise gewährleistet ist. Eine konkrete Aussage
zur Frage nach einem etwaigen Reformbedarf kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht getroffen werden.
33. Wird die Bundesregierung die bisherigen Schriftwechsel im Wortlaut
mindestens dem Deutschen Bundestag vorlegen, damit die gegenseitigen
Beschuldigungen zwischen dem BfV und dem GBA einerseits und dem
GBA sowie dem BMJV andererseits aufgeklärt werden können?
Wenn nein, warum nicht?
Es existieren keine „gegenseitigen Beschuldigungen zwischen BfV und GBA“.
Im Übrigen besteht kein Schriftwechsel, da die maßgeblichen Gespräche
zwischen BMJV und GBA telefonisch geführt wurden.
34. a) Welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen in dem Strafverfahren des
GBA hat das damit durch ihn beauftragte BKA (Süddeutsche Zeitung
vom 3. August 2015) gegenüber Markus Beckedahl und André Meister
seit dem 13. Mai 2015 durchgeführt bzw. durch das Berliner LKA
durchführen lassen?
Der Ermittlungsauftrag des GBA an das BKA umfasste im besagten Zeitraum
ausschließlich standardisierte, niedrigschwellige Erkenntnisanfragen. Exakt in
diesem Rahmen bewegte sich das BKA.
34. b) Inwieweit trifft es zu, dass der GBA Harald Range persönlich angewiesen
habe, die in seiner Behörde vorgeschlagene Verhaftung dieser
Verdächtigen oder Durchsuchungen bei ihnen nicht durchführen zu lassen
(Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015)?
Es ist zu keinem Zeitpunkt von Angehörigen der Bundesanwaltschaft
vorgeschlagen worden, Exekutivmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Verhaftungen beim
Ermittlungsrichter zu beantragen. Es trifft zu, dass der GBA persönlich am
19. Mai 2015 angeordnet hat, dass es zu keinen Exekutivmaßnahmen gegen die
beiden namentlich genannten Beschuldigten kommen darf. Er hat zum selben
Zeitpunkt angeordnet, dass zunächst ein externes Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen zu der Frage, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt, eingeholt werden
soll.
35. Wann wurden beim BMI oder welchen sonstigen Stellen vor oder nach
den Strafanzeigen jeweils die nötigen Ermächtigungen beantragt und ggf.
erteilt, um anlässlich der Veröffentlichungen durch „netzpolitik.org“
gemäß § 353b Absatz 4 StGB auch wegen einer Verletzung von
Dienstgeheimnissen etwa gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermitteln
zu können?
Wann wurde ggf. auch das BMJV hieran beteiligt auf Veranlassung einer
Staatsanwaltschaft bzw. des GBA gemäß den Nummern 249 Absatz 2
und 212 Absatz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren?
Ein Ersuchen auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 353b Absatz 4 StGB
wurde bisher weder beim BMI noch beim BfV gestellt. Die Bundesregierung
weist darauf hin, dass das Strafverfahren vom GBA zunächst unter dem Verdacht
einer Straftat nach § 94 StGB geführt worden ist, die eine
Verfolgungsermächtigung nicht erfordert und eine tateinheitliche Tat nach § 353b StGB in den
Hintergrund treten lässt. Der GBA hat seine rechtliche Prüfung erst am 10. August 2015
mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass eine Straftat nach §§ 93 ff. StGB nicht
vorliegt. Dementsprechend wurde BMJV im Hinblick auf
Strafverfolgungsermächtigungen nicht beteiligt.
Falls eine solche Ermächtigung beim BMI nicht eingeholt wurde, sodass
wegen dieses Delikts nicht gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern
ermittelt werden kann, warum nicht?
Die Verfolgung von Straftaten nach § 353b StGB fällt nicht in die Zuständigkeit
der Bundesanwaltschaft (vgl. § 120 GVG). Das Verfahren wurde daher an die
hierfür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, die den Vorgaben des
§ 353b Absatz 4 StGB Rechnung tragen wird. Anzumerken ist, dass sich das
eingestellte Verfahren der Bundesanwaltschaft auch gegen Unbekannt, also auch
gegen die möglichen Quellen, gerichtet hat.
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