[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 4. September 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5938
18. Wahlperiode 08.09.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Herbert Behrens, Sabine Leidig,
Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5738 –
Ausbau der Bundesautobahn A7 zwischen Bordesholm und Hamburg
als Öffentlich-Private Partnerschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem die Bundesregierung im Jahr 2014 insgesamt elf Projekte in
Öffentlich-Privater Partnerschaft (ÖPP) im Bundesfernstraßenbau für den „Fonds für
Strategische Investitionen in Europa“ anmeldete, wurde am 30. April 2015 per
Pressemitteilung der Start einer dritten ÖPP-Staffel (Eignungsprüfungen)
angekündigt (siehe
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2015/033-
neue-generationoepp.html). Der Finanzierungsvariante ÖPP fällt also eine
immer prominentere Rolle in der Realisierung öffentlicher Projekte zu.
Mit den vorgestellten Projekten werde „die Finanzierung der
Verkehrsinfrastruktur neu gestaltet, die Vergütungsmechanismen optimiert und der
Anwendungsbereich von öffentlich-privaten Partnerschaften erweitert. Die Neue
Generation ÖPP umfasst rund 600 Kilometer Autobahn und hat ein
Investitionsvolumen für den Neubau von rund 7 Milliarden Euro. Hinzu kommen Erhaltungs-
und Betriebsmaßnahmen für die Laufzeit von 30 Jahren in Höhe von weiteren
rund 7 Milliarden Euro.“
Im Vergleich zur zweiten ÖPP-Staffel im Bundesfernstraßenbau, in der auch
bereits auf Verfügbarkeitsmodelle gesetzt wurde, sind neben Ausbauprojekten
auf Autobahnen auch Neubaumaßnahmen und reine Erhaltungsprojekte
enthalten und erstmals soll ÖPP auch auf Bundesstraßen zum Einsatz kommen. Neben
der Ausweitung des Anwendungsbereiches soll das Finanzierungsmodell
grundlegend verändert werden, indem institutionelle Anleger entweder selbst
die Federführung bei Projekten übernehmen oder über die Ausgabe von
Anleihen seitens der privaten Konzessionäre in die Finanzierung eingebunden
werden.
Laut dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, Alexander
Dobrindt, hat der bereits laufende Ausbau der A 7 als ÖPP-Projekt
„Pilotcharakter für die neue Generation von ÖPP-Modellen in Deutschland“ (siehe:
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2014/094-dobrindt-start-
ausbau-a7.html) und kann somit als Blaupause für alle weiteren von der
Bundesregierung in Erwägung gezogene ÖPP-Projekte (so genannte Dritte Staffel)
im Fernstraßenbau gelten.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Da im Rahmen dieser Kleinen Anfrage auch konkret nach Inhalten der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (WU) für das ÖPP-Projekt auf der BAB A 7
zwischen dem Autobahndreieck (AD) Bordesholm bis südlich des AD Hamburg-
Nordwest sowie des für dieses Projekt abgeschlossenen Projektvertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung, diese
vertreten durch die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein,
diese vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und bau
GmbH (DEGES) als Auftraggeber und der Via Solutions Nord GmbH & Co. KG,
vertreten durch die BAB A 7 Neumünster-Hamburg
Autobahnverwaltungsgesellschaft mbH als Auftragnehmer (Projektvertrag für das ÖPP-Projekt auf der BAB
A 7 zwischen AD Bordesholm bis südlich AD Hamburg-Nordwest) gefragt wird,
wird einleitend folgendes klargestellt und im Rahmen der Fragenbeantwortung
dann entsprechend auf diese Vorbemerkung verwiesen:
Zum Schutz des Wettbewerbs besteht ein Interesse des Bundes, die WUen für
ÖPP-Projekte im Bundesfernstraßenbereich vertraulich zu behandeln. Die WUen
beinhalten interne Kalkulationen der öffentlichen Hand zu dem jeweiligen
Projekt und ihre Offenlegung wäre geeignet, den Wettbewerb in Vergabeverfahren
für ÖPP-Projekte im Bundesfernstraßenbereich zum wirtschaftlichen Nachteil
der öffentlichen Hand zu verringern. Es bestünde die Gefahr, dass Bieter ihre
Angebote an den WU ausrichten.
In einem am 25. April 2013 vom Deutschen Bundestag angenommenen Antrag
„Öffentlich-Private Partnerschaften – Potentiale richtig nutzen,
mittelstandsfreundlich gestalten und Transparenz erhöhen“
(Bundestagsdrucksache 17/12696) wird die Bundesregierung unter Ziffer II.5 aufgefordert, „zur
Erhöhung der allgemeinen Akzeptanz von ÖPP Strategien und Leitlinien zu
entwickeln, die so weit wie möglich mit den Ländern abzustimmen sind und unter
Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der berechtigten Interessen
aller Beteiligten eine frühzeitige Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
bei ÖPP-Projekten, … sowie die grundsätzliche Vertragsoffenlegung nach
Vertragsunterzeichnung gewährleisten.“ Im Bund-Länder-Netzwerk ÖPP, das unter
Federführung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) tagt, ist zwischen
Bund und Ländern verabredet worden, die Umsetzung dieses Punktes gemeinsam
zu beraten. Dabei sind in jedem Fall auch fiskalische Interessen des Bundes und
mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen privaten
Vertragspartners zu berücksichtigen. Dies wurde auch im oben genannten Antrag betont.
Projektspezifische Angaben sind daher nicht oder nur eingeschränkt möglich,
zumal die vertraglichen Beziehungen auch noch nicht abgeschlossen sind.
Außerdem werden die Projektverträge auch für ÖPP-Projekte im
Bundesfernstraßenbereich im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (Artikel
90, 85 Grundgesetz – GG) von den Straßenbauverwaltungen der Länder oder in
deren Auftrag durch die DEGES abgeschlossen.
Soweit mit der Kleinen Anfrage Informationen begehrt werden, die das bereits
abgeschlossene Vergabeverfahren für das ÖPP-Projekt auf der BAB A 7
zwischen AD Bordesholm und südlich AD Hamburg-Nordwest betreffen, ist darauf
hinzuweisen, dass der zuständigen Vergabestelle für dieses Projekt der Umgang
mit diesen Informationen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bzw. denen der
Verdingungsordnung für Bauleistungen obliegt und nicht der Bundesregierung.
Insoweit gibt es keine Besonderheiten bezüglich der Behandlung der
Vergabeverfahren von ÖPP-Projekten gegenüber denen von konventionell realisierten
Bundesfernstraßenmaßnahmen. Die Wahrung des Wettbewerbsgeheimnisses
sowie der Schutz von Produktions- und Geschäftsgeheimnissen stellen tragende
Grundsätze des Vergabewesens dar. Ferner sind die Grundrechte Dritter zu
beachten. Es darf auch nach Abschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens kein
Eingriff in das durch Art. 12 GG geschützte Recht auf die Wahrung von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen der Bieter erfolgen. Angesichts dieser Schutzgüter
kann insoweit auch kein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens hingenommen
werden.
Bei dem ÖPP-Projekt auf der BAB A 7 zwischen AD Bordesholm und südlich
AD Hamburg-Nordwest handelt es sich nicht um ein Konzessionsmodell, sondern
die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt nach der Verfügbarkeit der
Vertragsstrecke.
Baumaßnahmen
1. Wie lang ist die konzessionierte Strecke, für die der Konzessionsnehmer Via
Solutions Nord GmbH & Co. KG den Erhalt und Betriebsdienst über
30 Jahre übernehmen wird (bitte auch die betreffenden Autobahnkilometer
der A 7 angeben, zwischen denen der Erhalt der Strecke vom
Konzessionsnehmer erbracht wird)?
Der Auftragnehmer Via Solutions Nord GmbH & Co. KG übernimmt von
Betriebskilometer 90+490 bis 149+330 die Erhaltung und den Betriebsdienst auf der
Vertragsstrecke. Das entspricht 58,84 km.
2. Auf wie vielen Kilometern soll die Vertragsstrecke insgesamt ausgebaut
werden (bitte auch jeweils die betreffenden Autobahnkilometer angeben,
zwischen denen die Erweiterung durchgeführt werden soll)?
Die Vertragsstrecke wird insgesamt von Betriebskilometer 84+235 bis 149+330
ausgebaut. Das entspricht 65,1 km.
3. Auf wie vielen Kilometern soll die Strecke von zwei auf drei Streifen
erweitert werden (bitte auch jeweils die betreffenden Autobahnkilometer angeben,
zwischen denen die Erweiterung durchgeführt werden soll)?
Die Vertragsstrecke wird von Betriebskilometer 84+235 bis 148+300 von vier
auf sechs Fahrstreifen ausgebaut. Das entspricht 64,1 km.
4. Auf wie vielen Kilometern soll die Strecke von drei auf vier Streifen
erweitert werden (bitte auch jeweils die betreffenden Autobahnkilometer angeben,
zwischen denen die Erweiterung durchgeführt werden soll)?
Die Vertragsstrecke wird von Betriebskilometer 148+300 bis 149+330 von sechs
auf acht Fahrstreifen ausgebaut. Das entspricht 1,03 km.
5. Auf wie vielen Kilometern soll die Strecke von zwei auf vier Streifen
erweitert werden (bitte auch jeweils die betreffenden Autobahnkilometer angeben,
zwischen denen die Erweiterung durchgeführt werden soll)?
Eine solche Erweiterung ist nicht vorgesehen.
6. Auf wie vielen Kilometern sind keine Erweiterungen geplant (bitte auch
jeweils die betreffenden Autobahnkilometer angeben)?
Im Rahmen des ÖPP-Projekts auf der BAB A 7 zwischen AD Bordesholm bis
südlich AD Hamburg-Nordwest sind alle Autobahnbereiche mit Erweiterung
geplant.
7. Ist die vom Konzessionsnehmer auszubauende Strecke länger als die
Strecke, die er 30 Jahre lang betreiben und erhalten soll?
Wenn ja, warum, und welche Haftungsregeln für eventuell auftretende
Baumängel hinsichtlich der auszubauenden, aber nicht zu betreibenden
Autobahnkilometer wurden vertraglich vereinbart?
Ja, bei dem ÖPP-Projekt auf der BAB A 7 zwischen dem AD Bordesholm bis
südlich des AD Hamburg-Nordwest ist die Ausbaustrecke mit einer Länge von
insgesamt 65,1 km um rund 6 km länger als die Betriebs- und Erhaltungsstrecke.
Gründe hierfür sind betriebliche und wirtschaftliche Aspekte.
Der Projektvertrag für dieses ÖPP-Projekt hat eine Laufzeit von 30 Jahren und
beinhaltet spezifische Regelungen für die Abnahme des Abschnitts AD
Bordesholm bis AS Neumünster/Nord nach Fertigstellung der Ausbauleistung. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche Brücken und sonstigen Ingenieurbauwerke der Bundesregierung
sind vom Konzessionsnehmer zu ersetzen oder neu zu bauen?
Das Projekt umfasst die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten
Ingenieurbauwerke.
A-Bauwerke Ü-Bauwerke Tunnel
Ersatzneubauten 21 9 -
Neubauten 3 2 1
Anpassung und
Instandsetzung
2 27 -
Rückbau 1 2 -
Keine Änderungen 2 3 -
Summe 29 43 1
A-Bauwerke sind Bauwerke, mit denen die Autobahn über kreuzende
Verkehrsanlagen und Gewässer geführt wird. Ü-Bauwerke sind Bauwerke, mit denen
kreuzende Verkehrsanlagen (einschl. der Grünbrücken) über die Autobahn geführt
werden. Zusätzlich sind Durchlässe sowie Lärmschutzwände in Abschnitten
unterschiedlicher Länge und Höhe sowie weitere Ingenieurbauwerke, z. B.
Verkehrszeichenbrücken und Regenrückhaltebecken, neu zu errichten.
9. Wie hoch ist die Verkehrsbelastung auf den auszubauenden
Streckenabschnitten (bitte nach Strecken zwischen Anschlussstellen und Art des
Verkehrs – Güterverkehr, Personenverkehr – aufschlüsseln)?
Nach der aktuellen Straßenverkehrszählung 2010 ergeben sich folgende
durchschnittliche Verkehrsstärken, unterschieden in Personenverkehr (PV) und
Güterverkehr (GV) (DTV [Kfz/24h]):
Streckenabschnitt: PV GV Gesamt
AD Bordesholm – AS Neumünster-Nord 51515 12563 64078
AS Neumünster-Nord – AS Neumünster-Mitte 49205 11303 60508
AS Neumünster-Mitte – AS Neumünster-Süd 48664 11007 59671
AS Neumünster-Süd – AS Großenaspe 45394 7409 52803
AS Großenaspe – AS Bad Bramstedt 49985 8065 58050
AS Bad Bramstedt – AS Kaltenkirchen 64511 9200 73711
AS Kaltenkirchen – AS Hennstedt-Ulzburg 47315 11251 58566
AS Hennstedt-Ulzburg – AS Quickborn 52212 9821 62033
AS Quickborn – AS Hamburg-Schnelsen-Nord 61468 9184 70651
AS Hamburg-Schnelsen-Nord – AS Hamburg Schnelsen 83029 14081 97110
AS Hamburg Schnelsen – AD Hamburg Nordwest 87622 14859 102481
AD Hamburg Nordwest – AS Hamburg-Stellingen 113393 20901 134294
10. Was sind die im Bundeshaushalt veranschlagten Kosten absolut und pro
Kilometer für den Ausbau und Betrieb über die gesamte Laufzeit?
Auf die Antwort zu den Fragen 33 bis 36 wird verwiesen.
11. Auf welche Höhe belaufen sich die Baukosten insgesamt?
Wegen des Lebenszyklusansatzes von ÖPP-Projekten im
Bundesfernstraßenbereich – also Ausführungsplanung, Bau, Erhaltung, Betrieb und (anteilige)
Finanzierung werden über einen langfristigen Vertragszeitraum von in der Regel
30 Jahren durch einen privaten Auftragnehmer erbracht – werden die Baukosten
bei diesen Projekten nicht gesondert im Bundeshaushalt ausgewiesen. Im Übrigen
sind die Bauleistungen bei dem ÖPP-Projekt auf der BAB A 7 zwischen AD
Bordesholm und südlich AD Hamburg-Nordwest auch noch nicht abgeschlossen.
12. Sind Bonus-Malus-Regelungen hinsichtlich der Baukosten und der Bauzeit
vereinbart worden?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Der Projektvertrag beinhaltet bezüglich der Bauzeit eine Vertragsstrafenregelung
sowie eine sogenannte Beschleunigungsvergütung. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Wie hat sich die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) auf dem
konzessionierten Abschnitt in den letzten 20 Jahren entwickelt (bitte nach
Jahren getrennt und nach Anzahl der Lkw und Pkw aufschlüsseln)?
Die automatischen Zählstellen im betreffenden Abschnitt erfassten folgende
Daten, wobei die in der Spalte „Schwerverkehr Kfz (SV)/24h“ angegebenen Werte
für die Dauerzählstellen Einfeld (bis 2002), AD HH-Nordwest (N) und AD HH-
Nordwest (S) Kfz > 3,5t zulässiges Gesamtgewicht und PKW mit Anhänger
beinhalten:
A 7, AD Bordesholm – AS Neumünster-Nord
Dauerzählstelle „Einfeld”
Jahr
insgesamt
Kfz/24 h
Schwerverkehr
Kfz(SV)/24 h
2013 65.190* 7.908
2012 65.585* 8.368
2011 66.366 8.372
2010 64.078* 7.912
2009 64.541 7.778
2008 64.723 8.693
2007 65.742 8.801
2006 63.621 8.402
2005 62.528 7.865
2004 61.741 7.998
2003 **
2002 **
2001 61.700 7.940
2000 62.236 8.052
1999 62.202 7.777
1998 61.292 7.500
1997 59.782 8.900
1996 58.779 8.815
1995 58.161 9.346
* zeitweiser Gerätedefekt
** keine auswertbaren Daten
A 7, AS Kaltenkirchen – AS Hennstedt-Ulzburg
Dauerzählstelle „Moorkaten”
Jahr
insgesamt
Kfz/24 h
Schwerverkehr
Kfz(SV)/24 h
2013 59.847* 7.352
2012 59.715* 7.211
2011 60.338* 7.142
2010 58.566 6.820
2009 58.821 6.868
2008 59.266 7.649
2007 59.892 7.777
2006 60.007 7.473
2005 **
2004 59.043 7.406
2003 62.801 7.557
2002 **
* zeitweiser Gerätedefekt
** keine auswertbaren Daten
A 7, AS Hamburg-Schnelsen – AD Hamburg-
Nordwest
Dauerzählstelle „AD HH-Nordwest (N)”
Jahr
insgesamt
Kfz/24 h
Schwerverkehr
Kfz(SV)/24 h
2013 *
2012 *
2011 *
2010 102.481 12.497
2009 103.979 12.474
2008 105.638 12.716
2007 105.470 12.854
2006 103.140 13.110
2005 102.296 12.625
2004 102.765 12.578
2003 101.057 11.630
2002 98.408 11.179
2001 96.178 10.732
2000 93.172 10.330
1999 92.599 10.470
1998 90.627 10.093
1997 93.801 11.907
1996 91.093 11.716
1995 88.676 10.951
* keine auswertbaren Daten
A 7, AD Hamburg-Nordwest – AS Hamburg-
Stellingen
Dauerzählstelle „AD HH-Nordwest (S)”
Jahr
insgesamt
Kfz/24 h
Schwerverkehr
Kfz(SV)/24 h
2013 *
2012 *
2011 *
2010 134.294 16.809
2009 136.269 17.399
2008 140.042 17.820
2007 140.170 17.770
2006 137.615 17.322
2005 137.631 16.698
2004 139.471 16.750
2003 136.842 14.826
2002 135.434 14.500
2001 132.772 14.144
2000 130.178* 13.921
1999 *
1998 131.054 13.956
1997 138.250 15.653
1996 134.717 15.185
1995 133.914 15.315
* keine auswertbaren Daten
14. Welche Entwicklung der DTV wird bis Ende der Vertragslaufzeit im Jahr
2044 angenommen, und wer hat diese Verkehrsprognose(n) erstellt?
Eine Verkehrsprognose 2044 wurde bisher nicht beauftragt.
Finanzierung
15. Wie hoch waren die Mauteinnahmen aus dem Lkw-Verkehr auf dem
konzessionierten Streckenabschnitt bisher (bitte nach Jahreseinnahmen seit
Mauteinführung aufschlüsseln)?
Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 9 Absatz 6
Bundesfernstraßenmautgesetz bleibt die Verwendung der erhobenen Daten aus dem Mautsystem auf die
Erstellung von Geschäftsstatistiken beschränkt. Abschnitts‐ bzw.
streckenbezogene Statistiken werden standardmäßig nicht geführt.
16. Wie stellt sich die Finanzierung des Projekts genau dar?
Das Projekt wird im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über
Abschlagszahlungen während der Bauphase und Verfügbarkeitsentgelte aus dem
Bundesfernstraßenhaushalt finanziert (siehe Antwort auf Fragen 33 bis 36). Für
das Innenverhältnis auf Auftragnehmerseite gilt Folgendes: Das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat für dieses Projekt
erstmalig in Deutschland den Markt für private Finanzierungen in die Infrastruktur für
institutionelle Anbieter geöffnet. Durch die Tatsache, dass die Vergabeunterlagen
eine Anleihefinanzierung möglich gemacht haben, erhöhte sich der Wettbewerb
auf der Finanzierungsseite und führte zur deutlichen Reduzierung der
Finanzierungsmargen.
17. Wie viel Eigenkapital verzeichnet die Projektgesellschaft?
Diese Information ist Inhalt eines vertraulich zu behandelnden Angebots. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
18. Wie viel Geld wurde seitens der Europäischen Kommission aus Mitteln der
Connecting Europe Facility bereitgestellt?
Keines.
19. Durch welche konkreten Maßnahmen wurde das Risiko für private
Investoren gesenkt?
Der Auftragnehmer hat das von der Europäischen Investitionsbank (EIB) unter
ihrer Europa-2020-Projektanleiheninitiative bereitgestellte Instrument für die
Verbesserung der Kreditwürdigkeit (sog. Project Bonds Credit Enhancement –
PBCE) eingesetzt und zwar in Form einer Garantie seitens der EIB.
20. Wie hoch ist das Volumen der bereits vergebenen Projektanleihen, und wie
lange laufen die Anleihen?
Diese Information ist Inhalt eines vertraulich zu behandelnden Angebots. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
21. Wie verteilen sich die Anleihen der Projektgesellschaft aktuell auf die
unterschiedlichen Inhaber (bitte aufschlüsseln nach Inhaber und Umfang der
Anleihen)?
Die Projektanleihe wurde von folgenden sieben Anlegern gezeichnet:
Aegon Levensverzekering N.V,
AXA-Gruppe,
EIB,
KfW IPEX-Bank GmbH,
Nationale-Nederlanden Levensverzekeringen Maatschappij N.V.,
Massachusetts Mutual Life Insurance Company,
Sun Life Assurance Company of Canada.
Angaben zur Aufteilung der Anteile und zum jeweiligen Umfang liegen der
Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
22. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Anleiheemissionen
möglich (bitte begründen)?
Für das ÖPP-Projekt auf der BAB A 7 zwischen AD Bordesholm und südlich AD
Hamburg-Nordwest sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit keine
weiteren Anleiheemissionen vorgesehen.
23. Wie hoch ist die garantierte Verzinsung der Anleihen, und wie hoch werden
Staatsanleihen der Bundesrepublik Deutschland derzeit verzinst (bitte für die
verschiedenen möglichen Laufzeiten angeben)?
Mit Stand 11. August 2015 werden Staatsanleihen der Bundesrepublik
Deutschland wie folgt verzinst:
Laufzeit in Prozent p.a.
2 Jahre -0,29
5 Jahre -0,01
10 Jahre 0,65
20 Jahre 1,21
30 Jahre 1,36
Diese Renditen unterliegen laufenden Änderungen infolge der aktuellen
Marktentwicklung.
Bei dem ÖPP-Projekt auf der BAB A 7 zwischen AD Bordesholm und südlich
AD Hamburg-Nordwest werden die Projektanleihen mit 2,96 Prozent verzinst.
24. Sind die Anleihen handelbar?
Ja.
25. Wie verteilen sich die Anleihen der Projektgesellschaft aktuell auf die
unterschiedlichen Inhaber (bitte nach Inhaber und Umfang der Anleihen
aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
26. Handelt es sich bei der Projektanleihe um ein strukturiertes Wertpapier?
Wenn ja, in welcher Reihenfolge werden die Zeichner der Anleihe bedient?
Nein.
27. Können nach Kenntnis der Bundesregierung die Verfügbarkeitsentgelte der
gesamten Vertragslaufzeit forfaitiert werden?
Enthält der Konzessionsvertrag diesbezüglich Bestimmungen, und wenn ja,
welche?
28. Hat die Bundesregierung bereits einen Einredeverzicht für Forfaitierungen
erklärt?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, unter welchen Bedingungen würde die Bundesregierung dies
tun?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Projektverträge für ÖPP-Projekte im Bundesfernstraßenbereich gestatten
eine Forfaitierung der Verfügbarkeitsentgelte. Dabei wird der Auftraggeber
jedoch keinen Einredeverzicht erklären, da Risiken so weitgehend auf den
Auftraggeber verlagert würden.
29. Auf welche Höhe belaufen sich die Kapitalkosten über die gesamte
Vertragslaufzeit?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
30. Wie hoch waren die Kosten des Ausschreibungsverfahrens und der Vergabe?
Auf Grund der Zuständigkeitsverteilung in der Bundesauftragsverwaltung der
Bundesfernstraßen (Artikel 90, 85 des Grundgesetzes – GG) hat die
Bundesregierung das Vergabeverfahren für das ÖPP-Projekt auf der BAB A 7 zwischen
AD Bordesholm und südlich AD Hamburg-Nordwest nicht durchgeführt, sondern
die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und bau GmbH (DEGES) im Auftrag
der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein. Nach
Artikel 104a Absatz 5 GG tragen die Länder die bei ihren Behörden anfallenden
Verwaltungsausgaben und nicht der Bund.
Über die Kosten, die bei den privaten Bewerbern und Bietern für die Teilnahme
bzw. Angebotserstellung in dem abgeschlossenen Vergabeverfahren angefallen
sind, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
31. Wie hoch waren die Planungskosten insgesamt, und wie hoch waren die
Planungskosten, die durch den Bund aufgewendet wurden?
Die Durchführung eines ÖPP-Projekts hat keine Auswirkungen auf die
Finanzierungsverantwortung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung der
Bundesfernstraßen gemäß Artikel 104a GG. Auch bei dem ÖPP-Projekt auf der BAB A 7
zwischen AD Bordesholm und südlich AD Hamburg-Nordwest tragen die Freie
und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein die auf ihrem
jeweiligen Hoheitsgebiet anfallenden Planungskosten als Verwaltungsausgaben gemäß
Artikel 104a Absatz 5 GG, soweit Planungsleistungen nicht Gegenstand der
Leistungen sind, die vom privaten Auftragnehmer im Rahmen des ÖPP-Projekts zu
erbringen sind. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesregierung die Höhe der
Planungskosten nicht bekannt.
32. Welche privaten Beratungsleistungen (z. B. von Banken, Kanzleien oder
Wirtschaftsberatern) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Ausschreibungs- und Finanzierungsfragen von welchen am Projekt beteiligten
Akteuren in Anspruch genommen?
Auf welche Höhe belaufen sich die Beratungskosten insgesamt?
Werden diese Kosten über das Verfügbarkeitsentgelt abgegolten?
Das BMVI hat im Zusammenhang mit Ausschreibungs- und Finanzierungsfragen
bei dem ÖPP-Projekt BAB A 7 AD Bordesholm bis südlich AD Hamburg-
Nordwest folgende Beratungsleistungen in Anspruch genommen:
Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach Maßgabe der
Vorgaben der Bundesregierung,
Mitwirkung an der Abfassung der Vergabebekanntmachung
(Informationsmemorandum und Bekanntmachung),
Mitwirkung an der Erarbeitung des Projektvertrages und
Beratung insbesondere im Rahmen der Verhandlungsphase.
Die Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1 548 000 Euro.
Über die von den Übrigen Projektbeteiligten in Anspruch genommenen
Beratungsleistungen kann die Bundesregierung keine Auskünfte erteilen. Das
Verfügbarkeitsentgelt ist nicht für die Abgeltung von Beratungskosten vorgesehen.
33. Wie hoch ist die Anschubfinanzierung seitens des Bundes insgesamt?
34. Wie hoch ist die Anschubfinanzierung seitens der Länder insgesamt?
35. Aus welchen Gründen muss das Land Schleswig-Holstein nicht mehr
70 Mio. Euro „für die Anschubfinanzierung beim A7-Ausbau“
(
www.welt.de/regionales/hamburg/article144356399/Bund-entlastet-
Schleswig-Holstein-beim-Verkehr-um-70-Millionen-Euro.html) einsetzen?
36. In welcher Höhe werden die Baukosten des Projekts auf die Länderquote
Schleswig-Holsteins (Bundeszuweisungen Fernstraßenbau) angerechnet
(bitte absolut und in Prozent der Baukosten angeben)?
Die Fragen 10 sowie 33 bis 36 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Entsprechend der laufenden Nummer 51.0 der Tabelle 3 des Straßenbauplans als
Anlage zum Bundeshaushaltsplan 2015 weist die Maßnahme Gesamtkosten für
Bau, (anteilige) Finanzierung, Erhaltung und Betrieb in Höhe von rund 1,55
Milliarden Euro (brutto nominal) über den 30-jährigen Vertragszeitraum auf, wovon
die Stadt Hamburg für den Tunnel Schnelsen 69 564 TEuro trägt. Der
Straßenbauplan weist eine Anschubfinanzierung des Bundes in Höhe von 285 005 TEuro
aus. Anschubfinanzierungen der Länder sind nicht vorgesehen.
Die Finanzierung aller ÖPP-Projekte erfolgt ab 2015 ohne Anrechnung auf die
Länderquote. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist eine klare Priorisierung von
Investitionen.
37. Wie ist der Verfahrensstand hinsichtlich der Anmeldung geplanter ÖPP-
Projekte im Fernstraßenbau beim Fonds für Strategische Investitionen in Europa
(EFSI; bitte nach sich im Anmeldeverfahren befindlichen Projekten
aufschlüsseln)?
Es liegt stets im Verantwortungsbereich eines privaten Vertragspartners eines
ÖPP-Projektes, welche Instrumente er für dessen Finanzierung in Anspruch
nimmt.
38. Wie gestalten sich die Verfahren beim EFSI und der EU-Projektbondinitiative
von der Anmeldung bis zur Finanzierungszusage (oder Ablehnung) konkret?
Die EU-Verordnung Nr. 2015/1017 über den Europäischen Fond für strategische
Investitionen (EFSI) wurde am 1. Juli 2015 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Am
22. Juli 2015 haben die Europäische Kommission und die EIB die Vereinbarung
über die Arbeitsmethoden des Fonds unterzeichnet. Die Ausgestaltung des
Verfahrens zum EFSI obliegt der EIB. Auch die Ausgestaltung des
Anmeldeverfahrens zur Projektanleiheninitiative obliegt der EIB, diese ist für die Auswahl und
Prüfung der Projektanträge nach den von ihr festgelegten Standards zuständig.
39. Welche ÖPP-Projekte im Fernstraßenbau sollen in der 18. Legislaturperiode
für den EFSI oder die EU-Projektbondinitiative der Connecting Europe
Facility gemeldet werden?
Es liegt im Verantwortungsbereich eines privaten Vertragspartners eines ÖPP-
Projektes, welche Instrumente er für die Finanzierung eines ÖPP-Projekts in
Anspruch nimmt. Eine prognostische Betrachtung für die 18. Legislaturperiode
ist nicht möglich.
40. Ist der Ausbau der A 94 zwischen Forstinning und Marktl bereits zum EFSI
oder der Projektbondinitiative gemeldet?
Wenn ja, von wem, und in welchem Verfahrensstand befindet sich die
Anmeldung?
41. Ist der Ausbau der A 7 zwischen Göttingen und Salzgitter bereits zum EFSI
oder der Projektbondinitiative gemeldet?
Wenn ja, von wem, und in welchem Verfahrensstand befindet sich die
Anmeldung?
Die Fragen 40 und 41 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
42. Welche Rolle spielt der Bund bei der Meldung von Projekten zum EFSI oder
zur Projektbondinitiative genau, und welche spielte er konkret im Falle des
Ausbaus der A 7?
Es wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
43. Von welchem Referat welchen Bundesministeriums wurde die Tragfähigkeit
des Finanzierungskonzeptes für den Ausbau der A 7 vor Vertragsschluss
überprüft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Beschäftigte
44. Welche Autobahnmeistereien sind im Zuge der Ausschreibung des Ausbaus
der A 7 als ÖPP-Projekt nach Kenntnis der Bundesregierung von
Einsparungen bzw. Schließung betroffen?
45. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Beschäftigten von Automeistereien, deren Tätigkeitsfeld seit Anfang der
Ausbauarbeiten entfallen ist (bitte Stellen in der Verwaltung mit einbeziehen und nach
Autobahnmeisterei und Art der Tätigkeit aufschlüsseln), und werden diese
Beschäftigten nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der
Straßenbauverwaltung des Landes versetzt (bitte begründen)?
Die Fragen 44 und 45 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Von dem ÖPP-Projekt auf der BAB A 7 zwischen AD Bordesholm und südlich
AD Hamburg-Nordwest sind auf dem Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg (ca. 5,3 km) die Autobahnmeisterei Othmarschen und auf dem
Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein (ca. 58,8 km) die ehemalige
Autobahnmeisterei Quickborn betroffen.
Personalwirtschaftliche Maßnahmen obliegen den beiden betroffenen Ländern im
Rahmen ihrer Zuständigkeit.
46. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die daraus entstehenden
Remanenzkosten über die gesamte Vertragslaufzeit (bitte aufschlüsseln nach
Autobahnmeistereien)?
Eventuelle Remanenzkosten gehen in den Kostenvergleich einer WU ein. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
47. Wer hat die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU) zur ÖPP-Ausschreibung
des Ausbaus der A 7 erstellt (bitte für die Eignungsprüfung, die vorläufige
und abschließende Wirtschaftlichkeitsprüfung angeben)?
Die Eignungsüberprüfung wurde im Rahmen einer „Realisierungsstudie nach
dem Betreibermodell für den mehrstreifigen Autobahnausbau (A-Modell) für das
Projekt A 7, AD Bordesholm – AS Hamburg-Othmarschen + Südrampe des
Elbtunnels – Anbindung der A 26“ von der Bietergemeinschaft Durth Roos, IVV und
IKB vorgenommen.
Die vorläufige und die abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für das
ÖPP-Projekt BAB A 7 AD Bordesholm bis südlich AD Hamburg-Nordwest
wurde von der ARGE Schüßler-Plan und Investitionsbank Schleswig-Holstein
mit den Nachunternehmern Alfen Consult und Norton Rose Fulbright LLP
durchgeführt.
48. Was hat die WU nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt gekostet?
Mit Stand Januar 2015 belaufen sich die Kosten für die WUen auf ca. 116 000 Euro.
49. Ist die WU öffentlich einzusehen (bitte begründen)?
50. Wie hoch war der errechnete Kostenvorteil der ÖPP-Variante gegenüber
einer öffentlichen Beschaffung absolut?
51. Um welchen Wert (in Prozent) unterschritt das beim Vergabeverfahren
erfolgreiche Gebot von Via Solutions Nord GmbH & Co. KG den Public
Sector Comparator (PSC)?
52. Welche qualitativen (also nicht monetarisierbaren) Bewertungskriterien
(z. B. „Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands“) wurden bei der
abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (aWU) betrachtet?
53. Welche Beschaffungsvariante schnitt jeweils hinsichtlich der einzelnen
qualitativen Bewertungskriterien besser ab, und wie wurde dies jeweils
begründet?
54. Welches Gewicht hatten diese Bewertungskriterien bei der aWU?
Die Fragen 49 bis 54 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
55. Unter welchen Bedingungen können die qualitativen Bewertungskriterien
den Ausschlag für die ÖPP-Variante geben, obwohl die konventionelle
Beschaffung sich rein monetär in der aWU als wirtschaftlicher erwies?
Die qualitativen Kriterien der abschließenden WUen für ÖPP im
Bundesfernstraßenbereich sind für die Beschaffungsvariantenauswahl grundsätzlich nur dann
heranzuziehen, wenn die Abwägung der Ergebnisse in den monetären Kosten-
und Nutzenvergleichen zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt. Bei einem
monetären Wirtschaftlichkeitsvorteil der konventionellen Variante sind die
qualitativen Bewertungskriterien nicht entscheidungsrelevant.
56. Hat die Bundesregierung die Methodik der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bereits evaluiert und standardisiert (siehe Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2013, Seite 29)?
Wenn ja, wann, und welcher Publikation ist diese zu entnehmen?
Wenn nein, warum nicht, und nach welchen Maßgaben bzw. Leitfäden
werden die WU derzeit durchgeführt?
Für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei ÖPP-Projekten
gilt der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Rundschreiben vom
20. August 2007 eingeführte Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei
PPP-Projekten“ (sog. FMK-Leitfaden) als sektorübergreifender Mindeststandard.
Der sektorspezifische sog. A-Modell-Leitfaden wird derzeit fortgeschrieben.
57. Wie wird überprüft, ob die in der aWU entscheidungsrelevanten
Effizienzvorteile der ÖPP-Variante tatsächlich erreicht werden?
Die mit jeweiligem Vertragsbeginn laufende Berichterstattung zu den ÖPP-
Projekten im Bundesfernstraßenbereich, die für alle Projekte von den jeweils
zuständigen Straßenbauverwaltungen der Länder durchgeführt und von der
Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH (VIFG) koordiniert wird, ist ein
systematisches Prüfverfahren im Sinne eines Vertragsmanagements.
58. Gibt es eine mit den Erstellern vereinbarte Vertragsstrafe für Fehler in der
WU, z. B. für eine signifikante Unterschreitung des Effizienzvorteils?
Nein.
59. Wurde der Bundesrechnungshof (BRH) beauftragt, die Wirtschaftlichkeit
des ÖPP-Projekts A 7 vor der Vergabe zu prüfen?
Wenn ja, was ist das Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
60. Wurde der BRH beauftragt, die Wirtschaftlichkeit des ÖPP-Projekts vor
Vertragsschluss zu prüfen (bitte begründen)?
61. Ist eine Gegenprüfung der Wirtschaftlichkeitsprüfung noch vorgesehen?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 59 bis 61 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesrechnungshof ist ein unabhängiges Organ der Finanzkontrolle.
Weisungen und Aufträge können ihm nicht erteilt werden (Artikel 114 Absatz 2 GG).
Aus diesem Grund kann das BMVI den Bundesrechnungshof nicht zu solchen
Wirtschaftlichkeitsprüfungen beauftragen.
62. Welche Kosten prognostiziert die aWU absolut und pro Kilometer für den
Ausbau und Betrieb über die gesamte Laufzeit (abgezinst auf das Jahr 2014
und absolut)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Vertragsgestaltung
63. Wie viele Seiten umfassten die Ausschreibungsunterlagen nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist der
Bundesregierung der Gesamtumfang der Vergabeunterlagen für das ÖPP-Projekt
BAB A 7 AD Bordesholm bis südlich AD Hamburg-Nordwest nicht bekannt.
64. Wie viele Seiten umfassen die Vergabeverträge nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte nach einzelnen Verträgen aufschlüsseln)?
Der Projektvertrag für das ÖPP-Projekt BAB A 7 AD Bordesholm bis südlich AD
Hamburg-Nordwest hat insgesamt 126 Seiten (ohne Anlagen).
65. Sind die Verträge öffentlich einzusehen?
Wenn nein, welcher der Vertragspartner spricht sich nach Kenntnis der
Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung aus?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
66. Wo liegt der Gerichtsstand bei gegebenenfalls eintretenden
Vertragsstreitigkeiten?
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Projektvertrag für das ÖPP-
Projekt auf der BAB A 7 zwischen AD Bordesholm und südlich AD Hamburg-
Nordwest ist Hamburg.
67. Welche Konfliktlösungsmechanismen wurden vereinbart, und sind darunter
auch Verhandlungen vor Schiedsgerichten?
Der Projektvertrag für das ÖPP-Projekt auf der BAB A 7 zwischen AD
Bordesholm und südlich AD Hamburg-Nordwest sieht ein Schlichtungsverfahren
vor, Verhandlungen vor Schiedsgerichten sind hingegen nicht vorgesehen. Im
Übrigen steht der Rechtsweg offen und es wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
68. Wie viele Beschäftigte des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) und sonstiger Behörden überwachen nach Kenntnis
der Bundesregierung die Einhaltung der Verträge?
69. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Kosten für
dieses Vertragscontrolling?
Die Fragen 68 und 69 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Derartige Erhebungen hat die Bundesregierung nicht durchgeführt.
Nach den Zuständigkeiten in der Bundesauftragsverwaltung der
Bundesfernstraßen (Artikel 90, 85 GG) obliegt den jeweils zuständigen Straßenbauverwaltungen
der Länder oder in deren Auftrag der DEGES die Durchführung der
abgeschlossenen Projektverträge für ÖPP-Projekte im Bundesfernstraßenbereich.
Auf die Antwort zu Frage 57 wird verwiesen.
70. Hat die Projektgesellschaft eine Renditegarantie oder einen garantierten Zins
zugesichert bekommen?
Wenn ja, wie wurde die Höhe ermittelt?
Nein.
71. Sieht die Bundesregierung einen Verlust an Transparenz bei ÖPP-Verfahren,
indem der Staat die Zuständigkeit für Erhalt- und Neubauprojekte, wie den
Ausbau der A 7, an private Projektgesellschaften vergibt (bitte begründen)?
Nein. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Ferner wird
darauf hingewiesen, dass die langjährigen Zahlungsverpflichtungen bei ÖPP-
Projekten im Bundesfernstraßenbereich transparent im Bundeshaushalt ausgewiesen
werden.
72. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragesteller zu, dass
Konzessionsverträge mit Laufzeiten von 30 Jahren den Spielraum des
Haushaltsgesetzgebers langfristig einschränken (bitte begründen)?
Nein. Sofern der nach der Bundeshaushaltsordnung notwendige
Wirtschaftlichkeitsnachweis geführt werden kann, werden bei ÖPP-Projekten im
Bundesfernstraßenbereich die Leistungsbereiche Ausführungsplanung, Bau, Erhaltung und
Betrieb eines längeren Streckenabschnittes einem Auftragnehmer gebündelt für
die Vertragslaufzeit, den sogenannten Lebenszyklus, zur Ausübung übertragen.
Verfügbarkeitsmodell neuer Generation
73. Plant die Bundesregierung, alle neuen ÖPP-Projekte unter Einbeziehung
privaten Kapitals zu realisieren?
Wenn nein, von welchen Faktoren ist dies abhängig?
Ja.
74. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage wurde das auf der A 7
angewandte neue Verfügbarkeitsmodell erarbeitet (bitte genaue Angabe der
Quellen, die den positiven Effekt belegen)?
75. Gab es im Vorfeld Erhebungen und bzw. oder Pilotprojekte, die die
theoretischen Vorteile bestätigt haben?
Wenn ja, welche Erhebungen waren das?
Die Fragen 74 und 75 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Verfügbarkeitsmodell ist ein international anerkanntes Modell im Bereich
von ÖPP, das auch der Bundesrechnungshof befürwortet. Es wird auch im
Ausland mit unterschiedlichen Ausgestaltungen angewandt.
In Deutschland ist das erste Verfügbarkeitsmodell auf Bundesautobahnen das
ÖPP-Projekt auf der BAB A 9 zwischen AS Lederhose und Landesgrenze
Thüringen/Bayern (Vertragsbeginn: 01.10.2011).
Auf Basis der bei diesem ÖPP-Projekt mit dem Verfügbarkeitsmechanismus
gewonnenen Erfahrungen wurde der Verfügbarkeitsmechanismus für künftige
ÖPP-Projekte mit dem Ziel einer Vereinfachung und Verschlankung
weiterentwickelt.
76. Ist die Zahlung der Vergütung an eine Messung der Lkw-Belastung auf der
Strecke gekoppelt (bitte begründen)?
77. Was sind die genauen Verfügbarkeitsparameter, und wie werden diese
gewichtet?
78. Wie wurde die jährliche Durchschnittsverfügbarkeit berechnet, auf der die
Entgeltzahlungen basieren?
79. Wie werden die jährlichen Abweichungen von dieser
Durchschnittsverfügbarkeit berechnet?
80. Auf welchen Daten basieren die entgeltrelevanten Berechnungen der
Abweichung, und wer erhebt diese Daten?
82. Wie sind die Malus-Regelungen für eine verminderte Verfügbarkeit genau
geregelt?
83. Sind auch Bonus-Zahlungen für eine erhöhte Verfügbarkeit vereinbart?
84. Sind feste Zeitpunkte für Nachverhandlungen hinsichtlich des
Verfügbarkeitsentgeltes vereinbart, und wenn ja, in welchen Abständen?
87. Welche Verfügbarkeit muss der konzessionierte Abschnitt bei Auslaufen des
Konzessionsvertrages im Vergleich zur der den Berechnungen des
Jahresentgeltes zugrunde liegenden Referenzdurchschnittsverfügbarkeit
aufweisen?
Die Fragen 76 bis 80, 82 bis 84 und 87 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der im Jahr 2012 weiterentwickelte und vereinfachte
Verfügbarkeitsmechanismus (siehe Antwort auf Fragen 74 und 75) sieht vor, dass für
Verfügbarkeitseinschränkungen in Abhängigkeit von bestimmten Verkehrsführungen konkret
definierte Eurobeträge vom Verfügbarkeitsentgelt für
Verfügbarkeitseinschränkungen in Abzug gebracht werden. Der planmäßige Erhaltungsaufwand des
Auftragnehmers wird maximal bis zur Höhe dieser Abzugsbeträge infolge
Verfügbarkeitseinschränkungen freigestellt. Dafür hat der Auftraggeber auf der Grundlage
seiner eigenen Erhaltungsplanung ein sogenanntes Verfügbarkeitsguthaben
ermittelt. Für die planmäßigen Erhaltungsmaßnahmen wirkt sich ein Abzugsbetrag
erst dann tatsächlich zahlungswirksam auf das Verfügbarkeitsentgelt aus, wenn
der Auftragnehmer das Verfügbarkeitsguthaben aufgebraucht hat. Dafür führt der
Auftraggeber ein sog. Verfügbarkeitsverzeichnis, in das zu Beginn eines jeden
Vertragsjahres die Beträge kalkulatorisch gutgeschrieben werden, die der
Auftragnehmer im Vergabeverfahren dafür pro Vertragsjahr mitgeteilt hat. Im Zuge
der monatlichen Entgeltrechnung des Auftragnehmers kann er für
Verfügbarkeitseinschränkungen eine Verrechnung der Abzugsbeträge vom
Verfügbarkeitsentgelt mit den jährlichen Gutschriften im Verfügbarkeitsverzeichnis beantragen.
Ist diese Verrechnung nach Prüfung durch den Auftraggeber zulässig, werden die
Abzugsbeträge aus den Verfügbarkeitseinschränkungen nicht wirksam. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 94 verwiesen.
Weitergehende projektspezifische Angaben sind nicht möglich, insoweit wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
81. Kann der Bund seine Verfügbarkeitsanforderungen in der Vertragslaufzeit
verändern?
Ja.
85. Welche Projektrisiken wurden wie zwischen dem Bund und dem
Konzessionär aufgeteilt?
Die anteilige projektspezifische Risikoverteilung ist Gegenstand der
Verhandlungen im Rahmen des ÖPP-Vergabeverfahrens.
Weitergehende projektspezifische Angaben sind nicht möglich, insoweit wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
86. In welchen Abständen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
Autobahnabschnitte nach ihrem Neubau oder einer grundhaften Erneuerung
erneut grundsaniert werden?
Anhaltswerte zur Abschätzung des Zeitraumes zwischen dem Neubau bzw. der
letzten Erneuerung und dem Eingreifzeitpunkt sind in den „Richtlinien für die
Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen“ (RPE-Stra 01) der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aufgeführt. Der in der
Regel 30-jährige Vertragszeitraum bei ÖPP-Projekten im
Bundesfernstraßenbereich orientiert sich am Lebenszyklus der wesentlichen Elemente des
Vertragsgegenstandes.
88. Sind Bürgschafts- oder Rückstellungspflichten seitens der
Betreibergesellschaft oder deren Gesellschafter für den Fall eines Rückgabezustands, der
schlechter als der vertraglich vereinbarte Übergabezustand ist, Bestandteil
des Betreibervertrages?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Wenn nein, warum nicht?
Ja, der geschuldete Rückgabezustand wird durch Entgelteinbehalte oder
Vertragserfüllungsbürgschaften abgesichert. Die Höhe der Absicherung ist im
Projektvertrag nach dem Sicherungsbedürfnis ausgestaltet. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
89. Sind von der Projektgesellschaft Rückstellungen für zyklische und
azyklische Investitionen zu bilden?
Wenn ja, wem stehen diese Mittel im Insolvenzfall zu, und wem stehen sie
nach Auslaufen des Konzessionsvertrages zu?
Wenn nein, warum nicht?
Das Erfordernis der Bildung von Rückstellungen ergibt sich anhand der
handelsrechtlichen Vorschriften. Bei den in der Frage genannten Tatbeständen ist die
Bildung von Rückstellungen nicht veranlasst.
90. Ist im Betreibervertrag ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter der
Betreibergesellschaft für den Fall verankert, dass die Betreibergesellschaft
Regressansprüche des Bundes oder andere Zahlungsverpflichtungen nicht
bedienen kann (bitte begründen)?
Für die Einbringung des Eigenkapitals haben die Gesellschafter des jeweiligen
ÖPP-Projekts im Bundesfernstraßenbereich gegenüber dem Auftraggeber
einzustehen. Im Übrigen sind diese Projekte als Projektfinanzierungen mit
Rückgriffsauschluss bzw. beschränktem Rückgriff ausgestaltet.
91. Wurde seitens des Bundes von den Gesellschaftern der Projektgesellschaft
eine Konzernhaftungserklärung abgefordert und vertraglich fixiert?
Wenn nein, welche Sicherheiten hat die öffentliche Hand für den Fall der
Insolvenz der Projektgesellschaft oder von relevanten Regressforderungen
an die Projektgesellschaft (z. B. Bankbürgschaften)?
Eine Konzernhaftungserklärung wird nicht gefordert. Den Sicherungsinteressen
der öffentlichen Hand wird im Fall der Beendigung des Projektvertrags in Folge
einer Insolvenz in angemessener Weise Rechnung getragen. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
92. Unter welchen Umständen fällt der Betrieb der Konzessionsstrecke bereits
vor Vertragsende zurück an den Bund (z. B. Insolvenz der
Betreibergesellschaft)?
Bei ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbereich hat der Auftraggeber
unabhängig von einer Insolvenz der Projektgesellschaft das Recht, im Falle von
Nichtoder Schlechtleistungen der Projektgesellschaft den Betriebsdienst selbst zu
übernehmen.
93. Kann der Vertrag mit dem Konzessionär gekündigt werden, wenn er die
Leistungen nur unzureichend erbringt?
Wenn ja, welche Bedingungen müssen genau vorliegen, und welche
Regressansprüche eröffnet der Konzessionsvertrag der Bundesregierung für
diesen Fall?
Der Projektvertrag beinhaltet eine Kündigungsmöglichkeit im Fall
unzureichender Leistungserbringung. Die Bedingungen sind im Einzelnen im Projektvertrag
festgelegt. Der jeweilige Auftraggeber eines ÖPP-Projekts im
Bundesfernstraßenbereich kann ihm entstehende Schäden gegenüber dem jeweiligen
Auftragnehmer im Rahmen von Schadensersatzansprüchen geltend machen.
94. Unter welchen Bedingungen kann der Verkauf von Anteilen an die
Betreibergesellschaft zu Nachverhandlungen bezüglich der Verfügbarkeitsentgelte
führen?
Derartige Bedingungen sind nicht ersichtlich.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]