[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
4. September 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5998
18. Wahlperiode 15.09.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Katharina Dröge,
Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5772 –
Auswirkungen der Marktmacht deutscher Supermärkte auf die
Arbeitsbedingungen in Schwellen- und Entwicklungsländern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Konzentration im deutschen Lebensmitteleinzelhandel hat in den letzten
Jahren rasant zugenommen – laut Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts
vom September 2014 teilen sich die vier größten Supermarktketten – ALDI
Einkauf GmbH & Co. OHG, die Schwarz Beteiligungs GmbH (Lidl und Kaufland),
EDEKA Zentrale AG Firmen & Co. KG und REWE Markt GmbH – 85 Prozent
des Absatzes im deutschen Lebensmitteleinzelhandel. Die Auswirkungen dieser
Marktkonzentration enden nicht an den Landesgrenzen. Auch Produzenten und
Arbeiterinnen und Arbeiter aus Übersee sind massiv von der Marktmacht der
führenden Einzelhändler in Deutschland betroffen. Denn die Supermarktketten
kooperieren eng mit multinationalen Konzernen, die Lebensmittel in
Entwicklungs- und Schwellenländern anbauen lassen und liefern. Um Marktanteile
auszubauen, setzen die Supermarktketten ihre Zulieferer unter Druck, damit diese
die Kosten weiter senken. Dieser Preis- und Kostendruck wird entlang der
Lieferkette weitergegeben und führt zu gefährlichen und ausbeuterischen Arbeits-
und Produktionsverhältnissen sowie zu massiver Umweltzerstörung in den
Produktionsländern (vgl. Oxfam, „Billige Bananen“, 2014; Oxfam, „Mangos mit
Makel“, 2013).
Obwohl der Bundesregierung das Problem bekannt ist, geht sie weder gegen die
steigende Marktkonzentration noch gegen unlautere Handelspraktiken der
Einzelhändler vor (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/14656).
Die Situation droht sich sogar weiter zu verschlechtern, wenn nicht geeignete
Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Gegenwärtig liegt dem Bundesminister für
Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, ein Antrag auf Ministererlaubnis für
die Übernahme der Kaiser’s Tengelmann GmbH durch die EDEKA
Zentrale AG Firmen & Co. KG vor. Neben den Auswirkungen auf die inländischen
Verbraucher und Lieferanten spielt die steigende Marktkonzentration, die bei
einem positiven Bescheid entstehen könnte, auch für die ausländischen
Lieferanten eine wichtige Rolle.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung die
verheerenden Auswirkungen der Marktmacht und unlauterer Handelspraktiken
verringern kann und so negative Effekte auf Umwelt- und Sozialstandards in
Schwellen- und Entwicklungsländern verhindert werden.
1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Zusammenhang zwischen der Marktkonzentration und Marktmacht
im deutschen Lebensmitteleinzelhandel und negativen Auswirkungen auf
Umwelt- und Sozialstandards in Schwellen- und Entwicklungsländern?
a) Welche konkreten Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung
die Marktkonzentration im deutschen Einzelhandel auf soziale und
ökologische Standards in Schwellen- und Entwicklungsländern?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
b) Plant die Bundesregierung eine vertiefte Analyse, welche Auswirkungen
unlautere Handelspraktiken in der globalen Lieferkette auf Produzenten
in Entwicklungs- und Schwellenländern haben?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, welchen
Einfluss die Marktkonzentration und Marktmacht im deutschen
Lebensmitteleinzelhandel auf die Arbeitsbedingungen und Umweltstandards in Entwicklungs- und
Schwellenländern haben. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die
Unternehmen die Arbeits- und Umweltgesetze in diesen Ländern beachten müssen.
International anerkannte CSR-Referenzdokumente, wie die OECD-Leitsätze für
multinationale Unternehmen, UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und
Menschenrechte und die ILO-Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und
Sozialpolitik bieten zusätzlich einen Orientierungsrahmen. Die Erfahrungen der
Bundesregierung bei der Entwicklung und Förderung von Sozial- und
Umweltstandards zeigen, dass Verbesserungen am effektivsten in Zusammenarbeit mit
allen relevanten Akteuren entlang der Lieferkette erreicht werden können.
Um Verbesserungen in der Lieferkette zu erreichen, unterstützt die
Bundesregierung Schwellen- und Entwicklungsländer bei der Einführung und Umsetzung von
Umwelt- und Sozialstandards. Im Rahmen von Multi-Stakeholder-Initiativen wie
dem Bündnis für nachhaltige Textilien und dem Forum Nachhaltiger Kakao setzt
sich die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit Akteuren aus Zivilgesellschaft,
Wirtschaft und Handel für soziale und ökologische Verbesserungen entlang
globaler Lieferketten ein. Die Bundesregierung unterstützt zudem
Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft. Ziel ist es, die Produktions- und
Lebensbedingungen in den Produktionsländern zu verbessern und zum Schutz der Umwelt und
Biodiversität beizutragen.
Zudem hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer G7-Präsidentschaft eine
Initiative zur nachhaltigen Gestaltung von globalen Lieferketten ergriffen. Die Staats-
und Regierungschefs haben in der Abschlusserklärung des G7-Gipfels am 7. bis
8. Juni 2015 beschlossen:
1. KMU bei der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses von
Sorgfaltspflicht und eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements verstärkt
zu unterstützen;
2. Konsumenten in die Lage zu versetzen, Produktlabel in Bezug auf ihre
Nachhaltigkeit zu vergleichen;
3. Multi-Stakeholder-Bündnisse in G7-Ländern und Partnerländern für eine
freiwillige Umsetzung von Standards zu stärken;
4. Entwicklungsländer bei der Verfolgung nachhaltiger Exportstrategien zu
unterstützen;
5. die Einrichtung eines Vision-Zero-Fonds (internationaler Präventionsfonds)
bei der Internationalen Arbeitsorganisation ILO für Arbeitsschutz und
Prävention in ärmeren Produktionsländern zu unterstützen;
6. eine wirksame Arbeit der Nationalen Kontaktstellen für die Umsetzung der
OECD-Leitlinien (NKS) sicherzustellen, um außergerichtliche
Beschwerdemechanismen zu stärken.
Überdies enthalten die vorgenannten OECD-Leitsätze für multinationale
Unternehmen nicht rechtsverbindliche Empfehlungen der OECD-Mitgliedstaaten und
weiterer zwölf Länder an multinationale Unternehmen, die in diesen Ländern
tätig sind oder von dort aus operieren, für verantwortungsvolles unternehmerisches
Handeln in einem globalen Kontext, das dem geltenden Recht und international
anerkannten Normen entspricht. Verletzungen der Leitsätze können mit
Beschwerden bei den NKS der Teilnehmerländer vorgebracht werden. Die NKS
bietet dann ihre Vermittlungsdienste an, um auf eine einvernehmliche Lösung
zwischen Beschwerdeführern und Unternehmen hinzuwirken. Die NKS sind auch für
die Bekanntmachung der Leitsätze zuständig. Die deutsche NKS ist im
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angesiedelt. Im Rahmen des G7-
Prozesses setzt sich die Bundesregierung – wie auch die Regierungen der anderen G7-
Länder – für die Durchführung von Peer Reviews und Peer Learning ein. Die
deutsche NKS hat sich bereit erklärt, sich einem Peer Review zu unterziehen.
Darüber hinaus gibt es Initiativen einzelner Unternehmen, Branchen bzw. der
Wirtschaft – wie die Business Social Compliance Initiative (BSCI) –, die zu einer
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Herstellerländern beitragen sollen.
Die Bundesregierung begrüßt die Zielsetzung der BSCI, durch den
Zusammenschluss von Unternehmen, Importeuren und Produzenten eigenverantwortlich zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Herstellerländern beizutragen.
2. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um der Marktkonzentration im
Lebensmitteleinzelhandel entgegenzuwirken und so dem möglichen
Missbrauch der Marktmacht führender Lebensmitteleinzelhändler mit negativen
Konsequenzen für Verbraucherinnen und Verbraucher, Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer und Produzenten in Deutschland, der EU und Übersee
vorzubeugen?
Wenn nicht, warum nicht?
Wenn ja, durch welche Maßnahmen?
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ermöglicht es dem
Bundeskartellamt und den Betroffenen bereits, Maßnahmen gegen eine übermäßige
Marktkonzentration bzw. den Missbrauch von Marktmacht zu ergreifen.
Die bisherige Praxis des Bundeskartellamts hat gezeigt, dass § 20 Absatz 2
i. V. m. § 19 Absatz 2 Nummer 5 GWB für die Erfassung konkreter praktischer
Fälle von missbräuchlichen Verhaltensweisen in der B2B-Lieferkette unterhalb
der Schwelle der Marktbeherrschung gut geeignet ist. Aufgrund ihrer
generalklauselartigen Ausgestaltung erlaubt und verlangt die Vorschrift eine
Einzelfallbetrachtung. Dies ermöglicht es, eine Vielzahl denkbarer Missbräuche zu
erfassen. So hat das Bundeskartellamt im Juli 2014 die Grundsatzentscheidung
getroffen, dass verschiedene Forderungen und Sonderkonditionen, die die EDEKA
Zentrale AG & Co. KG nach Übernahme der Plus-Märkte im Jahr 2009
gegenüber Lieferanten erhoben hat („Hochzeitsrabatte“), missbräuchlich waren.
EDEKA hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt.
Das Bundeskartellamt kann Unternehmenszusammenschlüsse untersagen, wenn
zu erwarten ist, dass diese zu einer Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen
würden. Im Hinblick auf die geplante Übernahme der Kaiser’s
Tengelmann GmbH durch die EDEKA Zentrale AG & Co. KG stellte das
Bundeskartellamt in seiner Entscheidung vom April dieses Jahres fest, dass eine erhebliche
Behinderung wirksamen Wettbewerbs drohte und untersagte die Fusion. Die
beteiligten Unternehmen haben beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie
einen Antrag auf Ministererlaubnis gemäß § 42 Absatz 1 GWB gestellt.
Der Geltungsbereich des GWB beschränkt sich auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland; sein Anwendungsbereich erstreckt sich jedoch auch auf
Wettbewerbsbeschränkungen, die zwar im Ausland veranlasst worden sind, sich jedoch
im Inland auswirken.
3. Plant die Bundesregierung durch sonstige Maßnahmen gegen den Preisdruck
vorzugehen, den Lebensmitteleinzelhändler aufgrund ihrer Marktmacht auf
Zulieferer in Entwicklungs- und Schwellenländern ausüben können und der
zur Absenkung von Arbeits- und Umweltstandards führen kann?
Wenn nicht, warum nicht?
Wenn ja, welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass die
Marktkonzentration auf der Herstellerseite zu unlauteren
Vertragsverhandlungen mit Lieferanten aus Entwicklungs- und Schwellenländern führt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
5. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Feststellung der Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel des
Bundeskartellamts, dass der Beschaffungsmarkt Röstkaffee ein isolierter
Markt ist, in dem es nur eingeschränkte Ausweichoptionen für die Hersteller
gibt, und der gemeinsame Beschaffungsanteil der führenden Nachfrager in
der Vetriebsschiene Lebensmitteleinzelhandel bei 65 bis 70 Prozent liegt?
a) Welche Auswirkungen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
daraus für die Lieferanten, Produzenten und Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in Entwicklungs- und Schwellenländern?
b) Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung einen negativen
Preisdruck auf kleine Lieferanten im Röstkaffeesektor
entgegenzuwirken?
c) Wie plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der derzeitigen
Marktkonzentration die Verhandlungsmacht von Kleinproduzenten und
Lieferanten zu stärken?
Die Zahlen in der Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel verdeutlichen,
dass in dem Beschaffungsmarkt Röstkaffee der Lebensmitteleinzelhandel zwar
den wichtigsten Vertriebsweg darstellt. Jedoch erreichen die alternativen
Vertriebswege mit einem gemeinsamen Anteil von etwa 30 Prozent des
Gesamtmarktvolumens (Herstellermarken und Handelsmarken) einen im Vergleich zu
anderen Beschaffungsmärkten relativ hohen Anteil.
Die Fragen 5a bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu den
Auswirkungen der derzeitigen Marktstruktur im deutschen Kaffeesektor auf Lieferanten,
Produzenten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Entwicklungs- und
Schwellenländern vor.
Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihres entwicklungspolitischen
Engagements die Umsetzung von Umwelt- und Sozialstandards entlang globaler
Lieferketten. Für den Kaffeesektor gibt es beispielsweise den „Common Code for
the Coffee Community“ (4C), einen weltweit gültigen Verhaltenskodex für die
sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Produktion, Verarbeitung und
Vermarktung von Kaffee, der in einem von der Bundesregierung gemeinsam mit
der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und dem
deutschen Kaffeeverband initiierten und geförderten Multi-Stakeholder-Prozess
erarbeitet wurde. Die Bundesregierung unterstützt zudem
Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft. Ziel ist es, die Produktions- und Lebensbedingungen
in den Produktionsländern zu verbessern und zum Schutz der Umwelt und
Biodiversität beizutragen.
6. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen gegen den Einsatz unlauterer
Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette zu ergreifen?
Wenn ja, welche Maßnahmen plant sie zu ergreifen, und werden diese
Maßnahmen sich auch gegen die Auswirkungen unlauterer Handelspraktiken auf
Produzentinnen und Produzenten einschließlich Kleinbauern und
Kleinbäuerinnen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, der EU
und aus Übersee richten?
Wenn nein, warum nicht?
Der in Deutschland bestehende gesetzliche Rahmen ist ausreichend, um effektiv
und effizient gegen unlautere Handelspraktiken vorzugehen. Kartellrechtlich
erlaubt er ein individuelles Vorgehen in einzelnen konkreten Fällen, ohne in die
grundsätzliche Vertragsfreiheit der Unternehmen einzugreifen.
Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 2 bis 4 ausgeführt, ist § 20 Absatz 2
i. V. m. § 19 Absatz 2 Nummer 5 GWB („Anzapfverbot“) für die Erfassung
konkreter praktischer Fälle von missbräuchlichen Verhaltensweisen unterhalb der
Schwelle der Marktbeherrschung grundsätzlich gut geeignet.
Zwischen den europäischen Wettbewerbsbehörden besteht ein enger Austausch
über die nationalen Regelungen zum Schutz vor sog. unfairen Handelspraktiken,
an dem das Bundeskartellamt teilnimmt.
Soweit unlautere Handelspraktiken auf missbräuchlichen Vertragsbestimmungen
beruhen, wird der jeweilige Vertragspartner in Deutschland durch das
Vertragsrecht effektiv geschützt. Alle vertraglichen Vereinbarungen können anhand der
Vorschriften der §§ 134 und 138 BGB, nach denen gesetzwidrige oder
sittenwidrige Rechtsgeschäfte nichtig sind, sowie den Geboten von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) im Wege des zivilrechtlichen Individual- oder
Kollektivrechtsschutzes kontrolliert werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen
zusätzlich einer besonderen Inhaltskontrolle anhand des AGB-Rechts.
Auch besteht ein Schutz durch die Regelungen des Lauterkeitsrechts in Gestalt
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Speziell für den Bereich der Lebensmittellieferkette stellt die im Rahmen des
„Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der
Lebensmittelversorgungskette“ erarbeitete Liste unfairer Handelspraktiken vom
November 2011 eine geeignete Ergänzung im Wege der Selbstregulierung dar, die einen
Mindeststandard für faire Geschäftsbeziehungen an der Schnittstelle Handel –
Lieferanten umschreibt. Flankierend dazu sind die Bemühungen der
Marktteilnehmer aus Handel und Industrie zu begrüßen, durch ein kartellrechtskonformes
System der Selbstregulierung Verbesserungen in der Praxis herbeizuführen: Denn
letztlich kann einem in Verhandlungssituationen nicht auszuschließenden
„Angstfaktor“, insbesondere der Sorge vor einem Abbruch der
Geschäftsbeziehungen, am besten dadurch entgegengewirkt werden, dass sich zwischen den
verschiedenen Gliedern der Lieferkette ein ausgewogenes Machtverhältnis
entwickelt.
Eine weitergehende unmittelbare Regelung auf europäischer Ebene erscheint
angesichts der Unterschiedlichkeit und der Komplexität der denkbaren Praxisfälle
nicht zielführend. Ein Regelungsvorschlag müsste so flexibel sein, dass er sich
stets an die wechselnden Bedingungen auf den Märkten anpassen ließe. Er müsste
zudem den durchaus unterschiedlichen Marktbedingungen und
Machtverhältnissen in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung, einen Regelbeispielskatalog für unlautere
Handelspraktiken, der bislang im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
fehlt und der die Ahndung und Sanktionierung von Zuwiderhandlungen
erleichtern würde, in die deutsche Gesetzgebung einzuarbeiten und zwar so,
dass auch betroffene Lieferanten aus Übersee eine Zuwiderhandlung geltend
machen könnten?
Wenn ja, wie, und wann?
Wenn nein, warum nicht?
Eine verbindliche Liste von verbotenen unlauteren Handelspraktiken würde eine
Reihe von Problemen aufwerfen. Handelt es sich um eine abschließende Liste, so
ginge sie ins Leere, wenn sich neue unlautere Handelspraktiken entwickeln. Eine
solche Liste böte zudem einen Anreiz für die Entwicklung alternativer
Vertragsgestaltungen, die zu ähnlichen Ergebnissen führen, ohne jedoch unter die Liste zu
fallen.
Generalklauselartige Regelungen sind besser geeignet, missbräuchlichen
Handelspraktiken vorzubeugen. So ist z. B. die gegenwärtig in Deutschland geltende
Vorschrift des § 20 Absatz 2 GWB für die Erfassung konkreter praktischer Fälle
gut geeignet, denn aufgrund ihrer generalklauselartigen Ausgestaltung erlaubt
und verlangt die Vorschrift eine Einzelfallbetrachtung einschließlich der
Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung bestimmter Handlungsweisen. Wie bereits
ausgeführt, ermöglicht dies einerseits, eine Vielzahl denkbarer Missbräuche zu
erfassen, verhindert aber andererseits auch eine übermäßige Einschränkung der
Handlungsspielräume der Unternehmen durch zu starre Vorgaben.
8. Plant die Bundesregierung die Einrichtung einer Behörde, die für die
Ermittlung, Überwachung, Dokumentation und Ahndung unlauterer
Handelspraktiken in der globalen Lieferkette zuständig ist?
Wenn nein, welche anderen Maßnahmen hält die Bundesregierung für
zielführend, um die Identifizierung und Ahndung unlauterer Handelspraktiken
in der globalen Lieferkette zu erreichen, und wann sollen diese umgesetzt
werden?
Die Einrichtung einer entsprechenden Behörde ist nicht geplant. Schon jetzt
können mögliche Verletzungen der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
bei der im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angesiedelten NKS im
Rahmen einer Beschwerde eingebracht werden. Jeder, der ein berechtigtes
Interesse an der fraglichen Angelegenheit hat, kann sich mit konkreten Beschwerden
an die NKS wenden, insbesondere wegen der Missachtung von
Sicherheitsstandards, Arbeitnehmerrechten und Umweltstandards (siehe hierzu auch die Antwort
zu Frage 1).
Sowohl die Frage nach funktionierenden Beschwerdemechanismen als auch
Anforderungen an menschenrechtliche Sorgfaltspflicht entlang der gesamten
Lieferkette werden auch im Rahmen der Erstellung des Nationalen Aktionsplans zur
Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte diskutiert.
Für den Bereich des Kartellrechts sind die jeweiligen Kartellbehörden in
Deutschland bereits gesetzlich mit weit reichenden Ermittlungs- und
Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet, die für ein wirksames Vorgehen gegen missbräuchliche
Verhaltensweisen unerlässlich sind.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Erfolgen der freiwilligen Verhaltenskodizes in Portugal, Slowenien,
Belgien und im Vereinten Königreich, und welche
Übertragungsmöglichkeiten dieser Kodizes sieht die Bundesregierung für die Bundesrepublik
Deutschland?
Die Bundesregierung begrüßt Initiativen, die zu einer Verbesserung von Umwelt-
und Sozialstandards entlang globaler Lieferketten beitragen. Sie unterstützt
mehrere Initiativen, die Verhaltenskodizes für bestimmte Branchen erarbeiten. Im
Kaffeesektor gibt es beispielsweise den „Common Code for the Coffee
Community“ (4C), einen weltweit gültigen Verhaltenskodex für die sozial, ökologisch
und wirtschaftlich nachhaltige Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von
Kaffee (siehe auch die Antwort zu Frage 5). Im Rahmen von Multi-Stakeholder-
Initiativen wie dem Forum Nachhaltiger Kakao und dem Bündnis für nachhaltige
Textilien setzt sich die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit Akteuren aus
Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Handel für soziale und ökologische
Verbesserungen entlang globaler Lieferketten ein.
Zudem wenden eine große Zahl deutscher Unternehmen auf freiwilliger Basis
Verhaltenskodizes auf ihre geschäftliche Tätigkeit an. So sind aktuell 612
deutsche Unternehmen Mitglied der Foreign Trade Association (FTA), des führenden
Wirtschaftsverbandes des europäischen und internationalen Handels und beteiligt
an der internationalen Business Social Compliance Initiative (BSCI), in der sie
sich im Verbund mit anderen Marktteilnehmern für sichere und faire
Arbeitsbedingungen einsetzen. Der BSCI-Verhaltenskodex stützt sich auf internationale
Übereinkommen oder Leitlinien wie die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte, die Leitlinien Kinderrechte und Unternehmerisches Handeln, die
Leitlinien der Vereinten Nationen „Wirtschaft und Menschenrechte“, die OECD-
Leitsätze sowie den UN Global Compact und die Übereinkommen und Empfehlungen
der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die maßgeblich sind für die
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Lieferkette.
Der Verhaltenskodex beinhaltet Vorschriften in Bezug auf:
- Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen;
- Verbot von Diskriminierung;
- angemessene Vergütung;
- zumutbare Arbeitszeiten;
- Arbeitsschutz;
- Verbot von Kinderarbeit und Einhaltung des Jugendschutzes;
- Vermeidung von prekärer Beschäftigung und Verbot von Zwangsarbeit;
- Umweltschutz;
- ethisches Wirtschaften.
10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Erfolgen der Gesetze zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
im Lebensmittelsektor in der Tschechischen Republik, Ungarn und in Italien,
und welche Übertragungsmöglichkeiten dieser Regelungen sieht die
Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland?
Der Austausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN) in
diesem Sektor zeigt, dass sich sowohl die Marktstrukturen als auch die
Handelspraktiken in den einzelnen europäischen Ländern sehr stark voneinander
unterscheiden. Auch die gesetzlichen Grundlagen und die Befugnisse der
Kartellbehörden etwa bezüglich der Verfolgung missbräuchlicher oder unfairer
Verhaltensweisen sind sehr verschieden. Dementsprechend adressieren
Gesetzesinitiativen oder freiwillige Verhaltenskodizes anderer Mitgliedstaaten spezifische
Wettbewerbsprobleme in diesen Ländern.
In aller Regel lässt sich zudem feststellen, dass das katalogmäßige Verbot
konkreter unfairer Praktiken wenig erfolgversprechend ist, da die Marktteilnehmer
üblicherweise zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten suchen und finden. Eine
offene Lösung, wie sie in Deutschland im Rahmen des § 20 GWB gefunden wurde,
ist in der Praxis aufgrund ihrer Flexibilität einfacher zu handhaben und führt
dadurch zu besseren Ergebnissen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 und 18
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14656 hingewiesen.
11. Wie sollte nach Meinung der Bundesregierung ein EU-Regulierungsrahmen
für die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Business-to-
Business-Lieferkette für Lebensmittel und Nichtlebensmittel auf europäischer
Ebene ausgestaltet sein?
Welche Maßnahmen sollten aus Sicht der Bundesregierung getroffen
werden, um die Situation von Zulieferern aus Entwicklungs- und
Schwellenländern und anderer Zulieferer mit geringer Marktmacht zu verbessern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 sowie die Stellungnahme der
Bundesregierung zum Grünbuch über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für
Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa [COM(2013) 37 final]
verwiesen. Die Stellungnahme ist im Internet veröffentlicht unter:
http://ec.europa.eu/in-
ternal_market/consultations/2013/unfair-trading-practices/docs/
contributions/public-authorities/germany_de.pdf.
12. Liegen der Bundesregierung bei der Nationalen Kontaktstelle (NKS)
Beschwerdefälle über unlautere Handelspraktiken durch die genannten
Supermarktketten von Zulieferern aus Entwicklungs- und Schwellenländern oder
anderer Zulieferer mit geringer Marktmacht vor (bitte mit Auflistung von
allen Beschwerdefällen der letzten fünf Jahre, Bearbeitungsstand,
Konsequenzen)?
Hält die Bundesregierung die NKS für eine geeignete Beschwerdestelle für
derartige Fälle?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, plant die Bundesregierung einen Beschwerdemechanismus
einzurichten, der hierzu besser geeignet ist?
Bei der deutschen NKS für die OECD-Leitsätze lagen für den genannten
Zeitraum keine Beschwerden gegen die benannten Unternehmen vor. Neben den
zahlreichen Möglichkeiten, die z. B. das AGB-Recht, das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb sowie das Kartellrecht zur Verfügung stellen, stellen die OECD-
Leitsätze Betroffenen mit der deutschen NKS einen weiteren Mechanismus zur
Verfügung, spezifische Probleme, die sich bei der Anwendung der Leitsätze
stellen können, einvernehmlich zu lösen. Die Leitsätze sind ein multilateral
vereinbarter und umfassender Kodex für verantwortungsvolles unternehmerisches
Handeln, zu dessen Förderung sich die Regierungen verpflichtet haben. Sie dienen
dazu, den positiven Beitrag zu fördern, den multinational tätige Unternehmen
zum ökonomischen, ökologischen und sozialen Fortschritt weltweit leisten
können, und negative Auswirkungen zu vermeiden.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
13. Welche konkreten Verbesserungen konnten durch den Dialog mit
Unternehmen im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in Bezug auf
Sozial- und Umweltstandards in den Lieferketten der genannten
Supermärkte bisher erreicht werden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14656,
Antwort zu Frage 1)?
Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung in Bezug auf Dialogprozesse mit
Unternehmen gegenüber gesetzlichen Umwelt- und Sozialstandards für die
globalen Wertschöpfungsketten der Supermärkte (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/14656, Antwort zu Frage 1)?
Die von der Bundesregierung unterstützten Dialogformate und Multi-
Stakeholder-Initiativen haben zu einem offenen und konstruktiven Dialog zwischen
Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Handel und Politik hinsichtlich der Verantwortung der
einzelnen Akteure und der sozialen und ökologischen Herausforderungen entlang
der Lieferkette beigetragen. Im Kaffeesektor wurde im Rahmen der 4C-Initiative
ein weltweit gültiger Verhaltenskodex für die sozial, ökologisch und
wirtschaftlich nachhaltige Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Kaffee
erarbeitet (siehe auch die Antwort zu Frage 5). Dieser hat wesentlich dazu beigetragen,
dass der Kaffeesektor Vorreiter in Hinblick auf die Umsetzung von
Nachhaltigkeitsanforderungen ist. In weiteren Multi-Stakeholder-Initiativen wurden
aufbauend auf den identifizierten Herausforderungen Aktionspläne zur Verbesserung
der sozialen und ökologischen Bedingungen entlang der Lieferkette erarbeitet,
die derzeit im Rahmen von Pilotvorhaben umgesetzt (z. B. Forum Nachhaltiger
Kakao) bzw. konkretisiert werden (z. B. Bündnis für nachhaltige Textilien). Die
Bundesregierung unterstützt zudem den fairen Handel und verantwortungsvolles
und nachhaltiges Engagement von Unternehmen in Entwicklungsländern über
Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft. Im Agrarbereich werden in
Entwicklungs- und Schwellenländern gemeinsame Projekte in verschiedenen
Sektoren durchgeführt, die zu einer Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen
insbesondere kleiner Agrarproduzenten beitragen. Trainings- und
Zertifizierungsmaßnahmen im Rahmen dieser Projekte unterstützen die Verbesserung von
Sozial- und Umweltstandards und fördern Transparenz in den entsprechenden
Lieferketten.
Globale Lieferketten sind äußerst komplex und regional diversifiziert.
Entsprechend vielschichtig sind auch die sozialen und ökologischen Probleme, zumal sie
jenseits des direkten Einflussbereichs im Hoheitsgebiet der Produktionsländer
liegen. Dialogprozesse, die neben Unternehmen auch alle anderen relevanten
Anspruchsgruppen wie Verbände, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen
und die Regierungen einbinden, ermöglichen ein schnelles und zugleich
effektives Handeln im Sinne der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Umwelt in den
Produktionsländern. Dabei kann durch eine freiwillige Selbstverpflichtung – wie
sie z. B. die Mitglieder des Bündnisses für nachhaltige Textilien eingehen – ein
hinreichender Grad an Verbindlichkeit geschaffen werden.
14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Erkenntnissen der Oxfam-Studien zu „Mangos mit Makel“ und
„Bittere Bananen“, dass unlautere Handelspraktiken, wie nachträgliche
unangemessene Rabattforderungen, etwa für „zu weiches Obst“, oder das
Einfordern von Zuschüssen zu Werbekosten der Supermarktketten, zum Geschäft
der Supermarktketten gehörten und die Discounter ALDI Einkauf GmbH &
Co. OHG, Netto Marken-Discount AG & Co. KG und Lidl das gesamte
Risiko an die Lieferantinnen und Lieferanten übertragen, indem sie ihre
benötigten Volumen wöchentlich neu ausschreiben und über die Preise jedes Mal
neu entscheiden?
15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Ergebnissen der Oxfam-Studie zu Mangos, laut der der Preisdruck
auf Kleinproduzentinnen bzw. Kleinproduzenten und -lieferantinnen bzw.
-lieferanten größer ist, als in anderen europäischen Staaten?
Die Fragen 14 und 15 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ergebnisse der Oxfam-Studien machen deutlich, dass sowohl die globalen
Wertschöpfungsketten für Mangos als auch die für Bananen von einer Vielzahl
von sozialen, ökonomischen und ökologischen Herausforderungen betroffen
sind. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, müssen die Unternehmen
die Arbeits- und Umweltgesetze in diesen Ländern beachten. Den Studien ist
insofern zuzustimmen, dass auch die Regierungen in den Schwellen- und
Entwicklungsländern gefordert sind, die Einhaltung u. a. der Vorschriften des
Arbeitsrechtes sowie das Verbot der Kinderarbeit durchzusetzen.
Aktuell befindet sich das deutsche „Bananenforum“ in Gründung, eine Multi-
Stakeholder-Plattform, die künftig auch seitens der Bundesregierung unterstützt
wird. Das „Bananenforum“ hat zum Ziel, den gesellschaftspolitischen Dialog
über den Bananenmarkt in Deutschland anzuregen und die punktuellen Debatten
und Aktionen diverser Akteure zu diesem Thema zusammenzuführen. Dabei soll
die Verantwortung aller Akteure entlang der Lieferkette deutlich gemacht und
übernommen werden. Ziel ist es unter anderem, zu einer Verbesserung der
Produktions- und Lebensbedingungen beizutragen. Aufgrund der geplanten
Beteiligung der Supermarktketten an den Selbstverpflichtungen zur nachhaltigeren
Gestaltung der globalen Bananen-Wertschöpfungsketten werden positive
Auswirkungen auch auf die Handelspraktiken mit den Lieferanten erwartet. Eine
Ausweitung der Multi-Stakeholder-Initiative von Bananen auf Südfrüchte wäre
wünschenswert. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung
Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft.
16. Wie steht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbindliche Transparenzpflichten im
Rohstoffsektor befürwortet, zu verbindlichen Transparenzpflichten im
Lebensmittelsektor?
Im Lebensmittelsektor gibt es bereits gute freiwillige Initiativen für soziale und
ökologische Standards wie das Fair Trade- oder das Bio-Siegel. Die
Bundesregierung unterstützt solche Initiativen und sorgt darüber hinaus dafür, dass die
Inhalte von Standards und Siegeln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern,
Unternehmen und öffentlichen Beschaffungsverantwortlichen transparent
gemacht werden. Einen Überblick über derartige Initiativen bietet der Kompass
Nachhaltigkeit (
www.kompass-nachhaltigkeit.de) sowie die Website
www.label-
online.de.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]