[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 15. September 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6010
18. Wahlperiode 16.09.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5802 –
Eingriffe in nationale Tarifsysteme – Haltung der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Organe der Europäischen Union (EU) haben in den Bereichen
Arbeitsentgelt, Koalitionsrecht, Streik- und Aussperrungsrecht keinerlei Kompetenzen.
Das ist eindeutig in Artikel 153 Absatz 5 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Dennoch nehmen die Eingriffe in
diese nationalen Politikbereiche zu, die einen bedeutenden Einfluss auf die
Lebens- und Arbeitsbedingungen der Menschen in den betroffenen Ländern haben.
Die tarifpolitischen Eingriffe unterscheiden sich jedoch erheblich in ihrem
Verbindlichkeitsgrad. Das erste Instrument mit dem die Europäische Kommission
Einfluss nimmt, sind länderspezifische Empfehlungen im Rahmen des
Europäischen Semesters. Den Mitgliedstaaten werden arbeitsmarktpolitische
Handlungsempfehlungen gegeben, die allerdings rechtlich nicht bindend sind.
Deswegen war die Einflussnahme auf die Lohnfindungssysteme im Rahmen des
Europäischen Semesters bislang begrenzt. So wurden z. B. Bulgarien, Finnland,
Italien und Slowenien im Jahr 2012 eine moderate Entwicklung der Löhne
empfohlen. Von Schweden verlangte die Europäische Kommission eine Ausweitung
des Niedriglohnsektors und der Lohnspreizung am unteren Ende. Deutschland
hingegen wurde aufgefordert, die Lohnentwicklung mit dem
Produktivitätswachstum in Einklang zu bringen, was als Empfehlung für höhere Löhne
interpretiert werden kann.
Hinsichtlich der Reform der Tarifvertragssysteme gab die Europäische
Kommission detailliertere Empfehlungen: Belgien, Italien und Spanien wurden
aufgefordert, ihre Tarifverhandlungssysteme zu dezentralisieren und dafür zu
sorgen, dass Unternehmen leichter von Flächentarifverträgen abweichen können.
Belgien, Luxemburg, Malta und Zypern wurden empfohlen, ihre nationalen
Lohnindexierungssysteme zu lockern und weniger verbindlich auszugestalten.
Die weitere Möglichkeit, Einfluss auf Lohnfindungssysteme zu nehmen, ist
verbindlicher und spielt in den Programmländern eine erhebliche Rolle, denn die
Umsetzung politischer Reformen ist die Bedingung für die Vergabe von
Krediten. In vielen Rettungsprogrammen waren sowohl die Lohnentwicklung als
auch die Struktur der Tarifverhandlungssysteme Teil der
Reformvereinbarungen. In Griechenland und Irland wurde beispielsweise eine Kürzung des
gesetzlichen Mindestlohns durchgesetzt und in Portugal und Rumänien wurde die
Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zeitweise eingefroren.
In Portugal, Rumänien, Griechenland und auch in Spanien wurden
grundlegende Änderungen der nationalen Lohnfindungssysteme durchgeführt. Sie
zielten auf eine Dezentralisierung von Tarifverhandlungen und eine Abschwächung
der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen. Eine Folge ist, dass sich
Unternehmen nun leichter aus der Tarifbindung verabschieden können.
Das Europäische Parlament ist darüber besorgt, dass, obwohl die Festlegung
von Löhnen nicht in den Aufgabenbereich der EU fällt, die
Anpassungsprogramme dennoch einen Einfluss auf die Löhne hatten. Auch EU-
Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker zog vor dem Wirtschafts- und
Währungsausschuss des Europäischen Parlaments eine kritische Bilanz über die Arbeit der
Troika in Griechenland.
Der Europäische (ETUC) und der Internationale Gewerkschaftsbund (ITUC)
sowie andere zivilgesellschaftlichen Organisationen haben die Konditionen und
Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds (IWF) kritisiert, da sie die
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung steigen lassen, die sozialen Kosten in die
Höhe treiben, die Produktion öffentlicher Güter empfindlich einschränken
sowie in die Souveränität der Staaten eingreifen.
Bislang ist noch nicht absehbar, wie sich die Maßnahmen der Europäischen
Kommission zum Bürokratieabbau (Regulatory Fitness and Performance
Programme – REFIT) auf die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
auswirken werden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund befürchtet einen Abbau
sinnvoller Regulierungen, unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus
(Pressemitteilung 184 vom 25. Oktober 2013). Der Europäische Gewerkschaftsbund
befürchtet, dass die Interessen der Unternehmen beim Bürokratieabbau über die
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestellt werden (ETUC Executive
Committee on 17–18 June 2015).
1. Wie beurteilt die Bundesregierung Eingriffe in die nationalen
Tarifvertragssysteme durch europäische Institutionen über
a) die länderspezifischen Empfehlungen und
b) über Vereinbarungen zwischen Gläubiger- und Schuldnerstaaten?
2. Sind Eingriffe in die nationalen Tarifsysteme und Einflussnahme auf
Mindestlöhne nach Ansicht der Bundesregierung Eingriffe in die Souveränität
der Nationalstaaten?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Einführung des Europäischen Semesters im Jahr 2011 war eine der
Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Wirtschafts- und Finanzkrise auf europäischer
Ebene zu begegnen. Die Idee des Europäischen Semesters und der daraus
abgeleiteten länderspezifischen Empfehlungen hat sich aus Sicht der Bundesregierung
bewährt. Die Empfehlungen benennen Schwächen, Hemmnisse und
Reformrückstände in den Mitgliedstaaten, deren Korrektur zu höherer Wettbewerbsfähigkeit
und zu mehr Wachstum und Beschäftigung beitragen kann.
Gleichzeitig haben die länderspezifischen Empfehlungen in ihrer jetzigen
Ausgestaltung keinen rechtlich verbindlichen Charakter, sondern appellieren an die
nationale Eigenverantwortung („Ownership“) und den Reformwillen der
Mitgliedstaaten.
Ein Eingriff in nationale Tarifvertragssysteme bzw. die Souveränität der
Mitgliedstaaten über länderspezifische Empfehlungen erfolgt aus Sicht der
Bundesregierung nicht, da eine Umsetzung der Empfehlungen auf der Freiwilligkeit der
Mitgliedstaaten beruht.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. der Eurozone mit
Refinanzierungsproblemen können unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen beantragen.
Die Hilfe erfolgt in Verbindung mit strengen Auflagen, um sicherzustellen, dass
die wirtschaftlichen und finanziellen Probleme des betreffenden Landes durch
entsprechende Reformprogramme behoben werden. Die Auflagen werden in
einem sogenannten Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart.
Mit Blick auf Finanzhilfen des ESM wird das MoU im Einklang mit dem ESM-
Vertrag und dem ESMFinG im Rahmen von Verhandlungen zwischen dem
betreffenden Mitgliedstaat und der Europäischen Kommission – im Benehmen mit
der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF (gemeinsam: die
Institutionen) – erarbeitet und stellt eine Vereinbarung zwischen der Europäischen
Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat dar. Die jeweiligen Auflagen
werden daher nur mit Zustimmung des Empfängerlandes in das MoU
aufgenommen. Soweit nach nationalem Recht erforderlich, erfolgt zudem ein
zustimmender Beschluss des jeweiligen nationalen Parlaments. Gegen die vereinbarten
Auflagen stand und steht der Rechtsweg zu den nationalen Gerichten, insbesondere
zum jeweiligen Verfassungsgericht offen. Entsprechende Verfahren gab es in
einer Reihe von Fällen, ggf. wurden die Auflagen dann in Abstimmung mit den
Institutionen angepasst.
3. Für welche Länder teilt die Bundesregierung die von der Europäischen
Kommission verfolgte Dezentralisierung der Tarifsysteme bzw. Einflussnahme
auf Mindestlöhne, und welche Entwicklungen bzw. Vorteile erwartet die
Bundesregierung davon?
Im Rahmen der in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 geschilderten Verfahren
stimmen sich alle beteiligten Stellen über Empfehlungen bzw. Maßnahmen ab.
Die Bundesregierung setzt sich dabei für den Ansatz von Strukturreformen zur
Stärkung nachhaltigen Wachstums und Beschäftigung ein.
4. In welchen Programmländern wurden nach Einschätzung der
Bundesregierung die angestrebten wirtschaftspolitischen Ziele durch eine
Dezentralisierung der Lohnfindungssysteme bzw. durch Einflussnahme auf Mindestlöhne
bisher
a) durch welche Eingriffe in Tarifvertragssysteme,
b) durch welche gesetzliche Regelungen,
c) mit welchen wirtschaftlichen Erfolgen erreicht, und
d) welche Folgen hatte dies für die Arbeits- und Lebensbedingungen der
Menschen in den jeweiligen Ländern?
Bei der Umsetzung von Anpassungsprogrammen in den Programmländern
handelt es sich, wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 dargelegt, um die
Umsetzung von Vereinbarungen, die zwischen dem jeweiligen Programmland auf der
einen Seite und den Institutionen auf der anderen Seite erzielt werden. Die
Bundesregierung ist an diesen Vereinbarungen nicht unmittelbar als Vertragspartei
beteiligt. Die mit den Programmländern getroffenen Vereinbarungen enthalten
Regelungen zu einer Vielzahl unterschiedlicher Politikbereiche. Lohnfindung
und Tarifvereinbarungen sind zwar hiervon erfasst, stellen jedoch nur einen
Ausschnitt eines aufeinander abgestimmten Gesamtpakets dar. Die konkreten
Auswirkungen der jeweiligen Teilaspekte der Gesamtvereinbarung auf den
Umsetzungserfolg lassen sich nicht eindeutig identifizieren. Insgesamt sind bei der
Umsetzung von Anpassungsprogrammen in vielen Programmländern Erfolge
sichtbar. So haben Irland, Spanien und Portugal ihre Anpassungsprogramme bereits
erfolgreich abgeschlossen. Diese Länder sind zu Wirtschaftswachstum
zurückgekehrt und die Arbeitslosigkeit geht dort wieder zurück. In anderen Ländern
(Griechenland, Zypern) laufen die Anpassungsprogramme noch.
5. Wird die Bundesregierung bei der Aushandlung von weiteren
Griechenlandhilfen Eingriffe in das Lohnfindungssystem unterstützen, und wenn ja, in
welcher Form und mit welcher Zielsetzung?
Griechenland hat am 8. Juli 2015 Finanzhilfen des Europäischen
Stabilitätsmechanismus (ESM) beantragt. Daraufhin wurde zwischen Griechenland und den
Institutionen ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Auflagen für die
Finanzhilfen vereinbart. Im Bereich Arbeitsmarkt wurde im MoU eine Prüfung der
griechischen Arbeitsmarktinstitutionen vereinbart (Abschnitt 4.1 des MoU). Die
griechische Regierung wird danach bis Oktober 2015 einen von unabhängigen
Sachverständigen geführten Konsultationsprozess einleiten, um unter
Berücksichtigung von auf internationaler und europäischer Ebene bewährten Verfahren
eine Reihe bestehender Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen,
darunter denjenigen für Tarifverhandlungen. Weitere Beiträge zum vorstehend
beschriebenen Konsultationsprozess werden internationale Organisationen,
darunter die IAO, leisten. Die Organisation, Vorgaben und Zeitpläne sind mit den
Institutionen zu vereinbaren. Nach Abschluss des Prüfungsprozesses werden laut
MoU die griechischen Behörden die Rahmen unter anderem für das
Tarifverhandlungssystem an die in der EU geltenden bewährten Verfahren anpassen.
Zudem wurde im MoU vereinbart, dass vor Abschluss der Prüfung keine
Änderungen an dem gegenwärtigen Rahmen für Tarifverhandlungen vorgenommen
werden. Auf Antrag des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. August 2015
hat der Deutsche Bundestag am 19. August 2015 den Finanzhilfen des ESM für
Griechenland sowie dem Memorandum of Understanding zugestimmt.
6. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren
a) der Organisationsgrad der Sozialpartner,
b) die Zahl der Flächentarifverträge,
c) die Tarifbindung,
d) die Streikhäufigkeit,
e) die Höhe der Löhne in den entsprechenden EU-Mitgliedstaaten
entwickelt, und
f) welchen Zusammenhang gibt es zwischen diesen Entwicklungen und den
Empfehlungen der EU-Institutionen zu den Lohnfindungssystemen bzw.
entsprechenden Reformverpflichtungen der Programmländer?
Amtliche Daten zu Bruttojahresverdiensten (Frage 6e) stellt die amtliche Statistik
von EUROSTAT regelmäßig aus der alle vier Jahre durchgeführten
Verdienststrukturerhebung bereit. Allerdings erfasst diese nur Betriebe des produzierenden
Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs (ohne die öffentliche Verwaltung) und
mit zehn und mehr Beschäftigten. Die Entwicklung der Arbeitnehmerverdienste
bis zum letzten verfügbaren Erhebungsjahr 2010 können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden. Statistiken zu den Bruttolöhnen und
-gehältern je Arbeitnehmer in den EU-Mitgliedstaaten nach Abgrenzung der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind in der öffentlich zugänglichen
Datenbank der Europäischen Kommission (AMECO) verfügbar.
Die zu einigen Aspekten der Fragen 6a bis 6d existierenden Kennzahlen sind
nicht amtlich. Beispielhaft sei hier die Datenbank des Europäischen
Gewerkschaftsinstituts (ETUI – European Trade Union Institute) und der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO; LABORSTA-Datenbank) zur Streikhäufigkeit
angeführt, die auf verschiedenen nichtamtlichen Quellen beruhen.
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über
Zusammenhänge zwischen den in den Fragen 6a bis 6e erfragten Entwicklungen und
Empfehlungen zu den Lohnfindungssystemen bzw. entsprechenden
Reformverpflichtungen der Programmländer vor.
Tabelle: durchschnittliche Jahresverdienste von Vollzeitbeschäftigten, in Euro
2002 2006 2010
Belgien : 38.125 45.280
Bulgarien 1.862 2.606 4.686
Tschechische Rep. 7.174 9.781 12.696
Dänemark : 47.637 55.715
Deutschland : 39.396 41.495
Estland : 8.148 10.585
Irland 35.450 42.876 44.146
Griechenland : 26.933 26.106
Spanien 21.792 24.262 27.975
Frankreich : 32.493 34.927
Kroatien : : 12.402
Italien : 30.560 32.751
Zypern : 24.486 27.344
Lettland : 5.839 8.526
Litauen 4.099 5.716 7.226
Luxemburg : 47.016 51.643
2002 2006 2010
Ungarn 5.873 8.115 9.879
Malta : 17.654 19.600
Niederlande 37.003 38.998 44.965
Österreich : 37.049 40.514
Polen 6.878 8.574 10.507
Portugal : 16.597 18.507
Rumänien 2.344 4.223 6.031
Slowenien 12.560 15.809 21.162
Slowakei 5.506 6.771 10.321
Finnland : 34.345 39.635
Schweden 31.388 34.197 38.981
Vereinigtes Königreich 41.102 44.377 38.470
Tabelle: durchschnittliche Jahresverdienste als Vollzeitäquivalente, in Euro
2002 2006 2010
Belgien : 38.153 43.388
Bulgarien 1.849 2.580 4.618
Tschechische Rep. 7.069 9.693 12.592
Dänemark : 42.918 49.714
Deutschland : 37.402 38.735
Estland : 7.958 10.395
Irland 35.130 42.008 42.546
Griechenland : 27.197 25.669
Spanien 21.198 23.503 27.057
Frankreich : 31.727 33.897
Kroatien : : 12.494
Italien : 29.790 31.680
Zypern : 24.331 26.927
Lettland : 5.882 8.357
Litauen 3.978 5.662 7.138
Luxemburg : 47.012 51.663
Ungarn 5.881 8.140 9.916
Malta : 17.549 18.744
Niederlande 35.083 38.571 41.149
Österreich : 35.605 38.895
Polen 6.878 8.593 10.426
Portugal : 16.699 18.354
Rumänien 2.343 4.217 5.991
Slowenien 12.684 15.811 21.135
Slowakei 5.404 6.686 10.232
Finnland : 34.841 40.281
Schweden 32.056 34.665 38.716
Vereinigtes Königreich 37.484 41.731 35.840
Tabelle: durchschnittliche Jahresverdienste von Teilzeitbeschäftigten, in Euro
2002 2006 2010
Belgien : 38.243 36.996
Bulgarien 1.372 1.945 3.621
Tschechische Rep. 6.014 7.945 10.625
Dänemark : 24.636 26.874
Deutschland : 31.945 32.385
Estland : 6.328 9.070
Irland 33.560 36.711 34.315
Griechenland : 30.833 19.102
Spanien 15.754 18.558 22.656
Frankreich : 27.621 29.525
Kroatien : : 17.215
Italien : 22.696 24.632
Zypern : 15.951 16.533
Lettland : 6.209 7.775
Litauen 3.170 5.255 6.669
Luxemburg : 46.990 51.779
Ungarn 6.053 8.399 10.240
Malta : 16.625 14.229
Niederlande 32.174 38.053 37.304
Österreich : 30.430 33.737
Polen : 9.063 9.293
Portugal : 20.628 15.445
Rumänien 2.133 3.827 4.473
Slowenien 18.461 31.558 18.185
Slowakei 3.769 5.188 8.927
Finnland : 39.176 45.059
Schweden 35.793 35.905 37.984
Vereinigtes Königreich 26.820 34.104 28.787
Quelle: EUROSTAT, Verdienststrukturerhebung
7. Welche Risiken ergeben sich aus dezentralisierten Tarifsystemen in Bezug
auf
a) die gesamtwirtschaftliche Verantwortung der Sozialpartner hinsichtlich
des gemeinsamen Stabilitätsziels,
b) auf die Streikhäufigkeit sowie
c) die mangelnde Koordinierbarkeit, wenn beispielsweise die
Wachstumsraten zunehmen und Gewerkschaften unkoordiniert auf betrieblicher Ebene
streiken?
Ein dezentralisiertes Tarifsystem zieht nicht zwangsläufig bestimmte Risiken
nach sich. Es kommt aus Sicht der Bundesregierung vielmehr auf das
verantwortungsvolle Handeln der Sozialpartner an.
8. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung aufgrund von
länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters zwischen den
Jahren 2009 bis heute umgesetzt?
Das Europäische Semester ist ein zum Jahreswechsel einsetzender
Sechsmonatszyklus, der die wirtschafts-, finanz- und beschäftigungspolitische
Koordinierung im Rahmen der Strategie Europa 2020 zusammenführt und an dessen Ende
die Mitgliedstaaten im Vorfeld ihrer nationalen Haushaltsverfahren
länderspezifische Empfehlungen erhalten. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Rat erstmals
2011 länderspezifische Empfehlungen verabschiedet.
Mit Blick auf die Lohnentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland hat der
Rat 2012 und 2013 länderspezifische Empfehlungen verabschiedet. Die
Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen dokumentiert die Bundesregierung
im jährlich veröffentlichten Nationalen Reformprogramm. Dies gilt auch für die
Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen aus den Jahren 2012 und 2013,
über deren Umsetzung in den Nationalen Reformprogrammen 2013 und 2014
berichtet wurde.
2012 lautete die Empfehlung zur Lohnentwicklung „(...) die Voraussetzungen
schafft, damit die Lohnentwicklung mit dem Produktivitätswachstum Schritt hält;
(...)“.
Im Nationalen Reformprogramm 2013 (S. 14, Tz.46) führt die Bundesregierung
aus, dass dies aus ihrer Sicht eine Empfehlung ist, die sich in erster Linie an die
Tarifpartner richtet und daher keine unmittelbaren Umsetzungsschritte durch die
Bundesregierung erforderlich macht. In Deutschland gilt die verfassungsrechtlich
verankerte Tarifautonomie. Dies sorgt für differenzierte und an die
Marktanforderungen angepasste Löhne.
2013 lautete die Empfehlung „(...) Bedingungen für ein die Binnennachfrage
stützendes Lohnwachstum aufrechterhält; (...)“.
Im Nationalen Reformprogramm 2014 (S. 18, Tz.74) stellt die Bundesregierung
dar, dass sich aus ihrer Sicht gute Arbeit einerseits lohnen und existenzsichernd
sein muss. Andererseits müssen Produktivität und Lohnhöhe in einem
Zusammenhang stehen, damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten
bleibt. Diese Balance stellen in Deutschland traditionell die Tarifpartner über
Tarifverträge her. Sinkende Tarifbindung hat jedoch aus Sicht der Bundesregierung
zunehmend zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt. Mit der Einführung
des allgemein verbindlichen gesetzlichen Mindestlohns soll ein angemessener
Mindestschutz überall in Deutschland sichergestellt werden.
9. Hält es die Bundesregierung für erstrebenswert, die Verbindlichkeit der
länderspezifischen Empfehlungen zu steigern und somit lohn- sowie
tarifpolitische Kompetenzen an die europäische Ebene abzutreten, auch wenn damit
höhere Löhne in der Bundesrepublik Deutschland gefordert werden?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt sich insgesamt für eine bessere und verbindlichere
Koordinierung der Wirtschaftspolitik zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der
Wirtschafts- und Währungsunion ein. Um im bestehenden Rahmen des
Europäischen Semesters die Verbindlichkeit der länderspezifischen Empfehlungen zu
steigern, hat sich die Bundesregierung zudem auch wiederholt für eine Stärkung
der nationalen Eigenverantwortung („Ownership“) der Mitgliedstaaten und eine
verstärkte Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen auf nationaler Ebene
eingesetzt. Dieser Mechanismus beruht jedoch weiterhin auf dem Prinzip der
Freiwilligkeit. Davon unberührt liegen lohn- und tarifpolitische Kompetenzen in
Deutschland bei den Tarifpartnern, die ihre Belange auf Grundlage der
grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit autonom, das heißt frei von staatlicher
Einflussnahme, regeln.
10. Wie steht die Bundesregierung zu dem von den „Fünf Präsidenten“
erhobenen Vorschlag, in allen Ländern des Eurogebietes nationale Stellen
einzurichten, die „zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit den Auftrag erhalten,
zu beurteilen, ob die Löhne sich entsprechend der Produktivität entwickeln,
und Vergleiche mit den Entwicklungen in anderen Ländern des
Eurowährungsgebiets und in den wichtigsten vergleichbaren Handelspartnerländern
anzustellen“ (Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden,
Jean-Claude Juncker, 22. Juni 2015)?
Der Europäische Rat hat den „Fünf Präsidenten-Bericht“ zur Stärkung der
Wirtschafts- und Währungsunion im Juni zur Kenntnis genommen und den Rat um
Prüfung gebeten. In diesem Kontext wird sich die Bundesregierung auch zu
einzelnen Elementen des Berichts positionieren.
Unabhängig davon gilt, dass aus Sicht der Bundesregierung eine verbesserte
Wettbewerbsfähigkeit in den Mitgliedstaaten der Wirtschafts- und
Währungsunion ein wichtiger Schlüssel für die Stärkung von Wachstum und Beschäftigung
in Europa ist. Die Bundesregierung unterstützt daher das grundsätzliche
Anliegen, Fortschritte der Mitgliedstaaten bei den Reformen zur Steigerung ihrer
Wettbewerbsfähigkeit verlässlich nachzuverfolgen und einzuschätzen.
Die Überlegung, nationale Stellen zur Wettbewerbsfähigkeit einzuführen, ist in
diesem Stadium aber noch vage. Vor allem die Überlegung, dass die
Stellungnahmen dieser Einrichtungen bei Tarifverhandlungen als „Richtschnur“ zugrunde
liegen sollen, sieht die Bundesregierung kritisch. In Deutschland regeln die
Sozialpartner ihre Belange auf Grundlage der grundgesetzlich geschützten
Koalitionsfreiheit autonom.
11. Welche Position hatte die Bundesregierung von 2009 bis 2013 im
Europäischen Rat in Bezug auf die Dezentralisierung der Tarifsysteme
eingenommen, und inwieweit hat sich diese Position seit der Übernahme der
Amtsgeschäfte durch die große Koalition im Jahr 2013 verändert?
Der Europäische Rat hat sich im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 zu zwei
Gelegenheiten zum Thema der Lohnbildungsmechanismen geäußert.
In seinen Schlussfolgerungen vom 24./25. März 2011 im Rahmen des „Euro-
Plus-Paktes“ (Anhang 1) heißt es auf S. 16: „Jedes Land wird für die konkreten
politischen Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, für die es sich
entscheidet, verantwortlich sein, doch wird den folgenden Reformen besondere
Aufmerksamkeit zuteil werden: i) Maßnahmen, mit denen unter Achtung der
nationalen Gepflogenheiten in Bezug auf den sozialen Dialog und die Beziehungen
zwischen den Sozialpartnern sichergestellt wird, dass die Kosten sich
entsprechend der Produktivität entwickeln, wie beispielsweise: - Überprüfung der
Lohnbildungsregelungen und erforderlichenfalls des Grads der Zentralisierung im
Verhandlungsprozess und der Indexierungsverfahren, unter gleichzeitiger Wahrung
der Autonomie der Sozialpartner bei den Tarifverhandlungen; - Sicherstellung,
dass die Lohnabschlüsse im öffentlichen Sektor den auf eine Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit gerichteten Anstrengungen im Privatsektor förderlich sind
(eingedenk der wichtigen Signalwirkung der Löhne des öffentlichen Sektors).“
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1./2. März 2012 heißt es:
„Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Februar 2012 und
unter Achtung der Rolle der Sozialpartner und der nationalen Systeme für die
Lohnbildung sollten die Mitgliedstaaten
verstärkt darauf hinwirken, dass es für Arbeitgeber einfacher und attraktiver
wird, Mitarbeiter einzustellen; hierzu kann es erforderlich sein, die
Lohnfestsetzungsmechanismen zu verbessern;
– Hindernisse, die der Schaffung neuer Arbeitsplätze entgegenstehen,
beseitigen
– und eine aktive Arbeitsmarktpolitik betreiben, insbesondere im Hinblick auf
eine verstärkte Beteiligung junger Menschen, Frauen und älterer
Arbeitnehmer.“
Die Schlussfolgerungen wurden einstimmig verabschiedet.
Im Zeitraum seit 2013 hat sich der Europäische Rat bisher nicht mit dem Thema
Lohnbildungsmechanismen befasst.
12. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass in Zukunft der Artikel 153
Absatz 5 AEUV respektiert wird, der den EU-Organen keinerlei
Kompetenzen in den Bereichen Arbeitsentgelt, Koalitionsfreiheit, Streik- und
Aussperrungsrecht zubilligt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie wird sich die Bundesregierung im Europäischen Rat für den
Schutz dieser Rechte einsetzen?
Die Bundesregierung trägt das europäische Recht mit und achtet auf die
Einhaltung der Regelungen. In Hinblick auf Artikel 153 Absatz 5 AEUV liegt aus Sicht
der Bundesregierung kein Verstoß vor.
13. Was erwartet die Bundesregierung von der „Evaluierung der
Arbeitsschutzvorschriften […] [mit der die Kommission] […] die zu behebenden Mängel
identifizieren und gezielte Maßnahmen ausarbeiten [möchte], mit denen die
Belastungen für die KMU gesenkt und diese dabei unterstützt werden, den
EU-Anforderungen nachzukommen“ (COM(2015) 215 final), und wird die
Bundesregierung sich für die Beibehaltung des derzeit bestehenden
Schutzniveaus im Arbeitsschutz einsetzen?
Das bestehende Regelwerk zum europäischen Arbeitsschutzrecht ist ein
Kernstück der europäischen Sozialpolitik und ein wichtiger Beitrag zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Europa. Zu begrüßen ist daher, dass die
von der Kommission veröffentlichten ersten Ergebnisse zur Evaluation
feststellen, dass sich die europäischen Arbeitsschutzvorschriften grundsätzlich bewährt
haben. Der Erhalt des durch dieses Regelwerk geschaffenen hohen Schutzniveaus
ist daher wichtig. Abstriche hiervon, insbesondere durch gesetzliche
Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), darf es nicht geben. Jede
Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat denselben Anspruch auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unabhängig von der Größe eines
Unternehmens. In diesem Rahmen kann gleichzeitig das Ziel, unnötige Belastungen für
KMU zu reduzieren, weiter verfolgt werden. In diesem Sinne setzt sich die
Bundesregierung für eine Optimierung und Modernisierung der
Arbeitsschutzrichtlinien ein.
14. Kann der REFIT-Prozess (REFIT: Regulatory Fitness and Performance
Programme) aus Sicht der Bundesregierung dazu führen, dass dringende
Regulierungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht in Angriff genommen
werden, weil keine weiteren Regulierungen erwünscht sind, die kleine und
mittlere Unternehmen betreffen, wie dies bereits im „EU Strategic
Framework on Health and Safety at Work 2014–2020: Adapting to new challenges
– Council conclusions“ (7013/15 SOC 165 EMPL 85) angedeutet wird?
Wenn nein, wie wird dies verlässlich ausgeschlossen?
Ziel des REFIT-Programms der Kommission sind nicht weniger, sondern
effektivere und effizientere Regelungen. Dies betrifft auch ihre Umsetzbarkeit, nicht
zuletzt für KMU. Dies kann, wie im EU Strategic Framework on Health and
Safety at Work 2014-2020 vorgesehen, durch verbesserte Überwachung und
Unterstützung oder den Austausch guter Verfahren erfolgen. Jedoch bleiben legislative
Maßnahmen selbstverständlich eine Handlungsoption. So hat der Rat in seinen
Schlussfolgerungen vom 10. März 2015 (7013/15 SOC 165 EMPL 85) die
Kommission ausdrücklich aufgefordert, auf dem Gebiet der Karzinogene legislativ
tätig zu werden.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass die Europäische Kommission auch
fertig ausgehandelte Sozialpartnervereinbarungen nach Artikel 155 AEUV
zukünftig, insbesondere wenn diese zur Weiterleitung an den Rat bestimmt
sind, einer nicht klar definierten Folgenabschätzung (sog. impact
assessment) unterzogen werden, und wird sich die Bundesregierung dafür
einsetzen, dass Sozialpartnervereinbarungen von der Folgeabschätzung
ausgenommen werden?
Die von der Kommission angekündigte „verhältnismäßige Folgenabschätzung“
soll in besonderem Maße die Repräsentativität der vertragsschließenden Parteien,
die Vereinbarkeit der Vereinbarung mit dem EU-Recht sowie die Beachtung des
Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips untersuchen. Anders als bei
anderen Folgenabschätzungen wird bei Sozialpartnervereinbarungen nur die
ausgewählte Option im Vergleich zum Ist-Zustand betrachtet und eine verpflichtende
Online-Konsultation zum Vorschlag findet nicht statt. Die Bundesregierung wird
die Praxis der Kommission sorgfältig beobachten.
16. Wird die Bundesregierung sich im Europäischen Rat dafür einsetzen, dass
a) soziale und ökologische Aspekte in den Folgeabschätzungen der
Kommission angemessen berücksichtigt werden,
b) auch eine Kostenanalyse im Falle einer Nichtregelung durchgeführt wird,
und
c) die Sozialpartner die Möglichkeit erhalten, ihre Expertise in die
Folgenabschätzung einzubringen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht (bitte jeweils für 16a bis 16c)?
Zu a)
Die Bundesregierung misst aussagekräftigen Folgenabschätzungen eine hohe
Bedeutung zu und setzt sich dafür regelmäßig auch auf europäischer Ebene ein. Dies
gilt hinsichtlich aller zu berücksichtigenden Aspekte von Folgenabschätzungen.
Zu b)
Folgenabschätzungen dienen dazu, die wesentlichen voraussichtlichen Folgen der
verschiedenen Optionen (darunter auch der Nicht-Regelung) eines EU-
Vorhabens, insb. in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, zu ermitteln.
Dazu zählen auch Kosten und Nutzen des Vorhabens. Dies dient einer empirisch
belastbaren und zugleich transparenten Entscheidungsfindung.
Zu c)
In ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2015 kündigt die Kommission einen erheblichen
Ausbau ihrer Konsultationsverfahren an, was die Bundesregierung nachdrücklich
gefordert hatte. Künftig können Betroffene – und damit auch die Sozialpartner –
bereits zu Fahrplänen („Roadmaps“) von Kommissionsvorhaben und zu den
neuen „Folgenabschätzungen in der Anfangsphase“ („inception impact
assessments“) der Kommission Stellung nehmen.
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ISSN 0722-8333]