[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 7. September 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6249
18. Wahlperiode 05.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Annalena Baerbock,
Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5830 –
Illegaler Holzhandel und Kontrolle in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für den Natur- und Artenschutz sind Tropenwälder von entscheidender
Bedeutung, denn hier sind bis zu 75 Prozent der Pflanzen- und Tierarten unserer Erde
beheimatet (
www.ufz.de/index.php?de=20960). Abholzung für den
Holzhandel, Umwandlung in Ackerflächen und die Degradation dezimieren die
weltweite Waldfläche. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (FAO) beziffert den jährlichen Verlust an Regenwald auf
weltweit bis zu 13 Millionen Hektar (
www.fao.org/forestry/30515/en/).
Verschiedene Verordnungen der Europäischen Union (EU) und Gesetze sollen
die wertvollen Wälder schützen und den Handel mit illegal geschlagenem Holz
eindämmen. In Deutschland findet die EU-Holzhandels-Verordnung (EUTR –
European Timber Regulation) im Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)
ihre Umsetzung. Doch EUTR und HolzSiG weisen enorme Schwächen auf:
Nichtanwendung auf alle Produktgruppen, geringe Strafvorschriften und
wenige oder nicht zielgerichtete Kontrollen.
Die Kontrolle des HolzSiG übernimmt in Deutschland die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie kontrolliert in Unternehmen, ob diese
ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, also Mechanismen eingeführt haben, die
verhindern, dass illegales Holz auf den EU-Markt kommt.
Es ist unklar, in welcher Form die BLE diese Kontrollen durchführt und wie sie
auf Hinweise von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) reagiert.
Nichtregierungsorganisationen sind sich grundsätzlich einig, dass es illegale Produkte und
Verstöße im Handel gibt. Dementsprechend überrascht es, dass die BLE seit
Inkrafttreten des HolzSiG im März 2013 in Deutschland noch keinen Verstoß
identifizierte, der zu einer Strafanzeige führte. Dies überrascht umso mehr, als
dass NGOs wiederholt aufgrund eigener Analysen Hinweise auf Verstöße wie
zum Beispiel Falschdeklarationen bei der BLE angezeigt haben. Die BLE und
die NGOs nutzen für ihre Analyse die gleichen Labore.
Das HolzSiG und die EUTR bedürfen Reformen. Im Dezember 2015 wird die
Europäische Kommission einen Bericht zur Umsetzung der EUTR vorlegen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die EU-Holzhandelsverordnung (EU-Timber-Regulation, EUTR) weist mit der
in ihr verankerten Sorgfaltspflichtregelung einen innovativen Ansatz auf.
Anstelle starrer Vorgaben für jedwedes Inverkehrbringen von Holz und
Holzprodukten enthält sie Pflichten für die Marktteilnehmer, die sich am konkreten Risiko
orientieren. Denn in Abhängigkeit von Herkunftsland, Holzart und Komplexität
der Lieferkette variiert das Risiko, dass Holz oder Holzprodukte aus illegalem
Einschlag stammen könnten, sehr stark. Es wäre folglich nicht zielführend, für
alle Fälle die gleichen Maßnahmen detailliert vorzuschreiben. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht als Schwäche der EUTR zu bezeichnen, dass sie bislang nicht
auf alle Holzprodukte angewandt wird.
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass durch die EUTR eine hohe Abdeckung der
Importe von Holzprodukten in die Europäische Union (EU) und nach
Deutschland gewährleistet ist. Eine aktuelle Studie des Thünen-Instituts1 beziffert diese
Marktabdeckung bei den Einfuhren in die EU auf etwa 90 Prozent des gesamten
Volumens an eingeführten Holzprodukten. Im Rahmen der laufenden
Evaluierung der EUTR wird die Europäische Kommission bis Dezember 2015
Vorschläge zur Weiterentwicklung der EUTR vorlegen. Die Bundesregierung wird
sich dabei unter anderem dafür einsetzen, dass die Liste der der EUTR
unterliegenden Produkte erweitert wird (siehe Bundestagsdrucksache 18/3357, Antwort
zu Frage 10).
Es wird allgemein anerkannt, dass Deutschland zusammen mit einigen wenigen
anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der EUTR führend ist. Der
Erfolg der Kontrollen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) ist nicht daran zu messen, wie viele Bußgelder oder Strafanzeigen gegen
Marktteilnehmer erlassen werden sondern daran, ob die Marktteilnehmer ihr
Verhalten ändern und Holz und Holzprodukte nur noch in Verkehr bringen, wenn sie
sich davon überzeugt haben, dass das Risiko für illegalen Einschlag
vernachlässigbar ist. Entsprechende Wirkungen sind durchaus zu beobachten. So ist nach
Erkenntnissen des „Thünen Kompetenzzentrums für Holzherkünfte“ z. B. die
Anzahl der Falschdeklarationen der Holzart bei Massivholzprodukten
zurückgegangen und die BLE beobachtet, dass die Mehrzahl der von ihr kontrollierten
Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht nach bestem Wissen und Gewissen umsetzt
und bei noch bestehenden Fehlern diese nach Belehrung durch den Prüfer der
BLE korrigiert.
1. Wie hoch schätzt die Bundesregierung derzeit den Anteil an illegalem Holz
auf dem deutschen Markt?
Gab es eine Veränderung zu dem im Jahr 2013 geschätzten Anteil von bis zu
5 Prozent von Holz und Holzprodukten aus illegaler Quelle
(Bundestagsdrucksache 18/655)?
Wie kommt die Bundesregierung zu dieser Schätzung?
Konkret beziffern lässt sich die Abnahme des Anteils illegalen Holzes auf dem
deutschen Markt nicht. Die Bundesregierung geht aber aufgrund verschiedener
Indizien davon aus, dass sich der Anteil an illegalem Holz auf dem deutschen
Markt seit Inkrafttreten der EU-Holzhandelsverordnung (EU Timber Regulation,
EUTR) weiter verringert hat. So hat die Anzahl der vom Holzhandel selbst beim
„Thünen Kompetenzzentrum für Holzherkünfte“ zu Prüfzwecken eingesandten
1 Weimar H, Janzen N, Dieter M (2015): Market coverage of wood imports by the EU Timber Regulation. Hamburg: Johann Heinrich von
Thünen-Institut, Thünen Working Paper 45.
Proben beständig zugenommen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass die
Anzahl der aufgedeckten Falschdeklarationen, die einen möglichen Hinweis auf
illegale Holznutzung liefert, für Massivholzprodukte wie z. B. Terrassendielen und
Fensterkanteln, seit Inkrafttreten der EUTR abgenommen hat. Für Sperrhölzer
gilt dies allerdings nicht. Auch die Kontrolltätigkeit der BLE, die intensive
Analyse- und Beratungsarbeit des Thünen Kompetenzzentrums und die regelmäßige
Berichterstattung in den Medien darüber dürften inzwischen zu einer erhöhten
Sensibilität der Marktteilnehmer bei der Produkt- und Herkunftswahl geführt
haben.
2. Was ergaben die Nachkontrollen der BLE bei einer brasilianischen
Exportfirma und anderen von NGOs genannten Markteilnehmern, die im
Zusammenhang mit systematischer Illegalität im brasilianischen Holzsektor stehen
(
www.amazoncrisis.org/doc/EN-INT/amazon_silent_crisis_all.pdf und
Bundestagsdrucksache 18/3357, Antwort zu den Fragen 2 und 2a bis 2c)?
Die BLE ist für Kontrollen der Marktteilnehmer in Deutschland, nicht jedoch für
Kontrollen bei brasilianischen Exportfirmen zuständig. Diese werden von den
brasilianischen Behörden kontrolliert.
Die BLE erhielt durch den Bericht von Greenpeace „The Amazon`s Silent Crisis:
Licence to Launder“ im Juni 2015 den Hinweis darauf, dass angeblich drei
deutsche Firmen aus fragwürdigen Quellen aus dem brasilianischen Bundesstaat Para
Holz importiert hätten. Nachforschungen ergaben, dass es sich bei zwei dieser
Firmen um österreichische Marktteilnehmer handelt. Die dritte – deutsche Firma
wurde zunächst schriftlich um Stellungnahme gebeten. Nach deren Auswertung
wurde der Prüfdienst der BLE mit einer Vorort-Prüfung der Firma beauftragt. Der
Prüfbericht liegt noch nicht vor.
Im Zusammenhang mit den Vorwürfen im Bericht „Amazon`s Silent Crisis:
Night Terrors“ vom Oktober 2014 wurden für acht Firmen, die nach Auffassung
von Greenpeace im Zusammenhang mit illegalem Holzeinschlag aus den
Regionen Para und Mato Grosso stehen, Prüfaufträge erteilt. Für zwei Firmen ergaben
sich keine Hinweise auf entsprechende Verstöße. Bei zwei Firmen wurden leichte
Verstöße gegen das Sorgfaltspflichtsystem festgestellt, die zu Belehrungen
führten. Bei einer Firma wurden Dokumentationsmängel festgestellt, die im Rahmen
einer durchgeführten Nachkontrolle als behoben angesehen werden konnten. Für
drei Firmen steht die Auswertung des inzwischen vorliegenden Prüfberichts noch
aus.
3. Was ergaben die Überprüfungsmaßnahmen zum illegal geschlagenen Holz
aus Brasilien, das durch Recherchen einer NGO (
www.greenpeace.de/
themen/waelder/amazonas-verbrechen) in Europa aufgedeckt und bei denen
die Handelsinformationen der europäischen Erstinverkehrbringer an die
belgischen, holländischen, französischen und schwedischen Behörden gemeldet
wurden (Bundestagsdrucksache 18/3357, Antwort zu Frage 3b)?
Das Thema wurde im zuständigen FLEGT-Ausschuss der Europäischen
Kommission (FLEGT: Forest Law Enforcement, Governance and Trade) behandelt.
Die betroffenen Mitgliedstaaten haben sich gemeinsam an die brasilianischen
Behörden gewandt und von dort nähere Hinweise erhalten. Demnach waren die
konkret in einzelne EU-Länder gelieferten Holzsendungen legal. Es wurden jedoch
bei der genannten brasilianischen Exportfirma Unregelmäßigkeiten festgestellt.
Nach Informationen der belgischen Behörden vom Februar 2015 haben die
brasilianischen Behörden die betroffene Exportfirma sanktioniert.
4. Was ergab das Widerspruchsverfahren im Fall des nach Deutschland
gelieferten Wenge-Holzes (Bundestagsdrucksache 18/3357, Antwort zu
Frage 5)?
Die Widersprüche der betroffenen beiden Firmen wurden durch
Widerspruchsbescheide der BLE zurückgewiesen. Die Firmen haben gegen diese Bescheide
Klage eingereicht. Die Verfahren dauern an. Das betroffene Holz ist weiterhin
beschlagnahmt.
5. Hat sich die Anzahl von 200 geplanten Kontrollen durch die BLE pro Jahr
bestätigt?
Wie viele Kontrollen wurden bisher im Jahr 2015 durchgeführt?
Die BLE verfolgt weiterhin das Ziel, rund 200 Marktteilnehmer pro Jahr zu
prüfen. Seit Beginn der Maßnahme wurden 346 Marktteilnehmerprüfungen
durchgeführt. Davon entfallen auf das laufende Jahr 93 abgeschlossene Prüfungen.
Weitere Prüfungen wurden bereits durchgeführt, bei denen jedoch noch die
Auswertung durch die BLE erfolgen muss.
6. Bei wie vielen Unternehmen wurden Holzproben genommen, um in Laboren
die deklarierten Angaben zu Holzart oder -herkunft zu verifizieren?
Bei wie vielen Unternehmen wurden ausschließlich die Unterlagen geprüft?
Bei 124 Martktteilnehmerprüfungen wurden insgesamt 283 Holzproben gezogen.
Auch in den übrigen 222 Fällen haben sich die Prüfungen nicht nur auf die
Prüfung von Dokumenten beschränkt, sondern es wurden zusätzlich Befragungen der
für die Sorgfaltspflicht zuständigen Personen sowie in der Regel auch
Besichtigungen des Betriebes und des Lagerbestandes durchgeführt.
7. Wie verläuft der Prüfprozess der BLE bei Marktteilnehmern?
a) Wie überprüft die BLE, ob die Sorgfaltspflicht in den Unternehmen
eingehalten wird?
Die BLE führt die Prüfung der Marktteilnehmer auf Einhaltung der
Sorgfaltspflichtregelung nach der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) anhand einer
Checkliste durch, die alle Anforderungen der Verordnung abbildet. Der Prüfer
kontrolliert vor Ort die Einhaltung der Verordnung bei grundsätzlich zehn
risikobasiert als Stichprobe ausgewählten Importvorgängen.
b) Welche genauen Parameter für eine Risikoanalyse zur Holzherkunft,
welche Art der Ursprungsbelege und welches
Informationsbeschaffungsverhalten von Marktteilnehmern halten die BLE und die Bundesregierung für
die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für ausreichend?
Die Parameter variieren je nach Herkunftsland. Es lassen sich aufgrund der
unterschiedlichen Gegebenheiten in den Herkunftsländern keine
allgemeinverbindlichen und detaillierten Vorgaben erstellen, die den jeweiligen Besonderheiten
gerecht werden könnten. Die EUTR enthält daher zu diesem Punkt bewusst keine
detaillierten Vorgaben. Hinweise gibt jedoch das so genannte Guidance
Document der Europäischen Kommission, bei dem es sich um einen Leitfaden
zur Auslegung und zum besseren Verständnis der EUTR sowie zur
Harmonisierung der Durchsetzung in allen EU-Mitgliedstaaten handelt. Er wurde vom
FLEGT-Ausschuss erarbeitet, wird bei Bedarf aktualisiert und ist auf der
Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht2.
Die BLE orientiert sich bei der Bewertung des Risikos in bestimmten
Herkunftsländern unter anderem am so genannten Korruptionsindex („Corruption
Perception Index“, CPI) der unabhängigen Organisation „Transparency International“.
Ein CPI von 50 oder höher gibt dabei grundsätzlich keinen Anlass, die
Glaubwürdigkeit von Dokumenten zu bezweifeln. Bei einem niedrigeren CPI gilt: Je
geringer der CPI umso kritischer sind die entsprechenden Dokumente zu werten und
umso weniger können sie als alleiniger Nachweis der Legalität nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a letzter Anstrich EUTR gelten. Die BLE hat diese Erfahrung
im Falle von drei Lieferungen gemacht und daraus für die im Rahmen der
Sorgfaltspflichtregelung durchzuführende Risikobewertung die Konsequenz
abgeleitet, dass für Einfuhren aus entsprechenden Ländern die Vorlage von
ausschließlich staatlichen Dokumenten nicht ausreichend ist, um die Legalität der Herkunft
des Holzes oder der Holzerzeugnisse zu belegen. In solchen Fällen sind weitere
Nachweise, wie z. B. die zusätzliche Vorlage von glaubwürdigen
Zertifizierungen oder Verifizierungen durch Dritte erforderlich. Auf Initiative Deutschlands
wurde auch das „Guidance-Document“ dahingehend ergänzt, dass sich ein
Marktteilnehmer nicht auf offizielle staatliche Dokumente verlassen kann, wenn z. B.
das Risiko von Korruption besteht und dass dies unter anderem mit Hilfe des CPI
von „Transparency International“ ermittelt werden kann.
Maßgeblich ist neben der Dokumentation des legalen Holzeinschlags die Vorlage
einer den gesamte Lieferweg – vom Herkunfts- bis zum Lieferort – belegenden
Dokumentenkette.
c) Nach welchen Kriterien nimmt die BLE bei ihren Kontrollen Stichproben
von Holz und Holzprodukten zur Analyse in Laboren?
Die BLE zieht grundsätzlich bei jeder Prüfung eines Marktteilnehmers zwei
Holzproben, soweit die Erzeugnisse noch beim Marktteilnehmer verfügbar sind.
Diese Proben werden von den Lieferungen gezogen, die als Stichproben für die
Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichtregelung ausgewählt wurden. In
vielen Fällen befinden sich die Erzeugnisse aber auch nicht mehr beim
Marktteilnehmer, so dass auf eine Probenziehung verzichtet werden muss. In Fällen
vorliegender Unverhältnismäßigkeit nimmt die BLE von einer Probenziehung
Abstand. Diese kann vorliegen, wenn sich aufgrund der Dokumentenprüfung keine
Auffälligkeiten ergeben und eine Probenziehung die Zerstörung eines wertvollen
Holzproduktes bedeuten würde.
d) Wie viel Prozent der von der BLE entnommenen Holzproben zur Analyse
im Labor werden von der BLE als Proben mit hohem Risiko bewertet, und
wie viel Prozent werden von der BLE als Proben mit niedrigem Risiko
bewertet?
Welche Holzarten aus welchen Regionen bzw. Ländern werden bei den
Kontrollen der BLE priorisiert?
Eine entsprechende Statistik mit Unterscheidung des Risikos bei den Holzproben
wird nicht geführt. Die Stichproben der Lieferungen für die Prüfung der
Sorgfaltspflichtregelung werden bereits risikobezogen ausgewählt. Von welcher
dieser Lieferungen dann Proben gezogen werden entscheidet der Prüfer unter
anderem unter Berücksichtigung der von der „European Timber Trade Federation
2
http://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/Final%20Guidance%20document.pdf.
(ETTF)“ herausgegebenen Liste mit vom illegalen Holzeinschlag besonders
betroffenen Holzarten.
8. Wie bewertet die Bundesregierung Falschdeklaration von Holzart oder
Holzherkunft in Bezug auf das Sorgfaltspflichtsystem?
a) Stimmt die Bundesregierung zu, dass eine Falschdeklaration von Holzart
oder Holzherkunft – insbesondere bei risikoreichen Holzarten oder
Herkunftsländern – ein starker Indikator für ein mangelhaftes
Sorgfaltspflichtsystem ist?
Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich zeigt eine Abweichung der festgestellten von der in den
Lieferdokumenten des Marktteilnehmers aufgeführten Holzart einen Fehler auf. Einem
solchen festgestellten Fehler geht die BLE stets nach. Zum einen wird der
Marktteilnehmer zur Stellungnahme aufgefordert, zum anderen werden die Experten
des „Thünen Kompetenzzentrums für Holzherkünfte“ um Stellungnahme zur
möglichen Ursache gebeten.
Ob es sich um einen grundlegenden Mangel im Sorgfaltspflichtsystem des
Marktteilnehmers handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Wichtig ist jedoch in einem
solchen Fall, das Sorgfaltspflichtsystem so anzupassen, dass dieser Fehler nach
Möglichkeit zukünftig nicht mehr vorkommen kann.
Der BLE sind Fälle aus der Praxis bekannt, in denen es im Herkunftsland
irrtümlich zu Falschdeklarationen kam, deren Gründe, wie vom Thünen
Kompetenzzentrum bestätigt, in reiner Verwechslung aufgrund ähnlichen Aussehens liegen.
Betrügerische Absicht und ein Zusammenhang mit illegalem Einschlag konnten
in diesen Fällen ausgeschlossen werden.
b) In wie vielen Fällen von durch Dritte angezeigten Falschdeklarationen bei
Holz oder Holzprodukten kam die BLE nach eigener Kontrolle zur
Ansicht, dass das Unternehmen die Sorgfaltspflicht eingehalten habe?
Die Thematik der von Dritten angezeigten Falschdeklarationen wird ausführlich
in der Antwort zu Frage 14a behandelt. Grundsätzlich kann unter Bezugnahme
auf die dortigen Ausführungen gesagt werden, dass in den Fällen, in denen die
betroffenen Firmen tatsächlich Marktteilnehmer im Sinne der EUTR waren,
festgestellt wurde, dass die entsprechenden Sorgfaltspflichtregelungen in keinem Fall
beanstandungsfrei waren und angepasst werden mussten.
9. Wie viele Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht wurden bisher ermittelt?
Was waren die Vergehen, und welches Strafmaß wurde für das schwerste
Vergehen verhängt?
Die BLE hat bislang in rund einem Drittel der durchgeführten Prüfungen leichte
Verstöße gegen die Sorgfaltspflichtregelung festgestellt. In der Mehrzahl dieser
Fälle wurde der Marktteilnehmer über seine nicht verordnungskonforme
Umsetzung der Sorgfaltspflicht belehrt. Die Korrektur der angewandten Sorgfaltspflicht
wurde in Fällen, in denen insbesondere systematische Fehler vorlagen, im
Rahmen einer Nachkontrolle geprüft.
In 29 Fällen wurden Verwarnungen ausgesprochen, die auch die Funktion der in
§ 7 Absatz 3 Nummer 3 HolzSiG genannten vollziehbaren Anordnung erfüllen.
Wenn sich im Rahmen einer Nachkontrolle herausstellt, dass der
Marktteilnehmer gegen diese Anordnung verstoßen hat, wäre ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Ein entsprechender Fall ist bislang jedoch noch nicht
aufgetreten.
10. Was waren die jeweiligen Gründe für die Ordnungswidrigkeiten, die von der
BLE angestoßen wurden?
Bei den festgestellten Tatbeständen handelt es sich um nicht ausreichende oder
nicht ausreichend dokumentierte Sorgfaltspflichtsysteme insbesondere im
Hinblick auf die Risikobewertungsverfahren.
11. Bei welchen Verstößen sieht die BLE ausreichend Begründung, einen Fall
der Staatsanwaltschaft zu übergeben?
Sieht die Bundesregierung hierbei durch das HolzSiG genügend Spielraum,
um Fälle der Staatsanwaltschaft zu übergeben?
Die Strafvorschriften sind in den Tatbeständen des § 8 HolzSiG geregelt. Bei
Vorliegen eines entsprechenden hinreichenden Tatverdachts informiert die BLE
die Staatsanwaltschaft. Die Bundesregierung sieht bislang keinen Grund, daran
zu zweifeln, dass das HolzSiG diesbezüglich genügend Spielraum gibt.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko für das Erstinverkehrbringen
durch deutsche Marktteilnehmer von durch illegalem Holzhandel
kontaminierter Ware in Deutschland aus dem brasilianischen Amazonas (Para und
Marto Grosso), dem Kongo (Kamerun, der Demokratischen Republik
Kongo, der Zentralafrikanischen Republik Kongo), China und Rumänien
(bitte pro Herkunftsland und Region im Detail angeben)?
In dieser Frage wird auf Herkunftsländer Bezug genommen, über die
insbesondere von Nichtregierungsorganisationen Berichte über illegalen Holzeinschlag
vorliegen.
Das Risiko für den illegalen Einschlag von Holz aus den brasilianischen
Bundesstaaten Para und Mato Grosso wird aufgrund der vorliegenden begründeten
Hinweise von Greenpeace grundsätzlich als hoch angesehen. Einfuhren aus Kamerun
werden bereits aufgrund des hohen Korruptionsindex als mit hohem Risiko
behaftet bewertet. Dies gilt ebenso für Einfuhren aus der Demokratischen Republik
Kongo, aus der Republik Kongo sowie aus Liberia. Bei der Zentralafrikanischen
Republik erhöhen neben hoher Korruption auch die bewaffneten Konflikte in
Teilen des Landes das Risiko zusätzlich.
Indonesien ist bereits sehr weit mit der praktischen Umsetzung des freiwilligen
FLEGT-Partnerschaftsabkommens mit der EU fortgeschritten. Es wird
gegenwärtig davon ausgegangen, dass ab Beginn des kommenden Jahres Holz und
Holzprodukte aus Indonesien nur noch mit einer FLEGT-Lizenz in die EU
importiert werden können. Diese Produkte gelten dann für die Zwecke der EUTR
als legal geschlagen (Artikel 3 EUTR).
China spielt eine Schlüsselrolle im globalen Holzhandel, sowohl als größtes
Holzverarbeitungsland als auch als weltweit größter Rundholz- und
Schnittholzimporteur. Vor diesem Hintergrund führen die EU und China seit 2010 einen
Politikdialog zu Themen rund um gute Regierungsführung im Waldsektor. Im Rahmen
dieses Dialogs finden regelmäßige Treffen und Aktivitäten zum Erfahrungs- und
Informationsaustausch zwischen der EU und China statt, die nach Ansicht der
Bundesregierung bereits zu einer verbesserten Berücksichtigung der Legalität im
Holzhandel Chinas geführt haben. Auch im Rahmen der bilateralen
Forstkooperation zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) und der Staatlichen Forstbehörde Chinas wird das Thema regelmäßig
thematisiert. Weitere Schritte Chinas sind jedoch dringend notwendig. Bei
Einfuhren aus China kommt es sehr auf die betroffenen Produkte und die
Komplexität der Lieferkette an. Grundsätzlich ist hier jedoch immer noch von einem nicht
unerheblichen Risiko auszugehen.
Einfuhren aus Rumänien sind anders zu beurteilen als aus den übrigen hier
genannten Ländern, da Rumänien ein Mitgliedstaat der EU ist, der die EUTR selbst
durchführen muss. Da es sich bei Rumänien nicht um ein Drittland handelt, sind
deutsche Importeure in diesen Fällen keine Marktteilnehmer im Sinne der EUTR,
so dass ihnen insoweit nur die Dokumentationspflicht nach Artikel 5 EUTR
obliegt. Vorliegende Berichte über illegalen Einschlag in Rumänien wurden im EU-
FLEGT-Ausschuss behandelt und die Vertreter Rumäniens haben eine
Untersuchung und Aufklärung der Vorwürfe zugesagt.
a) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Beurteilung für die
jeweilige Region bzw. die Länder für die Risikobewertung von Holzwaren
aus diesen Ländern bzw. Regionen?
Bei einem hohen Risiko sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht
entsprechend höher. Die BLE achtet bei der Prüfung von Lieferungen aus diesen Ländern
besonders darauf, dass das Risiko durch die Marktteilnehmer auch entsprechend
hoch bewertet wurde, die vorliegenden Informationen besonders sorgfältig
geprüft wurden und geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden. So
verlangt die BLE bereits aufgrund eines hohen Korruptionsindex über staatliche
Dokumente hinaus weitere Nachweise z. B. in Form von glaubwürdigen
Zertifizierungen oder Verifizierungen durch unabhängige Dritte (siehe Antwort zu
Frage 7b). Wichtig ist auch, dass ein Marktteilnehmer veröffentlichte begründete
Hinweise von Dritten über illegalen Einschlag in einem Land, aus dem der
Marktteilnehmer importiert, kennt und diese Informationen bei seiner Sorgfaltspflicht
berücksichtigt.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Fähigkeit der Sorgfaltspflicht unter
der EUTR nachzukommen, wenn Holzwaren aus diesen Ländern auf dem
europäischen bzw. deutschen Markt platziert werden?
Grundsätzlich kann der Marktteilnehmer auch aus Ländern mit einem hohen
Risiko das Risiko für seine konkrete Lieferung so minimieren, dass ein Import
möglich ist. Er kann sich dazu bei Bedarf der Hilfe von zugelassenen
Überwachungsorganisationen oder anderer gewerblicher Dienstleister bedienen, er kann die
Dienste des „Thünen Kompetenzzentrums für Holzherkünfte“ in Anspruch
nehmen und er kann z. B. auf Holz mit glaubwürdigen Zertifizierungen achten. Der
Aufwand für die Erstellung und Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung ist für
Länder mit hohem Risiko jedoch entsprechend höher als bei anderen Ländern und
kann z. B. auch den Wechsel des Lieferanten erfordern.
13. Wie ist die BLE mit den 21 Hinweisen von Dritten auf Verstöße gegen das
HolzSiG umgegangen (Biennial Report of the Regulation (EU) No 995/2010
– (EUTR))?
Den im Rahmen des „Biennial Report“ von der BLE an die Europäische
Kommission gemeldeten 21 Fällen von begründeten Hinweisen Dritter ist nach
Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit nachgegangen worden. Die Zahl 21 bezieht sich
dabei auf die von den Hinweisen direkt betroffenen Marktteilnehmer.
a) Wurden alle Marktteilnehmer, nachdem es Hinweise von Dritten gab,
kontrolliert?
Wenn nein, warum nicht?
Wann nach dem Eingang von Hinweisen bei der BLE wurden diese
Unternehmen kontrolliert?
Bei einigen Marktteilnehmern hatte die BLE bereits vor Eingang der Hinweise
eine Prüfung durchgeführt. In diesen Fällen wurde nach Abwägung der Umstände
nicht noch einmal kontrolliert, wenn aufgrund des Ergebnisses der bereits
erfolgten Prüfung eine wiederholte Prüfung nicht gerechtfertigt erschien.
Die Einleitung der Prüfung durch die BLE erfolgte in Abhängigkeit von der
festgestellten Eilbedürftigkeit. So wurden die drei Firmen im Zusammenhang mit den
Wengé-Holz Importen im Jahr 2013 innerhalb von weniger als einer Woche
durch den Prüfdienst der BLE aufgesucht und das betreffende Holz in
Verwahrung genommen. In der Mehrzahl der Fälle wurde hingegen keine Gefahr in
Verzug festgestellt, die eine unverzügliche Prüfung erfordert hätte. Der Prüfdienst
der BLE wurde in mehreren Fällen jedoch angewiesen, die Prüfungen im
Hinblick auf die bereits vorliegenden routinemäßigen Prüfungsersuchen vorzuziehen,
was eine Prüfung noch im gleichen Quartal bedeutet. Ansonsten findet die
Prüfung innerhalb des folgenden Quartals statt.
b) Untersucht die BLE die von Dritten eingereichten Verdachtsfälle zu
konkreten Importvorgängen bzw. -produkten, oder werden in Verdacht
stehende Unternehmen von der BLE nach eigenen Kriterien überprüft?
Die Prüfaufträge, die aufgrund von begründeten Hinweisen Dritter vom BLE-
Fachreferat an den Prüfdienst gestellt werden, nehmen inhaltlich Bezug auf die
erhaltenen Hinweise. Das heißt, sie berücksichtigen die von den Dritten
angeführten Sachverhalte, können sich darüber hinaus jedoch auf weitere Lieferungen
anderer Herkünfte oder Holzarten erstrecken.
c) Übernimmt und akzeptiert die BLE Muster von Produkten aus
Untersuchungen von Dritten, beispielsweise von NGOs?
Wenn nicht, warum nicht?
Grundsätzlich ist es das Bestreben der BLE, die Hinweise Dritter durch eigene
Überprüfungen und/oder Probenahmen zu verifizieren. Grund hierfür ist neben
der Sachverhaltsaufklärung auch die Verbreiterung der Beweislage im Falle eines
Widerspruchs-, Einspruchs- bzw. Klageverfahrens.
14. Was waren die Ergebnisse der Kontrollen in den Unternehmen, gegen die
Hinweise auf Verstöße geliefert wurden (bitte nach Hinweisen
aufschlüsseln)?
In folgenden Fällen erhielt die BLE von Nichtregierungsorganisationen Hinweise
auf mögliche Verstöße gegen die EUTR:
1. WWF im Zusammenhang mit Produkten aus Bangkirai (2013)
2. WWF im Zusammenhang mit angeblicher Falschdeklarationen bei vier
Firmen und Holz aus illegalem Einschlag bei einem Möbelhändler (Juni 2014)
3. WWF im Zusammenhang mit Papierprodukten (Februar 2015)
4. Greenpeace im Zusammenhang mit Praktiken möglicher Holzwäsche in
Brasilien (Mai 2014 und Juni 2015)
5. Greenpeace im Zusammenhang mit den Wengé-Holz Fällen (2013)
6. Global Witness im Zusammenhang mit der Erpressung von Wegezöllen zur
Finanzierung von Rebellenorganisationen in der Zentralafrikanischen
Republik (2015)
7. Greenpeace im Zusammenhang mit Vorkommnissen in der Demokratischen
Republik Kongo (2015).
a) In wie vielen Fällen bei denen es Hinweise von Dritten gegeben hatte,
konnte die BLE eine Falschdeklaration bestätigen?
Falschdeklarationen spielten lediglich in den oben genannten Fällen 1., 2. und 3.
eine Rolle.
Fall 1: Der Hinweis bezog sich auf fünf Firmen. Eine dieser Firmen war seit Ende
Oktober 2013 in Insolvenz. Eine weitere geprüfte Firma hatte im Jahr 2013 keine
Einfuhren von Bangkirai-Möbeln, es wurden jedoch Mängel im
Dokumentationssystem gefunden. Die drei weiteren Firmen waren keine Marktteilnehmer,
sondern lediglich Händler im Sinne der EUTR. Das heißt, sie hatten kein Holz oder
Holzprodukte erstmalig in die EU eingeführt. In diesen Fällen konnten daher die
von WWF ermittelten Falschdeklarationen nicht bestätigt werden.
Fall 2: Die BLE stellte bei vier Firmen ungenaue Angaben der verwendeten
Holzarten sowie zum Teil systematische Unzulänglichkeiten der
Sorgfaltspflichtregelung fest. Eine Firma war nicht Marktteilnehmer im Sinne der EUTR. Weitere
Recherchen bezüglich deren Lieferanten führten zur Feststellung nicht
ausreichender Dokumentation der Sorgfaltspflichtregelung bei zwei Marktteilnehmern.
Fall 3: Der auf Papierprodukte bezogene Hinweis betraf zwölf Firmen. In sechs
Fällen waren die Firmen jedoch nicht Marktteilnehmer im Sinne der EUTR. In
zwei Fällen handelte es sich um eine niederländische bzw. eine irische Firma.
Diese Fälle werden von den in diesen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden
untersucht, die diese Hinweise ebenfalls erhalten hatten. Eine Firma stellte sich als
Marktteilnehmer heraus, die sich nicht, wie im HolzSiG vorgeschrieben, bei der
BLE angemeldet hatte. Die übrigen drei waren bereits angemeldet. Für die vier
deutschen Marktteilnehmer wurden Prüfungsersuchen an den Prüfdienst der BLE
gestellt. In einem Fall wurden Mängel festgestellt, die zu einer Nachkontrolle
führten. Die in diesem Fall gezogene Probe eines Papierprodukts ergab in
Übereinstimmung mit den Ergebnissen des WWF eine signifikante Abweichung
zwischen der in der Probe enthaltenen und den in den Lieferdokumenten aufgeführten
Holzarten. Die rechtliche Auswertung des Falles ist noch nicht abgeschlossen. In
einem weiteren Fall ergab die Untersuchung von zwei Vergleichsproben keine
Abweichungen. Allerdings war in diesem Fall auch die von WWF beprobte
Produktcharge nicht mehr verfügbar. Die Firma hat inzwischen auf zertifizierte
Lieferanten umgestellt und lässt ihre Produkte regelmäßig untersuchen. In den
beiden weiteren Fällen stehen die Prüfungen noch aus.
b) Wie viele Hinweise führten jeweils zu Belehrungen, festgestellten
Ordnungswidrigkeiten oder zu Strafanzeigen?
Grundsätzlich führt jede festgestellte Unregelmäßigkeit zu einer entsprechenden
Belehrung des Marktteilnehmers. Zunächst nimmt der Prüfer vor Ort diese
Möglichkeit wahr, soweit er Unregelmäßigkeiten feststellt. Zudem weist der
Prüfberichtssachbearbeiter im Innendienst der BLE, der die verbindliche Auswertung
des Prüfberichts vornimmt, den Marktteilnehmer in seinem
Auswertungsschreiben auf festgestellte Verstöße oder Unzulänglichkeiten im Sorgfaltspflichtsystem
hin. Je nach Art der festgestellten Verstöße fordert der Prüfberichtssachbearbeiter
den Marktteilnehmer schriftlich zur Stellungnahme auf oder ordnet eine
Nachprüfung beim Marktteilnehmer an. In elf Fällen führten Hinweise von
Nichtregierungsorganisationen zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten. Zu einer
Strafanzeige führten sie bislang in keinem Fall.
c) Was waren die Gründe, warum die Verstöße nicht an die
Staatsanwaltschaft übergeben wurden?
Das HolzSiG normiert in § 8 zwei Straftatbestände. Beide setzen die vorsätzliche
Einfuhr von illegal geschlagenem Holz aus Drittländern voraus. Hierfür gab es in
keinem der Fälle konkrete Hinweise.
d) In wie vielen Fällen kam die BLE zu einer Einschätzung, die von der von
Dritten gemeldeten Verstößen divergierten?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. So haben z. B. einige
Hinweise, wie in der Antwort zu Frage 14a dargestellt, auch Firmen belastet, die gar
nicht Marktteilnehmer im Sinne der EUTR sind. Auch sind noch nicht alle
Prüfungen durch die BLE abgeschlossen. Ferner muss nach der Grundlage der
Hinweise unterschieden werden: In den Fällen, in denen es um Importe aus Brasilien
ging, wurden der BLE z. B. zunächst acht Firmen genannt, die aus diesem Land
bzw. den in Rede stehenden Bundesstaaten Holz importiert hätten. Mithin lagen
in diesen Fällen keine konkreten Einschätzungen des Dritten in Bezug auf
Verstöße vor, sondern es gab lediglich Hinweise auf entsprechende Importe aus den
betroffenen Regionen.
e) Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der
Anzahl der Hinweise auf Verstöße bei Marktteilnehmern bei der BLE auf
illegales Holz oder Holzprodukte durch Dritte, beispielsweise NGOs; und
der geringen von der BLE bei Kontrollen aufgedeckten Verstöße
(Biennial Report of the Regulation (EU) No 995/2010 (EUTR))?
Für die Diskrepanz gibt es mehrere Gründe. So sind die in den Hinweisen Dritter
erhobenen Anschuldigungen oft nicht dem Marktteilnehmer persönlich als
Verschulden vorzuwerfen. Zum Beispiel stellte die BLE in einem Fall zwar eine
Abweichung der Holzart von der Dokumentation in den Lieferdokumenten fest,
deren Gründe jedoch, wie vom Thünen Kompetenzzentrum bestätigt, in reiner
Verwechslung aufgrund ähnlichen Aussehens liegen, so dass der Ansatz für eine
persönliche Vorwerfbarkeit fehlt (siehe Antwort zu den Fragen 8 und 8a).
Ein weiterer, häufig vorliegender Grund ist das der BLE eingeräumte Ermessen
bezüglich der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten. Handelt es sich um
kleinere Verstöße, die nicht vorsätzlich begangen wurden und zeigt sich der
betreffende Marktteilnehmer bei der Prüfung einsichtig und setzt schnelle
Korrekturen beim Sorgfaltspflichtsystem um, dann können Fälle vorliegen, in denen die
Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht geboten ist.
Schließlich gibt es auch Fälle, in denen Dritte z. B. konkrete Verstöße beim
Holzeinschlag in Drittländern behaupten, dafür aber keine ausreichenden Beweise
vorlegen können, aufgrund derer die BLE rechtlich tätig werden könnte.
f) Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der
Anzahl der Hinweise auf Verstöße von Dritten, beispielsweise durch NGOs,
auf Verstöße in Unternehmen bei der BLE und den darauffolgenden
Strafanzeigen (Biennial Report of the Regulation (EU) No 995/2010 (EUTR)?
Die Diskrepanz erklärt sich daraus, dass sich die Hinweise zwar auf mögliche
Ordnungswidrigkeiten bezogen, jedoch die in § 8 HolzSiG normierten
Straftatbestände nicht einschlägig waren (siehe Antwort zu Frage 11).
15. Ist die BLE Hinweisen gefolgt, die ihr von NGOs angezeigt wurden, in denen
Marktteilnehmer nicht wussten, dass sie von der EUTR betroffen waren und
deswegen wahrscheinlich nicht gemäß dem HolzSiG angemeldet wären?
Wurde in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit festgestellt?
a) Wenn ja, wie sah die Strafe für diese Ordnungswidrigkeiten im höchsten
Fall aus?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Solchen Hinweisen geht die BLE grundsätzlich nach. Es sind fünf Fälle
recherchiert worden, in denen die BLE durch eine Nichtregierungsorganisation auf
Marktteilnehmer aufmerksam gemacht worden ist, die sich noch nicht als solche
gemeldet hatten. Diese Fälle wurden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die
maximale Geldbuße betrug bislang 50 Euro.
16. Wie wird die Arbeit der BLE in ihrem Umgang mit Hinweisen auf Verstöße
von Dritten und anderen Stakeholdern kontrolliert?
Die BLE ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
im Geschäftsbereich des BMEL. Sie führt die ihr nach dem HolzSiG übertragenen
Aufgaben eigenständig durch, untersteht jedoch der Rechts- und Fachaufsicht des
Bundesministeriums. Im Rahmen der Fachaufsicht findet daher eine regelmäßige
Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Referat des BMEL statt. Dabei wurde
auch die Frage, wie mit Hinweisen von Dritten umzugehen ist, abgestimmt. Wie
auch bei anderen Themen im Rahmen der Umsetzung der EUTR ist es nach
Auffassung der Bundesregierung wichtig, dass hier EU-weit einheitlich vorgegangen
wird. Daher wirken die Vertreter Deutschlands in den entsprechenden EU-
Gremien bei der Diskussion entsprechender Fragen aktiv mit und orientieren sich bei
der Durchführung in Deutschland an den Ergebnissen dieser Diskussionen.
17. Sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf im Umgang der BLE mit
Hinweisen auf Verstöße von Dritten?
Nein, die BLE nimmt entsprechende Hinweise, wie sie in Artikel 10 Absatz 2
EUTR genannt sind, ernst und geht ihnen nach. Dabei findet auch ein Austausch
mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten statt, die häufig die
gleichen Hinweise erhalten. Nach Abschluss aller entsprechenden Prüfungen, die
allerdings in der Regel mehrere Monate dauern können, werden die Dritten auch
über die Ergebnisse der Prüfungen unterrichtet.
18. Sieht die Bundesregierung den Bedarf, das Ermittlungsmandat und die
Ermittlungskapazitäten der BLE auszubauen, da die BLE sich bisher auf die
Kontrollen von Sorgfaltspflichtsystemen beschränkt?
a) Wenn ja, wie will die Bundesregierung das Ermittlungsmandat und die
Ermittlungskapazitäten der BLE ausbauen?
Sieht die Bundesregierung hier Verbesserungsbedarf durch die
Zusammenarbeit der BLE mit Zollbehörden in Deutschland und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen internationalen Instanzen,
wie z. B. INTERPOL?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keinen Bedarf, das Ermittlungsmandat
der BLE auszubauen. Die Kontrolle der Sorgfaltspflichtsysteme und deren
Einhaltung durch die Marktteilnehmer ist die zentrale Basis zur Durchführung der
EUTR durch die Mitgliedstaaten. Daher steht sie auch im Mittelpunkt der
Kontrolltätigkeit durch die BLE. Keinesfalls beschränkt sich die Tätigkeit der BLE
jedoch hierauf. Wenn Hinweise auf das Inverkehrbringen von illegalem Holz
vorliegen, so wird auch diesen Hinweisen nachgegangen. So ist z. B. die
Beschlagnahmung von zwei nach Deutschland gelieferten Sendungen von Wengé-Holz
aus der Demokratischen Republik Kongo im November 2013 aufgrund des
Verdachts des Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 1 EUTR (Verbot des
Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag) erfolgt. Was die
Ermittlungskapazitäten angeht, so findet die angesprochene Zusammenarbeit der
BLE mit den zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten und
internationalen Organisationen, wie z. B. Interpol, bereits statt. Auch mit den
Zollbehörden sowie den für die Kontrolle der Regelungen des Washingtoner
Artenschutzabkommens (CITES) zuständigen Behörden in Deutschland wird
zusammengearbeitet.
19. Sieht die Bundesregierung Bedarf, eine europäische Ermittlungszentrale für
illegalen Holzhandel aufzubauen, um die Koordinierung mit Behörden aus
Produzentenländern und innereuropäischen Ermittlungen zu verbessern?
a) Wenn ja, wie setzt sich die Bundesregierung für eine europäische
Ermittlungszentrale für die inner- und außereuropäische Ermittlungsarbeit zu
illegalen Holzhandel ein?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf, eine neue Institution
„Europäische Ermittlungszentrale für illegalen Holzhandel“ zu schaffen. Die
angesprochene Koordinierung findet im Rahmen der entsprechenden EU-Gremien
(FLEGT-Ausschuss, FLEGT-Expertengruppe) sowie auch im direkten Austausch
der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten statt und hat sich bisher
bewährt.
20. Sieht die Bundesregierung den Bedarf, unabhängiges Monitoring in den
Produzentenländern von staatlicher Seite zu unterstützen, um eine unabhängige
Beurteilung der Situation in risikobehafteten Produzentenregionen oder
Ländern für die Marktteilnehmer und die BLE zu garantieren?
a) Wenn ja, wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht den Bedarf, ein unabhängiges Monitoring in den
Produzentenländern von staatlicher Seite zu unterstützen und setzt sich dafür konkret
im Rahmen der Unterstützung freiwilliger FLEGT-Partnerschaftsabkommen ein.
Ein zentrales Element dieser Abkommen ist ein Legalitätsnachweissystem für
Holz (Timber Legality Assurance System, TLAS), das aus fünf Hauptelementen
besteht, zu denen auch ein unabhängiges Monitoring des ganzen Systems gehört.
Die Bundesregierung unterstützt in diesem Zusammenhang zivilgesellschaftliche
Aufsichtsinstrumente durch Nichtregierungsorganisationen und lokale
Gemeinschaften sowie die Gewährleistung der Einflussnahme dieser Gruppen auf den
gesamten TLAS Prozess, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des
unabhängigen Monitorings zu gewährleisten. Die Bundesregierung unterstützt aktuell die
Umsetzung des Partnerschaftsabkommen in Kamerun sowie die Verhandlungen
in Laos, Elfenbeinküste und Honduras. Breiter angelegte Entwicklungshilfe-
Vorhaben in Vietnam und der Demokratischen Republik Kongo unterstützen die
Partnerregierungen beim Aufbau von Kapazitäten im Forstsektor, bei der
Modernisierung der Forstgesetzgebung, der Verbreitung nachhaltiger
Waldbewirtschaftungspraktiken und der stärkeren Beteiligung der Zivilgesellschaft. Dadurch
leisten sie ebenfalls einen Beitrag zur Bekämpfung illegaler Praktiken im
Forstsektor. Diese Unterstützungsmaßnahmen werden durch Vorhaben der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt, finanziert über das Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Das BMEL
finanziert zudem bilaterale Projekte zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung in einer
Reihe von Ländern, wobei aktuell bei einem Projekt in Malaysia und einem
weiteren in Vietnam konkrete Bezüge zu FLEGT bestehen. Zudem finanziert das
BMEL seit vielen Jahren Projekte zur Entwicklung und praktischen Anwendung
von innovativen Methoden, mit denen die Holzart und die Herkunft des Holzes
bestimmt werden können („Fingerprinting“) und hat 2013 die Einrichtung des
Kompetenzzentrums Holzherkünfte am Thünen-Institut veranlasst. Diese bereits
weit entwickelten Methoden und die Dienste des Kompetenzzentrums stehen
auch den Produzentenländern sowie unabhängigen Dritten für eine Überwachung
bzw. ein Monitoring zur Verfügung und werden auch bereits genutzt.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ernennung der GD Holz Service
GmbH zur Monitoring-Organisation in Bezug auf einen möglichen
Interessenkonflikt zwischen der GD Holz Service GmbH und dem GD Holz e. V.?
Auch in anderen Mitgliedstaaten sind Verbände des Holzsektors als
Überwachungsorganisationen (Englisch: „monitoring organisations“) tätig. Die EUTR
nennt in Erwägungsgrund 20 explizit Marktteilnehmerorganisationen als
geeignet für diese Funktion. Die GD Holz Service GmbH ist nach Durchlaufen eines
langwierigen Anerkennungsprozesses, der auch die Frage von möglichen
Interessenkonflikten betraf, durch die Europäische Kommission als
Überwachungsorganisation anerkannt worden. Zudem werden auch die
Überwachungsorganisationen von der BLE kontrolliert.
22. Wie viele Unternehmen sind inzwischen als Marktteilnehmer angemeldet?
a) Wie werden neue Marktteilnehmer erfasst?
b) Ist die Bundesregierung der Meinung, dass sich alle Marktteilnehmer
angemeldet haben?
c) Wurden Ordnungswidrigkeiten festgestellt, weil Unternehmen sich nicht
aktiv als Marktteilnehmer angemeldet haben?
Wenn ja, wie sah die Strafe für diese Ordnungswidrigkeiten im höchsten
Fall aus?
d) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch Marktteilnehmer
kontrolliert werden, die unter die EUTR fallen, sich bisher aber nicht
gemeldet haben, und dass bei diesem Marktteilnehmern mögliche Verstöße
geahndet werden?
Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Bei der BLE sind aktuell 2 064 Marktteilnehmer registriert. Jeder sich bei der
BLE erstmals anmeldende Marktteilnehmer wird in einer Datenbank erfasst.
Die Bundesregierung ist nicht der Meinung, dass sich bislang schon alle
Marktteilnehmer angemeldet haben. Die BLE leitete bislang in 115 Fällen
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen nicht erfolgter Anmeldung als Marktteilnehmer ein.
Es wurden Bußgelder in Höhe von bis zu 50 Euro festgesetzt. Um auch die
bislang noch nicht angemeldeten Marktteilnehmer zu erfassen, hat die BLE Kontakt
zu den deutschen Zollbehörden aufgenommen und prüft zur Zeit die Möglichkeit
einer erweiterten Auswertung von Drittlandsimporten unter Berücksichtigung der
im Anhang 1 der EUTR aufgeführten Erzeugnisse.
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ISSN 0722-8333]