[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 8. September 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5965
18. Wahlperiode 10.09.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5851 –
Pläne zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ (Bundestagsdrucksache 18/5088)
wurde am 27. Mai 2015 vom Bundeskabinett beschlossen. Das heftig
umstrittene Gesetz soll nach dem Willen der Koalition in zweiter und dritter Lesung
im September 2015 beschlossen werden. Ursprünglich sollte das Gesetz noch
im Juli 2015 den Bundestag passieren. Als Grund für die Verschiebung nannte
der SPD-Fraktionsvorsitzende Thomas Oppermann das so genannte EU-
Notifizierungsverfahren. Gemäß der Richtlinie 98/34/EG müssen die Mitgliedstaaten
die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren
Erlass unterrichten. Ab dem Datum der Notifizierung des Entwurfs ermöglicht
eine dreimonatige Stillhaltefrist der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten, den notifizierten Wortlaut zu prüfen und angemessen zu reagieren. In dieser
Zeit kann der notifizierende Mitgliedstaat die fragliche technische Vorschrift
nicht annehmen.
Der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD sieht neben Änderungen in der
Strafprozessordnung (StPO) sowie dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
auch Anpassungen im Strafgesetzbuch (StGB) sowie dem Einführungsgesetz
zur StPO (StPOEG) vor. Der Gesetzentwurf sieht weitreichende Maßnahmen
zu Sicherung der erhobenen und gespeicherten Verkehrsdaten vor.
Die neu geschaffenen Sicherheitsanforderungen erfordern außerdem
insbesondere durch das Vieraugenprinzip und durch die erforderliche Datensicherung
auf vom Internet getrennten Systemen erhebliche finanzielle Aufwendungen bei
den betroffenen Telekommunikationsunternehmen (Telekommunikation – TK).
Für die Speicherpflichten und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen sieht
der Gesetzentwurf eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten vor.
1. Wann haben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2015 Gespräche, Treffen,
Konsultationen und sonstige vorbereitende Maßnahmen zwischen
Vertreterinnen und Vertretern des BMJV sowie des Bundesministeriums des Innern
(BMI) zum Thema Vorratsdatenspeicherung (z. B. im Rahmen der
Entstehung und Erarbeitung der „Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht
und Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten“ und des entsprechenden
Gesetzentwurfs der Bundesregierung) stattgefunden, und was waren jeweils die
genauen Gesprächsthemen und Gesprächsinhalte (bitte nach Datum, Ort,
teilnehmenden Personen – ggf. anonymisiert – und Gesprächsthemen bzw.
Gesprächsinhalten auflisten)?
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 15. April 2015
Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für
Verkehrsdaten vorgestellt (abrufbar über www. bmjv.de).
An den nachfolgend genannten Tagen haben jeweils ein Mitglied der Hausleitung
des BMJV und des BMI sowie jeweils ein/e Mitarbeiter/in Gespräche in Berlin
zur Erstellung der Leitlinien geführt:
1. 31. März 2015
2. 8. April 2015
3. 13. April 2015.
2. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Verbände von der Bundesregierung
oder den federführenden Ministerien über den Gesetzentwurf informiert und
in welcher Form an der Ausgestaltung beteiligt (bitte nach Datum, Verband
und Beteiligungsform auflisten)?
Der Referentenentwurf ist am 15. Mai 2015 einem breiten Kreis von Verbänden
und sonstigen Fachkreisen zur Kenntnis gebracht worden. Eine Auflistung der
angeschriebenen Stellen ist als Anlage beigefügt.
3. Zu welchem Zeitpunkt wurde die Bundesdatenschutzbeauftragte von der
Bundesregierung oder den federführenden Bundesministerien über den
Gesetzentwurf informiert und in welcher Form an der Ausgestaltung beteiligt?
Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist mit
Schreiben vom 15. Mai 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Referentenentwurf und am 21. Mai 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Regierungsentwurf gegeben worden.
4. Wer trägt für die Auswahl und Beteiligung der Verbände die Verantwortung,
und welche Fristen hält die Bundesregierung bei Gesetzesvorhaben von
großer Tragweite, wie im Fall der anlasslosen Speicherung der
Kommunikationsdaten der ganzen Bevölkerung, in Beteiligungsverfahren für sinnvoll?
Nach § 47 Absatz 3 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien bleiben Zeitpunkt, Umfang und Auswahl bei der Beteiligung von
Verbänden und Fachkreisen zu Gesetzgebungsvorhaben grundsätzlich dem Ermessen
des federführenden Bundesministeriums überlassen. Im Hinblick auf die
Eilbedürftigkeit des Vorhabens wurden die Verbände und Fachkreise über den
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten nur unterrichtet. Ihnen bleibt die
Möglichkeit, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung Stellung zu nehmen.
5. Wieso hat das BMJV im Rahmen der Erstellung des Entwurfs keine
Branchen- oder Verbändeanhörung durchgeführt?
Die beteiligten Ressorts waren sich einig, dass ein zeitnaher Abschluss des
Vorhabens wichtig ist. Daher wurde keine Anhörung von Verbänden und sonstigen
Fachkreisen vor der Erstellung eines Regierungsentwurfs durchgeführt. Der
Referentenentwurf ist jedoch einem breiten Kreis von Verbänden und sonstigen
Fachkreisen zur Kenntnis gebracht worden. Eine Anhörung wird zudem im
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages stattfinden.
6. Wie ist die Bundesregierung zu dem Ergebnis gekommen, der
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sei nicht bezifferbar (Bundestagsdrucksache
18/5088, S. 3), und welche Verbände, Stellen, Sachverständige etc. wurden
zur Frage des Erfüllungsaufwandes wann mit jeweils welchem Ergebnis
konsultiert?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass der Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft derzeit nicht beziffert werden kann. Anhaltspunkte für Kosten, die auf
Angaben der betroffenen Branchenverbände zu den Auswirkungen der 2007
eingeführten Speicherpflicht beruhen, nennt der Gesetzentwurf bereits. Allerdings
weichen die im Gesetzentwurf genannten Angaben der Verbände stark voneinander
ab. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass auf dieser Grundlage der
Erfüllungsaufwand nicht beziffert werden kann. Zudem hängen die tatsächlichen
Kosten, die für die Wirtschaft durch die Speicherpflicht entstehen, maßgeblich
von der Ausgestaltung des detaillierten Anforderungskatalogs ab, den die
Bundesnetzagentur auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen zur
Datensicherheit zu erstellen hat. Erst wenn dieser Anforderungskatalog vorliegt, ist für die
Unternehmen ersichtlich, welche Änderungen erforderlich sind, um den
Vorgaben zu entsprechen. Erst dann ist auch der erforderliche finanzielle Aufwand
bezifferbar.
Vor diesem Hintergrund ist von einer Konsultation abgesehen worden.
7. Welche Gründe führten dazu, dass der ursprüngliche Zeitplan zur
Verabschiedung des Gesetzentwurfes aufgegeben und die zweite bzw. dritte
Lesung nun erst nach der parlamentarischen Sommerpause erfolgen soll?
Die Terminierung von Lesungen des Deutschen Bundestages obliegt nicht der
Bundesregierung.
8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Angaben des Branchenverbandes eco – Verband der deutschen
Internetwirtschaft e. V., von dem Gesetzentwurf seien bei Verabschiedung
2 500 Unternehmen betroffen?
Der Bundesregierung ist die Berechnungsgrundlage für die in der Fragestellung
als Angabe des Branchenverbandes eco bezeichnete Zahl von 2 500 betroffenen
Unternehmen nicht bekannt. Die Bundesregierung geht von einer Zahl von
ca. 1 000 betroffenen TK-Unternehmen aus, wie im Gesetzentwurf
(Bundestagsdrucksache 18/5088) unter „E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“ dargelegt
wurde.
9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Angabe des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, die
Umsetzung der so genannten Speicherpflicht verursache Kosten von 600 Mio.
Euro (vgl. DIHK-Stellungnahme vom 18. Juni 2015)?
Der DIHK bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2015 auf Angaben
des Nationalen Normenkontrollrates, die dieser in seiner Stellungnahme vom
22. Mai 2015 zum Gesetzentwurf gemacht hat. Diese Angabe basiert dabei auf
stark voneinander abweichenden Einschätzungen der verschiedenen Verbände.
Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, die sie in ihrer Stellungnahme
zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für
Verkehrsdaten (NKR-Nr. 3341) dargelegt hat (vgl. Bundesratsdrucksache 249/15
vom 28. Mai 2015, Anlage 2). Die Bundesnetzagentur hat für einen vom
nationalen Normenkontrollrat durchgeführten Expertenworkshop eine Kostenschätzung
vorgenommen, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine fundierte Erhebung derzeit
nicht möglich sei. Nach einer groben Schätzung geht sie für die Wirtschaft von
ersten Investitionskosten (in die Technik) von ca. 260 Millionen Euro aus.
10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den von Unternehmensseite geäußerten Befürchtungen, die umfassenden
Investitionen in den Aufbau der Infrastruktur zur Umsetzung der
Speicherpflicht könnten bei einem erneuten Scheitern der Regelung vor dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
umsonst gewesen sein?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der vorgelegte Gesetzentwurf den
Vorgaben sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Gerichtshofs der
Europäischen Union entspricht.
11. Kann die Bundesregierung die Aussage des Normenkontrollrates (NKR),
wonach das BMJV annehme, dass sich Kosten an die „Kunden weitergeben“
lassen (vgl. Bundesratsdrucksache 249/15, S. 66, II.2 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft) bestätigen, und wenn ja, mit welchen Kosten für die Kunden
infolge der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung rechnet die
Bundesregierung konkret?
Wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung die Feststellung des
NKR?
Die Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 18/5088) enthält
auf Seite 29 folgende Ausführungen:
„Weil es sich bei den meisten der ca. 1.000 betroffenen Unternehmen um kleine
bis mittlere Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
handelt, für welche die voraussichtlichen Kosten bei der Umstellung eine erhebliche
Härte darstellen, werden voraussichtlich viele von ihnen eine Entschädigung
geltend machen. Es ist davon auszugehen, dass die übrigen betroffenen
Unternehmen diese Kosten bei ihrer Preisgestaltung einkalkulieren und an ihre Kunden
weitergeben werden.“
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
12. Wenn die Bundesregierung davon ausgeht, dass die Kosten für die
Speicherpflicht an die Kunden weitergegeben werden, warum ist unter
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger „Keiner“ angegeben?
Nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung in der Fassung von Oktober 2012
umfasst der Erfüllungsaufwand gemäß § 2 Absatz 1 NKRG den „gesamten
messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen
Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen
Verwaltung entstehen“. Unter Vorschriften sind Vorgaben zu verstehen, „die bei
den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten, Zeitaufwand oder
beidem führen".
Unmittelbare Normadressaten des Gesetzentwurfs zur Höchstspeicherfrist sind
nur Erbringer von Telekommunikationsdiensten und Teile der Verwaltung.
13. Warum sieht der Gesetzentwurf eine Entschädigungsregelung für
erforderliche Investitionen und gegebenenfalls gesteigerte Betriebskosten nur für
solche Unternehmen vor, für die die Durchführung der Speicherverpflichtung
eine „erdrosselnde Wirkung“ haben könnte, und zu welchem Zeitpunkt und
durch welche Einrichtungen soll das Vorliegen einer solchen „erdrosselnden
Wirkung“ geprüft werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es verfassungsrechtlich
unbedenklich ist, wenn die Unternehmen die für die Speicherung anfallenden
Kosten grundsätzlich selbst tragen müssen (BVerfGE 125, 260, 361). Etwas anderes
gilt nur, wenn die Regelung bei einer größeren Betroffenengruppe das
Übermaßverbot verletzt, und die Kostenlasten erdrosselnde Wirkung hätten. Vor diesem
verfassungsrechtlichen Hintergrund sieht § 113a Absatz 2 TKG-E die Zahlung
einer angemessenen Entschädigung für die Aufwendungen vor, die den
Unternehmen durch die Umsetzung der Speicherpflicht entstehen, wenn dies zur
Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 113a Absatz 2 TKG-E erfolgt auf Antrag
durch die Bundesnetzagentur.
a) Was bedeutet „erdrosselnde Wirkung“ im Detail, und was versteht die
Bundesregierung konkret unter „unbillige Härten“?
Die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall obliegt der Bundesnetzagentur.
b) Aus welchem Etat des Bundeshaushalts soll das Geld für die anstehenden
Entschädigungen der TK-Diensteanbieter kommen?
Über die Finanzierung der mit dem Gesetzesvorhaben verbundenen
Haushaltsbelastungen wird im Rahmen künftiger Haushaltsverfahren entschieden.
14. Wie soll verhindert werden, dass der Entschädigungsanspruch nicht
wahrgenommen werden kann, da gerade bei kleineren Unternehmen der Nachweis
der erdrosselnden Wirkung im Einzelfall zu kompliziert und aufwändig sein
könnte?
Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit der Geltendmachung von
Entschädigungsansprüchen fallen in den Verantwortungsbereich der anspruchsberechtigten
Unternehmen.
15. Sieht die Bundesregierung durch das Verbot, die Daten auch im EU-Ausland
zu speichern, EU-rechtliche Probleme sowie Restriktionen bei der
Konzeptionierung von paneuropäischen Diensten, und erwägt sie deshalb den TK-
Anbietern die Speicherung der Daten auch EU-weit zu gestatten?
Falls ja, welche Stellung bezieht die Bundesregierung in diesem Fall zu den
Vorwürfen, dass die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(z. B. Großbritannien, Frankreich, Schweden) gelagerten VDS-Daten
keinem ausreichenden Schutz vor dem Abgriff nationaler Geheimdienste
unterlägen oder dass die dortigen aktuellen Datenschutzbedingungen
deutschen Ansprüchen nicht genügen würden?
Wie in der Gesetzesbegründung auf Seite 43 f. ausgeführt wird, verstößt das
Verbot nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht
gegen die Dienstleistungsfreiheit, da es mit zwingenden Erfordernissen des
Allgemeinwohls begründet werden kann.
16. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die im Gesetzentwurf
vorgesehene Umsetzungsfrist von 18 Monaten für die Speicherpflichten und die
entsprechenden Sicherungsmaßnahmen für realistisch, und welche Folgen
hätte eine nicht fristgerechte Umsetzung für die jeweiligen TK-Anbieter, und
welche Stellung bezieht die Bundesregierung zu der vom
Wirtschaftsausschuss des Bundesrates vorgeschlagenen Verlängerung der Frist zur
Umsetzung der Speicherpflicht von 18 auf 24 Monate (siehe Bundesratsdrucksache
249/1/15)?
Die Bundesregierung hat sich bei den vorgesehenen Fristen an bisherigen
Erfahrungen bei der Umsetzung ähnlicher technischer Vorgaben im
Telekommunikationsbereich orientiert. Eine nicht fristgerechte Umsetzung würde eine
Ordnungswidrigkeit nach Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
Gesetzentwurfs darstellen und könnte mit einer Geldbuße gemäß Artikel 2
Nummer 4 Buchstabe b Nummer 1 bis 3 des Gesetzentwurfs geahndet werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig
handelt.
17. An welchen Einsatz eines als besonders sicher geltenden
Verschlüsselungsverfahrens im Rahmen der nach § 113d Satz 2 TKG-E erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutze der nach
§ 113b Absatz 1 TKG-E zu speichernden Daten denkt die Bundesregierung
dabei konkret, und um welches Verschlüsselungsverfahren handelt es sich
dabei?
Das Verschlüsselungsverfahren sowie die Umsetzung der Anforderungen der
§§ 113b bis 113e TKG-E wird die Bundesnetzagentur im Benehmen mit
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Anforderungskatalog nach
§ 113f TKG-E unter Berücksichtigung des Standes der Technik sowie der
Fachdiskussion festlegen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Anforderungen
definiert werden können, die den Anforderungen des § 113f TKG-E gerecht
werden. So haben beispielsweise auch die vom Bundesverfassungsgericht im
Jahr 2009 angehörten Sachverständigen nicht vorgetragen, eine technische
Umsetzung wäre unmöglich, sondern im Gegenteil technisch machbare
Lösungsansätze dargestellt.
18. Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung ein hinreichender Schutz
der erhobenen Vorratsdaten vor unberechtigtem Zugang und unberechtigter
Nutzung, insbesondere gegen entsprechende Bestrebungen von in- und
ausländischen Geheimdiensten, gewährleistet und mögliche Manipulationen
vollständig ausgeschlossen werden?
a) Wie stellt sich die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
beispielsweise zu einer im April 2014 im „Strong Swan“ Code aufgetauchten
signifikanten Sicherheitslücke (www. strongswan.org/blog/ 2014/04/14/
strongswan-authentication-bypass-vulnerability-%28cve-2014-2338%29.html), die u. a.
Grundlage der für die Übermittlung von VDS-Daten installierten SINA-
Boxen war und ist (siehe z. B. hier: www. strongswan.org/tcg/tcg_mu-
nich_2011.pdf)?
b) Kann die Authentizität von derart übermittelten VDS-Daten aus Sicht der
Bundesregierung zweifelsfrei garantiert werden (bitte begründen)?
Die Fragen 18, 18a und 18b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
19. Sieht die Bundesregierung beim § 100j StPO, der für die
Bestandsdatenauskunft gerade keinen Richtervorbehalt vorsieht, Regelungsbedarf, wenn
künftig auf die Vorratsdaten unbegrenzt zugegriffen werden kann, da der
Provider intern Vorratsdaten nutzen muss, um die zu einer IP-Adresse passenden
Bestandsdaten herauszufinden und zu beauskunften?
Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des § 100j StPO dahingehend vor, dass
für Bestandsdatenauskünfte zu Internetprotokoll-Adressen auf nach § 113b TKG
gespeicherte Verkehrsdaten zurückgegriffen werden darf. Weitergehenden
Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung nicht.
20. Wie will die Bundesregierung technisch und normenklar ausschließen, dass
nicht nur die Daten derer erfasst werden, die kommunizieren, sondern auch
die Daten der Personen, die die technische Infrastruktur vorhalten?
Die zu erfassenden Verkehrsdaten werden, wie auch die sogenannten
Billingdaten, dergestalt erhoben, dass keine weiteren Daten enthalten sein können. Zudem
wird eine Filterstufe vor der Speicherung notwendig werden, die unter anderem
der Umsetzung des § 113b Absatz 6 TKG-E dient.
21. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „elektronische Post“?
Der Begriff „elektronische Post“ bezeichnet die allgemein als „E-Mail“ bekannte
Art der Versendung und des Empfangs von briefähnlichen Nachrichten auf
elektronischem Weg über Telekommunikationsnetze.
22. Wie soll technisch und normenklar verhindert werden, dass aufgrund der
Zuordnung der von der Vorratsdatenspeicherung erfassten IP-Adresse zu einem
Anschlussinhaber bei Ermittlungen in einem zweiten Schritt durch Zugriff
auf die Daten auf dem Rechner des Empfängers oder die Daten beim
Provider der Weg einer E-Mail deanonymisiert werden kann?
Ein Zugriff auf Daten durch die Strafverfolgungsbehörden ist nur unter den
Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage der
Strafprozessordnung möglich.
23. Wie soll im Fall einer IP-Vorratsdatenspeicherung technisch und normenklar
verhindert werden, dass die Sicherheitsbehörden, nach der Identifizierung
eines anonymen Nutzers über die IP-Adresse, mithilfe von der von den
Diensteanbietern gelieferten Daten über Referer, Cookies, Identifier oder
Benutzerkonten des Betroffenen, ermitteln können, auf welchen Seiten der
Betroffene im Internet gesurft oder was er sonst noch im Internet getan hat?
Ein Zugriff auf Daten durch die Sicherheitsbehörden ist nur unter den
Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage möglich. Referer,
Cookies, Identifier oder Benutzerkonten unterfallen nicht der Speicherpflicht.
24. Wie und in welchem Umfang wäre durch den vorgeschlagenen
Gesetzentwurf die Erfassung von SMS und MMS betroffen?
Betroffen sind die Erbringer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten in dem
durch den Entwurf definierten Umfang. Dies betrifft grundsätzlich auch die
Speicherung von Verkehrsdaten für die Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder
einer ähnlichen Nachricht.
25. Wird die Bundesregierung noch vor dem weiteren Gesetzgebungsverfahren
zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung die vom
Bundesverfassungsgericht schon vor einigen Jahren geforderte
„Überwachungsgesamtrechnung“ (1 BvR 256/08, Rn. 218) erstellen?
26. Wie will die Bundesregierung den Risiken einer viele Ebenen des
menschlichen Umfeldes erfassenden Überwachung (BVerfGE 112, 304, <316 bis
321>)und „additiven Grundrechtseingriffen“ begegnen, und hat sie im Falle
der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung insbesondere die seit
den Enthüllungen von Edward Snowden bekannt gewordenen zahlreichen
legalen und illegalen Überwachungsmaßnahmen in- und ausländischer
Geheimdienste dabei mitbedacht, um eine „Rundumüberwachung“ zu
verhindern (bitte erläutern)?
27. Inwiefern tragen nach Ansicht der Bundesregierung die zwischenzeitlich
ausgeweiteten oder bevorstehenden EU-Regelungen zur
Fluggastdatenspeicherung zu einer Überwachungsgesamtrechnung bei, und inwiefern spielt
die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung des Alltags der Menschen
(Stichwort: „Internet of things“) hierbei eine weitere Rolle?
Die Fragen 25 bis 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Gesetzgebung, die auf eine möglichst flächendeckende vorsorgliche
Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention nützlichen Daten
zielte, ist mit der Verfassung unvereinbar. Eine vorsorgliche Speicherung der
Telekommunikationsverkehrsdaten darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen
vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivitäten der
Bürger führen. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und
registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der
Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 125, 260, 323 f.).
Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die Bundesregierung verpflichtet.
28. Wie soll die Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen
verhindert werden, wenn das Gesetz kein ausdrückliches Verbot der Nutzung
der gespeicherten Standort- und Verkehrsdaten vorsieht?
Durch Nutzung der gespeicherten Standort- und Verkehrsdaten lassen sich keine
Persönlichkeitsprofile erstellen. Im Übrigen wird die Erstellung von umfassenden
Bewegungsprofilen anhand der zu speichernden Daten durch die verkürzte
Speicherfrist und hohe Hürden für den Abruf von Standortdaten verhindert. Aus
geschäftlichen Gründen gespeicherte Standortdaten dürfen nicht mehr abgerufen
werden. Für Standortdaten gilt eine kürzere Speicherpflicht von vier Wochen.
Verpflichtend gespeicherte Standortdaten und Verbindungsdaten dürfen nur unter
den engen Voraussetzungen des § 100g Absatz 2 StPO-E abgerufen werden.
29. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung der Beginn einer
Internetverbindung, vor allem bei der mobilen Nutzung, genau definiert?
a) Ist damit das Anschalten des WLANs oder ein Internetverbindungsaufbau
am Punkt des Aufrufens einer Webseite, des Abrufs einer Datei oder des
Sendens und Empfangens einer Mail gemeint?
Der Beginn wird allgemein durch die Zuteilung einer IP-Adresse nach dem
Anmeldeprozess bestimmt, der zum Beispiel durch das Anschalten des heimischen
Routers ausgelöst wird.
b) Inwieweit fallen die bei Smartphones regelmäßig selbstständig
aufgebauten Internetverbindungen, wie zum Beispiel E-Mail-Push-Notifications
oder Facebook-Benachrichtigungen, die ohne aktives Zutun des Nutzers
erfolgen, darunter?
Soweit hierbei eine neue Verbindung nach § 113b Absatz 3 TKG-E aufgebaut
wird, müssen die genannten Verkehrsdaten gespeichert werden.
c) Wie soll bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten nach der in
§113b Absatz 4 TKG-E geregelten Speicherung der Bezeichnung der bei
Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle und der Daten, aus
denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die
jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben, verhindert
werden, dass die Erstellung eines Bewegungsprofils anhand dieser
Standortdaten nicht möglich ist?
Bei aktiver Verbindung werden keine Standortwechsel des Nutzers gespeichert;
im sogenannten idle-Mode, also wenn sich das Gerät zwar im eingeschalteten
Zustand befindet, jedoch keine Internet-/Telefonverbindung aktiv genutzt wird,
werden überhaupt keine Verkehrsdaten erhoben oder gespeichert.
30. Wie soll die auf Seite 33 der Gesetzesbegründung beschriebene
Bewusstseinsschärfung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der
Funkzellenabfrage insbesondere unter Berücksichtigung der Rechte Dritter
erfolgen?
Soll der Hinweis auf Rechte Dritter noch ausdrücklich in den Gesetzestext
aufgenommen werden?
Sind entsprechende Schulungen geplant?
Nach § 100g Absatz 3 Nummer 2 StPO-E ist eine Funkzellenabfrage nur zulässig,
soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung
der Sache steht. Durch die ausdrückliche Aufnahme dieser Voraussetzung in den
Gesetzestext wird die besondere Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei
Funkzellenabfragen unterstrichen und das Bewusstsein für die Tatsache
geschärft, dass von der Maßnahme unvermeidbar auch Dritte betroffen sind.
31. Inwiefern meint die Bundesregierung, mit den geplanten
Gesetzesänderungen der gesetzlich festgeschriebenen Vorgabe der Datensparsamkeit
(entsprechend § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG) gerecht werden zu
können?
Der Gesetzentwurf sieht in Bezug auf die Speicherpflicht ein deutlich reduziertes
Datenvolumen und eine sehr kurze Speicherfrist vor. Die Nutzung der Daten
durch staatliche Stellen wird nur unter sehr engen Voraussetzungen ermöglicht.
32. Wie hat sich nach dem Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung die
Gesetzeslage in den Mitgliedsstaaten geändert, und welche Länder haben
bislang aufgrund der EuGH-Entscheidung oder einer
verfassungsgerichtlichen Entscheidung im jeweiligen Mitgliedsstaat ihre entsprechenden
Gesetze aufgehoben (bitte auflisten)?
Der vom Cybercrime Convention Committee (T-CY) zum Übereinkommen des
Europarates zur Computerkriminalität am 15./16. Juni 2015 angenommene
Bewertungsbericht enthält auf den Seiten 27 ff. eine auf Grundlage von
Informationen der Vertragsstaaten erstellte Übersicht über die Gesetzeslage in den
Vertragsstaaten. Erfasst sind bis auf Griechenland, Irland und Schweden, die das
Übereinkommen nicht ratifiziert haben, alle EU-Mitgliedstaaten. Der Bericht ist abrufbar
unter: <http://
www.coe.int/en/web/cybercrime/tcy>.
Am 17. Juli 2015 hat der britische High Court of Justice die nationale
Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs für unanwendbar erklärt.
33. Hat die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge nach Kenntnis
der Bundesregierung überprüft, ob noch bestehende nationale Gesetze zur
Vorratsdatenspeicherung in den Mitgliedstaaten (z. B. in Kroatien,
Dänemark, Finnland, Italien, Polen und Großbritannien) gegen EU-Recht
verstoßen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht, und ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine
entsprechende Überprüfung geplant?
Die Europäische Kommission hat als Hüterin der Verträge unter anderem die
Aufgabe, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs
der Europäischen Union zu überwachen (Artikel 17 Absatz 1 Satz 3 EUV). Über
die Überprüfung bestehender nationaler Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung
durch die Kommission ist der Bundesregierung nichts bekannt.
34. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten mit bestehenden Gesetzen zur
Vorratsdatenspeicherung, die dem EuGH-Urteil zuwiderlaufen, eingeleitet?
Wenn ja, um welche Vertragsverletzungsverfahren handelt es sich?
Wenn nein, warum nicht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht die Europäische Kommission derzeit
keinen Handlungsbedarf.
35. In welchem Umfang stehen Bundesregierung, BMI und/oder BMJV mit der
Europäischen Kommission bezüglich nationaler und EU-weiter Regelungen
zur VDS in Kontakt (bitte nach Anzahl und Inhalten von Treffen seit dem
EuGH-Urteil zur VDS am 8. April 2014 auflisten)?
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht
und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten nach der Richtlinie 98/34/EG
notifiziert.
Die Bundesregierung hält grundsätzlich engen Gesprächskontakt zur
Europäischen Kommission und ihren Dienststellen. Sie hat daher auch seit dem EuGH-
Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vielfältige Gespräche zum Bereich Justiz und
Inneres geführt, in denen es unter anderem auch um das Thema
Vorratsdatenspeicherung ging. Hervorzuheben sind folgende hochrangige Gespräche des
Federführers BMJV:
1. 27. Oktober 2014: Gespräch von Frau Staatssekretärin Dr. Hubig mit dem
Generaldirektor Inneres der Europäischen Kommission Ruete,
2. 15. Januar 2015: Gespräch von Frau Staatssekretärin Dr. Hubig mit dem
Generaldirektor Inneres der Europäischen Kommission Ruete,
3. 29. Januar 2015: Gespräch von Herrn Minister Maas mit dem EU-Kommissar
Avramopolous für Migration, Inneres und Bürgerschaft,
4. 24. Februar 2015: Gespräch von Herrn Minister Maas mit dem Ersten
Vizepräsidenten der EU-Kommission Timmermans.
36. In welcher Art – vertreten durch wen und in welcher Häufigkeit – ist die
Bundesregierung oder sind andere Teile des Bundes oder von
Bundesbehörden Teil der von der Europäischen Kommission durchgeführten oder
geplanten (nicht-öffentlichen) Konsultationen zur Vorratsdatenspeicherung in der
EU (siehe https:// wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20150611antwort-aus-
bruessel-verspaetete-anon.jpg)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu einer Konsultation zur
Vorratsdatenspeicherung vor.
37. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2010 bis 2015 Bestandsdatenauskünfte über das automatisierte
Verfahren bei der Bundesnetzagentur eingeholt, und
Über das in § 112 TKG geregelte automatisierte Verfahren können die in §§ 111
Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 TKG genannten Bestandsdaten abgerufen
werden.
Die Bundesnetzagentur hat in den Jahren 2010 bis 2014 über das automatisierte
Auskunftsverfahren nach § 112 TKG folgende Anzahl an Auskunftsersuchen der
berechtigten Stellen beantwortet:
Jahr beantwortete Ersuchen
2010 6,00 Millionen
2011 6,00 Millionen
2012 7,00 Millionen
2013 6,95 Millionen
2014 6,92 Millionen
Die Zahlen für das Jahr 2015 werden erst am Anfang des Jahres 2016 ermittelt.
a) wie viele Bestandsdatenauskünfte wurden welchen anfordernden Stellen
und Behörden erteilt,
Informationen über die Zahl der Abfragen durch Landesbehörden liegen der
Bundesregierung nicht vor. Im Zeitraum vom August 2013 bis August 2015 wurden
durch den Bundesnachrichtendienst 1 318 Bestandsdatenanfragen im Rahmen
des automatisierten Auskunftsverfahrens an die Bundesnetzagentur gerichtet. Im
Übrigen wird über die Anzahl der Auskunftsersuchen der jeweiligen berechtigten
Stellen des Bundes keine Statistik geführt.
b) wie viele Abfragen betrafen Telekommunikationsanschlüsse, wie viele
IP-Adressen,
Alle Abfragen betrafen Telekommunikationsanschlüsse.
c) welche Rechtsgrundlage hatte die Bestandsdatenauskunft,
Die Bestandsdatenauskünfte werden im automatisierten Verfahren von der
Bundesnetzagentur auf Grundlage des § 112 Absatz 4 TKG erteilt.
d) in wie vielen Fällen ist eine Benachrichtigung erfolgt,
Die Vorschrift über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG sieht
keine Benachrichtigung vor.
e) welche Stellen und Behörden wurden neu in die Liste derjenigen
aufgenommen, die im automatisierten Verfahren Bestandsdaten abrufen
können,
(bitte jeweils nach Jahren auflisten)?
Seit dem Jahr 2010 wurden 20 Notrufabfragestellen und 3 Abfragestellen der
Polizei im Rahmen des Kreises der berechtigten Stellen nach § 112 Absatz 2 TKG
neu in das Verfahren aufgenommen.
38. Wie viele Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet, der
Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren Daten zur Verfügung zu stellen?
Zurzeit sind 119 Telekommunikationsanbieter verpflichtet, der
Bundesnetzagentur den Abruf von Daten nach § 111 Absatz 1 und 2 TKG im automatisierten
Auskunftsverfahren nach § 112 TKG zu ermöglichen.
39. Hat die Bundesregierung durch Konsultation der Berufsverbände, der
Bundesnetzagentur, der Telekommunikationsanbieter und von Technikexperten
oder auf andere Weise, geprüft, ob die Herausnahme der Daten von
Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger aus der Speicherpflicht
anhand einer Liste entsprechend § 99 Absatz 2 TKG möglich ist (bitte
auflisten, mit wem Konsultationen diesbezüglich durchgeführt wurden und wie
die genauen Prüfungsschritte waren)?
Warum hat sie diese Option verworfen, obwohl viele betroffene
Berufsverbände ein entsprechendes Verfahren gegenüber einer Speicherung
bevorzugen würden?
Die Gründe, die dazu geführt haben, keine Ausnahme von der Speicherpflicht für
die von § 53 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger vorzusehen, sind auf Seite 33
der Gesetzesbegründung (Bundesratsdrucksache 249/15) ausführlich dargelegt.
Eine Konsultation zu dieser speziellen Frage hat nicht stattgefunden.
40. Wie will die Bundesregierung – im Hinblick darauf, dass in Deutschland eine
grundsätzliche Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten nicht
vorgesehen ist – verhindern, dass über als Zufallsfund erhobene Daten von
Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträgern nicht neue
Ermittlungsansätze erschlossen werden, die zu einer § 100g Absatz 4 StPOEG
widersprechenden mittelbaren Verwendung der Daten von
Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger führen?
§ 100g Absatz 4 StPO-E sieht ein Verwertungsverbot für Zufallsfunde vor. Die
Bestimmung der Reichweite dieses Verbotes erfolgt durch die Rechtsprechung
im Einzelfall.
41. Wie viele Anträge auf Aufnahme der in § 99 Absatz 2 TKG beschriebenen
Liste bei der Bundesnetzagentur wurden seit Einführung der Vorschrift
gestellt (bitte nach Jahren auflisten)?
Wie viele Anschlüsse befinden sich auf der Liste?
Sind der Bundesregierung Schwierigkeiten im Hinblick auf die Umsetzung
der Ausnahme von der Speicherung der auf der Liste aufgeführten
Anschlussinhaber bei den Telekommunikationsunternehmen bekannt, und
wenn ja, was sind die Ursachen?
Seit Einführung der Vorschrift des § 99 Absatz 2 TKG wurden 1 429 Anträge
gestellt. Die überwiegende Anzahl der Anträge wurde in den Jahren 2001
(829 Rufnummern) und 2002 (552 Rufnummern) gestellt. Die manuelle
Auswertung der Anträge nach jährlicher Reihung war in der Kürze der Zeit nicht möglich.
Derzeit sind 5 200 Anschlüsse in der Liste enthalten.
Der Bundesregierung sind im Hinblick auf die Umsetzung der Ausnahme von der
Speicherung der auf der Liste aufgeführten Anschlussinhaber keine
Schwierigkeiten bekannt.
42. Fallen die von § 53 StPO nicht aufgelisteten Mitarbeiter von Abgeordneten
nicht in die Gruppe derjenigen Personen, von denen keine Verkehrsdaten
abgerufen werden dürfen?
Sofern Mitarbeiter von Abgeordneten den Abgeordneten unmittelbar bei seiner
Mandatsausübung unterstützen, fallen sie als sogenannte Berufshelfer in den
Anwendungsbereich des § 53a StPO. Über § 100g Absatz 4 Satz 6 StPO-E und
§ 160a Absatz 3 StPO wird der in § 100g Absatz 4 StPO-E geregelte Schutz der
Berufsgeheimnisträger auch auf die von § 53a StPO erfassten Personengruppen
erstreckt.
43. Wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Berufsbezeichnung des „Journalisten“ und fallen professionelle, semi-professionelle
oder andere nach den Pressekodex arbeitende und publizierende Personen
(wie z. B. Blogger) nicht darunter (bitte begründen)?
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO, auf den § 100g Absatz 4 Satz 1 StPO-E
verweist, gewährt allen „Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der
Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und
Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben“ ein
Zeugnisverweigerungsrecht in dem in § 53 Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO näher geregelten
Umfang. Seit der Aufnahme des Begriffs der „Informations- und
Kommunikationsdienste“ in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO durch das Gesetz zur Änderung
der Strafprozessordnung vom 15. Februar 2002 (BGBl. I, S. 682) ist klargestellt,
dass auch Personen umfasst sind, die über elektronische Medien publizieren
(Bundestagsdrucksache 14/5166, Seite 8). Voraussetzung hierfür ist, dass dies
berufsmäßig erfolgt. Hiervon ist auch eine nebenberufliche Tätigkeit umfasst, wenn
sie in der Absicht geschieht, sie durch wiederholte Ausübung zu einer dauernden
oder doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Weitere Voraussetzung
des Zeugnisverweigerungsrechts und damit der Anwendung des § 100g Absatz 4
StPO-E ist das Erfordernis der redaktionellen Bearbeitung (§ 53 Absatz 2 Satz 3
StPO). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im konkreten Einzelfall zu
prüfen.
44. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesnetzagentur
(Mitteilung Nr. 149/2015 vom 4. März 2015; www. bundesnetzagentur.de/Shared-
Docs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_
Institutionen/Anbieterpflichten/Meldepflicht/Amtsblattmitteilung_Nr149_
2015.pdf?__blob=publicationFile&v=1), wonach Betreiber von WLAN-
Hotspots (in der Regel) keinen TK-Dienst „erbringen“ und insofern auch
andere WLAN-Anbieter (wie z. B. die der Freifunk-Idee verbundenen Gruppen
und Initiativen, deren Arbeit ehrenamtlich und nicht geschäftsmäßig
betrieben wird) nicht von der geplanten Änderung des § 113a Absatz 1 TKG-E
betroffen sind?
Die Bundesregierung hält die zitierte Mitteilung der Bundesnetzagentur, die für
die Aus-führung des Gesetzes zuständig ist, für schlüssig. Danach gelten die
Nutzer der Freifunk-Idee nicht als Erbringer von TK-Dienstleistungen. Inwieweit der
Freifunker e. V. als Erbringer einzustufen ist, ist von der Bundesnetzagentur
allerdings noch zu untersuchen.
45. Wie begründet die Bundesregierung die geplanten Änderungen des § 113b
Absatz 2 Nummer 4c TKG-E, wonach die Erbringer öffentlich zugänglicher
Telefondienste (anders als aktuell in Nummer 4d geregelt) zukünftig auch
Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung aller im Voraus bezahlten Dienste
erfassen müssen, während dieses derzeit „nur“ für anonyme Dienste
vorgeschrieben ist?
Die Regelung war in der alten Fassung missverständlich formuliert. „Anonyme
Dienste“ im engeren Sinne gibt es in Deutschland nicht.
Anlage zu Frage 2
Aufstellung der Verbände, an die der Referentenentwurf eines Gesetzes zur
Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für
Verkehrsdaten zur Kenntnisnahme versandt worden ist
BITKOM
Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. BREKO
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. BDI
Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V.
Deutscher Industrie und Handelskammertag (DIHK)
eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V.
VATM
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien
Deutscher Kabelverband e. V.
Verband privater Kabelnetzbetreiber e. V. – ANGA
Bundesverband der digitalen Wirtschaft – BVDW
Arbeitskreis Kommunikationsanwendungen /-technologie (AKKT)
Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID)
Aktion für geistige und psychische Freiheit (AGPF)
Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e.V.
Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen – BIG e.V.
Chaos Computer Club
Katholische Universität Eichstätt
Bundessteuerberaterkammer
CARITAS
Evangelische Kirche in Deutschland
Deutsche Bischofskonferenz
Diakonie Deutschland
SKM – Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland – Bundesverband e.V.
Digitalcourage e.V.
Digitale Gesellschaft
ver.di
VDK
Sozialverband Deutschland
Patentanwaltsverbände
Konrad-Adenauer-Stiftung
Friedrich-Ebert-Stiftung
Heinrich-Böll-Stiftung
Friedrich-Naumann-Stiftung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. BDZV
Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter (BDFR)
Bund Deutscher Rechtspfleger e.V. (BDR)
Bund Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR)
Bundesnotarkammer (BNotK)
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Bundesverband der Wirtschaftsjuristen e.V.
Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V.
Deutscher EDV-Gerichtstag e.V.
Deutscher Juristen-Fakultätentag
Deutscher Juristentag e.V. (DJT)
Deutscher Juristinnenbund e.V.
Deutscher Richterbund (DRB)
Deutscher Sozialgerichtstag e.V.
Deutscher Notarverein
Neue Richtervereinigung e.V. (NRV)
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV)
Vereinigung der Europäischen Verwaltungsrichter (VEV)
Verband zur Förderung der Rechtspflege und Unabhängigkeit von Richtern am Amtsgericht e.V. –
Amtsrichterverband
Verein der Rechtspfleger im Bundesdienst e.V. (VRB)
Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer
Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter (DVS); Deutsche Vereinigung der
Schöffinnen und Schöffen
Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK)
Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DpolG)
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Deutsche Strafverteidiger e.V.
Deutscher Amtsanwaltsverein e.V.
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Neue Kriminologische Gesellschaft
Strafverteidigervereinigungen
Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer
Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK)
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]