[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 22. September 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6166
18. Wahlperiode 28.09.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic,
Dr. Konstantin von Notz, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5847 –
Verfassungsschutzbericht 2014
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den einleitenden Ausführungen des Verfassungsschutzberichtes 2014 lobt
das Bundesamt für Verfassungsschutz sein Berichtswerk, das gegenüber dem
Vorgängerbericht eine „Minimierung des Umfangs“ bei gleichzeitiger
„Maximierung wertiger Informationen“ mit sich brächte. Analyseschwerpunkt sei
dieses Jahr der „gewaltorientierte Bereich“; auf die „deskriptive Darstellung“ sei,
wo möglich, verzichtet worden. Tatsächlich ist der Verfassungsschutzbericht
2014 118 Seiten kürzer als der letztjährige Bericht. Das macht ihn allerdings
nicht besser, sondern bringt mehr als je zuvor die analytischen Defizite des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zum Vorschein. So führt man erneut den
schon in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik bekannt gewordenen Anstieg
rechtsextremer Gewalt auf, ohne eine durch eigenes Behördenwissen fundierte,
strategische Analyse dieses Anstieges zu präsentieren. Es werden nicht einmal
die auf Seite 20 des Verfassungsschutzberichtes 2014 eingeführten vier
Kategorisierungen zur Erfassung von „Gewaltorientierung“ („gewalttätig“,
„gewaltbereit“, „gewaltunterstützend“, „gewaltbefürwortend“) in der Auswertung
umgesetzt. Es werden vereinzelt Zahlen präsentiert, z. B. zu Demonstrationen und
Musikveranstaltungen, ohne einen analytischen Gesamtüberblick oder
wenigstens sinnvoll geordnetes und verlässliches Zahlenmaterial zu bieten. Es wird auf
die Bedeutung der Internetmobilisierung hingewiesen, ohne diese statistisch
aufzuarbeiten. Es wird fast völlig darauf verzichtet, mögliche Vernetzungen von
Szenen, wie zum Beispiel die von Rechtsextremen und Hooligans, eingehender
zu untersuchen. Es bedarf jedoch dringend einer vertieften Analyse des
gewaltbereiten Extremismus und seiner Voraussetzungen, damit Politik und
Zivilgesellschaft die richtigen Konsequenzen für ihre Arbeit daraus ziehen können. Die
Wichtigkeit einer solchen Analyse wird auch angesichts der sich aktuell massiv
häufenden menschenfeindlichen und rassistischen Anschläge auf
Flüchtlingsunterkünfte noch einmal nachdrücklich unterstrichen.
Auch schweigt der Verfassungsschutzbericht 2014 über die neue Welle von
Homo- und Transphobie in Deutschland, die sich u. a. in Gestalt der auch von
rechtsextremen Gruppierungen unterstützten Bewegungen wie den „Besorgten
Eltern“ und der „Demo für alle“ manifestiert, die in mehreren deutschen Städten
gegen Lesben und Schwule sowie Transsexuelle gehetzt haben.
Legen die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der Erfassung der Gewaltorientierung von Rechtsextremismus,
Linksextremismus und Islamismus die gleichen Definitionen zugrunde und
wenn nein, wie geht das BfV bei Abfassung des Berichts mit dieser
Schwierigkeit um?
Die Erfassung des gewaltorientierten Personenpotenzials mit seinen besonderen
Ausprägungen und Abstufungen erfolgt auf der Grundlage entsprechender
Absprachen im Verfassungsschutzverbund von Bund und Ländern. Dabei trifft der
Verfassungsschutzverbund phänomenbereichsspezifische Absprachen, um den
jeweiligen Besonderheiten angemessen Rechnung tragen zu können.
Auf welcher Grundlage erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung im
Verfassungsschutzbericht 2014 die Schätzung der „Gewaltorientierung“ in den
Phänomenbereichen „Rechtsextremismus“ und „Linksextremismus“?
Die Abstimmung zum Umfang des links- und des rechtsextremistischen
Personenpotenzials und seiner Gewaltorientierung erfolgt im Rahmen von jährlich
stattfindenden gemeinsamen Tagungen aller Verfassungsschutzbehörden.
Wie schätzt das BfV nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gewaltorientierung in den Phänomenbereichen „Islamismus“ und
„Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus)“
vor dem Hintergrund ein, dass hier der Anteil der Gewaltorientierten im
Bericht nicht näher beziffert wird?
Die Bestrebungen im Phänomenbereich „Sicherheitsgefährdende und
extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus)“ konzentrieren sich in
Deutschland auf Unterstützungshandlungen für die in den jeweiligen
Heimatländern auch mit Gewalt operierenden Mutter-/Hauptorganisationen. Die Anhänger
der Gruppierungen bemühen sich in Deutschland um ein friedliches
Erscheinungsbild. Daher nimmt das Bundesamt für Verfassungsschutz in diesem
Phänmenbereich, anders als beim deutschen Extremismus, keine Ausdifferenzierung
nach Gewaltorientierung vor.
Dies schließt nicht aus, dass es auch in Deutschland in dem angesprochenen
Phnomenbereich zu Gewalttätigkeiten kommen kann.
Im Bereich Islamismus erfolgt die Einordnung der Gewaltorientierung als
Priorisierungsmerkmal bezogen auf die jeweilige Person. Dabei erfolgt jedoch eine
personenscharfe Einordnung nur im Einzelfall und nicht für alle im
Phänomenbereich erfassten Personen. Eine zahlenmäßige Angabe ist daher nicht möglich.
Wie viele der im Phänomenbereich Rechtsextremismus genannten
„gewaltorientierten Rechtsextremisten“ sind gemäß der in der Einleitung des
Verfassungsschutzberichtes 2014 (S. 20) vorgestellten vier Kategorien nach
Kenntnis – ggf. nach Schätzung – der Bundesregierung „gewalttätig“,
„gewaltbereit“, „gewaltunterstützend“ oder „gewaltbefürwortend“?
Die Bewertung der Gewaltorientierung der rechtsextremistischen Szene basiert
auf einer Schätzung von Personenpotenzialen, die auf der Analyse des
Gewaltpotenzials der einzelnen Spektren (z. B. subkulturell geprägte gewaltbereite
Rechtsextremisten, Neonazis, rechtsextremistische Parteien, sonstige
Rechtsextremisten) beruht. Die Zahl der als gewaltorientiert ausgewiesenen Rechtsextremisten
beruht insofern nicht auf einer Kategorisierung von Einzelpersonen. Eine
Unterteilung des gewaltorientierten Personenpotenzials auf die vier im
Verfassungsschutzbericht 2014 genannten Kategorien, deren Erläuterung lediglich der
Veranschaulichung des Begriffes „gewaltorientiert“ dienen sollen, ist daher nicht
möglich.
Wie viele der im Phänomenbereich Linksextremismus genannten
„gewaltorientierten Linksextremisten“ sind gemäß der in der Einleitung des
Verfassungsschutzberichtes 2014 vorgestellten vier Kategorien nach Kenntnis –
ggf. nach Schätzung – der Bundesregierung „gewalttätig“, „gewaltbereit“,
„gewaltunterstützend“ oder „gewaltbefürwortend“?
Die Bewertung der Gewaltorientierung der linksextremistischen Szene basiert auf
einer Schätzung des insgesamt „gewaltorientierten“ Personenpotenzials ohne
weitere Ausdifferenzierung. Für das Jahr 2014 wurden 7 600 Personen dem
gewaltorientierten linksextremistischen Spektrum zugerechnet. Vergleichszahlen
für Vorjahre liegen nicht vor.
Wie viele der im Phänomenbereich Islamismus erfassten Personen sind
gemäß der in der Einleitung des Verfassungsschutzberichtes 2014 vorgestellten
vier Kategorien der Gewaltorientierung nach Kenntnis – ggf. nach Schätzung
– der Bundesregierung „gewalttätig“, „gewaltbereit“, „gewaltunterstützend“
oder „gewaltbefürwortend“?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Wie viele der im Phänomenbereich „Sicherheitsgefährdende und
extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus)“ erfassten Personen
sind gemäß der in der Einleitung des Verfassungsschutzberichtes 2014
vorgestellten vier Kategorien der Gewaltorientierung nach Kenntnis – ggf. nach
Schätzung – der Bundesregierung „gewalttätig“, „gewaltbereit“,
„gewaltunterstützend“ oder „gewaltbefürwortend“?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Finden die fünf Gefährderkategorisierungen der „AG Islamistisch-
terroristisches Personenpotenzial“ beim Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum
(GTAZ), nämlich „Mudschaheddin“, „Werber“, „Unterstützer“,
„Kontaktperson“, „Propagandist“ nach Kenntnis der Bundesregierung sinngemäß
auch Anwendung in anderen Phänomenbereichen mit Blick auf die
terroristische Gefahr, die von diesen ausgeht?
Wenn nein, warum nicht, bzw. ist eine solche Betrachtung zukünftig
geplant?
Das Personenpotential im Bereich „Rechtsextremismus“ wird in verschiedenen
Kategorien (1 bis 3) erfasst, deren Grundlage ein Indikatorenkatalog ist. Bei
Personen der Kategorie 1 sind Ansätze für rechtsterroristische Aktivitäten aktuell
gegeben. Bei Personen der Kategorie 2 liegt ein erhöhtes Gefahrenpotenzial vor,
aus dem sich zukünftig Ansätze für rechtsterroristische Aktivitäten entwickeln
können, und bei Personen der Kategorie 3 liegen Anhaltspunkte für
Entstehungsmöglichkeiten eines erhöhten Gefahrenpotenzials in Bezug auf
rechtsterroristische Aktivitäten vor. Für die Bereiche „Linksextremismus“ und
„Ausländerextremismus“ wird mit ähnlichen Indikatorenkatalogen wie beim
Rechtsextremismus gearbeitet. Diese haben sich bewährt, so dass derzeit kein Änderungsbedarf
besteht. Überdies sind die Gefährder-Kategorisierungen der „AG
Islamistischterroristisches Personenpotenzial“ auf dieses spezifische Personenpotenzial
zugeschnitten, so dass eine Übertragung auf andere Phänomenbereiche nicht möglich
ist.
Wie viele Gefährder im Bereich islamistisch-terroristisches
Personenpotenzial lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils welcher der fünf
Kategorien (gemäß Frage 8) zuordnen, und wie haben sich die Anteile seit
Einführung der Kategorien verschoben (bitte angemessene tabellarische
Darstellung)?
Mit Stand Juli 2015 ergibt sich ein islamistisch-terroristisches Personenpotenzial
von ca. 1 000 Personen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Wie viele Gefährder im Bereich rechtsextremistisch-terroristisches
Personenpotential lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils welcher
der Kategorien in Anlehnung an die Kategorien der „AG Islamistisch-
terroristisches Personenpotenzial“ (siehe Frage 8) zuordnen, und wie haben sich
die Anteile seit Einführung der Kategorien verschoben (bitte angemessene
tabellarische Darstellung)?
Wie viele Gefährder im Bereich linksextremistisch-terroristisches
Personenpotenzial lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils welcher der
Kategorien in Anlehnung an die Kategorien der „AG Islamistisch-
terroristisches Personenpotenzial“ (siehe Frage 8) zuordnen, und wie haben sich die
Anteile seit Einführung der Kategorien verschoben (bitte angemessene
tabellarische Darstellung)?
Wie viele Gefährder im Bereich „Sicherheitsgefährdende und extremistische
Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus“, terroristisches
Personenpotenzial) lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils welcher
der Kategorien in Anlehnung an die Kategorien der „AG Islamistisch-
terroristisches Personenpotenzial“ (siehe Frage 8) zuordnen, und wie haben sich
die Anteile seit Einführung der Kategorien verschoben (bitte angemessene
tabellarische Darstellung)?
Die Fragen 10 bis 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach nachrichtendienstlicher Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden sind
mit Stand Juli 2015 486 Personen aus dem rechtsextremistischen Spektrum,
211 Personen aus dem linksextremistischen Spektrum sowie 400 Personen aus
dem Spektrum „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von
Ausländern (ohne Islamismus)" in den unter der Antwort zu Frage 8 genannten
Kategorien erfasst. Die Personenpotenziale befinden sich jeweils auf dem
Vorjahresniveau.
Eine Aufgliederung der jeweiligen Personenpotenziale nach deren Zugehörigkeit
zu den Kategorien, die in der Antwort zu Frage 8 genannt sind, kann nicht
veröffentlicht werden, da dies für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein kann. Dies gilt insbesondere für die Zahl an Personen, bei denen
Ansätze für terroristische Aktivitäten aktuell gegeben sind (Kategorie 1). Im Falle
einer Veröffentlichung, etwa als Bundestagsdrucksache, könnte die
extremistische Szene Schlüsse auf den Erkenntnisstand und die nachrichtendienstliche
Zugangslage der Sicherheitsbehörden ziehen und ihr weiteres Vorgehen danach
ausrichten. Folglich muss auch eine detaillierte Auflistung zu den übrigen
Kategorien unterbleiben, um entsprechende Möglichkeiten zu Schlussfolgerungen zu
verhindern.
In einigen Fällen beruht die Einstufung einer Person nach den Kategorien, die in
der Antwort zu Frage 8 genannt sind, auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen,
die durch den Einsatz von V-Personen gewonnen wurden. Bei einer Offenlegung
konkreter Zahlen, insbesondere zur Kategorie 1, bestünde die Gefahr, dass in der
Szene ggf. eingesetzte V-Personen identifiziert würden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sich V-Personen in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld
bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität kann dazu führen, dass ihr Grundrecht
auf Leben oder körperliche Unversehrtheit gefährdet wird. Mit Blick auf den
hohen Rang dieser Rechtsgüter, die mögliche Irreversibilität und die erhöhte
Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede auch nur geringe Möglichkeit des
Bekanntwerdens von Informationen zum Einsatz von V-Personen und von
einschlägigen operativen Belangen insgesamt ausgeschlossen werden.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten gegenüber den nachteiligen
Folgen für die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus folgenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland, der Gefahr für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Verfassungsschutzbehörden sowie ggf. hinweisgebender V-Personen folgt, dass
eine Beantwortung der Fragen insofern auch in eingestufter Form ausscheidet.
Mit Rücksicht auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die
Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen sind die angefragten
Informationen so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens eine
Gefährdung des Staatswohls nach sich zöge und daher nicht hingenommen
werden kann.
Wie hoch beziffert das BfV nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Verfassungsschutzbericht 2014 schätzungsweise jeweils den Anteil von
Erkenntnissen aus „allgemein zugänglichen Quellen“ und Erkenntnissen durch
„nachrichtendienstliche Mittel“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2014, S. 16),
und wie haben sich die Anteile in den letzten fünf Berichtsjahren
verschoben?
Die Angaben im Verfassungsschutzbericht beruhen überwiegend auf offen
zugänglichen Erkenntnissen zu Ereignissen und Entwicklungen. Sie wurden im
Einzelfall aus nachrichtendienstlichen Quellen verifiziert. Die Ausweisung eines
prozentualen Anteils ist nicht möglich.
Wie viele V-Personen des BfV werden nach Kenntnis der Bundesregierung
je in den Bereichen Rechtsextremismus, Linksextremismus, Islamismus,
„Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern
(ohne Islamismus)“ eingesetzt?
Hierzu können keine Angaben erfolgen. Der Informationsanspruch des
Parlaments findet eine Grenze bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren
Bekanntwerden das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden kann. Die
Nachrichtendienste sammeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die
erforderlichen Informationen und werten diese aus. Die Führung von Quellen gehört
zu den wichtigsten nachrichtendienstlichen Mitteln, die den Nachrichtendiensten
bei der Informationsbeschaffung zur Verfügung stehen. Würden Einzelheiten
hierzu – zum Beispiel die Namen einzelner Quellen oder die quellenführende
Stelle, aber auch die Anzahl der in einem Phänomenbereich eingesetzten
Quellen – bekannt, könnten Schlüsse auf den Umfang des Einsatzes von Quellen, den
Umfang des Zugangs zu den einzelnen Phänomenbereichen und die Arbeitsweise
der Nachrichtendienste gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass
Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der Nachrichtendienste bekannt würden
und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wäre. Daher stehen
zwingende Gründe des Nachrichtenzugangs einer Antwort entgegen.
Aus der Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch
eine als Verschlusssache eingestufte Antwort ausscheidet. Eine Antwort würde
Individualrechte der V-Leute tangieren, insbesondere das durch Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie
und der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen sind die erfragten
Informationen so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens
unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an „rechtsextremistischen
Kundgebungen“ gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014
schätzungsweise insgesamt, und wie haben sich die Teilnehmerzahlen in den
letzten zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch Jahr für Jahr darstellen)?
Die Bundesregierung beantwortet zur Anzahl rechtsextremistischer
Kundgebungen und der jeweiligen, z. T. geschätzten Teilnehmerzahlen quartalsweise
entsprechende Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE.. Die Kenntnis der
Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörden über
rechtsextremistische Kundgebungen, für die keine Meldepflicht der für das
Versammlungsrecht jeweils zuständigen Ordnungs- und Polizeibehörden der Länder besteht,
beruht auf eigenen Erkenntnissen zu überregional bedeutsamen
Versammlungslagen sowie Meldungen von Landesbehörden, die aber keinen Anspruch auf
Vollständigkeit erheben. Auch treffen diese z. T. zeitlich verspätet und damit
phasenverschoben für die Beantwortung der o. g. Kleinen Anfragen ein.
Auf dieser Grundlage werden in der nachfolgenden Tabelle die aufaddierten
Quartalszahlen für die Jahre 2005 bis 2012 wiedergegeben. Die tatsächlichen
Teilnehmerzahlen könnten aufgrund der geschilderten Umstände um maximal
10 Prozent höher angefallen sein.
Jahr Teilnehmer
2012 19.045
2011 23.298
2010 26.198
2009 34.752
2008 17.165
2007 22.118
2006 27.498
2005 29.423
Seit 2013 erfolgen zu rechtsextremistischen Kundgebungen jeweils im Folgejahr
konsolidierte Abstimmungen im Verfassungsschutzverbund. Demnach nahmen
nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 etwa 25 500 und im Jahr 2014
etwa 20 600 Teilnehmer an rechtsextremistischen Kundgebungen teil.
Werden die HoGeSa-Veranstaltungen (HoGeSa – Hooligans gegen
Salafisten) nach Kenntnis der Bundesregierung als „rechtsextremistische
Kundgebung“ erfasst, und wenn nein, warum nicht?
HoGeSa-Veranstaltungen werden nicht pauschal als rechtsextremistische
Kundgebungen erfasst. Zwar lassen sich bei HoGeSa sowohl personell als auch
ideologisch Hinweise auf eine rechtsextremistische Gesinnung feststellen, jedoch
bilden die dem Netzwerk nahestehenden Gruppen und Einzelpersonen keine
homogene Struktur. Deshalb wäre eine Bewertung dieser Veranstaltungen in ihrer
Gesamtheit als rechtsextremistisch zurzeit nicht zutreffend. Vielmehr wird eine
Einzelfallbewertung vorgenommen.
Wie viele Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014
an wie vielen HoGeSa-Kundgebungen (bitte Kundgebungen
berücksichtigen, die einen anderen Namen haben, aber der gleichen Bewegung
zuzurechnen sind) teilgenommen (bitte mit Ort und jeweiliger Teilnehmerzahl
auflisten)?
Der Bundesregierung sind im Jahr 2014 folgende Veranstaltungen bekannt
geworden, die mutmaßlich von Personen aus dem HoGeSae-Spektrum initiiert
worden sind:
• 21. September in Essen/NRW mit etwa 90 Teilnehmern,
• 27. September in Mannheim/BW mit etwa 120 Teilnehmern,
• 28. September in Dortmund/NRW mit etwa 300 bis 400 Teilnehmern,
• 11. Oktober in Frankfurt am Main/HE mit etwa 40 bis 50 Teilnehmern,
• 26. Oktober in Köln/NRW mit etwa 4 800 Teilnehmern,
• 15. November in Hannover/NI mit etwa 3 200 Teilnehmern.
Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die personelle
Schnittmenge von Rockerszene und Hooligans mit der rechtsextremen Szene, und
mit welchen Gruppierungen innerhalb dieser Szenen gibt es besonders große
Schnittmengen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Verbindungen von Rocker-Szene und
Hooligans mit der rechtsextremen Szene bestehen. Eine Quantifizierung der
Schnittmenge zwischen diesen Gruppierungen ist jedoch nicht möglich.
Insbesondere sind bei der statistischen Erfassung von Taten, die der politisch
motivierten Kriminalität zuzurechnen sind, in der Regel keine Informationen über
Organisations- und Gruppenzugehörigkeiten enthalten.
Werden die PEGIDA-Kundgebungen (PEGIDA – Patriotische Europäer
gegen die Islamisierung des Abendlandes; bitte Kundgebungen
berücksichtigen, die einen anderen Namen haben, aber der gleichen Bewegung
zuzurechnen sind) nach Kenntnis der Bundesregierung als (mindestens teilweise)
„rechtsextremistische Kundgebungen“ erfasst, und wenn nein, warum nicht?
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder registrieren seit
Herbst 2014 verschiedene Kundgebungen u. a. gegen eine vermeintliche
Islamisierung Deutschlands (im Folgenden als „PEGIDA“ bezeichnet). Diese gehen
von der Ursprungsbewegung in Dresden aus; später zeigten sich diverse offizielle
und inoffizielle Ableger im gesamten Bundesgebiet.
Bei einer Reihe von Kundgebungen war eine rechtsextremistische Einflussnahme
oder Steuerung in unterschiedlicher Ausprägung erkennbar. Im Zeitverlauf
ergaben sich bei einzelnen PEGIDA-Veranstaltungen sowie deren Verantwortlichen
häufige Veränderungen (etwa in Bezug auf die Teilnahme von Rechtsextremisten
an Veranstaltungen, deren Beteiligung an den Organisationsteams und deren
Auftritte als Redner). Daher muss jede einzelne Veranstaltung in einer
Einzelfallprüfung auf ihren möglichen rechtsextremistischen Gehalt hin bewertet werden. Eine
Reihe von PEGIDA-Veranstaltungen ist als „rechtsextremistisch gesteuert“ oder
„rechtsextremistisch beeinflusst“ zu beurteilen.
Wie viele Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014
an wie vielen PEGIDA-Kundgebungen (bitte Kundgebungen
berücksichtigen, die einen anderen Namen haben, aber der gleichen Bewegung
zuzurechnen sind) teilgenommen (bitte mit Ort und jeweiliger Teilnehmerzahl
auflisten)?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat lediglich diejenigen PEGIDA-
Veranstaltungen im Jahr 2014 erfasst, die als „rechtsextremistisch gesteuert“ oder
„rechtsextremistisch beeinflusst“ bewertet werden. Im Einzelnen handelt es sich
dabei um folgende Veranstaltungen:
08.12.2014 PEGIDA NRW
Düsseldorf
500 Teilnehmer
15.12.2014 „Bonner gegen die Islamisierung des
Abendlandes“
Bonn
130 Teilnehmer
22.12.2014 „Bonner gegen die Islamisierung des
Abendlandes“
Bonn
300 Teilnehmer
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche
rechtsextremen Gruppierungen (wie z. B. „German Defence League“ bzw. „Identitäre
Bewegung“) in welchem Umfang an Demonstrationen von PEGIDA und
HoGeSa (bitte Kundgebungen berücksichtigen, die einen anderen Namen
haben, aber der gleichen Bewegung zuzurechnen sind) teilgenommen haben,
und wie schätzt die Bundesregierung die Einflussnahme an Rechtsextremen
an der Planung, Mobilisierung, Gestaltung und Durchführung solcher
Demonstrationen ein ?
Mitglieder verschiedener rechtsextremistischer Gruppierungen nahmen in
unterschiedlicher Anzahl an PEGIDA-Veranstaltungen teil und riefen auch im Vorfeld
in den bekannten öffentlichen Online-Präsenzen zur Teilnahme an diesen auf.
Zudem wurden im Nachgang der Demonstrationen regelmäßig Berichte
veröffentlicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Zur „German Defence League“ und zur „Identitären Bewegung“ liegen der
Bundesregierung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für
rechtsextremistische Bestrebungen vor.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die folgenden
Bewegungen, und werden deren Aktionen angesichts ihrer gruppenbezogenen
menschenfeindlichen Zielrichtung und der Unterstützung durch Rechtsextreme
als (mindestens teilweise) „rechtsextremistische Kundgebungen“ erfasst,
und wenn nein, warum nicht?
a) „Besorgte Eltern“,
b) „Demo für Alle“,
c) „Initiative Familienschutz“,
d) „International Parental Alliance (IPA)“?
Zu den genannten Gruppierungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
über rechtsextremistische Bestrebungen vor.
Welche Verbindungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die in der
Frage 22 genannten Initiativen und Bewegungen zu Rechtsextremen und
insbesondere zu
a) der NPD,
b) der Partei Die Rechte,
c) der Bürgerinitiative Ausländerstopp und
d) der Anti-Zensur-Koalition?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an „rechtsextremistischen
Musikveranstaltungen“ gab es im Jahr 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung
schätzungsweise insgesamt, und wie haben sich die Teilnehmerzahlen in den
letzten zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch Jahr für Jahr darstellen)?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Gesamtteilnehmerzahlen für
rechtsextremistische Musikveranstaltungen vor, da nicht zu allen
Veranstaltungen entsprechende Erkenntnisse existieren. Lediglich für das Segment der
rechtsextremistischen Konzerte bestehen auf Basis einer relativ gesicherten
Erkenntnislage Schätzungen, die sich aus der durchschnittlichen Teilnehmerzahl pro
Konzert und der Anzahl der Konzerte ergeben. Im Einzelnen:
Jahr Durchschnittliche
Besucherzahl pro Konzert
(Näherungswert)
Anzahl der
Konzerte
Gesamtteilnehmerzahl
(Schätzung)
2005 160 193 Ca. 31.000
2006 130 163 Ca. 21.000
2007 150 138 Ca. 21.000
2008 150 127 Ca. 19.000
2009 120 125 Ca. 15.000
2010 130 122 Ca. 16.000
2011 150 131 Ca. 20.000
2012 170 82 Ca. 14.000
2013 180 78 Ca. 14.000
2014 160 55 Ca. 9.000
Welche Fakten bringen das BfV nach Kenntnis der Bundesregierung zu der
Annahme, dass die Rechtsextremen ihre Anhänger nicht mehr wie früher für
Musikveranstaltungen und Demonstrationen mobilisieren können, und wo
liegen die Ursachen für diesen Befund?
Die gesunkene Mobilisierungsfähigkeit ergibt sich bereits aus den quantitativen
Dimensionen des rechtsextremistischen Demonstrationsgeschehens. Sowohl die
Anzahl der Demonstrationen insgesamt als auch die durchschnittliche
Teilnehmerzahl an den einzelnen Demonstrationen sind in den letzten Jahren
zurückgegangen. Gleiches gilt für rechtsextremistische Musikveranstaltungen. Die
Ursache für diese Entwicklung dürften – wie auch im Verfassungsschutzbericht 2014
erläutert – u. a. in der Resignation vieler Rechtsextremisten angesichts von
Blockaden durch Gegendemonstranten sowie Versammlungsverboten liegen.
Wie ist aus Sicht der Bundesregierung der Anstieg rechtsextremer
Gewalttaten zu erklären, vor dem Hintergrund, dass im Verfassungsschutzbericht
2014 ein Rückgang der Mobilisierung der Rechtsextremen bei den
aufgeführten Parametern Musikveranstaltungen, Kundgebungen,
Parteimitgliedschaften konstatiert wird?
Der starke Anstieg rechtsextremistischer Gewalttaten ist im Wesentlichen mit der
von der Polizei vorgenommenen Bewertung von Straf- und Gewalttaten bei der
HoGeSa-Demonstration am 26. Oktober 2014 in Köln zu erklären. Die im
Rahmen der Veranstaltung begangenen Delikte wurden als rechtsextremistisch
eingestuft (vgl. Verfassungsschutzbericht 2014, Seite 28). Ohne dieses Ereignis
hätten sich die Fallzahlen etwa auf dem Niveau des Vorjahres mit einem wesentlich
geringeren Anstieg bewegt.
Wie hat sich im Phänomenbereich Rechtsextremismus nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren die Mobilisierungskraft über das
Internet entwickelt, und welche Daten liegen der Bundesregierung dazu vor
(z. B. Analyse der Mobilisierung via Facebook und Twitter oder anderer
Forenbeiträge)?
Die Mobilisierung zu Veranstaltungen und Aktionen der rechtsextremistischen
Szene über das Internet ist in den vergangenen fünf Jahren deutlich in den
Vordergrund getreten. Die klassische Werbung für rechtsextremistische Aktivitäten
über Flugblätter und Publikationen ist demgegenüber in den Hintergrund gerückt.
Zum Teil werden auch größere Demonstrationen mittlerweile ausschließlich über
virtuelle Kanäle organisiert und beworben (über eigene Homepages,
Veranstaltungsseiten bei Sozialen Netzwerken o. ä.) sowie (z. B. über
Kurznachrichtendienste) live kommentiert.
Insofern spielen die Möglichkeiten des Internet für die Mobilisierung von
Rechtsextremisten seit Jahren zunehmend eine herausragende Rolle. Empirische Daten
liegen jedoch hierzu nicht vor.
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung u. a. die im Mai 2015 enttarnte „Old
School Society“ (im Folgenden OSS) gemeint, wenn im
Verfassungsschutzbericht 2014 (S. 44) von einer möglichen „Vorstufe zu rechtsterroristischen
Aktivitäten“ geschrieben wird?
Wird das unter anderem bei „SPIEGEL ONLINE“ (6. Mai 2015) erwähnte
Gründungstreffen der OSS im November 2014 nach Kenntnis der
Bundesregierung als mögliche „Vorstufe zu rechtsterroristischen Aktivitäten“ (vgl.
Frage 28) gewertet, und wenn nein, wie wird das Gründungstreffen dann
eingeordnet?
Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus der Bearbeitung des Komplexes „Oldschool Society“ (OSS) ergaben sich
Anhaltspunkte für ein erhöhtes Gefährdungsmoment. Die Aktivitäten der OSS
wurden daher ab Ende Dezember 2014 als Gefährdungssachverhalt weiter
beobachtet. Dieser Vorgang ist in der Tat ein Beispiel für die auf Seite 44 f. des
Verfassungsschutzberichts 2014 beschriebenen Sachverhaltsaufklärungen.
Die Bewertung der Aktivitäten der OSS als möglicherweise rechtsterroristisch
basiert nicht auf einem einzelnen Ereignis, sondern auf einer Gesamtschau der
angefallenen Erkenntnisse im Rahmen einer laufenden Entwicklung.
Welche wesentlichen Grundsätze wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bei dem Gründungstreffen der OSS behandelt, und liegen der
Bundesregierung eine Satzung bzw. Statuten oder ähnliche Dokumente vor?
Die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Gründungstreffen der OSS sind
Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA). Weitergehende Angaben zu Einzelheiten des
Ermittlungsverfahrens können nicht gemacht werden, weil hierdurch
Ermittlungsmaßnahmen erschwert oder gar vereitelt werden können.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den
Interessen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zurück.
Wenn der Bundesregierung eine Satzung bzw. Statuten oder ähnliche
Dokumente vorliegen, ist die Bundesregierung bereit, den Wortlaut im Zuge der
Antwort auf diese Kleine Anfrage zu übermitteln?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der Verfahren
im Zusammenhang mit der OSS, und gegen wie viele OSS-Aktivistinnen
und OSS-Aktivisten wird bzw. wurde ermittelt?
Der GBA ermittelt im Zusammenhang mit der OSS zurzeit gegen zehn
Beschuldigte, von denen sich vier in Untersuchungshaft befinden (siehe auch
Pressemeldung des GBA vom 6. Mai 2015, 15/2015). Die umfangreichen Ermittlungen
dauern an.
Wie viele Menschen konstituierten nach Kenntnis der Bundesregierung die
OSS, und von wie vielen weiteren Unterstützerinnen und Unterstützern muss
ausgegangen werden?
Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung im
Spätsommer/Herbst 2014, als die OSS-Aktivistinnen und OSS-Aktivisten im Internet
vom Verfassungsschutz beobachtet wurden, mit diesen über Social-Media-
Dienste kommuniziert?
Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
Wie viele „Gefällt mir“-Angaben und Abonnements waren nach Kenntnis
der Bundesregierung auf der Facebookseite der OSS (vgl. SPIEGEL ON-
LINE vom 6. Mai 2015) verzeichnet?
Die öffentliche „Facebook“-Präsenz der OSS erhielt über 3 000 „Gefällt mir“-
Angaben.
Hatten die bzw. einzelne OSS-Aktivistinnen und OSS-Aktivisten nach
Kenntnis der Bundesregierung Kontakte zum weiteren Umfeld des
Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU), zum Beispiel zu Personen, die auf der so
genannten 129er-Liste des Bundeskriminalamts (BKA) aufgeführt sind, und
wenn ja, zu wie vielen Personen?
Wie viele OSS-Aktivistinnen und OSS-Aktivisten haben sich nach Kenntnis
der Bundesregierung an HoGeSa- oder PEGIDA-Veranstaltungen beteiligt
(bitte Kundgebungen berücksichtigen, die einen anderen Namen haben, aber
den gleichen Bewegungen zuzurechnen sind)?
Wie viele OSS-Aktivistinnen und OSS-Aktivisten waren nach Kenntnis der
Bundesregierung beteiligt an der Bildung von Netzwerken im
Zusammenhang mit PEGIDA- oder HoGeSa-Veranstaltungen (bitte Kundgebungen
berücksichtigen, die einen anderen Namen haben, aber den gleichen
Bewegungen zuzurechnen sind)?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass sich die OSS in
ihrer Selbstbeschreibung auf die „Outlaw Motorcycle Gangs“ (und ähnlichen
Gruppierungen) beruft, und wenn ja,
a) wie stuft die Bundesregierung das rechtsextremistische und -terroristische
Gefahrenpotenzial ein, das von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (und
ähnlichen Gruppierungen) ausgeht und
b) an welcher Stelle finden diese Bestrebungen Eingang in die
Verfassungsberichtserstellung?
Die Fragen 36 bis 39 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
Wie viele weitere Personen und/oder Gruppen, deren Handeln im
Verfassungsschutzbericht 2014 als mögliche „Vorstufe zu rechtsterroristischen
Aktivitäten“ interpretiert wird, sind der Bundesregierung bekannt?
Bei der Beobachtung rechtsextremistischer Strukturen und Einzelpersonen fallen
insbesondere im Bereich des gewaltorientierten Rechtsextremismus regelmäßig
Hinweise auf erhöhte Gefährdungsmomente an, welche eine mögliche „Vorstufe
zu rechtsterroristischen Aktivitäten“ darstellen können. Die Anzahl dieser
Verdachtsmomente ist schwankend, wenn sich durch die Ermittlungen der
Sicherheitsbehörden eine neue Bewertung ergibt oder Gefahrenmomente durch
Exekutivmaßnahmen ausgeräumt werden können. Die Nennung einer konkreten Anzahl
von Personen bzw. Gruppierungen ist daher nicht möglich.
Zumeist erhärten sich die genannten Verdachtsmomente nicht. Einige Hinweise
bedürfen jedoch einer weiteren Abklärung in Zusammenarbeit mit der Polizei und
führen zuweilen, wie beispielsweise im Fall der OSS, zu intensiven Ermittlungen
und Exekutivmaßnahmen.
Warum wird die so genannte Reichsbürgerbewegung (im Folgenden in
Anführungszeichen) nach Kenntnis der Bundesregierung nicht gemäß § 3
Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom BfV
beobachtet, wo doch das Bestreiten der Rechtsgültigkeit des Grundgesetzes
verbindendes Element der Bewegung ist?
Eine Reihe von unterschiedlichsten Personen und Gruppierungen leugnet mit im
Einzelnen unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik
Deutschland und beruft sich auf das Deutsche Reich. Das Ziel dieser
Gruppierungen besteht in der Verwirrung staatlicher Stellen, um diese im Einzelfall von
rechtlich gebotenem Handeln abzulenken, und in der Delegitimierung des
Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen. Eine einheitliche
„Reichsbürgerbewegung“ existiert nach Einschätzung der Bundesregierung
nicht.
Bei Aktivitäten dieses Personenkreises ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
das Verhalten den Voraussetzungen von §§ 3, 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) entspricht. Dies gilt umso mehr, als die Schuldfähigkeit
einzelner Personen aus diesem Kreis in psychiatrischen Gutachten angezweifelt
wird.
Allerdings zeigt ein Teil der Reichsbürgerszene manifest rechtsextremistische
Argumentationsmuster. Thesen der „Reichsbürger“ werden auch im
neonazistischen Spektrum und in der revisionistischen Szene der Holocaustleugner begrüßt,
häufig gepaart mit antisemitischen Inhalten. In diesen Fällen greift der
Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes.
Welche Landesämter für Verfassungsschutz beobachten nach Kenntnis der
Bundesregierung die „Reichsbürger-Bewegung“ und wäre die Beobachtung
im Sinne der Kerninhalte der „Reichsbürger-Bewegung“ nicht geradezu in
erster Linie Aufgabe des BfV, und wenn nein, warum nicht?
Zur Tätigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz kann die
Bundesregierung keine Auskunft erteilen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41
verwiesen.
Wie viele Waffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten
zehn Jahren bei Durchsuchungen von Gruppierungen gefunden, die sich der
„Reichsbürger-Bewegung“ zuordnen lassen (bitte tabellarisch Jahr für Jahr,
bei Betrachtung jeder einzelnen Durchsuchung aufführen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor, da hier
Exekutivmaßnahmen der jeweils zuständigen Landesbehörden angesprochen
sind.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Amadeu-Antonio-Stiftung
(Broschüre „Wir sind wieder da“, S. 6, 2014), dass die Ideologie der
„Reichsbürger-Bewegung“ in ihrem Kern rechtsextrem ist, und wenn nein, warum
nicht?
Nach Einschätzung der Bundesregierung besteht keine einheitliche Ideologie der
„Reichsbürger“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Amadeu-Antonio-Stiftung
(Broschüre „Wir sind wieder da“, S. 24, 2014), dass die besondere Gefahr
der „Reichsbürger-Bewegung“ darin liegt, dass sie mit ihren radikalen
Thesen weit in die Gesellschaft hineinwirken kann?
Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen.
Welche Gruppierungen oder Einzelpersonen der „Reichsbürger-Bewegung“
sind der Bundesregierung bekannt, und wie viele Mitglieder bzw. Aktive
tragen diese Gruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung?
Hinreichend verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen nur über einzelne
Gruppierungen der „Reichsbürger“ vor. Diese sind insbesondere
die im Jahr 2004 gegründete „Exilregierung Deutsches Reich“, welche eine
Reorganisation des „Deutschen Reiches“ in den Grenzen von 1937 anstrebt;
die Bundesrepublik Deutschland wird in diesem Zusammenhang als
„Besatzungskonstrukt“ bezeichnet, zu dessen Überwindung aufgerufen wird;
die im Jahr 2005 gegründete „Regierung Deutsches Reich“, welche konkret
die „Abwicklung“ der Bundesrepublik Deutschland fordert; sie bestreitet das
Existenzrecht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer historischen
Entstehung; die Gruppierung sieht sich der Fortführung und
Aufrechterhaltung der Strukturen des „Deutschen Reiches“ verpflichtet;
die im Jahr 1995 gegründete Gruppierung „Freistaat Preußen“ mit Sitz in
Verden/Aller (Niedersachsen); diese gibt die antisemitische Zeitschrift
„Stimme des Reiches“ heraus.
Diese Gruppierungen werden in der Regel von wenigen Dutzend Aktivisten
getragen. In einigen Fällen verbergen sich hinter ihnen lediglich Einzelpersonen.
Wie viele offen rechtsextreme Personen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung der „Reichsbürger-Bewegung“ zuzurechnen?
Aufgrund der Zersplitterung und Heterogenität der „Reichsbürgerbewegung“
sind belastbare Zahlenangaben zum Personenpotenzial nicht möglich.
Hinsichtlich des extremistischen Personenanteils geht die Bundesregierung von einer Zahl
im niedrigen dreistelligen Bereich aus.
Wie definiert das Bundesamt für Verfassungsschutz nach Kenntnis der
Bundesregierung „salafistische Bestrebungen“ (vgl. Verfassungsschutzbericht
2014, Seite 92), und welche Institutionen und Personen sind von dieser
Kategorisierung erfasst?
Wird der Begriff „salafistische Strukturen“ (Verfassungsschutzbericht 2014,
S. 109) nach Kenntnis der Bundesregierung synonym zum vorher
verwandten Begriff „salafistische Bestrebungen“ (Verfassungsschutzbericht 2014,
Seite 92) verwandt, und wenn nein, wodurch sind diese „Strukturen“ im
Vergleich zu den „Bestrebungen“ gekennzeichnet?
Die Fragen 48 und 49 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Salafistische Bestrebungen sind extremistische Bestrebungen im Sinne von
§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 BVerfSchG. Voraussetzung für die Beobachtung
ist, dass die dort genannten Kriterien erfüllt sind. Dies wurde für die dem
Salafismus zu-grunde liegende Ideologie geprüft und bejaht. Seit dem Jahr 2011 sind
„Salafistische Bestrebungen“ im Verfassungsschutzbericht als bundesweites
Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden ausgewiesen.
Der Begriff „Salafistische Bestrebungen“ bezeichnet das Beobachtungsobjekt als
solches. Bei „salafistischen Strukturen“ handelt es sich um die konkreten
Ausprägungsformen des Beobachtungsobjektes, in denen sich dessen Personenpotenzial
organisiert. Dabei kann es sich beispielsweise um Netzwerke, lose
Personenzusammenschlüsse oder Vereine handeln. Im Hinblick auf die Verwendung des
Begriffes „salafistische Strukturen“, auf die Frage 49 Bezug nimmt
(Verfassungsschutzbericht 2014, Seite 109), gilt Folgendes: Der überwiegende Teil der
Personen mit Deutschlandbezug, die sich dem Jihad angeschlossen haben (sich also aus
jihadistischer Motivation heraus in einem Jihad-Gebiet aufhalten oder
aufgehalten haben), war zuvor in Strukturen des Beobachtungsobjektes „Salafistische
Bestrebungen“ eingebunden und damit Teil des Beobachtungsobjektes.
Umfassen die Kategorien „salafistischen Strukturen“ oder „salafistischen
Bestrebungen“, so wie im Verfassungsschutzbericht 2014 verwendet, die
gesamte theologische Strömung des Islams, und wenn nein, welche Strukturen
werden erfasst und wie viele Menschen lassen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung dem Salafismus ohne Berücksichtigung des „jihadistischen“
bzw. des „politischen Salafismus“ zurechnen?
Die Religion Islam und seine unterschiedlichen Ausprägungen sind keine
Beobachtungsobjekte der Verfassungsschutzbehörden. Es werden vielmehr
extremistische Bestrebungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 BVerfSchG
beobachtet. Das Beobachtungsobjekt „Salafistische Bestrebungen“ wird unterteilt
in politischen und jihadistischen Salafismus. Eventuelle andere Gruppierungen,
die sich mit dem Begriff „Salafi“ verbinden, sind nicht Gegenstand der
Beobachtung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 48 und 49 verwiesen.
Auf Grundlage welcher Zahlen bzw. Erhebungen beruht nach Kenntnis der
Bundesregierung die Schätzung, dass sich das Personenpotenzial der
„Salafistischen Bestrebungen“ von 5 500 (im Jahr 2013) auf 7 000 (im Jahr
2014) vergrößert hat?
Im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion erhebt das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) regelmäßig das von den Landesbehörden für Verfassungsschutz
geschätzte extremistische Personenpotenzial. Wie auch im
Verfassungsschutzbericht 2014 erläutert, sind die erhobenen Zahlen geschätzt und gerundet. Dabei ist
festzustellen, dass der Salafismus die am stärksten wachsende extremistische
Strömung im Bereich des Islamismus ist. Dies erklärt den überdurchschnittlich
hohen Anstieg des Personenpotenzials.
Wie viele der geschätzten 7 000 Salafististinnen und Salafisten lassen sich
nach Kenntnis der Bundesregierung in etwa je dem „jihadistischen“ bzw.
dem „politischen Salafismus“ (Verfassungsschutzbericht 2014, S. 107)
zurechnen?
Der Großteil der in Deutschland aktiven Salafisten sind Anhänger des politischen
Salafismus. Nur ein geringer Teil der Salafisten werden derzeit dem
gewaltbereiten, also jihadistischen Spektrum zugeordnet. Eine genauere, zahlenmäßige
Unterteilung ist nicht möglich, da die Übergänge zwischen politischem und
jihadistischem Salafismus fließend und daher nicht genau abgrenzbar sind.
Wie viele Radikalisierungsverläufe im Bereich Salafismus wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung auf welcher Basis ausgewertet, und welche
wesentlichen Aussagen ergeben sich aus dieser Auswertung, z. B.
hinsichtlich Alter, Geschlecht, familiärem und sozialem Hintergrund,
Bildungsstand?
Im Jahr 2014 wurde im Auftrag der Ständigen Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder (IMK) eine Studie zur „Analyse der den deutschen
Sicherheitsbehörden vorliegenden Informationen über die
Radikalisierungshintergründe und -verläufe der Personen, die aus islamistischer Motivation aus
Deutschland in Richtung Syrien ausgereist sind“ erstellt. Diese Analyse beruht
auf den Erkenntnissen und Informationen, die den Verfassungsschutz- und
Polizeibehörden des Bundes und der Länder zum Stichtag 30. Juni 2014 zu insgesamt
378 Personen vorlagen. Deren ganz überwiegende Mehrheit ist dem salafistischen
Spektrum zuzurechnen. Die Analyse wird derzeit neu aufgelegt, so dass die
Zahlen nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen. Ergebnisse der aktuellen
Erhebung liegen noch nicht vor.
Die Analyse aus dem Jahr 2014 hat folgende Befunde im Hinblick zu Frage 53
ergeben:
89 Prozent der ausgereisten Personen sind Männer, 11 Prozent Frauen.
Die Ausgereisten sind zwischen 15 und 63 Jahre alt. Die zahlenmäßig größte
Altersgruppe stellen die 15- bis 30-Jährigen dar (125 Personen sind 21 bis
25 Jahre alt; 64 Personen sind 26 bis 30 Jahre alt; 56 Personen sind zwischen
15 und 20 Jahre alt).
229 der ausgereisten Personen wurden in Deutschland geboren.
Über 60 Prozent der Ausgereisten besitzen entweder ausschließlich die
deutsche Staatsbürgerschaft (37 Prozent) oder zusätzlich zur deutschen noch
mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit (24 Prozent).
Etwa jeder dritte Ausgereiste hat einen Schulabschluss (116 – darunter z. B.
41 Abschluss Gymnasium, 31 Abschluss Realschule). Bei 73 Personen ist
bekannt, dass sie bis unmittelbar vor ihrer Ausreise eine Schule besuchten
(davon 21 ein Gymnasium). 23 der Ausgereisten haben eine Ausbildung und
acht ein Studium abgeschlossen. Insgesamt haben 46 Ausgereiste eine
Ausbildung und 43 ein Studium begonnen.
Von 46 Personen ist bekannt, dass sie vor/bis zu ihrer Ausreise berufstätig
waren. Die bekannten beruflichen Tätigkeiten sind ganz überwiegend dem
gering qualifizierten Sektor und damit dem Niedriglohnbereich zuzuordnen.
21 Prozent waren bei ihrer Ausreise arbeitslos.
Vor Beginn ihrer Radikalisierung waren 117 Ausgereiste als Tatverdächtige
polizeibekannt, vor allem wegen Gewalt-, Eigentums- und Drogendelikten.
Bei 54 Personen ist bekannt, dass sie Konvertiten sind (42 Männer und
12 Frauen). 240 Ausgereiste wuchsen in Familien mit mindestens einem
muslimischen Elternteil auf.
Für den Beginn und den Verlauf von Radikalisierung waren die wichtigsten
Radikalisierungsfaktoren (salafistische) Freunde (bei 30 Prozent der
Ausgereisten, im Verlauf der Radikalisierung steigend) sowie Kontakte zu
(extremistisch) salafistischen Moscheen oder Gebetsräumen (bei 23 Prozent der
Ausgereisten). Das Internet wird bei 18 Prozent der Ausgereisten in
Zusammenhang mit dem Beginn der Radikalisierung gebracht. Koran-
Verteilaktionen („Lies!“) spielten bei 17 Prozent am Beginn bzw. in einem frühen
Stadium der Radikalisierung eine Rolle, so genannte „Islam-Seminare“ oder
ähnliches bei 15 Prozent der Ausgereisten.
Die Analyse ist auf der Homepage der IMK (
www.innenministerkonferenz.de)
abrufbar.
Wie viele der 31 000 Mitglieder der „Islamischen Gemeinschaft Milli
Görüs“ (IGMG) stuft die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass das
BfV zu der Einschätzung gelangt, „nicht alle Mitglieder der IGMG [
vertreten] eine extremistische Einstellung“ (Verfassungsschutzbericht 2014,
S. 112), als gewaltorientiert (möglichst in den Kategorien des
Verfassungsschutzberichtes 2014 (S. 20) „gewalttätig“, „gewaltbereit“,
„gewaltunterstützend“ oder „gewaltbefürwortend“ darstellen) ein?
Die „islamische Gemeinschaft Milli Görüs" (IGMG) wird als legalistische
Organisation eingestuft, d. h. sie verfolgt ihre Ideologie ausschließlich mit legalen
Mitteln. Die IGMG-Ideologie enthält keine gewaltbezogenen Elemente. Aus diesem
Grund sowie mit Rücksicht auf die Antworten zu den Fragen 1 und 6 entfällt eine
Einordnung der IGMG oder ihrer Mitglieder und Anhänger in die Kategorien der
Gewaltorientierung.
Wie hoch beziffert nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesamt für
Verfassungsschutz schätzungsweise den Anteil der Konflikte unter
Islamisten, Kurden und Jesiden am Anstieg der PMK-Zahlen zur „politisch
motivierten Ausländerkriminalität“ im Vergleich zum Jahr 2013 (+ 1 470
Straftaten, vgl. Verfassungsschutzbericht 2014, S. 26)?
Eine Schätzung des Anteils der Konflikte unter Islamisten, Kurden und Jesiden
am Anstieg der PMK-Zahlen zur „politisch motivierten Ausländerkriminalität“
im Vergleich zu 2013 ist nicht möglich.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]