[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 17. September 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6029
18. Wahlperiode 21.09.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Steffi Lemke,
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5906 –
Wildtierhaltung in Deutschland – Umsetzung des Koalitionsvertrages
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der in deutschen Privathaushalten lebenden Wildtiere ist nicht bekannt,
für ungeschützte Arten gibt es keine Meldepflicht. Importdaten von Eurostat
zufolge hat Deutschland im Zeitraum von 2004 bis 2014 über sechs Millionen
lebende Reptilien importiert. Damit ist Deutschland innerhalb der EU der mit
Abstand größte Importeur von Wildtieren – vor England mit 3,4 Mio. und
Spanien mit 2,9 Mio. (Eurostat 2015).
Tierheime und Wildtierauffangstationen beklagen neben den vielen
Reptilienzugängen auch eine Zunahme von exotischen Säugetieren. Die Privathaltung
solcher Säuger hat offenbar zugenommen – sowohl im Hinblick auf die Anzahl
als auch auf das Artenspektrum. So werden in Deutschland Affen, Nasenbären,
Kurzkopfgleitbeutler, Stinktiere, Flughunde und Erdmännchen verkauft – zum
Großteil über das Internet, aber auch über Zoogeschäfte und Tierbörsen (siehe
u. a. „Fischer et al. 2015: Endstation Wohnzimmer – Exotische Säugetiere als
Haustiere. Pro Wildlife, München, 32).
In Deutschland findet auch die größte Reptilienbörse der Welt statt. Hier
treffen sich Halterinnen und Halter und Händlerinnen und Händler aus ganz
Europa bzw. sogar aus Übersee. Diese Börse ist laut Medienberichten
(
www.sueddeutsche.de/wissen/artenschutz-echsen-in-der-unterwaesche-
1.2439571;
www.spiegel.de/spiegel/print/d-130223382.html) auch als
Drehscheibe für solche Arten bekannt, die bedroht und in ihrem Heimatland streng
geschützt sind. Einmal aus den Ländern geschmuggelt, können sie jedoch hier
in Europa ungehindert und völlig legal verkauft werden.
Auch für die hiesige Natur bleibt der unkontrollierte Wildtierhandel nicht ohne
Folgen. Immer mehr Studien belegen, dass sich Bestände ausgesetzter oder
freigekommener exotischer Heimtiere in Deutschland etablieren und heimische Arten
als Fressfeinde oder Nahrungskonkurrenten gefährden können (Kopecky, O. et al.
(2013): Establishment risk from pet-trade freshwater turtles in the European
Union. Knowledge and Management of Aquatic Ecosystems 410: 02; Genovesi et al.
(2012): Alien mammals in Europe: updated numbers and trends, and assessment
of the effects on biodiversity. Integrative Zoology 2012; 7: 247–253).
Hinzu kommt die Gefahr, dass über den Wildtierhandel Krankheiten
eingeschleppt werden, die für die heimische Fauna, aber auch für den Menschen
gefährlich sein können. Der Tod dreier Züchter von Bunthörnchen in Sachsen-
Anhalt, wahrscheinlich infolge einer neuartigen Bornavirusinfektion, ist nur ein
aktuelles Beispiel (
http://focus.de/gesundheit/news/virenforscher-warntbuntho-
ernchen-uebertragen-womoeglich-neues-bornavirus_id4489934.html). Das
Robert Koch-Institut vermeldet außerdem die Zunahme reptilienassoziierter
Salmonelleninfektionen, v. a. bei Säugligen und Kleinkindern.
Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag Ende 2013 unter anderem
beschlossen, gegen den illegalen Handel mit Wildtieren und mit deren
Produkten vorzugehen, Handel mit und private Haltung von exotischen und Wildtieren
bundeseinheitlich zu regeln, Importe von Wildfängen in die EU grundsätzlich
zu verbieten und gewerbliche Tierbörsen für exotische Tiere zu untersagen.
Nach fast zwei Jahren Regierungszeit ist hiervon noch nichts umgesetzt worden.
Die Umweltministerkonferenz der Länder forderte daher im Mai 2015 die
Bundesregierung auf, Entwürfe für ein Verbot gewerblicher Wildtierbörsen und
Regelungen für den Handel mit und die Privathaltung von exotischen Tieren noch
vor Jahresende vorzulegen.
1. Wie begründet die Bundesregierung angesichts der Fülle von Fachliteratur
zu den Tier-, Natur- und Artenschutzproblemen, die durch den Handel mit
und die Haltung von Wildtieren in Privathand entstehen, die aktuelle
Vergabe eines 18-monatigen Forschungsvorhabens durch das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) um diese Themen
nochmals zu untersuchen?
2. Inwiefern sind die oben genannte Fachliteratur sowie andere vorliegende
Erkenntnisse zur Problemlage nach Ansicht der Bundesregierung nicht
ausreichend, um bereits auf dieser Basis politische Maßnahmen zur Stärkung des
Tier-, Natur- und Artenschutzes zu ergreifen?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Informationen über die Haltung
von und den Handel mit wilden und exotischen Tieren, insbesondere zum
Vorkommen tierschutzrelevanter Missstände und deren Ursachen bei der Haltung
dieser Tiergruppen in Privathand, nur sehr begrenzt verfügbar bzw. nicht
vorhanden sind. Konkret fehlen Daten über die Zahl und Art der in Deutschland
gehaltenen exotischen Tiere und Wildtiere sowie über die Art des Erwerbs
(Zoofachhandlung, Internet, Tierbörse). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Zahl der
Verkaufsangebote im Internet nicht der Zahl der tatsächlich getätigten Käufe bzw.
gehaltenen Tiere entspricht.
Zu bedenken ist zudem, dass es sich bei den „exotischen Tieren und Wildtieren“
um einen Überbegriff für eine große Zahl von sehr unterschiedlichen Tierarten
aus verschiedenen Tiergruppen (Amphibien, Reptilien, Fische, Vögel und
Säugetiere) handelt. Die wenigen verfügbaren Informationen zur Haltung von
exotischen Tieren und von Wildtieren in Deutschland sind auf einzelne Tierarten oder
Tiergruppen beschränkt; eine Gesamtbetrachtung fehlt.
Von den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden der
Länder wurde mitgeteilt, dass Tierschutzprobleme bei der Haltung von exotischen
Tieren und Wildtieren aufgrund der meist ausschließlichen Wohnungshaltung der
Tiere und dem beschränkten Zugangsrecht der Behörden zu Privatwohnungen
meist nur im Zusammenhang mit anderen Delikten bekannt werden. Es liegen
daher keine aussagekräftigen Daten zu Zahl, Art und Ursachen von
Tierschutzproblemen bei der Haltung von exotischen Tieren und Wildtieren in Privathand
vor. Insofern ist nach derzeitigem Wissensstand nicht bekannt, inwiefern die vom
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegebenen
Gutachten und Leitlinien mit Haltungsempfehlungen für die verschiedenen
Tiergruppen bzw. Tierarten in der Praxis von den Tierhaltern beachtet werden.
Zudem fehlen Erkenntnisse darüber, inwiefern die schriftlichen Informationen
über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, die gemäß § 21 Absatz 5
Nummer 2 des Tierschutzgesetzes seit dem 1. August 2014 beim gewerblichen Handel
mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren) dem Käufer mit dem
Tier zu übergeben sind, bei der Haltung der Tiere von den Tierhaltern
berücksichtigt werden. Die schriftlichen Informationen müssen insbesondere Angaben
über die angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte
Unterbringung und artgemäße Bewegung der jeweiligen Tierart enthalten.
3. Falls die Bundesregierung die Datenlage tatsächlich als nicht ausreichend
erachtet, auf welcher Basis wurden die bereits im Koalitionsvertrag 2013
verankerten Ziele getroffen, „den Handel mit und private Haltung von
exotischen und Wildtieren bundeseinheitlich zu regeln sowie Importe von
Wildfängen in die EU grundsätzlich zu verbieten und gewerbliche Tierbörsen für
exotische Tiere zu untersagen“?
4. Inwiefern wird die Umsetzung dieser im Koalitionsvertrag verankerten Ziele
durch Ausschreibung des Forschungsvorhabens zeitlich oder inhaltlich
beeinflusst, und wann ist konkret mit der Umsetzung dieser Ziele zu rechnen?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Situation beim Handel und bei der
privaten Haltung von exotischen Tieren und Wildtieren zu verbessern. Dabei sind
Aspekte des Tierschutzes, des Natur- und Artenschutzes, des
Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Sicherheit zu berücksichtigen. In Betracht kommen
daher Maßnahmen in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen und mit
verschiedenen Zielsetzungen.
Die zu prüfenden Maßnahmen umfassen auch die Weiterentwicklung der bereits
bestehenden gesetzlichen Anforderungen an den Handel mit und die Haltung von
exotischen Tieren und Wildtieren, z. B. durch eine Verordnung mit spezifischen
Anforderung an die Haltung aus Tierschutzgründen, wegen Invasivität oder
Giftigkeit oder etwa aufgrund anderer Gefahren. Dazu sind die Ergebnisse des in der
Antwort zu Frage 1 genannten Forschungsvorhabens abzuwarten. Sofern
wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass eine tierschutzgerechte Haltung bestimmter
Tierarten generell nicht möglich ist, kommt auch ein Verbot der privaten Haltung
dieser Tierarten in Betracht. Eine Aktualisierung der vom BMEL
herausgegebenen Gutachten und Leitlinien wird ebenfalls geprüft.
Nach § 2 des Tierschutzgesetzes sind Tierhalter, u. a. auch die Halter von
exotischen Tieren und Wildtieren, bereits verpflichtet, die Tiere ihrer Art und ihren
Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
verhaltensgerecht unterzubringen. Zudem darf die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer
Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Tierhalter müssen über die für eine
angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese allgemeinen Forderungen
werden durch die vom BMEL herausgegebenen Gutachten und Leitlinien mit
Haltungsempfehlungen für die einzelnen Tierarten bzw. Tiergruppen
konkretisiert.
Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren bedarf nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes der Erlaubnis der für den Vollzug
des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörde. Neu ist seit dem 1. August
2014 die Erlaubnispflicht gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer des
Tierschutzgesetzes für das Einführen und Verbringen von Wirbeltieren (außer Nutztieren)
aus dem Ausland nach Deutschland gegen Entgelt oder eine sonstige
Gegenleistung. Die Erlaubnispflicht gilt gleichermaßen für das Vermitteln der Abgabe
solcher Tiere gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung. Dies betrifft auch
exotische Tiere und Wildtiere. Eine Erlaubnispflicht besteht gemäß § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes außerdem für das
gewerbsmäßige Züchten und Halten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen
Nutztieren und Gehegewild).
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist in allen drei Fällen, dass die für
die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Außerdem müssen die genutzten
Räume und Einrichtungen eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere
ermöglichen.
Um die darüber hinaus zu treffenden Maßnahmen auf eine wissenschaftliche
Grundlage zu stellen und ausreichend zu begründen, hat die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Auftrag des BMEL das
Forschungsvorhaben „Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand: Situationsanalyse,
Bewertung und Handlungsbedarf insbesondere unter Tierschutzgesichtspunkten“
ausgeschrieben. Das Forschungsprojekt wird am 1. Oktober 2015 beginnen und
eine Dauer von 18 Monaten haben. Während der Dauer des Forschungsprojektes
und auf Grundlage des zum 30. April 2016 vorzulegenden Zwischenberichts wird
fortlaufend geprüft werden, ob und welche weiteren Maßnahmen empfehlenswert
und begründet sind.
5. Welche Einrichtungen haben den Zuschlag für die Studie erhalten, und
welche Qualifikationen in den Bereichen Tier-, Natur- und Artenschutz liegen
vor?
Die Durchführung des Forschungsvorhabens „Haltung exotischer Tiere und
Wildtiere in Privathand: Situationsanalyse, Bewertung und Handlungsbedarf
insbesondere unter Tierschutzgesichtspunkten“ wurde in einem gemeinsamen
Auftrag an den Lehrstuhl für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und
Tierhaltung der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München
und die Klinik für Vögel und Reptilien der Universität Leipzig vergeben.
Entsprechend ihrer Schwerpunkte in Forschung und Lehre werden im Projekt die
Bereiche Wildsäuger und exotische Säugetiere sowie Süß- und
Meerwasseraquaristik vorwiegend von der Ludwig-Maximilians-Universität München und die
Bereiche Zier- und Wildvogelhaltung sowie Amphibien und Reptilien vorwiegend
von der Universität Leipzig bearbeitet.
Die Arbeitsgruppen an den beiden Universitäten können Projekte und Gutachten
u. a. zu folgenden Themenkomplexen und Tierarten/Tierartengruppen vorweisen:
Tier- und Artenschutz im internationalen Zierfischhandel, Haltung von und
Handel mit Reptilien, Tierschutzaspekte bei der Schlangenhaltung, Wildvogelschutz,
artgemäße und tierschutzgerechte Haltung von Straußvögeln, Nandus, Emus,
Papageienvögeln, artgemäße und tierschutzgerechte Haltung von Wisent, Bison,
Chinchillas und amerikanischem Nerz.
6. Womit begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung der
Auftragsvergabe, und wie viele Antragsstellerinnen und Antragssteller hatten sich um
die Vergabe beworben?
Der Entscheidungshilfebedarf der Bundesregierung über die Durchführung des
Forschungsvorhabens „Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand:
Situationsanalyse, Bewertung und Handlungsbedarf insbesondere unter
Tierschutzgesichtspunkten“ wurde im Wege der Zuwendung eingeworben: Über eine
Bekanntmachung zur Durchführung des Forschungsvorhabens (Bundesanzeiger
vom 17. März 2015) wurde interessierten Institutionen und Organisationen die
Möglichkeit zur Einreichung von Skizzen gegeben. Die Beurteilung der
Förderwürdigkeit erfolgte im wettbewerblichen Verfahren auf Grundlage der
eingereichten Projektskizzen. Insgesamt wurden fünf Skizzen vorgelegt und nach
folgenden Kriterien bewertet:
vollständige Erfüllung der Aufgabenbeschreibung und voraussichtliche
Eignung der Ergebnisse/Vorschläge als Entscheidungshilfe
Zuwendungsbedarf
wissenschaftliche Qualität der angebotenen Leistung
Angemessenheit von Personal- und Mitteleinsatz.
Die gemeinsam vom Lehrstuhl für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und
Tierhaltung der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität
München und der Klinik für Vögel und Reptilien der Universität Leipzig
vorgelegte Skizze erfüllte die genannten Kriterien am deutlichsten. Daher wurden die
Ludwig-Maximilians-Universität München und die Universität Leipzig zur
Antragstellung aufgefordert.
7. Welche objektiven Erkenntnisse verspricht sich das BMEL, wenn in diesem
Forschungsvorhaben entsprechend der Ausschreibung die Tierhalterinnen
und Tierhalter selbst ihre eigene Haltung und Sachkunde einschätzen sollen?
Angaben der Tierhalterinnen und Tierhalter zur eigenen Tierhaltung und zur
eigenen Sachkunde werden benötigt, um quantitative und qualitative Daten über
die Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand in Deutschland zu
erheben. Daneben stellen sie eine wesentliche Grundlage für die Ursachenforschung
zu fehlerhaften Haltungsbedingungen dar. Durch einen Abgleich mit den Daten
der behandelnden Tierärzte kann ein Zusammenhang mit auftretenden
haltungsbedingten Krankheiten hergestellt werden. Gründe für fehlerhafte
Haltungsbedingungen, wie z. B. eine falsche Selbsteinschätzung der eigenen Sachkunde, können
ermittelt werden.
8. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in
deutschen Privathaushalten viele Affen und Großkatzen sowie weitere,
z. T. gefährliche Wildtiere gehalten werden?
Zu Zahl und Art der in Deutschland in Privathand gehaltenen Affen und
Großkatzen liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
Regelungen über Gefahren, die von den Tieren für Menschen ausgehen, dienen
dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und stellen damit
Regelungen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts dar. Hierfür sind gemäß den
Artikeln 30 und 70 ff. des Grundgesetzes die Länder zuständig. Eine
Bundeskompetenz hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16. März 2004 nur
hinsichtlich der Einfuhr und des Verbringens gefährlicher Hunde bestätigt.
Die Bundesregierung sieht deshalb für Vorschriften zur Regelung der Haltung
oder Zucht gefährlicher Tiere auf Bundesebene keine Möglichkeiten.
9. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf angesichts der
Entwicklung der Privathaltung zahlreicher Wildtierarten?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben über Zahl und Art der in Deutschland
in Privathand gehaltenen Wildtiere vor. Derartige Daten sollen mit dem von der
BLE ausgeschriebenen Forschungsprojekt „Haltung exotischer Tiere und
Wildtiere in Privathand: Situationsanalyse, Bewertung und Handlungsbedarf
insbesondere unter Tierschutzgesichtspunkten“ erhoben werden.
10. Wie viele nicht-heimische Wildtiere mussten in den vergangenen zehn
Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung in Wildtierauffangstationen und
Tierheimen aufgenommen werden? Welche Arten waren betroffen?
Daten über Zahl und Art der in Deutschland in Wildtierauffangstationen und
Tierheimen aufgenommenen nicht-heimischen Wildtiere werden amtlicherseits nicht
erhoben. Die Bundesregierung verfügt daher nicht über entsprechende Daten.
Laut einer Umfrage des Deutschen Tierschutzbundes haben die dem Deutschen
Tierschutzbund angeschlossenen Tierheime in den letzten fünf Jahren
hochgerechnet rund 30 000 Reptilien aufgenommen (Pressemitteilung des Deutschen
Tierschutzbundes vom 1. September 2015). Daraus errechnet sich ein jährlicher
Mittelwert von 6 000 aufgenommenen Reptilien. Angeschlossen sind dem
Deutschen Tierschutzbund nach eigenen Angaben rund 750 Tierschutzvereine mit
500 vereinseigenen Tierheimen.
Dem Jahresbericht 2013 der Auffangstation für Reptilien München e. V. zufolge
wurden im Jahr 2013 1 021 Reptilien und andere wechselwarme Tiere
untergebracht. Im Vorjahr 2012 waren es 1 055 Tiere.
11. Inwieweit plant die Bundesregierung, der Forderung der
Umweltministerkonferenz der Länder vom Mai 2015 nachzukommen und Entwürfe für
Rechtsgrundlagen zu einem Verbot gewerblicher Wildtierbörsen sowie zu
Regelungen des Handels mit und der Privathaltung von Wildtieren noch vor
Jahresende 2015 vorzulegen?
Für den Handel mit und die private Haltung von Wildtieren sowie für die
Durchführung von Tierbörsen sind im Tierschutzgesetz bereits Anforderungen
festgelegt. Auf die Antworten zu den Fragen 4 sowie 33 wird verwiesen.
12. Inwiefern und wann wird das Versprechen des Koalitionsvertrags, der
„Handel mit und private Haltung von exotischen und Wildtieren wird
bundeseinheitlich geregelt“, umgesetzt?
Auf die Antworten zu den Fragen 4 sowie 11 wird verwiesen.
13. Wie gewährleistet der Bund, dass in Kommunen ausreichend
Aufnahmemöglichkeiten für aufgefundene und abgegebene nicht-heimische Wildtiere,
auch Gefahrtiere, zur Verfügung gestellt werden können? Wie werden die
Gründung, der Bau von Auffangstationen und die Unterbringung solcher
Tiere finanziert?
Die Kosten für den Vollzug des Tierschutzgesetzes sind von den Ländern zu
tragen, da nach Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes der Bund und die Länder
gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ergeben. Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes obliegt die
Durchführung des Tierschutzgesetzes den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Daneben sind für den Unterhalt und den Betrieb von Tierheimen in der Regel die
Städte und Kommunen zuständig. Auch im Hinblick auf die Unterbringung von
Gefahrtieren besteht keine Zuständigkeit des Bundes. Auf die Antwort zu Frage 8
wird verwiesen.
14. Inwieweit sieht sich die Bundesregierung in der Pflicht, die Bürgerinnen und
Bürger vor den Gefahren der privaten Wildtierhaltung (Stichwörter
Zoonosen, gefährliche Tiere) zu schützen – insbesondere vor dem Hintergrund,
dass nur in acht der 16 Bundesländer aktuell die Haltung gefährlicher
Wildtiere in Privathand geregelt ist?
Die Bundesregierung befürwortet, Tierhalter über die möglichen
infektiologischen Risiken der Haltung bestimmter, auch exotischer Tiere zu informieren. Die
Gesundheitsberichterstattung des Bundes beim Robert Koch-Institut stellt
allgemeinverständliches Informationsmaterial dazu kostenfrei zur Verfügung. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 8 verwiesen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung punktuelle Importverbote der EU aus
Gesundheitsgründen (z. B. von Präriehunden aus den USA zur Prävention
gegen Affenpocken), wenn Importe aus benachbarten Ländern sowie Handel
und Haltung hier in der EU erlaubt bleiben?
Punktuelle Importverbote der EU aus Gesundheitsgründen können bei bekannten
und aktuell bestehenden Risiken für die Gesundheit von Menschen auch dann
sinnvoll sein, wenn Importe aus benachbarten Ländern sowie Handel und Haltung
in der EU erlaubt bleiben. Da die infektiologischen Risiken, die diese Verbote
begründen, nicht auch von in der EU gehaltenen oder nachgezüchteten
Exemplaren der Tierart ausgehen müssen, kann ein innereuropäischer Handel mit und die
Haltung von diesen Tieren weiterhin stattfinden.
16. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Tod dreier
Züchter von Bunthörnchen infolge einer neuartigen Bornavirusinfektion?
Die Bunthörnchenzüchter sind über die Funde des neuen Bornavirus und dessen
zoonotisches Potential informiert worden; Bunthörnchen werden, soweit die
Besitzer einverstanden sind, auf das neue Bornavirus untersucht.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Warnungen des Robert Koch-
Institutes, dass die Anzahl reptilienassoziierter Salmonelleninfektionen bei
Säuglingen und Kleinkindern in den letzten Jahren deutlich zugenommen habe
und dass in Deutschland und Österreich bereits je ein Kind ums Leben kam?
Welche Konsequenzen hat sie bereits ergriffen bzw. plant sie zu ergreifen?
Die Bundesregierung nimmt die Warnung des Robert Koch-Instituts (RKI)
bezüglich der Entwicklung der Anzahl reptilien-assoziierter Salmonellosen bei
Säuglingen und Kleinkindern ernst. Bei den angesprochenen Fällen handelt es
sich nach Kenntnis der Bundesregierung nach wie vor um Einzelfälle. Das RKI
rät, in Haushalten mit Kindern dieser Altersgruppe keine Reptilien zu halten.
Entsprechend seines Auftrags hat das RKI die Empfehlung veröffentlicht und den
öffentlichen Gesundheitsdienst auf diese Problematik aufmerksam gemacht.
18. Angesichts der Ebola-Krise in Westafrika: Ist der Bundesregierung bekannt,
wie viele Flughunde, die als Überträger des Virus bekannt sind, jährlich
lebend nach Deutschland importiert werden, um welche Arten es sich dabei
handelt und aus welchen Ländern die Importe kommen? Wenn nein, plant
sie eine zuverlässigere Datenerhebung?
In den letzten fünf Jahren wurde für kein lebendes Exemplar einer in den
Anhängen A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels aufgeführten Flughundarten eine
Einfuhrgenehmigung aus Drittstaaten unmittelbar nach Deutschland erteilt.
19. Liegen der Bundesregierung Studien vor, die den Heimtierhandel als
Einfallstor für invasive Arten nach Europa benennen? Wenn ja, welche und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Der Heimtierhandel ist für Deutschland ein relevanter Einbringungspfad für
gebietsfremde Arten. Diese Arten stellen jedoch nicht zwangsläufig alle eine
erhebliche Gefährdung für die biologische Vielfalt dar. Vier der im Handel
befindlichen Säugetierarten sind invasiv im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Es handelt sich dabei um das Grauhörnchen
(Sciurus carolinensis), die Nutria (Myocastor coypus), den Waschbären (Procyon
lotor) und den Amerikanischen Nerz (Neovision vison). Die drei letzteren Arten
kommen aber bereits seit Jahrzehnten in Deutschland wild lebend vor und sind
großräumig verbreitet. Ihre Einbringung erfolgte über Pelztierfarmen. Wegen der
Invasivität sind diese Arten in vielen Bundesländern dem Landesjagdrecht
unterstellt worden. Für das Grauhörnchen gibt es bisher keine Nachweise in
Deutschland in freier Natur. Der Besitz und die Vermarktung dieser invasiven Art sind
durch § 3 der Bundesartenschutzverordnung stark eingeschränkt.
20. Teilt die Bundesregierung angesichts des äußerst großen Artenspektrums im
Tierhandel die Bedenken von Naturschutzverbänden gegen die Pläne der
EU-Kommission, eine schwarze Liste potenziell invasiver Arten auf eine
möglichst geringe Zahl zu begrenzen?
Die Europäische Kommission bereitet einen Durchführungsrechtsakt zur Liste
invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung nach Artikel 4
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 über die
Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver
gebietsfremder Arten vor. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die
Aufnahme in Deutschland freilebend bereits weit verbreiteter invasiver Arten nicht
sinnvoll ist und die vorhandenen Ressourcen besser zur Prävention sowie zur
Bekämpfung von invasiven Arten in einem frühen Ausbreitungsstadium eingesetzt
werden.
21. Hat die Bundesregierung eine Übersicht über die im Heimtierhandel
vertriebenen Arten, die für die EU und für Deutschland als potentiell invasiv
eingestuft sind? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Konsequenz zieht
die Bundesregierung daraus?
Nach Einschätzung der Bundesregierung sind dies das Pallas-Schönhörnchen
(Callosciurus erythraeus), das Fuchshörnchen (Sciurus niger) und der
Marderhund (Nyctereutes procyonoides). Außer dem Marderhund, der seit Jahrzehnten
in Deutschland wild lebend vorkommt und großräumig verbreitet ist sowie in
einigen Bundesländern dem Landesjagdrecht unterliegt, liegen für die restlichen
zwei Arten bisher keine Nachweise in freier Natur vor. Nach § 40 Absatz 2 des
BNatSchG sind potenziell invasive Arten zu beobachten.
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Probleme mit invasiven
Arten in der heimischen Fauna durch ausgesetzte Tiere aus dem
Heimtierhandel zurückzuführen sind? Welche Maßnahmen werden gegen diese
invasiven Tiere unternommen, und welche Kosten werden dadurch verursacht?
Es lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, welchen Anteil das Aussetzen von
Tieren aus dem Heimtierhandel als Einbringungspfad für das Auftauchen der
jeweiligen gebietsfremden Art in der freien Natur in Deutschland hat. Tierarten, die
sich im Heimtierhandel befinden, sind auch in Tierparks, Tierzucht, Fischerei und
Aquakultur vertreten, weiteren bedeutenden Einbringungspfaden. Nach § 40
Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ist das Ausbringen von gebietsfremden Tieren in der
freien Natur genehmigungspflichtig. Das Aussetzen oder Zurücklassen eines im
Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, um sich seiner
zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen, ist nach § 3
Nummer 3 des Tierschutzgesetzes verboten.
Grundsätzlich können invasive Tierarten – unabhängig vom Einbringungspfad –
durch spezifische Konkurrenz, Prädation und Herbivorie, Hybridisierung,
Krankheits- und Organismenübertragung und/oder negative ökosystemare
Auswirkungen die heimische Flora und Fauna gefährden.
Über Maßnahmen gegen invasive Arten entscheiden die Länderbehörden auf
Basis von § 40 Absatz 3 BNatSchG. Welche Kosten dadurch entstehen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
23. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um gegen das Einschleppen
fataler Krankheiten in heimische Wildbestände durch den Heimtierhandel
vorzugehen (z. B. Chytridpilz, der die europäische Salamander-Population
in Belgien und den Niederlanden bereits lokal ausgerottet hat)?
Für die kommerzielle Einfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) und
sonstigen Tieren, die unter die Richtlinie des Rates 92/65/EWG fallen (Richtlinie
92/65/EWG vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für
den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft
sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen), aus Ländern außerhalb der Europäischen Union
gelten bereits tierseuchenrechtliche Anforderungen des europäischen
Unionsrechts. Finden solche Einfuhren nach Deutschland statt, so unterliegen sie einer
Untersuchungspflicht in einer Grenzkontrollstelle.
24. Welchen Stand hat die Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten
Ziels, „Importe von Wildfängen in die EU sollen grundsätzlich verboten“
werden, und inwiefern hat sich die Bundesregierung bisher dafür eingesetzt,
dies zu erreichen?
Die Bundesregierung hält ein solches Verbot auf europäischer Ebene für nicht
durchsetzbar. Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen.
25. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Deutschland nicht
nur der mit Abstand größte Importeur lebender Reptilien und anderer
Wildtiere (legaler Handel) ist, sondern auch als europaweite Drehscheibe für
den Tierschmuggel fungiert (siehe
www.sueddeutsche.de/wissen/
artenschutz-echsen-inder-unterwaesche-1.2439571;
www.spiegel.de/
spiegel/print/d-130 223382.html)?
Deutschland ist der bevölkerungsreichste Mitgliedstaat der Europäischen Union.
In Deutschland sowie in Österreich und etwa der Tschechischen Republik, aber
im Gegensatz zu Frankreich oder Großbritannien, besitzt die Vivaristik mit
zahlreichen bereits lange bestehenden Verbänden eine über 200 Jahre alte Tradition.
Dies ist maßgeblich dafür, dass die Bundesrepublik europaweit größter Einführer
lebender Reptilien ist.
Die Annahme, die Bundesrepublik Deutschland fungiere als europaweite
Drehscheibe des illegalen Tierschmuggels, ist nicht belegt. Die EU-
artenschutzrechtlichen Bestimmungen werden in Deutschland im europäischen Vergleich mit am
effizientesten vollzogen und die seitens Deutschland europa- und weltweit zur
Verbesserung des Artenschutzvollzugs regelmäßig betriebenen
kapazitätsaufbauenden Maßnahmen werden international hoch geschätzt.
26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Aussagen von
Tierschutzverbänden, dass der Verkauf illegaler Wildtiere und
Wildtierprodukte über das Internet zunimmt?
Die artenschutzrechtlichen Besitz- und Handelsbeschränkungen gelten auch für
Käufe im Internet. Die Bundesregierung führte im Frühjahr 2015 einen Workshop
mit Vertreterinnen und Vertretern der größten Plattformprovider in Deutschland
durch, um Maßnahmen zur Regulierung und Eindämmung des Onlinehandels mit
geschützten Arten zu diskutieren. Dabei wurde eine enge Zusammenarbeit und
Unterstützung zwischen Providern und Bundesbehörden vereinbart, um in
Zukunft den legalen Handel besser zu kontrollieren und den illegalen Handel zu
bekämpfen.
27. Welche rechtlichen Grundlagen auf nationaler oder EU-Ebene sieht die
Bundesregierung, um den Verkauf von hochbedrohten Wildtieren zu verhindern,
die illegal in ihrem Herkunftsland eingefangen und außer Landes
geschmuggelt werden, in Deutschland jedoch mangels internationalem Schutzstatus
offen verkauft werden dürfen?
Die Bundesregierung setzt sich nach dem Vorbild des US-amerikanischen Lacey
Acts auf europäischer Ebene für Einfuhrbeschränkungen in die Union auch bei
solchen Arten ein, die nicht in die Anhänge I oder II des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens (CITES) aufgenommen worden sind, aber im
Ursprungsstaat Ausfuhrverboten aus Gründen des Artenschutzes unterliegen. Allerdings
wird diese Position bislang von keinem anderen Mitgliedstaat unterstützt.
28. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele hochbedrohte
Wildtierarten, die illegal in ihrem Herkunftsland eingefangen und außer Landes
geschmuggelt werden, in Deutschland jedoch mangels internationalem
Schutzstatus offen verkauft werden dürfen?
Nur in Einzelfällen hat die Bundesregierung Kenntnis über in Deutschland zum
Verkauf angebotene und in ihren Ursprungsländern streng geschützte Tierarten.
Auf maßgebliche Initiative und mit Unterstützung der Bundesregierung bereitet
die Europäische Union gegenwärtig für einzelne solcher Arten
Unterschutzstellungsanträge für die nächste CITES-Vertragsstaatenkonferenz 2017 vor.
29. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um das im
Koalitionsvertrag verankerte Versprechen, „wir verbessern den Wildschutz
und gehen gegen Wilderei und illegalen Wildtierhandel und deren Produkte
vor“, umzusetzen?
Im Bereich der seit 2008 grassierenden Wilderei beim afrikanischen Elefanten
und beim Nashorn hat die Bundesregierung u. a. viele hochrangige internationale
Initiativen unterstützt, um mit Staaten entlang der Wertschöpfungskette in Afrika
und Asien richtungweisende Gegenmaßnahmen festzulegen. Insoweit wird auf
den als BT-Drucksache 18/1951 (BT-Plenarprotokoll 18/46 vom 3. Juli 2014,
Seite 4295 ff.) veröffentlichten Entschließungsantrag Bezug genommen. Zuletzt
hat die 69. VN-Vollversammlung am 30. Juli 2015 auf Initiative Deutschlands
und Gabuns erstmalig eine Resolution gegen Wilderei und Wildtierschmuggel
verabschiedet. Das Bundesministerium für Umwelt, Bau, Naturschutz und
Reaktorsicherheit hat eine bilaterale Zusammenarbeit mit dem zuständigen
chinesischen Ministerium in Artenschutzfragen unterzeichnet.
Im EU-Kontext wird auf die unter Frage 27 beantwortete Forderung zum Lacey
Act Bezug genommen. Die Bundesrepublik Deutschland ist ferner seit Jahren fast
der einzige EU-Mitgliedstaat, der neue Listungen für gefährdete Arten in den
Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) fordert und
beantragt (Hailistungen, Geckos etc.) und damit den Artenschutz international
voranbringt. Die Europäische Kommission hat angekündigt, einen Aktionsplan
gegen den illegalen Wildtierhandel zu erarbeiten; an den Beratungen wird sich die
Bundesregierung aktiv beteiligen.
Im nationalen Bereich wird auf die in der Antwort zu Frage 26 dargestellte
Initiative zum Internethandel Bezug genommen. Die Bundesregierung verbessert den
Vollzug durch regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den auf Bundes- und
Landesebene zuständigen Stellen sowie durch die Entwicklung von Leitfäden.
Die Bundesregierung prüft weitere Maßnahmen. In diese Prüfung werden die
Ergebnisse des unter Frage 1 genannten Forschungsvorhabens einfließen.
30. Wie viele Tierbörsen finden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Bundesländern statt? Wie viele davon haben ein überregionales bzw.
internationales Einzugsgebiet?
Die Genehmigung und Überwachung von Tierbörsen obliegt den für den Vollzug
des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden. Die Bundesregierung hat
keine Kenntnis über die Zahl der Tierbörsen in den einzelnen Ländern und ihr
jeweiliges Einzugsgebiet.
31. Inwiefern sind überregionale Tierbörsen mit vornehmlich gewerblichem
Charakter mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz
vereinbar, wonach auf Börsen „Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder
untereinander getauscht werden“? Welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus – insbesondere vor dem Hintergrund, dass gewerbsmäßige
Händler für ein besonders breites Artenspektrum sowie einen hohen Anteil
Wildfänge auf Börsen verantwortlich sind?
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
(AVV Tierschutzgesetz) sieht in Ziffer 12.2.1.4 unbeschadet des zitierten Satzes
vor: „Auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, unterfallen Anbieter, die
gewerbsmäßig handeln, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b“. Somit
können auch gewerbsmäßige Anbieter an Tierbörsen teilnehmen. Sie bedürfen
jedoch, dies stellt die vorgenannte Vorschrift ausdrücklich klar, in jedem Fall der
Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren (der vorgenannte § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes a. F. entspricht
dem § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes in der
seit dem 13. Juli 2013 geltenden Fassung). Das Anbieten von aus der Natur
entnommenen Tieren ist durch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen
eingeschränkt, die auch im Rahmen von Tierbörsen einzuhalten sind.
32. Ist der Bundesregierung das Problem bekannt, dass sich gewerbliche
Händler, die von Börse zu Börse tingeln, den behördlichen Auflagen und
Kontrollen entziehen können, denen der Zoofachhandel unterliegt? Welche
Konsequenzen zieht sie daraus?
Bei der Veranstaltung von Tierbörsen gelten die einschlägigen Bestimmungen
des Tierschutzgesetzes. Insbesondere ist der Veranstalter einer Tierbörse gemäß
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes verpflichtet, sich für die
Durchführung der Tierbörse eine Erlaubnis der zuständigen Vollzugsbehörde
erteilen zu lassen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
Der Konkretisierung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes dienen die
AVV Tierschutzgesetz und die vom BMEL herausgegebenen Leitlinien zur
Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten. Der Vollzug dieser
Vorschriften erfolgt durch die zuständigen Behörden der Länder.
Nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes unterliegen sowohl
Personen, die Tierbörsen veranstalten als auch Personen, die gewerbsmäßig mit
Wirbeltieren handeln, der Aufsicht der Vollzugsbehörden. Den Vollzugsbehörden
stehen mit dem Tierschutzgesetz die nötigen rechtlichen Instrumentarien zur
Verfügung, um die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben bei der
Durchführung von Tierbörsen durchzusetzen. Insbesondere können die Vollzugsbehörden
nach § 16a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen treffen. Sofern ein gewerbsmäßiger Anbieter nicht über die nach § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes vorgeschriebene
Genehmigung verfügt, soll ihm die zuständige Behörde gemäß § 11 Absatz 5 Satz 6
des Tierschutzgesetzes die Ausübung der Tätigkeit untersagen.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass sich gewerbliche Anbieter
im Rahmen von Tierbörsen systematisch den behördlichen Kontrollen und
Anordnungen entziehen.
33. Ist noch in dieser Legislaturperiode eine rechtsverbindliche Verordnung
geplant, um Tier- und Artenschutzprobleme auf Tierbörsen einzudämmen?
34. Wie ist der derzeitige Stand zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Regelung, wonach „gewerbliche Tierbörsen für exotische Tiere
untersagt werden“ sollen?
Die Fragen 33 und 34 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat im Rahmen der letzten umfassenden Änderung des
Tierschutzgesetzes bereits die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die
Durchführung von Tierbörsen verschärft. So muss seit dem 1. August 2014 der
Tierbörsenverantwortliche gegenüber der zuständigen Behörde seine Sachkunde
nachweisen, um die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes
vorgeschriebene Erlaubnis für die Durchführung der Tierbörse zu erhalten. Die
Bundesregierung beobachtet aufmerksam, inwieweit diese Regelung bereits zu einer
Verbesserung des Tierschutzes bei der Durchführung von Tierbörsen beiträgt.
Über weitere Maßnahmen wird im Laufe des Forschungsvorhabens „Haltung
exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand: Situationsanalyse, Bewertung und
Handlungsbedarf insbesondere unter Tierschutzgesichtspunkten“ zu entscheiden
sein. Im Rahmen des Forschungsvorhabens werden auch die Bedingungen auf
Tierbörsen in Augenschein genommen, insbesondere wie die allgemeinen
Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes (siehe Antwort zu der Frage 4) in
Verbindung mit den Empfehlungen für die Haltung von Tieren auf Tierbörsen
(BMEL-Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter
Tierschutzgesichtspunkten) in der Praxis umgesetzt werden. Zudem wird die Bedeutung von
Tierbörsen für Tierschutzprobleme bei der Haltung von und dem Handel mit
exotischen Tieren und Wildtieren beleuchtet werden.
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ISSN 0722-8333]