[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 9. November 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6694
18. Wahlperiode 11.11.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Tom Koenigs,
Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5931 –
Menschenrechtslage in Usbekistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Menschenrechtslage ist in Usbekistan unverändert eine der schlechtesten
der Welt. Die usbekischen Behörden gehen rigoros gegen jegliche Kritik an der
Regierung vor. Unabhängige Aktivisten und Aktivistinnen, Journalisten und
Journalistinnen und Menschenrechtsverteidiger und
Menschenrechtsverteidigerinnen werden überwacht, bedroht, willkürlich inhaftiert und häufig zu langen
Haftstrafen verurteilt. Nur sehr wenige Menschenrechtsaktivisten wagen es
noch, offen in Usbekistan zu arbeiten. Häufig werden ganze Familien bedroht,
drangsaliert und verfolgt.
Laut Angaben von Amnesty International ist Folter in Usbekistan weit verbreitet
und wird routinemäßig eingesetzt, um Männer und Frauen zum Unterzeichnen
falscher Geständnisse zu zwingen. Richter verurteilen Angeklagte regelmäßig
auf Grundlage solcher erpressten „Geständnisse“ zu langen Haftstrafen.
(
www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-
uzbekistan). Mit besonderer Härte verfolgen die usbekischen Behörden neben
Regierungskritikern und Menschenrechtsaktivisten auch unabhängige
Musliminnen und Muslime, die staatlich nicht kontrollierte Moscheen besuchen sowie
tatsächliche oder nur vermeintliche Mitglieder islamistischer Gruppen. In der
Regel rechtfertigen die Behörden dies mit dem Verweis auf die nationale
Sicherheit und Terrorismusbekämpfung.
Nach Angaben von Freedom House gehört Usbekistan zu den zehn Ländern mit
den gravierendsten Verletzungen von Menschen- und Bürgerrechten. Reporter
ohne Grenzen stuft Usbekistan unter den 15 Ländern mit der geringsten
Pressefreiheit weltweit ein (en.rsf.org/press-freedom-barometer-journalists-killed.
html?annee=2015). In ihrem jährlichen Bericht verweist Human Rights Watch
auf die anhaltende Verfolgung jeder politischen Opposition, auf
Zwangssterilisierungen, die Verfolgung religiöser Minderheiten, den Einsatz von
Kinderarbeit und die Beschneidung der Medienfreiheit (
www.hrw.org/
worldreport/2015/country-chapters/uzbekistan).
Für internationale Beobachter ist das Land praktisch unzugänglich. Derzeit sind
13 Besuchsanfragen von UN-Sonderberichterstattern anhängig, darunter die des
Sonderberichterstatters über Folter. Internationalen
Menschenrechtsorganisationen und ausländischen Medien wird der Zugang verwehrt. Im Jahr 2013 traf
das Internationale Komitee des Roten Kreuzes die Entscheidung, seine
Gefangenenbesuche in Usbekistan einzustellen, da das Komitee in Usbekistan seine
Arbeitsstandards, wie beispielsweise die vertrauliche Befragung von
Gefangenen, nicht aufrechterhalten konnte und Besuche daher „sinnlos“ geworden
waren (
https://www.icrc.org/eng/resources/documents/news-release/2013/04-12-
uzbekistan-detainees.htm). Die Regierung von Usbekistan weist jegliche
Vorwürfe der weit verbreiteten Folter als unbegründet zurück. Allerdings gewährt
sie weder Menschenrechtsorganisationen noch dem UN-Sonderberichterstatter
für Folter Zugang zur Überprüfung dieser Aussagen.
Die jüngst abgehaltenen Parlaments- und Präsidentschaftswahlen können über
den diktatorischen Charakter des usbekischen Regimes nicht hinwegtäuschen.
In Usbekistan gibt es keine registrierten unabhängigen oder oppositionellen
Parteien, alle offiziellen Parteien unterstützen Präsident Islom Karimov. Die
Wahlbeobachtungmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa OSZE kritisierte den völligen Mangel an politischen Alternativen, die
rechtlichen Hindernisse für die Etablierung von Oppositionskandidaten sowie
Parteien, die Instrumentalisierung der Medien und Unregelmäßigkeiten bei der
Durchführung der Wahlen.
Im Jahr 2009 hat sich Deutschland innerhalb der EU für eine Aufhebung der im
Zuge des Massakers in Andijan (2005) verhängten Sanktionen eingesetzt. Noch
bis zum Jahr 2010 waren die Menschenrechtsverletzungen in Usbekistan in der
EU regelmäßiges Thema, danach ging die Aufmerksamkeit und Behandlung des
Themas merklich zurück. Davon unbenommen unterhält die Bundesregierung
weiterhin sicherheitspolitische und wirtschaftliche Kooperation mit Usbekistan.
Der deutsch-usbekische Wirtschaftsrat wurde kürzlich gegründet, in dem mehr
als 50 deutsche Unternehmen vertreten sind. Auf einer Tagung des Rates am
25. Februar 2015 empfing der Bundesminister für Wirtschaft und Energie,
Sigmar Gabriel, die usbekische Delegation; es wurden Handels- und
Investitionsverträge in einer Gesamthöhe von 2,8 Mrd. US-Dollar unterzeichnet.
Nach Angaben des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ (4. April 2015)
verdoppelte sich der Mietpreis für die Nutzung des Militärflughafens in Termez durch
die deutsche Bundeswehr. Bis Ende 2014 nutzte die Bundeswehr den Flughafen
als Drehkreuz für die Truppen in Afghanistan. Derzeit werden die Transporte
für den Einsatz im Rahmen von Resolute Support direkt nach
Masari-Scharif geflogen. Nach wie vor verweigert die Bundesregierung
Transparenz im Umgang mit den Kosten für die Nutzung des Militärflughafens (siehe
Einstufung der Antwort auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Omid
Nouripour, Bundestagsdrucksache 18/5284, 15. Juni 2015).
Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International werfen der
Bundesregierung vor, sicherheitspolitische, geopolitische und wirtschaftliche
Interessen den Vorrang vor dem Menschenrechtsschutz in Usbekistan einzuräumen.
Im Jahr 2009 hat sich Deutschland innerhalb der EU für eine Aufhebung der in
Reaktion auf das Massaker in Andijan (2005) verhängten Sanktionen eingesetzt,
obwohl weder eine von der EU angemahnte unabhängige Untersuchung der
Ereignisse stattgefunden hatte noch eine Verbesserung der Menschenrechtslage
im Land zu beobachten war. Noch bis zum Jahr 2010 waren die
Menschenrechtsverletzungen in Usbekistan regelmäßiges Thema im EU-
Außenministerrat, danach verschwand das Thema von der Tagesordnung des
Außenministerrates, obwohl sich die Menschenrechtlage nicht signifikant verbessert hatte.
Das EU-Parlament forderte in seiner Resolution vom 23. Oktober 2014 zu
Menschenrechten in Usbekistan die Hohe Vertreterin der EU, den EAD und die
Mitgliedstaaten dazu auf, eine Strategie zu entwickeln, mit der Usbekistan unter
Androhung gezielter Strafmaßnahmen dazu angehalten werden sollte, die
Menschenrechtslage im Land konkret und messbar zu verbessern. Zudem forderte
das Parlament die EU im Falle ausbleibender Fortschritte Usbekistans dazu auf,
im Rahmen des UN-Menschenrechtsrats die Einrichtung eines
Sondermechanismus zu Usbekistan zu initiieren. Als Frist für die Verwirklichung messbarer
Fortschritte legte das EU-Parlament den 10. Jahrestag des Massakers von
Andijan, den 13. Mai 2015 fest. Dieses Datum ist inzwischen verstrichen, ohne
dass Verbesserungen im Menschenrechtsschutz zu verzeichnen sind.
Vielfach wird kritisiert, die Europäische Union und die Bundesregierung nutzen
vorhandene politische Spielräume nicht, um eine Verbesserung der
Menschenrechtssituation in Usbekistan herbeizuführen. Das Schweigen von
Bundesregierung und EU zu den Menschenrechtsverletzungen in Usbekistan ist nicht nur
mit einer wertegeleiteten Außenpolitik unvereinbar sondern verspielt wichtiges
Vertrauen Deutschlands in der Region. Eine solche Politik des Wegschauens
trägt zur Stabilisierung der diktatorischen Regierung Usbekistans bei.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Menschenrechtslage in Usbekistan,
insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in Usbekistan
zwar durch die Verfassung garantiert, unterliegen in der Realität jedoch starken
Einschränkungen. Beantragte Demonstrationen werden in aller Regel nicht
genehmigt.
b) Pressefreiheit
Die Massenmedien sind nur laut Verfassung grundsätzlich frei, allerdings
unterliegen sie in der Praxis weiterhin weitestgehender staatlicher Kontrolle was bei
Journalisten zur Selbstzensur führt. Kritische Medienartikel sind selten.
c) willkürliche Inhaftierungen und unfaire Gerichtsverfahren
Die Bundesregierung setzt sich für faire und den rechtsstaatlichen Standards
entsprechende Gerichtsverfahren in Usbekistan ein. Vertreter der Deutschen
Botschaft sind, soweit Zugang gewährt wird, bei Gerichtsprozessen gegen
Menschenrechtsaktivisten anwesend.
d) Folter und Straflosigkeit bei Foltervorwürfen
Die Bundesregierung nimmt Berichte über Folter in Usbekistan mit großer
Besorgnis zur Kenntnis und setzt sich kontinuierlich für die Einladung des
Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Folter ein, so auch insbesondere im
Rahmen der Universellen Staatenüberprüfungsverfahrens zu Usbekistan des
Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen im April 2013. Darüber hinaus wird
auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
e) Haftbedingungen
Die Bundesregierung setzt sich weiterhin für eine Verbesserung der
Haftbedingungen in Usbekistan sowie für die Wiederaufnahme der Besuche usbekischer
Gefängnisse durch das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) ein.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
f) Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Terrorismusbekämpfung
Die Bundesregierung setzt sich gegenüber Usbekistan stets für die Einhaltung der
Menschenrechte ein. Dies schließt auch die Terrorismusbekämpfung ein. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 46 und 47 verwiesen.
g) Zwangsarbeit
Die vor allem bei der Baumwollernte praktizierte Kinderarbeit ist
zurückgegangen: Seit 2012 hat es keinen organisierten Einsatz von Kindern unter 16 Jahren
mehr gegeben. Die Baumwollernten 2013, 2014 und 2015 wurden von
Inspektionsteams der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vor Ort beobachtet, im
Ergebnis wird der in den bisherigen Berichten übermittelte positive Trend bei der
Bekämpfung von Kinderarbeit bestätigt. Dennoch gibt es weiterhin Berichte über
Zwangsarbeit von Erwachsenen die die Bundesregierung mit Sorge zur Kenntnis
nimmt.
h) Bedingungen in psychiatrischen Einrichtungen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
2. Wie hat sich die Menschenrechtslage in Usbekistan nach Erkenntnissen der
Bundesregierung seit Aufhebung der nach dem Massaker von Andischan
verhängten EU-Sanktionen entwickelt?
Weder durch die Sanktionen noch durch ihre 2010 erfolgte Aufhebung wurde eine
grundsätzliche Verbesserung der Menschenrechtssituation erreicht. Im Einzelnen
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Auf welche Weise und bei welchen konkreten Gelegenheiten hat die
Bundesregierung sich in den vergangenen Jahren für eine Verbesserung der
Menschenrechtslage in Usbekistan eingesetzt? Welche Mitarbeiterkapazitäten
stehen der Deutschen Botschaft Taschkent für die Bearbeitung der
Menschenrechtspolitik zur Verfügung?
Die Bundesregierung spricht die Frage der Menschenrechte in Usbekistan
regelmäßig im Rahmen von bilateralen Gesprächen an, so zum Beispiel anlässlich des
Besuchs des usbekischen Außenministers Abdulaziz Kamilov in Berlin im
Oktober 2014 oder im Rahmen des Besuchs des Direktors des Nationalen Zentrums
für Menschenrechte der Republik Usbekistan, Akmal Saidov, Ende
September 2015. Auch in multilateralen Foren setzt sich die Bundesregierung für die
Besprechung der Menschenrechtslage in Usbekistan ein, so im Rahmen des
Universellen Staatenüberprüfungsverfahrens zu Usbekistan des Menschenrechtsrates
der Vereinten Nationen im April 2013 sowie zuletzt während des deutschen
Vorsitzes im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Juni 2015.
Die Menschenrechtslage in Usbekistan wird darüber hinaus regelmäßig von der
Europäischen Union gegenüber Usbekistan thematisiert, insbesondere im
Rahmen des seit 2007 einmal jährlich stattfindenden EU-Menschenrechtsdialogs mit
Usbekistan, aber auch der Kooperationsräte der EU mit Usbekistan. Die
Bundesregierung wirkt aktiv an der Vorbereitung der EU-Menschenrechtsdialoge mit
Usbekistan sowie an der Vorbereitung der regelmäßigen politischen
Dialogtreffen der EU im Rahmen der Kooperationsräte und Kooperationsausschüsse mit,
wie zuletzt beim EU-Usbekistan Kooperationsrat am 18. Mai 2015.
Die Deutsche Botschaft unterhält enge Kontakte zu den vor Ort tätigen
Menschenrechts-verteidigern, Menschenrechtsorganisationen, internationalen
Organisationen und den usbekischen Behörden.
4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von
Menschenrechtsorganisationen, dass es nicht ausreicht, Kritik an der Menschenrechtssituation in
Usbekistan allein in vertraulichen Gesprächen und im Rahmen des EU-
Menschenrechtsdialogs mit Usbekistan zu üben?
Die Bundesregierung beabsichtigt, auch in Zukunft die Verletzung von
Menschenrechten in Usbekistan gegenüber der usbekischen Regierung bei bilateralen
Gesprächen und anderen geeigneten Gelegenheiten sowie im EU-Rahmen zu
thematisieren und sich für eine Verbesserung der Menschenrechtslage in dem Land
einzusetzen. Sie hat dies etwa im Rahmen des Universellen
Staatenüberprüfungsverfahrens zu Usbekistan des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen im
April 2013 sowie zuletzt bei der Sitzung des VN-Menschenrechtsrats am
25. Juni 2015 getan.
5. Plant die Bundesregierung angesichts der fortgesetzten schweren
Menschenrechtsverletzungen in Usbekistan den Druck auf die usbekische Regierung
zu erhöhen?
Wenn ja, mit welchen Maßnahmen?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von
Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International, nach der die Bundesregierung in den
Beziehungen mit Usbekistan sicherheitspolitische, militärische und
wirtschaftlichen Interessen den Vorrang vor dem Menschenrechtsschutz einräumt?
Wenn nein, mit welchen konkreten Beispielen kann die Bundesregierung
dieser Einschätzung entgegentreten?
Die Verteidigung der Menschenrechte gehört zu einem der Schwerpunkte
deutscher Außenpolitik. Deshalb setzt sich die Bundesregierung kontinuierlich für die
Einhaltung der Menschenrechte in Usbekistan ein und spricht Defizite bei der
Achtung der Menschenrechte sowie konkrete Einzelfälle von
Menschenrechtsverteidigern regelmäßig in Gesprächen mit Vertretern der usbekischen Regierung
an.
Andischan
7. Wie bewertet die Bundesregierung über 10 Jahre nach dem Massaker in der
Stadt Andischan im Jahr 2005, bei dem usbekische Sicherheitskräfte
Hunderte weitestgehend unbewaffnete Frauen, Männer und Kinder töteten, den
Stand der juristischen und politischen Aufklärung der damaligen Ereignisse?
Die Aufarbeitung der Vorfälle von Andischan durch die usbekische Regierung ist
noch immer unzureichend.
8. Setzt sich die Bundesregierung für eine unabhängige Untersuchung des
Massakers in Andischan ein?
Wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen und welchem Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat den Prozess einer EU-Untersuchung der Vorfälle von
Andischan aktiv gefördert und begleitet. Sie hat sich dafür eingesetzt, dass zwei
Expertengruppen der EU in den Jahren 2006 und 2007 Gespräche führen und
Untersuchungen der Vorfälle in Usbekistan vornehmen konnten.
9. Wie bewertet die Bundesregierung Erkenntnisse von
Menschenrechtsorganisationen, wonach sich noch immer unzählige Menschen in Haft befinden,
die in Reaktion auf die Vorfälle in Andischan 2005 willkürlich verhaftet,
gefoltert und in unfairen Gerichtsverfahren zu langen Haftstrafen verurteilt
wurden?
Die Bundesregierung nimmt die Berichte von Menschenrechtsorganisationen
sehr ernst; ihr Inhalt gibt Anlass zur Sorge und bestätigt den fortgesetzten
Handlungsbedarf.
Folter
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Anwendung von Folter in
Usbekistan?
Die Beantwortung der Frage ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang verschickt.*
11. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des UN-Sonderberichterstatters
zu Folter von 2008 sowie aktuellen Erkenntnisse von Amnesty International
und Human Rights Watch, wonach Folter in Usbekistan systematisch
angewandt wird?
Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse über die
systematische Anwendung von Folter. Gleichwohl nimmt sie Berichte über Folter in
Usbekistan mit großer Sorge zur Kenntnis und thematisiert Folter im Dialog mit der
usbekischen Regierung.
12. Mit welchen konkreten Maßnahmen und welchem Erfolg setzt sich die
Bundesregierung für die Freilassung dieser Menschen und die Aufklärung der
von ihnen erhobenen Foltervorwürfe ein?
Die Bundesregierung spricht die Einhaltung des Verbots von Folter regelmäßig
an, so im Rahmen des Universellen Staatenüberprüfungsverfahrens zu
Usbekistan des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen im April 2013 sowie zuletzt
bei der Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen am 24. Juni 2015.
Des Weiteren wirkt die Bundesregierung aktiv bei der inhaltlichen Vorbereitung
des einmal jährlich stattfindenden EU-Menschenrechtsdialogs mit Usbekistan
mit, bei dem das Folterverbot ebenfalls regelmäßig Thema ist.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die 2013 getroffene Entscheidung des
Internationalen Komitees des Roten Kreuzes, Besuche in usbekischen
Gefängnissen einzustellen, da diese Besuche aufgrund der mangelnden Kooperation
der usbekischen Behörden sinnlos seien?
Die Bundesregierung bedauert, dass die Bedingungen für eine erfolgreiche
Tätigkeit des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) im Rahmen des
Monitorings usbekischer Gefängnisse laut IKRK nicht gegeben sind und dass das
IKRK sich gezwungen sah, seine Arbeit daraufhin einzustellen. Bilateral wie im
Rahmen des EU-Menschenrechtsdialogs wirbt die Bundesregierung gegenüber
der usbekischen Regierung für eine Verbesserung dieser Rahmenbedingungen
und setzt sich für eine Wiederaufnahme der Gefängnisbesuche in Usbekistan
durch das IKRK ein.
14. Hat die Bundesregierung diese Entscheidung und insbesondere die Gründe
für diese Entscheidung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes mit
den usbekischen Behörden aufgenommen?
Wenn ja, wie und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. Wie, bei welchen Gelegenheiten und mit welchem Ergebnis hat sich die
Bundesregierung gegenüber der usbekischen Regierung dafür eingesetzt, dass
die 13 anhängigen Besuchsanträge der UN-Sonderverfahren genehmigt
werden, darunter die des UN-Sonderberichterstatters zu Folter?
Die Bundesregierung fordert kontinuierlich die Einladung des
Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Folter sowie anderer VN-
Sonderberichterstatter nach Usbekistan, dies sowohl auf bilateraler Ebene als auch im Rahmen der
EU-Menschenrechtsdialoge.
EU Zentralasienstrategie
16. Welche konkreten Ergebnisse wurden über die bloße Abhaltung des EU-
Menschenrechtsdialogs hinaus durch die EU-Zentralasienstrategie in
menschenrechtlicher Hinsicht erzielt?
Der EU-Menschenrechtsdialog ist ein wichtiges Element der EU-
Zentralasienpolitik im Bereich der Menschenrechte. Er wird seit 2007 jährlich zwischen der EU
und Usbekistan durchgeführt. Daneben ist eine der drei Säulen der EU-
Zentralasienstrategie die Rechtsstaatsinitiative, für die Deutschland zusammen mit
Frankreich die Rolle der Koordinatoren übernommen hat. Im Rahmen der EU-
Rechtsstaatsinitiative finden Seminare und Fortbildungen für Rechtsanwender statt,
Gerichtsentscheidungen werden veröffentlicht und die Regierungen der
zentralasiatischen Länder erhalten Unterstützung bei der Umsetzung von Justizreformen.
Diese Reformen sind bedeutsam für einen effektiven Schutz der Menschenrechte.
17. Welche konkreten Erfolge konnten durch den Menschenrechtsdialog
zwischen EU und Usbekistan nach Auffassung der Bundesregierung bisher
erzielt werden?
Im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und
Usbekistan werden neben allgemeinen Entwicklungen im Bereich der
Menschenrechte stets auch Einzelfälle von inhaftierten Menschenrechtsverteidigern
angesprochen, so auch der Fall des seit 2010 in Haft befindlichen Journalisten
Hayrulla Hamidov, der letztendlich im Februar dieses Jahres aus dem Gefängnis
entlassen wurde.
18. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg des EU-Projekts zur
Umsetzung der Strafrechtsreform in Usbekistan, das seit 2011 von der Deutsche
Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit (IRZ) und der
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) gemeinsam mit
britischen und französischen Partnern umgesetzt wurde und zu dem laut Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN aus dem Jahr 2012 (vgl. Bundestagsdrucksache 17/9470) auch die
Komponenten Strafvollzug, Haftbedingungen und Untersuchungshaft
gehörten?
Die Bundesregierung schließt sich in ihrer Beurteilung den Ergebnissen der EU-
Evaluatoren an. Demnach hat das Projekt den Großteil der geplanten Aktivitäten
erfolgreich umsetzen können und wurde von usbekischer Seite angenommen,
wenngleich die politischen Rahmenbedingungen nicht einfach waren und die
Projektimplementierung unter teilweise erheblichen strukturellen Schwierigkeiten
litt.
19. Waren Maßnahmen zur Bekämpfung von Folter, die laut Informationen von
Amnesty International maßgeblicher Bestandteil des usbekischen
Strafjustizsystems ist, Teil der Rechtsstaatsinitiative, die als Teil der EU-
Zentralasienstrategie federführend von Deutschland und Frankreich betreut wurde?
Wenn ja, welche genauen diesbezüglichen Maßnahmen wurden
durchgeführt und mit welchem konkreten Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?
Die EU-Rechtsstaatsinitiative in Zentralasien wird von der Rule of Law Platform
implementiert. Usbekistan hat der Rule of Law Platform bislang keine
Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen in Usbekistan erteilt. Daher konnten
keine Maßnahmen in Usbekistan durchgeführt werden. Eine von der Rule of Law
Platform für Kasachstan erstellte Informationsschrift für Folteropfer konnte
deshalb in Usbekistan nicht verbreitet werden. Die Rule of Law Platform hat im
Oktober 2013 eine Konferenz zum Thema „Development of national human
rights protection system in conditions of the country's modernization process:
experience of Uzbekistan and international practices“ gefördert. Grundsätzlich legt
die Rule of Law Platform bei all ihren Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen
das europäische Rechtsverständnis zu Grunde, dazu gehören auch die Rechte der
Europäischen Menschenrechtskonvention.
20. Auf welche spezifischen Entwicklungen bezieht sich der Rat der EU bei
seiner Ankündigung zur Fortsetzung der EU-Zentralasienstrategie, „den bisher
gezogenen Lehren und den Veränderungen in der Region sowie der sich
wandelnden geopolitischen Lage ihres Umfelds Rechnung tragen“ zu wollen
(Schlussfolgerungen des Rates zur Strategie der EU für Zentralasien vom
22. Juni 2015)?
Das Ziel der überarbeiteten Zentralasienstrategie ist es, die Kooperation zwischen
der Europäischen Union und den fünf zentralasiatischen Staaten stärker an den
unterschiedlichen Bedürfnissen der Länder Zentralasiens auszurichten. Darüber
hinaus wird auch eine stärkere Kooperation zwischen der Europäischen Union
und anderen in der Region aktiven Organisationen angestrebt.
21. Mit welchen konkreten Änderungen der EU-Zentralasienstrategie plant die
EU, die bisherige EU-Strategie an diese Entwicklungen anzupassen?
Sowohl bei den Themen als auch bei den Kooperationsformaten wird eine
Neufokussierung vorgenommen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Union und den Ländern Zentralasiens künftig noch ergebnisorientierter zu
gestalten. Hierzu sollen die handels- und energiepolitischen Beziehungen zwischen der
Europäischen Union und den Staaten Zentralasiens ausgebaut und die
Kooperation in den Bereichen Sicherheit, Stabilität und nachhaltige Bewirtschaftung
natürlicher Ressourcen intensiviert werden. Darüber hinaus wird die Europäische
Union den zunehmenden Unterschieden zwischen den fünf zentralasiatischen
Ländern Rechnung tragen, indem die Zusammenarbeit nach Bedarf auf regionaler
oder bilateraler Ebene durchgeführt wird. Die Verbesserung der
Menschenrechtslage in Zentralasien bleibt weiterhin ein Schwerpunkt der EU-Zentralasienpolitik.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
22. Enthält die Neuauflage der EU-Zentralasienstrategie im Gegensatz zur
bisherigen Strategie klare menschenrechtliche Forderungen, Kriterien,
Benchmarks und Zeitpläne für die schrittweise Verbesserung der
Menschenrechtslage in den zentralasiatischen Staaten?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die am 22. Juni 2015 verabschiedeten Ratsschlussfolgerungen zur Überprüfung
der EU-Zentralasienstrategie betonen, dass Demokratisierung,
Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte weiterhin wesentliche Bestandteile der
EU-Zentralasienstrategie sind, denen eine grundlegende Bedeutung zukommt.
Die jährlichen Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und den
zentralasiatischen Ländern werden auch künftig fortgesetzt werden.
Forderungen EU-Parlament
23. Ist die Bundesregierung gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten, der
Hohen Vertreterin der EU sowie dem EAD der Aufforderung des
Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2014 zu den
Menschenrechten in Usbekistan (2014/2904(RSP)) gefolgt „unverzüglich
eine Strategie in die Wege zu leiten, mit der Usbekistan dazu angehalten
werden soll, in den kommenden Monaten konkrete, messbare
Verbesserungen der Menschenrechtslage durchzusetzen“? Wenn ja, welche Maßnahmen
wurden ergriffen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Europäische Union hält auch in Zukunft im Rahmen ihrer Zentralasienpolitik
daran fest, die Verbesserung der Menschenrechtssituation in Zentralasien als
einen der Schwerpunkte in ihrer Kooperation mit den zentralasiatischen Staaten zu
thematisieren. Dies trifft auch auf Usbekistan zu. Hierzu dient unter anderem der
bestehende EU-Menschenrechtsdialog mit Usbekistan, der das nächste Mal am
24. November 2015 in Taschkent stattfinden wird. Darüber hinaus wurde bislang
keine weitere Strategie in die Wege geleitet.
24. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Europäischen Parlaments, dass
die EU bei fortbestehenden Menschenrechtsverletzungen die Initiative
ergreifen sollte und beim Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen unter
„Item 4“ eine Resolution vorschlagen sollte, damit ein gezielter
länderspezifischer Mechanismus für Usbekistan eingeführt wird, „mit dem sichergestellt
wird, dass der Menschenrechtsrat sich auf Dauer und vorgreifend engagiert,
und zwar durch Überwachung, öffentliche Berichterstattung und Debatten
über die Menschenrechtslage in Usbekistan“ (Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2014, 2014/2904(RSP))?
Wenn nein, warum nicht?
Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 1, 9 und 10 ausgeführt, nimmt die
Bundesregierung die glaubwürdigen Berichte über Menschenrechtsverletzungen
in Usbekistan mit großer Sorge zur Kenntnis, tauscht sich über das weitere
Vorgehen mit den europäischen Partnern aus und thematisiert die Frage der
Einhaltung der Menschenrechte in ihren Gesprächen mit der usbekischen Regierung.
Dabei wird auch die Frage diskutiert, wie die Staatengemeinschaft sich im
Rahmen der VN-Instrumente mit Usbekistan befassen sollte. Auch eine Behandlung
unter Item 4 im Menschenrechtsrat kann hier eine Option sein.
25. Plant die Bundesregierung im Vorfeld der Sitzung des UN
Menschenrechtsrats im September gemeinsam mit anderen Staaten einen Brief zu
unterzeichnen, in dem Besorgnis über die Menschenrechtslage im Land zum Ausdruck
gebracht wird und zur Einrichtung eines UN Sondermechanismus zu
Usbekistan aufgerufen wird?
Die Bundesregierung hat zur Frage, welche UN-Mechanismen am besten
geeignet sind, die Menschenrechtslage in Usbekistan zu verbessern, keine
abschließende Bewertung vorgenommen. In Gesprächen mit der usbekischen Regierung
wird regelmäßig eine Zusammenarbeit mit den VN-Sonderberichterstattern
angemahnt. Auch werden fortgesetzte Menschenrechtsverletzungen klar
angesprochen und in aller Deutlichkeit verurteilt.
26. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung des EU-Parlaments an die
EU, „Usbekistan davon in Kenntnis zu setzen, dass die EU gezielte
Strafmaßnahmen verhängen wird“ falls in den sechs Monaten nach Entschließung
des EU-Parlaments vom 23. Oktober 2014 keine konkreten Verbesserungen
der Menschenrechtslage zu beobachten sind (Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2014 2014/2904(RSP))?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt nach wie vor auf die bisher verfolgte Politik,
insbesondere den EU-Menschenrechtsdialog mit Usbekistan, den bilateralen Dialog
mit Usbekistan sowie die Thematisierung von Menschenrechtsfragen im Rahmen
internationaler Foren wie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Auch
wenn sich nur kleine Erfolge erzielen lassen, wie beispielsweise die
Haftentlassung des regierungskritischen Journalisten Hayrulla Hamidov, stellt die
Verstetigung eines aktiven Dialogs eine positive Entwicklung dar.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Menschenrechtslage
in Usbekistan in den sechs auf die Entschließung des Europäischen
Parlaments folgenden Monaten?
Trotz aller Bemühungen ist die Menschenrechtslage in Usbekistan weiterhin
unbefriedigend. Allenfalls in wenigen Teilgebieten – insbesondere bei der
Bekämpfung der Kinderarbeit – gibt es partielle Fortschritte. Auf diesem Gebiet begrüßt
die Bundesregierung die Zusammenarbeit der usbekischen Regierung mit der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
28. Unterstützt die Bundesregierung wie vom EU-Parlament angeregt angesichts
der fortbestehenden Menschenrechtsverletzungen gezielte Strafmaßnahmen
gegenüber Usbekistan?
Wenn, ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
29. Sind der Rat der EU, die Kommission und der EAD nach Kenntnis der
Bundesregierung der Aufforderung des Europäischen Parlaments gefolgt und
haben dem Parlament „eine öffentliche Bewertung der Maßnahmen“
übermittelt, die die EU ergriffen hat, „um Usbekistan unter Druck zu setzen, damit
das Land die von den Außenministern der EU 2010 festgelegten
Menschenrechtskriterien erfüllt“ (Entschließung des Europäischen Parlaments vom
23. Oktober 2014, 2014/2904(RSP))?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung nimmt Entschließungen des Europäischen Parlaments sehr
ernst und betrachtet sie als wichtiges Orientierungsmerkmal. Die genannten EU-
Institutionen entscheiden jedoch über die Ergreifung derartiger Maßnahmen in
eigener Zuständigkeit und haben eine derartige öffentliche Bewertung der
Maßnahmen bisher nicht vorgenommen.
30. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung des Europäischen
Parlaments nach einer Verbesserung des Menschenrechtsdialogs mit der
Regierung Usbekistans und einer stärkeren Ausrichtung der Sitzungen des
Menschenrechtsdialogs auf Ergebnisse (Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 23. Oktober 2014, 2014/2904(RSP))?
Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung zur Umsetzung dieser Forderung
beizutragen?
Wenn nein, warum nicht?
Der EU-Menschenrechtsdialog ist ein wichtiges Forum, um mit der usbekischen
Regierung regelmäßig und detailliert einen Dialog über die Lage der
Menschenrechte in Usbekistan zu führen und dabei der europäischen Sorge über
Menschenrechtsverletzungen Ausdruck zu verleihen. Die Bundesregierung unterstützt
daher den EU-Menschenrechtsdialog und bringt sich darüber hinaus aktiv in dessen
Vorbereitung und Durchführung ein. Eine Ausrichtung auf konkrete Ergebnisse
wäre wünschenswert, muss aber von beiden Seiten nachhaltig verfolgt werden.
Wenngleich es seitens der usbekischen Regierung keine Signale in diese Richtung
gibt, wird die Bundesregierung in ihren Bemühungen jedoch nicht nachlassen.
EU Außenministerrat
31. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung in Usbekistan bezüglich
der in den Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der
EU vom 25. Oktober 2010 genannten Forderungen nach Fortschritten,
insbesondere in folgenden Bereichen
a) Freilassung aller inhaftierten Menschenrechtsaktivisten und politischen
Gefangenen;
Die Entwicklung ist aus Sicht der Bundesregierung weiterhin unbefriedigend.
b) Bereitschaft, die nichtstaatlichen Organisationen im Land ungehindert
ihrer Tätigkeit nachgehen zu lassen;
Die Zahl der Nichtregierungsorganisation stieg in den letzten Jahren
kontinuierlich an, so lag sie Ende 2014 nach offiziellen usbekischen Angaben bei 8.186.
Durch die neue Verfügung des usbekischen Justizministeriums vom 4. Juni 2015
„Über die Genehmigung der Veranstaltungen der
Nichtregierungsorganisationen“ wird die Tätigkeit von nichtstaatlichen Organisationen jedoch weiter
eingeschränkt. Die Bundesregierung steht zusammen mit den anderen EU-
Mitgliedstaaten zu diesem Thema im Dialog mit der usbekischen Regierung, um eine
Ausweitung des Tätigkeitsfelds der Nichtregierungsorganisationen zu erreichen.
c) uneingeschränkte Zusammenarbeit mit allen Sonderberichterstattern der
Vereinten Nationen;
Die Bundesregierung setzt sich weiterhin nachdrücklich für eine Zusammenarbeit
der usbekischen Regierung mit den Sonderberichterstattern der Vereinten
Nationen ein.
d) Gewährleistung der Redefreiheit und der Freiheit der Medien;
Die Bundesregierung schätzt die Lage als weiterhin unverändert ein. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 1a und 1b verwiesen.
e) konkrete Umsetzung der Übereinkommen gegen Kinderarbeit;
Über die multilaterale Zusammenarbeit unterstützt die Bundesregierung die
Internationale Arbeitsorganisation (ILO), die im Auftrag der Weltbank-Gruppe die
Baumwollernte und die Einhaltung des Verbots von Kinderarbeit beobachtet.
Usbekistan ergreift konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der die Kinderarbeit
betreffenden IAO-Übereinkommen 138 und 182, so dass von der ILO in der
Erntesaison 2014 nur einige wenige Einzelfälle beobachtet wurden. Die
Bundesregierung hat die Berichte über Kinderarbeit und andere Formen von Zwangsarbeit
bei der diesjährigen Baumwollernte in Usbekistan zur Kenntnis genommen und
sie auch durch eigene Beobachtungen zu verifizieren versucht. Bei diesen
notgedrungen stichprobenartigen Prüfungen konnte keine Kinderarbeit beobachtet
werden; eine Überprüfung aus Erwachsenen-Zwangsarbeit war vor Ort aufgrund
der Beobachtungsbedingungen nicht möglich.
f) vollständige Angleichung der Wahlverfahren an internationalen Normen?
Die Bundesregierung kennt die Berichte von OSZE/ODIHR zu der
Präsidentschaftswahl im März 2015 und sieht die darin aufgeführten Defizite an der
Durchführung der Wahlen in Usbekistan mit Sorge. Insbesondere der mangelnde
politische Wettbewerb und die Einschränkungen von Meinungs- und
Versammlungsfreiheit führten dazu, dass die Wahlen als nicht internationalen Standards
entsprechend beurteilt wurden.
32. Aus welchen Gründen beschäftigte sich der EU Außenministerrat seit 2010
nicht mehr mit der Menschenrechtslage in Usbekistan als explizitem
Tagesordnungspunkt (über die Behandlung der EU-Zentralasienstrategie
hinausgehend), obwohl sich die Menschenrechtslage laut Einschätzung von
Menschenrechtsorganisationen nicht verbessert hat?
Es bestehen zwischen der Europäischen Union und Usbekistan bereits eine Reihe
von Dialogforen, so etwa der Partnerschafts- und Kooperationsrat oder der 2007
eingerichtete Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und
Usbekistan, in deren Rahmen die Menschenrechtslage umfassend thematisiert wird.
Die Ergebnisse werden regelmäßig in den einschlägigen Ratsarbeitsgruppen
erörtert.
33. Wird sich die Bundesregierung darum bemühen, dass der Rat für Auswärtige
Angelegenheiten der EU sich, wie von Menschenrechtsorganisationen
gefordert, zügig wieder mit der Menschenrechtslage in Usbekistan befasst, in
Schlussfolgerungen deutliche Kritik an den fortgesetzten
Menschenrechtsverletzungen in Usbekistan übt und klare Forderungen zur Verbesserung der
Menschenrechtslage an die usbekische Regierung stellt?
Wenn ja, wann genau plant der Rat eine Befassung mit der
Menschenrechtslage in Usbekistan?
Wenn nein, warum nicht, und wie deckt sich dies mit der Versicherung des
Rats die Menschenrechtslage in Usbekistan auch weiterhin aufmerksam zu
verfolgen (Schlussfolgerungen des EU-Außenministerrats vom 25. Oktober
2010)
Die Bundesregierung wird auch weiterhin beharrlich in direktem Kontakt mit der
usbekischen Seite die Menschenrechtslage in Usbekistan ansprechen und auf
substanzielle Verbesserungen drängen. Wie bereits dargelegt unterstützt sie in
diesem Zusammenhang den EU-Menschenrechtsdialog mit Usbekistan, im Rahmen
dessen die Lage der Menschenrechte regelmäßig und detailliert behandelt wird.
Die Bundesregierung betrachtet dieses Dialogforum als sinnvolles Instrument,
um auf die usbekische Regierung einzuwirken. Angesichts der Tatsache, dass der
nächste EU-Menschenrechtsdialog voraussichtlich am 24. November 2015 in
Taschkent stattfinden wird, hält die Bundesregierung eine Befassung des Rats für
Außenbeziehungen derzeit für nicht erforderlich.
Entwicklungszusammenarbeit
34. Welche konkreten menschenrechtlich relevanten Projekte wurden im
Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit gegenüber Usbekistan
durchgeführt und mit welchem Erfolg?
Grundsätzlich sind alle Projekte der Bundesregierung im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit an menschenrechtlichen Standards und Prinzipien
ausgerichtet. Dies bedeutet zum Beispiel auch, dass benachteiligte Personengruppen
gezielt eingebunden werden. Im Rahmen der bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit in Usbekistan wurden Projekte vor allem in den beiden Schwerpunkten
Gesundheit und Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung durchgeführt. Die
Bundesregierung versteht ihr Engagement dort somit auch als Unterstützung bei der
Umsetzung der sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte. Die Projekte werden
so bevölkerungsnah wie möglich durchgeführt. Erste Erfolge sind zum Beispiel
die Einführung einer staatlich garantierten Grundversorgung, die u. a. armuts-
und krankheitsgefährdete Bevölkerungsgruppen vor massiven
Gesundheitsausgaben schützt und eine Reduzierung der Armutsrate.
35. Welche konkreten menschenrechtlich relevanten Projekte sind im Rahmen
der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit gegenüber Usbekistan
geplant?
Die Entwicklungszusammenarbeit mit Usbekistan soll zunächst in den genannten
Schwerpunkten Gesundheit und Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung fortgeführt
werden.
36. Welche spezifischen Projekte beinhaltete der Bereich Rechts- und
Justizreform der deutschen Entwicklungszusammenarbeit mit Usbekistan, und wie
bewertet die Bundesregierung jeweils den Erfolg dieser Projekte (bitte
einzeln nach Projekten aufschlüsseln)?
Im Bereich Rechts- und Justizreform fördert das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausschließlich ein
Regionalvorhaben „Förderung der Rechtsstaatlichkeit in Zentralasien“. Ziel des Vorhabens ist
es, die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für marktwirtschaftliches Handeln
von Wirtschaftsakteuren und Unternehmen zu verbessern. An diesem
Regionalvorhaben nimmt auch Usbekistan teil. Der Fokus 2012 bis 2014 lag auf der
Förderung juristischer Fachkräfte vor allem durch die Gesetzgebungsberatung im
Bereich des Zivil- und Verwaltungsrechts, die Erarbeitung von Kommentaren zur
Verbesserung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und die gezielte
Durchführung von Fortbildungen für Richter und Rechtsanwälte hinsichtlich bereits
reformierter Gesetze. Seit 2014 fördert das Vorhaben in Usbekistan den Zugang zu
nationalen und internationalen Rechtsmaterialien und Gesetzesdokumenten für
Stellen des Justiz- und Innenministeriums und des Gerichtswesens (Aufbau
elektronische Datenbank). Darüber hinaus wird der Aufbau eines E-Learning Systems
für den Justizbereich und Bildung fachlicher länderübergreifender Netzwerke
(Regionaltagungen, Konferenzen) gefördert.
Durch die Teilnahme usbekischer Juristen an wissenschaftlichen überregionalen
Konferenzen und Rundtischgesprächen mit dem Obersten Gericht, Obersten
Wirtschaftsgericht und Justizministerium sowie an Studienreisen nach
Deutschland wird sichergestellt, dass usbekische Juristen am Informationsaustausch zur
rechtlichen Entwicklung in Zentralasien teilhaben. Zudem trägt das Vorhaben zur
Schaffung von Reformbewusstsein bei.
Im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Justiz findet seit 2008 eine
bilaterale Kooperation zwischen der vom Bundesministerium für Justiz und
Verbraucherschutz beauftragten Deutschen Stiftung für Internationale Rechtliche
Zusammenarbeit (IRZ) und Usbekistan statt. Diese Zusammenarbeit gestaltet sich in
Form eines Fachaustausches zu verschiedenen juristischen Themen. Bis 2013 war
das Justizministerium in erster Linie der Kooperationspartner der IRZ. Seit 2013
arbeitet die IRZ mit dem Institut für Monitoring der Gesetzgebung beim
Präsidenten der Republik Usbekistan zusammen, welches nun federführend die
gemeinsamen bilateralen Maßnahmen mit unterschiedlichen usbekischen
Institutionen koordiniert.
Thematisch hat sich die IRZ in den ersten zwei Jahren dem Bereich Gesetzgebung
gewidmet. Ab 2010 beriet die IRZ auch zu den Themen Wettbewerbs- und
Investitionsschutzrecht, Zivil- und Zwangsvollstreckung und die Rechtspflege,
insbesondere das Notarwesen. Zudem lag der Schwerpunkt der Beratung auf der
Weiterbildung der Richter und Staatsanwälte in Usbekistan.
In den letzten Jahren sind folgende bilaterale Veranstaltungen exemplarisch zu
nennen:
Konferenz zum Thema "Vervollkommnung von sozialrechtlicher
Gesetzgebung: deutsche und ausländische Erfahrungen" in Taschkent im
September 2013;
Zum Verwaltungsrecht erfolgte eine zweijährige Zusammenarbeit zur
Novellierung des Gesetzbuches über die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit
der Republik Usbekistan (Recht der Ordnungswidrigkeiten), die 2013 mit der
Vorlage des Gesetzesentwurfes an das Parlament abgeschlossen wurde;
Konferenz zur Gesetzgebung im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts in
Taschkent mit der Staatlichen Juristischen Universität zu Taschkent im
Oktober 2014.
Für alle Maßnahmen gilt, dass sie das deutsche Rechtsverständnis und die im
Grundgesetz verbürgten Grundrechte reflektieren. Auf dieser Grundlage basieren
alle Beratungsmaßnahmen der IRZ.
37. Beinhaltete die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit spezifische Projekte
zur Bekämpfung von Folter? Wenn ja, welche, und wie bewertet die
Bundesregierung den Erfolg dieser Projekte?
Wenn nein, warum nicht?
Die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit mit Usbekistan beinhaltet keine
spezifischen Projekte zur Bekämpfung von Folter. Gemäß der international in Paris
(2005), Accra (2008) und Busan (2011) vereinbarten Wirksamkeitsagenda
fokussiert die deutsche Entwicklungszusammenarbeit auf die mit der Partnerregierung
vereinbarte Schwerpunkte Gesundheit und Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung.
Kooperation in den Bereichen Sicherheitspolitik und Wirtschaftspolitik
38. Welche sicherheitspolitischen Interessen verfolgt die Bundesregierung in
den Beziehungen zu Usbekistan?
Usbekistan kann nicht isoliert von den restlichen zentralasiatischen Staaten
betrachtet werden. Die zentralasiatischen Staaten haben eine hohe strategische
Bedeutung, was zum einen auf geopolitische Gründe zurückzuführen ist
(gemeinsame Grenze mit Afghanistan) und zum anderen auf sicherheitsrelevante Aspekte
wie Drogenschmuggel, internationaler Terrorismus und Extremismus.
Usbekistan spielt in dieser Region aufgrund seiner geografischen Lage, seiner zentralen
Stellung in der regionalen Geschichte und seiner Bevölkerungsgröße (mit derzeit
rund 31 Millionen Einwohnern drittbevölkerungsreichstes Land der
Gemeinschaft Unabhängiger Staaten [GUS]) eine bedeutsame Rolle.
39. Welche sicherheitspolitischen Abkommen gibt es mit Usbekistan, und
welche Leistungen erbringt Deutschland in diesem Zusammenhang für die
usbekische Regierung?
Mit Usbekistan wurde am 16. November 1995 ein Abkommen über die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung geschlossen. Es ist seit dem
3. November 1997 in Kraft. Seitens des Bundeskriminalamts wurden seit 2008
nachfolgende Leistungen erbracht, die auch auf Artikel 7 des o. g.
Sicherheitsabkommens gestützt werden können (Daten vor 2008 sind aufgrund von
Aussonderung nicht mehr vorhanden):
2008: Ausbildungshilfe
02.06.-06.06.2008: Lehrgang „Operative Analyse“ (multinational in
Kasachstan)
27.10.-01.11.2008: Lehrgang „Beweissicherung im Rauschgiftverfahren“
(multinational in Kasachstan)
29.01.-30.01.2008: Expertentreffen zum Thema „Rauschgiftbekämpfung“
(Wiesbaden)
2009: Ausbildungshilfe
19.09.-27.09.2009: Fachbesuch zur Vorbereitung auf
Grundstoffsonderkontrollmaßnahme (Wiesbaden)
2010: Ausstattungshilfe
2 Kraftfahrzeuge der Marke Hyundai (Hyundai-Werksvertretung in
Taschkent)
3 Computerausstattungen (Hardware) Verwendungszweck „Büro-/
Arbeitsplatzausstattung“
2014: Ausbildungshilfe
10.05.-17.05.2014: Lehrgang „Kfz-Identifizierung“ (Taschkent/Usbekistan)
2015: Ausbildungshilfe
08.09.-10.09.2015: Hospitation bei Abteilung "Kriminaltechnisches Institut"
- Wiedersichtbarmachung entfernter Kennzeichnungen
In den Verteidigungspolitischen Richtlinien vom Mai 2011 werden Partnerschaft
und Kooperation als Teil einer multinationalen Integration und globalen
Sicherheitszusammenarbeit im Verständnis einer modernen Verteidigungsdiplomatie
als Aufgabe für die Bundeswehr festgeschrieben. Diese Richtlinien finden in
Bezug auf Usbekistan ihre Umsetzung in Form der Militärischen Ausbildungshilfe
auf Grundlage der Vereinbarung vom 6. Oktober 1995. So haben beispielsweise
seitdem über 180 usbekische Soldaten eine Ausbildung in Deutschland
erfolgreich abgeschlossen. Schwerpunkt war neben der Generalstabsausbildung die
militärische Führungsausbildung und Weiterbildung im Sanitätsdienst.
40. Beinhalten die Sicherheitsabkommen konkrete Klauseln mit klaren und
überprüfbaren menschenrechtlichen Kriterien sowie rechtsstaatlicher
Prinzipien und entsprechenden Benchmarks, Berichtspflichten und
Überwachungsmechanismen?
Wenn ja, welche sind das?
Wenn nein, warum nicht?
Das Sicherheitsabkommen vom 16. November 1995 stellt sicher, dass
Maßnahmen nach dem Vertrag Menschenrechtsverletzungen keinen Vorschub leisten
können. Maßnahmen nach dem Vertrag stehen immer unter dem Vorbehalt des
innerstaatlichen und damit deutschen Rechts. Artikel 9 enthält weiterhin eine
Datenschutzklausel, die sich für die Übermittlung personenbezogener Daten am
deutschen Datenschutzrecht orientiert. Artikel 8 enthält darüber hinaus eine
allgemeine Rechtsstaatsklausel, die zur Verweigerung von Maßnahmen nach dem
Vertrag u. a. berechtigt, wenn diese Maßnahmen gegen Rechtsvorschriften oder
die Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen. Dies ist immer dann der
Fall, wenn die Verletzung von Menschenrechten zu befürchten ist.
Weitergehende Rechtsstaats- oder Menschenrechtsklauseln enthält der Vertrag nicht, da
solche Klauseln in der Regel von den Vertragspartnern nicht akzeptiert werden.
Im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigungspolitik finden
gemäß der in der Antwort zu Frage 39 genannten Vereinbarung Maßnahmen der
Militärischen Ausbildungshilfe ausschließlich in Deutschland statt. Das
usbekische Personal hat während seines Aufenthalts das Recht der Bundesrepublik
Deutschland zu achten und unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit.
41. Wurden im Rahmen des Sicherheitsabkommens oder auf anderer Grundlage
im Zusammenhang der Sicherheitskooperation Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen des Bundes nach Usbekistan entsandt oder ist dies geplant?
Wenn ja, wie viele und wie lange?
Mit welchem konkreten Auftrag?
Zusätzlich zu unter Frage 39 aufgeführten Ausbildungsmaßnahmen ist das
Bundeskriminalamt seit dem 1. Oktober 1997 mit einem Verbindungsbeamten an der
Deutschen Botschaft Taschkent vertreten. Von März 2001 bis Mai 2005 war der
Standort mit zwei Verbindungsbeamten besetzt.
Im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigungspolitik befinden
sich im Rahmen des bilateralen Jahresprogramms mit Usbekistan jährlich
durchschnittlich drei bis vier deutsche Delegationen (die rund drei bis vier Personen
umfassen) für drei bis vier Tage zu Fach- und Expertengesprächen in Usbekistan.
42. In welchem Umfang wurde seit Abschluss des Sicherheitsabkommens auf
Grundlage dieses Vertrages oder anderweitig im Rahmen der
Sicherheitszusammenarbeit Ausstattungshilfe für usbekische Sicherheitsbehörden
(Polizei, Militär oder sonstige) geleistet (bitte aufschlüsseln nach Art, Anzahl,
Verwendungszweck und Datum aufschlüsseln)?
Seit dem Jahr 2002 wurde den usbekischen Streitkräften in den Jahren 2004, 2005
und 2007 unentgeltlich Sanitätsmaterial aus Beständen der Bundeswehr
überlassen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen.
43. Kommt es im Rahmen der Sicherheitszusammenarbeit zum Austausch von
personenbezogenen Daten zwischen Usbekistan und der Bundesrepublik
Deutschland?
Wenn ja, wird sichergestellt, dass deutsche Datenschutzstandards
eingehalten werden, und wie?
Ist der Austausch solcher Daten unter bestimmten Umständen
ausgeschlossen?
Durch das vereinbarte Sicherheitsabkommen vom 16. November 1995 (siehe
Antwort zu Frage 39) wurde keine über die nationale Rechtslage hinausgehende
Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten geschaffen. Der
Datenaustausch findet somit ausschließlich auf der Basis der Regelungen des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und des Gesetzes über
das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG)
statt.
Im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigungspolitik erfolgt die
Übermittlung von personenbezogenen Daten sowohl im Rahmen von
Visaverfahren bei Ein- und Ausreisen als auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung und
Durchführung von Maßnahmen des bilateralen Jahresprogramms sowie der
militärischen Ausbildungshilfe. Diese Übermittlung erfolgt gem. den Vorgaben des
nationalen Beauftragten für den administrativen Datenschutz (ADSB).
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 BND-Gesetz in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1
Bundesverfassungsschutzgesetz darf der BND personenbezogene Daten an
ausländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung
seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des
Empfängers erforderlich ist. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 BND-Gesetz in Verbindung mit
§ 19 Absatz 3 Satz 2 Bundesverfassungsschutzgesetz unterbleibt die
Übermittlung, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Nach § 8
Absatz 3 Satz 1 BND-Gesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1
Bundesverfassungsschutzgesetz darf der BND andere Behörden um die Übermittlung von
Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls
nicht offen erfolgen. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste
werden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich
behandelt. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die
Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben
der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung
sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche
Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit
Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur
die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren. Infolgedessen
könnte ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer
Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des
Bundes führen. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des
Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse über
Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes
zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf
die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen
Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine
vollständige Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich sein. Daher ist die über den offenen Teil hinausgehende
Antwort als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-
Vertraulich“ eingestuft. Es wird insoweit auf die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestags hinterlegte Antwort verwiesen.*
44. Wie bewertet die Bundesregierung Erkenntnisse von
Menschenrechtsorganisationen, wonach die usbekischen Behörden im Namen der
Terrorismusbekämpfung schwere Menschenrechtsverletzungen begehen, darunter
routinemäßige Folter, Verfolgung ganzer Familien, willkürliche Inhaftierungen,
unfaire Gerichtsverfahren und Urteile, die auf Grundlage durch Folter
erzwungener Geständnisse ergehen?
Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Usbekistan nimmt die
Bundesregierung sehr ernst. In diesem Zusammenhang sind die Berichte von
Menschenrechtsorganisationen wichtige Informationsquellen. Die Botschaft in Taschkent
pflegt den Austausch mit vielen Menschenrechtsorganisationen, wie zum
Beispiel Amnesty International, Human Rights Watch oder das Deutsch-usbekische
Menschenrechtsforum.
45. Welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen
Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen für ihre
sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit Usbekistan?
Im Rahmen des seit 1996 mit Usbekistan durchgeführten bilateralen
Jahresprogrammes finden im Bereich der Verteidigungspolitik u. a. regelmäßig Fach- und
Expertengespräche zur Rolle von Streitkräften in einer Demokratie statt. Ebenso
werden usbekischen Soldaten im Rahmen ihrer Ausbildung in Deutschland das
Wertesystem und die Einsatzregularien der Bundeswehr vermittelt. Damit
unterstützt die Bundeswehr die Entwicklung demokratisch orientierter Streitkräfte und
nimmt positiven Einfluss auf die Ausbildung von ausländischem militärischem
Führungspersonal vor dem Hintergrund des Wertesystems der Bundeswehr.
46. Kooperiert die Bundesregierung mit Usbekistan auch im Bereich der
Terrorismusbekämpfung?
Wenn ja, wie genau sieht diese Kooperation aus?
Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung erfolgt eine Zusammenarbeit des
Bundeskriminalamts mit den usbekischen Sicherheitsbehörden in Form eines
anlassbezogenen Informationsaustausches unter Berücksichtigung gesetzlicher
Vorgaben und datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
47. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass eine vereinbarte engere
Zusammenarbeit in der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu
Menschenrechtsverletzungen durch die usbekische Regierung beiträgt?
Wenn ja, wie prüft die Bundesregierung menschenrechtliche Risiken, und
wie begegnet sie möglichen Risiken?
Wenn nein, wie ist dies mit den menschenrechtlichen Verpflichtungen der
Bundesregierung zu vereinbaren?
Eine Kooperation mit den usbekischen Behörden erfolgt ausschließlich nach den
Maßgaben des innerstaatlichen und somit deutschen Rechts. Diese sieht eine
strikte Einzelfallprüfung einer möglichen Informationsübermittlung vor und
verbietet beispielsweise die Übermittlung personenbezogener Daten, wenn eine
Verletzung von Menschenrechten zu befürchten ist.
48. Hat die Bundesregierung den Mietvertrag für die Nutzung des
Militärflughafens im usbekischen Termez verlängert, wie das Magazin „DER SPIE-
GEL“ berichtet (Ausgabe 15/2015)?
Die Regierungsvereinbarung vom 13. April 2010 über Transit durch das
Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan und die Nutzung des Flughafens Termez tritt
gemäß der einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung vom 14. Oktober 2015 am
31. März 2016 außer Kraft.
49. Welche Zahlungen werden von der Bundesregierung zur weiteren Nutzung
des Stützpunktes in Termez geleistet?
Eine Entgeltzahlung über 2015 hinaus erfolgt anteilsmäßig für den Zeitraum im
Jahr 2016 bis zum Außerkrafttreten des Regierungsabkommens zum 31. März.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 53 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Omid Nouripour
verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5284).
50. Für Beträge in welcher Höhe wurde seit Beginn der Nutzung des
Militärflughafens Termez durch die Bundeswehr Infrastruktur, militärisches Material
und sonstige Ausrüstung durch die Bundesrepublik Deutschland aufgebaut,
bereitgestellt oder instandgesetzt (bitte nach Jahren und Art der
Mittelverausgabung aufschlüsseln)?
Seit dem Jahr 2002 sind Mittel in Höhe von rund 21,1 Mio. Euro für die
Bereitstellung und die Bauunterhaltung der Infrastruktur des Strategischen
Lufttransportstützpunktes Termez aufgewendet worden. Eine genaue Aufschlüsselung
nach Art und Jahren ist für den angefragten Zeitraum nicht möglich.
Darüber hinaus wurden Ausrüstungsgegenstände und Spezialfahrzeuge für das
Ground Handling des Flugplatzes Termez im Wert von rund 1,1 Mio. Euro
beschafft.
51. Welche Bedeutung hat der Militärflughafen Termez nach Abzug deutscher
Truppen aus Afghanistan noch für die Bundesregierung?
Die Bedeutung des Flughafens in Termez ist grundsätzlich abhängig vom
deutschen militärischen Engagement in Afghanistan.
52. Wie begründet die Bundesregierung die fortgesetzte Nutzung des
militärischen Teils des Flughafens von Termez durch die Bundeswehr nach der
Beendigung der ISAF-Mission auch und insbesondere vor dem Hintergrund,
dass kein anderes NATO-Mitglied einen Stützpunkt in Usbekistan für
militärische Zwecke nutzt?
Die derzeitige Form der militärischen Nutzung von Termez im sogenannten
„Stillstandbetrieb“ ermöglicht die kurzfristige Wiederaufnahme des geschützten
Lufttransports unseres Personals und des von uns transportierten Personals
unserer multinationalen Partner von und nach Afghanistan. Sie dient damit im
Bedarfsfall der Sicherheit des in Afghanistan eingesetzten Personals. Da die
strategische Verlegung des deutschen Einsatzkontingentes Resolute Support seit
August 2015 zuverlässig unter Abstützung auf US-amerikanische
Transportflugzeuge im Routinebetrieb stattfindet, ist eine Fortsetzung des derzeitigen
Stillstandbetriebes nicht mehr erforderlich. In Termez vorgehaltene Kräfte,
militärische Fähigkeiten und Bundeswehrmaterial sollen daher bis zum Jahresende 2015
zurückverlegt werden.
53. Mit wieviel Personal ist die Bundeswehr seit dem 1. Januar 2015 in Termez
stationiert?
Seit dem 1. Januar 2015 sind durchgängig durchschnittlich 25 Soldatinnen und
Soldaten in Termez stationiert. Darüber hinaus halten sich dort seit dem
7. Oktober 2015 bis zu 43 Soldatinnen und Soldaten auf, um die geordnete
Rückverlegung des Bundeswehrmaterials bis zum Jahresende durchzuführen.
54. Wie häufig wurde seit dem 1. Januar 2015 der Militärflughafen Termez von
der Bundeswehr zu welchen Zwecken angeflogen, und inwiefern ist eine
dauerhafte Nutzung vertraglich bzw. darüber hinaus vorgesehen?
Zu Zwecken des Personalaustausches und der Versorgung wird Termez seit dem
1. Januar 2015 im Durchschnitt zweimal pro Woche mit Hubschraubern aus
Mazar-e Sharif angeflogen. Darüber hinaus wurde Termez im gleichen Zeitraum von
Deutschland aus ebenfalls zu Versorgungszwecken einmal mit einem
Frachtflugzeug angeflogen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 49 und 51
verwiesen.
55. Wann wurden das letzte Mal durch das Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) Alternativen zu Termez geprüft, welche sind das, und warum hat
sich die Bundesregierung – auch mit Blick auf die problematische
menschenrechtliche Situation in Usbekistan und die veränderte Nutzung des
Militärflughafens Termez durch die Bundeswehr – dennoch für eine weitere
Kooperation mit Usbekistan entschieden?
Die Bedeutung für die Nutzung des Flugplatzes Termez ergibt sich aus der
geographischen Lage in unmittelbarer Lage zu Afghanistan. Ungeachtet dessen
werden im Rahmen der weiteren Planungen zum deutschen militärischen
Engagement fortwährend auch Alternativen zu Termez betrachtet. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 48 verwiesen.
56. Wie bewertet die Bundesregierung die wirtschaftliche Bedeutung der
Beziehungen zu Usbekistan?
Der bilaterale deutsch-usbekische Handel belief sich im Jahr 2014 auf 516,6 Mio.
Euro. Usbekistan exportierte 2014 Güter und Dienstleistungen im Wert von
18,7 Mio. Euro (2013: 20,5 Mio. Euro) nach Deutschland und importierte Güter
und Dienstleistungen im Wert von 497,9 Mio. Euro. Im ersten Halbjahr 2015
sank der deutsche Export nach Usbekistan um elf Prozent auf 203,2 Mio. Euro.
Usbekistan nimmt damit bei den deutschen Einfuhren die Rangstelle 136, bei den
deutschen Ausfuhren Platz 83 ein.
Usbekistan als bevölkerungsreichstes Land Zentralasiens hat zwar erhebliches
wirtschaftliches Potenzial, dieses ist jedoch nicht ausgeschöpft. Problematisch
sind vor allem schwierige Handels- und Investitionsbedingungen für
unternehmerisches Engagement (u. a. verzögerte Konvertierung von Einnahmen
ausländischer Unternehmen zur Devisenausfuhr, Protektionismus). Dies kommt in den
internationalen Ratings zum Ausdruck. So belegte Usbekistan im Ranking „Ease
of Doing Business“ des Jahres 2014 nur Platz 141 von 189 und im Corruption
Perception Index aus dem Jahr 2014 Rang 166 von 175.
Die Bundesregierung unterstützt die Aktivitäten deutscher Unternehmen zur
Erschließung und Sicherung ausländischer Märkte mit dem Instrumentarium
der Außenwirtschaftsförderung (Hermes-Bürgschaften, Investitionsgarantien,
Markterkundungsreisen, Auslandsmesseprogramm, Auslandshandelskammern,
Exportinitiativen, Managerfortbildungsprogramm), das auch für Usbekistan zur
Verfügung steht.
Am 25. Februar 2015 wurde in Berlin der Deutsch-Usbekische Wirtschaftsrat
gegründet. Aufgabe des Wirtschaftsrats soll die Verbesserung der
Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen sein.
57. Strebt die Bundesregierung engere wirtschaftliche Beziehungen mit
Usbekistan an?
Grundsätzlich unterstützt die Bundesregierung die Aktivitäten deutscher
Unternehmen zur Erschließung und Sicherung ausländischer Märkte. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 56 verwiesen.
58. Hat der Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel, als er im Frühjahr 2015
eine vom usbekischen Vizepremierminister und Finanzminister Rustam
Azimov angeführte usbekische Wirtschaftsdelegation empfing,
Menschenrechtsverletzungen in Usbekistan angesprochen?
Wenn ja, welche und mit welchem Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?
Am 25. Februar 2015 empfing der Bundesminister für Wirtschaft und Energie,
Sigmar Gabriel, den Ersten Vize-Premierminister Usbekistans, Rustam Azimov,
anlässlich dessen Reise nach Deutschland zur Teilnahme an der konstituierenden
Sitzung des deutsch-usbekischen Wirtschaftsrats zu einem Gespräch. Dieses
Gespräch fand ohne Teilnahme von Vertretern der Wirtschaft statt. Im Mittelpunkt
stand dabei der Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen. Dabei verwies
der Bundesminister Sigmar Gabriel insbesondere auf die Notwendigkeit der
Schaffung transparenter und stabiler Rahmenbedingungen in Usbekistan, um das
Interesse der deutschen Wirtschaft an einem wirtschaftlichen Engagement in
Usbekistan zu fördern. In diesem Zusammenhang verwies der Bundesminister
Sigmar Gabriel auch darauf, dass diese Rahmenbedingungen auch die Einhaltung
der Menschenrechte in Usbekistan umfassen.
Einzelfälle
59. Mit welchen spezifischen Maßnahmen und welchem konkreten Erfolg setzt
sich die Bundesregierung für die Freilassung aller gewaltlosen politischen
Gefangenen in Usbekistan ein?
Die Bundesregierung spricht die Frage der Menschenrechte in Usbekistan
regelmäßig im Rahmen von bilateralen Gesprächen an, so zum Beispiel anlässlich des
Besuchs des usbekischen Außenministers Abdulaziz Kamilov in Berlin im
Oktober 2014 oder des Besuchs des Direktors des Nationalen Zentrums für
Menschenrechte der Republik Usbekistan, Akmal Saidov, im September dieses Jahres.
Auch in multilateralen Foren thematisiert die Bundesregierung die Besprechung
der Menschenrechtslage in Usbekistan, so zum Beispiel während des deutschen
Vorsitzes im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Juni 2015. Die
Bundesregierung wirkt darüber hinaus aktiv an der Vorbereitung der EU-
Menschenrechtsdialoge mit Usbekistan mit.
60. Welche konkreten Erfolge hatten die diesbezüglichen Bemühungen um die
Freilassung gewaltloser politischer Gefangener?
Im Februar dieses Jahres wurde der Journalist Hayrulla Hamidov aus der Haft
entlassen.
61. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur willkürlichen
Verlängerung von Haftstrafen, insbesondere im Fall politischer Gefangener?
Die Bundesregierung sieht mit Sorge die usbekische Praxis, wonach Gefangene
nach der Verbüßung ihrer ursprünglichen Haftstrafe auf fragwürdiger Grundlage
zu einer erneuten Gefängnisstrafe verurteilt werden.
62. Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung und
insbesondere die deutsche Botschaft in Taschkent
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger vor Ort?
Die Deutsche Botschaft unterhält einen engen Austausch mit den vor Ort tätigen
einzelnen Menschenrechtsaktivisten, Menschenrechtsorganisationen,
internationalen Organisationen und den usbekischen Behörden. Darüber hinaus beobachtet
die Deutsche Botschaft Prozesse gegen Menschenrechtsverteidiger und begleitet
diese auch zu ihren Prozessen, sofern dies von ihnen gewünscht und die Botschaft
als Beobachter zugelassen wird. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort
zu Frage 63 verwiesen
63. Beobachten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung Prozesse
gegen Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger und
Prozesse in Fällen bei denen der begründete Verdacht besteht, dass die
Angeklagten gefoltert wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Vertreter der Botschaft beobachten in Usbekistan regelmäßig Gerichtsprozesse
von Menschenrechtsverteidigern. In Einzelfällen wurde jedoch der Zugang zum
Gericht verwehrt.
64. Beobachten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung Prozesse bei
denen der begründete Verdacht besteht, dass die Angeklagten gefoltert
wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 63 wird verwiesen.
65. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorgehen der
usbekischen Behörden gegen den usbekischen Journalisten Muhammad
Bekzhanov, der sich mittlerweile seit 16 Jahren in Haft befindet und laut
Angaben von Amnesty International nach seiner Verhaftung im Jahr 1999
schwer gefoltert wurde, um ihn zu einem falschen Geständnis zu zwingen,
und wie bewertet sie dieses Vorgehen?
Der Fall des Journalisten Muhammad Bekzhanov ist der Bundesregierung
bekannt, der auch im Rahmen des EU-Menschenrechtsdialogs mit Usbekistan
angesprochen wird. Berichte über Folter zur Erpressung von Geständnissen nimmt
die Bundesregierung mit Sorge zur Kenntnis.
66. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den derzeitigen Zustand
von Muhammad Bekhzanov?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Familie von Muhammad Bekzhanov
in den letzten Jahren regelmäßig über eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustands berichtet hat. Dies ist einer der Gründe, warum gerade seine Freilassung
wieder und wieder mit Nachdruck gegenüber der usbekischen Regierung
eingefordert wird. Auch im Rahmen von Gesprächen mit dem Direktor des Nationalen
Zentrums für Menschenrechte der Republik Usbekistan im September 2015 in
Berlin wurde der Fall Bekzhanov besprochen.
67. Hat sich die Bundesregierung für die unverzügliche Freilassung Muhammed
Bekhzanovs und eine unabhängige Untersuchung der von ihm erhobenen
Foltervorwürfe eingesetzt?
Wenn ja, mit welchen Maßnahmen und welchem Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 66 wird verwiesen.
68. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorgehen der
usbekischen Regierung gegen Dilorom Abdukadirova, die nach ihrer Teilnahme an
einer Demonstration in Andischan im Jahr 2005 ins Ausland fliehen musste
und laut Informationen von Amnesty International nach ihrer Rückkehr trotz
gegenteiliger Versicherungen der usbekischen Behörden festgenommen,
offenbar gefoltert und in einem unfairen Gerichtsverfahren zu einer
langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, und wie bewertet die Bundesregierung das
Vorgehen der usbekischen Behörden?
Der Bundesregierung sind die entsprechenden Berichte bekannt, jedoch liegen ihr
keine eigenen Erkenntnisse vor.
69. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den derzeitigen Zustand
von Dilorom Abdukadirova?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
70. Hat sich die Bundesregierung für die unverzügliche Freilassung Dilorom
Abdukadirovas und eine unabhängige Untersuchung der von ihr erhobenen
Foltervorwürfe eingesetzt?
Wenn ja, mit welchen Maßnahmen und welchem Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen zu diesem Fall kaum Erkenntnisse vor. Sie setzt sich
aber zusammen mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
kontinuierlich für eine Verbesserung der Menschenrechtslage in Usbekistan und für eine
Freilassung aller aus politischen Motiven inhaftierten Menschenrechtsaktivisten
ein.
71. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorgehen der
usbekischen Behörden gegen Erkin Musaev, einen ehemaligen Mitarbeiter des
usbekischen Verteidigungsministeriums, der laut Erkenntnissen von Amnesty
International in den Jahren 2006 und 2007 in einer Reihe unfairer
Gerichtsverfahren auf Grundlage offensichtlich politisch motivierter Vorwürfe und
eines durch Folter erzwungenen Geständnisses wegen Landesverrats und
Amtsmissbrauchs zu 20 Jahren Haft verurteilt wurde, und wie bewertet die
Bundesregierung das Vorgehen der usbekischen Behörden?
Zu Inhaftierung und Verurteilung von Erkin Musaev liegen der Bundesregierung
nur wenige Informationen vor. Ihr vorliegenden Berichten hat sie entnommen,
dass sein Zustand vor allem aufgrund unzureichender medizinischer Versorgung
schlecht sein soll.
72. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den derzeitigen Zustand
Erkin Musaevs?
Auf die Antwort zu Frage 71 wird verwiesen.
73. Hat sich die Bundesregierung für die unverzügliche Freilassung Erkin
Musaevs und eine unabhängige Untersuchung der von ihm erhobenen
Foltervorwürfe eingesetzt?
Wenn ja, mit welchen Maßnahmen und welchem Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des EU-Menschenrechtsdialogs für
eine Untersuchung der von Erkin Musaev erhobenen Foltervorwürfe eingesetzt.
74. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorgehen der
usbekischen Behörden gegen Azam Farmonov, Mitglied der unabhängigen
Menschenrechtsorganisation „Human Rights Society of Uzbekistan“, der laut
Angaben von Amnesty International in Untersuchungshaft schwer gefoltert
wurde, am 15. Juni 2006 zu neun Jahren Gefängnis verurteilt wurde und kurz
vor Absolvierung seiner Haftstrafe wegen angeblicher Verstöße gegen die
Gefängnisordnung zu weiteren fünf Jahren Haft verurteilt wurde, und wie
bewertet die Bundesregierung das Vorgehen der usbekischen Behörden?
Der Fall von Azam Farmonov ist der Bundesregierung bekannt. Die
Bundesregierung sieht mit Sorge die usbekische Praxis, nach der Gefangene vor dem Ende
ihrer ursprünglichen Haft auf fragwürdiger Grundlage zu einer erneuten
Gefängnisstrafe verurteilt werden. Auch dies wird im Rahmen des
Menschenrechtsdialogs thematisiert.
75. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den derzeitigen Zustand
von Azam Farmonov?
Der Bundesregierung liegen dazu derzeit keine eigenen Erkenntnisse vor.
76. Hat sich die Bundesregierung für die unverzügliche Freilassung Azam
Farmonovs und eine unabhängige Untersuchung der von ihm erhobenen
Foltervorwürfe eingesetzt?
Wenn ja, mit welchen Maßnahmen und welchem Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des EU-Menschenrechtsdialogs mit
Usbekistan nachdrücklich für eine Freilassung von Azam Farmonov eingesetzt.
Zudem sandte die Bundesregierung zusammen mit anderen EU Mitgliedstaaten
eine Verbalnote an das usbekische Außenministerium, um die Gründe für die
Haftverlängerung Farmonovs zu erfahren. Auf Initiative der Bundesregierung
wurde der Fall auch bei der Sitzung Nr. 1059 des Ständigen Rats der OSZE in
Wien am 11. Juni 2015 im Rahmen einer EU-Erklärung gegenüber Usbekistan
anhängig gemacht.
77. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorgehen der
usbekischen Behörden gegen den Journalisten und Menschenrechtsverteidiger
Salidzhon Abdurakhmanov, der laut Angaben von Amnesty International auf
Grundlage konstruierter Vorwürfe wegen angeblichen Drogenbesitzes und
geplanten Drogenhandels zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde und dessen
Gesundheitszustand sich in Haft erheblich verschlechtert hat, und wie
bewertet die Bundesregierung das Vorgehen der usbekischen Behörden?
Der Fall des Journalisten und Menschenrechtsverteidiger Salidzhon
Abdurakhmanov ist der Bundesregierung bekannt.
78. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den derzeitigen Zustand
Salidzhon Abdurakhmanovs?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
79. Hat sich die Bundesregierung für die unverzügliche Freilassung Salidzhon
Abdurakhmanov und für ein Ende der Schikanierung und Inhaftierung von
unabhängigen Journalisten und Menschenrechtsverteidigern eingesetzt?
Wenn ja, mit welchen Maßnahmen und welchem Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit mehrfach gegenüber der
usbekischen Regierung für die Freilassung von Salidzhon Abdurakhmanov
eingesetzt. Dies erfolgte sowohl im Rahmen des EU-Menschenrechtsdialogs mit
Usbekistan als auch in bilateralen Gesprächen. Bundesminister Steinmeier sprach
seinen Fall gegenüber dem usbekischen Außenminister Abdulaziz Kamilov
bei dessen Besuch in Berlin im Oktober 2014 an. Zudem wurde der Fall
Abdurakhmanov auch während der kürzlich erfolgten Berlinreise des Direktors
des Nationalen Zentrums für Menschenrechte der Republik Usbekistan, Akmal
Saidov, besprochen.
Im November 2014 wurde Salidzhon Abdurakhmanov in Abwesenheit mit dem
Johann-Philipp-Palm-Preis ausgezeichnet. Der Beauftragte für Menschenrechte
der Bundesregierung, Christoph Strässer, würdigte diese Auszeichnung.
80. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorgehen der
usbekischen Behörden gegen den Menschenrechtsverteidiger Isroil Kholdorov, der
laut Angaben von Amnesty International gefoltert und im Jahr 2007 in einem
unfairen Gerichtsverfahren wegen angeblicher Verbrechen gegen den Staat
zu sechs Jahren verurteilt wurde, nachdem er nach der gewaltsamen
Niederschlagung von Demonstrationen in der Stadt Andischan im Jahr 2005 mit
internationalen Medien über Massengräber in und um Andischan gesprochen
hatte, und dessen Haftstrafe wegen angeblicher Verstöße gegen die
Gefängnisregeln im Juni 2012 um weitere drei Jahre verlängert wurde, und wie
bewertet die Bundesregierung das Vorgehen der usbekischen Behörden?
Der Bundesregierung ist der Fall bekannt, doch liegen ihr derzeit keine eigenen
Erkenntnisse hierzu vor.
81. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den derzeitigen Zustand
Isroil Kholdorovs?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
82. Hat sich die Bundesregierung für die unverzügliche Freilassung Isroil
Kholdorovs und eine unabhängige Untersuchung der von ihm erhobenen
Foltervorwürfe eingesetzt?
Wenn ja, mit welchen Maßnahmen und welchem Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 70 wird verwiesen.
83. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorgehen der
usbekischen Behörden gegen die Menschenrechtsverteidigerin Elena Urlaeva, die
laut Angaben von Amnesty International am 31. Mai 2015 festgenommen
wurde, von usbekischen Beamten gefoltert und sexuell gedemütigt wurde,
um sie zum Aushändigen der Speicherkarte ihrer Kamera zu zwingen,
nachdem sie zuvor den Einsatz von Zwangsarbeit auf usbekischen
Baumwollfeldern dokumentiert hatte, und wie bewertet die Bundesregierung das
Vorgehen der usbekischen Behörden?
Der Fall von Elena Urlaeva ist der Bundesregierung bekannt. Unmittelbar nach
dem Vorfall haben Vertreter der Botschaft ein persönliches Gespräch mit ihr
geführt.
84. Hat die Bundesregierung sich für eine unverzügliche Untersuchung der
Foltervorwürfe Elena Urlaevas und ein Ende des Vorgehens gegen sie und
andere Menschenrechtsverteidiger eingesetzt?
Wenn ja, mit welchen Maßnahmen und welchem Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?
Auf Initiative der Bundesregierung wurde der Fall bei der Sitzung Nr. 1059 des
Ständigen Rats der OSZE in Wien am 11. Juni 2015 im Rahmen einer EU-
Erklärung gegenüber Usbekistan anhängig gemacht; zudem wurde auf Initiative der
Bundesregierung eine Verbalnote an das usbekische Außenministerium durch
die EU übermittelt. Auch in der Sitzung des UN-Menschenrechtsrats am
25. Juni 2015 wurde der Fall Elena Urlaevas von Deutschland ausdrücklich
angesprochen. Darüber hinaus wurde ihr Fall beim Berlin-Besuch des Direktors des
Nationalen Zentrums für Menschenrechte der Republik Usbekistan, Herrn Akmal
Saidov, im September dieses Jahres angesprochen.
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