[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 26. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6490
18. Wahlperiode 28.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Steffi Lemke,
Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6169 –
Folgen aus der Gefährdung von Bestäubern und der Umwelt durch Neonikotinoide
und andere Pestizidwirkstoffe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Neonikotinoide sind eine Gruppe hochtoxischer Insektizidwirkstoffe, die seit
ungefähr 20 Jahren in der Landwirtschaft und im Gartenbau im steigenden
Umfang eingesetzt werden. Eine weiterhin wachsende Zahl wissenschaftlicher
Studien belegt, dass Neonikotinoide und weitere systemisch wirkende
Pestizidwirkstoffe gravierende und vielfältige ökologische Risiken beinhalten. Die
Nervengifte wirken sich auch in sehr geringen, nicht akut zum Tode führenden
(subletalen) Mengen negativ auf Bienen, Wildbienen und andere
Nichtzielorganismen aus. Auch für den Herbizidwirkstoff Glyphosat wurden inzwischen in einer
aktuellen Studie ähnliche Effekte auf Bienen festgestellt. Der wissenschaftliche
Kenntnisstand zu den erheblichen ökologischen Gefährdungen durch
Neonikotinoide wird sowohl im aktuellen Expertenbericht des Wissenschaftlichen
Europäischen Beirats der Wissenschaftsakademien in Europa (European
Academies Science Advisory Council, EASAC) als auch im umfassenden Bericht
(WIA) der „Task Force on Systemic Pesticides“ dokumentiert.
Die EU-Behörde (EU: Europäische Union) für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
hat inzwischen offiziell sowohl bei der Anwendung von drei Neonikotinoiden
und Fipronil als Beizmittel als auch als Spritzmittel erhebliche Risiken bzw.
(aufgrund von Datenlücken) nicht auszuschließende Gefährdungen von
Nichtzielorganismen festgestellt. Vor diesem Hintergrund haben die EU-
Mitgliedstaaten im Oktober 2013 Anwendungsbeschränkungen für die Wirkstoffe
Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam und das ebenfalls systemisch
wirkende Fipronil in bienenattraktiven Kulturen erlassen. Die Überprüfung der
Notwendigkeit dieses Teilverbots durch die EFSA soll bis zum Jahresende 2015
abgeschlossen werden. Auf Basis dieser Evaluierung wird über eine
Beibehaltung oder Aufhebung der Anwendungsbeschränkungen entschieden.
Der fortschreitende wissenschaftliche Kenntnisstand zu den Auswirkungen der
Neonikotinoide sowie Fipronil und die Hinweise auf die Bienengefährlichkeit
anderer Substanzen, wie des Herbizidwirkstoffs Glyphosat, werfen weitere
Fragen auf, insbesondere in Bezug auf Konsequenzen für die Risikobewertung, die
Notwendigkeit weitergehender Anwendungsbeschränkungen, den realen
Ertragsnutzen der Wirkstoffe, Reduktionsstrategien und Alternativen beim
Pflanzenschutz sowie das Verhalten der Bundesregierung in diesen
Zusammenhängen.
1. Wie viele Tonnen Neonikotinoide sowie Fipronil, getrennt nach
Wirkstoffen, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2014 in
Deutschland hergestellt worden (bitte tabellarisch nach einzelnen
Wirkstoffen und Jahren auflisten)?
Der Bundesregierung liegen im Rahmen des Pflanzenschutzmittelrechts keine
Kenntnisse über in Deutschland hergestellte Mengen von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen vor. Eine Meldepflicht bezüglich der hergestellten Mengen ist im
Pflanzenschutzrecht nicht vorgesehen.
Hingegen besteht nach § 64 des Pflanzenschutzgesetzes eine Meldepflicht für an
inländische Empfänger in Verkehr gebrachte oder ausgeführte Mengen von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht hierzu jährlich einen Bericht unter
Beachtung der gesetzlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Zulassungsinhaber
gemäß § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Daher kann die
Bundesregierung lediglich über die Summe der Absatzmenge aller Neonikotinoid-Wirkstoffe
Auskunft geben. Der Wirkstoff Fipronil wurde ausschließlich im Rahmen von
Zulassungen für Notfallsituationen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht; in diesen Fällen begrenzt das BVL die
Abgabemenge mit dem Bescheid.
Absatzmengen in
Deutschland in t Wirkstoff
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Neonikotinoide* 258 280 257 295 342 200 207
Fipronil 0 0 0,5 0,6 0,5 0,6 0,8
*Acetamiprid, Clothianidin, Imidacloprid, Thiacloprid und Thiamethoxam
2. Wie viele Tonnen Neonikotinoide sowie Fipronil sind im Zeitraum der
Jahre 2008 bis 2014 exportiert und wie viele Tonnen importiert worden (bitte
tabellarisch nach einzelnen Wirkstoffen und Jahren auflisten)?
Der Bundesregierung liegen im Rahmen des Pflanzenschutzmittelrechts keine
Kenntnisse über die Ausfuhr reiner oder technischer Wirkstoffe vor. Hierzu ist
im Pflanzenschutzrecht keine Meldepflicht vorgesehen.
Gemäß § 64 des Pflanzenschutzgesetzes besteht eine Meldepflicht für die
Ausfuhr von Wirkstoffen in formulierten Pflanzenschutzmitteln. Die Daten der
betreffenden Wirkstoffe sind in folgender Tabelle dargestellt.
Ausfuhren aus
Deutschland in t Wirkstoff
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Neonikotinoide* 952 1276 1410 2067 2100 2385 2269
Fipronil 2,5-10 2,5-10 2,5-10 2,5-10 1,0-2,5 2,5-10 <1
*Acetamiprid, Clothianidin, Imidacloprid, Thiacloprid und Thiamethoxam
Für die Einfuhr von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen besteht keine Meldepflicht
im Rahmen des Pflanzenschutzrechts. Diese Mengen bilden einen Teil der in
Deutschland in Verkehr gebrachten Mengen, insofern wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
3. Wie viele Tonnen Neonikotinoide wurden im Zeitraum von 2008 bis 2014
im Inland abgesetzt (bitte tabellarisch nach einzelnen Wirkstoffen und
Jahren auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Wie viele Tonnen Neonikotinoide, Fipronil und Glyphosat wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum der Jahre 2008 bis 2014 in
Produkten (Saatgutbeizung, Granulat, Spritzanwendungsmittel etc.) für
landwirtschaftliche Betriebe eingesetzt, und wie viele Tonnen werden in
Produkten für nichtberufliche Verwender (Privatgärten etc.) verarbeitet (bitte
tabellarisch nach einzelnen Wirkstoffen und Jahren auflisten)?
Die Pflicht zur Meldung der Absatzmengen getrennt nach beruflichen und
nichtberuflichen Verwendern gemäß § 64 besteht seit Inkrafttreten des
Pflanzenschutzgesetzes am 14. Februar 2012. In der folgenden Tabelle sind die
gemeldeten Angaben dargestellt.
Absatzmengen in
Deutschland in t Wirkstoff
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Neonikotinoide*
B**
258 280 257 295
339 198 206
NB*** 2,6 2,2 1,6
Fipronil
B
0 0 0,5 0,6
0,5 0,6 0,8
NB 0 0 0
Glyphosat
B
7608 3960 5007 5359
5941 4991 5330
NB 40 73 95
* Acetamiprid, Clothianidin, Imidacloprid, Thiacloprid und Thiamethoxam
** für berufliche Verwender
*** für nicht-berufliche Verwender
5. Plant die Bundesregierung die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung
zur Meldung der zur Saatgutbehandlung eingesetzten
Pestizidwirkstoffmengen, und wenn nein, warum nicht?
Pflanzenschutzmittel zur Saatgutbehandlung unterliegen der Meldepflicht gemäß
§ 64 des Pflanzenschutzgesetzes. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
6. Falls aufgrund mangelnder Daten keine Mengenaufschlüsselung nach
Neonikotinoidwirkstoffen, Fipronil und Glyphosat und deren Einsatzbereichen
(Fragen 1 bis 4) möglich sein sollte, welche Verbesserungen bzw. Initiativen
plant die Bundesregierung für eine genauere statistische Erfassung der
eingesetzten Wirkstoffmengen, damit zukünftig eine verlässliche
Datengrundlage für Reduktionsmaßnahmen und im Hinblick auf eine
Weiterentwicklung des Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung steht?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen. Die aktuell zur
Verfügung stehende Datengrundlage wird als ausreichend betrachtet.
7. Mit welchen konkreten Beiträgen zur Risikoforschung unterstützt der Bund
die fachliche Überprüfung der bestehenden Anwendungsbeschränkungen für
Neonikotinoide sowie Fipronil durch die EFSA und damit das Ziel
(entsprechend der Aussage des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft,
Christian Schmidt), dass dieser Prozess „schnellstmöglich zum Abschluss“
kommt (
www.topagrar.com/news/Acker-Agrarwetter-Ackernews-
Schmidtsagt-Ueberpruefung-des-Neonicotinoid-Verbots-zu-1758179.html)?
Die Ressortforschung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) arbeitet auf wissenschaftlicher Grundlage an der Weiterentwicklung des
integrierten Pflanzenschutzes einschließlich der Schädlingsbekämpfung. Dies
schließt Aspekte der Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnahmen auf den
Naturhaushalt ein.
In einem Projekt des Julius Kühn-Institutes (JKI) zum Rapsanbau, mit und ohne
Saatgutbehandlung mit dem Wirkstoff Clothianidin, wurden in den Jahren 2014
und 2015 die Auswirkungen auf im Bereich der Versuchsfelder platzierte
Honigbienen, Hummeln und eine Wildbienenart untersucht. In der vorläufigen
Auswertung kommt das JKI zum Schluss, dass durch den Rapsanbau mit oder ohne
neonikotinoide Saatgutbehandlung keine signifikanten Effekte auf die geprüften
Bestäuberarten festzustellen waren. Eine Überprüfung der Relevanz der durch das
JKI festgestellten Erkenntnisse für die Bewertung der Risiken für wildlebende
Bestäuberinsekten, durch das hierfür zuständige Umweltbundesamt (UBA) hat
noch nicht stattgefunden.
Darüber hinaus befasst sich die Ressortforschung seit dem Jahr 2008 mit Fragen
der Qualität der Saatgutbehandlung und der Auswirkung von Beizstäuben auf
Bestäuber. Die gewonnenen Erkenntnisse geben Aufschluss für die
Risikobewertung von behandeltem Saatgut für Bienen und andere Bestäuber. Gleichzeitig
tragen sie zur Verbesserung der Qualität des behandelten Saatgutes bei.
8. Über welche Erkenntnisse zu möglichen Risiken für die menschliche
Gesundheit durch den Einsatz von Neonikotinoiden sowie Fipronil verfügt die
Bundesregierung angesichts der Aussage von Bundesminister Christian
Schmidt, dass bei der Risikobewertung dieser Wirkstoffe der Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Tiere absolute Priorität haben müssen
(
www.topagrar.com/news/Acker-Agrarwetter-Ackernews-Schmidt-sagt-
Ueberpruefung-des-Neonicotinoid-Verbots-zu-1758179.html)?
Ein Pflanzenschutzmittel wird nur zugelassen, wenn durch die
bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen
Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch und Tier zu befürchten sind.
Außerdem darf es keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Ungeachtet dessen hat das BMEL die Europäische Kommission um Überprüfung
der toxikologischen Grenzwerte zu Acetamiprid und Imidacloprid im durch die
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen EU-Verfahren gebeten, da die
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgeschlagen hat die
relevanten Grenzwerte in der toxikologischen Bewertung abzusenken. Noch nicht
abschließend geprüfte amerikanische Studien zur Entwicklungsneurotoxizität
haben die Experten hierzu veranlasst.
9. Wird aktuell vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (wie etwa
Notfallzulassungen) für aktuell in der EU nicht erlaubte Anwendungen von
Pflanzenschutzmitteln auf Basis der vom Teilverbot erfassten Wirkstoffe
Clothianidin, Imidacloprid, Thiathoxam sowie Fipronil erwogen, und wenn
ja, für welche Formulierungen bzw. Kulturen und mit welchen jeweiligen
Begründungen?
Bislang wurden Anträge auf Notfallzulassungen gemäß Artikel 53 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von Pflanzenschutzmitteln mit den oben genannten
Wirkstoffen zur Saatgutbehandlung, die von der Verordnung (EU) Nr. 485/2013
beschränkt sind, vom BVL abgelehnt. Auch künftige Anträge wird das BVL
gemäß der rechtlichen Vorschriften in jedem Einzelfall prüfen.
Notfallzulassungen für Fipronil-haltige Pflanzenschutzmittel wurden in den
letzten zwei Jahren nur für das Pflanzenschutzmittel Goldor Bait zur Bekämpfung
des Drahtwurms in Kartoffeln auf Flächen mit Starkbefall erteilt. Es handelt sich
um eine Granulatanwendung. Das BVL hat die Zulassung ausgesprochen, weil
auf den Starkbefallsflächen ein erheblicher Schaden droht, alternative
Bekämpfungsmöglichkeiten fehlen und keine Risiken für die Gesundheit zu erwarten
sind.
Die Verwendung der Pflanzenschutzmittel mit den oben genannten Wirkstoffen
wird im Rahmen von Versuchszwecken gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 in verschiedenen Kulturen genehmigt. Dabei hat das BVL die
Genehmigung mit entsprechenden Auflagen verbunden, um schädliche
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier einschließlich Bienen oder
unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu verhindern.
10. Unterstützt die Bundesregierung die Initiative der französischen
Umweltministerin Ségolène Royal zur Ausweitung bzw. Verschärfung des in der EU
geltenden Teilverbots für Neonikotinoide sowie Fipronil (
www.developpe
ment-durable.gouv.fr/IMG/pdf/2015-05-20_DP_Abeilles.pdf, S. 4), und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt die Europäische Kommission dabei, die
Überprüfung der bestehenden europarechtlichen Beschränkungen für Neonikotinoide
und die erneute Risikobewertung auf wissenschaftlicher Grundlage
durchzuführen, um den Schutz von Bienen und anderen Bestäubern weiter zu verbessern und
neuen Erkenntnissen und Entwicklungen im Pflanzenschutz Rechnung zu tragen.
Die Bundesregierung hat bereits seit der Aussaat 2009 die Verwendung der
genannten Neonikotinoide zur Saatgutbehandlung bei Mais verboten. Auch für
Wintergetreide stehen Neonikotinoide für die Saatgutbehandlung seitdem nicht
mehr zur Verfügung. Ergänzend zur Nichtzulassung der genannten Wirkstoffe
zur Saatgutbehandlung bei Getreide in Deutschland hat die Bundesregierung auch
das Verbringen und die Aussaat von mit Neonikotinoiden behandeltem
Wintergetreide untersagt. Bereits im Jahr 2009 wurde zusammen mit den
Saatgutproduzenten ein Qualitätssicherungssystem eingeführt, um die Entstehung von Stäuben
sowohl bei der Saatgutbehandlung als auch bei der Aussaat zu minimieren.
Aus dem in der Frage zitierten Bericht des französischen Umweltministeriums
geht hervor, dass Frankreich nach eigener Einschätzung seit Juni 2012 eine
Vorreiterrolle im Bienenschutz gespielt habe, indem ein Verbot zur Verwendung des
Saatgutbehandlungsmittels Cruiser OSR für Rapssaatgut ausgesprochen wurde.
Trotz der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sei die Verwendung der
Neonikotinoide Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam in Frankreich
nicht reduziert worden. Nach genanntem Bericht betragen die Verluste von
Bienenvölkern in Frankreich bis zu 60 Prozent. Die Daten zu Winterverlusten bei
Honigbienen, die im Rahmen des deutschen Bienenmonitorings erfasst werden,
weisen für Deutschland Raten zwischen 9,9 Prozent und 13,3 Prozent für die
Jahre 2010 bis 2013 aus. Die im Rahmen des EPILOBEE-Projektes EU-weit
erhobenen saisonalen Verluste und Überwinterungsverluste bei Bienen weisen für
Deutschland grundsätzlich niedrigere Verlustraten aus als für Frankreich.
11. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen und beschränkende
Vorgaben mit dem Ziel einer Reduktion des Einsatzes von Neonikotinoiden nach
dem Vorbild von Regulierungen, wie sie in der kanadischen Provinz
Ontario erlassen wurden (
www.news.ontario.ca/ene/en/2015/06/regulating-
neonicotinoids.html), und wenn nein, warum nicht?
Die skizzierten Maßnahmen in der kanadischen Provinz Ontario betreffen die
Verwendung von mit Neonikotinoiden behandeltem Mais- und Sojasaatgut. Wie
in der Antwort zu Frage 10 ausgeführt, dürfen in Deutschland bereits seit der
Saison 2009 die genannten Neonikotinoide nicht mehr für die Saatgutbehandlung
von Mais verwendet werden. Der Anbau von Soja ist in Deutschland bislang
unbedeutend; Zulassungen entsprechender Saatgutbehandlungsmittel liegen nicht
vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Welche Erkenntnisse (inkl. Mengendaten) liegen der Bundesregierung über
den Einsatz von Substituten (andere Wirkstoffe bzw. andere
Pflanzenschutzmaßnahmen) für die drei Neonikotinoidwirkstoffe mit eingeschränkter
Zulassung vor?
Nach den Erkenntnissen des JKI sowie Informationen der landwirtschaftlichen
Verbände und der zuständigen Stellen der Länder werden seit dem mit
Neonikotinoiden behandeltes Rapssaatgut für die Aussaat im Spätsommer/Herbst 2014
nicht mehr zur Verfügung steht vermehrt Pyrethroid-haltige Pflanzenschutzmittel
im Rapsanbau angewendet. Erste Schätzungen gehen davon aus, dass trotz
zunehmend genutzter ackerbaulicher Maßnahmen wie dichterer Aussaat zu
möglichst spätem Zeitpunkt sowie weiter Fruchtfolge circa eine Million Hektar im
Raps behandelt wurden.
Wie in der Antwort zu Frage 10 ausgeführt, sind die in Rede stehenden
Neonikotinoide für die Saatgutanwendung in Getreide in Deutschland seit längerem nicht
mehr zugelassen. In der Folge werden im Herbst durchschnittlich 300 000 Hektar
Getreideanbaufläche mit Pyrethroiden behandelt. Der stärkere Blattlausbefall in
Getreide im Herbst 2014 erforderte allerdings eine Ausweitung der behandelten
Flächen auf mehr als 700 000 Hektar.
13. Mit welchen konkreten Maßnahmen (insbesondere im Bereich der
praxisorientierten Agrarforschung) sorgt die Bundesregierung für den Fall vor, dass
die EFSA bzw. die Europäische Kommission auch zukünftig eine
Beibehaltung des geltenden Teilverbots für Neonicotinoid-Wirkstoffe sowie Fipronil
für geboten erachten und in der Folge die Verfügbarkeit alternativer
Pflanzenschutz- bzw. Bewirtschaftungsmethoden bei einzelnen Kulturen, wie
insbesondere bei Raps, notwendig werden wird?
Im Auftrag der Bundesregierung arbeitet die Ressortforschung des BMEL an
Verbesserungen von Schadensprognosemodellen, die dazu beitragen sollen, den
Pflanzenschutzmitteleinsatz stetig effizienter und gezielter zu machen. Darüber
hinaus wird die Biologie des Rapserdflohs erforscht, um Grundlagen für die
Entwicklung von Alternativen zu chemischen Bekämpfungsmaßnahmen zu
erarbeiten.
In einem laufenden Modell- und Demonstrationsvorhaben zum integrierten
Pflanzenschutz werden innovative Verfahren erprobt. Diese werden durch intensives
Monitoring und Beratung begleitet.
Das Ziel einer aktuellen „Bekanntmachung über die Förderung von innovativen
Vorhaben für einen nachhaltigen Pflanzenschutz“ ist es, innovative Verfahren zur
Bekämpfung von Schadorganismen in landwirtschaftlichen Kulturen
bereitzustellen. Die Entwicklung von alternativen zukunftsträchtigen Verfahren oder
Techniken zur Regulierung von Schadorganismen oder die Erarbeitung von
Kombinationsstrategien aus direkten und indirekten Maßnahmen zur Vorbeugung und
Regulierung relevanter Schadorganismen im Rapsanbau (wie z. B. Rapserdfloh
oder Kleine Kohlfliege) sind Bestandteil dieser Förderrichtlinie.
Im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen
nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) wurden bereits vor dem Jahre 2010
Verfahren zur Regulierung tierischer Schaderreger im ökologischen Rapsanbau
gefördert. Im Rahmen eines Projektes zur Entscheidungshilfe bis Ende des Jahres 2010
wurde die Resistenzproblematik beim Rapsglanzkäfer näher untersucht.
14. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung eine dauerhafte Beibehaltung
oder Ausweitung des Teilverbots von Neonikotinoiden auf bislang noch
zugelassene Anwendungen vor dem Hintergrund der neuen EFSA-
Risikobewertungen vom 26. August 2015 für die Anwendung der teilverbotenen
Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam in Spritzmitteln,
wonach auch diese Anwendungsform mit hohen Risiken für Bienen
verbunden ist bzw. Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können
(
www.efsa.europa.eu/en/press/news/150826)?
Die Prüfung der zitierten Schlussfolgerungen der EFSA zu den Risiken der in
Rede stehenden Neonikotinoiden in Spritzmitteln durch die zuständigen
Bewertungsbehörden ist noch nicht abgeschlossen. Zu Recht weist die EFSA auf den
öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Daten hinsichtlich neuer Erkenntnisse
zu den in Rede stehenden Neonikotinoiden in Saatgutbehandlungsmitteln hin.
Hieraus könnten sich neue Erkenntnisse für die Risikobewertung der Wirkstoffe
ergeben.
Die Bundesregierung wird darüber befinden, sobald die EFSA eine Bewertung
vorgelegt hat, in die die Erkenntnisse des oben genannten öffentlichen Aufrufs
eingeflossen sein werden.
15. Teilt das BfR (BfR: Bundesinstitut für Risikobewertung) die
Risikobewertung der EFSA, und wenn nein, warum nicht?
Die Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln für Bienen liegt nicht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).
16. Welchen Handlungsbedarf hinsichtlich der Regulierung von
Neonikotinoiden leitet die Bundesregierung aus den Ergebnissen einer aktuell im
Fachmagazin „Nature“ veröffentlichten amerikanisch-britischen Studie (Budge,
Gartwaite et al., 2015) ab, wonach in Großbritannien ein statistischer
Zusammenhang zwischen der Höhe der Bienenvölkerverluste und dem Einsatz von
Imidacloprid beim Ölrapsanbau nachweisbar ist, dagegen aber statistisch
über mehrere Jahre kein Effekt der Rapssaatbeizung mit Imicloprid auf
die Erntehöhe oder den Gewinn von Landwirten festzustellen war
(
www.nature.com/articles/srep12574.pdf , S. 4 und 6)?
Die Bundesregierung sieht zurzeit hinsichtlich der Regulierung von dem hier
thematisierten neonikotinoiden Wirkstoff Imidacloprid im Rapsanbau keinen
Handlungsbedarf, weil dessen Anwendung im Rapsanbau derzeit EU-weit nicht
zugelassen ist.
Grundsätzlich werden alle wissenschaftlichen Erkenntnisse im Rahmen der
Wirkstoffgenehmigung oder Pflanzenschutzmittelzulassung berücksichtigt.
17. Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Studie Konsequenzen
für die Ausrichtung der bundeseigenen Forschung über
Bienenvölkerverluste ziehen, etwa hinsichtlich des bisherigen Fokus auf die Varroa im
Deutschen Bienenmonitoring?
Wenn nein, warum nicht?
Das Deutsche Bienenmonitoring ist eine systematische und wissenschaftlich
durchgeführte Erfassung festgelegter Parameter über die Zeit. Es liefert seit dem
Bienenjahr 2005/2006 bundesweite Daten zur Vitalität, Honigmenge sowie
Erkrankungs- und Infektionsrate von Bienenvölkern. Das Bienenmonitoring erfasst
die in Bienenstände eingetragenen Pflanzenschutzmittelmengen und die
Belastung durch pathogene Mikroorganismen sowie das Auftreten der parasitär
lebenden Milbe Varroa destructor. Durch das Bienenmonitoring werden Bund, Länder
und Bienenhalter in die Lage versetzt, gezielte Maßnahmen zum Wohl der Bienen
zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund wird keine Notwendigkeit gesehen,
aufgrund einzelner Studien Struktur und Ausrichtung des Deutschen
Bienenmonitorings zu ändern.
18. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der
Ergebnisse einer südschwedischen Feldstudie (Rundlöf et al., 2015), wonach die
Fortpflanzung bzw. der Bruterfolg von Hummeln und Mauerbienen in der
Nähe von Rapsfeldern (Kultur unter Einsatz von mit Clothianidin gebeiztem
Saatgut) massiv beeinträchtigt wird, und welche Feldstudien werden im
Auftrag des Bundes zur Gefährdung von Wildbienen durch Neonikotinoide
durchgeführt?
Die zuständigen Bewertungsbehörden sind gehalten, alle gesicherten
wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Einfluss von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen
der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln zu berücksichtigen.
Die Prüfung der Relevanz dieser Ergebnisse im Rahmen der in der Antwort zu
Frage 14 beschriebenen Bewertung durch die EFSA, die auch das Risiko für
Hummeln und Wildbienen umfassen wird, bleibt abzuwarten.
Das BMEL hat die Europäische Kommission gebeten, den Status des neuen
Bewertungsleitfadens der EFSA, der auch die Risikobewertung für Wildbienen
beschreibt, schnellstmöglich zu klären, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Diese Klärung steht ebenfalls noch aus.
Das UBA bereitet zurzeit ein Forschungsvorhaben vor, das bestehende
Erkenntnislücken hinsichtlich der Gefährdung von Wildbienen und anderen
Bestäuberinsekten durch Pflanzenschutzmittel schließen soll. Weiterhin sollen Methoden für
das Management der Risiken der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für
wildlebende Bestäuberinsekten erarbeitet werden.
Das JKI führte in den Jahren 2013 bis 2015 Studien mit Neonikotinoid-
behandeltem Rapssaatgut durch, in denen neben Auswirkungen auf Honigbienen auch
mögliche Auswirkungen auf Hummeln und eine Mauerbienen-Art geprüft
wurden. Die Auswertung ist noch nicht vollständig abgeschlossen.
19. Welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung aus den folgenden
Aussagen des Berichts „Ecosystem services, agriculture and neonicotinoids“
(April 2015) des „European Academies Science Advisory Council“
(EASAC) ab, wonach
a) Wildbienen- und Hummelarten aufgrund ihrer geringen Völkerstärken
bzw. teilweise solitären Lebensweise im Vergleich zu Honigbienen in
besonders hohem Maße durch den Einsatz von Neonikotinoiden gefährdet
sind und wilde Bestäuberinsekten auch aufgrund ihrer großen Bedeutung
für die Bestäubung von Wild- und Kulturpflanzen besser geschützt
werden müssen (vgl. S. 2 und 22), und welche Erkenntnisse hat die
Bundesregierung darüber, ob bei der aktuellen Risikobewertung im Rahmen der
Prüfung des geltenden Teilverbots für vier bienengefährliche Wirkstoffe
von den Herstellern Studien bzw. Tests zur spezifischen Wirkungsweise
auf Wildbienen eingefordert werden, was in den bisherigen
Zulassungsverfahren nur in Bezug auf Honigbienen erfolgt ist (
www.foe.co.uk/
sites/default/files/downloads/friends-earth-thiacloprid-pesticide-briefing-
march-2015-76087.pdf),
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
b) die toxische Wirkung von Neonikotinoiden irreversibel und über längere
Zeiträume kumulativ ist und diese Eigenschaft substantielle
Implikationen für die Risikobewertung hat (vgl. S. 22) und diese Feststellungen im
Gegensatz stehen zur bisherigen Einschätzung der Bundesregierung in
dieser Frage (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 18/2531),
Die Einschätzung der Bundesregierung zur „akkumulierenden Toxizität“ von
Neonikotinoiden ist auf der Basis der wissenschaftlichen Einschätzung des JKI
und UBA unverändert. Die Aussage des genannten Berichts des EASAC steht
nach Ansicht der Bundesregierung nicht im Widerspruch zur zitierten Antwort.
In aktuellen Risikobewertungen der EU-Wirkstoffprüfung für die Neonikotinoide
Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam ist die Frage nach der
„akkumulierenden Toxizität“ als offener Punkt gekennzeichnet, da bislang keine
geeigneten Studien für eine Risikoabschätzung vorliegen. Zur Adressierung dieser Frage
fordert die EFSA weitere Untersuchungen von den Herstellern, die unter der
Federführung der EFSA bewertet werden sollen.
c) das aktuelle Regulierungssystem bzw. der Regulierungsstand nach
aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand wesentliche Risikofragen im
Zusammenhang mit Neonikotinoiden nicht ausreichend berücksichtigt (vgl.
Seite 25), insbesondere hinsichtlich der Gefährdung von
Nichtzielorganismen durch chronische Belastungen auch bei sehr niedrigen subletalen
Dosen,
Der gültige EU-Leitfaden (SANCO/10329/2002) berücksichtigt nicht explizit die
Risiken für Wildbienen durch chronische Belastungen. Zum resultierenden
Handlungsbedarf im Blick auf die Bewertung des Risikos für Wildbestäuber wird auf
die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Die Bundesregierung unterstützt die Befassung von Experten auf europäischer
Ebene mit der Frage, wie Auswirkungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
und Pflanzenschutzmitteln auch für andere Nichtzielorganismen zu bewerten
sind. Die wissenschaftliche Grundlage für die Bewertung des Risikos auch für
andere Nichtzielorganismen wird zurzeit auf europäischer Ebene erarbeitet. Die
EFSA hat hier hinsichtlich der Nichtzielpflanzen und Nichtzielarthropoden eine
wissenschaftliche Stellungnahme1 im Februar 2015 veröffentlicht. Im Rahmen
der weiteren Befassung der Expertengremien und des zuständigen Ausschusses
für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Sektion
Pflanzenschutzmittelrechtsetzung wird über deren Anwendung in der Risikobewertung und im
Risikomanagement zu befinden sein.
d) die Verwendung von Neonikotinoiden als Saatgutbeize unvereinbar mit
grundlegenden Prinzipien des Integrierten Pflanzenschutzes ist und damit
EU-Recht (Richtlinie 2009/128/EC zur nachhaltigen Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln) widerspricht (vgl. S. 26),
Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Saatgutbehandlung erfolgt gemäß
den EU-Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und basiert auf der EU-
weiten Wirkstoffgenehmigung.
Bei der Saatgutbehandlung werden vergleichbare Wirkstoffmengen ausgebracht
wie bei einer einzigen Spritzung. Die eingesetzte Wirkstoffmenge wird dabei
allerdings gezielt in den Bereich verbracht, wo die Pflanze zu schützen ist.
e) Ertragsversicherungsmodelle von Landwirte wie in Italien eine
kostengünstige Alternative zum prophylaktischen Einsatz von Neonikotinoiden
darstellen (vgl. Seite 26),
Der Bundesregierung liegen bislang keine Erkenntnisse vor, ob und inwieweit die
zitierten Ertragsversicherungsmodelle von Landwirten funktionieren. Eine
Prüfung der genannten Modelle war bislang nicht möglich.
Grundsätzlich dient Pflanzenschutz dazu, die Versorgung mit Lebensmitteln und
weiteren pflanzlichen Produkten sicherzustellen. Eine bloße Versicherung des
Ertragsausfalls wird diesem Ziel der Versorgungssicherung nicht gerecht.
f) der weitverbreitete Einsatz von Neonikotinoiden die Erfolgsaussichten
zur Erhöhung der Biodiversität in Agrarlandschaften im Rahmen der
EU Agrarpolitik (Greening) in Frage stellt?
Da das Greening im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erst im Jahr 2015
wirksam geworden ist, liegen bislang noch keine ausreichenden Erfahrungen zur
1 EFSA Journal 2015;13(2):3996 [212 pp.]. doi: 10.2903/j.efsa.2014.3996
Wirksamkeit der in Deutschland umgesetzten Maßnahmen vor. Unabhängig
hiervon hält es die Bundesregierung für notwendig, Einträge von
Pflanzenschutzmitteln in ökologische Vorrangflächen möglichst weitgehend vorzubeugen, um
Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion dieser Flächen zu vermeiden.
Insbesondere beim Einsatz Neonikotinoid-haltiger Mittel sind unannehmbare
Belastungen durch Spritzmittel- oder Beizstaubdrifteinträge insbesondere
blütenreicher Flächen zu vermeiden, um die Vielfalt bestäubender Insektenarten nicht zu
gefährden.
20. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Aussage des
EASAC-Berichts, dass die Saatgutbeizung mit Neonikotinoiden zur
Reduzierung natürliche Feinde dieses Schädlings und damit zu wesentlichen
Ertragseinbußen beitragen kann, und inwieweit wird die Bundesregierung der
Empfehlung des Berichts zur Anstrengung weiterer Forschungsaktivitäten
bezüglich der Frage nachkommen, welche Effekte solche
Nützlingsschädigungen als Folge des Neonikotinoideinsatzes auf das Schadensausmaß durch
Rapserdflöhe haben (vgl. S. 23)?
Neonikotinoide in der Saatgutbeizung haben auch Auswirkungen auf nützliche
Insekten und Spinnen in der Agrarfläche. Dies ist im Rahmen der
Risikobewertung für die Zulassung zu berücksichtigen.
Die Erfahrungen im Rapsanbau seit der Aussaat im Jahr 2014 haben gezeigt, dass
in Abhängigkeit von der Befallssituation mit Schädlingen verstärkt andere
Insektizide angewendet werden mussten. Insofern bleibt unter der bestehenden
Einschränkung der Anwendung von Neonikotinoiden für die Saatgutbehandlung
abzuwarten, wie sich die Befallssituation mit Schädlingen und die Situation von
Nützlingen im Rapsanbau entwickeln werden.
21. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand sowie
gegebenenfalls die (Zwischen-)Ergebnisse der Überprüfung bzw. Erweiterung
der Risikobewertung von Neonikotinoiden bezüglich der Gefährdung von
wirbellosen Landtieren, Bodenorganismen (wie Springschwänze,
Regenwürmer und Raubmilben) sowie von Gewässerorganismen (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu den Fragen 14 und 15 auf
Bundestagsdrucksache 18/2531)?
Die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/2531 zitierten Studien zu Auswirkungen von
Neonikotinoiden auf Regenwürmer wurden eingehend geprüft. Da diese keine neuen
relevanten Erkenntnisse liefern, ist nach Einschätzung des UBA eine Anpassung
der Risikobewertung nicht erforderlich. Zu anderen Bodenorganismen wie
Springschwänzen oder Raubmilben liegen bislang keine neuen Studien vor.
Untersuchungen hierzu wurden im Rahmen eines Zulassungsverfahrens eines
Clothianidin-haltigen Saatgutbehandlungsmittels nachgefordert. Der
Studienbericht liegt noch nicht vor. Um Folgeeffekte der Schädigung wirbelloser Landtiere
auf das Nahrungsnetz zukünftig generell stärker in die Risikobewertung von
Pflanzenschutzmitteln einfließen zu lassen, beteiligen sich Vertreter des UBA an
der Überarbeitung der europäischen Bewertungsleitlinien für landlebende
wirbellose Tiere einschließlich Bodenorganismen.
In der Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/2531 wurde auf die Überprüfung der Auswirkungen des
Wirkstoffs Imidacloprid auf Gewässerorganismen hingewiesen. Aufgrund neuer
Daten zur Toxizität von Imidacloprid gegenüber Insektenlarven hatte die
Europäische Kommission auf niederländische und deutsche Initiative die EFSA mit
der Überprüfung der Risikobewertung beauftragt. Im Oktober 2014 hat die EFSA
ihre Schlussfolgerung2 hierzu veröffentlicht. Für die Bewertung der langfristigen
Auswirkungen auf Gewässerorganismen ist demnach eine deutlich niedrigere
regulatorisch akzeptable Konzentration (RAK) anzusetzen als bei der ersten
Bewertung im Rahmen der Wirkstoffprüfung. Die neu abgeleitete RAK von
0,009 µg/L wird von der EFSA als vorläufig angesehen, da zum Abschluss der
Bewertung zusätzliche Daten für erforderlich gehalten werden.
Im Ergebnis des Überprüfungsverfahrens kommt die EU-Kommission im
überarbeiteten Beurteilungsbericht (SANCO/108/08 vom 29. Mai 2015) zu dem
Schluss, dass sich zwar eine Änderung der Risikobewertung ergibt, aber unter
Berücksichtigung der bereits mit Verordnung (EU) Nr. 485/2013 erfolgten
Beschränkungen der Anwendung Imidacloprid-haltiger Pflanzenschutzmittel eine
weitere Änderung der Genehmigungsbedingungen für den Wirkstoff zurzeit nicht
erforderlich ist.
22. Inwieweit planen die Bundesregierung bzw. Bundesbehörden Aktivitäten
bzw. Initiativen zur flächendeckenden routinemäßigen Erfassung der
Neonikotinoidbelastung von Oberflächengewässern und Böden angesichts der
Tatsache, dass ein solches Monitoring der Oberflächengewässerbelastung in den
Niederlanden in Bezug auf Imidacloprid seit dem Jahr 2004 erfolgt (vgl.
http://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0062374#s4)
und laut Untersuchungsergebnissen aus den USA in der Hälfte von
Flusswasserproben mindestens ein Neonicotinoidwirkstoff nachgewiesen wurde
(vgl.
www.statesmanjournal.com/story/tech/science/environment/2015/08/
19/neonicotinoid-pesticides-found-half-nations-streams/32016051/)?
Falls keine Aktivitäten der Bundesregierung geplant sind, warum nicht?
Die Untersuchung und Bewertung der Gewässerbeschaffenheit ist Aufgabe der
Länder. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG über
Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik sind in den Mitgliedstaaten Monitoringdaten
an ausgewählten repräsentativen Messstellen für die Stoffe einer von der
Kommission zu erstellenden und regelmäßig zu aktualisierenden Beobachtungsliste zu
erheben. Mit Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2015/495 vom 20. März 2015 hat
die Kommission diese Beobachtungsliste erstmals festgelegt; sie umfasst u. a. die
Stoffgruppe der Neonikotinoide (Acetamiprid, Clothianidin, Imidacloprid,
Thiacloprid und Thiamethoxam). Auf diese Weise sollen unionsweit
Monitoringdaten gesammelt werden, die in zukünftigen Verfahren zur Identifizierung
prioritärer Stoffe unter der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG verwendet werden. Die
Umsetzung der Monitoringvorgaben zur Beobachtungsliste in nationales Recht
erfolgt mit der zurzeit in Überarbeitung befindlichen Verordnung zum Schutz der
Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung).
Die Einhaltung der in der Anlage 6 der Oberflächengewässerverordnung
definierten Umweltqualitätsnormen ist durch die zuständigen Länderbehörden im
Rahmen der routinemäßigen Überwachung zu überprüfen. Die Verabschiedung der
Novelle der Oberflächengewässerverordnung wird für das Frühjahr 2016
erwartet.
Darüber hinaus erarbeitet eine Arbeitsgruppe des Forums zum Nationalen
Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter
Beteiligung von Bund- und Länderbehörden sowie betroffener Verbände konkrete Vor-
2 „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for aquatic organisms for the active substance imidacloprid“ (EFSA
Journal 2014; 12(10):3835).
schläge zur weiteren Verbesserung der Datenlage über die Belastung von
Gewässern mit Pflanzenschutzmittel-Rückständen. In diesem Zusammenhang bereiten
Bund und Länder ein repräsentatives Pflanzenschutzmittel-Monitoring in
Kleingewässern der Agrarlandschaft vor. Zur Konzeption dieses Monitorings führt das
UBA zurzeit ein Forschungsvorhaben durch. Zur Belastung von Böden mit
Neonikotinoid-Wirkstoffen sind derzeit keine Aktivitäten für ein flächendeckendes
routinemäßiges Monitoring geplant.
23. Welchen Änderungsbedarf hinsichtlich der Beurteilung der
Bienengefährlichkeit von Thiacloprid sieht die Bundesregierung angesichts von Studien,
wonach der Wirkstoff eine höhere Anfälligkeit von Bienen gegenüber den
Auswirkungen von Pathogenen sowie Nahrungsmangel bewirkt (
www.foe.
co.uk/sites/default/files/downloads/friends-earth-thiacloprid-pesticide-
briefing-march-2015-76087.pdf)?
Die zitierte Darstellung durch „Friends of the earth“ bezieht sich auf eine Reihe
von Studien, die den zuständigen Bewertungsbehörden bekannt sind. Die
grundsätzliche Erkenntnis, dass eine höhere Anfälligkeit von Bienen bei Befall mit
Pathogenen oder Nahrungsmangel auftreten kann, ist ebenfalls bekannt. Nach
Prüfung kommt das JKI zu der Schlussfolgerung, dass sich anhand der vorliegenden
Erkenntnisse kein Änderungsbedarf hinsichtlich der Beurteilung der
Bienengefährlichkeit von Thiacloprid ergibt.
24. Welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung aus den
Zwischenergebnissen von Untersuchungen von Dr. Büchler, Dr. Brandt und Dr. Siede
(hessisches Bieneninstitut Kirchhain) ab, wonach Thiacloprid die Anzahl
der Blutzellen (Hämozyten) und Fettkörper von Honigbienen reduziert,
was auf eine reduzierte Fitness bzw. Widerstandskraft gegenüber
Pathogenen hindeutet (
www.apis-ev.de/fileadmin/downloads/AG_Tagung/
Abstractband_62_AG_Tagung_Muenster_2015_19_03_2015.pdf, S. 20;
www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/chemie/150226_bund_chemie_
pestizide_thiacloprid_hintergrund.pdf)?
Die in der Frage zitierte Studie ist nach vorliegenden Erkenntnissen des BMEL
noch nicht abgeschlossen und nicht veröffentlicht. Insofern bleibt das Ergebnis
abzuwarten. Sollten sich neue Erkenntnisse mit Einfluss auf die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln ergeben, gehen diese selbstverständlich in die
Risikobewertung durch das zuständige JKI mit ein.
Die bisher bekannten Auszüge aus den Untersuchungen sind Belege für subletale
Effekte, die Pflanzenschutzmittel auf Bienen haben können. Dem JKI sind
bislang keine veröffentlichten Untersuchungen bekannt, die zeigen, welche
Auswirkungen eine verringerte Hämozytenzahl auf Einzelbienen oder Bienenvölker hat.
25. Auf Basis welcher konkreten methodischen Fehler der Studie der FU Berlin
(Fischer et al., 2014) begründet die Bundesregierung ihre dringende
Empfehlung einer „Verifizierung der verabreichten Dosen“ von Thiacloprid, wie
sie im Rahmen der genannten Studie eingesetzt wurden (vgl. Antwort auf die
Kleine Anfrage zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/2531)?
Die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/2531 gegebene Empfehlung der Bundesregierung
basiert auf der Feststellung des JKI, dass die in der Frage zitierten Studie
angegebenen Dosierungen – aufgrund der in der Publikation selbst genannten Angaben –
nicht nachvollziehbar sind oder fehlerhaft berechnet wurden.
26. Wie begründet die Bundesregierung im Falle von Thiacloprid ihre Kritik
an der Studie der FU Berlin (Fischer et al., 2014), die verwendete
Dosierung (1,25 µg/12,5 ppm pro Biene) entspräche nicht „tatsächlich
vorliegenden Feldbedingungen“ (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage zu
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/2531), obwohl in Blütennektar
Wirkstoffgehalte von bis zu 28 ppb und in toten Bienen bis zu 13 ppb
Clothianidin gefunden wurden (
www.neurobiologie.fu-berlin.de/menzel/
Pub_AGmenzel/Pestizide_AkadWiss_2014.pdf, S. 82)?
Die in der zitierten Studie gemachten Angaben zu den Rückständen sind nach
Prüfung durch das zuständige JKI nicht nachvollziehbar oder einem Wirkstoff
oder einer Kultur eindeutig zuzuordnen, da ein eindeutiger Bezug zur Herkunft
der Rückstände nicht dargestellt wird.
27. Inwiefern bleibt die Bundesregierung bei ihrer Position, dass in Bezug auf
die Zulassung von Thiacloprid „kein Handlungsbedarf“ besteht (vgl.
Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 18/2531), obwohl bereits bei chronischen Thiacloprid-Expositionen im
unteren dreistelligen Nanogrammbereich pro Tier, die laut Prof. Randolf
Menzel „unter natürlichen Bedingungen sehr wohl chronisch
aufgenommen werden“ können, erhebliche Beeinträchtigungen bei
Tanzkommunikation, Navigation und Sammelaktivität von Honigbienen festgestellt
wurden (
www.neurobiologie.fu-berlin.de/menzel/Pub_AGmenzel/Pestizide_
AkadWiss_2014.pdf, Seite 85, sowie
www.neurobiologie.fu-berlin.de/
menzel/Pub_AGmenzel/Betroffene%20und%20Verb%C3%BCndete_
VortragUlm_ 26042015.pdf, S. 30 bis 33)?
Die Position der Bundesregierung, wie sie in der Antwort zu Frage 11 auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2531 dargestellt ist, ist
unverändert. Auch die weitere Prüfung aktueller Erkenntnisse zu Thiacloprid durch das
zuständige JKI gibt keinen Anlass, die Einschätzung zu ändern.
28. Wird sich die Bundesregierung angesichts der wachsenden Zahl von
Hinweisen zu Risiken für Bestäuber durch Thiacloprid (siehe vorhergehende
Fragen) für eine aktualisierte Risikobewertung deutlich vor dem erst im
Jahr 2017 vorgesehenen Verfahren zur Zulassungserneuerung des
Wirkstoffs einsetzen, und wenn nein, warum nicht?
Die aktuelle EU-Wirkstoffgenehmigung des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs
Thiacloprid läuft im April 2017 aus. Derzeit liegen der für die Risikobewertung für
Honigbienen zuständigen Behörde keine Anhaltspunkte vor, die eine
Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen.
Im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist immer der neueste Stand
von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen, so dass neue
bewertungsrelevante Erkenntnisse – auch in Bezug auf alle Bestäuberarten – jederzeit Eingang
in die Risikobewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln finden können.
29. Welche (Zwischen-)Ergebnisse hat das im Jahr 2014 vom Julius-Kühn-
Institut durchgeführte Wildbienen-Monitoring ergeben, insbesondere
hinsichtlich der Entwicklung bzw. Trends bei Beständen und Vorkommen von
Wildbienenarten, und inwieweit findet bei der Erstellung des Wildbienen-
Monitorings eine Kooperation des Julius Kühn-Institutes mit deutschen
Wissenschaftlern der Weltnaturschutzunion IUCN statt, welche die Europäische
Roten Liste Bienen herausgibt (
http://ec.europa.eu/environment/nature/
conservation/species/redlist/downloads/European_bees.pdf)?
Das JKI hat im Jahr 2014 im Rahmen seiner Zuständigkeit für potenziell als
kommerzielle Bestäuber nutzbaren Wildbienen in geringem Umfang nicht
repräsentative Voruntersuchungen zur Etablierung von Methoden für ein
Wildbienenmonitoring durchgeführt. Nach wissenschaftlicher Überprüfung dieser Vorstudien
ist das JKI zu dem Schluss gekommen, zunächst gezielte Untersuchungen zu
Wildbienen im Rahmen von Feldversuchen mit Honigbienen mitdurchzuführen.
Diese Studien sollen dazu beitragen, benötigte Erkenntnisse zu Wildbienen und
Hummeln zu erlangen. Die Auswertung dieser Feldversuche zur
Veröffentlichung ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Insofern betreibt das JKI zurzeit
kein Wildbienenmonitoring.
30. Wie hat sich Deutschland in Bezug auf die von der EFSA vorgeschlagene
neue Leitlinie (vom Juli 2013) für die Bewertung von Pflanzenschutzmitteln
in Bezug auf Bienen bei der Behandlung des genannten Themas im SCPAFF
(früher StALuT) positioniert?
Wenn die Bundesregierung sich noch nicht in dieser Frage positioniert hat,
wann wird die Meinungsbildung der Bundesregierung voraussichtlich
abgeschlossen sein?
Die Bundesregierung hat sich im zuständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere,
Lebensmittel und Futtermittel Sektion Pflanzenschutzmittelrechtsetzung
dahingehend positioniert, dass sie grundsätzlich die Verbesserung des Bienen- und
Wildbienenschutzes im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
befürwortet. Insofern hat die Bundesregierung die Entwicklung einer Leitlinie zu diesem
Gegenstand begrüßt. Wegen fehlender abgestimmter Position hat sich die
Bundesregierung bei der Abstimmung im genannten Ausschuss am 8. Juli 2014
enthalten.
31. Welche konkreten Konsequenzen bzw. Maßnahmen (in Bezug auf die
Ausrichtung der Risikoforschung im Auftrag des Bundes sowie bezüglich
deutscher Initiativen auf EU-Ebene zur Reform der Risikobewertung) sind
bislang aus der Erkenntnis der Bundesregierung abgeleitet worden, dass
„Bedarf für eine Weiterentwicklung […] in der Risikobewertung im
Risikomanagement von wildlebenden Bestäubern“ besteht (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜ-
NEN zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/2531)?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Darüber hinaus bringen sich das
JKI und das UBA gemäß ihrer jeweiligen Zuständigkeit (JKI: zuständig für die
Honigbiene als landwirtschaftliches Nutztier sowie für kommerziell nutzbare
Wildbienen und Hummeln, UBA: zuständig für sämtliche wildlebende Bestäuber
als Teil des Naturhaushaltes) aktiv in die Methodenentwicklung und
Fortschreibung von Prüfmethoden sowie der Weiterentwicklung der Risikobewertung für
Honigbienen und Wildbestäuber auf internationaler Ebene ein.
32. Welche konkreten Anstrengungen bzw. Initiativen hat die Bundesregierung
unternommen, um eine Verbesserung der Risikobewertung von
Pflanzenschutzmitteln bezüglich indirekter Auswirkungen auf Wirbeltiere und die
biologische Vielfalt insgesamt zu erreichen?
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 schreibt im Rahmen der EU-
Wirkstoffgenehmigung im Artikel 4 vor, dass Pflanzenschutzmittel keine „unannehmbaren
Auswirkungen auf die Umwelt haben [dürfen], und zwar unter besonderer
Berücksichtigung [verschiedener] […] Aspekte, soweit es von der Behörde [Anm.:
EFSA] anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte
gibt.“ Hier wird explizit „die Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das
Ökosystem“ aufgelistet. Wie dies in der Bewertungs- und Zulassungspraxis von
Pflanzenschutzmitteln umgesetzt werden soll, wird derzeit von den zuständigen
Behörden erörtert.
Die Bundesregierung hält eine umfassende Berücksichtigung der Auswirkungen
auf die Biologische Vielfalt im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
im Rahmen der rechtlichen Vorgaben für erforderlich.
Die deutschen Behörden bringen sich im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit
in die Entwicklung und Fortschreibung von Prüfmethoden sowie die
Weiterentwicklung der Risikobewertung unter Federführung der EFSA ein.
33. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der EU-
Zulassung des akut bienengiftigen Insektizidwirkstoffes Sulfoxaflor (aus einer
Untergruppe der Neonikotinoide) trotz der Tatsache, dass laut EFSA hohe
Risiken für Bienen sowie für kleine Säugetiere bei der Feldanwendung
bislang nicht ausgeschlossen werden konnten und aufgrund von fehlenden
Daten keine vollständige Risikobewertung möglich war (
www.bee-life.eu/
en/article/90/ und
www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/
files/main_documents/3692.pdf) sowie angesichts der Aufhebung der
Zulassung von Sulfoxaflor in den USA durch ein Berufungsgericht mit der
Begründung, die Zulassung durch die US-Umweltbehörde EPA sei auf einer
fehlerhaften und begrenzten Datengrundlage erfolgt (
www.reuters.com/
article/2015/09/10/us-epa-agriculture-honeybees-idUSKCN0RA2CQ2015
0910)?
Die mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 erfolgte Genehmigung des
nicht-neonikotinoiden Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Sulfoxaflor verpflichtet
die Mitgliedstaaten, bei der Bewertung im Rahmen von Zulassungsverfahren
Sulfoxaflor-haltiger Pflanzenschutzmittel insbesondere das Risiko für Bienen und
andere Nichtzielarthropoden zu berücksichtigen. Gemäß den gesetzlichen
Vorgaben wird eine Zulassung nur ausgesprochen, wenn keine schädlichen
Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier, wie auch
das Grundwasser sowie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und
Honigbienen zu erwarten sind. Die Bundesregierung hat sich bei der Abstimmung
über die Genehmigung des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Sulfoxaflor unter
anderem aufgrund der fehlenden Daten zu Bienen und Wildbienen enthalten.
Der Antragsteller ist verpflichtet, bis zum 18. August 2017 weitere
Untersuchungen zu dem über verschiedene Expositionswege entstehenden Risiko für
Honigbienen und dem Risiko für Honigbienen, die in Folgekulturen Nektar oder Pollen
sammeln, sowie dem Risiko für andere bestäubende Insekten und dem Risiko für
Bienenlarven vorzulegen.
Im Falle eines Zulassungsantrags müssen die zuständigen Bewertungsbehörden
in Deutschland prüfen, ob die vorliegenden Unterlagen das Risiko der
beantragten Anwendungen angemessen berücksichtigen.
34. Inwieweit hat sich das BfR mit einer Kommentierung des
Bewertungsberichts (draft assessment report, DAR) des Berichterstatters Irland im
Risikobewertungsverfahren zu Sulfoxaflor beteiligt, und falls eine Kommentierung
erfolgt ist, welchen wesentlichen Inhalt hatte diese?
Das BfR war im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 33 des
Pflanzenschutzgesetzes an der Kommentierung des Bewertungsberichts (draft assessment report,
DAR) zum Pflanzenschutzmittelwirkstoff Sulfoxaflor beteiligt und hat
Kommentare zu der Toxikologie bei Säugern und der Rückstandsdefinition des
Wirkstoffes eingebracht. Die Kommentare aller zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
sowie deren Umsetzung im EU-Genehmigungsverfahren für den
Pflanzenschutzmittelwirkstoff sind auf der Internetseite der EFSA öffentlich zugänglich
(
www.registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/outputLoader?output=
ON-3692).
35. Wie hat Deutschland bei der Entscheidung über die Zulassung des
Wirkstoffes Sulfoxaflor auf EU-Ebene abgestimmt?
Falls eine Zustimmung erfolgt ist, wie begründet die Bundesregierung ihr
Abstimmungsverhalten?
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen.
36. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der
Ergebnisse einer aktuellen Studie zu schädlichen Auswirkungen von Glyphosat auf
Honigbienen (Sol Balbuena et al., 2015), wonach subletale Dosierungen von
Glyphosat das Orientierungsvermögen von Honigbienen deutlich
verschlechtert, was negative Konsequenzen für die Sammelleistung von
Honigbienen bzw. die Überlebenschancen von Bienenvölkern haben kann?
Die zitierte Studie wurde von der zuständigen Bewertungsbehörde JKI geprüft.
Das JKI kommt zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf für die bestehenden
Zulassungen von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln oder die Bewertung des
Wirkstoffs im Rahmen des EU-Genehmigungsverfahrens besteht.
37. Inwieweit wurden Risiken von Glyphosat für Honig- und Wildbienen
(insbesondere subletale Effekte) im deutschen DAR-Bericht zu Glyphosat
berücksichtigt, und wenn ja, auf Basis welcher Studien?
Die durch den Antragsteller zur Bewertung eingereichten Studien und die im
Rahmen der öffentlichen Kommentierung genannte veröffentlichte Literatur wurden
im Rahmen der Erstellung des deutschen Bewertungsberichtes geprüft und auch
hinsichtlich des Risikos für Honigbienen bewertet.
Aufgrund der in bis 2013 vorliegenden Laborexperimenten dargestellten geringen
Giftigkeit gegenüber Bienen verzichtete das zuständige UBA auf eine gesonderte
Risikobeurteilung für Wildbienen im Rahmen des Ende 2013 an EFSA
übergebenen Bewertungsberichts. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Anhaltspunkte für
„subletale Effekte“ des Wirkstoffs auf Wildbienen. Das UBA wies in seinem
Bericht darauf hin, dass gegebenenfalls eine Überarbeitung der Risikobewertung für
Wildbestäuber nötig werden könne, sobald auf EU-Ebene ein abgestimmter
Leitfaden als Grundlage für eine harmonisierte Risikobewertung vorliegt.
38. Bestätigt die Bundesregierung, dass im Rahmen des Runden Tisches Imker-
Landwirtschaft-Industrie (laut Teilnahmeliste in Anwesenheit von
Mitarbeitern des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL –
und des BfR) am 11. Dezember 2014 in Berlin durch Bayer CropScience AG
eine damals noch unveröffentlichte Studie zu Auswirkungen des Pestizids
Elado (Wirkstoff Clothianidin) im Rapsanbau in Mecklenburg-Vorpommern
vorgestellt wurde (mit dem Titel „Großräumige Untersuchung zu möglichen
Kurz- und Langzeitwirkungen von mit Clothianidin gebeiztem Raps-Saatgut
auf Honigbienen, Hummeln und Mauerbienen in Mecklenburg-
Vorpommern“), wonach bezüglich der Auswirkungen auf Bestäuber keine statistisch
signifikanten Unterschiede zwischen der Beizbehandlung und der
Kontrollgruppe (andere Pflanzenschutzmaßnahmen ohne Neonicotinoide)
festgestellt wurden, und hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund dennoch
an ihrer Einschätzung fest, dass durch die Saatgutbeizung „andere
Organismen des Ökosystems weniger getroffen werden als bei Spritzungen“ (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 38 auf
Bundestagsdrucksache 18/2531)?
Beim Runden Tisch „Imker-Landwirtschaft-Industrie“ des Deutschen
Bauernverbandes am 11. Dezember 2014 in Berlin wurde unter TOP 6 von einem Vertreter
der Bayer Crop Science AG über Zwischenergebnisse einer Untersuchung der
Auswirkungen von mit Clothianidin behandeltem Rapssaatgut auf die
Honigbiene, die Erdhummel und die Mauerbiene berichtet. Nach Abschluss der
Untersuchungen und der geplanten Veröffentlichung soll der Abschlussbericht dem
Runden Tisch zur Verfügung gestellt werden. Die aktuell vorliegenden
Unterlagen zu der in Rede stehenden Untersuchung ermöglichen der Bundesregierung
keine Stellungnahme.
39. Wurden laut Kenntnis der Bundesregierung auf den Flächen der
Kontrollgruppe der in Frage 38 genannten Studie neue technische
Ausbringungsmethoden zur Minderung der Exposition von Bestäubern durch Abdrift etc., wie
beispielsweise Drop-Leg-Düsen, oder andere begleitende Maßnahmen
(gezielte Beratung der Landwirte zu IPS, Schadschwellenmonitoring etc.) zur
Minimierung des Pestizideinsatzes angewandt, und inwieweit plant die
Bundesregierung, den Einsatz solcher Technologien im Rapsanbau zukünftig
verbindlich vorzuschreiben?
Der Bundesregierung liegen zu der Anwendung bestimmter neuer technischer
Ausbringungsmethoden zur Minderung der Exposition von Bestäubern im
Rahmen der zitierten Untersuchung der Firma Bayer nicht vor. Grundsätzlich begrüßt
die Bundesregierung die Entwicklung neuer technischer Geräte zur Reduktion der
Abdrift. Geeignete Projekte können im Rahmen verschiedener
Forschungsprogramme gefördert werden.
40. Sofern die Bundesregierung über die am 11. Dezember 2014 gezeigte
Powerpoint-Präsentation zur Vorstellung der in Frage 38 genannten Studie
verfügt, wird das BMEL sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat keine Urheberrechte an der in Rede stehenden Studie
oder der Präsentation. Somit kann diese nur durch den Studieneigner an Dritte
verteilt werden.
41. Sind die Aussagen des Ernteberichts 2015 des BMEL so zu interpretieren,
dass ungünstige Witterungs- und Niederschlagsbedingungen sowie der
Anbauflächenrückgang u. a. in Folge niedriger Erzeugerpreise als
Hauptursachen für den Rückgang der deutschen Winterrapserntemenge in diesem Jahr
anzusehen sind, und kann die Bundesregierung nachvollziehbar beziffern,
welcher prozentuale Anteil am Erntemengenrückgang auf den fehlenden
Beizschutz gegenüber dem Rapserdfloh und der Kleinen Kohlfliege
zurückgeht (
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Markt-Statistik/
Ernte2015Bericht.pdf?__blob=publicationFile)?
Der Erntebericht 2015 des BMEL führt aus, dass sich lediglich der Einfluss der
reduzierten Anbauflächen auf die Erntemengen statistisch belegen lässt. Im
Vergleich zum Vorjahr wurden 2015 rund 108 000 Hektar weniger mit Winterraps
bestellt; das entspricht einem Rückgang um 7,8 Prozent. Der Hektarertrag sank
jedoch mit 13,3 Prozent stärker. Zu welchen Anteilen die Ertragseinbußen auf
widrige Witterungsbedingungen bzw. auf die durchgeführten ackerbaulichen
Maßnahmen einschließlich Pflanzenschutz zurückzuführen sind, entzieht sich der
Kenntnis der Bundesregierung. Um hierzu verlässliche Aussagen treffen zu
können, wären entsprechende schlagbezogene Informationen erforderlich, die für die
Ernteberichterstattung jedoch nicht erfasst werden.
42. Inwieweit werden durch den Bund Forschungsansätze zum Rapsanbau in
Mischkultur u. a. mit Begleitsaaten gefördert, mit denen das Aufkommen
von Beikräutern und Schädlingen deutlich verringert werden kann (vgl.
Beispiel unter
www.agrarheute.com/begleitpflanzen-anbau-winterraps)?
Im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen
nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) hat die Bundesregierung in den Jahren 2002
bis 2012 eine Reihe von Untersuchungen zum Rapsanbau in Mischkulturen
gefördert. Hierzu gehörte auch die Testung von Rübsen als Fangpflanzen für
Rapsschädlinge im Rahmen eines Verbundprojektes zur Schädlingsregulierung im
ökologischen Winterrapsanbau oder die Eignung unterschiedlicher
Mischkulturen auf die Erhöhung der Flächenproduktivität unter besonderer Beachtung von
Nährstoffaufnahme, Unkrautunterdrückung, Schaderregerbefall und
Produktqualität. In den genannten Verbundprojekten konnten für den Rapserdfloh entweder
keine signifikanten Unterschiede zwischen dem Misch- und Reinanbau
festgestellt werden oder die Wirkung reichte nicht weit genug in die Bestände hinein.
Die Kohlfliege wurde dort nicht untersucht.
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