[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
15. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6411
18. Wahlperiode 16.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Wolfgang Gehrcke,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6230 –
Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Google, Apple, Amazon, Starbucks und Ikea zahlen häufig kaum oder gar keine
Steuern. Sie übertragen Gewinne auf Briefkastenfirmen in Steueroasen auf
karibischen Inseln, in Irland oder in den US-Bundesstaat Delaware. Doch auch
Länder wie Luxemburg oder Deutschland sind für viele multinationale
Unternehmen ein Steuerparadies. „Die große Steuerhinterziehung findet nicht im
Ausland statt, sondern hier bei uns“, sagte dazu der frühere Steuerfahnder
Reinhard Kilmer (
www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/steueroase-deutschland-
von-markus-meinzer-die-oase-lebt-a-1052334.html). Im Fall von Apple schrieb
die Wochenzeitung „Die Zeit“ gerade: „Der Konzern ist ein Weltmeister im
Steuersparen. In den vergangenen fünf Jahren hat Apple nach eigenen Angaben
im Durchschnitt lediglich rund 2,8 Prozent Steuern auf seine Auslandsgewinne
gezahlt. In Europa verschiebt der Konzern diese seit Jahren in das
Steuerparadies Irland. Legt man die Quote von rund 2,8 Prozent zugrunde, hat Apple für
das iPhone statt neun Milliarden vermutlich etwa eine Milliarde Euro in fünf
Jahren bezahlt. Europa sind also in fünf Jahren acht Milliarden Euro an
Steuereinnahmen verloren gegangen“ (
www.zeit.de/wirtschaft/unternehmen/2015-
09/iphone-apple-steuern-europa).
Beratungsfirmen, wie „Ernst & Young“ oder KPMG, haben sich darauf
spezialisiert, Firmen vor ihrer Steuerverantwortung zu bewahren und verdienen damit
sogar noch Millionen von Euro. Staaten verlieren so wichtige Einnahmen für
ihre öffentlichen Haushalte. Besonders in armen Ländern hat dies oftmals
katastrophale Folgen für die öffentliche Daseinsvorsorge, etwa weil kein Geld für
Schulen und Krankenhäuser zur Verfügung steht. Steuervermeidung heizt
außerdem den internationalen Steuerunterbietungswettbewerb an, da die
betroffenen Länder ihrerseits mit Steuersenkungen mittels niedrigerer Steuersätze
und/oder hoher Freibeträge reagieren.
Offizielle Zahlen zum Ausmaß der Steuervermeidung existieren nicht.
Offenlegungspflichten über Steuerzahlungen für Unternehmen scheiterten bisher an
dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses,
was dem privatwirtschaftlichen Interesse höheren Rang einräumt als dem
Gemeinwohl.
Die Schätzungen zu den Verlusten armer Länder infolge illegaler
Steuervermeidung von Unternehmen variieren. Konservativen Rechnungen zufolge entgehen
armen Ländern aufgrund illegaler Steuerpraktiken pro Jahr insgesamt rund
100 Mrd. US-Dollar an Steuereinnahmen. Zwischen den Jahren 2002 und 2011
sollen die 134 Länder der G 77 allein rund 992 Mrd. US-Dollar an
Steuereinnahmen auf diesem Wege verloren haben. Entwicklungsländer haben seit der
Finanzkrise mehr als doppelt so viele Finanzressourcen verloren, wie in diesem
Zeitraum an öffentlichen Entwicklungshilfegeldern geflossen sind (www.
eurodad.org/files/pdf/54f986669 25bf.pdf ). Oxfam hat jüngst mit der Studie
„Money Talks: Africa at the G7“ (Juni 2015) nachgewiesen, dass Unternehmen
und Investoren mit Sitz in den G7-Staaten jedes Jahr Milliardengewinne am
Fiskus insbesondere afrikanischer Staaten vorbei schleusen. Allein im Jahr 2010
haben sie mit manipulierten Verrechnungspreisen afrikanische Steuerbehörden
um geschätzte 6 Mrd. Dollar geprellt. Mit nur einem Drittel dieses Beitrages
ließe sich die Finanzierungslücke im Gesundheitswesen der Ebola-
betroffenen Länder Sierra Leone, Liberia, Guinea und Guinea-Bissau schließen
(
www.oxfam.org/sites/www.oxfam.org/files/mb-money-talks-africa-g7-summit-
020615-en.pdf ).
Mit Hilfe so genannter firmeninterner Verrechnungspreise senken Unternehmen
auf ganz simple und legale Weise ohne jede plausible Berechtigung ihre
Steuerpflicht. Die Muttergesellschaft stellt einem Tochterunternehmen für die
Überlassung von Know-how, etwa in Form von Lizenzen und Patenten oder so
genannten Managementleistungen, Leistungen in beliebiger Höhe in Rechnung,
weil für diese keine exakten Marktpreise vorliegen, und erhöht so künstlich die
Ausgaben der Tochtergesellschaft. Dies senkt ihren offiziellen Gewinn und
somit auch das zu zahlende Steueraufkommen. Neben juristisch legalen
Steuervermeidungsstrategien bedienen sich viele Unternehmen jedoch auch illegaler
Methoden, um ihren Profit immer weiter zu maximieren.
Das Problem der Steuervermeidung steht mittlerweile auch stärker auf der
internationalen politischen Agenda. Die Steigerung der heimischen Ressourcen in
Entwicklungsländern soll einer der zentralen Punkte bei der Finanzierung der
nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals, SDG) im
Rahmen der neuen Post-2015-Agenda sein (Ziel 17, „Means of
Implementation“). Höhere Steuereinnahmen durch faire internationale Steuerregeln und die
Stärkung der Steuersysteme ärmerer Staaten sind hierfür essentiell. Das betonte
auch der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
Dr. Gerd Müller, auf der Dritten Internationalen Konferenz über
Entwicklungsfinanzierung im Juli 2015. Er forderte, mit Hilfe internationaler
Transparenzstandards die Steuervermeidung transnationaler Konzerne einzudämmen.
Konkret initiierte die Bundesregierung aber gemeinsam mit den Niederlanden,
Großbritannien und den USA am Rande der Konferenz in Addis Abeba die so
genannte „Addis Tax Initiative“. Sie beruht auf der vom Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) im Jahr 2009 ins
Leben gerufenen Plattform „International Tax Compact“ die zwar eine engere
Kooperation in Steuerfragen etablieren will (
www.taxcompact.net „The Addis Tax
Initiative – Declaration“). Im Mittelpunkt stehen aber weder die Abschaffung
legaler Steuervermeidungstricks noch die Bekämpfung illegaler
Steuerhinterziehung durch Unternehmen aus den Industriestaaten.
Auch die Gruppe der G20-Staaten beurteilt das internationale
Unternehmenssteuersystem als reformbedürftig. Der im Herbst 2015 tagende G20-Gipfel wird
über den BEPS Action Plan (BEPS: Base Erosion and Profit Shifting) beraten
und will diesen noch dieses Jahr fertig stellen. Er soll eine Besteuerung
multinationaler Unternehmen vorgeblich dort sicherstellen, wo die wirtschaftlichen
Aktivitäten real stattfinden. Damit sind aber nicht etwa die Entwicklungsländer
gemeint, in denen internationale Konzerne häufig ihre rentabelsten Geschäfte
tätigen, sondern die Staaten, in denen transnationale Konzerne ihren Hauptsitz
haben. Am Ende könnte BEPS so vor allem wieder zur Steigerung der
Steuereinnahmen in den reicheren Ländern beitragen. Die Länder des globalen Südens
würden im Ergebnis wieder nicht über mehr Gelder für den Kampf gegen
Hunger und Armut verfügen.
Am 29. Oktober 2014 verpflichteten sich 51 Länder und Steuerrechtsgebiete,
unter ihnen alle OECD- und G20-Länder sowie fast alle Finanzzentren, beim
Jahrestreffen des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch
in Berlin dazu, Informationen über Steuersubjekte automatisch zwischen den
zuständigen Behörden auszutauschen. Die beteiligten Steueradministrationen
sollen dabei im gleichen Umfang Steuerdaten bereitstellen. Für
Entwicklungsländer ist dies jedoch kaum zu leisten, da ihren Steuerverwaltungen aufgrund
schwächerer Kapazitäten nicht im gleichen Umfang Informationen zur
Verfügung stehen, was häufig auch eine erschöpfende Auswertung der erhaltenen
Informationen unmöglich macht. Die aktuell verhandelte Aufwertung der
Amtshilferichtlinie zum Austausch von Steuervorbescheiden soll außerdem nicht
EU-weit zusammengefasst veröffentlicht werden, was auch
Entwicklungsländern einen besseren Einblick ermöglichen würde, die bisher vom EU-internen
Informationsaustausch ausgeschlossen sind.
Diese Beispiele verdeutlichen ein Grundproblem der internationalen
Finanzarchitektur im Steuerbereich: Entwicklungsländer sitzen nicht gleichberechtigt
mit am Verhandlungstisch. Die Industriestaaten berücksichtigen ihre Interessen
bei internationalen Steuerverhandlungen kaum. Im Vorfeld der Konferenz
hatten sich die G77-Staaten für die Umwandlung des bestehenden
Expertenkomitees der Vereinten Nationen (UN) zur internationalen Kooperation in
Steuerangelegenheiten zu einer regulären Kommission des UN-Wirtschafts- und
Sozialrats (ECOSOC) stark gemacht. Diese deutliche Aufwertung der UN im
Steuerbereich hatte auch Nobelpreisträger Joseph Stiglitz unterstützt. Die reichen
Industriestaaten lehnten nicht nur dieses Anliegen ab, sondern ebenso einen von
den G77-Staaten unterbreiteten Kompromissvorschlag, der vorsah, in künftigen
Verhandlungen die Errichtung eines solchen zwischenstaatlichen
Steuergremiums zumindest zu prüfen (
www.taz.de/!5211984/). Die Industriestaaten werden
die internationale Steuerpolitik also auch in Zukunft weiter im Rahmen der von
ihnen dominierten OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung) koordinieren. Die Bundesregierung hat in Addis Abeba aktiv
verhindert, dass Entwicklungsländer in Zukunft gleichberechtigte Mitsprache
beim Agenda-Setting und bei der Regelsetzung der internationalen Steuerpolitik
haben.
1. Wie begründet die Bundesregierung ihre Ablehnung des Vorschlags der G77
in Addis Abeba zur Aufwertung des UN-Expertengremiums zu einer
internationalen Steuerorganisation unter dem Dach der UN, mit dem die
G77-Staaten unter anderem einen effektiveren Kampf gegen die
Steuervermeidungsstrategien internationaler Unternehmen ermöglichen wollten?
2. Wie begründet die Bundesregierung ihre Ablehnung des
Kompromissvorschlags der G77 in Addis Abeba, eine Errichtung eines solchen
zwischenstaatlichen UN-Steuergremiums auch nur zu prüfen?
3. Wie will die Bundesregierung stattdessen die gleichberechtigte Mitsprache
von Entwicklungsländern in Steuerfragen sicherstellen?
Die Fragen 1 bis 3 werden im Zusammenhang wie folgt beantwortet.
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für die Aufwertung des VN-
Steuerkomitees zu einer intergouvernementalen Organisation, da die aktuelle
institutionelle Ausgestaltung mit der Mitgliedschaft von 25 unabhängigen
Steuerexperten als angemessen erachtet wird. Das Gremium arbeitet effizient und erzielt
regelmäßig hochwertige und an den Bedürfnissen der Entwicklungsländer
orientierte Ergebnisse. Dazu gehören u. a. das VN-Musterabkommen zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und das VN-Handbuch
zu Verrechnungspreisen. Statt einer Aufwertung des VN-Steuerkomitees zu einer
intergouvernementalen Organisation wird die Stärkung des Komitees über eine
verbesserte finanzielle und personelle Ausstattung befürwortet, um seiner Rolle
bei der Unterstützung der internationalen Kooperation in Steuerfragen,
insbesondere mit Blick auf die besondere Situation von Entwicklungsländern, besser
gerecht werden zu können. Zur Erreichung dieses Ziels wird auch die in Addis
Abeba getroffene Vereinbarung beitragen, in Zukunft zwei Treffen des Komitees pro
Jahr durchzuführen. Die Bundesregierung unterstützt im Übrigen die Arbeit des
Steuerkomitees aktuell und unmittelbar durch die Finanzierung einer JPO-Stelle
(Junior Professional Officer) im Sekretariat des Komitees.
4. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Zustand, dass nach Auffassung der Fragesteller die weltweiten de
facto Standards in Steuersachen derzeit insbesondere im Rahmen der G20
bzw. OECD gesetzt werden und Entwicklungsländer, vor allem insoweit sie
nicht Mitglieder der G20 sind, bei diesen Verhandlungen nicht
gleichberechtigt vertreten sind?
Standards in Bezug auf Steuerfragen werden nicht nur im OECD-Rahmen gesetzt.
Seit Jahrzehnten ist im Bereich Doppelbesteuerungsabkommen das VN-
Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und
Vermögen ebenfalls prägend.
Die Entwicklungsländer sind auch direkt und aktiv am G20/OECD-BEPS-Projekt
(Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung,
Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) beteiligt, u. a. über die Teilnahme von
Vertretern aus Entwicklungsländern und von regionalen Steuerorganisationen am
OECD-Steuerausschuss (CFA) und an Arbeitsgruppensitzungen.
Im Rahmen der zur beschleunigten Umsetzung der abkommensbezogenen BEPS-
Empfehlungen eingerichteten „Ad Hoc Group on the Multilateral Instrument“,
die derzeit rund 90 Staaten und Jurisdiktionen umfasst, werden
Entwicklungsländer gleichberechtigt an den Arbeiten beteiligt. Die Vize-Vorsitzenden der Gruppe
werden von China, Marokko und den Philippinen gestellt. Die stärkere
Einbindung von Nichtmitgliedstaaten, insbesondere Entwicklungsländern, in die
Entscheidungsstrukturen der OECD stellt seit Jahren einen Arbeitsschwerpunkt der
OECD-Aktivitäten dar.
5. Welche konkreten Reformen auf EU-Ebene erachtet die Bundesregierung für
notwendig, um das Problem der Steuervermeidung wirkungsvoll zu
bekämpfen?
Im Hinblick auf die Bekämpfung von BEPS innerhalb der EU unterstützt die
Bundesregierung die Arbeiten auf EU-Ebene anhand der sogenannten EU-BEPS-
Roadmap, die von der LUX-Präsidentschaft vorgelegt worden ist. Hier sind die
Maßnahmen aufgeführt, die nach Ansicht der EU-Mitgliedstaaten für die
wirksame Bekämpfung von Steuervermeidung in der EU notwendig sind. Eine große
Bedeutung hat insbesondere das Thema der effektiven Mindestbesteuerung für
die Bundesregierung, vor allem im Zusammenhang mit der Zins- und
Lizenzrichtlinie und dem Code of Conduct. Die Gemeinsame Konsolidierte
Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), insbesondere eine Gemeinsame
Unternehmensteuer-Bemessungsgrundlage (GUB) als erster Schritt kann ebenso
ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von BEPS in der EU sein; der
angekündigte neue Richtlinien-Vorschlag ist abzuwarten.
6. Erwägt die Bundesregierung, sich für einen Steuerpakt auf EU-Ebene stark
zu machen und beispielsweise eine Strafsteuer (erhöhter Quellensteuersatz
auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen) für Finanzströme von Unternehmen
und Privatpersonen in durch eine Schwarze Liste definierte Steueroasen
einzuführen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Zur Bekämpfung von Gewinnkürzung und Steuervermeidung wird die
Bundesregierung die Ergebnisse des G20/OECD-BEPS-Projekts soweit erforderlich
gemeinsam mit ihren EU-Partnern umsetzen.
Dabei setzt sich die Bundesregierung für fairen Steuerwettbewerb und für die
Sicherstellung einer Mindestbesteuerung ein. Eine „Strafsteuer“ ist innerhalb des
europäischen Besteuerungsgefüges nicht vorgesehen und wird von der
Bundesregierung auch nicht verfolgt.
7. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass multinationale
Konzerne in ihren Sitzländern zu einer Rechnungslegung verpflichtet werden,
die für den gesamten Konzern nach Ländern und Projekten aufgeschlüsselt
sämtliche Umsatzzahlen, Gewinne vor und nach Steuern, Steuerzahlungen
nach Steuerarten und Angaben zur Zahl der Beschäftigten, also eine
öffentliche „Country-by-Country“- sowie „Project-by-Project“-Berichterstattung,
enthalten?
Wenn nein, mit welcher Begründung, und wenn ja, wird sich die
Bundesregierung dafür einsetzen, dass diese Daten öffentlich zugänglich sein werden
(bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich eine verstärkte Transparenz und
trägt die Ergebnisse zur länderbezogenen Berichterstattung im Rahmen der
G20/OECD-BEPS-Initiative (Aktionspunkt 13 des G20/OECD-BEPS-
Aktionsplans) mit. Um Doppelarbeiten und Widersprüche zu vermeiden, muss aus Sicht
der Bundesregierung ein EU-Country-by-Country Reporting in
Übereinstimmung mit den G20/OECD-Ergebnissen stehen: Für steuerliche Zwecke ist eine
Publizitätspflicht gegenüber der Öffentlichkeit der steuerrechtlich relevanten
Informationen nicht erforderlich und aus außersteuerlichen Gründen (u. a.
internationale Standort-, Wettbewerbs- und Konkurrenznachteile, Wahrung des
Steuergeheimnisses) abzulehnen. Zur Wahrung des gesetzlich bestehenden
Steueranspruches und zur Sicherung der Integrität des Steuerrechts der Staaten ist eine
Information gegenüber der Finanzverwaltung erforderlich und ausreichend.
Im Übrigen unterstützt die Bundesregierung ihre Partnerländer im
Entwicklungsbereich beim Kapazitätsaufbau der Steuerverwaltung, damit diese die Einhaltung
der Rechnungslegungsvorschriften der Steuerpflichtigen überwachen und
überprüfen können. Außerdem werden Partnerländer bei der Umsetzung des BEPS-
Aktionsplans umfangreich unterstützt.
8. Wird sich die Bundesregierung im Rat der EU für den Kompromiss des
Europäischen Parlaments zur Aktionärsrechtsrichtlinie inklusive der darin
vorgesehenen Vorschriften zur „Country-by-Country“-Berichterstattung
einsetzen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Eine länderspezifische Berichterstattung sollte nicht im Rahmen der EU-
Aktionärsrechterichtlinie behandelt werden, die einen anderen Fokus hat. Ein solches
Projekt sollte vielmehr eng verknüpft sein mit dem Abschluss und der
Auswertung der Konsultation der Europäischen Kommission zu diesem Thema und der
Diskussion ggf. darauf aufbauender Vorschläge der Kommission in einem
eigenständigen Dossier.
9. Wird sich die Bundesregierung auf Ebene der OECD dafür einsetzen,
Standards der „Country-by-Country“-Berichterstattung öffentlich zu machen?
Die Bundesregierung lehnt – schon wegen des unverändert in Deutschland
geltenden Steuergeheimnisses – eine Veröffentlichung von steuerlichen
Unternehmensdaten ab. Durch Aktionspunkt 13 des G20/OECD-BEPS-Aktionsplans will
die OECD dazu beitragen, die Informationsasymmetrie zwischen
Steuerpflichtigem und Steuerverwaltung durch die Pflicht zur Abgabe einer
Verrechnungspreisdokumentation und des Country-by-Country-Report abzubauen und der
Steuerverwaltung Informationen zu geben, die sie im Rahmen ihres
Risikomanagements einsetzen kann. Diese Informationen sind hilfreich für die Durchführung
von Verrechnungspreisprüfungen. Es ist aus Sicht der Bundesregierung wichtig,
dass legitime Interessen der Unternehmen – insbesondere auch kleinerer
Unternehmen – an Vertraulichkeit (u. a. Konkurrenzaspekte) gewahrt bleiben.
Steuerliche Offenlegungspflichten und das damit korrespondierende Steuergeheimnis
sind mit Blick auf die damit verfolgten Interessen – Durchsetzung des
Steueranspruchs auf der einen Seite und Schutz der Daten der Steuerpflichtigen auf der
anderen Seite – auszutarieren. Die Herstellung einer Öffentlichkeit gehört dabei
nicht zu den Instrumenten, derer sich die Finanzverwaltung bei der Durchführung
von Steueransprüchen bedient.
10. Soll es im Rahmen der aktuell verhandelten Aufwertung der
Amtshilferichtlinie zum Austausch von Steuervorbescheiden eine Zusammenfassung und
EU-weite Veröffentlichung der Ergebnisse geben, um so auch den
Steuerbehörden der Entwicklungsländer einen besseren Einblick zu gewähren, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt maßgeblich die Schaffung einer Meldepflicht zu
Tax-Rulings und damit zur Schaffung von Transparenz in diesem Bereich.
Dementsprechend setzt sie sich gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten auf EU-
Ebene im Rahmen der aktuellen Beratungen zur Amtshilferichtlinie für die
Implementierung eines verpflichtenden automatischen Austauschs von Tax-Rulings
zwischen den Mitgliedstaaten der EU ein. Inzwischen hat der ECOFIN hierzu am
6. Oktober 2015 eine politische Übereinkunft erzielt. Darüber hinaus wird
Deutschland den OECD-Ansatz eines spontanen Informationsaustauschs zu Tax-
Rulings anwenden.
Die Bundesregierung engagiert sich darüber hinaus auf OECD-Ebene und im
Rahmen des Global Forum für die Schaffung von Transparenz im Steuerrecht.
Entsprechend tauscht die Bundesrepublik Deutschland auf der Basis der mit den
einzelnen Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen oder
Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen steuerlich relevante
Informationen mit den entsprechenden Staaten aus.
11. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderung von
Nichtregierungsorganisationen, Daten zu den natürlichen Personen (wirtschaftlich
Berechtigte im Sinne der Vierten Anti-Geldwäsche-Richtlinie der EU) hinter
Unternehmen, Trusts und Stiftungen zu veröffentlichen?
Derzeit befindet sich die Bundesregierung noch in der Prüfung, wie die Richtlinie
(EU) 2015/849 (4. Anti-Geldwäscherichtlinie) in nationales Recht umgesetzt
werden soll. Unter anderem sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet
sicherzustellen, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern für alle Personen oder
Organisationen zugänglich sind, die ein berechtigtes Interesse nachweisen
können. Wegen des Erfordernisses eines berechtigten Interesses besteht bereits kein
unbeschränkter öffentlicher Zugang. Auch sind an verschiedenen Stellen
differenzierte Zugangsregeln vorgesehen. So können die EU-Mitgliedstaaten
vorsehen, dass Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen, einer gebührenpflichtigen Online-Registrierung unterliegen, dass sie nur
einen teilweisen Zugang zu den Informationen erhalten, und dass auf der Grundlage
einer Härtefallprüfung Ausnahmeregelungen für den vollständigen oder
teilweisen Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gelten. Solche
Beschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich um im staatlichen
Interesse gesammelte und zum Teil sehr sensible Daten handelt. Außerdem
bestimmt Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie, dass der Zugang
zu den Informationen im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften zu
erfolgen hat.
12. Wann wird die Bundesregierung die in der vierten Überarbeitung der
EU-Geldwäsche-Richtlinie geforderte Erfassung der wirtschaftlich
Berechtigten in einem zentralen Register umsetzen und dazu einen Gesetzentwurf
vorlegen, und plant die Bundesregierung eine Erfassung aller Betroffenen im
Handelsregister?
Wenn nein, in welchem dann?
Die 4. Anti-Geldwäscherichtlinie ist bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht
umzusetzen. Die Bundesregierung wird rechtzeitig einen entsprechenden
Regierungsentwurf zur Novellierung des Geldwäschegesetzes und anderer
aufsichtsrechtlicher Gesetze vorlegen. Darin werden auch Regelungen vorgeschlagen
werden, um das zentrale Register für Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer
zu etablieren. Das Handelsregister ist hierfür allerdings nicht der richtige
Regelungsstandort, da auch solche juristischen Personen künftig ihre wirtschaftlichen
Eigentümer offen legen müssen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Derzeit befindet sich die Bundesregierung im Hinblick auf die konkrete
Ausgestaltung des zentralen Registers noch in einem internen Abstimmungsprozess.
13. Wer hat nach Auffassung der Bundesregierung ein „berechtigtes Interesse“,
Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten an Unternehmen und Stiftungen
einzusehen, wie es die EU-Geldwäsche-Richtlinie verlangt, und zählen dazu
auch Journalisten bzw. Journalistinnen und Nichtregierungsorganisationen,
die Recherchen durchführen?
Die Bundesregierung prüft derzeit, welche Voraussetzungen an den Nachweis
eines berechtigten Interesses von Personen und Organisationen an dem Zugang zu
Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern zu stellen sind. Wie der Zugriff Dritter
auszugestalten ist, hängt von Inhalt, Zweck und Ausmaß des Zugriffs auf
personenbezogene Daten ab, der Dritten mit einem berechtigten Interesse eingeräumt
werden soll. Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 2 sieht vor, dass bei einem
berechtigten Interesse jedenfalls der Zugang zum Namen, Monat und Jahr der
Geburt, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzland des wirtschaftlichen
Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zugänglich sein
soll. In jedem Fall müssen aber die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften
beachtet werden.
14. Wann wird die Bundesregierung die Daten zu den wirtschaftlich
Berechtigten von Trusts offenlegen, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD angekündigt wurde, und wird sich dies auch auf alle
Treuhandkonstruktionen beziehen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Für die Bundesregierung ist die notwendige Transparenz zwischen
Steuerverwaltungen ein wichtiges Anliegen. Es wird derzeit geprüft, inwiefern für die
Umsetzung der Ergebnisse des OECD-BEPS-Projekt weitere nationale Maßnahmen
erforderlich sind.
Die 4. Anti-Geldwäscherichtlinie enthält in Artikel 31 eine spezielle Regelung,
welche Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern bei Express Trusts in ein
Register überführt werden müssen. Allerdings ist der Anwendungsbereich in
Artikel 31 Absatz 1 wie folgt definiert: „Die EU-Mitgliedstaaten schreiben vor, dass
die Trustees eines unter ihr Recht fallenden Express Trust angemessene, präzise
und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den
Trust einholen und aufbewahren. […]“. Noch klarer wird der Aussagegehalt in
Zusammenschau mit der englischen Sprachfassung: „Member States shall require
that trustees of any express trust governed under their law obtain and hold
adequate, accurate and up-to-date information on beneficial ownership regarding the
trust. […]“. In Deutschland gibt es die Rechtsform eines Express Trusts allerdings
nicht, der Anwendungsbereich für die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer
von Express Trusts in Deutschland ist damit jedenfalls nach der 4. Anti-
Geldwäscherichtlinie nicht eröffnet.
Hinsichtlich anderer Treuhandkonstruktionen gelten die allgemeinen Regelungen
der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie zu dem Anwendungsbereich eines zentralen
Registers in Artikel 30 Absatz 1, das Auskunft über die wirtschaftlichen Eigentümer
für im Gebiet des jeweiligen EU-Mitgliedstaats eingetragene Gesellschaften
und/oder sonstige juristische Personen gibt. Der Klarheit halber sei an dieser
Stelle auch auf die englische Sprachfassung von Artikel 30 verwiesen: „Member
States shall ensure that corporate and other legal entities incorporated within their
territory are required to obtain and hold adequate, accurate and current
information on their beneficial ownership, including the details of the beneficial
interests held“. Dabei geht besonders deutlich aus der englischen Sprachfassung
hervor, dass der Anwendungsbereich der nationalen Register zu wirtschaftlichen
Eigentümern nur für juristische Personen gilt, die in Deutschland ihren Sitz haben.
15. Erwägt die Bundesregierung, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung die
Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge, die hohe Einkünfte aus
Vermögen gegenüber solchen aus Arbeit privilegiert, sofort abzuschaffen, vor allem
vor dem Hintergrund des jetzt kommenden automatischen
Informationsaustausches?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Die Abgeltungsteuer erschwert die Steuerhinterziehung. Durch den Quellenabzug
ist die Besteuerung der Kapitalerträge nicht davon abhängig, dass der
Steuerpflichtige seine Einkünfte erklärt.
Eine Diskussion der Forderung, die Abgeltungsteuer abzuschaffen, sollte erst
vorgenommen werden, wenn der internationale Informationsaustausch über
Finanzkonten etabliert ist und wirksam umgesetzt wurde. Zieldatum für die Umsetzung
des automatischen Informationsaustausches ist 2017.
16. Unterstützt die Bundesregierung die Praxis, dass multinationale Konzerne,
darunter auch deutsche, mit Ausnahmeregelungen in Freihandelszonen, in
denen sie oft gar keine Steuern zahlen müssen, investieren?
Sowohl auf OECD- als auch auf EU-Ebene setzt sich die Bundesregierung dafür
ein, dass schädliche Steuerregelungen der Staaten abgeschafft werden. Soweit die
Ausnahmeregelungen in Freihandelszonen nicht den hierfür vereinbarten
Kriterien entsprechen, sind die Staaten dazu angehalten, diese Regelungen
abzuschaffen. Zurzeit werden diese Kriterien überarbeitet, um auch in Zukunft wirksamer
gegen schädlichen Steuerwettbewerb vorgehen zu können.
17. Auf welche Weise plant die Bundesregierung, den Aufbau von
Steuerverwaltungen in den Entwicklungsländern zu stärken, da schwache Behörden
oft mit den internationalen Steuervermeidungsstrategien von
multinationalen Unternehmen überfordert sind (bitte einzelne Maßnahmen oder Projekte
auflisten)?
Deutschland ist seit über 30 Jahren ein weltweit führender Geber im Bereich
Reform der öffentlichen Finanzen. Die Beratung findet dabei im Rahmen des
systemischen Ansatzes von Good Financial Governance statt, der neben der
technischen auch die polit-ökonomische und die normative Dimension umfasst. Es
werden alle wichtigen Teilsysteme der öffentlichen Finanzen betrachtet und
beispielsweise die Stärkung der Einnahmeseite mit einer entwicklungsorientierten
und transparenten Verwendung der Mittel verknüpft.
Deutschland wird dieses Engagement noch ausweiten und hat sich im Rahmen
der von Deutschland mitinitiierten Addis Tax Initiative (ATI) zu einer
Verdopplung der Mittel für Reformen im Bereich der Mobilisierung eigener
Einnahmen/Steuern bis 2020 verpflichtet. Neben der Stärkung der Systeme öffentlicher
Finanzen sollen Entwicklungsländer durch die ATI in die Lage versetzt werden,
sich an der Gestaltung und Umsetzung der internationalen Steueragenda,
insbesondere zur Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung, zu
beteiligen.
Beim Aufbau von Kapazitäten in Steuerverwaltungen verfolgt Deutschland den
Ansatz von „basics first“. Das heißt, dass zunächst die grundlegenden
Voraussetzungen in den Steuerverwaltungen in Entwicklungsländern geschaffen werden
müssen. So können diese wirksam den G20/OECD-BPES-Aktionsplan und den
neuen Standard zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
(Automatic Exchange of Information, AEoI) umsetzen. Damit werden
Voraussetzungen geschaffen, dass Entwicklungsländer nachhaltig eigene Einnahmen
mobilisieren können.
Bei der Einbindung von Entwicklungsländern in die internationalen
Steuerprozesse spielen regionale Steuerverwaltungsnetzwerke eine wichtige Rolle. Diese
dienen als „regionale Stimme“ insbesondere für ihre kleineren Mitgliedstaaten
und fördern den Süd-Süd-Austausch. Ebenso besitzen sie eine starke
Hebelwirkung auf Verwaltungsreformen in der Region. Deutschland unterstützt bereits
über einen langen Zeitraum erfolgreich die Stärkung regionaler
Steuerverwaltungsnetzwerke in Afrika (African Tax Administration Forum, ATAF) und
Lateinamerika (Inter American Center of Tax Administrations, CIAT). Im
asiatischpazifischen Raum unterstützt Deutschland das ASEAN Forum on Taxation
(AFT). In dieser Region soll die Kooperation unter den Steuerverwaltungen
unterstützt werden.
Der von Deutschland ins Leben gerufene International Tax Compact (ITC) dient
zudem als informelle Dialog- und Aktionsplattform und bringt politische
Entscheidungsträger und Experten aus Industrie- und Entwicklungsländern und
internationalen Organisationen zusammen, fördert Kooperationen und unterstützt
Entwicklungsländer bei der Reform ihrer Steuersysteme.
18. Welche konkreten Formen soll nach Kenntnis der Bundesregierung die
Unterstützung der „Addis Tax Initiative“ durch die „Bill and Melinda Gates
Foundation“ annehmen?
Mit der Unterzeichnung der ATI hat die Bill and Melinda Gates Foundation ein
wichtiges Signal gesetzt und die Bedeutung der Mobilisierung eigener
Einnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit hervorgehoben. Bei der
Foundation handelt es sich jedoch nicht um ein Geberland, so dass von vornherein auf
die Foundation die in der Deklaration der Addis Tax Initiative beinhalteten
Verpflichtungen, wie z. B. die Verdopplung der Mittel für Reformvorhaben im
Bereich Mobilisierung eigener Einnahmen/Steuern bis 2020, nicht anwendbar sind.
Im Vordergrund steht vielmehr die Verpflichtung, die in der Addis Tax Initiative
beinhalteten Werte zu unterstützen.
19. Erwägt die Bundesregierung, eine Definition der Begriffe Steueroase und
Steuerparadies vorzunehmen?
Falls nein, warum nicht, und falls ja, welche Kriterien würde die
Bundesregierung für die Definition heranziehen?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Steuervermeidung und
Gewinnverlagerung nur durch international abgestimmte, einheitliche Standards
wirksam verhindert werden können. Daher setzt sich die Bundesregierung u. a.
auch für eine Diskussion über eine effektive Mindestbesteuerung in der EU ein.
Entscheidend ist, die Grenzen des international abgestimmten Steuerwettbewerbs
abzustecken. Dabei kommt es auf die materiellen Inhalte an, nicht auf
öffentlichkeitswirksame Schlagworte.
20. Hält die Bundesregierung die Kündigung von
Doppelbesteuerungsabkommen mit bei der Bekämpfung von legaler und illegaler Steuervermeidung
unkooperativer Staaten für eine geeignete Maßnahme für diese Bekämpfung
(bitte mit Begründung)?
Die Kündigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stellt
regelmäßig eine einschneidende Maßnahme im bilateralen Verhältnis dar, die zu
erheblichen Beeinträchtigungen grenzüberschreitender wirtschaftlicher
Aktivitäten zwischen den beiden Staaten führen kann. Daher sind vor einer solchen
Entscheidung die konkreten Umstände des bilateralen Verhältnisses gründlich
abzuwägen. Bei dieser Abwägung kann auch die Haltung des Vertragspartners
gegenüber der Umsetzung internationaler Standards im Bereich der Besteuerung von
wesentlicher Bedeutung sein.
21. Erwägt die Bundesregierung, alle Verhandlungen mit Entwicklungsländern
über Doppelbesteuerungsabkommen auf Basis des UN-Musterabkommens
statt auf Basis des OECD-Musterabkommens bzw. der deutschen
Verhandlungsgrundlage zu führen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung orientiert ihre Verhandlungen mit Entwicklungsländern
über Doppelbesteuerungsabkommen an der deutschen Verhandlungsgrundlage –
mit gewissen Modifikationen orientiert an der Situation des jeweiligen Staates.
Die Verhandlungsgrundlage enthält auch Elemente, die dem UN-
Musterabkommen entlehnt sind.
22. Setzt sich die Bundesregierung bei der laufenden Überarbeitung der EU-
Zinsen-und-Gebühren-Richtlinie dafür ein, dass Quellensteuern auf alle
gezahlten Schuldzinsen und Lizenzgebühren künftig auch zwischen verbundenen
Unternehmen zulässig sind?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Innerhalb der gegenwärtigen Ratsarbeitsgruppensitzungen setzt sich die
Bundesregierung für eine Reform der Zins- und Lizenzrichtlinie ein, so dass das
Quellenbesteuerungsrecht wieder auflebt, sofern die Einkünfte im Empfängerstaat
nicht oder nur sehr geringfügig besteuert werden. Dies hat sie zuletzt auf dem
Treffen der Eurogruppe und der Tagung des ECOFIN-Rates am 18. und
19. Juni 2015 in Luxemburg deutlich gemacht.
23. Wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit der Anti-
Missbrauchsklausel (§ 42 der Abgabenordnung) ein, und in welchen Gerichtsfällen, vor
allem in letztinstanzlichen Urteilen, kam sie nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher zur Anwendung (bitte einzeln auflisten)?
Durch die Neuregelung des § 42 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008
wurde die Vorschrift präziser und praxistauglicher ausgestaltet, ohne ihr jedoch
den Charakter als Generalklausel zu nehmen.
Nach intensiven Diskussionen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde
bei der Neufassung des § 42 AO der Begriff „Missbrauch“ anders als zuvor im
Gesetz selbst abstrakt definiert. Eine Ergänzung des § 42 AO um konkrete
Beispiele für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs wurde jedoch bewusst
unterlassen. Zum einen wäre dann unklar, ob es sich bei diesen Beispielen um
Regelbeispiele oder um einen Mindeststandard handeln würde, an denen die
jeweilige Sachverhaltsgestaltung bei Anwendung des § 42 AO zu messen wäre. Zum
anderen müsste dieser Katalog von Beispielsfällen vom Gesetzgeber ständig
aktuell gehalten werden, um eine Versteinerung der Missbrauchsdefinition zu
vermeiden. Die praktische Anwendung des § 42 AO könnte damit also nicht
erleichtert werden.
Wie jede belastende Steuernorm ist auch die Anwendung des § 42 AO im
Einzelfall zudem streitanfällig. Denn kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, seinen
Sachverhalt so zu gestalten, dass ein Steueranspruch entsteht. Das Bestreben, Steuern
zu sparen bzw. den Tatbestand für die Inanspruchnahme eines Steuerfreibetrags
zu verwirklichen, macht eine zulässige rechtliche Gestaltung allein noch nicht zu
einem Missbrauch.
Die Neufassung des § 42 AO, die von der Fachöffentlichkeit überwiegend positiv
aufgenommen wurde, war ein Erfolg. Erste Effekte sind bereits spürbar. Seit
dieser Änderung des § 42 AO ist eine neue Vorsicht bei steuerlichen Gestaltungen
zu erkennen. Aber auch künftig wird wieder versucht werden, die Grenzlinien für
das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs neu auszuloten. In Abhängigkeit
von der Entwicklung der Praxis und der Rechtsprechung wird der Gesetzgeber
daher auch wieder aufs Neue entscheiden müssen, wie er die steuerliche
Berücksichtigung bestimmter, von ihm als missbräuchlich bewerteter Gestaltungen für
die Zukunft gesetzlich ausschließen kann.
Zu der Frage, in welchen Gerichtsfällen, vor allem in letztinstanzlichen Urteilen,
die Vorschrift des § 42 AO bisher zur Anwendung kam, liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor. In der Rechtsprechungsdatenbank juris sind für
den Zeitraum 1. Januar 1977 bis 30. September 2015 insgesamt 716
Gerichtsentscheidungen des Bundesfinanzhofs erfasst, die sich mit § 42 AO befassen.
24. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, eine gesetzliche
Offenlegungspflicht für Steuergestaltungsmodelle von Unternehmen einzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
Die aktuell vorgelegten Ergebnisse zum Aktionspunkt 12 (Verpflichtung von
Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer aggressiven Steuerplanungsmodelle) des
G20/OECD-BEPS-Aktionsplans werden derzeit geprüft. Eine Entscheidung ist
noch nicht gefallen.
25. Erwägt die Bundesregierung, gesetzliche Voraussetzungen zu schaffen,
damit Banken mit Aktivitäten in bei der Bekämpfung von legaler und illegaler
Steuervermeidung unkooperativen Staaten die Lizenz entzogen werden
kann?
Falls nein, mit welcher Begründung?
Für den Entzug einer Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne
des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 ist in den EU-Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom
15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank ausschließlich
die Europäische Zentralbank zuständig.
Schon vor diesem Hintergrund wäre die gestellte Frage nicht durch ein nationales
Gesetz, sondern im europäischen Kontext zu beantworten. In diesem
Zusammenhang müsste auf europäischer Ebene intensiv geprüft werden, ob die bloße
„Aktivität“ eines Kreditinstitutes in einem „unkooperativen Staat“ ohne den
Nachweis einer Beteiligung an illegaler Steuervermeidung ausreicht, einen solch
erheblichen Eingriff zu rechtfertigen.
26. Wie sollen internationale Transparenzstandards, die der
Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd Müller in seiner Rede im Rahmen der Dritten
Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung im Juli 2015
eingefordert hat, nach Ansicht der Bundesregierung im Detail ausgestaltet werden?
Die Forderung nach mehr Transparenz in der internationalen Besteuerung ist eng
mit den neu entwickelten globalen G20/OECD-Standards zur
Gewinnverlagerung und Gewinnverkürzung multinationaler Unternehmen (BEPS) und dem
Automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (Automatic Exchange of
Information, AEoI) verknüpft. Diese sollen in den kommenden Jahren umgesetzt
werden, um wirksam zur Verringerung von Steuervermeidung und -hinterziehung
beizutragen, und somit die Mobilisierung eigener Einnahmen in
Entwicklungsländern zu stärken. Dies ist ein prioritäres Ziel der deutschen G7-Präsidentschaft.
Die Details dieser internationalen Standards werden allerdings nicht von der
Bundesregierung allein bestimmt, sondern in internationalen Gremien erarbeitet.
Über 60 Staaten waren an der Entwicklung des BEPS-Aktionsplans auf
Augenhöhe beteiligt.
Im AEoI-Prozess gehört die Bundesrepublik Deutschland zu der Gruppe der
„early adopters“, d. h. die Bundesrepublik Deutschland hat sich bereits frühzeitig
zur Implementierung des Automatischen Austauschs von Informationen über
Finanzkonten bekannt und dementsprechend am 29. Oktober 2014 am Rande der
Jahrestagung des Global Forum in Berlin die Mehrseitige Vereinbarung zwischen
den zuständigen Behörden über den Automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten unterzeichnet. Dazu liegt dem Deutschen Bundestag bereits
der Entwurf eines Zustimmungsgesetzes sowie der Entwurf eines Gesetzes zum
Automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
und zur Änderung weiterer Gesetze vor.
Im BEPS-Prozess hat sich die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus an der
Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für die Implementierung von
Maßnahmen gegen BEPS in Entwicklungsländern („BEPS-Toolkits“) eingebracht.
Damit BEPS-Maßnahmen gleichmäßig von allen Staaten umgesetzt werden,
wollen G20 und OECD einen Monitoringprozess etablieren. Darüber hinaus hat die
Bundesrepublik Deutschland ein Interesse daran, dass die enge internationale
Zusammenarbeit zwischen OECD, G20 und Entwicklungs- und Schwellenländern
auch über BEPS hinaus fortgesetzt und, auch mit den Vereinten Nationen, weiter
vertieft wird. Dafür setzt sich die Bundesrepublik Deutschland aktiv im Rahmen
der Entwicklung der „Post-BEPS-Agenda“ ein. Inhaltliche und organisatorische
Fragen zur Post-BEPS-Agenda sollen in den nächsten Monaten geklärt werden.
Die G20-Finanzminister haben bei ihrem Treffen in Ankara im September 2015
die OECD beauftragt, bis Anfang 2016 hierfür ein Konzept zu erarbeiten.
Damit auch Entwicklungsländer von der gesteigerten Transparenz in der
internationalen Besteuerung profitieren können, setzt die Bundesrepublik Deutschland
auf den sog. „basics first“-Ansatz, d. h. es werden in den Steuerverwaltungen der
Partnerländer zunächst die grundlegenden Kapazitäten aufgebaut. Damit sollen
Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, beispielsweise im Rahmen von
AEoI Steuerdaten effektiv zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung zu
verarbeiten, um somit nachhaltig ihre eigenen Einnahmen zu steigern. Ebenso wurden
bereits in der Vergangenheit Partnerländer über den von der Bundesrepublik
Deutschland initiierten International Tax Compact (ITC) beim
Informationsaustausch unterstützt. Durch die Förderung von regionalen
Steuerverwaltungsnetzwerken tragen wir zudem zu einem regionalen Austausch über Themen zur
Stärkung von Transparenz bei.
27. Was will die Bundesregierung tun, um Entwicklungsländer am
automatischen Informationsaustausch teilhaben zu lassen vor dem Hintergrund, dass
sich am 29. Oktober 2014 51 Länder und Rechtsgebiete in Berlin dazu
verpflichtet haben, Informationen über Steuersubjekte automatisch zwischen
den zuständigen Behörden auf der Basis von Gegenseitigkeit auszutauschen
(
www.derwesten.de vom 29. Oktober 2014 „Abkommen gegen
Steuerflucht – 51 Länder für Datenaustausch“)?
Die Arbeiten des Global Forums zur Heranführung der Entwicklungsländer an
den neuen Standard wurden erheblich ausgeweitet. Insbesondere durch gezielte
technische Hilfestellung in den Entwicklungsländern („AEOI technical assistance
programs“) und durch Fortbildungsveranstaltungen („AEOI training programs“)
wird diesen Staaten und Gebieten das notwendige Wissen vermittelt. Deutschland
unterstützt diese Maßnahmen und hat sich bereit erklärt, darüber hinaus auch im
Einzelfall Entwicklungsländern bei Implementierungsmaßnahmen Hilfestellung
zu leisten.
28. Plant die Bundesregierung, auch Steuerinformationen auf nicht-reziproker
Basis mit Entwicklungsländern auszutauschen?
Nach deutscher Auffassung sollte grundsätzlich der Informationsaustausch auf
Gegenseitigkeit beruhen. Wie in der Antwort zu Frage 27 dargestellt, unterstützt
Deutschland daher die Bemühungen des Global Forums, Staaten und Gebiete
nachhaltig zu unterstützen, um zukünftig die Anforderungen entsprechend zu
erfüllen und Nachteile, die sich aus Kapazitätsdefiziten ergeben, auszugleichen.
Bevor es jedoch zu einem automatischen Informationsaustausch mit einem
Unterzeichner-Staat kommen kann, wird sichergestellt, dass dieser Staat die
notwendigen datenschutzrechtlichen und datensicherheitsrechtlichen Standards einhalten
wird.
29. Plant die Bundesregierung eine Untersuchung zur
Entwicklungsfreundlichkeit der von ihnen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug
auf die von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen?
Die Durchführung einer solchen wie in der Frage beschriebenen Untersuchung ist
nicht geplant. In den bilateralen DBA-Verhandlungen wird der besonderen
Situation von Entwicklungsländern Rechnung getragen (vgl. auch Antwort zu
Frage 21). Die Förderung der Entwicklung in den genannten Staaten erfolgt
allerdings grundsätzlich über Programme der Bundesregierung zur
Entwicklungszusammenarbeit, u. a. auch über Projekte zur Förderung der eigenen Einnahmen,
z. B. im Bereich der Steuerverwaltungen der Entwicklungsländer.
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ISSN 0722-8333]