[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
9. November 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6655
18. Wahlperiode 11.11.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Katrin Kunert,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6477 –
Mögliche Diskrepanzen bei der Erfassung rechtsextremer Straftaten gegen
Flüchtlingsunterkünfte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Anschläge gegen Unterkünfte von Flüchtlingen haben in diesem Jahr
massiv zugenommen. Nach Angaben des Bundesministers des Innern wurden bis
Anfang Oktober 2015 490 Straftaten gegen Flüchtlingsunterkünfte verübt
(tagesschau, 9. Oktober 2015). Im ganzen Jahr 2014 waren es 198 solcher
Straftaten. In letzter Zeit kommt es außerdem zunehmend zu Brandanschlägen auch
auf bewohnte Unterkünfte, die das Leben der Flüchtlinge gefährden.
Die Fragesteller haben allerdings Zweifel an der Zuverlässigkeit der
polizeilichen Erfassung solcher Delikte und fürchten, die tatsächliche Zahl könnte noch
weit höher liegen. Eine Studie des Berliner antifaschistischen Pressearchivs und
Bildungszentrums (apabiz;
www.apabiz.de) hat die offiziellen Angaben der
Bundesregierung, die sie auf quartalsweise gestellte Kleine Anfragen der
Fraktion DIE LINKE. mitgeteilt hat, mit den Ergebnissen eigener Recherche
abgeglichen. Im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Juni 2015 hat das apabiz
dabei 41 Straftaten (zehn davon mit unklarer Quellenlage) ermittelt, die nicht in
den Antworten der Bundesregierung enthalten waren.
Besonders bedenklich ist die möglicherweise nur unzureichende Erfassung
schwerer Delikte. Brandstiftungen etwa hat es nach Angaben des
Bundeskriminalamtes (BKA) im Jahr 2015 bislang 31 gegeben – das apabiz hingegen zählt
im Zeitraum Januar bis September 2015 63 Brandstiftungen (einschließlich
Versuche), davon 33 auf bewohnte Unterkünfte, sowie fünf Sprengstoffdelikte,
davon mindestens drei auf bewohnte Unterkünfte.
Diskrepanzen gibt es auch bei der Erfassung extrem rechter Aufmärsche gegen
Flüchtlingsunterkünfte bzw. Asylsuchende. Untersucht wurden hier lediglich
die Ereignisse im Land Berlin. Während die Bundesregierung im
Untersuchungszeitraum lediglich drei derartige Aufmärsche nennt, kommt das apabiz
auf 56. Nur teilweise lässt sich das darauf zurückführen, dass die
Bundesregierung früher nur Angaben zu solchen Aufmärschen machte, wenn sich daran
mindestens 20 Personen beteiligt haben. Beispielhaft genannt seien ein von der
NPD organisierter Aufmarsch am 1. November 2014 in Berlin-Buch, an dem
200 Personen teilnahmen, eine Demo von 250 Personen am 17. November 2014
in Berlin-Buch, bei der unter anderem der Pankower NPD-Kreisvorsitzende
Christian Schmidt als Redner auftrat.
Das Problem, dass das BKA nur solche Daten hat, die ihm von den Ländern
gemeldet werden, und die Länder mitunter Straftaten gar nicht oder nicht als
politisch motiviert erfassen, ist nicht neu. Angesichts der Dimension, die der
rechtsextreme Terror gegen Asylunterkünfte mittlerweile angenommen hat, ist
es aber dringend notwendig, bei allen Landeskriminalämtern die Sensibilität für
diese Delikte zu schärfen. Manche der vom apabiz aufgeführten Fälle sind auf
den ersten Blick als rechtsextrem motivierte Straftaten ersichtlich, etwa durch
Hakenkreuzschmierereien.
Die Mängel bei der Erfassung von Delikten gegen Asylbewerberunterkünfte
und rechtsextremer Aufmärsche sind nach Einschätzung der Fragesteller auch
dem „extremismustheoretischen“ Ansatz von Polizei- und
Verfassungsschutzbehörden geschuldet. Einige Täter gehören nicht den einschlägigen
neofaschistischen Organisationen an, sind deswegen aber nicht weniger militant und
rassistisch. Die rassistische Agitation auf der Straße korreliert mit entsprechenden
Anschlägen; dennoch werden in Sachsen etwa die Aufmärsche weder von
Pegida noch von Legida (Leipzig) vom Verfassungsschutz in den Blick
genommen, obwohl selbst der sächsische Verfassungsschutz bei Legida eindeutig
rechtsextreme Tendenzen erkennt (MDR, 21. Januar 2015, „Rechtsextreme
Tendenzen bei Legida“)
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verurteilt Anschläge auf Einrichtungen, in denen
Flüchtlinge unterkommen, aufs Schärfste. Menschen, die aus ihrer Heimat geflohen sind
und in Deutschland Schutz suchen, können zu Recht erwarten, dass sie sicher
untergebracht sind.
Um einen bundesweiten Lageüberblick und eine noch verlässlichere Datenbasis
über Angriffe auf Asylunterkünfte zu erhalten, wurde im Themenfeldkatalog zum
Kriminalpolizeilichen Meldedienst KPMD-PMK zum 1. Januar 2014 das
Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ im Oberbegriff „Ausländer-/Asylthematik“
eingeführt.
Die in der Antwort der Bundesregierung auf die quartalsweise gestellte Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Proteste gegen und Übergriffe auf
Flüchtlingsunterkünfte“ (Bundestagsdrucksache 18/6559) abgebildeten Straftaten sind
von den Länderpolizeien diesem Unterthema zugeordnet worden. Zur Erklärung
der von den Fragestellern aufgeworfenen etwaigen Differenzen bei der Erfassung
entsprechender politisch motivierter Straftaten gegenüber den Auflistungen
nicht-behördlicher Einrichtungen ist daher insbesondere die
Erfassungssystematik und Abgrenzung in diesem Unterthema von zentraler Bedeutung.
Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) befasst sich mit dieser
Thematik intensiv und beobachtet rechte Aufmärsche und Agitationen gegen
Flüchtlingsunterkünfte bzw. Asylsuchende im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse
mit großer Aufmerksamkeit.
1. Hat die Bundesregierung von der erwähnten Studie des apabiz Kenntnis
genommen und die darin genannten Diskrepanzen zu den dem BKA
gemeldeten bzw. dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bekannten
Zahlen untersucht, oder will sie das noch tun, und zu welchen generellen
Schlussfolgerungen kommt sie diesbezüglich?
2. a) Inwiefern teilt die Bundesregierung angesichts der Studie des apabiz die
Sorge einer Diskrepanz zwischen den offiziellen und den tatsächlichen
Zahlen rechter Anschläge?
Ist die Bundesregierung bereit, den vom apabiz zusätzlich gemeldeten
Fällen nachzugehen und bei den zuständigen Landesbehörden deren
Einschätzung der jeweiligen Sachverhalte anzufragen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Rückmeldungen aus den Ländern hat sie bislang erhalten
(bitte nach Möglichkeit auf die konkreten Vorfälle eingehen)?
Die Fragen 1, 2a und 2b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt entsprechende Berichte nicht behördlicher
Einrichtungen mit der gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis.
Jedoch kann es in diesen Berichten durchaus zu von der polizeilichen Bewertung
abweichenden Schlussfolgerungen kommen, da die Bewertung nicht öffentlicher
Stellen nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen unterliegt, aus denen sich die
hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden ableiten.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, auf welcher Bewertungsgrundlage die
Zahlen für die Ausführungen des Berliner antifaschistischen Pressearchivs und
Bildungszentrums bzw. die verschiedenen Beratungsstellen gegen
Rechtsextremismus, Pressemeldungen und Chroniken, erhoben werden und ob
gegebenenfalls auch Berichtigungen unter Berücksichtigung der jeweiligen
Ermittlungsergebnisse und der strafrechtlichen Relevanz oder sonstiger Art erfolgen.
Die polizeiliche Meldung und Erfassung politisch motivierter Straftaten im
Kriminalpolizeilichen Meldedienst (KPMD-PMK) erfolgt in einem geregelten
Verfahren, auf das sich Bund und Länder im Rahmen der Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länderverständigt haben.
Dem Bundeskriminalamt (BKA) werden – in Form einer Kriminaltaktischen
Anfrage (KTA) – jene Straftaten gemeldet, die seitens der zuständigen
Landespolizei als politisch motiviert bewertet wurden. Der Politisch motivierten Kriminalität
werden nach den Richtlinien des KPMD-PMK Straftaten zugeordnet, wenn in
Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der
Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die
Realisierung politischer Entscheidungen richten,
sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer
Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von
Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer politischen Einstellung,
Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung,
Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung,
ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status und die
Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht, bzw. sich in diesem
Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.
Darüber hinaus werden Tatbestände gemäß §§ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-100a,
102-104a, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a des
Strafgesetzbuches (StGB) erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall
eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.
Wesentliche Grundlage dieser Bewertung der zuständigen Landespolizei sind die
Ergebnisse der Ermittlungshandlungen.
Bei einem Vergleich der im Rahmen des KPMD-PMK gemeldeten Straftaten mit
Auflistungen nicht staatlicher Einrichtungen ist zu berücksichtigen, dass in den
Antworten der Bundesregierung zu den oben genannten Kleinen Anfragen die
übermittelten Fallzahlen und Ereignisse das Unterthema „gegen
Asylunterkünfte“ im KPMD-PMK betreffen. Dieses umfasst Straftaten gegen jede Art
entsprechender Unterkünfte als direktes Angriffsziel, d. h. zum Beispiel bestehende,
im Bau befindliche sowie geplante Aufnahmeeinrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen Asylbegehrender, Asylberechtigter und Personen mit
Flüchtlingsschutz bzw. Angriffe auf genannte Personen innerhalb der Unterkunft.
Straftaten außerhalb der Unterkünfte, wie Angriffe auf Flüchtlinge in öffentlichen
Verkehrsmitteln oder Drohbriefe an Pfarrer, waren nicht Gegenstand der
Anfragen und wurden im Rahmen der Beantwortung nicht mit einbezogen.
Im Fazit ist festzustellen, dass im Wesentlichen unterschiedliche
Erhebungskriterien – Grundlage für die polizeiliche Statistik sind die oben beschriebenen
Kriterien – und voneinander divergierende Informationszugänge ausschlaggebend für
die (vermeintlichen) Differenzen sind.
Ferner ist zu beachten, dass die Fallzahlenerfassung im KPMD-PMK dynamisch
erfolgt und sich die in den Antworten der Bundesregierung zu den
Quartalsanfragen veröffentlichten Fallauflistungen durch (Nach)Meldungen und Korrekturen
(die bis zum 31. Januar des Folgejahrs möglich sind) noch verändern können.
Im Laufe der Ermittlungen deutlich werdende Ergebnisse, wie beispielsweise die
fehlende strafrechtliche Relevanz oder auch der Ausschluss einer angenommenen
politischen Motivation der Tat, würden dann geänderte Bewertungen nach sich
ziehen.
Solche Ermittlungsergebnisse können im Interesse einer aussagekräftigen
Betrachtung der Thematik bei der statistischen Erfassung nicht ignoriert werden.
Da nicht öffentliche Stellen nicht über einen vergleichbaren Informationszugang
verfügen, dürften auch in solchen Fällen die polizeilichen Bewertungen von den
Bewertungen seitens nicht staatlicher Stellen abweichen.
Ein dauerhafter Abgleich mit nicht öffentlichen Listen und entsprechende
systematische Nachfragen bei den Länderpolizeien durch das BKA wird auf Grund der
geschilderten Unterschiede bei der Erfassung nicht vorgenommen. Der KPMD-
PMK gewährleistet die einheitliche und systematische Erhebung der gesamten
Daten zur Politisch motivierten Kriminalität im Bundesgebiet. Die
Zweckmäßigkeit dieses Meldedienstes ist stets Gegenstand der Überprüfung durch die
polizeilichen Gremien von Bund und Ländern. In diesem Zusammenhang werden
mögliche Ansätze zur Modifizierung und Weiterentwicklung diskutiert und ggf.
umgesetzt.
Das BKA bietet jedoch an, mit Vertretern des Berliner antifaschistischen
Pressearchivs und Bildungszentrums (apabiz) über die unterschiedlichen
Erfassungsansätze in einem persönlichen Gespräch auszutauschen.
3. Welche der zusätzlich vom apabiz gemeldeten Fälle sind zu welchem
Zeitpunkt im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
(GETZ) besprochen worden, und welche Bewertungen und
Schlussfolgerungen hat es dort gegeben (bitte auf die konkreten Fälle eingehen)?
Im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ-R)
werden seit dem 25. Februar 2014 Ereignisse/Straftaten im Zusammenhang mit
Asylunterkünften unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt eingebracht und
erörtert.
Die Entscheidung, ob bzw. welche Vorgänge im Rahmen dieses Gremiums
behandelt werden, obliegt den teilnehmenden Behörden aus eigenen sachlichen
Erwägungen heraus und unter dem Gesichtspunkt von Weitergabebeschränkungen.
Insoweit bilden die im Rahmen des GETZ-R erörterten Beiträge nicht
zwangsläufig das Straftatenaufkommen vollumfänglich ab.
Den im Rahmen des GETZ-R thematisierten Vorgängen liegen laufende
Ermittlungsverfahren der Länder zugrunde, die in dortiger Sachzuständigkeit bearbeitet
werden und den entsprechenden Weitergaberestriktionen der Länder unterliegen.
Daher können von der Bundesregierung keine Auskünfte darüber erteilt werden,
welche der in Eigenverantwortung der Länder eingebrachten Sachverhalte im
Einzelnen im GETZ-R erörtert und welche Einschätzungen seitens der
teilnehmenden Behörden in diesem Zusammenhang vorgenommen wurden.
4. Hat die Bundesregierung eine Erklärung dafür, warum die zuständigen
Landesbehörden die in der apabiz-Studie aufgeführten Fälle
Fund eines Molotowcockatils am 04. November 2014 in Senftenberg in
Verbindung mit der Parole „Werden hier Asylbewerber wohnen,
werden hier bald Flammen lodeln“ (sic),
Hakenkreuz-Schmiererei am 08. März 2015 in Hof,
Hakenkreuz-Schmiererei am 18. März 2015 in Tröglitz,
Hakenkreuz-Schmiereri am 18. April 2015 in Moers,
Angriff von Neonazis in Gröditz am 29. April 2015,
Angriff eines Mannes auf einen Flüchtling und anschließender
„Hitlergruß“ am 28. Mai 2015 in Dresden-Lötau,
Brüllen rechter Parolen vor Unterkunft und Verdacht auf
Volksverhetzung am 27. Juni 2015 in Jena,
rassistische Schmierereien am 27. Juni 2015 in Bamberg,
nicht gemeldet haben,
und zu welchen dieser Vorfälle hat sie eine Erklärung der Landesbehörde
angefordert bzw. will sie dies noch tun, und wie haben die Landesbehörden
bislang reagiert?
Die Fragen 4, 4a bis 4h werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die unter a) bis h) aufgeführten Sachverhalte wurden mit den im BKA
vorliegenden Delikten abgeglichen. Auch aufgrund der kurzen Sachverhaltsdarstellung in
der Anfrage ist es nicht möglich, die Delikte eindeutig zuzuordnen. Von den acht
aufgeführten Sachverhalten konnten jedoch nur sechs ermittelt werden (a, b, c, d
und h), bei denen es sich auf Grund v on Übereinstimmungen um Straftaten
handeln könnte, die auch in den Antworten der Bundesregierung zu den
„Quartalsanfragen“ aufgeführt wurden:
Zu dem in der Frage 4a gennannten Delikt wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/3964 vom 6. Februar 2015 verwiesen. Hier ist eine
Übereinstimmung mit der laufenden Nummer 32 möglich.
Zu den folgenden Delikten wird auf Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Proteste und Übergriffe auf
Flüchtlingsunterkünfte im dritten Quartal 2015“ verwiesen, die in Kürze auf
dem Server des Deutschen Bundestages veröffentlicht wird. Hier könnte eine
Übereinstimmung der aufgeführten Delikte wie folgt bestehen:
Frage 4b - Lfd. Nr. 74,
Frage 4c - Lfd. Nr. 90,
Frage 4d - Lfd. Nr. 127,
Frage 4h - Lfd. Nr. 251.
Die Frage 4g bezieht sich vermutlich auf eine Straftat, die nicht dem
Themenfeld „gegen Asylunterkünfte“ zugeordnet ist. Aufgrund dessen ist sie nicht in
der Antwort der Bundesregierung auf die o. g. Kleine Anfrage aufgeführt. Sie
ist jedoch im Kriminalpolizeilichen Meldedienst – Politisch motivierte
Kriminalität (KPMD-PMK) als politisch motivierte Straftat -rechts- erfasst.
Im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen 4e und 4f wird auf die
Erläuterungen in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 2 zur Erfassung von
Straftaten im Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen, wo nach den dort definierten Parametern entsprechende
Straftaten trennscharf erfasst werden.
5. Zu welchen anderen in der apabiz-Studie gemeldeten Fällen, in denen es
teilweise polizeiliche Ermittlungen gibt, hat die Bundesregierung
Rücksprache mit den Landesbehörden genommen, und welche
Schlussfolgerungen ergeben sich daraus?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
6. Warum hat die Bundesregierung in ihren Angaben zu rechtsextremen
Aufmärschen gegen Asylbewerberunterkünfte im Land Berlin nicht die
folgenden Aufmärsche
„Tag der Patrioten“ mit 70 Personen durch „German Defence-League“
am 3. Oktober 2014,
Kundgebung der NPD mit 200 Personen am 1. November 2014,
diverse Zusammenkünfte der „Bürgerbewegung Marzahn-Hellersdorf“
im Winter 2014/2015 mit einer dreistelligen Teilnehmerzahl,
Demonstration mit 250 Teilnehmern am 17. November 2014, mit
Redebeitrag eines NPD-Kreisvorsitzenden,
Kundgebung der NPD mit 30 Teilnehmern am 30. Januar 2015
mit angegeben?
Die Kenntnis der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten
Sicherheitsbehörden über rechtsextremistische Kundgebungen – für die weiterhin keine
Meldepflicht der für das Versammlungsrecht jeweils zuständigen Ordnungs- und
Polizeibehörden der Länder besteht – beruht auf eigenen Erkenntnissen zu
überregional bedeutsamen Versammlungen sowie Meldungen von Landesbehörden, die
jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Auch treffen diese z. T.
zeitlich verspätet und damit phasenverschoben für die Beantwortung der
quartalsweisen Kleinen Anfragen ein. Die Bewertung einer Kundgebung als
rechtsextremistisch wird in der Regel durch die zuständige Landesbehörde für
Verfassungsschutz vorgenommen.
Zur „German Defence League“ liegen der Bundesregierung keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bestrebung vor. Folglich
werden die Kundgebungen dieser Gruppierung auch nicht in den Angaben der
Bundesregierung zu rechtsextremistischen Aufmärschen berücksichtigt.
Die Kundgebung wurde seitens der Bundesregierung berücksichtigt. Es wird auf
die Antwort der Bundesregierung vom 9. Februar 2015 auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. „Rechtsextreme Aufmärsche im vierten Quartal 2014“
auf Bundestagsdrucksache 18/3986 verwiesen.
Nach damaligem Erkenntnisstand lagen dem BfV lediglich Hinweise auf eine
mögliche rechtsextremistische Einflussnahme auf die Kundgebungen vor.
Nach damaligem Erkenntnisstand lagen dem BfV lediglich Hinweise auf eine
mögliche rechtsextremistische Einflussnahme auf die Kundgebung vor
(Redebeitrag eines NPD-Funktionärs).
Die Kundgebung wurde seitens der Bundesregierung berücksichtigt. Es wird auf
die Antwort der Bundesregierung vom 7. Mai 2015 auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Rechtsextreme Aufmärsche im ersten Quartal 2015“ auf
Bundestagsdrucksache 18/4846 verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung beim Land Berlin um Erläuterung gebeten oder
im Rahmen des GETZ besprochen, inwiefern die vom apabiz genannten
Aufmärsche als rechtsextrem beeinflusst zu werten sind?
Das BfV erörtert im Rahmen seiner Befugnisse und Zuständigkeiten fortlaufend
aktuelle Geschehnisse aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus mit den
dafür zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz.
Nach aktueller Erkenntnislage teilt das BfV die Einschätzung des LfV Berlin
hinsichtlich einer rechtsextremistischen Einflussnahme auf die genannten Proteste.
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Berliner Senats, dass die
Proteste gegen Flüchtlingsunterkünfte in Berlin-Marzahn-Hellersdorf
rechtsextrem dominiert sind (Drucksache 17/15429 des Berliner Senats;
bitte begründen)?
Die Bewertung der ausschließlich im Land Berlin stattfindenden Proteste gegen
Asylbewerberheime im Berliner Stadtteil Marzahn-Hellersdorf obliegt der hierfür
zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die in der apabiz-Studie genannte
Zahl von Brandstiftungen von den Zahlen des BKA abweicht?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
10. Inwiefern geht die Bundesregierung insbesondere den unter den laufenden
Nummern 4, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17 bis 63 in der apabiz-Studie genannten
Fällen von Brandstiftung nach, indem sie die jeweilige Landesbehörde
anspricht bzw. die Fälle im GETZ bespricht?
Welche der genannten Fälle hat sie bislang konkret angesprochen?
Zu welchen Erkenntnissen ist sie dabei bislang gekommen?
Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen.
11. Hält die Bundesregierung die bisherige Erfassungssystematik und den
analytischen Zugang der „Extremismusbeobachtung“ angesichts von
Phänomenen wie Pegida u. ä. noch für geeignet, ein realistisches Bild über
rassistische Aufmärsche und Straftaten zu erhalten?
Inwiefern erwägt sie, den Ansatz zu modifizieren, um auch neue
Organisationsmuster der rechtsextremen Szene in den Blick zu bekommen?
Die Bundesregierung hält die Vorgaben und Rahmenbedingungen zur
Beobachtung extremistischer Bestrebungen, wie im Bundesverfassungsschutzgesetz
(BVerfSchG) konkretisiert, für ausreichend. Ein Änderungsbedarf wird nicht
gesehen.
Gleiches gilt für die grundsätzliche Erfassungssystematik im KPMD-PMK. Mit
Wirkung vom 1. Januar 2001 wurde der Kriminalpolizeiliche Meldedienst -
Staatsschutz (KPMD-S) durch Beschlussfassung der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) eingestellt (167. Sitzung,
TOP 10.1) und durch den auf dieser Basis geschaffenen Kriminalpolizeilichen
Meldedienst - Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) ersetzt.
Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität stellt losgelöst von der
ursprünglichen Orientierung am Extremismusbegriff die tatauslösende politische
Motivation in den Mittelpunkt. Die Begriffe Extremismus und Terrorismus hatten
im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes ihre Klassifizierungsfunktion nur
noch bedingt erfüllt. Zur Gewährleistung einer ganzheitlichen Lagedarstellung
und Beobachtung der Kriminalität im Bereich der PMK führen Bund und
Länder – neben der PKS – zur Erstellung von aktuellen Lagedarstellungen und
Berichten Fallzahlenübersichten, in der die Meldungen der Landeskriminalämter im
Rahmen des KPMD-PMK nach der Tatzeit erfasst werden (Eingangsstatistik).
Die Fallzahlen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität sind eine
Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen, politisch motivierten,
strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren,
wesentlichen Inhalte. Zur Beschreibung des Kriminalitätsgeschehens muss der sachliche,
räumliche und zeitliche Rahmen der „Fallzahlen PMK“ klar definiert sein. Eine
mögliche Einstufung der Delikte als extremistische Taten ist für die
grundsätzliche Erfassung durch die Polizeibehörden somit nicht ausschlaggebend.
Es finden die von den Staatsschutzdienststellen der Länder und des
Bundeskriminalamtes bearbeiteten, politisch motivierten Verbrechen und Vergehen,
einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche sowie die „echten
Staatsschutzdelikte“ Berücksichtigung.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Zahl von
Taten bzw. Tätern ohne eindeutigen Bezug zur PMK-rechts (PMK:
politisch motivierte Kriminalität)?
Inwiefern deutet dies ihrer Auffassung nach auf einen Mangel des
Extremismusansatzes hin?
Für die Erfassung von Politisch motivierter Kriminalität ist keine extremistische
Tatmotivation erforderlich. Die Terminologie wird in Loslösung von einer
möglichen dominierenden Orientierung am Extremismusbegriff verwendet. Dabei
können auch Einzelphänomene in ihrer Gesamtheit erfasst werden, die nur zum
Teil von Extremisten besetzt sind, ohne jede Straftat und jeden Täter mit dem
unterstellten Motiv der Systemüberwindung belegen zu müssen. Dadurch
ergeben sich Chancen einer differenzierten Betrachtung Politisch motivierter
Kriminalität. Insbesondere in Bereichen, wo individueller Bürgerprotest sich
unmittelbar neben extremistischer Gewalt strafrechtlich relevant äußert, verlangen die auf
repressive sowie präventive Maßnahmen und Konzepte ausgerichteten
Aufgabenstellungen von Polizei, Strafverfolgungsbehörden und Politik aktuelle,
treffende und trennscharfe Lagebilder.
13. Was will die Bundesregierung unternehmen, um zwischen Bund und
Ländern eine einheitliche Bewertung von fremdenfeindlichen bzw.
rassistischen und neofaschistischen Aktivitäten, wie beispielsweise die
„-gida“-Bewegungen, zu erreichen, und welche Schwierigkeiten ergeben
sich dabei?
Das BfV führt regelmäßig und/oder bedarfsorientiert Abstimmungs- bzw.
Koordinierungsverfahren im Verfassungsschutzverbund durch (z. B. Bund-Länder-
Tagungen, Telefonschaltkonferenzen u. a.). Hierbei werden entsprechende
Vorgehensweisen abgestimmt.
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