Rente ab 67 – Die Auswirkungen für die Betroffenen
der Abgeordneten Klaus Ernst, Volker Schneider (Saarbrücken), Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, Werner Dreibus, Katja Kipping, Kornelia Möller, Elke Reinke, Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Anhebung der Altersgrenze, so der Sozialverband VdK Deutschland e. V. in seiner Stellungnahme zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Ausschussdrucksache 16(11)578), ist ohne „die Voraussetzung einer deutlich erhöhten Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer […] eine Rentenkürzung …“.
Deutlicher noch kommentiert das ifo Institut für Wirtschaftsforschung e. V., München, die Anhebung der Altersgrenze (Ausschussdrucksache 16(11)570): „Sicher, auch die Erhöhung des Rentenalters ist eine Rentenkürzung, die nur den Mangel anders verteilt…“.
Dennoch beharrt die Bundesregierung darauf, die Anhebung der Regelaltersgrenze sei keine Rentenkürzung. Ziel sei es vielmehr, die Lebensarbeitszeit zu verlängern. Daraus entstünden dann sogar weitere Rentenansprüche, die Betroffenen könnten sich so besser stellen als ohne Anhebung der Altersgrenze.
Dieser Aussage der Bundesregierung steht andererseits die Tatsache entgegen, dass im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Möglichkeiten zur Zwangsverrentung von ALG-II-Bezieherinnen und -Beziehern zum frühestmöglichen Zeitpunkt beibehalten werden und so eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit um bis zu vier Jahre bewirkt wird. Damit einhergehen Abschläge durch die vorzeitige Inanspruchnahme von Renten. Da es nicht ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, ist diese Fallkonstellation in vielen Fällen zu erwarten.
Solange die Erwerbsbeteiligung Älterer deutlich unterdurchschnittlich ist, momentan sind nicht einmal 45 Prozent der über 55-Jährigen in irgendeiner Beschäftigung, gibt es für die Menschen faktisch kaum eine Möglichkeit, überhaupt bis 67 Jahre zu arbeiten. Für viele bleibt Fakt, dass es sich lediglich um eine verkürzte Rentenbezugszeit oder eben um eine bei vorzeitiger Inanspruchnahme durch höhere Abschläge gekürzte Rente handelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre in ihrer erwarteten Beitragsentlastung – höchstens je 0,25 Beitragspunkte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis 2029 – nur sehr gering ist und daher nicht geeignet ist, wie im Gesetz behauptet, die Finanzierungsbasis nachhaltig zu verbessern?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass im Gesetzentwurf die Auswirkungen auf die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) sowie auf die Ausgaben des Bundes, der Länder und Kommunen im Rahmen von SGB II und SGB XII trotz einem zu erwartenden Anstieg der Erwerbslosigkeit sowie niedrigerer Renten durch die Anhebung der Regelaltersgrenze nicht geprüft wurden bzw. solche Kosten nicht benannt sind?
Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass sie in den Folgeabschätzungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes nur die Kostenauswirkungen auf die Unternehmen berücksichtigt, jedoch nicht, welche finanziellen Kosten und Risiken für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen?
Wäre im Jahr 2029 eine Person, die das 63. Lebensjahr vollendet hat, 35 Beitragsjahre aufweisen kann und seit mehr als 18 Monaten erwerbslos ist, unter Berücksichtigung der §§ 2 und 5 SGB II gezwungen, einen Antrag auf vorgezogene Altersrente zu stellen, obwohl sich hieraus Abschläge von 14,4 Prozent ergeben würden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Regelung der Nachrangigkeit im SGB II, welche Leistungsbezieherinnen und -bezieher zwingt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente zu beantragen, selbst wenn diese mit erheblichen Abschlägen verbunden ist, der Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit anzustreben, elementar entgegenläuft?
Sieht die Bundesregierung hier dringenden Handlungsbedarf und welchen?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass im Gesetzentwurf die Behauptung aufgestellt wird, die Auswirkungen des Gesetzentwurfs seien „unter dem Aspekt des Gender Mainstreaming auf ihre Geschlechterrelevanz geprüft“ worden und wären „gleichstellungspolitisch ausgewogen“, wenn gleichzeitig die Sachverständigen Prof. Dr. Ursula Rust sowie Prof. Dr. Helge Sodan in ihren Stellungnahmen zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz aus gleichstellungspolitischer Perspektive aufgrund der Tatsache, dass lediglich 4 Prozent aller Frauen diese Bedingung erfüllen, erhebliche verfassungsrechtliche sowie europarechtliche Bedenken äußern?
Welche Aspekte hat die Bundesregierung unter dem Aspekt des Gender Mainstreaming genau geprüft, und bei welchen Punkten wurden geschlechterrelevante Sachverhalte vermutet?
Teilt die Bundesregierung die am 9. März 2007 im Plenum von mehreren Abgeordneten vertretene Auffassung, dass die sogenannte Riester-Reform faktisch eine Beitragserhöhung für die Arbeitnehmer ist, die höher ausfällt als es bei einer paritätischen Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig gewesen wäre?
Wenn nein, wie kommt die Bundesregierung zu ihrer Auffassung?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass durch die Modifizierung der Schutzklausel die Renten zukünftig für einen längeren Zeitraum deutlicher hinter der Lohn- und Inflationsentwicklung zurückbleiben werden, wenn bereits heute zunehmend – insbesondere für Frauen – die Renten unterhalb der Grundsicherung liegen?