[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 19. November 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6759
18. Wahlperiode 23.11.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Matthias Gastel,
Stephan Kühn (Dresden), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6613 –
Havarie des Frachters Purple Beach in der deutschen Nordsee
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 18/5573)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem sich am 25. Mai 2015 an Bord des Frachtschiffes Purple Beach in der
Nordsee eine Ladungserhitzung in einem Laderaum entwickelte, übernahm das
Havariekommando (HK) als gemeinsame Einrichtung des Bundes und der
Küstenländer zur Koordinierung des Unfallmanagements die Einsatzleitung über
die staatlichen Einsatzmittel und Einsatzkräfte. Auch mehrere Monate nach dem
Unfall und nach einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung sind viele
Fragen noch nicht endgültig beantwortet worden. Zwischenzeitlich dürften die
meisten Schäden aufgenommen worden und das Ausmaß der Kosten, die durch
den Einsatz staatlicher Mittel und Kräfte entstanden sind, zu beziffern sein.
Gleich zu Beginn seiner Aktivitäten hatte das HK die fachkundige Besatzung,
die als Gegenmaßnahme den betroffenen Laderaum mit Kohlendioxid geflutet
und die Rauchentwicklung gestoppt hatte, rasch von Bord geholt.
Das HK ging aufgrund der anfänglichen Feststellung einer „explosiven
Atmosphäre“ von einer möglichen Misch- bzw. Kreuzreaktion aus und hielt diese
Einschätzung auch weiterhin gegenüber der Öffentlichkeit aufrecht. So gab das
HK eine Warnmeldung an die Öffentlichkeit heraus, richtete ein Infotelefon ein
und veranlasste den Einsatz fast aller verfügbaren Einsatzmittel, wie
Hubschrauber, Flugzeuge, Schiffe und Kraftfahrzeuge. Jedoch besteht weiterhin der
Eindruck, dass aufgrund der mitgeführten Ladung(en), der austretenden Stoffe
und der Entfernung von der Küste objektiv zu keiner Zeit eine Explosionsgefahr
an Bord oder Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung bestanden.
Der von der Bundesregierung behauptete Einsatzerfolg ist zu hinterfragen, da
der Eindruck besteht, dass erst durch das Unfallmanagement des HK die von
der Besatzung zunächst gestoppte Ladungserhitzung erneut begann und das
Anlaufen eines Nothafens erforderlich wurde. Auch der hohe Aufwand an
staatlichen Mitteln und Kräften mit höchstwahrscheinlich hohen Kosten ist zu
hinterfragen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verweist wie schon in der Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dieser Thematik auf
Bundestagsdrucksache 18/5573 darauf, dass der Seeunfall „Purple Beach“ nach den
Bestimmungen des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG) von der Bundesstelle
für Seeunfalluntersuchung (BSU) untersucht wird. Die Beantwortung der Kleinen
Anfrage erfolgt nach aktuellem Kenntnisstand und unter dem Vorbehalt der
laufenden amtlichen Seeunfalluntersuchung durch die BSU.
1. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch welche
staatliche Gefahrenabwehr- oder Bergungsmaßnahme in welcher Höhe aus
welchem Grund durch welches Einsatzpersonal oder welches Einsatzmittel auf
Reede, während der Verschleppung nach Wilhelmshaven und während der
Liegezeit in Wilhelmshaven entstanden, und welche dieser Kosten wurden
welchem Verursacher wann von wem mit welchem Ergebnis in Rechnung
gestellt?
Das Havariekommando (HK) hat nach Beendigung der komplexen Schadenslage
die am Einsatz beteiligten Stellen aufgefordert, Kostenrechnungen zu erstellen.
Diese sind bislang beim HK noch nicht alle eingegangen.
Das Schleppen von der Reede zum Notliegeplatz wurde direkt vom Reeder
beauftragt und abgerechnet. Dasselbe gilt für die Maßnahmen in Wilhelmshaven.
Zu diesen Kostenpositionen liegen dem HK daher keine Kenntnisse vor.
2. Bis wann wird durch die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchungen (BSU)
ein Untersuchungsbericht oder ein Zwischenbericht zur Untersuchung
vorgelegt werden?
Für die Veröffentlichung des endgültigen Untersuchungsberichts oder eines
Untersuchungszwischenberichts gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 28 Absatz 1
des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.
3. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Staatsanwaltschaft im
Zusammenhang mit der Havarie der „Purple Beach“ ermittelt, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden durch die zuständige
Wasserschutzpolizei Vorermittlungen durchgeführt, um der Staatsanwaltschaft am Landgericht
Oldenburg eine Entscheidung zu ermöglichen, ob ein förmliches
Ermittlungsverfahren wegen möglicher Straftaten durchgeführt werden muss.
4. a) Welche internationalen Anerkennungen des Havariekommandos gab es
wann durch wen bereits und durch welche wann und von wem getätigten
Aussagen begründet die Bundesregierung ihre Behauptung, dass die mit
der Einrichtung des HK geschaffene Struktur der Einsatzbewältigung
maritimer Großschadenslagen internationale Anerkennung findet?
b) Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre nationale
Struktur der Einsatzbewältigung maritimer Großschadenslagen wann aus
welchem Grund, wie nach dem Vorbild des HK überarbeitet?
Seit der Errichtung des HKs im Jahr 2003 haben diverse Vertreter verschiedener
Staaten das HK besucht, um sich über die Organisation, Aufgaben, taktische
Konzepte und geschaffene Struktur der Maritimen Notfallvorsorge in Deutschland zu
informieren. Von besonderem Interesse war neben der taktisch-operativen
Ausrichtung und den verschiedenen Einsatzmitteln auch das Zusammenwirken
verschiedener Bundes- und Landesbehörden bei Maritimen Großschadenslagen
unter der Leitung des HK.
Zudem ist das HK in verschiedenen Arbeitsgruppen auf europäischer und
internationaler Arbeitsgruppe vertreten und gestaltet diese maßgeblich mit.
5. Aus welchen Gründen soll es der Opposition im Deutschen Bundestag nicht
gestattet sein, die Unfallmanagementmaßnahmen des HK zu hinterfragen
(vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/5573), zumal negative Kostenauswirkungen des Einsatzes auf den
Bundeshaushalt möglich sind?
Das Recht, im Deutschen Bundestag Anfragen an die Bundesregierung zu richten,
wurde und wird nicht in Abrede gestellt.
6. Welche explosiven Eigenschaften besitzt Ammoniumsulfat (Ladung im
benachbarten Laderaum), und wie hätte sich nach Kenntnissen der
Bundesregierung im Zusammenhang mit der Ladungserhitzung die hochexplosive
Verbindung Ammoniumnitrat oder andere explosive Verbindungen bilden
können?
Ammoniumsulfat besitzt keine explosiven Eigenschaften (siehe
Sicherheitsdatenblatt). Ammoniumnitrat ist Bestandteil des NPK-Düngers NITROPHOSKA ©
15+15+15+2S. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1a der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 18/5573 verwiesen.
7. Wie lange lag der Frachter Purple Beach aus welchem Grund am Jade-
Weser-Port oder einem anderen wilhelmshavener Liegeplatz, wo liegt er zurzeit,
und ab wann wird er nach Kenntnissen der Bundesregierung voraussichtlich
wieder einsatzbereit sein?
Am 1. Juni 2015 wurde MS „Purple Beach“ zum Jade-Weser-Port geschleppt, lag
dort bis zum 13. August 2015, wurde dann zum Inneren Hafen Wilhelmshaven
geschleppt und befindet sich dort nach wie vor.
Die Entladung des Schiffes (in der Verantwortung des Reeders) ist noch nicht
abgeschlossen. Über die Planungen des Eigentümers hinsichtlich der künftigen
Verwendung des Schiffes liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. a) In welchen Teilbereichen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
wann und von wem eine explosive Atmosphäre mit welcher
Zusammensetzung gemessen, und wann von wem an wen gemeldet, so dass eine
Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte?
b) Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung wann von wem
begründet, dass es zu einer chemischen Misch- bzw. Kreuzreaktion mit anderen
Stoffen aus einem angrenzenden Laderaum gekommen sein könnte, so
dass eine Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte?
c) Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung wann von wem
begründet, dass es zu einer chemischen Misch- bzw. Kreuzreaktion mit anderen
Stoffen aus einer vorherigen Beladung gekommen sein könnte, so dass
eine Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte?
d) Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung wann von wem
begründet, dass eine Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte,
obwohl die von der Hitzeentwicklung betroffene Ladung der „Purple Beach“
(siehe Bundestagsdrucksache 18/5573, S. 2, „Zur Einstufung“) gar nicht
„zur detonativen Umsetzung fähig“ ist?
Das eingesetzte Fact-Finding-Team hat am frühen Morgen des 26. Mai 2015 eine
explosive Atmosphäre im Bereich der Ladeluke 3 gemessen und dieses
Messergebnis über den On-Scene-Coordinator an den Havariestab weitergeleitet. Das
Vorhandensein einer explosiven Atmosphäre als Ergebnis einer sorgfältig durch
das Fact-Finding-Team vor Ort durchgeführten Messung floss sodann in die
Lagebeurteilung mit ein.
Ergebnis der Lagebeurteilung der im Stab anwesenden Experten der chemischen
Industrie (Hersteller), Fachberater der Feuerwehr und des Havariestabes war
keine Explosionsgefahr des NPK-Düngers aus sich selbst heraus. Diese
Schlussfolgerung erfolgte auf der Grundlage des Sicherheitsdatenblatts des NPK-
Düngers NITROPHOSKA © und der Erkenntnisse des Herstellers. Eine
Reaktionsgefahr mit anderen chemischen Substanzen bestand weiterhin.
9. a) Welche Ereignisse führten nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Entwicklung von Chlorwasserstoff und Chlor?
b) Durch wen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung, wann, mit
welchem Messverfahren, wo und in welcher Konzentration Chlorwasserstoff
oder Chlor gemessen?
Bei der thermischen Zersetzung von NITROPHOSKA © können laut
Sicherheitsdatenblatt u. a. die Gase Chlor und Chlorwasserstoff entstehen.
Die Gase wurden vor Ort mit verschiedenen Messverfahren durch die Analytische
Task Force des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
(BBK) u. a. am 27. und 28. Mai 2015 nachgewiesen.
10. a) Welchen Vorrat an Kohlendioxid für den Einsatz als Feuerlöschmittel
über die bordeigene Kohlendioxid-Löschanlage führte nach Kenntnis der
Bundesregierung die „Purple Beach“ zu Beginn der Rauchentwicklung an
Bord mit?
b) Wie viel Kohlendioxid wurde nach Kenntnis der Bundesregierung über
die bordeigene Kohlendioxid-Löschanlage wann, von wem (Besatzung
oder Einsatzkräfte), auf wessen Anweisung hin und mit welchem
Ergebnis für die Rauchentwicklung in welchen Laderaum der „Purple Beach“
eingeleitet?
Die „Purple Beach“ führte 140 Flaschen CO2 á 45 kg zur Brandbekämpfung des
Maschinenraumes und der Laderäume mit sich.
Der Kapitän hatte den Verschlusszustand des Laderaumes 3 der „Purple Beach“
angeordnet. Am 25. Mai 2015 wurden um 18:31 Uhr 46 Flaschen CO2 von der
Besatzung ausgelöst, 30 Minuten später weitere acht Flaschen. Durch die
Besatzung erfolgte nach dem Löschversuch keine Aufklärung im Laderaum. Die
Flutung mit CO2 des Laderaumes 3 hat nicht dazu geführt, die chemische Reaktion
der Ladung aufzuhalten.
11. Welche Temperaturmessungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
an der Außenhaut, an den Laderaumschotten, im Rohrtunnel oder anderen
Orten an Bord der „Purple Beach“ von wem, wann, und wo mit welchem
Verfahren mit welchem Ergebnis durchgeführt?
Die Temperaturmessungen der Einsatzkräfte wurden mit
Ferntemperaturmessgeräten und Wärmebildkameras durchgeführt. Am 26. Mai 2015 wurden von der
ersteintreffenden Brandbekämpfungseinheit im benachbarten Laderaum 4
Wandtemperaturen von ca. 42°C gemessen.
Vor den Kühlmaßnahmen und der Löschwassereinleitung betrugen die
Bordwandtemperaturen am 27. Mai 2015 im Bereich des Laderaums 3 an Steuerbord
ca. 50°C und an Backbord zwischen 50°C und 60°C. Nach den Kühlmaßnahmen
und der Löschwassereinleitung sank die Temperatur im Bereich des Laderaums 3
backbordseitig auf 26°C und an Steuerbord auf 22°C.
Am 30. Mai 2015 wurden 19°C und am 31. Mai 2015 17°C im Bereich des
Laderaums 3 gemessen. Am Notliegeplatz wurde in dem betroffenen Bereich keine
signifikante Temperaturerhöhung mehr festgestellt.
12. a) Welche Folge hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Einleiten von
Kohlendioxid in einen Laderaum mit dem Düngemittel
Nitrophoska 15+15+15(+2S), in der durch Selbsterhitzung eine Temperatur unter
der thermischen Zersetzungstemperatur entstanden ist?
b) Ab welchem Zeitpunkt war nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ladungstemperatur in welchem Laderaum so hoch, dass die Ladung sich
thermisch zersetzte?
Die Einleitung von Kohlendioxid in die Düngemittelladung ist als Löschmittel
zwar ungeeignet, aber chemisch betrachtet weder hilfreich/wirksam noch
schädlich.
Aufgrund des zwingend notwendigen Verschlusszustandes der Ladeluken besteht
jedoch bei einer laufenden thermischen Zersetzung eine Verschärfung der
Gefahrenlage, da das sich in großen Mengen bildende heiße Gas nicht abgeleitet wird
und somit eine starke Erhitzung und Druckzunahme in der Ladeluke entsteht.
Hiermit wird die thermische Zersetzung des Düngemittels noch verstärkt. Der
Einsatz von Kohlendioxid (Gas-Feuerlöschanlage) kann daher die Gefahrenlage
verschärfen und ein (explosionsartiges) Bersten des Verschlusses der Ladeluken
herbeiführen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1a und 6 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5573 verwiesen.
Die Initialtemperatur zum Starten der Reaktion und die weitere Reaktion waren
bereits erreicht, bevor die Einsatzkräfte eintrafen. Genauere Erkenntnisse zum
Zeitpunkt liegen dem HK nicht vor.
13. a) Bei wie vielen der Besatzungsmitglieder, die Reizungen der Atemwege
und der Haut beschrieben hatten, wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der medizinischen Untersuchung durch Fachärzte in welchem
Umfang objektiv Symptome festgestellt, die durch den ausgetretenen
Rauch verursacht worden waren?
b) Bei wie vielen Besatzungsmitgliedern wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung als Ergebnis der medizinischen Untersuchung durch Fachärzte
wann wie lange eine Behandlung dieser Symptome durchgeführt?
20 Besatzungsmitglieder wurden nach der ärztlichen Sichtung vor Ort zur
weiteren medizinischen Untersuchung in Krankenhäuser verbracht. Im Anschluss an
die medizinische Untersuchung im Krankenhaus konnten sieben
Besatzungsmitglieder noch am Tag der Einlieferung entlassen werden; 13 Besatzungsmitglieder
sind über Nacht im Krankenhaus geblieben. Die Ergebnisse dieser
Untersuchungen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
14. a) Welche Löschwassermengen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von wem in welchem Zeitraum, und auf wessen Anweisung hin in
welchen Laderaum eingeleitet?
b) Durch wen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in wessen Auftrag
die Folge einer Einleitung von Löschwasser in welchen Laderaum für
Stabilität und Festigkeit des Schiffes mit welchem Ergebnis vor Beginn und
nach Beendigung berechnet?
c) Wie begründet die Bundesregierung, dass sich auch im Laderaum
Nummer 2 Löschwasser befand, obwohl nur im Laderaum Nummer 3 Ladung
von der Selbsterhitzung betroffen war?
Auf Anweisung des Havariestabes wurden von Feuerwehrkräften vom 27. Mai
2015 bis zum 29. Mai 2015 (mit Unterbrechung) 6500 Tonnen Seewasser in den
Laderaum 3 eingeleitet.
Die Auswirkungen einer Einleitung von Löschwasser wurden im Auftrag des
Havariestabes von der Klassifikationsgesellschaft DNV/GL hinsichtlich Stabilität
und Festigkeit vorab berechnet.
Das Löschwasser konnte vermutlich durch eine vorher nicht bekannte
Verbindung vom Laderaum 3 in den Laderaum 2 gelangen. Eine derartige Verbindung
ist für diesen Schiffstyp unüblich und auch aus den Schiffsplänen nicht
ersichtlich.
15. Welchen Wert hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Düngemittelladung in den Laderäumen Nummer 2 und Nummer 3?
Im Rahmen der Verfolgung der Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland
wurde ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Wertgutachtens von
Schiff und Ladung beauftragt. Dieses Gutachten liegt noch nicht vor.
16. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung durch welche staatliche
Stelle Schiffsführung oder Reederei der „Purple Beach“ mit welchem
Ergebnis zur Durchführung welcher Maßnahme zur Schadensabwehr und
Schadensminderung aufgefordert?
b) Welche Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung haben
nach Kenntnis der Bundesregierung Schiffsführung oder Reederei der
„Purple Beach“ mit welchem Ergebnis vorbereitet oder geplant, aus
welchem Grund aber nicht durchgeführt?
c) Welches Bergungs- oder andere Fachunternehmen wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung wann durch wen mit welchen Maßnahmen zur
Schadensabwehr, Schadensminderung oder Schadensbeseitigung beauftragt?
d) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Schiffsführung, der
Besatzung, Vertretern der Reederei oder den von der Schiffsführung oder
Reederei beauftragten Einsatzkräften ein Betreten des Schiffes aus
welchem Grund für welchen Zeitraum verweigert?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3a bis 3c der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/5573 verwiesen.
Von der Schiffsführung wurde als Erstmaßnahme am 25. Mai 2015 das Herstellen
des Verschlusszustands des Laderaumes 3 veranlasst und Kohlendioxid
eingeleitet. Angesichts der immer massiveren Rauchgasentwicklung wurde vom Kapitän
der „Purple Beach“ am frühen Morgen des 26. Mai 2015 die Evakuierung seines
Schiffes veranlasst.
Alle Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr einschließlich der
Zuweisung eines Notliegeplatzes wurden vom Havariestab veranlasst (siehe Antwort zu
Frage 8a der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5573). Die
Maßnahmen des Havariestabes erfolgten in direkter Abstimmung mit der Reederei der
„Purple Beach“. Hierzu waren ständig mindestens zwei Vertreter der Reederei in
Cuxhaven vor Ort.
Alle weiteren Maßnahmen, beginnend mit dem Schleppen zum Notliegeplatz,
wurden von der Reederei in Abstimmung mit dem HK direkt geplant und
beauftragt.
Die Reederei hat die Firma Schramm Group mit dem Schleppen der „Purple
Beach“ von der Ankerposition zum Notliegeplatz und der Gestellung einer
fachkundigen Überführungscrew beauftragt. Dafür bediente sich die Firma Schramm
u. a. Schleppschiffe der Bugsier-, Reederei- und Bergungs-Gesellschaft GmbH
und Co. KG.
Alle Maßnahmen am Notliegeplatz wurden von der Reederei direkt veranlasst,
bzw. Fachfirmen durch diese beauftragt. Detailkenntnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Aufgrund der kontaminierten Oberflächen und der gefährlichen Atmosphäre in
den Aufbauten konnte das Schiff zunächst nur von besonders geschützten und
geschulten Personen betreten werden. Am 10. Juni 2015 wurde schließlich das
Betreten des Schiffes für alle beauftragten Sachverständigen und Gutachter
freigegeben.
17. a) Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Alarmsignale „Generalalarm“ und „Verlassen des Schiffes“ optisch, akustisch
und inhaltlich?
b) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung an Bord der „Purple
Beach“ von wem aus welchem Grund das Alarmsignale „Generalalarm“,
wann von wem aus welchem Grund das Alarmsignal „Verlassen des
Schiffes“ ausgelöst?
Der Generalalarm besteht aus einer Folge von sieben kurzen Tönen und einem
langen Ton, die mit dem Signalgeberautomaten oder per Tyfon gegeben wird.
Dieser Alarm ist international durch Kapitel III Regel 37 der Anlage zum
Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See (SOLAS) und Abschnitt 7.2 des Internationalen Rettungsmittel-Codes (Life
Saving Appliances Code (LSA-Code)) vorgeschrieben.
Die Besatzung wurde aufgrund des Gasaustrittes am Morgen des 26. Mai 2015
durch Auslösen des Generalalarms vom Kapitän zum Verlassen des Schiffes
aufgefordert. Sie wurde auf die umliegenden Rettungseinheiten von der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger evakuiert.
18. In welchem Umfang führten nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele
Besatzungsmitglieder der „Purple Beach“ Reisegepäck, Ersatzkleidung,
Ausweispapiere oder andere persönlichen Gegenstände beim Verlassen des
Schiffes mit sich?
Aufgrund der Anweisung des Kapitäns der „Purple Beach“, den Havaristen
unverzüglich zu verlassen, war es der Besatzung nicht möglich, Reisegepäck sowie
Ersatzkleidung mitzunehmen.
Die Ausweispapiere der Besatzungsmitglieder wurden vom Kapitän vorgelegt.
19. a) Auf welcher Position ankerte nach Kenntnis der Bundesregierung die M/S
„Purple Beach“, aus welchem Grund und von wem war diese Ankerung
angewiesen und diese Position zugewiesen worden?
b) Wie weit (Distanz und Richtung) ist nach Kenntnis der Bundesregierung
diese Ankerposition von Helgoland, Wangerooge, Cuxhaven,
Wilhelmshaven, Bremerhaven, Büsum, Husum, Emden, Aurich und Norddeich
entfernt?
c) An welchen Standorten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Selbsterhitzung an Bord der „Purple Beach“
wann von wem, mit welchen Messgeräten, in welchem Zeitraum und mit
welchen Messergebnissen (Schadstoff und Konzentration) an Land
Messstellen eingerichtet?
d) Wie weit (Distanz und Richtung) war nach Kenntnis der Bundesregierung
die Ankerposition der „Purple Beach“ von welchem dieser Standorte
entfernt?
Ankerposition: φ: 54° 03,77‘ N λ: 007° 28,0‘ E
Diese Position wurde durch das Fahrzeug eigenständig
aufgesucht.
Distanzen in Seemeilen: Helgoland 16,5
Wangerooge 21,5
Cuxhaven 44
Wilhelmshaven 41
Bremerhaven 50
Büsum 50
Husum 61
Emden 43
Aurich 36
Norddeich 29
Es wurde an den folgenden Standorten an Land auf nitrose Gase, Chlor,
Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid und Ammoniak gemessen.
Anzahl
Stationen
Ort Datum
4 Cuxhaven (Kugelbake, Duhnen, Sahlenburg, Arensch) 27./28.05.
1 Wremen 27./28.05.
8 Bremerhaven (Stresemannstrasse, Lutherstrasse, Danziger Strasse,
Fehrmoorweg, Wilhelmshavener Strasse, Strehlitzer Strasse, Wurster Strasse /
Cherbourger Strasse, Weddewarden)
27./28.05.
1 Langen 27./28.05.
1 Nordenham 27./28.05.
1 Tettens 27./28.05.
1 Burhave 27./28.05.
1 Tossens 27./28.05.
1 Eckwarder Hörnung 27./28.05.
1 Varel 27.05.
1 Wilhelmshaven 27.05.
1 Wangerooge (Ost) 27.05.
1 Harlesiel 27.05.
1 Neuharlingersiel 27.05.
1 Bensersiel 27.05.
1 Helgoland 27./28.05.
Für die Messung wurden Prüfröhrchen verwendet. Die Messungen wurden von
den ABC-Zügen der Feuerwehren durchgeführt. Alle Messwerte lagen unterhalb
der Nachweisgrenze der verwendeten Röhrchen. Die Positionen und
Entfernungen zum Unfallort können einer amtlichen Topographischen Karte oder Seekarte
entnommen werden.
Die Informationen zur Ankerposition können der amtlichen deutschen Seekarte
Nr. 50 (Deutsche Bucht) entnommen werden.
20. Wie viele Anfragen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von wie
vielen Bürgern aus welchen Städten oder Landkreisen, mit welchem Inhalt
und welchem Ergebnis von wie vielen Bearbeitern bei dem eingerichteten
Bürgertelefon bearbeitet?
Insbesondere am 27. und 28. Mai 2015 wurden von der Stabsstelle für Presse-
und Öffentlichkeitsarbeit des HKs Anfragen in beträchtlicher Anzahl bearbeitet.
Die Aufgabe wurde wechselweise − je nach Aufkommen − von bis zu drei
Mitarbeitern wahrgenommen. Informationsbedarf bestand bei den Themenfeldern
Gesundheit, Tourismus und Einsatzverlauf.
Die Telekommunikations-Verbindungsdaten eingehender Anrufe werden nicht
gespeichert. Eine detaillierte Anruferliste und die Zuordnung nach
Landkreisen/Städten ist daher nicht möglich.
21. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verbringung des Schiffes vom Ankerplatz zum Notliegeplatz nicht von der
Besatzung, sondern von einer Überführungsbesatzung durchgeführt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
22. Mit welchen von wem angeforderten staatlichen Wasserfahrzeugen mit
welcher Schlepp- und Feuerlöschleistung, mit welcher Besatzungsstärke und
wie vielen zusätzlich an Bord eingeschifften Einsatzkräften wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung der aus wie vielen Schleppern mit welcher
Schlepp- und Feuerlöschleistung, mit wie vielen Besatzungsmitgliedern
bestehende Schleppverband vom Ankerplatz zum Notliegeplatz in welchem
Zeitraum auf welchem Streckenabschnitt aus welchem Grund begleitet?
Der Havarist „Purple Beach“ wurde von der Tiefwasserreede zum Jade-Weser-
Port geschleppt. Der Schleppzug wurde von den bundeseigenen
Mehrzweckfahrzeugen (MZS) „Neuwerk“ (Besatzung: 16 Personen, 113 to Pfahlzug und mit
Feuerlöschkapazitäten von 2 x 1200m³ und 2 x 300m³), „Mellum“ (Besatzung:
16 Personen, 100 to Pfahlzug und mit Feuerlöschkapazitäten von 1 x 1200m³, 1
x 150m³ und 4 x 240m³) und ab Schillig-Reede zusätzlich noch vom
Gasschutzschiff „Gustav Meyer“ (Besatzung: 11 Personen, Feuerlöschkapazitäten von 2 x
330m³) im Rahmen der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben nach
Seeaufgabengesetz begleitet.
Der Schleppauftrag wurde von der Firma Schramm Group, Brunsbüttel
durchgeführt. Den Auflagen der Schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (Nr. 09/15) des
Wasser-und Schifffahrtsamtes Wilhelmshaven für diesen außergewöhnlichen
Schleppzug entsprechend, waren die Schlepper „Bugsier 10“ (Besatzung: 3
Personen, Pfahlzug: 86 to, Feuerlöscheinrichtung nach Klassifikation) als
Kopfschlepper, „Wolf“ (Besatzung: 3 Personen, Pfahlzug: 46 to) als Steuerschlepper
und der Schlepper „Stella“ (Besatzung: 3 Personen, Pfahlzug: 52 to,
Feuerlöscheinrichtung nach Klassifikation) als Begleitschlepper beteiligt. Der Beginn
der Seereise auf der Tiefwasserreede war um 08:35 Uhr am 1. Juni 2015 und das
Ende der Seereise war um 19:58 Uhr am 1. Juni 2015 im Jade-Weser-Port in
Wilhelmshaven
23. Von welcher staatlichen Einrichtung wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung auf welcher Rechtsgrundlage, mit welcher Begründung, in welcher
Höhe und mit welchem Ergebnis von Schiffsführung, Reederei,
Versicherung oder anderen Beteiligten die Zahlung einer Sicherheitsleistung vor
Anlaufen des Notliegeplatzes, vor dem Zugang zum Schiff oder zu einem
anderen Zeitpunkt gefordert?
Die GDWS Außenstelle Nord forderte für den geleisteten Aufwand des Bundes
und der Küstenländer auf der Grundlage einer vorläufigen Kostenschätzung des
HKs von den Schiffseignern eine Garantieerklärung (Letter of Undertaking) in
Höhe von 5,35 Mio. Euro, die durch den Versicherer geleistet wurde. In Betracht
kommen verschiedene Rechtsgrundlagen.
24. a) Welche und wie viele externe Sachverständige und Dienstleister hatte das
HK im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie der Bergung des Frachters
„Purple Beach“ mit welchen Kosten beauftragt?
Neben Experten von verschieden Bundes- und Landesbehörden wurden die
nachstehenden privaten Sachverständige und Dienstleister vom HK beauftragt:
DNVGL ERS- Service Durchführung- von Stabilitäts- und
Festigkeitsberechnungen (siehe Antwort zu Frage 14 Kosten: 5 890,50 Euro
Möller Survey Marine GmbH & Co. KG Erstellung eines Wertgutachtens für
Schiff und Ladung (siehe Antwort zu Frage 15). Kosten: Es liegt noch keine
Rechnung vor.
Eurochemgroup Antwerpen Chemiker des Herstellers des Düngemittels
Nitrophoska® 15+15+15 (+2S) Kosten: ohne Berechnung
Reederei MAXX Reedereivertreter „Purple Beach“ als Ansprechpartner des
Stabes in Cuxhaven. Kosten: ohne Berechnung
b) Wie wird die Arbeit der externen Sachverständigen und Dienstleister nach
jedem Auftrag bewertet, und welche Konsequenzen werden danach
jeweils gegebenenfalls gezogen?
25. Welche Planungen des HK gibt es, wie zukünftig mit ähnlichen komplexen
Schadensfällen umzugehen ist und ist vorgesehen, die Vorgehensweise
zukünftig anzupassen, und wenn ja, inwieweit, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24b und 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach jedem Einsatz wird eine umfangreiche Nachbereitung mit den am Einsatz
Beteiligten durchgeführt. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in die
Weiterentwicklung der Fachkonzepte des HKs und in die künftige Zusammenarbeit mit
externen Sachverständigen und anderer hinzugezogenen Dienstleistern ein.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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