[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
1. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6928
18. Wahlperiode 03.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Frank Tempel, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6725 –
Fehlende Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) unterscheidet sich äußerlich von der
herkömmlichen Krankenversicherungskarte (KVK) vor allem durch ein Foto.
Es soll die Versicherte oder den Versicherten abbilden und deren bzw. dessen
Identifikation in Arztpraxen, Krankenhäusern etc. ermöglichen.
Ob das Foto tatsächlich die richtige Person abbildet, ist allerdings bei den im
Umlauf befindlichen eGK nicht überprüft worden. Von verschiedenen eCard-
Gegnerinnen und Gegnern ist bekannt, dass ihnen ohne Probleme eGKs mit
abgebildeten Comicfiguren statt Passfotos ausgestellt wurden (
www.shz.de/
schleswig-holstein/panorama/foto-protest-gegen-die-gesundheitskarte-id1968
84.html). Im „heute-journal“ wurde demonstriert, dass es möglich ist, ohne
besondere Computerkenntnisse eine eGK mit eigenem Foto auf den Namen eines
anderen Versicherten zu besorgen (
www.heute.de/massive-datenschutzluecke-
bei-elektronischer-gesundheitskarte-38542206.html). Für die Bundesregierung
„ist aus den gesetzlichen Regelungen des § 291 SGB V nicht abzuleiten, dass
die elektronische Gesundheitskarte ein Ausweisdokument wie der Pass oder der
Personalausweis ist“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/3235). Andererseits beruft sie
sich auf die Vertragspartner des Bundesmantelvertrags, die festgelegt hätten,
dass die „Identität des Versicherten zum Zwecke des Nachweises ihres
Leistungsanspruchs nunmehr allein anhand der auf der elektronischen
Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten einschließlich des Lichtbilds erfolgt“ (siehe
ebenda). Sie bestätigt zudem, dass die „richtige Zuordnung der Daten der
Gesundheitskarte zum Karteninhaber“ durch die Krankenkassen zu gewährleisten
ist.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist das Ziel der Bundesregierung, dass zur Bewältigung der Herausforderungen
an ein modernes Gesundheitssystem eine für alle Versorgungsbereiche nutzbare
und sichere Infrastruktur für den Austausch personenbezogener medizinischer
Daten aufgebaut wird. Mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
(eGK) und dem Aufbau der Telematikinfrastruktur werden die Grundlagen dafür
geschaffen, dass medizinische Informationen sicher und schnell zwischen den an
der Behandlung Beteiligten ausgetauscht werden können. Der Einsatz der eGK
mit Anwendungen und Zugriffsmöglichkeiten ist gesetzlich geregelt.
Datenschutz und Datensicherheit haben höchste Priorität. Die Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind eng in die Arbeiten eingebunden.
Der Aufbau der Telematikinfrastruktur erfolgt schrittweise. Bereits heute trägt
die elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild durch die Prüfung, ob das
Lichtbild den Versicherten, der die Leistung in Anspruch nehmen möchte, abbildet,
dazu bei, die missbräuchliche Inanspruchnahme von GKV-Leistungen zu
reduzieren. Im nächsten Schritt werden Online-Strukturen aufgebaut. Die erste
Online-Anwendung, der Versichertenstammdatenabgleich, trägt dazu bei, die
Aktualität und die Gültigkeit der eGK zu überprüfen und dadurch Missbrauch zu
reduzieren. In weiteren Schritten werden medizinische Anwendungen eingeführt.
Ziel ist es, die Qualität der medizinischen Behandlung für die Patientinnen und
Patienten zu verbessern.
1. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die heute im
Umlauf befindlichen eGKs nicht entsprechend dem Schutzbedarf für
Sozialdaten beantragt, zugeordnet und ausgegeben wurden?
a) Inwiefern ist diesbezüglich das Bundesversicherungsamt als
Aufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren Krankenkassen aktiv geworden?
b) Inwiefern ist diesbezüglich die Bundesbeauftragte für den
Datenschutzschutz und die Informationsfreiheit nach Kenntnis der Bundesregierung
aktiv geworden?
c) Inwiefern halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Krankenkassen bezüglich der Zuordnung und Ausgabe der eGKs an das
Sicherheitskonzept der Gesellschaft für Telematikanwendungen der
Gesundheitskarte mbH (gematik)?
Wer überwacht die Einhaltung der gematik-Spezifizierungen?
d) Inwiefern ist diesbezüglich das Bundesministerium für Gesundheit aktiv
geworden?
Die eGK dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von
Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie der Durchführung
der Anwendungen nach § 291a Absatz 2 und 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch –
SGB V. Die Ausgabe der eGKs an die Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung obliegt nach § 291 SGB V den Krankenkassen. Diese bestimmen die
Ausgabeverfahren. Die Identifizierung des Versicherten erfolgt bereits im
Rahmen der gesetzlichen Meldebestimmungen bei Eintritt in die gesetzliche
Krankenversicherung (§ 5 Absatz 6 der Datenerfassungs- und -
übermittlungsverordnung). Danach sind alle persönlichen Angaben, die an die Träger der
Sozialversicherung gemeldet werden, aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen. Damit ist
eine ausreichende Identifizierung der Pflichtversicherten sichergestellt. § 291
SGB V enthält keine Verpflichtung zur Identitätsfeststellung des Versicherten bei
Ausstellung der eGK. Da die eGK kein Ausweisdokument wie der Pass oder
Personalausweis ist, ist auch keine vergleichbare Identitätsfeststellung des
Versicherten bei der Lichtbildübermittlung vorzunehmen. Auch eine freiwillige
Mitgliedschaft kann nur begründet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen, die vom Betroffenen nachzuweisen und von der Krankenkasse zu
prüfen sind.
Die Krankenkassen werden von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden des
Bundes oder der Länder beaufsichtigt. Die Frage der Identitätsüberprüfung bei
der Lichtbildbeschaffung für das Ausstellen der eGK war bereits im Jahr 2009
Gegenstand der 74. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der
Sozialversicherungsträger. Im Ergebnis haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der
Länder festgestellt, dass die Krankenkassen kraft ihrer Zuständigkeit entscheiden,
welches Verfahren der Lichtbildübermittlung sie ihren Versicherten anbieten,
wobei Gesichtspunkte des Datenschutzes, Kosten- und Nutzenerwägungen und
die Gefahr des Missbrauchs abzuwägen sind. Nach Kenntnis der
Bundesregierung sehen die Verfahren der Krankenkassen Prüfschritte vor, um zu verhindern,
dass falsche Lichtbilder übermittelt werden (z. B. Übermittlung personalisierter
Vordrucke mit Rückantwortkarte, individueller Antragsnummer und Barcode).
Dem Bundesversicherungsamt sind bezüglich der bundesunmittelbaren
Krankenkassen keine Umstände zur Kenntnis gelangt, die auf Unregelmäßigkeiten bei der
Beantragung, Zuordnung oder Ausgabe der heute im Umlauf befindlichen eGK
hinweisen. Der Bundesregierung sind keine Verfahren bekannt, in denen die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die
Verfahren der Krankenkassen beanstandet hat. Auch das Bundesministerium für
Gesundheit ist insofern nicht aktiv geworden.
2. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass jede Weitergabe
oder Übermittlung von Sozialdaten nach den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuchs oder anderer gesetzlicher Vorschriften nur dann erfolgen darf,
wenn dies durch die betreffende Person genehmigt wurde?
3. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass es sich bei den
Daten im Rahmen des geplanten Versichertenstammdatenabgleichs um
Sozialdaten handelt?
4. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die
Genehmigung durch die betreffende Person nur dann wirksam ist, wenn diese
rechtssicher (d. h. entsprechend der Schutzbedarfsklasse für Sozialdaten)
identifiziert wurde?
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Sozialdaten durch
Sozialleistungsträger und sonstige in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannte
Stellen gelten die Vorgaben des Sozialdatenschutzes im Zweiten Kapitel des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der Aussage, dass jede Weitergabe oder Übermittlung von Sozialdaten nach
Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs oder anderer gesetzlicher Vorschriften nur
dann erfolgen darf, wenn dies durch die betreffende Person genehmigt wurde,
kann nur eingeschränkt zugestimmt werden, als nach § 67b, § 67d i. V. m.
§ 69 ff. SGB X eine Übermittlung von Sozialdaten ohne Einwilligung der
betroffenen Person unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach
spezialgesetzlichen Normen des SGB zulässig ist (zu den spezialgesetzlichen Befugnissen,
vgl. § 67d Absatz 1 SGB X). Für Krankenkassen sind die Datenerhebungs- und
-verarbeitungsbefugnisse in den spezialgesetzlichen Vorschriften des Zehnten
Kapitels des SGB V geregelt.
Nach § 284 Absatz 3 SGB V dürfen versichertenbezogene Daten, die von den
Krankenkassen rechtmäßig erhoben und gespeichert wurden, nur für die Zwecke
der Aufgaben nach § 284 Absatz 1 SGB V in dem erforderlichen Umfang
verarbeitet und damit als Unterfall der Verarbeitung auch übermittelt werden, für
andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs
angeordnet oder erlaubt ist.
Bei den Versichertenstammdaten handelt es sich um (versichertenbezogene)
Sozialdaten, die von den Krankenkassen nach § 284 Absatz 1 SGB V erhoben
werden.
Der geplante Versichertenstammdatenabgleich ist in § 291 Absatz 2b SGB V
ausdrücklich geregelt und damit durch eine gesetzliche Vorschrift des
Sozialgesetzbuchs erlaubt. Legitimationsgrundlage für die Datenübermittlung ist eine
gesetzliche Befugnisnorm; einer Einwilligung des Versicherten bedarf es daher nicht.
5. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die Ausgabe der
eGK vor dem Hintergrund der fehlenden Identitätsüberprüfung rechtswidrig
gewesen ist?
a) Inwiefern lässt der Auftrag an die Krankenkassen die Ausgabe von eGKs
überhaupt zu, bei denen die richtige Zuordnung der Daten der
Gesundheitskarte zum Karteninhaber nicht erfolgt ist?
b) Inwiefern trifft die Aussage nach Ansicht der Bundesregierung jedenfalls
dann zu, wenn ohne Identitätsüberprüfung mittels eGK Online-
Anwendungen durchgeführt werden?
c) Inwiefern wäre die Krankenkasse nach Auffassung der Bundesregierung
gegenüber Versicherten, die Erstellung und Übermittlung des Fotos aus
eigener Tasche bezahlen mussten, schadensersatzpflichtig?
d) Inwiefern wären die Verantwortlichen bei den gesetzlichen
Krankenkassen nach Auffassung der Bundesregierung persönlich für die
gegebenenfalls entstandenen Schäden haftbar zu machen?
6. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass eine PIN-
Eingabe zur Autorisierung der Datenverarbeitung unwirksam ist, wenn die
Person, die den PIN eingibt, nicht sicher (entsprechend der Schutzbedarfsklasse)
identifiziert ist?
7. Inwiefern erachtet die Bundesregierung den mit dem E-Health-Gesetz
geplanten Online-Stammdatenabgleich mit den derzeit ausgegebenen eGKs als
datenschutzrechtlich zulässig?
a) Inwiefern ist der Stammdatenabgleich als unbefugtes Offenbaren von
Daten zu betrachten, solange die bzw. der Versicherte nicht identifiziert ist?
b) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung für den Online-
Stammdatenabgleich die „richtige Zuordnung der Daten der Gesundheitskarte
zum Karteninhaber“ unabdingbare Voraussetzung?
c) Inwiefern haben Versicherte die Möglichkeit, dem Online-
Stammdatenabgleich zu widersprechen und die automatische Übermittlung ihrer
Sozialdaten damit zu untersagen?
Die Fragen 5, 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Ausgabe der eGKs siehe Antwort zu Frage 1. Zur Frage des Online-
Stammdatenabgleichs wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. Des
Weiteren trägt der Online-Stammdatenabgleich dazu bei, die Gültigkeit und
Aktualität der eGK zu überprüfen und dadurch Missbrauch zu reduzieren.
Hinsichtlich des PIN-Einsatzes gilt Folgendes: Die PIN wird mit gesonderter Post
unabhängig von der eGK dem Versicherten übermittelt. Bevor medizinische
Daten auf Wunsch des Versicherten auf bzw. mittels der eGK gespeichert werden,
muss der Leistungserbringer eine schriftliche Einwilligungserklärung vom
Patienten einholen. Die Einwilligung wird gem. § 291a Absatz 3 Satz 5 SGB V
dokumentiert. Eine ordnungsgemäße Dokumentation setzt voraus, dass die
Einwilligung einer bestimmten Person und einer bestimmten eGK zugeordnet werden
kann. Dies erfordert eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Person
durch den Leistungserbringer.
8. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass eine Strafbarkeit
wegen unbefugtem Offenbaren von Sozialdaten schon dann gegeben sein
kann, wenn die Möglichkeit zum Datenzugriff besteht und nicht nur, wenn
Daten tatsächlich im Einzelfall unbefugt offenbart werden?
Welche Rechtsnormen kommen hier in Betracht?
Soweit es um eine Strafbarkeit nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB –
Verletzung von Privatgeheimnissen) geht, zielt die Frage auf die Auslegung des
Tatbestandsmerkmals „offenbaren“ ab. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die
Auslegung von Gesetzen nicht der Bundesregierung, sondern den unabhängigen
Gerichten obliegt. Die Bundesregierung kann deshalb zu der Frage, ob es für die
Offenbarung auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Dritten ankommt
oder ob es ausreicht, wenn der Dritte die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhält,
nur auf Folgendes verweisen:
Offenbaren ist die Hinausgabe von Tatsachen aus dem Kreis der Wissenden oder
der zum Wissen Berufenen, dabei muss dem Empfänger ein Wissen vermittelt
werden, das dieser bisher noch nicht besaß (Schünemann in Leipziger
Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 203 Rn. 41). Bei mündlichen Mitteilungen kommt es
auf die tatsächliche Kenntnisnahme an (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder,
StGB, 29. Aufl., § 203 Rn. 19). Bei verkörperten Geheimnissen kann die
Offenbarung auch in der Einräumung der Kenntnisnahme bestehen, ohne dass es auf
die tatsächliche Kenntnisnahme ankommt; wenn etwa das Geheimnis in einem
Brief verkörpert ist, ist die Offenbarung vollendet, sobald der Brief den
Empfänger erreicht hat (Schünemann, a. a. O. § 203 Rn. 41). Zweifelhaft und im
Einzelnen umstritten ist, ob dies auch gilt, wenn dem Dritten der allgemeine Zugang zu
sehr großen Datenmengen eröffnet wird (vgl. Schünemann, a. a. O. § 203 Rn. 41,
Fischer, StGB, 61. Aufl., § 203 Rn. 30a, Lenckner/Eisele, a. a. O. § 203 Rn. 19
jeweils m. w. N.).
9. Welche Eigenschaften des Versicherten werden durch Nutzung der
Zertifikate der eGK zur Authentisierung gegenüber der Telematikinfrastruktur
nachgewiesen?
Aktuell werden über die Zertifikate der eGK keine personenbezogenen
Eigenschaften des Versicherten gegenüber der Telematikinfrastruktur nachgewiesen.
Die Authentisierung einer eGK (in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnachweis)
gegenüber der Telematikinfrastruktur und deren Anwendungen erfolgt durch den
Einsatz kartenindividueller kryptografischer Schlüssel der Karte. Die dabei
genutzten Zertifikate weisen keine Eigenschaften des Versicherten gegenüber der
Telematikinfrastruktur nach. Bei zukünftigen Anwendungen der
Telematikinfrastruktur können die Zertifikate als Nachweis dafür dienen, dass die eGK einem
bestimmten Versicherten eindeutig zugeordnet ist.
10. Welches Datenschutzniveau (Level of Assurance, LoA) ist nach Kenntnis
der Bundesregierung nach dem internationalen Standard ISO/IEC 29115 für
Sozialdaten vorgesehen?
a) Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen werden in diesem LoA
gestellt?
b) Welchen Schutzbedarf bzw. welches Vertrauensniveau haben Sozialdaten
gemäß dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)?
c) Welche Anforderungen werden insbesondere an die Registrierung
gestellt?
d) Welche Anforderungen werden insbesondere an den Nachweis der
Identität gestellt?
e) Inwiefern wird die eGK auf Antrag ausgegeben?
11. Inwiefern wird nach Auffassung der Bundesregierung das LoA für
Sozialdaten gemäß internationalem Standard ISO/IEC 29115 bei der Ausgabe der
eGK eingehalten?
a) Welcher LoA entsprechen die heute im Umlauf befindlichen eGK nach
Kenntnis der Bundesregierung?
b) Welche Stellen übernehmen das Enrolment (Registrierung) von
Versicherten für die eGK als Authentisierungsmittel?
c) Welchem Vertrauensniveau werden Arbeitgeber zugeordnet?
d) Welchem Vertrauensniveau werden Versicherte zugeordnet?
e) Welchem Vertrauensniveau ist die Übermittlung von Daten nach der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zuzuordnen?
f) Welches Vertrauensniveau wird gemäß ISO/IEC 29115 für
selbstbestätigte Identitätsinformationen erzielt?
g) Auf welchem Vertrauensniveau muss eine Identitätsprüfung gemäß
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mindestens
erfolgen?
h) Wie muss gemäß Kapitel 10.1 der ISO/IEC 29115 eine Identitätsprüfung
für das Vertrauensniveau von Sozialdaten durchgeführt werden?
i) Wie muss gemäß ISO/IEC 29115 die Identität einer Person innerhalb der
Identitätsprüfung nachgewiesen werden?
j) Welches Vertrauensniveau kann maximal erreicht werden, wenn einzelne
Prozessschritte eines Registrierverfahrens unterschiedliche
Vertrauensniveaus erfüllen?
k) Welchem Vertrauensniveau entspricht das derzeitige Verfahren der
Krankenkassen zur Beantragung und Ausgabe der eGKs?
12. Inwiefern ist die Einhaltung des internationalen Standards ISO/IEC 29115
für eine sichere Telematikinfrastruktur und eGK-Anwendungen nach
Einschätzung der Bundesregierung unabdingbar?
Die Fragen 10, 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der internationale Standard ISO/IEC 29115 bietet ein generisches Rahmenwerk
zur Authentifizierung und spezifiziert dabei vier sog. Level of Assurance (LoA)
inklusive technischer und organisatorischer Anforderungen, die im jeweiligen
LoA zu erfüllen sind.
Er legt sinnvolle technische und organisatorische Anforderungen an eine
elektronische Identifikation von Entitäten fest. Jedoch sind bei Anwendung des
Standards auch die bereits etablierten Prozesse sowie der geforderte Schutzbedarf
gemäß Sicherheits- und Datenschutzkonzept zu berücksichtigen. Daher ist eine
unmittelbare Übernahme der Anforderungen ohne entsprechende Abwägung nicht
unbedingt sinnvoll. Zum Schutz der Authentisierungsverfahren und -daten auf
Kartenprodukten wie der eGK oder dem elektronischen Heilberufsausweis hat
das BSI bereits ein Schutzprofil (BSI-CC-PP-0082-V2-2014) sowie eine
Technische Richtlinie (BSI TR-03144) erstellt, nach denen die Karten zertifiziert werden
müssen. Die Zertifizierung erfolgt nach Common Criteria (CC). Die CC ist ein
international anerkannter Bewertungsstandard (ISO/IEC 15408) zur Prüfung und
Bewertung der Sicherheitseigenschaften von IT-Produkten.
Somit ist hierfür ein sehr hoher nachweisbarer Schutz gegeben.
Zum Verfahren der Krankenkassen bei der Ausgabe der eGK an die Versicherten
wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 5 bis 7 verwiesen. Die eGK wird
nicht auf Antrag ausgegeben. Benötigt der Versicherte eine Ersatzkarte, so hat er
die Gründe dafür seiner Krankenkasse mitzuteilen. Im Übrigen gelten, wie bereits
in den Antworten zu den Fragen 2 bis 4 ausgeführt, für das Erheben, Verarbeiten
und Nutzen von Sozialdaten die Vorgaben des Sozialdatenschutzes im Zweiten
Kapitel des SGB X sowie die spezialgesetzlichen Vorschriften des Zehnten
Kapitels des SGB V.
13. Auf welcher rechtlichen Grundlage vertrat eine Sprecherin des
Bundesgesundheitsministeriums die Auffassung, dass auch Ärzte verpflichtet
seien, die Identität der Versicherten zu überprüfen (
www.welt.de/
newsticker/dpa_nt/infoline_nt/brennpunkte_nt/article124506981/Wirbel-um-
Rechtmaesigkeit-der-Gesundheitskarte.html)?
a) Wenn, wie die Bundesregierung ausführt, die eGK kein
„Ausweisdokument wie der Pass oder der Personalausweis“ ist, wie weist der
Versicherte dann rechtsverbindlich seine Identität gegenüber dem Arzt oder
beim einem anderen Zugriff auf die Telematik-Infrastruktur nach?
b) Inwiefern kommt alternativ zur Identifizierung mittels der eGK eine
Prüfung eines offiziellen Ausweisdokuments in der Arztpraxis infrage?
14. Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass das ganze Konzept der eGK
sowohl gesetzlich als auch in den Festlegungen der Selbstverwaltung darauf
ausgelegt ist, dass die Versicherten mit ihr ihre Identität nachweisen?
15. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage des GKV-
Spitzenverbandes zu, dass die eGK als „eingeschränkter Identitätsnachweis“
konzipiert ist (
www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/brennpunkte_nt/
article124506981/Wirbel-um-Rechtmaessigkeit-der-Gesundheitskarte.html)?
a) Bedeutet nach Ansicht der Bundesregierung ein „eingeschränkter
Identitätsnachweis“, dass nur einige Identitätsmerkmale rechtlich bestätigt
werden?
Falls ja, welche, und welche nicht?
b) Bedeutet nach Ansicht der Bundesregierung ein „eingeschränkter
Identitätsnachweis“, dass der Nachweis aller Identitätsmerkmale nur
eingeschränkt möglich ist und dass in Kauf genommen wird, dass die
Authentisierung nicht rechtssicher ist?
Die Fragen 13 bis 15 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vertragspartner haben im Bundesmantelvertrag Vereinbarungen zur Prüfung
des Leistungsanspruchs des Versicherten gegenüber der Krankenkasse und
Aktualisierung der Versichertenstammdaten getroffen (Anhang 1 Anlage 4a der
Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte,
die Bestandteil des Bundesmantelvertrags-Ärzte ist). Die Überprüfung bezieht
sich auf offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen der vorgelegten Karte und der
Person hinsichtlich des Alters, des Geschlechts und des aufgebrachten Fotos. Der
Arzt ist verpflichtet, im Falle eines Verdachts auf Missbrauch die zuständige
Krankenkasse zu informieren und ist berechtigt, die elektronische
Gesundheitskarte einzuziehen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
sowie die Antworten zu den Fragen 1 und 5 bis 7 verwiesen.
16. Welche Maßnahmen wären nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, die
datenschutzrechtlichen Vorbehalte bei Online-Anwendungen der eGK durch
die fehlende Identifizierung der Versicherten abzustellen?
a) Was haben die Selbstverwaltung bzw. die Betreibergesellschaft gematik
dahingehend unternommen?
b) Wenn die Einhaltung des gematik-Sicherheitskonzepts Voraussetzung zur
Zulassung als Kartenherausgeber ist, welche Maßnahmen sind von der
gematik bei Verstößen gegen das gematik-Sicherheitskonzept
vorgesehen?
c) Was haben die Bundesregierung oder Aufsichtsbehörden des Bundes
diesbezüglich unternommen?
d) Wie teuer wird es für die Versichertengemeinschaft werden, wenn die
Krankenkassen rechtskonform die Identifizierung der Versicherten
nachholen, und wer würde diese Kosten tragen?
e) Welche Identifizierungsverfahren wurden diesbezüglich durch die
Selbstverwaltung als geeignet und damit gesetzeskonform eingestuft?
f) Welche Identifizierungsverfahren werden oder wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang überhaupt angewendet?
Zu den Ausgabeverfahren der eGK wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 5
bis 7 verwiesen. Datenschutzrechtliche Vorbehalte bei Online-Anwendungen der
eGK können demnach nicht bestätigt werden.
17. Inwiefern sieht die Bundesregierung politischen Handlungsbedarf infolge
des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (L 5 KR 32/14 NZB
vom 20. März 2014), demzufolge Krankenkassen Kosten nur erstatten
dürfen, soweit es das Gesetz vorsieht (vgl. § 13 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch SGB V) und dieses Fehlen einer Regelung über die
Erstattung etwa der Kosten für die Beschaffung des Lichtbildes bedeutet, dass
diese Kosten von den Versicherten selbst zu tragen sind?
Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Praktiken
einiger Krankenkassen, welche die Kosten für das Foto übernommen oder die
Ablichtung selbst finanziert haben?
Das SGB V sieht keinen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Ausstellung
der eGK anfallenden Kosten des Versicherten vor. Die Bundesregierung sieht hier
auch keinen politischen Handlungsbedarf, zumal dies in anderen Bereichen auch
üblich ist (z. B. Personalausweis, Führerschein). Inwieweit die Übernahme der
Fotokosten durch einige Krankenkassen als Serviceleistung gegenüber dem
Versicherten angesehen werden kann, ist von den Aufsichtsbehörden zu beurteilen.
Hinweise der Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (L 5 KR 594/14 vom
28. Mai 2015), dass Krankenhäuser keinen Anspruch auf Vorlage einer eGK
zum Nachweis einer Krankenversicherung haben?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, das angeführte Urteil zum Anlass zu
nehmen, dem Gesetzgeber gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Wie das
Landessozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Versichertenkarte als
Versicherungsnachweis bei stationärer Krankenhausbehandlung nicht vorgesehen: § 15
Absatz 2 SGB V gilt nur für die ambulante Behandlung. Es ist davon auszugehen,
dass diese Rechtslage den Krankenhäusern bekannt ist. Damit werden die
Krankenhäuser keinem unzumutbaren Risiko ausgesetzt, dass ihre
Behandlungskosten – etwa bei Ruhen des Leistungsanspruchs des Patienten – nicht erstattet
werden. Ein Krankenhaus kann – insbesondere vor einer geplanten Behandlung – die
Übernahme seiner Behandlungskosten durch eine entsprechende
Kostenübernahmeerklärung der betroffenen Krankenkasse sicherstellen. Bei einer
Kostenübernahmeverweigerung durch die Krankenkasse hat das Krankenhaus die
Möglichkeit, den Patienten selbst zur Übernahme der Kosten zu verpflichten oder aber bei
seinem finanziellen Unvermögen den Behandlungsfall dem Sozialamt
anzuzeigen.
19. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der im gleichen Urteil
getroffenen Aussage, dass ein ruhender Leistungsanspruch auf der eGK
durch Krankenkassen nicht als Merkmal aufgebracht werden muss?
a) Inwiefern ist die/der Versicherte nach Ansicht der Bundesregierung für
die Krankenhausbehandlung voll zahlungspflichtig, wenn seine
Krankenkasse sich weigert, diese aufgrund eines ruhenden Leistungsanspruchs
zu erstatten?
b) Inwiefern darf das Krankenhaus diese Behandlung dem Versicherten in
Rechnung stellen, wenn nicht im Vorhinein über die voraussichtlich
entstehenden Kosten aufgeklärt wurde?
c) Inwiefern stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der
Aussage zu, dass die eGK momentan nicht nur für eine sichere
Identifizierung, sondern sogar als sicherer Nachweis des Versicherungsstatus
ungeeignet ist?
Durch den der Krankenhausbehandlung zugrundeliegenden Behandlungsvertrag
ist die Patientin oder der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist (siehe § 630a
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB).
Sofern das Krankenhaus bzw. dessen Mitarbeiter wissen, dass eine vollständige
Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder
sofern sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben,
müssen die Patientin oder der Patient vor Beginn der Behandlung über die
voraussichtlichen Kosten in Textform informiert werden. Verstößt das Krankenhaus
gegen diese wirtschaftliche Informationspflicht aus § 630c Absatz 3 BGB
pflichtwidrig, kann die Patientin oder der Patient dies dem Anspruch des Krankenhauses
auf Bezahlung der Behandlungskosten entgegenhalten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
20. Welchen politischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts
des im „heute-journal“ vom 24. Juni 2015 aufgedeckten massiven
Datenschutzproblems bei der eGK, und welche diesbezüglichen Maßnahmen sind
im Entwurf des sogenannten E-Health-Gesetzes berücksichtigt?
a) Was haben die Bundesregierung oder das Bundesversicherungsamt nach
dem 24. Juni 2015 diesbezüglich unternommen?
b) Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sozialdaten über telefonische
Abfragen bei gesetzlichen Krankenkassen zugänglich gemacht werden?
c) Wer wäre nach Kenntnis der Bundesregierung klageberechtigt, bzw.
inwiefern kommt eine Ermittlung von Amts wegen in Betracht?
d) Was können Versicherte rechtlich unternehmen, wenn ihre Krankenkasse
ein ähnliches Sicherheitskonzept, wie die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
im genannten heute-journal-Beitrag, verfolgt?
e) Kann mittels der im heute-journal-Beitrag beschriebenen Methoden auch
noch auf Sozialdaten anderer Sozialversicherungsträger zugegriffen
werden?
f) Was hat die Bundesbeauftragte für den Datenschutzschutz und die
Informationsfreiheit nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich
unternommen?
21. Inwiefern ist die Einhaltung des internationalen Standards ISO/IEC 29115
für einen sicheren Zugriff der Versicherten über Online-Geschäftsstellen der
Krankenkassen nach Kenntnis der Bundesregierung unabdingbar?
22. Unter welchen Voraussetzungen können GKV-Versicherte
datenschutzrechtskonform einen Antrag auf Patientenquittung nach § 305 SGB V per
Internet-Zugriff stellen?
a) Unter welchen technologischen und organisatorischen Voraussetzungen
ist die eGK geeignet, diese Anforderungen zur Identifizierung von
Versicherten zwecks Online-Zugriff auf Sozialdaten, zu erfüllen?
b) Welche der Aufsicht des Bundes unterstehenden Krankenkassen oder
andere Krankenkassen haben die geltenden Regelungen nach § 36a SGB I
nach Kenntnis der Bundesregierung umgesetzt und welche nicht?
c) Welche Krankenkassen haben insbesondere Zugänge nach § 36a SGB I
mittels eGK realisiert, um eine datenschutzgerechte Kommunikation
zwischen Krankenkassen und Versicherten zu gewährleisten?
d) Inwiefern sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen oder
aufsichtsbehördlichen Handlungsbedarf?
Die Fragen 20 bis 22 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Krankenkassen, die ihren Versicherten Verfahren für die Anforderung und
Einsichtnahme von Daten über das Internet anbieten, sind nach § 78a SGB X
verpflichtet, bei der Umsetzung durch geeignete organisatorische und technische
Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der Sozialdaten der
Versicherten gewahrt wird.
Zu konkreten Anforderungen, die sich daraus ergeben, wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 72 bis 74 auf
Bundestagsdrucksache 18/5536 verwiesen.
Nach § 82 SGB X in Verbindung mit § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
kann eine Krankenkasse, die einem Betroffenen durch eine nach diesem
Gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder
unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen
Sozialdaten einen Schaden zufügt, dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet
sein. Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen ein Schaden entstanden ist und die
Krankenkasse die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt missachtet
hat. Der Betroffene kann seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend
machen. In diesem Fall werden die gesetzlichen Voraussetzungen durch das Gericht
überprüft.
Darüber hinaus können Versicherte, denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
eine Krankenkasse ein unzureichendes Sicherheitskonzept verfolgt, die
zuständige Aufsichtsbehörde darüber informieren. Die Aufsichtsbehörde ermittelt den
Sachverhalt von Amts wegen und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,
ob und inwieweit ein aufsichtsrechtliches Einschreiten geboten ist.
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die BfDI hier nicht tätig geworden.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Patiententerminals, die in
Apotheken aufgestellt und mit denen nach Einlesen der eGK Daten etwa
einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkassen
gesendet werden sollen (
www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/nachricht-detail/
zur-krankmeldung-in-die-apotheke-degiv-bkk/)?
a) Wie viele derartige Verträge sind nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits unterzeichnet worden?
b) Inwiefern schätzt die Bundesregierung die Übersendung von Sozialdaten
über derartige Terminals mittels der heute ausgegebenen eGKs als
datenschutzrechtlich unbedenklich ein?
c) Inwiefern sind hier die Datenschutzbeauftragte, das
Bundesversicherungsamt oder das Bundesgesundheitsministerium aktiv geworden?
Es ist nicht die Aufgabe der Bundesregierung, derartige Projekte im Einzelnen zu
prüfen und zu bewerten. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die BfDI
hier tätig geworden ist. Dem Bundesversicherungsamt liegen hierzu keine
relevanten Erkenntnisse vor.
24. Inwiefern war es ein mit der eGK-Einführung verfolgtes Ziel,
datenschutzrechtliche Probleme beim Zugriff auf Sozialdaten bei der
Krankenversichertenkarte abzustellen, und inwiefern hat sie das vor dem Hintergrund der
bekannten Datenschutzskandale nach Ansicht der Bundesregierung erfüllt?
Die BfDI hat in der Vergangenheit das Datenschutzniveau der
Krankenversichertenkarte bemängelt, da der Status des Versicherten (fünfstellige Ziffernfolge)
aufgedruckt und im Speicherchip unverschlüsselt gespeichert war. Mit der
Einführung der eGK sind diese Merkmale nicht mehr sichtbar auf dem Kartenkörper
aufgedruckt. Mit dem weiteren Aufbau der Telematikinfrastruktur werden
darüber hinaus datenschutzrechtlich sensible Daten im zugriffsgeschützten Teil der
Versichertenstammdaten nach § 291 Absatz 2 Satz 1 SGB V gespeichert werden
können und nur noch für Berechtigte lesbar sein.
25. Inwiefern soll das Foto nach Kenntnis der Bundesregierung zur Bekämpfung
von Kartenmissbrauch beitragen?
a) Welche Zahlen hat die Bundesregierung über das Ausmaß von
Kartenmissbrauch vor Ausgabe der eGKs?
b) Inwiefern kann Kartenmissbrauch nach Ansicht der Bundesregierung
überhaupt zuverlässig bekämpft werden, wenn die Identität von
abgebildeter Person und Versicherter bzw. Versichertem nicht überprüft wurde?
c) Welche Daten hat die Bundesregierung, die einen Rückgang von
Kartenmissbrauch nach Ausgabe der eGKs belegen?
d) Wie hoch sind die Einsparungen für die gesetzliche
Krankenversicherung?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Lichtbild auf der elektronischen
Gesundheitskarte die Leistungserbringer darin unterstützt festzustellen, ob die
Person, welche die Karte vorlegt, der rechtmäßige Inhaber der eGK ist und ein
Leistungsanspruch besteht. Damit kann die missbräuchliche Nutzung gestohlener
oder verlorener Gesundheitskarten sowie die Nutzung einer Gesundheitskarte
durch mehrere Personen eingeschränkt und damit ein ganz erheblicher Schaden
zu Lasten der Solidargemeinschaft möglichst vermieden werden.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]