[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 2. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6937
18. Wahlperiode 04.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel,
Stephan Kühn (Dresden), Markus Tressel, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6738 –
Bedeutung und Förderung des Fußverkehrs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Fußverkehr ist eine wesentliche Säule nachhaltiger Mobilität. Er ist
klimafreundlich, gesundheitsfördernd, leise und für niemanden zu teuer.
Fußgängerinnen und Fußgänger beleben den öffentlichen Raum und tragen entscheidend
zur Lebensqualität von Quartieren bei. In Deutschland hat der Fußverkehr in
den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Aktuell wird in deutschen Städten
ungefähr jeder dritte Weg zu Fuß zurückgelegt. In der Hauptstadt Berlin, aber
auch in Frankfurt am Main, Rostock und Halle sind sogar mehr Menschen zu
Fuß unterwegs als mit dem Auto, ÖPNV oder dem Fahrrad (vgl. Mobilität in
Städten – SRV 2013).
Dennoch ist der Fußverkehr ein in der Verkehrspolitik kaum beachtetes Thema.
In der Stadtplanung und im Verkehrsrecht dominiert vielerorts nach wie vor das
Leitbild der autogerechten Stadt. Deshalb haben Fußgängerinnen und
Fußgänger im Vergleich zum motorisierten Verkehr in der Regel das Nachsehen; im
Straßenverkehr sind Fußgänger besonders stark gefährdet. Die Gefahr bei einem
Unfall schwer oder sogar tödlich verletzt zu werden ist für Fußgängerinnen und
Fußgänger unverhältnismäßig hoch (vgl. VCD Städtecheck 2014). Im Jahr 2014
starben im deutschen Verkehr mehr als 500 zufußgehende Menschen (vgl.
Süddeutsche Zeitung vom 5. September 2015).
Um die Sicherheit von Fußgängerinnen und Fußgängern und die Lebensqualität
in Städten zu verbessern, ist eine aktive Fußverkehrspolitik notwendig.
Fußverkehr muss als eigenständige Verkehrsart verstanden und die spezifischen
Belange bei Planungen und Baumaßnahmen stärker berücksichtigt werden.
Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen sind an verschiedenen Stellen
nötig. Die Qualität von Gehwegen muss erhöht und die aus Sicht der Fragesteller
nicht mehr zeitgemäßen Regeln zur Fahrbahnüberquerung sollten angepasst
werden. Das immer mehr ausufernde Zuparken von Geh- und Radwegen muss
reduziert werden, damit sich auch Menschen mit Kinderwagen und
Rollstuhlfahrer ungehindert fortbewegen können. Bei der Errichtung und Kennzeichnung
von Radverkehrsanlagen muss darauf geachtet werden, dass ausreichend Platz
für den Fußverkehr verbleibt.
Ziele und Aktivitäten der Bundesregierung
1. Welche Strategie und welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung
im Bereich des Fußverkehrs?
Dem Fußverkehr kommt nach Auffassung der Bundesregierung eine hohe
Bedeutung für eine nachhaltige Mobilität zu. Nach dem Ergebnis der bundesweiten
Mobilitätsuntersuchung „Mobilität in Deutschland“ von 2008 entfällt mit 24 Prozent
ein hoher Anteil des Gesamtverkehrsaufkommens auf den Fußverkehr. Er leistet
damit einen wichtigen Beitrag zu einer umwelt- und klimafreundlichen sowie der
Gesundheit förderlichen Mobilität.
Grundsätzlich setzt die Bundesregierung auf eine integrierte Politik, die die
Leistungsfähigkeit der einzelnen Verkehrsmittel und ihr Zusammenspiel optimiert
sowie durch eine nachhaltige Stadtplanung unterstützt. Es geht dabei um die
Förderung der jeweiligen Stärken und der intermodalen Verflechtung von Rad- und
Fußverkehr, PKW, Bus, Regionalbahn, S-, U- und Straßenbahn.
Vor diesem Hintergrund wird der Fußverkehr grundsätzlich als zentrales Element
eines integrierten Ansatzes berücksichtigt. Dies geschieht beispielsweise im
Bereich der Städtebauförderung, der Herstellung einer barrierefreien Mobilität oder
im Rahmen des Verkehrssicherheitsprogramms 2011.
Aktuell stehen im Rahmen der nachhaltigen Mobilitäts- und Verkehrspolitik der
Bundesregierung die Verbesserung des Verkehrsklimas zwischen Autofahrern,
Radfahrern und Fußgängern, die Verringerung der Konflikte zwischen diesen
Verkehrsteilnehmern sowie die Stärkung des Umweltverbundes im Vordergrund.
2. Welche Gesetzgebungsverfahren und Novellen der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO
(VwV-StVO) plant die Bundesregierung für den weiteren Verlauf der
18. Wahlperiode, um die Qualität und Sicherheit des Fußverkehrs zu
erhöhen?
13. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung die generelle Anweisung in § 25
Absatz 3 der StVO, dass Fußgängerinnen und Fußgänger die Fahrbahnen
„zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung“ zu überschreiten haben
„und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder
Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen […] oder auf Fußgängerüberwegen“ aus
Sicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund der zunehmenden Anordnung
von verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen und Tempo-30-Zonen noch eine
zeitgemäße und erforderliche Einschränkung des Fußverkehrs?
Falls die Bundesregierung die Regelung als nicht mehr zeitgemäß betrachtet,
welche Änderungen strebt sie an?
Die Fragen 2 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bereitet
derzeit eine Änderung der StVO vor, mit der im unmittelbaren Umfeld u. a. von
Kindertagesstätten, Kindergärten und Seniorenheimen auch auf innerörtlichen
Hauptverkehrsstraßen die Anordnung von Tempo 30 km/h erleichtert werden
soll. Dies wird auch den Fußgängern in diesen Bereichen zugutekommen.
Darüber hinaus erfordert die Verkehrslage in Tempo 30-Zonen und
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen infolge der abgesenkten Geschwindigkeit bereits
heute nicht, dass Fußgänger nur an Kreuzungen, Einmündungen und
Fußgängerüberwegen die Fahrbahn überqueren dürfen. Insoweit erlaubt bereits § 45
Absatz 1c StVO für Tempo 30-Zonen keine Lichtzeichen geregelten Kreuzungen
und Einmündungen. Dies muss dann umso mehr für verkehrsberuhigte
Geschäftsbereiche mit niedrigerer Geschwindigkeit gelten.
3. Welche Studien zum Fußverkehr hat die Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren zum Thema Fußverkehr in Auftrag gegeben, und welche Erkenntnisse
haben diese Studien der Bundesregierung gebracht?
Zum Thema Fußverkehr wurden und werden in der Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt) und im Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
seit 2010 mehrere nationale und internationale Forschungsprojekte durchgeführt
bzw. extern bearbeitet. Dabei muss angemerkt werden, dass bei sämtlichen
Forschungsprojekten, die Verkehrs- und Mobilitätsthemen berühren, eine
ganzheitliche Betrachtung aller Verkehrsteilnehmer unumgänglich ist und durchgeführt
wird. Deshalb gibt es eine Vielzahl weiterer Forschungsprojekte bei denen das
Thema „Fußverkehr“ ebenfalls berücksichtigt wurde, welche jedoch nicht im
Einzelnen aufgelistet werden können.
Die Erkenntnisse bzw. Berichte der BASt stehen zum Teil als kostenfreier
Download im elektronischen BASt-Archiv ELBA (
http://bast.opus.hbz-nrw.de/
benutzung.php?la=de) zur Verfügung oder befinden sich unter den gesondert
aufgeführten Internetlinks.
4. Wie hoch waren in den Jahren 2013 bis 2015 die Ausgaben des Bundes für
den Fußverkehr (bitte pro Jahr und unterteilt nach Haushaltstiteln
darstellen)?
Die Länder erhalten vom Bund jährlich Kompensationszahlungen zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden von rund 1,336 Mrd. Euro nach
dem Entflechtungsgesetz. Die Aufteilung des Mittelvolumens aus dem
Entflechtungsgesetz zwischen öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und
kommunalem Straßenbau obliegt den Ländern. Der Bund hat darauf keinen Einfluss.
Weitere Ausgaben des Bundes für den Fußverkehr sind in der Förderung
verkehrsträgerübergreifender Projekte enthalten, die den Fußverkehr berühren und
mit Bundesmitteln finanziert werden.
5. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befassten sich Anfang des
Jahres 2013 und befassen sich aktuell mit dem Bereich Fußverkehr
a) im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
Im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sind im
Bereich des nicht motorisierten Verkehrs insgesamt fünf (sechs Anfang 2013)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind im Rahmen übergreifender Themen auch mit dem Bereich Fußverkehr
befasst.
b) in der Bundesanstalt für Straßenwesen,
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat mitgeteilt, dass sich über die
ganze Aufgabenbreite der BASt hinweg fünf Mitarbeiter mit Fragestellungen des
Fußverkehrs befassen. Gegenüber dem Jahr 2013 hat es keine Änderung gegeben.
c) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,
Das Bundesinstitut für Bau, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt
für Bauwesen und Raumordnung (BBR) behandelt den Fußverkehr als
integrierten Bestandteil von Nahmobilität und Stadtverkehr. Im Bereich Nahmobilität und
Stadtverkehr ist eine Person tätig. Gegenüber dem Jahr 2013 hat es keine
Änderung gegeben.
d) im Umweltbundesamt,
Im Umweltbundesamt gibt es eine Mitarbeiterin, die neben anderen Aufgaben
auch die Ansprechpartnerin für den Fußverkehr ist. Darüber hinaus befassen sich
weitere fünf Personen mit städtischer Mobilität, d. h. mit Themen, die u. a. die
Mobilität zu Fuß beinhalten. Gegenüber dem Jahr 2013 hat es keine Änderung
gegeben.
e) in weiteren Bundesbehörden?
Im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) ist der nicht motorisierte Verkehr – und somit auch der Fußverkehr –
Teil der Aufgaben eines Mitarbeiters. Gegenüber dem Jahr 2013 hat es keine
Änderung gegeben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist querschnittsübergreifend auch
mit Fragen der Barrierefreiheit im Bereich Verkehr und Mobilität befasst. Hierfür
ist in der Regel ein/e Mitarbeiter/in zuständig.
Im Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter
Menschen befasst sich eine Mitarbeiterin mit dem Thema „Barrierefreiheit“.
Darunter fällt auch der Bereich „Mobilität/Verkehr“. Gegenüber dem Jahr 2013 hat
es keine Änderung gegeben.
6. Welche Auswirkungen hat die demographische Entwicklung der
Bundesrepublik Deutschland nach Einschätzung der Bundesregierung auf die
Sicherheit des Fußverkehrs?
Eine der Herausforderungen für die Verkehrspolitik ist der demografische
Wandel. Dieser verlangt, die Mobilität und die gesellschaftliche Teilhabe einer
zunehmenden Zahl älterer Verkehrsteilnehmer zu erhalten und die Sicherheit im
Straßenverkehr zu verbessern. Im Hinblick auf die älteren und
mobilitätseingeschränkten Bürgerinnen und Bürger ist es der Bundesregierung ein Anliegen, dass
für eine möglichst barrierefreie Mobilität im öffentlichen Raum gesorgt wird.
7. Wie wirkt sich ein innerstädtisches Tempolimit von 30 km/h (im Vergleich
zu 50 km/h) nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Anzahl und die
Schwere der Unfälle im Stadtverkehr aus?
8. Könnte ein innerstädtisches Geschwindigkeitslimit von 30 km/h die Anzahl
tödlich verunglückter Fußgänger nach Kenntnis der Bundesregierung
reduzieren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Gesetzgeber hat sich für eine innerörtliche Regelgeschwindigkeit von
50 km/h entschieden. Von dieser Regelgeschwindigkeit können die örtlich
zuständigen Straßenverkehrsbehörden durch die Anordnung von Verkehrszeichen
bei Bedarf in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht abweichen. Da die
örtlich zuständigen Behörden in unterschiedlichem Maß je nach den konkreten
örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen von diesen Möglichkeiten Gebrauch
machen, verfügt die Bundesregierung über keine derartigen Erkenntnisse.
Mit dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 hat die Bundesregierung ferner
beschlossen, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die Entscheidungskompetenz der
Kommunen hinsichtlich der Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzungen
weiter zu stärken.
Qualität von Gehwegen
9. Über welche aktuellen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich
der Qualität von Gehwegen, und welcher Sanierungsbedarf ist der
Bundesregierung bekannt?
10. Welche Möglichkeiten sind der Bundesregierung bekannt, um Wege mit
Kopfsteinpflaster für Menschen, die auf Rollatoren oder Rollstühle
angewiesen sind, besser nutzbar zu machen, und welche dieser Möglichkeiten hält
die Bundesregierung für empfehlenswert?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Gehwege fallen in die Baulast der jeweiligen Gemeinde (siehe zu den
Bundesfernstraßen § 5 Absatz 2 und 3 Bundesfernstraßengesetz). Deshalb verfügt die
Bundesregierung nicht über aktuelle Erkenntnisse bezüglich der Qualität von
Gehwegen und des diesbezüglichen Sanierungsbedarfs. Im Hinblick auf die
Anforderungen an die Oberflächengestaltung von Gehwegen verweist die
Bundesregierung auf die Vorgaben in den Normen und technischen Regelwerken, die
von Fachgremien regelmäßig aktualisiert werden. Sie hält diese Vorgaben für
angemessen, um Wege mit Kopfsteinpflaster für Menschen, die auf Rollatoren oder
Rollstühle angewiesen sind, besser nutzbar zu machen.
11. Inwieweit werden aus Sicht der Bundesregierung die Belange von Menschen
mit Mobilitätseinschränkungen in den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur StVO zu Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) hinsichtlich
abgestellter Fahrräder und dem Platzieren von Gegenständen auf den Gehwegen im
Rahmen der Sondernutzungen in der Praxis der Kommunen vor Ort
ausreichend berücksichtigt?
Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Verbringen von
Gegenständen auf den Gehwegen sowie die Berücksichtigung der Belange von
Menschen mit Mobilitätseinschränkungen im Rahmen der Erteilung dieser
Sondernutzungserlaubnisse fällt in die Zuständigkeit der Kommunen. Die Bundesregierung
kann insoweit zur konkreten Praxis vor Ort keine Stellungnahme abgeben.
Fahrbahnüberquerungen
12. Wie gedenkt die Bundesregierung, das hohe Unfallrisiko von Fußgängern
beim Überqueren von Fahrbahnen zu reduzieren?
In der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Oktober 2015 veröffentlichten Halbzeitbilanz des
Verkehrssicherheitsprogramms 2011-2020 sind eine Reihe von Maßnahmen enthalten, die der
Verbesserung der Fußgängersicherheit dienen.
14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die derzeitige
Regelung in § 9 der StVO hinsichtlich des Abbiegens des Kfz-Verkehrs und
der erforderlichen Rücksichtnahme gegenüber dem Fußverkehr von den
Autofahrerinnen und Autofahrern in der Hälfte der Fälle missachtet wird (vgl. GDV
Forschungsbericht Nr. 21, 07/2013)?
Der genannte GDV-Forschungsbericht erging zu „Abbiegeunfällen Pkw/Lkw
und Fahrrad“.
Die Überwachung des Straßenverkehrs fällt im Übrigen in die alleinige
Zuständigkeit der Länder. Diese können bei Bedarf auch einen Verkehrsunterricht nach
§ 48 StVO anordnen.
Dessen ungeachtet fördert das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur mit Mitteln zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans 2020 eine
Kampagne zum Thema „Rücksicht im Straßenverkehr“. Des Weiteren wurde u. a.
das Projekt „Leitfaden zur Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von
Abbiegeunfällen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit gefördert (verfügbar
unter
www.stadtentwicklung.berlin.de/verkehr/politik_planung/sicherheit/fahrrad_
abbiegen/download/leitfaden_sicher_geradeaus.pdf.).
15. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Vorschlägen des
Arbeitskreises „Fußgängerverkehr“ der Forschungsgesellschaft für das
Straßen- und Verkehrswesen FGSV zur Anpassung von § 9 StVO (vgl.
Mobilogisch 2/15)?
Die FGSV hat bislang keinen abgestimmten Vorschlag zur Anpassung der
Vorschrift vorgelegt.
16. Plant die Bundesregierung, den Städten und Gemeinden bei der
Programmierung von Lichtsignalanlagen an Fußgängerfurten mehr
Entscheidungskompetenzen zuzubilligen, so dass Gemeinden die Wartezeiten für zu Fuß
gehende Personen auch dann verkürzen können, wenn es sich um
Bundesstraßen handelt?
Wenn nein, weshalb lehnt es die Bundesregierung ab, den Kommunen diese
Entscheidung zu überlassen?
Die Planung von Lichtsignalanlagen und der Signalprogramme erfolgt in
Abstimmung zwischen den jeweils örtlich zuständigen Straßenbaulastträgern und
Verkehrsbehörden nach den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), die durch
die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erstellt
wurden. Die RiLSA unterscheiden nicht nach straßenrechtlicher Einstufung einer
Straße. Lichtzeichenanlagen sind Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 1
StVO. Sie werden von den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden der
Länder angeordnet. Gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 Grundgesetz dürfen
Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben nicht übertragen
werden.
17. Inwieweit hält die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des
demografischen Wandels, die Vorgaben zu Grünphasen und Räumzeiten für
Fußgänger noch für angemessen?
18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
mobilitätseingeschränkten Menschen ein objektiv und subjektiv sicheres Überqueren von Straßen
zu ermöglichen?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Herstellung von möglichst weitreichender
Barrierefreiheit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens ein wichtiges Ziel, das
auch durch die demografische Entwicklung zusätzliche Bedeutung erhält.
Die Bundesregierung hält die Vorgaben in den Normen und technischen
Regelwerken, die von Fachgremien regelmäßig aktualisiert werden, für angemessen,
um ein sicheres Überqueren von Straßen zu ermöglichen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 13 verwiesen.
Kreisverkehre
19. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Forderung des
Deutschen Verkehrssicherheitsrates e. V. (DVR) vom Oktober 2012,
Fußgängerüberwege aus „Gründen der Einheitlichkeit, Erkennbarkeit und
Begreifbarkeit der Querungssituation sowohl für Fußgänger als auch für
Kraftfahrer in allen Zu- und Ausfahrten von kleinen Kreisverkehren“ zu errichten?
Bei Kreisverkehren handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine
Aneinanderreihung von Einmündungen, die in der Folge auch rechtlich einheitlich behandelt
werden müssen. Sind keine Verkehrszeichenanordnungen getroffen worden, so
gilt an allen Einmündungen die Vorfahrtregel rechts vor links. Beim Abbiegen
von der Straße in eine andere Straße nach rechts gilt, dass stets nach § 9 Absatz 3
Satz 3 StVO auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht zu nehmen ist, nötigenfalls
ist zu warten. Bereits der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine
Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient, der in der Konsequenz in
ihrem Verlauf einen gewissen Vorrang zum Fußgängerquerungsverkehr genießt.
Dem Fußgängerverkehr wiederum sind ebenfalls grundsätzlich eigene
Verkehrsflächen zugewiesen.
20. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen im
„Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren“ (FGSV, 2006) bzgl. einer
Anpassung der VwV-StVO zu § 26 (III.6.)?
Die derzeit gültige VwV-StVO zu § 26 weist diese Nummer nicht auf; es wird
daher unterstellt, dass nach einer etwaigen Erweiterung der VwV-StVO zu § 26
gefragt wird. Das genannte Merkblatt wurde im Jahr 2006 veröffentlicht. Im
Jahr 2013 wurde die Straßenverkehrs-Ordnung neu erlassen. In diesem
Zusammenhang erfolgte eine vollständige Überarbeitung der StVO mit dem Ziel
„Weniger Verkehrszeichen, bessere Beschilderung“. Insbesondere wurde in diesem
Zusammenhang die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer mit der
Maßgabe der Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln der StVO gestärkt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Nicht benutzungspflichtige Radwege
21. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass bei
der Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht von den zuständigen
Behörden nach den den Fragestellern vorliegenden Informationen in vielen Fällen
eine nicht benutzungspflichtige Führung auch dann belassen wird, wenn
weder für den Rad- noch für den Fußverkehr ein anforderungsgerechtes
Angebot verbleibt (beispielsweise zu gering nutzbare Gehweg- oder Radwegbreite)?
22. Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die weitere Nutzung des nicht
benutzungspflichtigen Seitenraumes vieler Radfahrer auch nach einer
Aufhebung der Benutzungspflicht aus Gründen der subjektiven Sicherheit unter
unzulänglichen Bedingungen eine Behinderung und Gefährdung des
Fußverkehrs?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine pauschale Beantwortung der Fragen ist nicht möglich. Die Auswirkungen
sind von Fall zu Fall entsprechend der jeweiligen konkreten Örtlichkeit zu
beurteilen. Die StVO enthält bereits eine Vielzahl von Möglichkeiten, um im
Einzelfall eine sichere und geordnete Verkehrsführung sowohl des Rad- als auch des
Fußverkehrs zu gewährleisten. Für die Durchführung der StVO sind nach der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (Artikel 83 und 84 GG) die Länder in
eigener Angelegenheit zuständig.
Gemeinsame Radwege
23. Inwieweit hat sich aus Sicht der Bundesregierung der Wegfall der Aussage
in den Anmerkungen zu Zeichen 240, dass alle fahrenden
Verkehrsteilnehmer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen haben, durch die StVO-Novelle
von 2009 bewährt?
Satz 2 der Nummer 3 der Spalte 3 der laufenden Nummer 19 der Anlage 2 zu § 41
Absatz 1 der StVO enthält nach wie vor die Aussage, dass der Fahrverkehr
erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen muss.
Zuparken von Fußverkehrsflächen und Bußgelder
24. Inwieweit ist die Bundesregierung der Ansicht, dass dem Fußverkehr in
deutschen Großstädten ausreichend Verkehrsfläche eingeräumt wird?
Die Bundesregierung ist grundsätzlich der Ansicht, dass dem Fußverkehr in
deutschen Großstädten zumindest quantitativ ausreichend Verkehrsfläche
eingeräumt wird. In den Innenstädten herrscht jedoch bezüglich des öffentlichen
(Straßen-)Raums häufig eine große Nutzungskonkurrenz. In diesen Fällen
müssen Stadt- und Verkehrsplanung Kompromisslösungen finden, um vor Ort eine
sachgerechte Aufteilung der Flächen zwischen den einzelnen Verkehrsträgern zu
gewährleisten. Insofern handelt es sich um eine kommunale Planungsaufgabe, die
sich dem Einfluss der Bundesregierung entzieht.
25. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung ein Problem, dass Gehwege
für Fußgänger häufig nicht nutzbar sind, weil sie von Autos zugeparkt
werden?
26. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung ein Problem, dass
barrierefreie Zugänge zu Fahrbahnüberquerungen für Fußgänger häufig nicht
nutzbar sind, weil sie von Autos zugeparkt werden?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Bundesregierung ist es nicht akzeptabel, dass Gehwege sowie
barrierefreie Zugänge zu Fahrbahnüberquerungen für Fußgänger häufig nicht nutzbar
sind, weil sie von Autos zugeparkt werden.
27. Welche Lösungsansätze sind der Bundesregierung bekannt, und welche
empfiehlt sie, um das Zuparken von Geh- und Radwegen durch
Kraftfahrzeuge zu reduzieren?
Die StVO enthält neben allgemeinen Vorgaben zum Parken auch die Möglichkeit
der Anordnung von beschränkenden Verkehrszeichen, von Vorgaben zum
Aufstellen von Kraftfahrzeugen durch Markierungen oder zur Anordnung von
Verkehrseinrichtungen (z. B. Sperrpfosten). Darüber hinaus kann eine ausreichende
Verkehrsüberwachung der Länder die Befolgung von Verkehrsregeln stärken.
Auch das Abschleppen von Kraftfahrzeugen kann im Einzelfall in Betracht
kommen, richtet sich aber ausschließlich nach jeweiligem Landesrecht.
28. Inwieweit ist das für das Zuparken eines Geh- oder Radwegs veranschlagte
Bußgeld von 20 Euro (bei Behinderung 30 Euro) aus Sicht der
Bundesregierung angemessen, und inwieweit entfaltet es aus Sicht der Bundesregierung
einen ausreichenden verhaltenswirksamen Effekt?
29. Inwieweit plant die Bundesregierung in der 18. Wahlperiode Änderungen
beim Bußgeldkatalog?
Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung sowie die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2
und 3 der Kleinen Anfrage „Angemessenheit des Bußgeldkatalogs“
(Bundestagsdrucksache 18/5561) wird verwiesen.
Neue Mobilitätsformen
30. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung der
Unfallzahlen bei Segways sowie über die Entwicklung der dabei verletzten
Segway-Nutzerinnen und Segway-Nutzer sowie Fußgängerinnen und
Fußgänger?
Unfälle mit Segways werden in der amtlichen Statistik nicht ausgewiesen. Auch
anderweitige Erhebungen hierzu sind nicht bekannt. Insofern hat die
Bundesregierung diesbezüglich keine Erkenntnisse.
31. Auf welche Art und Weise dürfen E-Wheels (Elektroeinrad) und E-
Skateboards unter derzeitiger Rechtslage auf Fußverkehrsflächen genutzt werden,
und sind diese Nutzungsmöglichkeiten aus Sicht der Bundesregierung
angemessen?
32. Welche Chancen und Risiken sieht die Bundesregierung durch die
Verbreitung von E-Wheels und E-Skateboards?
33. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass E-Wheels und E-
Skateboards im Straßenverkehr rechtssicher genutzt werden können ohne
Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer unverhältnismäßig zu behindern oder zu
gefährden?
Die Fragen 31 bis 33 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beurteilung, wo die Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr fahren dürfen,
ist davon abhängig, ob die Fahrzeuge als Kraftfahrzeug zugelassen sind oder
nicht.
Stehend gefahrene und selbstbalancierende Kleinstelektrofahrzeuge können
derzeit nach der Rahmenrichtlinie 2002/24/EG (Typgenehmigungsvorschrift für
Krafträder/Kategorie L-Fahrzeuge) genehmigt werden. Die dort genannten
Anforderungen werden durch die Kleinstelektrofahrzeuge zum großen Teil jedoch
nicht erfüllt. Die Typgenehmigungsvorschriften bieten jedoch den
Gestaltungsspielraum für eine besondere, nationale Regelung, den der Gesetzgeber in
Deutschland mit der Mobilitätshilfen-Verordnung (MobHV) genutzt hat. Unter
diese Verordnung fallen die beiden o. g. Fahrzeuge nicht.
Um bei diesen Fahrzeugen national über eine Genehmigungsfähigkeit und
letztlich Zulassungsfähigkeit entscheiden zu können, wird eine Einschätzung zur
Verkehrssicherheit solcher Fahrzeuge benötigt. Zum anderen müssen aus
fahrdynamischen Versuchen Erkenntnisse gewonnen werden, um diese Fahrzeuge
klassifizieren zu können und um jeweils Anforderungen festlegen zu können. Vor
diesem Hintergrund wurde die BASt beauftragt, sich einen Marktüberblick über die
in Betracht kommenden Elektrokleinstfahrzeuge zu verschaffen und zu prüfen,
ob diese Elektrokleinstfahrzeuge kategorisiert werden können, die dann ggf. unter
bestimmten technischen und verhaltensrechtlichen Voraussetzungen im
öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden können.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
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