[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
17. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7167
18. Wahlperiode 28.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Renate Künast,
Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6757 –
Preisvergleichs- und Bewertungsportale als Verbraucherinformation
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen vermehrt Portale im Internet, um
Informationen über Produkte und Preise zu erhalten. Eine Internetrecherche wird
im Vergleich zum umfänglichen Preis- und Qualitätsvergleich im stationären
Einzelhandel bzw. bei Dienstleistungsanbietern von vielen als bequeme und
zeitsparende Alternative empfunden.
Preisvergleichsportale im Internet bieten verschiedene Hilfestellungen und filtern
Informationen zu Produkten und Dienstleistungen nach den individuellen
Wünschen und Bedürfnissen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Flugreisen,
Hotelübernachtungen, Finanzdienstleistungen, Stromanbieter, Telefonanbieter – für
fast alle Branchen haben sich mittlerweile Portale auf dem Markt etabliert.
Laut einer Studie des Meinungsforschungsinstituts YouGov Deutschland AG
(d25d2506sfb94s.cloudfront.net/cumulus_uploads/document/6kikj6jl7q/YG_
Studienflyer_Verlgeichsrechner_f%C3%BCr_Finanz-und_Versicherungsprodukte_
aus_Kundensicht.pdf) halten 55 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher
entsprechende Portale für unabhängiger als Bankberater oder
Versicherungsvermittler und haben das Gefühl, dass sie ihnen mehr Kontrolle über ihre
Kaufentscheidung ermöglichen. Jeder Zweite denkt, dass er durch die Plattformen
günstigere Preise und Konditionen erhält als bei den Anbietern direkt. Weitere 47
Prozent sagen, dass Vergleichsportale ihnen klar machen, worauf sie beim Kauf von
Finanz- und Versicherungsprodukten achten müssen.
Vergleichs- und Bewertungsportale sind jedoch häufig weniger objektiv und
unabhängig als Verbraucherinnen und Verbraucher annehmen und angesichts
mangelnder Transparenz wissen können. Denn viele Vergleichs- und
Bewertungsportale finanzieren sich über Provisionen und bewerten daher auch nur diejenigen
Anbieter, die die Provisionen zahlen. Nicht ersichtlich sind für die
Verbraucherinnen und Verbraucher die Kriterien für Algorithmen, die hinter der
Portaloberfläche anhand voreingestellter Präferenzen der Kundinnen und Kunden die
günstigsten auf dem Markt verfügbaren Produkte oder Dienstleistung herausfiltern.
Eine neutrale Verbraucherinformation ist meist nicht das Geschäftsziel der
Portale, auch wenn viele Verbraucher dies annehmen. Problematisch wird es, wenn
suggeriert wird, dass es sich um neutrale Verbraucherinformation handle. Eine
Stiftung Warentest Untersuchung ergab: „Nur vier von elf Stromtarifrechnern
liefern verlässliche Zahlen“ (
www.test.de/Stromtarifrechner-Kein-
Vergleichsportalist-gut-4505887-0/). Eine Untersuchung der ÖKO-TEST Verlag GmbH zu
Autoversicherungsportalen ergab: „Auf kein Portal ist 100-prozentig Verlass, ja nicht
einmal 50-prozentig“ (ÖKO-TEST November 2012; Test
Autoversicherungsportale; Zufall, Willkür, Verbrauchertäuschung;
www.oekotest.de/cgi/index.cgi?
artnr=101038&bernr=21). Ein Test der Deutschen Gesellschaft für
Verbraucherstudien mbH offenbarte Preisdifferenzen von teilweise mehr als 70 Prozent
zwischen den jeweils günstigsten Angeboten von Vergleichsplattformen
(
www.wiwo.de/unternehmen/it/internet-die-geheime-macht-der-vergleichsportale/
10038468-all.html).
Neben den Vergleichs- und Bewertungskriterien der Vergleichsportalanbieter
werden immer öfter auch persönliche Erfahrungen von bestehenden
Produktnutzerinnen und -nutzern in die Bewertung eines Produktes miteinbezogen, so
genannte user-generated reviews. Die quantitative Forschung hat gezeigt, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher den Bewertungen anderer Verbraucher einen
hohen Stellenwert beimessen. Laut TNS Infratest (TNS Deutschland GmbH)
verlassen sich 80 Prozent der Internet-Shopper auf die positiven Bewertungen
anderer Kunden. Das wissen auch die Unternehmen, und so greift manches von
ihnen zur Selbsthilfe (
www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article144879326/Wie-
Meinungssoeldner-Bewertungen-im-Netz-faelschen.html). Agenturen werden
speziell damit beauftragt, gezielt Bewertungen abzugeben. Durch gekaufte
positive Bewertungen können negative Bewertungen ausgeglichen und das Ranking
verbessert werden – laut Experten eine gängige Methode im App Marketing. Für
Verbraucherinnen und Verbraucher sind echte und gefälschte Kommentare und
Bewertungen nicht zu unterscheiden.
Zu Verunsicherungen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern führt auch, dass
sich Preise im Internet oft verändern und somit keine Verlässlichkeit bieten. Die
Rede ist hier von dynamischen Preisen: Auf Basis von Big Data lassen sich
Zahlungsbereitschaft und das Kaufverhalten einzelner Verbraucher zunehmend
präzise vorhersagen. So wird versucht zu ermitteln, welches der höchstmögliche
Preis ist, den einzelne Konsumenten für bestimmte Produkte bereit sind zu
bezahlen. Dies führt dazu, dass es schon jetzt – insbesondere im E-Commerce
Bereich – passieren kann, dass zwei Verbraucherinnen bzw. Verbraucher beim
selben Anbieter, zum selben Zeitpunkt dasselbe Produkt zu unterschiedlichen
Preisen angeboten bekommen – je nachdem, wie zahlungskräftig oder -willig sie
aufgrund der über sie gesammelten Daten dem Anbieter erscheinen (vgl.
www.faz.net/-hsn-81v5z).
Berücksichtigt werden bei der individuellen und dynamischen Preissetzung z. B.
Schwankungen in der Nachfrage, die Verfügbarkeit eines Produktes im Markt
wie Lagerbestände oder Angebote durch Wettbewerber, Preise von
Wettbewerbern oder externe Faktoren wie Wetter und Tageszeit sowie vom Verbraucher
verwendete Endgeräte und beobachtetes individuelles Surf- und
Einkaufsverhalten im Netz.
Allgemeines
1. Hält die Bundesregierung die Transparenzanforderungen, die momentan an
Preisvergleichsportale im Internet gestellt werden, auch bzgl. des Einflusses
von Provisionen und anderer Zahlungen auf das Ranking und die
Ergebnisdarstellung, für ausreichend?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Intermediäre, zu denen auch
sog. Preisvergleichsportale zählen dürften, die zentralen Kriterien der
Aggregation, Selektion und Präsentation und ihre Gewichtung kenntlich machen sollen.
Dies ist auch das bisherige Ergebnis der Bund-Länder-Kommission
Medienkonvergenz, die im Jahr 2016 fortgeführt werden wird. Zur Besprechung der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im
Juni 2016 sollen Eckpunkte zu etwaigen Regelungsvorschlägen erarbeitet
werden.
2. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich einer möglichen
Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern aufgrund mangelnder
Transparenz auf Preisvergleichsportalen?
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung am Markt für
Vergleichsportale aufmerksam durch Auswertung von Presse und Rechtsprechung, durch
Gespräche sowie durch Teilnahme am Multi-Stakeholder-Dialogue auf Ebene der
Europäischen Kommission.
Es existiert bereits ein Rechtsrahmen zum Schutz vor Irreführung. Nach § 5
Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter,
wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 5 Absatz 1
Nummer 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann
irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete
Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen
Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, enthält. Durch
das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(2. UWGÄndG), das kürzlich in Kraft getreten ist, wird der Schutz der
Verbraucher noch klarer gefasst.
Für die Darstellung von Preisen auf Preisvergleichsportalen gelten die Vorgaben
der Preisangabenverordnung. So müssen sich die Angaben von Preisen u. a. am
Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit des § 1 Absatz 6 der
Preisangabenverordnung messen lassen.
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Um die Marktbeobachtung und die Rechtsdurchsetzung bei Rechtsverstößen in
der digitalen Welt − und damit auch den Schutz vor möglicher Irreführung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Preisvergleichs- und
Bewertungsportalen − zu stärken, fördert das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz den Marktwächter Digitale Welt. Der Marktwächter Digitale Welt
untersucht u. a. das Thema Digitale Dienstleistungen, wozu auch Preisvergleichs- und
Bewertungsportale gehören. Die Ergebnisse der Marktwächterarbeit werden
Aufsichts- und Regulierungsbehörden bei ihrer Arbeit unterstützen.
Fragen der Rechtsdurchsetzung sind aktuell auch Gegenstand einer im
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingerichteten Projektgruppe
„Rechtsdurchsetzung im wirtschaftlichen Verbraucherschutz“. Ziel der
Projektgruppe ist die Durchführung einer Stärken-Schwächen-Analyse des bestehenden
Systems zur Durchsetzung des Verbraucherrechts in Deutschland sowie die
darauf aufbauende Identifizierung von Verbesserungsmöglichkeiten. Die
Projektgruppe setzt sich mit zivilrechtlichen, strafrechtlichen und
verwaltungsrechtlichen Aspekten der Rechtsdurchsetzung auseinander und bezieht hierbei auch die
europäische Dimension der Thematik mit ein, die durch eine im Vergleich zu
Deutschland stärker behördlich ausgerichtete Rechtsdurchsetzung mit gesetzlich
normierten Kompetenzen der staatlichen Durchsetzungsbehörden
gekennzeichnet ist.
3. Hält die Bundesregierung die Forderung der Verbraucherkommission
Baden-Württemberg, ein Bundesgesetz, das einen Rahmen für
Vergleichsrechner im Internet schafft, zu erlassen (
www.verbraucherkommission.de/
pb/site/Verbraucherkommission/get/documents_E-986042690/nanoportal-bw/
PB5Documents/VK_Stellungnahme%20Vergleichsportale.pdf), für
zielführend, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Vergleichsrechner stellen nach Auffassung der Bundesregierung eine zusätzliche
Möglichkeit des Preisvergleichs dar. Ein Abgleich mit den originären
Informationen der Anbieter respektive direkten Vertreibern bleibt weiterhin möglich.
Angaben Dritter können originäre Informationen hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit
grundsätzlich nicht ersetzen. Über die Ausgestaltung des jeweiligen
Geschäftsmodells entscheidet der Anbieter. Abgesehen von Informationen, die dem
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen, kann die Ausgestaltung von
Vergleichsrechnern durch Verbraucherinnen und Verbraucher beim Anbieter erfragt
werden. Bei mangelnder Bereitschaft zur Auskunftserteilung oder Zweifeln an
der Belastbarkeit der Aussagen können sich die Verbraucherinnen und
Verbraucher gegen eine Vermittlung durch den jeweiligen Vergleichsrechner
entscheiden.
Für Vergleichsportale, die Finanzprodukte und -dienstleistungen vermitteln oder
zu diesen beraten, gelten die gleichen Regelungen wie für die konventionelle
Vermittlung und Beratung im Finanzdienstleistungsbereich. Die Bundesregierung
beobachtet die Entwicklung dieses dynamischen Marktes sehr genau und behält
sich Vorschläge für regulative Maßnahmen vor.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Bestrebungen
der Europäischen Kommission, auf eine Richtlinie für Verbraucherportale
hinzuarbeiten (
www.yumpu.com/de/document/view/31288761/
vergleichsportaleim-internet-surfer-haben-rechte/3)?
Unterstützt sie solche Bestrebungen, welche Verhandlungsposition hat die
Bundesregierung, bzw. welche Position hat sie bereits eingebracht?
Welche Auswirkungen hätte dies nach Ansicht der Bundesregierung für den
deutschen Markt?
Im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa plant die
Europäische Kommission unter anderem eine umfassende Analyse der Rolle der
Plattformen auf dem Markt. Die Bundesregierung begrüßt diese Untersuchung.
Bis zum 30. Dezember 2015 läuft hierzu eine von der Europäischen Kommission
initiierte Konsultation mit dem Titel „Regelungsumfeld für Plattformen, Online-
Vermittler, Daten, Cloud Computing und die partizipative Wirtschaft“. Weitere
Fragen zu möglichen Regulierungsmaßnahmen werden sich im Lichte der
Ergebnisse dieser Untersuchung stellen. Die Bundesregierung wird den Prozess auch
unter verbraucherschutzpolitischen Gesichtspunkten eng begleiten.
5. War die Bundesregierung am von der Europäischen-Kommission
veranstalteten Multi-Stakeholder Dialog, der 2013 in dem Report Comparison Tools
Report from the Multi-Stakeholder Dialogue Providing consumers with
transparent and reliable information (ec.europa.eu/consumers/documents/
consumer-summit-2013-msdct-report_en.pdf) mündete, beteiligt?
Wenn ja, welche Position hat sie dort vertreten?
Wenn nein, warum war die Bundesregierung nicht beteiligt?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nimmt am „Multi-
Stakeholder Dialogue on Comparison Tools“ und an den Arbeitssitzungen hierzu
in Brüssel teil. Die „Multi-Stakeholder Group on Comparison Tools“ hat
mittlerweile neun sog. “Key Principles” erarbeitet, die den Betreibern von
Bewertungsseiten als konkrete Orientierung dienen sollen. Die „Key Principles“ sollen zum
einen die Einhaltung des geltenden Rechts sicherstellen und zum anderen darüber
hinausgehend die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit der Angebote erhöhen.
Die Bundesregierung begrüßt den Prozess und wird ihn auch weiterhin begleiten.
An der Erarbeitung des im Jahr 2013 veröffentlichten Berichts hat das damalige
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nicht
teilgenommen.
Anknüpfend an den Prozess auf europäischer Ebene vergibt das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit einen Auftrag zur Erstellung
eines Kompendiums aller für Vergleichs- und Bewertungsportalbetreiber
anzuwendenden deutschen wettbewerbsrechtlichen und telemedienrechtlichen
Regelungen. Das Kompendium soll im Frühjahr 2016 vorliegen.
Darüber hinaus verfolgt das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz das Thema auch im internationalen Netzwerk der Verbraucherschutz- und
Rechtsdurchsetzungsbehörden (ICPEN), in dessen Rahmen die Problematik von
Online-Bewertungen auf einer Tagung in Manchester im Oktober 2015 erörtert
wurde.
Preisvergleichs- und Bewertungsportale
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl und
Ausrichtung der Preisvergleichsportale auf dem deutschen Markt und ihre
Nutzerzahlen?
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Geschäftsmodelle
von Bewertungs- und Preisvergleichsportalen (insbesondere hinsichtlich
deren Finanzierungsmodellen), die auf dem deutschen Markt operieren?
8. Liegen der Bundesregierung vergleichende Untersuchungen der
Vergleichsportale für bestimmte Produktbereiche (Strom, Hotels, Flüge etc.) vor?
Die Fragen 6, 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt über keine, über die allgemein zugänglichen
Informationen hinausgehenden, Erkenntnisse.
9. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem Markt für
Produktvergleiche und -bewertungen Wettbewerbsbeschränkungen?
Welche Marktabgrenzung legt die Bundesregierung bzw. das
Bundeskartellamt bei der Beurteilung zu Grunde?
Das Bundeskartellamt hat sich in Verfahren in Bezug auf den Amazon
Marketplace, Hotelbuchungsportale sowie Energie-Vergleichsportale mit sogenannten
Preisparitäts- oder Bestpreisklauseln befasst. Solche Klauseln verlangen von
Anbietern, welche die Plattform nutzen (etwa Hotels oder Energieversorgern), auf
dieser Plattform stets die besten Preise und Konditionen anzubieten. Diese
Vorgabe ist nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucherinnen und
Verbraucher. Denn sie beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb zwischen
verschiedenen Portalen und erschwert den Marktzutritt neuer Plattformanbieter.
Aufgrund von in den Medien geäußerten Vorwürfen wurden bei dem
Vergleichsportal Verivox zudem Datenprodukte und Tarifoptimierungsdienstleistungen
untersucht, die Versorgern im Energiebereich angeboten werden. Es wurde aber
kein Verstoß gegen das Kartellrecht festgestellt.
Bei der Marktabgrenzung ist die Zweiseitigkeit der Plattformen zu beachten und
die Austauschbarkeit des Angebots für beide Nutzergruppen zu untersuchen. Im
Fall Amazon Marketplace hat das Bundeskartellamt einen bundesweiten Markt
für B2C-Online-Plattformdienstleistungen zum Vertrieb eines allgemeinen
Warensortiments abgegrenzt, dem weder Auktionsplattformen noch
Preisvergleichsmaschinen oder Online-Werbung zugerechnet werden können. In seiner
Entscheidung zum Buchungsportal HRS hat das Bundeskartellamt einen eigenen
Markt für die Vermittlungsdienstleistungen der Hotelportale angenommen. Meta-
Suchmaschinen, die zwar einen Vergleich aber nicht selbst eine Buchung
ermöglichen, gehören nicht zu diesem Markt.
10. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Transparenz über
Finanzierungsmodelle und Bewertungsalgorithmen für das Funktionieren des
Wettbewerbs bei?
Über die Ausgestaltung des jeweiligen Geschäfts- bzw. Finanzierungsmodells
entscheidet der Anbieter. Teile dieser Informationen können in den Bereich der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fallen.
Die Darstellung auf Such- und Vergleichsportalen hat aber Bedeutung für das
Nutzerverhalten. Insoweit können die Sortierung der Ergebnisse sowie
Voreinstellungen und Filtermöglichkeiten Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.
Werden sie von marktstarken Anbietern genutzt, um eigenen Angeboten oder
einzelnen Drittangeboten ohne sachliche Rechtfertigung Vorteile zu verschaffen, so
kann dies kartellrechtlich problematisch sein.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Im Hinblick auf die Transparenz von Bewertungsalgorithmen ist zu beachten,
dass diese häufig einen entscheidenden Wettbewerbsparameter darstellen und
eine Offenlegung die Gefahr einer Manipulation der Ergebnisliste hervorrufen
kann.
11. Sieht die Bundesregierung einen regulatorischen Handlungsbedarf, um die
Funktionstüchtigkeit eines Marktes für Produktvergleiche und -bewertungen
zu gewährleisten bzw. zu sichern?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf; aus ihrer Sicht sind
die bestehenden Regeln für den Bereich des Kartellrechts grundsätzlich geeignet
und ausreichend, um Beschränkungen auf Märkten für Produktvergleiche und
-bewertungen zu begegnen.
12. Sind der Bundesregierung Beschwerden von Unternehmen bekannt, die sich
von Preisvergleichs- und Bewertungsportalbetreibern im Wettbewerb
diskriminiert bzw. unfair behandelt fühlen?
Wenn ja, was wurde konkret von den betroffenen Unternehmen gemeldet?
Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Beschwerden von Unternehmen vor,
die sich von Preisvergleichs- und Bewertungsportalbetreibern im Wettbewerb
diskriminiert bzw. unfair behandelt fühlen. Beschwerden, die sich auf das
Angebot von Google bezogen, wurden vom Bundeskartellamt wegen des
Sachzusammenhangs mit anderen Beschwerden an die Europäische Kommission abgegeben
und sind Teil des dort geführten Verfahrens.
Verstößt ein Portal gegen Bestimmungen des UWG zum Schutz von
Gewerbetreibenden, kann das betroffene Unternehmen dagegen mit einer Abmahnung und
ggf. Klage auf Unterlassung vorgehen (vgl. die Antworten zu den Fragen 24, 29,
30 und 31).
13. Hat sich das Bundeskartellamt nach Kenntnis der Bundesregierung mit der
Thematik einer möglichen Marktverzerrung durch Bewertungsportale
beschäftigt, bzw. plant es, sich mit der Thematik zu beschäftigen?
Wenn ja, zu welcher Beurteilung ist das Bundeskartellamt nach Kenntnis der
Bundesregierung gekommen?
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen von Seiten des
Bundeskartellamtes geplant, einer Marktverzerrung entgegenzuwirken?
Aus kartellrechtlicher Sicht sind Marktverzerrungen, verstanden als
Wettbewerbsverzerrungen, nur dann ein Thema, wenn sie auf wettbewerbswidrigen
Absprachen zwischen Unternehmen beruhen oder sich als Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung darstellen. Bestehen hierfür Anhaltspunkte, so geht das
Bundeskartellamt diesen nach. Marktverhalten, das keinen Bezug zu solchen
Absprachen oder Missbräuchen hat, sondern etwa auf Informationsasymmetrien
beruht, kann vom Bundeskartellamt nicht aufgegriffen werden.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung
des Bundeskartellamtes, dass aus Sicht des Verbrauchers die Transparenz,
die Marktplätze im Internet herstellen, zunächst grundsätzlich zu begrüßen
sei, da der Preisvergleich deutlich einfacher würde, aber gerade diese
Transparenz auch das Potential für Verhaltenskoordinierung auf der
Anbieterseite schaffe (
www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/
Pressemitteilungen/2001/17_05_2001_IntKartellkonferenz.html)?
Marktplätze, Preisvergleichsseiten und ähnliche Angebote im Internet haben
vielfach erhebliche positive Wettbewerbswirkungen. Sie erhöhen die Auffindbarkeit
gerade für kleine und mittlere Anbieter, erleichtern den Preis- und
Produktvergleich und steigern damit den Wettbewerbsdruck. Vergleichsportale für Strom-
und Gaslieferungen haben die Wechselmöglichkeiten für Verbraucher deutlich
erleichtert. Negative wettbewerbliche Auswirkungen der erhöhten
Markttransparenz scheinen vor allen Dingen bei bestimmten Marktstrukturen möglich, die von
wenigen großen Anbietern geprägt sind. Ob die erhöhte Transparenz auf solchen
Märkten zur Ermöglichung einer Verhaltenskoordinierung beiträgt, kann vom
Bundeskartellamt jeweils nur im konkreten Einzelfall untersucht werden.
15. Hält die Bundesregierung die Einrichtung von Markttransparenzstellen
sowie zugelassenen Verbraucherinformationsdiensten analog zum
Kraftstoffmarkt in weiteren Branchen für sinnvoll?
Wenn ja, in welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Position vertritt das Bundeskartellamt nach Kenntnis der
Bundesregierung in dieser Sache?
Der Kraftstoffmarkt war vor Einrichtung der Markttransparenzstelle durch eine
asymmetrische Markttransparenz gekennzeichnet. Die großen
Mineralölunternehmen verfügten durch umfassende eigene Marktbeobachtung über eine genaue
Kenntnis des Angebots, während es für Verbraucherinnen und Verbraucher
deutlich schwieriger war, die Preise zu vergleichen. Dieses Ungleichgewicht
adressiert die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe und zeigt den Verbraucherinnen
und Verbrauchern wettbewerbliche Alternativen auf.
Grundsätzlich agieren die Preisvergleichs- und Bewertungsportale im Internet in
Produkt- und Dienstleistungsbereichen mit funktionierenden
privatwirtschaftlichen Angeboten, die Transparenz für beide Seiten erlauben. Ein Ersatz der
Angebote durch staatliche Stellen scheint weder erforderlich noch zielführend. Diese
Position wird nach Kenntnis der Bundesregierung auch vom Bundeskartellamt
geteilt.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass viele Plattformen sich
über Werbung und Provisionen finanzieren und gleichzeitig Produkte und
Dienstleistungen von den Portalen bewertet werden?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Verzerrung der
Objektivität der Bewertungen entstehen kann, wenn Produktanbieter- und
Dienstleister kostenpflichtige Werbung bei Portalen schalten, die ihre Produkt- und
Dienstleistungen bewerten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
18. Sind Vergleichsportalbetreiber nach Kenntnis der Bundesregierung dazu
verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihrer Homepage über
Betreiber, Finanzierungswege der Homepage und Quellen der verwendeten
Informationen zu informieren?
Inwieweit hält die Bundesregierung die bestehenden rechtlichen Regelungen
für ausreichend?
Vergleichsportalbetreiber sind Anbieter von Telemedien und unterliegen daher
grundsätzlich den Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG). Hiernach
haben etwa Diensteanbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt
erbrachten Telemedien der Impressumspflicht nach § 5 TMG zu folgen. Des
Weiteren sind sie nach § 6 TMG verpflichtet u. a. kommerzielle Kommunikation klar
als solche zu kennzeichnen, die Person, in deren Auftrag die kommerzielle
Kommunikation stattfindet, identifizierbar zu machen und Angebote zur
Verkaufsförderung klar als solche zu kennzeichnen.
Die Verpflichtung zur Angabe der Quelle kann sich aus urheberrechtlichen
Bestimmungen ergeben; sie kann insoweit auch vertraglich gestaltet werden.
Die Europäische Kommission untersucht derzeit die Rolle von Plattformen im
Internet u. a. hinsichtlich der Themen Transparenz und Beziehungen zwischen
Plattformen und Anbietern. Die Bundesregierung beteiligt sich an diesem
Verfahren. Auf die Antwort zu Frage 4 wird hingewiesen.
19. Teilt die Bundesregierung die Forderung von
Verbraucherschutzorganisationen gegenüber Portalbetreibern, für Verbraucherinnen und Verbraucher
transparent zu machen, welche Faktoren (insb. finanzielle) für eine
Platzierung innerhalb eines Rankings oder einer Bewertung und deren Darstellung
entscheidend sind?
20. Teilt die Bundesregierung die Forderung von
Verbraucherschutzorganisationen, dass Portalbetreiber angeben sollten, welche Anbieter sie bei ihren
Bewertungen berücksichtigen und welche nicht und mit welcher Begründung?
Welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort
zu Frage 1 verwiesen.
21. Welche Beschwerde- und Schlichtungsinstanzen, an die sich
Verbraucherinnen und Verbraucher im Bedarfsfall beim Umgang mit Vergleichs- oder
Bewertungsportalen wenden können, sind nach Auffassung der
Bundesregierung geeignet?
Inwieweit hält die Bundesregierung die bestehenden Strukturen für
ausreichend?
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Beschwerden grundsätzlich
an die Verbraucherzentralen in den Ländern sowie an die Wettbewerbszentrale
wenden.
Der Deutsche Bundestag hat in 2./3. Lesung einen Gesetzentwurf für ein
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz beschlossen, der nunmehr dem Bundesrat
vorliegt. Das Gesetz schafft den Rahmen für ein flächendeckendes Netz von
Verbraucherschlichtungsstellen. Sie sind für die außergerichtliche Beilegung von
Streitigkeiten bezüglich vertraglicher Ansprüche von Verbrauchern gegen in
Deutschland niedergelassene Unternehmer zuständig. Der Gesetzentwurf
beinhaltet zudem, dass Verbraucherschlichtungsstellen ihre Tätigkeit auf die
Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten erstrecken können, an denen
Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind.
Der Gesetzentwurf sieht überdies umfassende Evaluations- und Berichtspflichten
vor, die es ermöglichen, die Strukturen der außergerichtlichen Streitbeilegung
systematisch und laufend zu analysieren.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird die weitere
Entwicklung beobachten.
22. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, gezielter in Form von weiteren
gesetzlichen Regelungen gegen unlauteres Handeln hinsichtlich der
Werbung für Vergleichsportale vorzugehen, wenn Verbraucherinnen und
Verbrauchern ein kostenloser und neutraler Vergleich suggeriert wird, obwohl
die Kosten eines Vergleichs durch Provisionen bei einem Vertragsabschluss
in den Tarif bereits einkalkuliert wurden und die Portalbetreiber aufgrund der
Provisionszahlungen nicht neutral sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
23. Plant die Bundesregierung, Portalbetreiber zu verpflichten, ihre Provisionen,
die sie für Vertragsabschlüsse erhalten, sowie die Finanzierung ihres
Geschäftsmodells im Sinne der Transparenz gegenüber Verbraucherinnen und
Verbrauchern offenzulegen?
Nein.
24. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über mögliche Manipulationen
von Kommentaren oder Bewertungen auf den Portalen?
Ist ihr der Vorwurf bekannt, dass einige Portalbetreiber bzw. Unternehmen
positive Bewertungen gezielt einkaufen, um somit negative Bewertungen
auszugleichen?
Welche Konsequenzen zieht sie daraus?
29. Hält die Bundesregierung die Einschätzung, dass rund 20 bis 30 Prozent
der Online-Urteile gefälscht seien (
www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article
144879326/Wie-Meinungssoeldner-Bewertungen-im-Netz-faelschen.html)
für plausibel, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus
dieser Einschätzung?
30. Ist ein Szenario, wie in zwei Artikeln in der ZEIT (
www.zeit.de/wirtschaft/
unternehmen/2015-08/bewertungsportal-yelp-streit-botto-bistro;
www.zeit.de/
wirtschaft/unternehmen/2014-10/yelp-internet-bewertung-erpressung)
beschrieben, wonach sich die Bewertungen eines Gastronomen in den USA auf dem
Bewertungsportal Yelp negativ veränderten, was geschäftsschädigende
Auswirkungen haben könnte, nachdem der Gastronom keine kostenpflichtige
Werbung auf dem Portal schalten wollte, nach Einschätzung der
Bundesregierung in Deutschland auch möglich?
Liegen der Bundesregierung dazu Erkenntnisse vor, und plant die
Bundesregierung Maßnahmen, einer solchen Entwicklung auch in Deutschland zu
begegnen?
Falls ja, welche?
31. Hat die Bunderegierung Erkenntnisse darüber, dass Anzeigenverkäufer in
Deutschland zu unlauteren Mitteln greifen, um den Verkauf zu steigern, wie
dies im in Frage 30 genannten Artikel über Anzeigenverkäufer der Plattform
Yelp in den USA beschrieben wird?
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Unternehmen, gegen negative
Bewertungen auf derartigen Plattformen vorzugehen, wenn diese im Verdacht
stehen, mutwillig geschäftsschädigend abgegeben worden zu sein?
Die Fragen 24, 29, 30 und 31 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen über die zitierten Berichterstattungen hinaus keine
Kenntnisse des Sachverhalts oder vergleichbarer Fälle in Deutschland vor.
Im Fall von Missbrauch und Manipulation beim Betreiben von
Bewertungsportalen bestehen Möglichkeiten der individuellen und kollektiven
Rechtsdurchsetzung sowie der strafrechtlichen Verfolgung. Mit Fragen eines möglichen, darüber
hinausgehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarfs setzt sich die
Projektgruppe „Rechtsdurchsetzung im wirtschaftlichen Verbraucherschutz“ im
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auseinander, die den Auftrag
hat, eine Stärken-Schwächen-Analyse durchzuführen. Siehe insoweit die Antwort
zu Frage 2.
Aus Sicht der Bundesregierung spricht viel dafür, dass das in dem Presseartikel
der ZEIT dargestellte Verhalten des Betreibers der Bewertungsplattform mithilfe
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterbunden werden
kann. Nach dem − durch das kürzlich in Kraft getretene Zweite Gesetz zur
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb neugefassten − § 3 Absatz 1
und 2 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig; geschäftliche
Handlungen gegenüber Verbrauchern sind unlauter, wenn sie nicht der
unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche
Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen
könnten hier − unterstellt man eine Manipulation der Bewertungen − gegeben
sein. Denn aufgrund der Manipulation geben die Bewertungen nicht mehr das
ursprüngliche Meinungsbild der Gäste wieder, auf das sich Verbraucher − bei
aller angebrachten Vorsicht − möglicherweise verlassen. Im Zusammenhang mit
der Platzierung eines Anbieters innerhalb der Ergebnisliste eines
Bewertungsportals hat das Landgericht (LG) München I bereits entschieden, dass es irreführend
und damit nach § 5 Absatz 1 UWG unzulässig ist, eine Platzierung an erster Stelle
der Liste von einer Zahlung an den Portalbetreiber abhängig zu machen, sofern
der Eintrag nicht als Anzeige gekennzeichnet wird (vgl. Urteil des LG München I
vom 18. März 2015, Az. 37 O 19570/14). Gegenüber dem Betreiber des
Restaurants kann die für ihn nachteilige Manipulation einen Verstoß gegen das Verbot
der Beeinträchtigung von Mitbewerbern (§ 4 UWG in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) und das
Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen (§ 4a UWG neue Fassung)
darstellen. Auch kommt ein Verstoß gegen die neugefassten §§ 5 und 5a UWG
(irreführende Angaben) in Frage. Es bestehen dann Ansprüche auf Unterlassung,
Schadensersatz und ggf. Abschöpfung von Gewinnen (§§ 8 bis 10 UWG). Die
Ansprüche können auch von den in § 8 UWG genannten Vereinigungen geltend
gemacht werden (z. B. Verbraucherzentrale Bundesverband, Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs).
Auch in strafrechtlicher Hinsicht kommen einschlägige Tatbestände in Betracht.
Erfolgt die Veränderung oder das Verfassen von fingierten Kundenbewertungen
unter Drohung mit einem empfindlichen Übel (zum Beispiel der fortgesetzten
Rufschädigung) mit dem Ziel, den Bewerteten zum Abschluss von
Werbeverträgen zu drängen, kann diese Handlung als Nötigung, § 240 StGB, für den Fall,
dass ein Vermögensbezug vorliegt, auch als Erpressung, § 253 StGB, sanktioniert
werden. Sofern eine dieser Straftaten nachgewiesen ist, hat der Betroffene dann
auch einen Anspruch auf Beseitigung der negativen Bewertung und Unterlassung
des rechtswidrigen Verhaltens (§ 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
i. V. m. mit dem erfüllten Strafdelikt bzw. erfüllten Schutzgesetz, § 1004
Absatz 1 BGB analog). Insgesamt kommt es jedoch immer auf die Umstände des
Einzelfalls an, die von den Gerichten zu bewerten sind.
25. Plant die Bundesregierung die in §18 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der
Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskontenrichtlinie) formulierten
Anforderungen an den Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten, auch auf
weitere Branchen, die Vergleichswebseiten anbieten, auszuweiten?
Wenn nein, warum nicht?
Die im Entwurf des Zahlungskontengesetzes vorgesehenen Anforderungen an
Vergleichswebsites bei Zahlungskonten ist ein erster Schritt, der durch eine
europäische Regelung in der Richtlinie 2014/92/EU vom 23. Juli 2014 über die
Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und
den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vorgegeben ist.
Hierfür ist eine Zertifizierungslösung vorgesehen, wonach dem Betreiber einer
Vergleichswebsite auf Antrag ein Zertifikat durch akkreditierte
Konformitätsbewertungsstellen erteilt werden soll.
Eine Beurteilung, ob dies ein tragfähiges Modell für darüber hinaus gehende
Produkte und/oder Dienstleistungen ist, ist derzeit noch nicht möglich.
26. Plant die Bundesregierung zur gesetzeskonformen Durchführung von
Vergleichen auch Zertifikate an Betreiber von Webseiten auszugeben, die andere
Produkte und/oder Dienstleistungen außer Zahlungskonten miteinander
vergleichen – entsprechend den Regelungen im in Frage 25 genannten
Gesetzentwurf: „Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sollen die Betreiber von
Websites, die Angebote von Zahlungskonten vergleichen, künftig die Erteilung
eines Zertifikates beantragen können, welches ihnen die gesetzeskonforme
Durchführung ihres Zahlungskontenvergleichs bestätigt.“?
Die Zertifikate werden nicht durch die Bundesregierung, sondern durch die
Zertifizierungsstellen an die Betreiber der Webseiten vergeben. Die Deutsche
Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) bestätigt die Kompetenz der
Zertifizierungsstellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
27. Auf welcher Grundlage, nach welchen Kriterien und nach welcher Methodik
zertifiziert die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), die laut dem
in Frage 25 genannten Gesetzentwurf beauftragt wird, die Zertifizierung von
Vergleichswebsites durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und
eine zuverlässige Orientierung für den Verbraucher zu gewährleisten, nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Die DAkkS akkreditiert Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage des
Gesetzes über die Akkreditierungsstelle und der Verordnung über die Beleihung
der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz. In einem
Akkreditierungsverfahren wird nachgewiesen, dass Konformitätsbewertungsstellen
ihre Tätigkeiten fachlich kompetent, unter Beachtung gesetzlicher sowie
normativer Anforderungen und auf international vergleichbarem Niveau erbringen.
Die DAkkS erstellt selbst keine Zertifikate, sondern spricht einer von ihr für eine
klar definierte Tätigkeit akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (z. B. einer
Zertifizierungsstelle oder auch einem Prüflaboratorium) durch den Akt der
Akkreditierung die Kompetenz zu, diese Zertifikate z. B. für den Hersteller eines
Produktes oder den Anbieter einer Dienstleistung (nach dem erfolgreichen
Durchlaufen des jeweiligen Zertifizierungsprozesses der Zertifizierungsstelle)
auszustellen.
28. Wann und mit wem (bitte Anbieter nennen) hat sich das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu Gesprächen bezüglich
gefälschter Bewertungen auf Portalen getroffen – entsprechend der Aussagen
eines Sprechers des BMJV, mit Betreibern von Bewertungsportalen im
Internet und Interessenvertretern im Gespräch zu sein, um die
Marktsituation besser einschätzen zu können und um mögliche Maßnahmen gegen
Manipulationen bei Bewertungen zu diskutieren (siehe
www.welt.de/print/
wams/finanzen/article144445507/Krieg-der-Sterne.html)?
Zu welcher Einschätzung über die Marktsituation kommt das BMJV nach
den Gesprächen, und sind Maßnahmen gegen die Manipulation von
Bewertungen seitens des BMJV geplant, und wenn ja, welche?
Das BMJV hat verschiedene Betreiber von Bewertungsseiten zu einem Gespräch
am 30. September 2014 eingeladen. Teilgenommen haben Vertreter von Yelp,
Shopping Guide (ciao), sanego und die Weisse Liste. Ein Schwerpunkt des
Gesprächs war die Funktionsweise von Bewertungsseiten, insbesondere der Ablauf
der Bewertungsverfahren, die Bildung von Bewertungsergebnissen und
Qualitätssicherungsmaßnahmen (
www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2014/1001
2014_Bewertungsportale.html). Ein weiteres Gespräch wurde am 17. Juni 2015
mit jameda geführt. Am 5. September 2014 fand zudem ein Gespräch mit
Betreibern von Vergleichsportalen statt.
In den Gesprächen wurden verschiedene Möglichkeiten erörtert, die
Zuverlässigkeit und Transparenz von Bewertungen und Vergleichen zu erhöhen. Es konnte
ein Überblick über verschiedenen Maßnahmen gewonnen werden, die die
Unternehmen zur Vermeidung von Manipulation und Missbrauch ergreifen. Ziel der
Bundesregierung ist es, zu Best-Practice-Beispielen zu gelangen. Dabei werden
auch die Ergebnisse des Multi-Stakeholder-Dialogue einbezogen. Siehe insoweit
die Antwort zu Frage 5.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 22, 24, 29, 30 und 31
hingewiesen.
32. Sind Unterlassungsklagen gegenüber Bewertungsportalen bei negativen
Bewertungen durch Verbraucherinnen und Verbraucher nach Kenntnis der
Bundesregierung möglich und geeignet?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fallzahlen und deren
Sachverhalte?
Negative Bewertungen lösen nur dann außervertragliche Haftungsansprüche aus,
wenn sie ein deliktsrechtlich geschütztes Rechtsgut, wie etwa das allgemeine
Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb, rechtswidrig verletzen. Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber eines
Internetportals als sog. Störer für dort eingestellte Beiträge (§ 823 Absatz 1 BGB,
§ 1004 Absatz 1 BGB analog) erfordern nach der Rechtsprechung zudem die
Verletzung zumutbarer Prüfpflichten. Diese Prüfpflichten werden grundsätzlich erst
durch eine Kenntnis von der Rechtsgutverletzung begründet; eine Kontrollpflicht
der von Nutzern eingestellten Beiträge trifft die Anbieter von Bewertungsportalen
nicht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 - Blog-
Eintrag). Die Bundesregierung hat keine Erkenntnis über Fallzahlen von
Unterlassungsklagen und deren Sachverhalte.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
33. Wie bewertet die Bundesregierung das Recht auf freie Meinungsäußerung
von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Bewertungsportalen im
Hinblick auf die Schutzwürdigkeit von Unternehmen im Falle von negativen
bzw. geschäftsschädigenden Bewertungen?
Im Zusammenhang mit der Bewertung von Unternehmen durch
Verbraucherinnen und Verbraucher über Bewertungsportale sind – im Wege ihrer sogenannten
mittelbaren Drittwirkung – sowohl die Grundrechte der Bewertenden als auch
diejenigen der von der Bewertung Betroffenen zu berücksichtigen und zu einem
verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. BGH NJW 2009, 2888, 2891; BGH
NJW 2015, 489, 491 zu Löschungsansprüchen nach § 35 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 i. V. m. § 29 Absatz 1 Nummer 1 BDSG). Das konkrete
Abwägungsergebnis hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Dynamische Preise
34. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Geschäftspraktiken
vor, wonach digitale Handelsplattformen auf Grundlage von Such- und
Surfdaten, Daten über die genutzte Hardware sowie Standortdaten Preise
individuell an den Verbraucher anpassen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
35. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung das Risiko, dass durch
dynamische und individuelle Preise, nicht nur online sondern auch durch digitale
Preisschilder im stationären Handel, die Transparenz im Markt abnimmt und
dass dadurch zum Teil höhere Preise für Verbraucher entstehen?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
36. Entstehen nach Ansicht der Bundesregierung Informationsasymmetrien im
Markt zugunsten von Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und
Verbrauchern, wenn diese mittels selbstlernender Algorithmen auf Basis von Big
Data Preise gestalten?
Welche Konsequenzen zieht sie daraus?
37. Welche neuen Herausforderungen resultieren nach Erkenntnissen der
Bundesregierung durch zunehmend individualisierte Preise für die
Marktabgrenzung durch das Bundeskartellamt?
Die Fragen 34 bis 37 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Differenzierung von Preisen, bei der u. U. auf dem gleichen Markt und sogar
für das gleiche Produkt unterschiedliche Preise verlangt werden, ist
wettbewerbsrechtlich kein Problem, solange keine Marktbeherrschung vorliegt. Sie führt
regelmäßig nicht dazu, dass unterschiedliche Märkte abgegrenzt werden müssen.
Auch ist die individualisierte Preissetzung, bei der einzelnen Kunden aufgrund
ihrer errechneten Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit differenzierte Preise
genannt bekommen, nach Kenntnis der Bundesregierung (noch) nicht so verbreitet,
wie einzelne Medienberichte nahelegen. Inwieweit individualisierte Preise ein
Überdenken traditioneller Methoden der Marktabgrenzung erfordern, bleibt
deshalb abzuwarten.
Möglich ist aber, dass die individualisierte Preisgestaltung durch die
Digitalisierung und massenhafte Sammlung und Auswertung von Daten künftig eine neue
Dimension erhält. Einzelne Fälle von Preisindividualisierung sind öffentlich
bekannt (z. B. Buchung von Autovermietungen mit unterschiedlichen Preisen je
nach Buchungsort; Hotelbuchung in Abhängigkeit vom genutzten Endgerät;
Studie Northeastern University Boston). Bei einer Preisgestaltung durch
Algorithmen auf Basis von Big Data besteht die Gefahr von Informationsasymmetrien;
die Märkte können intransparenter werden. Dadurch können sich erhebliche
Nachteile für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben, insbesondere eine
ungerechtfertigte Benachteiligung und eine Einschränkung der Wahlfreiheit. Um
einen besseren Überblick über die Thematik zu erhalten, werden als erster Schritt
Untersuchungen durchgeführt, um eine Marktübersicht herzustellen und die
Auswirkungen wissenschaftlich zu untersuchen. Zu „Personalisierten Informationen“
(dazu gehört auch die Preisdifferenzierung) im Internet ist eine Ausschreibung
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen des
Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und
Wirtschaft erfolgt. Der Marktwächter Digitale Welt führt gegenwärtig eine
Sonderuntersuchung durch, ob Verbraucherinnen und Verbraucher auf Vergleichsportalen
tatsächlich den günstigsten Preis erhalten. Die Prüfung erfolgt auch in
Abhängigkeit vom genutzten Endgerät. Welche Schlussfolgerungen die Bundesregierung
für die Verbraucherpolitik zieht, wird evidenzbasiert auf Basis der Ergebnisse der
Untersuchungen geprüft.
Es sollte aber auch nicht übersehen werden, dass durch das Internet und die
Online-Angebote die Recherchemöglichkeiten der Verbraucherinnen und
Verbraucher zunehmen. Das Internet ermöglicht insbesondere durch die Nutzung mobiler
Endgeräte z. B. den direkten Preisvergleich während des Einkaufs im stationären
Einzelhandel. Durch den Einsatz digitaler Preisschilder im stationären Handel
erwartet die Bundesregierung grundsätzlich keine höheren Preise für die
Verbraucher, insbesondere da der Handel in Deutschland durch einen starken
Preiswettbewerb geprägt ist. Zudem muss sich auch der Informationsgehalt der digitalen
Preisschilder am Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit des § 1 Absatz 6
der Preisangabenverordnung messen lassen.
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ISSN 0722-8333]