Finanzielle Auswirkungen von Vorschlägen zur Reform des Ehegattensplittings und des Familienlastenausgleichs
der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Dr. Gerhard Schick, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink, Dr. Tobias Lindner, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Doris Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Derzeit wird wieder über die Reform des Ehegattensplittings, das System des Familienlastenausgleichs sowie die Einführung eines Familiensplittings diskutiert. Angesichts der beträchtlichen positiven oder negativen Aufkommensveränderungen der Einkommensteuer, die mit entsprechenden Reformen verbunden sind, wird daher vor dem Hintergrund der aktuellen Änderungen im Einkommensteuerrecht noch einmal nach den Aufkommens- und Haushaltswirkungen gefragt.
Angesichts der hohen Komplexität konnte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in der letzten Legislaturperiode noch keine vertieften Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen eines Familiensplittings machen, kündigte aber eine sorgfältige Diskussion an (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/13044, S. 4). Daher wird hier gefragt, welche Modelle vertieft diskutiert bzw. geprüft wurden und zu welchen Erkenntnissen und Schlussfolgerungen die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode gekommen ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Mit welchen Aufkommensveränderungen bei der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag wäre zu rechnen, wenn die Zusammenveranlagung von Ehegatten aufgegeben würde und das bestehende Ehegattensplitting in ein Realsplitting analog zum heutigen Realsplitting für Geschiedene umgewandelt würde?
Mit welchen Aufkommensveränderungen bei der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag wäre zu rechnen, wenn die Zusammenveranlagung von Ehegatten aufgegeben würde und das bestehende Ehegattensplitting in ein Grundfreibetragssplitting umgewandelt würde, bei dem eine Übertragung von Einkommen auf den Partner mit geringer zu versteuerndem Einkommen nur solange erfolgt bis dieser ein Einkommen erreicht, welches dem Grundfreibetrag entspricht?
Welche Modelle eines Familiensplittings bzw. einer steuerlichen Förderung von Familien wurden in den letzten zweieinhalb Jahren vom BMF diskutiert und geprüft? Zu welchen Ergebnissen (Aufkommens- und Verteilungswirkungen) haben diese Diskussion und Prüfung geführt, und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode aus diesen Erkenntnissen? Soweit Modelle eines Familiensplittings nicht weiter geprüft wurden, warum nicht?
Welche Modelle eines Familiensplittings werden derzeit von der Bundesregierung geprüft, und bis wann ist mit Ergebnissen zu rechnen (Fragen 4 und 5 bitte getrennt beantworten)?
Mit welchen Aufkommenswirkungen wäre insgesamt zu rechnen, wenn a) ein Familienvollsplitting eingeführt würde, bei dem alle Personen im Haushalt mit dem Faktor 1 gewichtet würden (volles Kindergewicht), dass das aktuelle System aus Zusammenveranlagung, Ehegattensplitting, Kindergeld und Kinderfreibetrag ersetzt und zusätzlich auch Alleinerziehenden gewährt würde? b) Welche Aufkommenswirkung würde sich jeweils ergeben, wenn diese Form der Kinderberücksichtigung gewählt wird, nur wenn sie günstiger ist als das aktuelle System aus Zusammenveranlagung, Ehegattensplitting, Kinderfreibetrag und Kindergeld, und welche, wenn sie das bisherige System aus Kindergeld und Kinderfreibetrag ersetzen würde? c) ein Familienteilsplitting eingeführt würde, bei dem zu berücksichtigende Kinder mit dem Faktor 0,5 statt 1 angesetzt werden (hälftiges Kindergewicht), das Kindergeld gänzlich entfällt und eine Günstigerprüfung zwischen dieser Berücksichtigung des Kindes und einer Berücksichtigung des Kinderfreibetrags in aktueller Höhe stattfinden würde und zusätzlich auch Alleinerziehenden gewährt würde? d) ein Familienteilsplitting eingeführt würde, bei dem zu berücksichtigende Kinder mit dem Faktor 0,5 statt 1 angesetzt werden und eine Günstigerprüfung zwischen dieser Berücksichtigung des Kindes, einer Berücksichtigung des Kinderfreibetrags in aktueller Höhe und einer Berücksichtigung des Kindergelds in aktueller Höhe stattfinden würde und zusätzlich auch Alleinerziehenden gewährt würde?
Welche steuerlichen Belastungen bzw. Entlastungen ergeben sich aus den in den Fragen 5a bis 5c genannten Varianten für Haushalte mit einem Kind bei einem zu versteuernden Einkommen von 20 000 Euro bzw. 40 000 Euro bzw. 80 000 Euro, differenziert nach zusammenveranlagten Ehen bzw. Lebenspartnerschaften und Alleinerziehenden (in Partnerschaften soll davon ausgegangen werden, dass das Einkommen a) durch eine Person und b) hälftig erwirtschaftet wird)?
Mit welchen Aufkommenswirkungen wäre insgesamt zu rechnen, wenn das sächliche Existenzminimum durch einen Kindergrundfreibetrag im Einkommensteuertarif steuerfrei gestellt würde, der den jetzigen Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung ersetzt und die Günstigerprüfung mit dem Kindergeld a) unter Beibehaltung des geltenden Einkommensteuertarifs und b) mit einer Verschiebung des Einkommensteuertarifs nach rechts um die Höhe des Kindergrundfreibetrags bestehen bleibt?
Welche Entlastungen bzw. Belastungen bewirken die in den Fragen 7a und 7b genannten Varianten für Haushalte mit einem Kind bei einem zu versteuernden Einkommen von 20 000 Euro bzw. 40 000 Euro bzw. 80 000 Euro im Vergleich zum geltenden Recht?
Ab welchem Einkommen ergeben sich in den Varianten in den Fragen 7a und 7b Verbesserungen im Vergleich zum Status quo bei verheirateten Paaren bzw. Lebenspartnerschaften sowie Alleinerziehenden mit jeweils einem oder zwei oder drei Kindern?
Mit welchen Aufkommenswirkungen wäre insgesamt zu rechnen, wenn die Zusammenveranlagung für neu geschlossenen Ehen zugunsten einer Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag aufgegeben würde und die Steuerlast für Personen mit Kindern durch einen Faktor von beispielsweise 0,5 pro Kind im Einkommensteuertarif gemindert würde, der bei Alleinerziehenden voll dem alleinerziehenden Elternteil gewährt und bei zusammenlebenden Eltern hälftig, also mit dem Faktor von je 0,25 berücksichtigt würde?
Zu welchen steuerlichen Entlastungen führt die Variante in Frage 10 bei Personen mit einem Kind bei einem zu versteuernden Einkommen von 20 000 Euro bzw. 40 000 Euro bzw. 80 000 Euro, differenziert nach zusammenveranlagten Ehen bzw. Lebenspartnerschaften und Alleinerziehenden (in Partnerschaften soll davon ausgegangen werden, dass das Einkommen a) durch eine Person und b) hälftig erwirtschaftet wird)?
Wie verteilen sich die steuerlichen Entlastungen in den in den Fragen 5, 7 und 10 genannten Varianten auf Familien insgesamt und differenziert nach der Anzahl der Kinder (ein, zwei, drei Kinder) nach Einkommensgruppen unter gleichzeitiger Angabe der Fallzahlen in den jeweiligen Einkommensgruppen?
Wie hoch müsste das Kindergeld im Jahr 2016 sein, wenn mit einer solchen Transferleistung a) die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Freistellung des sächlichen Existenzminimums von Kindern, und b) außerdem der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern gedeckt sein soll?
Mit welchen Aufkommensveränderungen insgesamt wäre zu rechnen, wenn der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum als auch der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung als direkte Transferleistung in Anlehnung an das Kindergeld ausgezahlt würden?
Mit welchen Aufkommensveränderungen bei der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag wäre zu rechnen, wenn der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, der im Jahr 2002 eingeführt wurde, wieder abgeschafft würde?