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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Transparenz bei Netzentgelten

Netzentgelte als zweitgrößter Kostenblock bei den Stromkosten für Verbraucher: Angemessenheit der Regulierung und Erlöse der Netze, Transparenz der Regulierungsentscheidungen, Veröffentlichungspflichten von Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden, Tätigkeit der Beschlusskammern, Problematik der Eigenkapitalquote, Evaluierungsbericht und Novellierung der Anreizregulierungsverordnung<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

17.12.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/686224.11.2015

Transparenz bei Netzentgelten

der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Netzentgelte bilden mit rund 18 Mrd. Euro den zweitgrößten Kostenblock bei den Stromkosten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Genaue Zahlen oder gar Entwicklungen dieser Kosten sind jedoch der Öffentlichkeit weitestgehend unbekannt.

Obwohl § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bestimmt, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde – also der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Landesregierungsbehörden – „auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen“ sind, steht Deutschland im Vergleich mit sechs europäischen Ländern (plus den USA) beim Thema Datentransparenz an vorletzter Stelle (Evaluierungsbericht nach § 33 der Anreizregulierungsverordnung der BNetzA, S. 417).

Transparenz über die Entscheidungen aber wird insbesondere von Verbraucherinnen und Verbrauchern und der Wissenschaft gefordert, um unabhängig die Angemessenheit der Netzentgelte zu überprüfen und einen politischen Diskurs über die Angemessenheit führen zu können. Zuletzt gab es Presseberichte (DER SPIEGEL 45/2015, S. 79) darüber, dass die BNetzA ursprünglich an einer Reform der Netzentgelte in einem Teilaspekt – den anrechenbaren Eigenkapitalanteilen – plante und offensichtlich aus Angst vor einem „zu hohen Prozessrisiko“ die Umsetzung des Beschlusses der 9. Kammer der BNetzA nun aufschob. Dadurch wird die „black box“ der Netzentgelte weiterhin vor unabhängiger Kontrolle geschützt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Was unternimmt die Bundesregierung, damit die derzeitigen Diskussionen über die Angemessenheit der Regulierung und Erlöse der Netze nicht nur zwischen Regulierern und Regulierten sondern auch zwischen allen Stakeholdern, also auch der Gesellschaft, den Verbrauchern, der Wissenschaft und der Politik erfolgen kann (bitte einzeln und konkret aufschlüsseln)?

2

Hält die Bundesregierung die bestehenden gesetzlichen Regelungen für ausreichend, die eine Transparenz zu den Entscheidungen der BNetzA sicherstellen sollen (bitte begründen)?

3

Hält die Bundesregierung die Umsetzung der Veröffentlichungspflichten der BNetzA für ausreichend bzw. angemessen, insbesondere da § 74 EnWG im Baden-Württemberg im Sinne größerer Transparenz ausgelegt wird und alle Landesentscheidungen dort entsprechend im Internet einsehbar sind (bitte begründen)?

4

Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, damit die BNetzA (und die Landesregulierungsbehörden) ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 74 EnWG in angemessener Form nachkommen, und wenn nicht, warum nicht?

5

Die Veröffentlichung von konkret welchen Daten hält die Bundesregierung für erforderlich, um eine Transparenz über die Entscheidungen der BNetzA in Sinne des § 74 EnWG herzustellen?

6

Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung des Umfangs der Veröffentlichungspflicht der BNetzA nach § 74 EnWG, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, in welcher Weise?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass die Beschlusskammern der BNetzA in ihrer Prüfungspraxis bei Netzbetreibern häufig eine Verlagerung von Fremdkapital beobachteten, die in der Gewährung von unangemessen hohen Erlösobergrenzen resultierte?

Wenn ja, plant sie diesbezüglich aktiv zu werden, und wenn nicht, warum nicht?

8

Hält die Bundesregierung es für angemessen, dass die BNetzA mit Blick auf ein „Prozessrisiko“ die geplante Umsetzung des Beschlusses der 9. Kammer verschoben hat, und wenn ja, wird sie darauf drängen, dass die Umsetzung dennoch stattfinden wird, um für mehr Transparenz bei den Netzentgelten zu sorgen?

9

Hält die Bundesregierung es für angemessen, dass die Behördenleitung Einfluss auf die Entscheidung der Beschlusskammer 9 nehmen kann, wenn die Beschlusskammern als Spruchkörper nach §§ 132 ff. des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn unabhängig agieren sollen (bitte begründen)?

10

Welche Position bezieht die Bundesregierung zur Problematik der Eigenkapitalquote, und steht sie diesbezüglich mit der BNetzA in engem Austausch?

11

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Anzahl der Unternehmen, die aufgrund von Kapitalverschiebungen zu hohe Eigenkapitalquoten im Netzbetrieb aufwiesen?

12

Wurde diese Problematik im Arbeitskreis Netzentgelte der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden beraten?

Wenn ja, ist die Bundesregierung über die Schlussfolgerungen informiert worden, und wo sind diese zugänglich in Form von beispielsweise Protokollen dokumentiert?

13

Wie sieht der weitere Zeitplan zur Anreizregulierungsverordnung (ARegV) aus in Hinblick auf den Gesetzentwurf, den Kabinettsbeschluss, die Einbringung und die Verabschiedung im Parlament und dem Inkrafttreten, und hat die Verzögerung zum ursprünglichen Zeitplan inhaltliche oder formelle Gründe?

14

Welche inhaltlichen Aspekte sollen mit der Novellierung angegangen werden, und wird sich dabei maßgeblich entlang des Evaluierungsberichtes oder auch der Forderungen der Länder nach einem gänzlich anderen Regulierungsregime gerichtet?

15

Wie hoch ist die Belastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Erfüllung der Forderung der Länder im Vergleich zu den Belastungen der Verbraucher bei einer Umsetzung der Vorschläge des Evaluierungsberichts?

16

Verfolgt die Bundesregierung eine Eingrenzung der Ausnahmen von der Standardregulierung (De-Minimis), wie von der BNetzA vorgeschlagen, um eine größere Vergleichbarkeit der Netze und eine größere Ausgewogenheit zugunsten des Endverbrauchers zu gewähren?

17

Wie beurteilt die Bundesregierung die gesetzlichen Vorgaben des EnWG im Hinblick auf die Gewährleistung eines ausreichenden Rechtsschutzes für Dritte, um gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden Beschwerde einzulegen?

18

Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten Dritter, die Bildung (sogenannte Verprobung) der Netzentgelte aus den genehmigten Erlösobergrenzen nachzuvollziehen?

Berlin, den 24. November 2015

Katrin-Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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