[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
22. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7169
18. Wahlperiode 28.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6943 –
Geplante Verstärkung von Abschiebungen nach Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 28. Oktober 2015 erklärte der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de
Maizière, Afghanistan stehe im laufenden Monat und auch im Verlauf des
ganzen Jahres auf Platz zwei der Liste der Asyl-Herkunftsländer. Das sei
inakzeptabel: „Wir sind uns einig mit der afghanischen Regierung, das wollen wir nicht.
Es kommen auch zunehmend Angehörige der afghanischen Mittelschicht. Auch
hier sind wir uns einig mit der afghanischen Regierung, dass die Jugend
Afghanistans und die Mittelschichtfamilien in ihrem Land verbleiben und das Land
aufbauen sollen.“ Deutsche Soldaten trügen dazu bei, Afghanistan sicherer zu
machen. Es seien große Summen von Entwicklungshilfe nach Afghanistan
geflossen. „Da kann man erwarten, dass die Afghanen in ihrem Land bleiben. Die
Menschen, die als Flüchtlinge aus Afghanistan zu uns kommen, können
nicht erwarten, dass sie in Deutschland bleiben können, auch nicht als
Geduldete“ (
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/10/2015-10-28-
demaizi%C3%A8re-statements.html).
Der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Mazière erklärte weiter: „Wir wollen,
dass in Afghanistan das Signal ankommt: ‚Bleibt dort! Wir führen euch aus
Europa […] direkt nach Afghanistan zurück!“ (
www.bmi.bund.de/SharedDocs/
Kurzmeldungen/DE/2015/11/bundesinnenminister-auf-dem-sonderrat-der-
innenminister-in-bruessel.html).
Der Beschluss der Vorsitzenden der Regierungsparteien vom 5. November 2015
zu weiteren Maßnahmen in der Asylpolitik enthält unter anderem folgende
Vereinbarung: „Wir wollen zur Schaffung und Verbesserung innerstaatlicher
Fluchtalternativen beitragen und vor diesem Hintergrund die Entscheidungsgrundlagen
des BAMF überarbeiten und anpassen. Dies ermöglicht auch eine Intensivierung
der Rückführungen.“
Auf die Mündliche Frage 30 der Abgeordneten Ulla Jelpke nach der Aussage des
afghanischen Flüchtlingsministers, der im Widerspruch zur oben zitierten
Erklärung des Bundesinnenministers fast zeitgleich erklärt hatte, Deutschland solle
mehr Flüchtlinge aufnehmen und keine Asylsuchenden nach Afghanistan
abschieben, antwortete die Bundesregierung in der Fragestunde am 4. November
2015 (Plenarprotokoll 18/132), das sei eine „isolierte Einzelmeinung“, die sowohl
von der Bundesregierung als auch von der afghanischen Regierung
zurückgewiesen würde.
Die Nachrichtenagentur „epd“ berichtete am 16. November 2015 allerdings: „Die
Regierung in Kabul bat Deutschland am Montag erneut, abgelehnte Asylbewerber
nicht nach Afghanistan abzuschieben.“ In einem Bericht aus
„DER SPIEGEL“ vom 12. November 2015 („Prekäre Sicherheitslage: Auswärtiges
Amt zweifelt an Rückführung afghanischer Flüchtlinge“, vgl.
www.spiegel.de/
politik/deutschland/fluechtlinge-rueckfuehrung-nach-afghanistan-kaum-moeglich-
a-1062500.html) heißt es wiederum, die afghanische Regierung sperre sich gegen
die Rücknahme von Flüchtlingen, woran selbst Telefonate von Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel und Außenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier mit dem
afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani nichts hätten ändern können.
1. Inwieweit ist die Aussage, die afghanische Regierung sperre sich gegen die
Rücknahme von Flüchtlingen, zutreffend (bitte im Detail ausführen und im
Einzelnen mit Datum auflisten, welche Kontakte welcher
Regierungspersonen es mit der afghanischen Regierung mit welchem Ziel im Zusammenhang
mit Abschiebungen gab)?
2. Welche Stellungnahmen von Seiten afghanischer Regierungsmitglieder hat
es gegenüber der Bundesregierung im Zusammenhang mit möglichen
Abschiebungen gegeben?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Die Rückkehr von ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen
war Gegenstand insbesondere folgender Kontakte mit der afghanischen
Regierung:
Gespräch des afghanischen Flüchtlingsministers Balkhi mit Botschaftern der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) am 11. Oktober 2015 in Kabul
Telefonat der Bundeskanzlerin mit Präsident Ghani am 16. Oktober 2015
Telefonat des Bundesministers des Äußeren mit Präsident Ghani am 30.
Oktober 2015
Gespräch des Botschafters der Bundesrepublik Deutschland in Kabul mit dem
afghanischen Außenminister Rabbani am 10. November 2015 in Kabul
Gespräch des afghanischen Nationalen Sicherheitsberaters Atmar mit dem
Bundesminister des Äußeren am 13. November 2015 in Berlin
Gespräch des afghanischen Außenministers Rabbani und des afghanischen
Flüchtlingsministers Balkhi mit Botschaftern der EU-Mitgliedstaaten am
14. November 2015 in Kabul
Gemeinsames Schreiben der Botschafter von 7 EU-Mitgliedstaaten
einschließlich Deutschlands sowie Norwegen an den afghanischen Außenminister
Rabbani mit der Bitte um eine bessere Kooperation von Afghanistan bei
Rückführungen
Gespräche von Präsident Ghani (begleitet von Außenminister Rabbani,
Ministerin für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte Oryakhil, Nationaler
Sicherheitsberater Atmar, Finanzminister Hakimi, Präsidentenberater Qayoumi
und Präsidentenberater Nadery) mit der Bundeskanzlerin, dem
Bundespräsidenten, dem Bundesminister des Äußeren und dem Bundesminister für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung am 2. und 3. Dezember 2015 in
Berlin.
Die afghanische Regierung – zuletzt Präsident Ghani am 2. und 3. Dezember
2015 – hat in Gesprächen mit der Bundesregierung und auch öffentlich erklärt,
dass Afghanistan sich an seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Rücknahme
eigener Staatsangehöriger halten werde. Gleichzeitig hat die afghanische
Regierung darum gebeten, dass Rückführungen auf für Afghanistan verkraftbare Weise
durchgeführt werden und dass die internationale Gemeinschaft sie bei der
Bekämpfung von Fluchtursachen und der Wiedereingliederung von Rückkehrern
unterstützt.
3. Inwieweit ist die Aussage zutreffend: „Die Regierung in Kabul bat
Deutschland am Montag erneut, abgelehnte Asylbewerber nicht nach Afghanistan
abzuschieben“ (epd vom 16. November 2015; bitte im Detail Ausführungen
hierzu machen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über eine solche Erklärung
seitens der afghanischen Regierung vom 16. November 2015 vor.
4. Wie sind die Antworten auf die obigen Fragen vereinbar mit der Antwort der
Bundesregierung in der Fragestunde vom 4. November 2015
(Plenarprotokoll 18/132) auf die Mündliche Frage 30 der Abgeordneten Ulla Jelpke,
wonach die Aussage des afghanischen Flüchtlingsministers, Deutschland solle
mehr afghanische Flüchtlinge aufnehmen und keine Asylsuchenden
abschieben, als „isolierte Einzelmeinung“ dargestellt wurde, die sowohl von der
Bundesregierung als auch von der afghanischen Regierung zurückgewiesen
worden sei (bitte im Detail benennen, auf welchen Auskünften von Seiten
der afghanischen Regierung diese Antwort beruhte)?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
5. Trifft es zu, dass das Auswärtige Amt auf der Grundlage eines Lageberichts
der deutschen Botschaft in Kabul Abschiebungen für kaum möglich hält,
weil sich die Bedrohungslage in Afghanistan „dramatisch“ verschärft habe?
Das Auswärtige Amt stellt in seinen Berichten, insbesondere im Bericht über die
asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen
und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage obliegen im
Einzelfall den gemäß Aufgabenverteilung des Grundgesetzes für Entscheidungen
über Abschiebungen zuständigen Innenbehörden der Länder, dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge sowie den Gerichten.
a) Welche Einschätzungen enthält der interne Lagebericht diesbezüglich?
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5a ist gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang versandt.*
b) Wie schätzt das Auswärtige Amt gegenwärtig die Realisierbarkeit von
Abschiebungen nach Afghanistan ein, und kann es dafür die
Verantwortung tragen?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
6. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung heute die Ausdehnung der Taliban
größer als zu Beginn des militärischen Eingreifens der NATO im Jahr 2001?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass heute selbst in Landesteilen, die
bislang als relativ sicher galten, die Bedrohung „rasant“ gewachsen und mit
massiven Angriffen der Taliban zu rechnen ist (bitte ausführlich darstellen)?
Die Präsenz und Kontrolle, über die die Taliban 2001 in Afghanistan verfügten,
ist mit der heutigen Situation in keiner Weise vergleichbar. Damals kontrollierten
die Taliban die große Mehrheit der urbanen Zentren und waren in der Lage, in
Teilen des Landes ungehindert staatliche (Verwaltungs-) Strukturen auszubilden.
Hingegen sind die urbanen Zentren durch die afghanische Regierung
„ausreichend kontrollierbar“. Insgesamt leben dort heute schätzungsweise zwei Drittel
der Gesamtbevölkerung. (Die Verwendung des Begriffes „ausreichend
kontrollierbar“ erfolgt gemäß des Zentralerlasses des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) SE I 3, B-150/1, „Definition der Sicherheitslage in Afghanistan als
Teil der Militärischen Nachrichtenlage“ (Anlage 6.1) vom November 2013 (Az
05-13-05) VS-NfD.)
Dabei bleibt die Sicherheitslage weiterhin landesweit regional unterschiedlich
ausgeprägt. Es gibt Regionen mit aktiven Kampfhandlungen und Gebiete, in
denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist und
die wirtschaftlich moderat prosperieren. Eine pauschale Bewertung der
Sicherheitslage der afghanischen Zivilbevölkerung ist nicht möglich.
Die in Teilen des Landes im Jahr 2015 zu beobachtende Verschärfung der – von
der Sicherheitslage zu unterscheidenden – Bedrohungslage bezieht sich auf
afghanische administrative Einrichtungen und Sicherheitsorgane des Landes sowie
westliche Staatsangehörige, deutsche und verbündete Truppen, Personal und
Einrichtungen der Vereinten Nationen oder Hilfsorganisationen (Regierungs-/ und
Nichtregierungsorganisationen), da diese die erklärten Hauptziele der Militanz
darstellen.
a) Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung die Stadt Kunduz als sicher
zu betrachten, die kürzlich überraschend von den Taliban überrannt
worden ist, obwohl dort beim Abzug der Bundeswehr von einer
„Erfolgsgeschichte“ gesprochen worden war („Afghanistan: Die letzten Tage in
Kunduz“,
www.bundeswehr.de vom 14. Oktober 2013)?
Die afghanischen Sicherheitskräfte konnten die Stadt Kunduz in der ersten
Oktoberhälfte unter anderem durch die Einnahme wesentlicher Regierungsgebäude am
3./4. Oktober wieder unter staatliche Kontrolle bringen. Die Sicherheitslage in
der Stadt Kunduz wird als „ausreichend kontrollierbar“ bewertet.
Verglichen mit der Ausgangslage 2001 hatte sich die Sicherheitslage und
wirtschaftliche Entwicklung zum Zeitpunkt der Übergabe des dortigen Standorts der
Bundeswehr an die afghanische Regierung 2013 deutlich verbessert. Die dort
geleistete Aufbauarbeit trägt immer noch zum Lebensstandard der Bevölkerung bei.
Die Präsenz staatlicher Sicherheitskräfte in der Stadt Kunduz ist stark. Die
staatliche Infrastruktur wurde von den Taliban weitgehend zerstört und muss erst
wieder aufgebaut werden.
b) Inwieweit können nach Einschätzung der Bundesregierung andere
Gebiete in Afghanistan als sicher vor überraschenden Einnahmen durch die
Taliban gelten, und auf welcher Grundlage erfolgt diese Einschätzung?
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist landesweit regional unterschiedlich
ausgeprägt. Die meisten urbanen Zentren, darunter fällt die Mehrzahl der
Provinzhauptstädte, bleiben durch die afghanischen Sicherheitskräfte voraussichtlich
„ausreichend kontrollierbar.“ Die Taliban werden weiterhin versuchen, staatliche
Strukturen und Infrastruktur anzugreifen und diese Angriffe propagandistisch
auszunutzen. Bisher ist es den afghanischen Sicherheitskräften immer wieder gelungen,
diese Angriffe abzuwehren oder zurückzuschlagen. Zuverlässige Aussagen über
die künftige Entwicklung der Sicherheitslage sind nicht möglich.
7. Wie sind diese Einschätzungen zur Lage in Afghanistan und die
Einschätzung im Artikel aus „DER SPIEGEL“ genannten internen Bericht der
Botschaft, die Situation werde „auf absehbare Zeit weiterhin auch echte
Asylgründe hervorbringen“, vereinbar mit den Planungen des
Bundesinnenministers, die Zuflucht aus Afghanistan zu begrenzen bzw. Abschiebungen dorthin
auszuweiten?
Zur Sicherheitslage in Afghanistan wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage
obliegen im Einzelfall den gemäß Aufgabenverteilung des Grundgesetzes für
Entscheidungen über Abschiebungen zuständigen Behörden der Länder, dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Gerichten.
Im laufenden Jahr lag die Quote der positiv beschiedenen Anträge afghanischer
Staatsangehöriger auf Asyl oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in
Deutschland bei 45 Prozent.
8. Inwieweit gibt es im Auswärtigen Amt Überlegungen, wegen der fehlenden
Rücknahmebereitschaft von Flüchtlingen auf Seiten der afghanischen
Regierung deutsche Entwicklungshilfe zu kürzen bzw. vom Verhalten der
afghanischen Regierung in der Frage von Migration(sverhinderung) und
Rückführung abhängig zu machen (bitte im Detail darlegen)?
Wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 dargelegt wurde, ist sich die
afghanische Regierung der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Rückübernahme eigener
Staatsangehörigen bewusst.
9. Ist es zutreffend, dass es derzeit keine direkten Linienflüge nach Afghanistan
gibt, und wenn ja, wie sollen verstärkte Abschiebungen nach Afghanistan
organisiert und durchgeführt werden?
Es gibt derzeit keine direkten Linienflüge von Deutschland nach Afghanistan. Für
Rückführungen bestehen jedoch Linienflugverbindungen von Deutschland über
Transitstaaten nach Afghanistan. Darüber hinaus besteht die grundsätzliche
Möglichkeit, in Abhängigkeit vom Bedarf der Länder, Rückführungen mit
Charterflügen zu planen und durchzuführen.
10. Wie soll es praktisch und sicherheitstechnisch erreicht werden,
innerstaatliche Fluchtalternativen in Afghanistan zu schaffen und zu verbessern, um
Abschiebungen intensivieren zu können?
Hat die Bundesregierung hierzu neue Konzepte entwickelt oder anvisiert,
oder will sie im Wesentlichen lediglich ihre bisherige Afghanistan-Politik
fortführen (bitte gegebenenfalls ausführen)?
Die Schaffung von Stabilität und Sicherheit in den verschiedenen Provinzen
Afghanistans wird, wie bisher auch, künftig zu den Kernzielen des deutschen
Engagements in Afghanistan gehören. Mit Ende der ISAF-Mission haben die
Afghanischen Nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte die
Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen. Die Bundesregierung unterstützt die
Afghanischen Nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte bei der
Wahrnehmung ihrer Verantwortung durch Ausbildung und Beratung im Rahmen der
NATO-Mission Resolute Support. Nach der Zustimmung durch den Deutschen
Bundestag am 17. Dezember 2015 wird sie die Verlängerung des Einsatzes der
Bundeswehr mit einem erhöhten Kontingent von 980 Soldaten bis 31. Dezember
2016 beschließen. Die Bundesregierung strebt darüber hinaus eine verstärkte
Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte bei der Bekämpfung von
Schleuserkriminalität und Passfälschungen und eine stärkere Unterstützung bei der
Reintegration von Rückkehrern sowie Berufsausbildung und
Beschäftigungsförderprogrammen an.
11. Wo und für welche Flüchtlingsgruppen sieht die Bundesregierung derzeit
sichere inländische Fluchtalternativen in Afghanistan, die es rechtfertigen
können, Flüchtlinge nach Afghanistan abzuschieben, und inwieweit spielt es
nach Ansicht der Bundesregierung dabei eine Rolle, ob die Betroffenen aus
der jeweiligen Region kommen, ob sie dort eine sichere und
menschenwürdige Unterkunft und Existenzgrundlage finden können, ob von ihnen
vernünftigerweise erwartet werden kann, sich dort niederzulassen, und ob sie
diese Region auch sicher und legal erreichen können (etwa von Kabul aus;
bitte genau ausführen)?
Zur Sicherheitslage in Afghanistan wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Rückführungen betreffen nur vollziehbar ausreisepflichtige afghanische
Staatsangehörige und nicht afghanische (anerkannte) Flüchtlinge. Entscheidungen über
Rückführungen erfolgen nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls unter
Berücksichtigung des Bestehens innerstaatlicher Fluchtalternativen im jeweiligen
Einzelfall einschließlich ihrer Erreichbarkeit und der Existenzmöglichkeit.
12. Inwieweit sind die Planungen zu verstärkten Abschiebungen nach
Afghanistan unter Hinweis auf innerstaatliche Fluchtalternativen mit der aktuellen
obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage von sicheren Fluchtalternativen
bzw. eines internen Schutzes in Afghanistan vereinbar (bitte ausführen)?
Die obergerichtliche Rechtsprechung zu internen Schutzmöglichkeiten in
Afghanistan ist über frei zugängliche Rechtsquellen einsehbar. Hierauf wird verwiesen.
Die Fragen, ob eine Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens
überhaupt droht und falls ja, ob interner Schutz (§ 3e Asylgesetz [AsylG]) möglich
ist, sind stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Hierzu ergehende gerichtliche
Entscheidungen binden alle Beteiligten sowie die Ausländerbehörden der Länder
(§§ 6, 42 AsylG).
13. Inwieweit wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
bereits angewiesen, interne Hinweise oder entscheidungsleitende Vorgaben zu
innerstaatlichen Fluchtalternativen in Afghanistan zu überprüfen oder zu
ändern?
a) Inwieweit hat das BAMF entsprechende Änderungen in diesem Jahr
bereits vorgenommen, bzw. wie lauten die jetzigen behördeninternen
Vorgaben und Leitlinien zu dieser Frage?
b) Inwieweit ist geplant, das BAMF zu einer geänderten Einschätzung,
c) oder Praxis bezüglich dieser Frage anzuweisen, oder mit ihm eine andere
Verfahrensweise zu besprechen (bitte möglichst konkret antworten)?
Die Fragen 13 bis 13c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Entscheidungspraxis im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) sind die jeweiligen Herkunftsländerleitsätze (VS-NfD) maßgeblich. Die
Herkunftsländerleitsätze stellen die Situation im Land im Hinblick auf die
Durchführung des Asylverfahrens umfassend dar. In Bezug auf den aktuellen
Lagebericht zu Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2015 hat das
BAMF die Herkunftsländerleitsätze zu Afghanistan angepasst. Es wird dabei
stärker als bisher den Aspekten der innerstaatlichen Fluchtalternative im
Herkunftsland unter Beachtung der Erreichbarkeit des Gebietes und der
Existenzmöglichkeiten am Ausweichort Rechnung getragen. Diese Änderungen wurden durch das
Bundesministerium des Innern gebilligt.
Weitere Änderungen der Herkunftsländerleitsätze des BAMF zu Afghanistan
sind derzeit nicht geplant, sie können aber jederzeit in Anpassung an geänderte
rechtliche und/oder tatsächliche Umstände erforderlich werden.
14. Ist es zutreffend, dass sowohl vom BAMF als auch von den
Verwaltungsgerichten die Frage, ob inländische Fluchtalternativen in Afghanistan bestehen,
bereits jetzt regelmäßig geprüft wird, bevor sie einen Schutzstatus
zusprechen, und welche Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF
liegen dazu vor, in welchem ungefähren Umfang derzeit bei afghanischen
Asylsuchenden ein Schutzstatus mit der Begründung interner Fluchtalternativen
versagt wird?
Bereits kraft Gesetzes ist gemäß § 3e AsylG bzw. § 4 Absatz 3 i. V. m. § 3e
AsylG vor einer beabsichtigten Schutzgewährung zu prüfen, ob interne
Schutzmöglichkeiten bestehen.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 wurden insgesamt
5 457 Entscheidungen über Erst- und Folgeverfahren aus dem Herkunftsland
Afghanistan getroffen; davon wurden 631 Anträge als unbegründet abgelehnt. Eine
statistische Auswertung der jeweiligen Ablehnungsgründe erfolgt nicht. Bei der
Vielzahl der Asylentscheidungen können auch keine Schätzwerte abgegeben
werden, bei wie vielen afghanischen Asylsuchenden ein Schutzstatus wegen
angenommener interner Schutzmöglichkeiten nicht gewährt wurde.
15. Wie ist die Erklärung des Bundesinnenministers: „Wir wollen, dass
in Afghanistan das Signal ankommt: ‚Bleibt dort! Wir führen euch
aus Europa […] direkt nach Afghanistan zurück!“, die er mit den „in
der Regel niedrigen Chancen auf eine Anerkennung der Schutzbedürftigkeit“
begründete (
www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/11/
bundesinnenminister-auf-dem-sonderrat-der-innenminister-in-bruessel.html),
damit vereinbar, dass die bereinigte Schutzquote bei afghanischen
Asylsuchenden im zweiten Quartal 2015 78,4 Prozent betrug
(Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 1b)?
Die Bundesregierung legt bei ihren Bewertungen eine durchschnittliche
Schutzquote von 44,9 Prozent für Afghanistan zugrunde. Maßgeblich sind die
Asylbewerber, über deren Aufenthalt in Deutschland entschieden wird.
Wer legal nach Deutschland einwandert oder humanitär schutzbedürftig ist, wird
in Deutschland aufgenommen. Dies gilt uneingeschränkt auch für afghanische
Staatsangehörige, die in ihrer Heimat Verfolgung oder unmenschliche und
erniedrigende Behandlung fürchten müssen und nicht bereits anderweitig Schutz
gefunden haben oder finden können. Angesichts des beispiellosen Zustroms von
Flüchtlingen und Migranten nach Deutschland ist es gleichermaßen wichtig, dass
Menschen, denen unter keinem Aspekt – auch nicht humanitär – ein
Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren. Bei
uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde der betroffenen
Personen müssen daher bestehende Ausreisepflichten konsequent durchgesetzt
werden, wobei in Deutschland die freiwillige Rückkehr Vorrang vor der
zwangsweisen Rückführung hat.
Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder haben in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Viele afghanische
Staatsangehörige, gerade auch Angehörige von Minderheiten, erfahren daher Schutz in
Deutschland.
16. Wie viele Abschiebungen nach Afghanistan gab es in den letzten Jahren
(bitte nach Jahren differenziert darstellen), und inwieweit ist es vor diesem
Hintergrund und angesichts der aktuell verschärften Sicherheitslage in
Afghanistan realistisch, die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan
intensivieren zu können (bitte ausführen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Zahl der Abschiebungen
afghanischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland wie folgt dar:
Jahr Zahl der Abschiebungen
2011 12
2012 9
2013 8
2014 9
2015 (bis Oktober) 7
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
17. Wie viele afghanische Staatsangehörige leben derzeit mit welchem
Aufenthaltsstatus in Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter, Bundesländern,
Status und Aufenthaltsdauer differenzieren), und wie viele dieser Personen sind
jeweils vollziehbar oder bestandskräftig ausreisepflichtig?
Zum Stichtag 31. Oktober 2015 lebten ausweislich des Ausländerzentralregisters
105 366 afghanische Staatsangehörige in Deutschland. Die weiteren Angaben
können den nachstehenden Tabellen entnommen werden:
unbefristete
Aufenthaltsrechte
befristete
Aufenthaltsrechte
Gestattung
vollziehbar
oder
bestandskräftig
ausreisepflichtig
Sonstiges
(z. B. kein
Status
gespeichert)
insgesamt 15.087 39.462 28.265 7.654 14.898
darunter:
nach Geschlecht männlich 8.522 21.780 20.435 6.400 11.059
weiblich 6.565 17.666 7.778 1.237 3.705
nach Alter unter 18 Jahre 1.023 11.264 9.258 2.912 7.591
18 Jahre und
älter 14.063 28.198 19.006 4.742 7.298
nach
Aufenthaltsdauer
unter 6 Jahre 2.097 25.528 28.210 7.054 14.343
6 Jahre und
länger 12.988 13933 54 600 555
Hinweis: in einigen Fällen sind im AZR Angaben zu Geschlecht, Alter oder Aufenthaltsdauer nicht erfasst worden
nach Bundesländern
unbefristete
Aufenthaltsrechte
befristete
Aufenthaltsrechte
Gestattung
vollziehbar oder
bestandskräftig
ausreisepflichtig
Sonstiges (z. B.
kein Status
gespeichert)
Baden-Württemberg 845 2.214 1.900 818 1.034
Bayern 2.768 5.689 6.222 1.651 2.915
Berlin 345 1.426 1.747 169 1.334
Brandenburg 60 639 1.267 145 242
Bremen 107 417 260 85 38
Hamburg 2.879 7.788 2.340 487 288
Hessen 3.651 6.896 2.818 749 2.645
Mecklenburg-Vorpommern 35 770 691 287 81
Niedersachsen 968 2.456 1.017 556 1.294
Nordrhein-Westfalen 2.467 6.157 2.339 696 3.090
Rheinland-Pfalz 290 1.290 1.024 674 646
Saarland 29 540 227 162 124
Sachsen 217 715 1.906 199 365
Sachsen-Anhalt 12 195 899 132 247
Schleswig-Holstein 391 1.590 2.269 700 324
Thüringen 23 680 1.339 144 231
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, aus welchen Gründen
Abschiebungen rechtskräftig oder vollziehbar ausreisepflichtiger afghanischer
Staatsangehöriger nach Afghanistan nicht oder nur in geringer Zahl
vollzogen werden, und inwieweit könnte sich hieran in absehbarer Zeit etwas
ändern (bitte ausführen)?
Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung sind die Länder für den
ordnungsgemäßen Vollzug der Ausreisepflicht zuständig. Nach vorliegenden
Kenntnissen der Bundesregierung gibt es Hindernisse bei der Ausstellung von
Passersatzpapieren. Die zuständigen afghanischen Behörden stellen diese nur bei
Freiwilligkeit oder bei Vorlage identitätsklärender Dokumente bzw. persönlicher
Vorsprache des afghanischen Staatsangehörigen in den afghanischen
Auslandsvertretungen aus.
Für die Bundesregierung ist von zentraler Bedeutung, dass alle Instrumente
eingesetzt werden, um die Zusammenarbeit mit Afghanistan im Bereich der
freiwilligen Rückkehr, der Rückführung und Rückübernahme zu verbessern. Ferner ist
es notwendig, die Wirksamkeit des Rückkehrsystems zu erhöhen und gleichzeitig
die für die Rückführung zuständigen Länder wirkungsvoll zu unterstützen. Daher
prüft die Bundesregierung weitere Unterstützungsmöglichkeiten bei der
Wiedereingliederung und dem Aufbau von Rückübernahmekapazitäten, um die
Rahmenbedingen für Rückführungen und freiwillige Ausreisen durch Absprachen mit der
afghanischen Regierung zu verbessern, z. B. durch Erstunterbringung vor Ort und
Reisebeihilfen für die innerstaatliche Weiterreise aber auch beim Aufbau von
Kapazitäten für die Rückübernahme, um die afghanischen Behörden besser in die
Lage zu versetzen, Rückübernahmeersuchen zügig zu bearbeiten und die
Identifizierung eigener Staatsangehöriger zu erleichtern und zu beschleunigen.
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