[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
21. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7151
18. Wahlperiode 22.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6959 –
Sogenannte islamistische Gefährder
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei einem „Gefährder“ handelt es sich nach der gemeinsamen Definition von
Bund und Ländern um eine Person, „bei der bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung,
insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, begehen wird“
(Bundestagsdrucksache 15/3284, S. 16, Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche
Frage des Abgeordneten Dr. Max Stadler). Nach aktuellen, in der Presse
veröffentlichten Zahlen des Bundesamtes für Verfassungsschutz halten sich derzeit
420 Gefährderinnen und Gefährder aus dem islamistischen bzw.
dschihadistischen Spektrum in der Bundesrepublik Deutschland auf, darunter rund 70
Personen, die in Ausbildungslagern möglicherweise Fähigkeiten zum Begehen von
Anschlägen erlangt oder in Syrien Kampferfahrung gesammelt haben.
Neben Gefährdern werden von Sicherheitsbehörden auch sogenannte relevante
Personen erfasst, von denen ebenfalls ein – wenn auch im Vergleich zu den
Gefährdern geringeres – Gefahrenpotenzial ausgeht oder die über relevantes Wissen
verfügen könnten. Dieser Kreis soll innerhalb der islamistischen Szene 320
Personen umfassen.
Nach Behördenangaben sind seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges im Jahr
2011 bislang 750 Personen aus Deutschland ausgereist, um sich
dschihadistischen Kampfformationen in Syrien anzuschließen.
Unklar bleibt nach Ansicht der Fragesteller, aufgrund welcher Informationen und
nach welchen Kriterien die Innenbehörden im Einzelnen zu solchen Zahlen und
Informationen über nach Syrien ausgereisten Personen, aber auch zu Gefährdern
oder „relevanten Personen“ in Deutschland kommen (
www.n-tv.de/politik/Wer-
sind-die-Gefaehrder-article16389301.html).
1. Wie lauten die aktuellen, den oben genannten Zahlen zugrunde liegenden
Definitionen für die von der Bundesregierung gebrauchten Begriffe
(islamistische) „Gefährderin bzw. Gefährder“, „relevante Personen“ der
islamistischen Szene, „islamistisches Umfeld“, „islamistisch-terroristisches
Spektrum“, „salafistische Bestrebungen“ und „Dschihadismus“?
Inwieweit gibt es bei den genannten Spektren und Personengruppen
Überschneidungen bzw. Doppelungen oder Abgrenzungen?
Und welche Behörden sind jeweils zuständig für diese Zuschreibungen?
Zu den Begriffen „Gefährder“ und „Relevante Person“ liegen bundeseinheitlich
abgestimmte polizeiliche Definitionen vor:
Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung,
insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.
Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des
extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle
a) einer Führungsperson,
b) eines Unterstützers/Logistikers,
c) eines Akteurs
einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie
politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche
im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt,
oder
d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines
Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von
erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO,
handelt.
Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können Personen entweder als
Gefährder oder als Relevante Person eingestuft werden. Überschneidungen zwischen
diesen beiden Kategorien bestehen nicht. Die Einstufungen im Rahmen des
Gefährderprogramms werden durch die örtlich zuständigen Polizeibehörden der
Länder vorgenommen.
Die übrigen Begriffe werden im Verfassungsschutzverbund üblicherweise wie
folgt verwendet:
Unter den Begriffen „islamistisches Umfeld“ und „islamistische Szene“ wird im
Regelfall die Gesamtzahl aller dem islamistischen Phänomenbereich
zuzurechnenden Personen verstanden.
Dem „islamistisch-terroristischen Spektrum“ werden Jihadisten zugerechnet, die
terroristische Gewalt als das primäre Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele
propagieren und praktizieren.
Unter dem Oberbegriff „Salafismus“ versteht man eine vom Wahhabismus
geprägte moderne islamistische Ideologie, die sich an den Vorstellungen der ersten
Muslime und der islamischen Frühzeit orientiert. Der Wahhabismus ist eine auf
Muhammad Ibn Abdalwahhab (1703 bis 1792) zurückgehende und in
Zentralarabien (Najd) entstandene Lehre. Der Wahhabismus ist die Staatsreligion
Saudi-Arabiens und die einflussreichste ideologische Strömung innerhalb des
Salafismus. Salafisten geben vor, ihre religiöse Praxis und Lebensführung
ausschließlich an den Prinzipien des Koran und dem Vorbild des Propheten
Muhammad und der frühen Muslime, der sog. „rechtschaffenen Altvorderen“ (arab. al-
salaf al-salih, d. h. die ersten drei Generationen des Islam), auszurichten. Ziel von
Salafisten ist jedoch die vollständige Umgestaltung von Staat, Rechtsordnung und
Gesellschaft nach einem salafistischen Regelwerk, das als „gottgewollte“
Ordnung angesehen wird. In letzter Konsequenz soll ein islamischer „Gottesstaat“
errichtet werden, in dem wesentliche, in Deutschland garantierte Grundrechte und
Verfassungspositionen keine Geltung haben sollen. „Salafistische Bestrebungen“
wird im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als synonymer Arbeitsbegriff
für Salafismus in Anlehnung an den gesetzlichen Wortlaut des § 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verwendet.
Die Übergänge zwischen Salafismus und „Jihadismus“ sind fließend:
Hinsichtlich ihrer Ziele fußt die jihadistische Ideologie auf salafistischen Konzepten.
Charakteristisch ist die Wahl von gewaltsamen Methoden zur Umsetzung ihrer Ziele.
Jihadisten praktizieren eine Überhöhung des Konzepts des Jihad, das für sie
elementarer Bestandteil ihrer Glaubenspflichten ist und vordringliche Bedeutung in
ihrer Glaubenspraxis hat. Anders als in der islamischen Tradition interpretieren
sie Jihad rein militärisch als Verteidigung und Ausbreitung der Religion
gegenüber Ungläubigen. Die in der traditionellen islamischen Theologie übliche
Interpretation von Jihad als Überwindung innerer Widerstände im Bemühen um ein
gottgefälliges Leben („großer Jihad“) im Unterschied zum aus den
frühislamischen Expansionszügen hervorgegangenen Konzept des militärischen Jihad
(„kleiner Jihad“) hat für sie keine Bedeutung.
Die Propagierung, Förderung und Ausübung des gewaltsamen Jihad ist für sie
eine individuelle Pflicht, d. h. sie fühlen sich unmittelbar von Gott zum Kampf
verpflichtet. Zu diesem „heiligen Kampf“ bedarf es nach ihrer Auffassung keines
Aufrufs durch religiöse Instanzen. Dieses Konzept erlaubt nicht nur unabhängige
und nicht gesteuerte Internetpropaganda, sondern ermöglicht seinen Anhängern
auch freie und spontane Entscheidungen z. B. zu Ausreisen in Kampfgebiete.
Damit kann diese Ideologie insbesondere für aktionsorientierte, potenziell
gewaltaffine und wenig religiös verwurzelte junge Menschen sehr attraktiv sein.
Jihadistisches Ziel kann zum einen der weltweite Kampf („globaler Jihad“) gegen
Besatzung, gegen eine als unislamisch wahrgenommene Herrschaft oder gegen
„den Westen“ sein. Ebenso kann auch die als Errichtung eines „Kalifats“
überhöhte Fokussierung auf Etablierung und Aufbau eines zunächst regionalen
Staatswesens Kern jihadistischen Strebens sein.
2. Aufgrund welcher Merkmale, Informationen, Einschätzungen welcher in-
und ausländischen Behörden und Eintragungen in welchen Dateien erfolgen
entsprechende Zuordnungen zu den in Frage 1 genannten Gruppierungen?
Einstufungen im Rahmen des Gefährderprogramms erfolgen auf Grundlage aller
Informationen, die den örtlich zuständigen Polizeibehörden vorliegen, gemäß den
o. g. Definitionen in der Zuständigkeit der Länder.
3. Wie viele in der Bundesrepublik Deutschland aufhältige Personen rechnet
die Bundesregierung gegenwärtig den folgenden Spektren zu (bitte mögliche
Überschneidungen angeben und nach männlichen bzw. weiblichen Personen
aufgliedern)?
Wie haben sich diese Zahlen über die letzten fünf Jahre hinweg verändert?
Und inwieweit handelt es sich um den Behörden namentlich bekannte
Personen oder nur um Schätzwerte zu folgenden Gruppierungen:
a) islamistische Gefährderinnen bzw. Gefährder
b) relevante Personen in der islamistischen Szene
Die Fragen 3a und 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die Gesamtzahl der Gefährder und Relevanten Personen des islamistischen
Spektrums stellen sich für die Jahre 2010 bis 2015 wie folgt dar:
Stand Gefährder (gesamt) davon männlich davon weiblich
Januar 2011 131 126 5
Januar 2012 125 119 6
Januar 2013 140 133 7
Februar 2014 167 161 6
Januar 2015 266 252 14
Stand relevante Personen
(gesamt)
davon männlich davon weiblich
Januar 2011 271 262 9
Januar 2012 285 271 14
Januar 2013 287 274 13
Februar 2014 288 276 12
Januar 2015 288 268 20
Von den aktuell (Stand: 14. Dezember 2015) 442 als Gefährder eingestuften
Personen sind derzeit 212 in Deutschland aufhältig (davon sind 209 männlichen und
3 weiblichen Geschlechts). Von den aktuell (Stand: 14. Dezember 2015) 318
Relevanten Personen sind derzeit 242 in Deutschland aufhältig (davon sind 226
männlichen und 16 weiblichen Geschlechts).
Angaben zum Aufenthalt der Gefährder und Relevanten Personen in Deutschland
in den letzten fünf Jahren können nicht übermittelt werden, da die hier
vorliegenden Erkenntnisse zum oben angegebenen Stichtag/Stand nicht aussagekräftig sind
und die Angaben für das gesamte Jahr fortlaufender/tagesaktueller Änderungen
unterliegen.
Alle Gefährder und Relevanten Personen sind den für die Einstufung zuständigen
Sicherheitsbehörden namentlich bekannt.
c) islamistische Szene
Der Islamismus in Deutschland ist kein einheitliches Phänomen, daher kann keine
absolute Zahl genannt werden. Zur Entwicklung der Gesamtzahl der
islamistischen Szene wird auf die Verfassungsschutzberichte (VSB) verwiesen.
d) islamistisch-terroristisches Spektrum
Dem islamistisch-terroristischen Personenpotenzial in Deutschland bzw. mit
deutscher Staatsangehörigkeit lassen sich mit Stand 7. Dezember 2015
ca. 1 100 Personen zuordnen.
e) salafistische Bestrebungen
Das bundesweite salafistische Personenpotenzial beläuft sich aktuell auf
8 350 Personen. Zur Entwicklung des salafistischen Personenpotenzials wird auf
die VSB verwiesen.
f) Dschihadismus
g) gegebenenfalls weitere Spektren bzw. Zuschreibungen aus dem
dschihadistischen Milieu?
Die Fragen 3f und 3g werden gemeinsam beantwortet.
Diesbezüglich wird auf die VSB verwiesen.
4. Auf welchen Informationsquellen basieren die vom Bundesministerium des
Innern regelmäßig veröffentlichten Zahlen von Personen aus Deutschland,
die zur Teilnahme am Dschihad nach Syrien ausgereist sein sollen?
a) Inwieweit handelt es sich hier lediglich um Schätzungen?
b) Die Identität wie vieler der in diesen Statistiken enthaltenen Personen ist
den Bundesbehörden tatsächlich bekannt?
c) Aufgrund welcher Informationsquellen im Einzelnen (z. B. Internet bzw.
soziale Netzwerke, Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen,
Informanten und V-Leute, Informationen in- und ausländischer
Geheimdienste, Angaben von Freunden und Verwandten der Ausgereisten,
Selbstbezichtigungen etc.) kommen diese Zahlen zustande?
Welchen Anteil haben die genannten Informationsquellen jeweils an der
Gesamtzahl, und für wie zuverlässig schätzt die Bundesregierung diese
Informationsquellen jeweils ein?
Die Fragen 4 bis 4c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Angaben basieren auf den polizeilichen und nachrichtendienstlichen
Erkenntnissen der Behörden des Bundes und der Länder. Zu allen Personen liegen
Informationen vor, die eine Individualisierung zulassen. Es handelt sich nicht um
Schätzungen. Der polizeiliche Schriftverkehr zu den in Deutschland namentlich
bekannten ausgereisten Personen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen
Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamts (BKA). Eine Unterteilung nach
Informationsquellen kann nicht erfolgen.
5. Wie viele Personen aus Deutschland (bitte Staatsbürgerschaft bzw.
Aufenthaltsstatus benennen) haben sich wann nach Kenntnis der Bundesregierung
zum gegenwärtigen Stand welchen dschihadistischen Gruppierungen in
Syrien angeschlossen?
a) Wie viele von ihnen haben eine Kampfausbildung gemacht (diese bitte
möglichst qualifizieren, etwa Schießausbildung, Artillerieausbildung,
Bombenbau etc.)?
b) Wie viele von ihnen haben aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen?
c) Wie viele sind in Syrien gestorben oder getötet worden?
d) Wie viele von ihnen sind nach Deutschland zurückgekehrt, und wie viele
von diesen Rückkehrern haben eine Ausbildung (Frage 5a) erhalten
und/oder an Kampfhandlungen teilgenommen?
Die Fragen 5 bis 5d werden gemeinsam beantwortet.
Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 760 deutschen Islamisten bzw.
Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind, um dort auf
Seiten des Islamischen Staates und anderer terroristischer Gruppierungen an
Kampfhandlungen teilzunehmen oder diese in sonstiger Weise zu unterstützen.
Insgesamt zeichnet sich eine verringerte Ausreisedynamik ab. Etwa ein Fünftel
der gereisten Personen ist weiblich. Der überwiegende Teil der insgesamt
ausgereisten Personen ist jünger als 30 Jahre.
Nicht in allen Fällen liegen Erkenntnisse vor, dass sich diese Personen tatsächlich
in Syrien/Irak aufhalten oder aufgehalten haben. Aufgrund der dynamischen
Lageentwicklung vor Ort unterliegt die Gesamtzahl der gereisten Personen
tagesaktuellen Veränderungen mit weiterhin steigender Tendenz.
Etwa ein Drittel dieser gereisten Personen befindet sich momentan wieder in
Deutschland. Zu der Mehrzahl dieser Rückkehrer liegen keine belastbaren
Informationen vor, dass sie sich aktiv an Kampfhandlungen in Syrien/Irak beteiligt
haben.
Als Ergebnis der kontinuierlichen Aus- und Bewertung der Erkenntnislage zu
zurückgekehrten Personen liegen den Sicherheitsbehörden aktuell zu über 70
Personen Erkenntnisse vor, wonach sie sich aktiv an Kämpfen in Syrien oder im Irak
beteiligt oder hierfür eine Ausbildung absolviert haben. Ferner liegen zu
ca. 120 Personen Hinweise vor, dass diese in Syrien oder im Irak ums Leben
gekommen sind.
Zudem wurden weitere Ausreiseplanungen bekannt. Die deutschen
Sicherheitsbehörden sind bestrebt, möglichst viele dieser Ausreiseplanungen frühzeitig
wahrzunehmen, um deren Verwirklichung zu unterbinden. Die Anzahl der
behördlich verhängten Ausreiseverbotsverfügungen bewegt sich im niedrigen
dreistelligen Bereich.
e) Gegen wie viele dieser Personen wurden in Deutschland
Ermittlungsverfahren aufgrund welcher Straftatbestände eingeleitet, und in wie vielen
Fällen davon wurde das Ermittlungsverfahren wieder eingestellt ohne
dass es zu einer Anklage kam?
Falls nicht gegen alle der Personen nach Frage 5d Ermittlungsverfahren
eingeleitet worden sind, warum nicht?
f) Wie viele Syrien-Rückkehrerinnen und -Rückkehrer wurden bislang
aufgrund von Ermittlungsverfahren festgenommen, verhaftet, angeklagt
oder – mit welchem Ergebnis – verurteilt?
Die Fragen 5e und 5f werden gemeinsam beantwortet.
Zur Anzahl der Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die bislang aufgrund von
Ermittlungsverfahren festgenommen, verhaftet, angeklagt oder verurteilt wurden,
liegen der Bundesregierung keine abschließenden Zahlen vor, weil es sich zum
Teil um Verfahren der Länderjustiz handelt.
Im Zuge der BKA-Sonderauswertung „Rückkehrer“ (Stichtag: 1. Dezember
2014) wurden polizeilich relevante Informationen aus Ermittlungsverfahren von
Rückkehrern aus Syrien bzw. dem Irak bei den Dienststellen in Bund und Ländern
erhoben. Von den damals insgesamt 235 Rückkehrern waren 39 Personen (davon
sechs Frauen) nach ihrer Wiedereinreise in Deutschland in Haft. Bei der
Erhebung blieb unberücksichtigt, ob die Inhaftierung im Zusammenhang mit den
Aktivitäten in Syrien/Irak stand oder auf die Vollstreckung eines bestehenden
Haftbefehl in anderer Sache zurückzuführen war. Darüber hinausgehende justizielle
Informationen zu Anklageerhebung, Strafmaß usw. wurden im Rahmen der
Sonderauswertung „Rückkehrer“ nicht ausgewertet.
Aus den durch das BKA im Auftrag des Generalbundesanwalts geführten
Strukturermittlungsverfahren „Syrien/Irak“ geht hervor, dass mit Stand 8. Dezember
2015 gegen 183 Personen Ermittlungsverfahren gem. §§ 129a, 129b des
Strafgesetzbuches (StGB) wegen Mitgliedschaft und/oder Unterstützung der
terroristischen Vereinigung im Ausland Islamischer Staat (IS), Jabhat al-Nusra (JaN),
Junud al-Sham (JS) oder Ahrar al-Sham (ASI) geführt werden. Bei 70
Beschuldigten geht aus der Einleitungsverfügung hervor, dass sie sich im Kampfgebiet
Syrien/Irak aufhalten oder aufgehalten haben. Bei all diesen Personen wird davon
ausgegangen, dass sie eine entsprechende Kampfausbildung absolviert haben.
Nachgewiesen ist das jedoch nicht, es handelt sich in der überwiegenden Anzahl
um laufende Ermittlungen, die u. a. dem Nachweis genau dieser Frage dienen.
Von den 183 Beschuldigten sollen nach Kenntnisstand des BKA 18 bei
Kampfhandlungen ums Leben gekommen sein, in keinem Fall kann dies amtlich
bestätigt werden.
Darüber hinaus befinden sich aktuell 28 Beschuldigte in Haft, dabei handelt es
sich überwiegend um Rückkehrer oder Unterstützer. Ob sie an Kampfhandlungen
oder Ausbildungen teilgenommen haben, ist Gegenstand der noch laufenden
Ermittlungen bzw. Hauptverhandlungen.
Beim Generalbundesanwalt wurden gegen 27 aus Deutschland stammende
Syrienrückkehrer, die sich nach aktuellen Erkenntnissen dschihadistischen
Gruppierungen angeschlossen haben, Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es kamen jeweils
die Strafnormen §§ 129a, 129b StGB sowie vereinzelt §§ 89a, 211 StGB zur
Anwendung.
Ein Ermittlungsverfahren gegen eine dieser Personen ist aufgrund fehlenden
hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden.
Bei 19 Personen wurde nach ihrer Festnahme Untersuchungshaft angeordnet, die
bei einigen inzwischen in Strafhaft übergegangen ist.
Bisher wurde gegen 13 Personen Anklage erhoben, wovon gegen 8 Personen
inzwischen ein Urteil ergangen ist. Im Einzelnen erfolgten Verurteilungen zu
folgenden (Gesamt-) Freiheitsstrafen bzw. Jugendstrafen:
zwei Jahre und sechs Monate,
drei Jahre,
drei Jahre und sechs Monate,
drei Jahre und neun Monate,
vier Jahre und drei Monate,
vier Jahre und sechs Monate,
sechs Jahre,
elf Jahre.
6. Welche Kenntnis aufgrund welcher Informationsquellen hat die
Bundesregierung über die Motivation und mögliche Gefährlichkeit von Syrien-
Rückkehrerinnen und -Rückkehrern?
a) Welcher Anteil von Syrien-Rückkehrerinnen und -Rückkehrern gilt nach
Einschätzung der Bundesregierung als desillusioniert durch seine
Erfahrungen in Syrien?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Nach hier vorliegenden Erkenntnissen reist ca. ein Sechstel der Rückkehrer aus
Desillusion, Angst oder Heimweh wieder nach Deutschland zurück. Diese
„desillusionierten“ Personen waren vor ihrer Ausreise innerhalb der Szene nahezu
ausnahmslos Mitläufer und nehmen hier auch nach ihrer Rückkehr keine aktive
oder prominente Rolle ein. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die
Quote der Aussteiger im Sinne eines wahrnehmbaren bzw. geäußerten Rückzuges
aus der Szene nach Rückkehr minimal ist. Eine Kooperationsbereitschaft mit den
Sicherheitsbehörden besteht nur in Einzelfällen.
b) Welcher Anteil von Syrien-Rückkehrerinnen und -Rückkehrern gilt nach
Einschätzung der Bundesregierung als weiter radikalisiert, moralisch
enthemmt und an Gewalt gewöhnt aufgrund der Syrien-Erfahrungen?
Eine Kategorisierung der Rückkehrer nach dem Grad ihrer möglicherweise im
Kampfgebiet erworbenen Gefährlichkeit ist nicht möglich. Die bisherigen
Erfahrungen zeigen, dass Rückkehrer über keine signifikanten persönlichen Merkmale
verfügen, die sie von Ausreisenden unterscheiden, die nicht nach Deutschland
zurückkehren. Wie bei anderen Personen aus dem gewaltbereiten islamistischen
Umfeld werden auch bei Rückkehrern sicherheitsbehördliche Maßnahmen
geprüft bzw. getroffen.
c) Welcher Anteil von Syrien-Rückkehrerinnen und -Rückkehrern kommt
nur vorübergehend nach Deutschland zurück und plant anschließend
wieder nach Syrien auszureisen, und was ist nach Kenntnis der
Bundesregierung der Grund der Rückkehr?
Ausgereiste, die nachweislich auf Seiten terroristischer Gruppierungen gekämpft
haben, kehren eher selten zurück. Ihnen ist zumeist bewusst, dass sie sich bei
Rückkehr im Rahmen eines Strafverfahrens zu verantworten haben.
Bei ca. zwei Fünfteln der Rückkehrer handelt es sich um Mehrfachreisende.
Aufgrund der in den Ermittlungs- und Auswertebereichen gesammelten Erkenntnisse
und Erfahrungen ist zu vermuten, dass eine verstärkte Reisetätigkeit in der Regel
mit der Beschaffung von Geld oder Logistik im Zusammenhang steht.
d) Welche Rolle spielen Syrien-Rückkehrerinnen und -Rückkehrer
innerhalb der islamistischen und salafistischen Szene nach Einschätzung der
Bundesregierung in Deutschland?
Die Rolle von Syrien-Rückkehrern innerhalb der islamistischen bzw.
salafistischen Szene ist im Einzelfall zu beurteilen.
Die Mehrheit der Rückkehrer spielte zum Zeitpunkt der Ausreise eine eher
untergeordnete Rolle in der Szene. Der Aufenthalt in Syrien/Irak führt nicht zu einer
signifikanten Verschiebung in der Szene-Hierarchie. Einer erkennbar kritischen
Auseinandersetzung mit dem Thema Islamismus/Terrorismus stehen Rückkehrer
nur in wenigen Fällen offen gegenüber. In den meisten Fällen muss von einer
weiterhin bestehenden islamistischen Grundhaltung ausgegangen werden, die
unter bestimmten Umständen (z. B. kollektiver Empörungszustand) eine
kurzfristige Mobilisierung zulässt. Sind sie zudem kampferprobt und militärisch
ausgebildet, stellen Rückkehrer eine besondere Gefahr dar, da sie ihr Know-how für
Gewalthandlungen einsetzen könnten.
7. Welche Verbindungen zwischen der Salafistenszene in Deutschland und den
Gruppierungen IS und Al Qaida bzw. Al Nusra Front sowie weiteren als
dschihadistisch eingestuften Gruppierungen bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung?
a) Wie viele der nach Syrien ausgereisten Dschihadisten aus Deutschland
haben vor ihrer Reise nach Syrien wie lange welchen dem salafistischen
Spektrum zugerechneten Vereinigung angehört oder sich wie lange und
auf welche Weise in diesem Spektrum engagiert?
b) Wie viele der nach Syrien ausgereisten Dschihadisten aus Deutschland
besuchten vorher wie lange und wie regelmäßig welche dem
salafistischen Spektrum zugerechneten Moscheen?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Der Übergang vom Salafismus zum Jihadismus ist fließend. Das von Salafisten
verbreitete Gedankengut bildet den Nährboden für eine islamistische
Radikalisierung zum jihadistischen Salafismus bis hin zur Rekrutierung für den militanten
Jihad.
Nahezu alle in Deutschland bislang identifizierten terroristischen
Netzwerkstrukturen und entsprechende Einzelpersonen sind salafistisch geprägt bzw. haben sich
im salafistischen Milieu entwickelt.
c) Welche Positionierungen, öffentlichen oder internen Rechtfertigungen,
Solidarisierungen, Sympathiebekundungen aber auch Distanzierungen
oder Kritiken welcher Gruppierungen oder welcher bekannter
Repräsentanten des salafistischen Spektrums in Deutschland gegenüber dem IS und
Al Qaida bzw. Al Nusra Front und diesen Gruppierungen zugerechneten
Taten sind der Bundesregierung bekannt?
Insbesondere die bekannten salafistischen Prediger und Organisationen haben die
Anschläge in Paris am 13. November 2015 in diversen Videoveröffentlichungen
und Kommentaren abgelehnt. Darüber hinaus wird „der Westen“ jedoch teilweise
als verantwortlich für die Anschläge angesehen. Außerdem wird vielfach auf die
angebliche Unterdrückung und das Leiden der Muslime sowie die hohen
Opferzahlen unter Muslimen, insbesondere in Syrien, hingewiesen. Demgegenüber sei
die mediale Präsenz der Anschläge in Paris unverhältnismäßig. Hinsichtlich der
Anwendung terroristischer Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von Zielen besteht
ein Dissens.
8. Wie viele Gefährderansprachen bei wie vielen Gefährderinnen und
Gefährdern aus dem islamistischen Spektrum fanden nach Kenntnis der
Bundesregierung wann und in welchen Bundesländern innerhalb der letzten fünf Jahre
statt?
a) Bei wie vielen der angesprochenen Gefährderinnen und Gefährdern
handelte es sich um Syrien-Rückkehrerinnen und -Rückkehrer?
b) Wie viele der angesprochenen Gefährderinnen und Gefährder sind nach
ihrer Ansprache nach Syrien ausgereist?
c) Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung zum
präventiven Mittel der Gefährderansprache gegriffen?
d) In welchem Umfang wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von
diesem Mittel nach den Anschlägen vom 13. November 2015 in Paris
Gebrauch gemacht (bitte so weit möglich nach Ansprachen durch das
Bundeskriminalamt, Landeskriminalämter, Bundesamt für Verfassungsschutz
und Landesämter des Verfassungsschutzverbundes auflisten)?
Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Auswahl, Art, Umfang und Durchführung von Maßnahmen gegen Personen, die
im Rahmen des Gefährderprogramms eingestuft wurden, hängen vom jeweiligen
konkreten Einzelfall ab und fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder.
Sie unterliegen keiner Meldepflicht gegenüber der Bundesregierung. Daher
liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Wie viele Gefährderinnen und Gefährder aus dem islamistischen Spektrum
werden nach Kenntnis der Bundesregierung in welchem Umfang und über
welche Dauer durch Beamtinnen und Beamten welcher Polizeibehörden von
Bund und Ländern überwacht?
a) Von welchen Behörden wird auf welcher Ebene nach welchen genauen
Kriterien nach Kenntnis der Bundesregierung entschieden, ob und in
welchem Umfang Gefährderinnen und Gefährder jeweils durch
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von Bund und Ländern überwacht werden?
b) Wie viele Beamtinnen und Beamten welcher Polizeibehörden von Bund
und Ländern sind derzeit mit der Überwachung von wie vielen
Gefährderinnen und Gefährdern befasst?
c) Inwieweit und auf welcher Erkenntnisgrundlage sieht die
Bundesregierung die Notwendigkeit einer verstärkten Überwachung von
Gefährderinnen und Gefährdern, und welche personellen und rechtlichen
Gegebenheiten stehen dem möglicherweise entgegen?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. In wie vielen und welchen Fällen wurden wann auf welcher rechtlichen
Grundlage in der Bundesrepublik Deutschland Ausreiseverbote und
passbeschränkende Maßnahmen gegen Personen verhängt, die mutmaßlich nach
Syrien reisen wollten (bitte aufgliedern, welchen dschihadistischen
Gruppierungen diese Personen sich nach Kenntnis der Bundesregierung anschließen
wollten oder ob diese Personen sich den gegen die dschihadistischen Milizen
kämpfenden Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG/YPJ und mit
diesen verbündeten Gruppierungen wie der auf Initiative kommunistischer
Organisationen aus der Türkei gebildeten Internationalen Freiheitsbrigade
anschließen wollten)?
Die deutschen Sicherheitsbehörden sind bestrebt, möglichst viele
Ausreiseplanungen frühzeitig wahrzunehmen, um deren Verwirklichung zu unterbinden.
Die Bundesregierung bewertet Ausreisverbotsverfügungen im Zusammenhang
mit passentziehenden oder -beschränkenden Maßnahmen im Sinne des
Passgesetzes als probates Mittel, um Reisebewegungen zu erschweren und im Idealfall
die Reisebewegung damit tatsächlich zu verhindern. Zusätzlich wurden mit der
Änderung des Personalausweisgesetzes die Rahmenbedingungen geschaffen, den
Personalausweis zu versagen oder zu entziehen und durch einen Ersatzausweis
mit räumlicher Beschränkung der Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik zu ersetzen. Diese Maßnahmen sind Elemente im Rahmen der staatlichen
Bekämpfungsansätze und -konzepte.
Zuständig für die Einleitung und Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang
mit Ausreiseuntersagungen bzw. Pass-/Ausweisangelegenheiten sind die von den
Ländern bestimmten Behörden. Ferner kann die Bundespolizei in eigener
Zuständigkeit Ausreiseuntersagungen im Rahmen der grenzpolizeilichen Befugnisse
vornehmen.
Das Bundespolizeipräsidium ist nach der Passverwaltungsvorschrift bei
Versagung, Beschränkung oder Entziehung eines Passes oder Passersatzes zum Zwecke
der Ausschreibung zu unterrichten. Die Anzahl der behördlich verhängten
Ausreiseverbotsverfügungen im Sinne der Fragestellung kann mangels statistischer
Erfassung nicht abschließend beantwortet werden, bewegt sich nach Kenntnis der
Bundesregierung aber in etwa im niedrigen dreistelligen Bereich.
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