[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Januar 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7292
18. Wahlperiode 18.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz,
Hans-Christian Ströbele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6979 –
Kooperation der Sicherheitsbehörden in der Terrorismusbekämpfung –
EU-weite Bekämpfung illegaler Feuerwaffen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Terroranschläge in Paris am 13. November 2015 haben uns alle sehr
erschüttert. Unser Mitgefühl ist mit den Familien und Freunden der weit über
hundert Toten und der vielen teils schwer Verletzten.
In dem Bestreben, alles politisch Mögliche zu tun, um solche Anschläge in
Frankreich, Deutschland und anderswo künftig zu verhindern, müssen Mängel
der (Zusammen-)Arbeit deutscher und ausländischer Sicherheitsbehörden
analysiert und behoben werden.
Nach den bisherigen Erkenntnissen waren den Sicherheitsbehörden in Europa
mehrere der Attentäter von Paris als potenziell gefährliche Islamisten bekannt.
Trotzdem konnten die Anschläge nicht verhindert werden.
Die Anschläge haben erneut ein Schlaglicht auf das Gefahrenpotential von
Feuerwaffen und die Notwendigkeit einer EU-weiten Bekämpfung des illegalen
Waffenhandels geworfen.
Die mit Feuerwaffen begangenen Terrorakte der letzten Jahre (auch im
norwegischen Utøya) verdeutlichten, dass die Verfügbarkeit bestimmter
halbautomatischer Waffen, die De- und sodann Reaktivierung von Waffen, deren
einheitliche Registrierung sowie deren Onlinehandel manifeste Risiken schaffen. In der
Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union (2015 bis 2020)
werden illegale Feuerwaffen als eine große Gefahr für die innere Sicherheit der
Europäischen Union bezeichnet.
Mit dem am 18. November 2015 seitens der Europäischen Kommission
vorgelegten Maßnahmenpaket soll nun die Überarbeitung der geltenden
Rechtsvorschriften über Feuerwaffen erfolgen, damit der Informationsaustausch und die
Rückverfolgbarkeit derartiger Waffen verbessert und eine einheitliche
Kennzeichnung sowie gemeinsame Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen
eingeführt werden können.
Der geplante EU-weite Austausch von Informationen über Feuerwaffen knüpft
an die bereits bestehende Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten an, aufgrund
der europäischen Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) bis spätestens zum
31. Dezember 2014 ein computergestütztes Waffenregister auf nationaler Ebene
zu schaffen und auf aktuellem Stand zu halten.
Jedoch ist der Bundesregierung bereits die Umsetzung des Nationalen
Waffenregisters bis heute nicht gelungen: Zwar hat das Bundesverwaltungsamt als
Registerbehörde am 1. Januar 2013 die zentrale Komponente des Nationalen
Waffenregisters (NWR) in Betrieb genommen; allerdings muss eine umfassende
Datenbereinigung erfolgen, die wohl nicht vor 2017 abgeschlossen sein wird.
Der Bundesregierung liegen daher keine Kenntnisse über die Entwicklung der
Zahl der Schusswaffen in Privatbesitz und der Schusswaffenbesitzer seit dem
Jahr 2000 in Deutschland vor (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 18/2231 „Schusswaffen in Deutschland“).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Inbetriebnahme des Nationalen Waffenregisters (NWR) erfolgte seinerzeit
fristgemäß innerhalb der in § 43a des Waffengesetzes (WaffG) genannten Frist
und damit zwei Jahre vorfristig in Bezug auf die Umsetzungsvorgaben aufgrund
der Richtlinie 91/477/EWG in der Fassung nach Inkrafttreten der
Änderungsrichtlinie 2008/51/EG.
In einem beispiellosen föderalen Verbund sind seither rund 550 zuvor nicht
vernetzte Waffenbehörden von Bund und Ländern auf Basis eines entwickelten
einheitlichen Standards mit der Zentralen Komponente des NWR im
Bundesverwaltungsamt verbunden. Für die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern
bestehen seither bedarfsorientierte Auswertungsmöglichkeiten des NWR.
Seit Einführung des NWR besteht zudem Klarheit über die zuvor hochspekulative
Anzahl von Schusswaffen im Privatbesitz.
Die NWR-relevanten Daten liegen nahezu ausnahmslos in der Verantwortung der
Waffenbehörden auf Landes- bzw. Kommunalebene, der Bund hat hier keinen
Einfluss auf die Qualität der Daten bzw. den jeweiligen Bereinigungsfortschritt.
Durch die Registerbehörde BVA und die eingerichtete Fachliche Leitstelle NWR
erfahren die Waffenbehörden gleichwohl fortgesetzt umfassende Hilfestellungen
bei der Datenbereinigung. Eine flächendeckende Verkürzung der nach § 22
Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) bis
31. Dezember 2017 abzuschließenden Datenbereinigung ist nach aktuellem
Kenntnisstand aber nicht zu erwarten.
1. Welche deutschen erhielten durch welche ausländischen
Sicherheitsbehörden Hinweise bezüglich des mutmaßlichen Waffenkuriers V. V., seines
Fahrzeugs, des Waffentransports an sich oder bevorstehender Anschläge,
bevor jener im Rahmen einer Schleierfahndung am 5. November 2015 auf der
A 8 nahe Bad Aibling aufgegriffen wurde?
Bei dem in der Frage aufgeführten Sachverhalt handelt es sich um ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts der
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Verbindung mit
vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen u. a. gem. § 89a des
Strafgesetzbuches (StGB), § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen (KrWaffG). Das bayerische Landeskriminalamt ist hierzu mit den
Ermittlungen beauftragt.
Inhaltliche Ausführungen zu diesem laufenden Verfahren kann die
Bundesregierung nicht machen.
2. Bezogen sich solche etwaigen Hinweise auf organisierte Kriminalität,
Islamismus oder auf welchen anderen Phänomenbereich?
3. Welche Behörden gewannen bei der Vernehmung des V. V. jeweils welche
Erkenntnisse?
4. Wie viele Fahrten nach Paris waren dem Navigationsgerät des V. V zu
entnehmen, zählte dazu auch das aktuelle Fahrtziel, und gibt es Ergebnisse zu
den Fahrtzielen, die im Zusammenhang mit Erkenntnissen zu Straftaten
stehen?
5. a) Welche Informationen übermittelten deutsche an französische
Sicherheitsbehörden wann mit welcher Bewertung nach dem Aufgriff des V. V.
hierzu?
b) Wie haben die französischen Sicherheitsbehörden reagiert (bitte für
jeden Informationsvorgang konkret nach Inhalt und Beteiligten der
Kommunikation aufschlüsseln)?
6. Haben die deutschen Polizeibehörden die französischen Sicherheitsbehörden
zusätzlich telefonisch über den Waffenfund informiert, um die Relevanz zu
verdeutlichen?
Falls nein, warum nicht?
7. a) Erfolgte ein Abgleich der im PKW des V. V. aufgefundenen Waffen mit
den Waffen, die bei den Anschlägen in Paris verwendet wurden?
b) Falls ja, mit welchem Ergebnis?
c) Falls nein, warum nicht?
d) Falls dies nicht geprüft werden konnte, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
8. Über welche der jetzt bekannten (mutmaßlichen) Attentäter vom 13.
November 2015 nebst Hintermännern hatten zuvor jeweils welche deutschen
Sicherheitsbehörden jeweils welche Erkenntnisse?
Die Beantwortung der Frage kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet
werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf
die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung
der Antworten auf die genannten Fragen als Verschlusssache (VS) ist aber im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung eines Teils der Antwort als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung
auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand
der deutschen Sicherheitsbehörden offenlegen. Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige
Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu deren Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
gesondert übermittelt.1
Die Übermittlung eines weiteren Teils der Antwort lediglich mit dem
Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ würde Informationen zur
Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem schwer eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Überdies gilt, dass im
Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste Einzelheiten über die
Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte
Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede
Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als
solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu
Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der
Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes
entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die
Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang
von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung
der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte.
Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs
mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf
Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es
bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die
Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste
gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung
in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich
sein. Daher wird ein weiterer Teil der Antwort als Verschlusssache gemäß der
VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft.2
1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
9. a) Inwieweit trifft es zu (so der Kölner EXPRESS am 19. November 2015),
dass belgische Sicherheitsbehörden Ende 2014 u. a. Abdelhamid
Abaaoud als Teil einer „logistischen Zelle“ bei einem Aachener Autohaus
observierten?
b) Falls dies zutrifft, welche deutschen Behörden wussten hiervon jeweils
seit wann?
Die Fragen 9a und 9b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ein Aufenthalt des
ABAAOUD in Aachen und eine dortige, grenzüberschreitende Observation
durch belgische Sicherheitsbehörden sind hier nicht bekannt.
10. Wertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) das Magazin des
Islamischen Staates „Dabiq“ aus, und wenn ja, ist ihm dort das Interview mit
Abdelhamid Abaaoud vom Februar 2015 (vgl. SPIEGEL ONLINE vom
25. November 2015) aufgefallen, in dem er sehr offen über weitere
Anschlagspläne in Europa sprach?
Eine offene Beantwortung der Frage ist nicht möglich. Soweit parlamentarische
Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die
Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch
in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung der
Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nachrichtendienste des
Bundes offenlegen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders
schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die
Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
gesondert übermittelt.3
11. Wenn ja, welche Konsequenzen wurden aus dem Fund des Interviews beim
BfV konkret gezogen?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung der Frage in offener Form nicht erfolgen kann. Die
erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten,
die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundesamtes für
3 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Verfassungsschutz (BfV) und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten
stehen. Der Schutz von Einzelheiten betreffend die Arbeitsweise und
Aufklärungsaktivitäten des BfV stellt für die Aufgabenerfüllung des BfV einen überragend
wichtigen Grundsatz dar.
Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher
Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem
Staatswohl. Folge einer offenen Bekanntgabe solcher Informationen wäre eine
wesentliche Schwächung des dem BfV zur Verfügung stehenden Aktionsradius.
Dies kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Insofern könnte die Offenlegung solcher Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-
Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und werden in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt.4
12. Welche deutschen Sicherheitsbehörden hatten vor den Anschlägen von Paris
am 13. November 2015 jeweils welche Hinweise auf Tat, Täter oder
Planungen erlangt, gegebenenfalls aus der Arbeit des Gemeinsamen Extremismus-
und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ)?
Die deutschen Sicherheitsbehörden erreichen jährlich – so auch im Jahr 2015 –
eine Vielzahl von Gefährdungshinweisen, in denen vor terroristischen
Ereignissen im In- und Ausland gewarnt wird. Diese Hinweise werden in Kooperation mit
den anderen Sicherheitsbehörden des Bundes sowie der Länder sorgfältig geprüft.
Soweit erforderlich, findet im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse ein
Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheitsbehörden statt.
Den deutschen Sicherheitsbehörden lagen keine spezifischen, hinreichend
konkreten Hinweise und Erkenntnisse auf Tat, Täter und Planungen der Anschläge
am 13. November 2015 in Paris vor.
Die offene Übermittlung eines weiteren Teils der Antwort würde Informationen
zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben.
Überdies gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste
Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden.
Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die
Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der
Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie
Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche
Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit
Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur
die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen
ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung
4 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes
führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des
Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf
Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes
zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf
die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen
Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine
Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein. Daher wird ein weiterer Teil der Antwort als Verschlusssache
gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft.5
13. Gab es über jetzt bekannte mutmaßliche Attentäter und Hintermänner der
Anschläge von Paris
a) Eintragungen in der deutschen Antiterrordatei,
b) Warnmeldungen oder Ersuchen ausländischer an deutsche
Sicherheitsbehörden?
c) Welche Eintragungen, Warnmeldungen oder Ersuchen gab es
gegebenenfalls jeweils wann über wen?
Die Fragen 13, 13a bis 13c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die offene Übermittlung Antwort würde Informationen zur Kooperation mit
ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht
nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die
wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit
mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Überdies gilt, dass im Rahmen
der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste Einzelheiten über die Ausgestaltung
der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte
Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter
Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch
Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu Fähigkeiten
anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit
anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der
zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes
in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen
aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage
durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können
Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen
Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -
schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die
Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und
den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können.
Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher wird die
Antwort als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS –
Geheim“ eingestuft.5
5 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
14. a) Welche deutschen Sicherheitsbehörden übermittelten gegebenenfalls
Daten von jetzt bekannten mutmaßlichen Attentätern und Hintermännern
von Paris an welche deutschen Sicherheitsbehörden oder
Sicherheitsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten?
b) Wenn ja, wann, wie und auf welcher rechtlichen Grundlage bzw.
Vereinbarung erfolgte eine Übermittlung?
Die Fragen 14a und 14b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beantwortung der Frage kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet
werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf
die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt.
Die Einstufung der Antworten auf die genannten Fragen als Verschlusssache
(VS) ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung eines Teils der Antwort als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung
auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand
der deutschen Sicherheitsbehörden offenlegen. Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige
Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu deren Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
gesondert übermittelt.6
15. a) Trifft es zu, dass Grenzkontrollen bezüglich etwaiger Pariser
Tatverdächtiger an der deutsch-belgischen Grenze erst ab dem 18. November 2015
stattfanden?
Mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den
deutschen Binnengrenzen am 13. September 2015 im Zusammenhang mit dem
bekannten Zustrom von Drittstaatsangehörigen in das Bundesgebiet kann die
Bundespolizei an allen deutschen Binnengrenzen Grenzkontrollen vornehmen.
Schwerpunkt stellt die deutsch-österreichische Landgrenze dar. Die Intensität der
grenzpolizeilichen Kontrollmaßnahmen an den übrigen Grenzen der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt lageangepasst.
Mit den Ereignissen der Anschläge in Frankreich am 13. November 2015 ist der
Umfang und die Intensität der grenzpolizeilichen Kontrollmaßnamen erweitert
worden. Schwerpunkt bildeten diesbezüglich die Land- und Luftgrenzen zu
6 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Frankreich und den Benelux-Staaten. Diese Maßnahmen erfolgten in enger
Absprache mit den betroffenen Nachbarstaaten.
b) Wenn ja, warum wurden Kontrollen nicht zwischen dem 13. und 17.
November 2015 durchgeführt, als die Fluchtbewegungen besonders
wahrscheinlich waren?
c) Gab es seit dem 13. November 2015 Grenzkontrollen an der deutsch-
niederländischen und deutsch-luxemburgischen Grenze angesichts
mutmaßlicher Fluchtbewegungen mutmaßlicher Attentäter sowie ihrer
Unterstützer?
d) Wenn nein, warum nicht?
e) Und wenn ja, seit wann und für welchen Zeitraum?
Die Fragen 15b bis 15e werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 15a wird verwiesen.
16. Bezüglich welcher der (mutmaßlichen) Attentäter und Hintermänner von
Paris erfolgte vor der Tat durch welche Behörde eine Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS) II (bitte jeweils aufschlüsseln nach
ausgeschriebenen Personen oder Sachen, Art der Ausschreibung, Rechtsgrundlage
und ausschreibender Behörde, egal ob Polizei, Nachrichtendienst oder
sonstige Behörde)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 des
Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/5913 vom 4. September 2015
wird verwiesen. Weitergehend äußert sich die Bundesregierung aus Gründen des
Schutzes der Persönlichkeitsrechte Betroffener grundsätzlich nicht zu Einträgen
in nationalen und internationalen Fahndungsdatenbanken.
17. Soweit eine Ausschreibung im SIS II erfolgte,
a) zu welchen sogenannten gezielten oder verdeckten Kontrollen jeweils
welcher Behörden führte dies,
b) zu welchen Meldungen welcher Behörden an jeweils welche
Sicherheitsbehörden führte dies,
(bitte aufschlüsseln nach ausgeschriebenen Personen, beteiligten Behörden
und Zeitpunkten)?
18. Warum wurden die betreffenden, als potenziell gewaltbereite Islamisten
bekannten Personen trotz der Ausschreibung im SIS II nicht festgenommen?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet
werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf
die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung
der Antworten auf die genannten Fragen als Verschlusssache (VS) ist aber im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung eines Teils der Antwort als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung
auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand
der deutschen Sicherheitsbehörden offenlegen. Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige
Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu deren Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
gesondert übermittelt.7
19. Wie bewertet die Bundesregierung Erfolg und Wirksamkeit der seit
Oktober 2014 erfolgten Versendung zusätzlicher Informationen zu den
Ausschreibungen zur gezielten und verdeckten Kontrolle nach Artikel 36 des
SIS-II-Ratsbeschlusses (siehe dazu Bundestagsdrucksache 18/4317,
Antwort der Bundesregierung zu Frage 30) an die Mitgliedstaaten, mittels derer
die Ausschreibung sogenannter Foreign Fighters bzw. islamistischer
Gefährder vereinfacht werden sollte?
Seit der Vorschlag der EU-Kommission, die ergänzende Begleitinformation
parallel zur Ausschreibung auf dem Schriftwege unter den SIRENE-Dienststellen
der Schengenmitgliedstaaten zu versenden umgesetzt ist, kann eine stetige
Zunahme in der Nutzung festgestellt werden.
Die stetige Zunahme der Nutzung der Versendung zusätzlicher Informationen zu
den Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS II kann auch für die deutschen
Fahndungen im Bereich des islamistischen Terrorismus bestätigt werden. Für eine
Bewertung hinsichtlich des Erfolges und der Wirksamkeit dieser neuen
Möglichkeiten wären entsprechende Rückmeldungen der anderen Mitgliedstaaten
erforderlich.
20. Bezüglich welcher der (mutmaßlichen) Attentäter und Hintermänner von
Paris, soweit diese im SIS II ausgeschrieben waren, hat die jeweils
ausschreibende Stelle von der seit Februar 2015 praktisch eröffneten Möglichkeit
Gebrauch gemacht, als ergänzenden Hinweis zu verfügen, im Trefferfall
konkret „Nationales SIRENE-Büro unverzüglich kontaktieren“?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 des
Abgeordneten Andrej Hunko vom 27. August 2015 (Bundestagsdrucksache 18/5913) wird
verwiesen.
7 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
21. a) Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu (so
www.faz.net
vom 20. November 2015, dokumentiert bei twitter.com/sven_becker,
27. November 2015), dass belgische Stellen gegen Abdelhamid Abaaoud
(alias Abou Omar Soussi, alias Abou Omar, alias Abou Omar al-Belgiki,
geboren am 8. April 1987 in Anderlecht, seit dem 27. August 2014 von
Amts wegen abgemeldet vom Wohnsitz 1080 Molenbeek-Saint-Jean) am
28. August 2014 einen internationalen Haftbefehl („mandat d’ârret
international“) ausgestellt haben?
b) Wenn dies grundsätzlich zutrifft, wie haben deutsche Behörden diesen
Haftbefehl zu vollstrecken versucht, sofern sie Abdelhamid Abaaoud
seither antrafen, z. B. aufgrund der offenbar parallelen belgischen SIS-
II-Ausschreibung zur – nur – verdeckten und gezielten Kontrolle?
c) Welche ausländischen Behörden haben diesen internationalen Haftbefehl
nach Kenntnis der Bundesregierung seither wann und wie zu vollstrecken
versucht?
22. Inwieweit trifft zu (so DER SPIEGEL vom 28. August 2015), dass
Abdelhamid Abaaoud
a) 2007 und 2008 jeweils ein Auto in Köln kaufte und nach Belgien
überführte,
b) im Januar 2014 über den Köln/Bonner Flughafen mit seinem entführten
13-jährigen Neffen unbehelligt nach Istanbul ausreisen durfte, welchen er
dann in Syrien zum Kampf beim IS zwang,
c) im Frühjahr 2014 in einem Haus im nordsyrischen Asas mit
islamistischen Mitgliedern der sogenannten Lohberger Brigade aus dem
Dinslakener Stadtteil Lohberg in einem Haus zusammen wohnte?
Und wann erfuhren Bundesbehörden dies gegebenenfalls jeweils?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet
werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf
die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung
der Antworten auf die genannten Fragen als Verschlusssache (VS) ist aber im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung eines Teils der Antwort als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung
auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand
der deutschen Sicherheitsbehörden offenlegen. Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige
Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu deren Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
gesondert übermittelt.8
23. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis des
Informationsaustausches zwischen den EU-Staaten über das SIS II insgesamt im Hinblick auf
den gewaltbereiten Islamismus?
b) Sieht die Bundesregierung Probleme bei der Anwendung des
Schengen-Besitzstandes oder den legislativen Schengen-Besitzstand an sich als
Ursache von Defiziten beim Informationsaustausch?
Die Fragen 23a und 23b werden im Zusammenhang beantwortet.
Bei dem SIS II handelt es sich um ein schengenweites Fahndungssystem, das nach
dem Hit/No-Hit-Verfahren arbeitet. Ein Informationsaustausch zwischen den
Schengen-Mitgliedstaaten über das SIS II erfolgt insoweit im Rahmen der
Sachbearbeitung zur jeweiligen Fahndung.
Probleme oder Defizite sind in diesem Zusammenhang hier nicht bekannt.
24. a) Hält die Bundesregierung es für erforderlich, das Recht oder die Praxis
der Arbeit von Europol zum Zweck des besseren Informationsaustausches
zwischen den EU-Staaten über islamistische Gefährder zu verbessern?
b) Wenn ja, welche Veränderungen hält die Bundesregierung für
wünschenswert?
Die Fragen 24a und 24b werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich für eine Verbesserung der Praxis des
Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
islamistischen Gefährdern im Rahmen von Europol ein. Die Bundesregierung hält
insoweit eine verstärkte Nutzung der Informationssysteme von Europol in
quantitativer Hinsicht durch alle Beteiligten sowie eine stärkere Strukturiertheit der
zugelieferten Daten für wünschenswert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25
verwiesen.
25. Gibt es eine EU-einheitliche Definition des Begriffes „Gefährder“, und falls
nein, hält die Bundesregierung eine gemeinsame Definition für sinnvoll oder
erforderlich?
Es gibt derzeit keine EU-einheitliche Definition des Begriffes „Gefährder“. Die
deutsche Definition des „Gefährders“ als Teil des „Gefährderprogrammes“
orientiert sich an den rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen in
Deutschland, sie gilt ausschließlich im polizeilichen Bereich und ist insoweit auch
nicht auf andere Staaten anwendbar. Eine einheitliche Definition wäre
grundsätzlich wünschenswert, kann rechtliche Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten
und unterschiedliche Ansätze in der Betrachtung des Phänomens durch Polizei
und Nachrichtendienste jedoch nicht überdecken und dürfte angesichts der
unterschiedlichen Rahmenbedingungen nicht ohne weiteres zu erzielen sein.
8 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
26. Über wie viele Verbindungsbeamte verfügt das Bundeskriminalamt (BKA)
in Frankreich, und welche Aufgaben haben diese?
27. Konnten die Verbindungsbeamten des BKA nach den Anschlägen von Paris
den Informationsaustausch zwischen deutschen und französischen
Sicherheitsbehörden unterstützen?
Falls nein, warum nicht?
28. Wie würden im Falle eines Anschlags in Deutschland französische
Verbindungsbeamte in den Informationsaustausch eingebunden?
Die Fragen 26 bis 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet
werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf
die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung
der Antworten auf die genannten Fragen als Verschlusssache (VS) ist aber im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung eines Teils der Antwort als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung
auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand
der deutschen Sicherheitsbehörden offenlegen. Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige
Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu deren Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf
die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
gesondert übermittelt.9
29. Welche Rolle spielten die Focal Points „Hydra“ und Travellers“ von Europol
für den Informationsaustausch vor und nach den Anschlägen von Paris?
Aus Sicht der Bundesregierung sind die beiden Focal Points für den
Informationsaustausch zu ausländischen Kämpfern und islamistischen Extremisten
bedeutsam. Dies gilt für die Zeit vor und erst recht nach den Anschlägen von Paris.
30. Welche Behörden (Polizei und Nachrichtendienste) sind in den
Informationsaustausch über Europol eingebunden?
In Deutschland ist das Bundeskriminalamt als sogenannte Europol National Unit
(ENU) in den Informationsaustausch mit Europol eingebunden. Die Einbindung
9 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
weiterer Behörden in Deutschland, wie der Bundespolizei oder des
Zollkriminalamtes in den Informationsaustausch erfolgt über diese Kopfstelle.
31. Welche anderen Wege und Foren des polizeilichen Informationsaustausches
zur aktuellen Sicherheitslage bestehen und werden erfolgreich genutzt?
Im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes des BKA werden außer dem o. g.
„Europol Kanal“ vornehmlich die „Police Working Group on Terrorism“
(PWGT) und die Verbindungsbeamten des BKA im Ausland zum
Informationsaustausch genutzt.
32. Welche Bemühungen haben die Bundesregierung bzw. deutsche
Sicherheitsbehörden unternommen, um den polizeilichen Informationsaustausch
zwischen den EU-Staaten zu verbessern?
Im Rahmen der PWGT ist Deutschland bestrebt, die Möglichkeit der kryptierten
Kommunikation bis zum Verschlussgrad GEHEIM aufrechtzuerhalten, da der
Kommunikationskanal von Europol (SIENA) dies bislang nicht zulässt. Bei den
derzeitigen Bemühungen innerhalb der PWGT zum Erhalt eines solchen
Kommunikationssystems bis GEHEIM hat Deutschland eine führende Rolle inne.
Parallel werden von Seiten des BKA die Entwicklungen von SIENA aufmerksam
verfolgt und die notwendigen Maßnahmen getroffen, um SIENA für den Bereich
des Polizeilichen Staatsschutzes im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen
intensiver nutzen zu können.
Im Rahmen einer bestehenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Verbesserung der
Nutzung des Europol Informationssystems (EIS) – auch im Bereich der PMK –
werden derzeit Verbesserungsmöglichkeiten erhoben und geprüft. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
33. Wie viele Gefährder (gewaltbereiter Islamismus) in und aus den EU-
Mitgliedstaaten
a) gibt es Erhebungen oder Schätzungen zufolge dort jeweils,
In Ermangelung einer einheitlichen Definition (vgl. Antwort zu Frage 25) kann
diese Teilfrage nicht beantwortet werden.
b) meldeten die Mitgliedstaaten jeweils an Europol,
c) leben in welchen deutschen Bundesländern
(bitte tabellarisch nach Staat bzw. Bundesland, Zahl und Grundlage der
Schätzung bzw. Erhebung aufschlüsseln)?
Die Fragen 33b und 33c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet
werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf
die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung
der Antworten auf die genannten Fragen als Verschlusssache (VS) ist aber im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]).
Die Einstufung eines Teils der Antwort als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall
im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der
deutschen Sicherheitsbehörden offenlegen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen
der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige
Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu deren Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die
Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
gesondert übermittelt.10
34. a) Wie viele Warnungen vor Anschlägen (aufgeschlüsselt auf die Bereiche
Rechtsextremismus/Linksextremismus/Islamismus) sind beim
Bundesamt für Verfassungsschutz im Jahr 2015 täglich/wöchentlich/monatlich
eingegangen?
b) Wie hat sich die Frequenz der Warnungen nach den Anschlägen auf
Charlie Hebdo und vom 13. November 2015 jeweils verändert?
Die Fragen 34a und 34b werden im Zusammenhang beantwortet.
Zu „Warnungen vor Anschlägen“ wird im Phänomenbereich Islamismus keine
Statistik geführt. Kriterien und Klassifizierung wären auch nicht hinreichend
vergleich- und greifbar.
Für die Phänomenbereiche Rechtsextremismus und Linksextremismus kann auch
ohne Statistik von Fehlanzeige ausgegangen werden, jedenfalls dann, wenn man
als solche Warnung nur Mitteilungen behördlichen Ursprungs ansieht (daher im
Folgenden als Gefährdungshinweise bezeichnet).
35. Bei wie vielen Warnungen (siehe Frage 34a) gab es konkrete Hinweise auf
Personen oder Personenkreise, und bei wie vielen Warnungen ging es
ausschließlich um den Ort eines mutmaßlichen Anschlages?
Unter Hinweis auf die Antwort zu Frage 34a kann diese Frage nicht beantwortet
werden.
10 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
36. Bei wie vielen Warnungen (siehe Frage 34a) ging es um Spiele der ersten
oder zweiten Fußball-Bundesliga bzw. Länderspiele?
37. Bei wie vielen Warnungen (siehe Frage 34a) ging es um weitere
Großveranstaltungen?
Die Fragen 36 und 37 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet
werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf
die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung
der Antworten auf die genannten Fragen als Verschlusssache (VS) ist aber im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung eines Teils der Antwort als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung
auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand
der deutschen Sicherheitsbehörden offenlegen.
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind
im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig.
Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu deren Erkenntnislage. Ihre
Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die
Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.11
38. In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die
Polizeibehörden bei der Prüfung der Anschlagswarnungen mit einbezogen (siehe
Frage 34)?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
Grundsätzlich gilt, dass sich BfV und BKA im Rahmen des GTAZ in Fragen der
Bearbeitung und Bewertung, sowie zu ergreifender Maßnahmen bei
Gefährdungshinweisen im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Befugnisse gegenseitig
austauschen und hieran auch zuständige oder betroffene Sicherheitsbehörden im
Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Befugnisse beteiligen.
11 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
39. a) Wie bewertet die Bundesregierung retrospektiv die aufgrund von
Hinweisen stattgefundenen Maßnahmen in Aachen (vorläufige Festnahmen), im
Weserbergland (versuchte Festnahme eines angeblichen „irakischen
Schläfers“ sowie in Hannover (Absage des Fußball-Länderspiels)?
Seit den Anschlägen von Paris am 13. November 2015 gehen bei den deutschen
Sicherheitsbehörden eine Vielzahl von Hinweisen unterschiedlicher Qualität auf
mögliche Anschlagsplanungen durch terroristische Täter/-gruppierungen sowie
dem Aufenthalt von Anhängern oder Sympathisanten von terroristischen
Gruppierungen ein.
Derartige Hinweise werden fortlaufend mit den bereits vorliegenden
Erkenntnissen abgeglichen und bewertet sowie einzelfallbezogen die entsprechenden
Maßnahmen durch die jeweils zuständigen Landes- oder Bundessicherheitsbehörden
getroffen.
Mit Blick auf die angesprochenen Sachverhalte ist festzuhalten, dass die damals
vorliegenden Informationen nach vorheriger intensiver Bewertung und im
Kontext der bestehenden Gefährdungslage zu den getroffenen Maßnahmen führten.
b) Welche Konsequenzen zieht sie aus den Vorgängen?
Auch zukünftig werden die Landes- und Bundesicherheitsbehörden alle
eingehenden Hinweise mit der notwendigen Sorgfalt und im engen gegenseitigen
Austausch – insbesondere über das Gemeinsame Terrorismus Abwehrzentrum
(GTAZ) – prüfen, bewerten und anschließend die erforderlichen Maßnahmen
treffen.
40. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung sogenannter
Resonanzstraftaten auf die Anschläge von Paris in der rechtsextremistischen
bzw. rechtsterroristischen Szene?
b) Gibt es diesbezüglich seit dem 13. November 2015 konkrete Planungen
und Warnungen?
Die Fragen 40a und 40b werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Beantwortung der Frage kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet
werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf
die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung
der Antworten auf die genannten Fragen als Verschlusssache (VS) ist aber im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Einstufung eines Teils der Antwort als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der
deutschen Sicherheitsbehörden offenlegen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen
der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige
Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu deren Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die
Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit
dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
gesondert übermittelt.12
41. a) Für welche Verbesserungen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden
Waffenhandels hat sich die Bundesregierung bisher auf EU-Ebene
eingesetzt?
Zusammen mit ihren europäischen Partnern geht die Bundesregierung
entschlossen gegen Feuerwaffenkriminalität und illegalen grenzüberschreitenden Handel
mit Feuerwaffen vor. So wurde durch den Rat der Europäischen Union bereits im
Jahr 2010 der EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der Organisierten und schweren
internationalen Kriminalität eingerichtet. Im Rahmen des EU-Politikzyklus
wurde eine begrenzte Anzahl von regionalen und europaweiten Prioritäten
ermittelt. Deutschland hat sich im letzten Jahr für eine Teilnahme an der Priorität
„Feuerwaffen“ entschieden. Der dazugehörige operative Aktionsplan (OAP) 2016
sieht konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor.
Daneben wirkt Deutschland auch an anderen Gremien zur Bekämpfung der
Waffenkriminalität (z. B. „European Firearms Experts“ oder „Expert Advisory
Group“ im Rahmen der Task Force Firearms) aktiv mit.
Im legislativen Bereich hat die Bundesregierung die Ausarbeitung der
Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten
Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen
und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in
Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur
Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten
und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr
unterstützt.
b) Welche Position nimmt sie zu den Vorschlägen der Europäischen
Kommission vom 18. November 2015 zu Regelungen zu
Onlinewaffenverkäufen, der Kennzeichnung von Feuerwaffen, klareren und strikteren
Bestimmungen für die Deaktivierung von Waffen sowie zu der
verpflichtenden Vernetzung nationaler Waffenregister ein?
Die Bundesregierung begrüßt, dass die Europäische Kommission einen
Vorschlag zur Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie unterbreitet hat. Die
abschließende Bewertung des Entwurfs einer Änderungsrichtlinie hängt in mehreren
Punkten, zu denen u. a. der Fernabsatzhandel mit Schusswaffen und Munition
sowie die Kennzeichnung von Schusswaffen zählen, von einer noch ausstehenden
Präzisierung der vorgeschlagenen Regelungen ab.
12 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Die Europäische Kommission hat jüngst die Durchführungsverordnung (EU)
2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung
gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten,
dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden,
verabschiedet (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62). Die Bundesregierung hat
diese Regelung unterstützt.
Ebenso unterstützt die Bundesregierung die Bestrebungen zur Anbindung von
Waffenherstellern und -händlern an die jeweiligen nationalen Waffenregister
sowie zu deren Vernetzung.
42. a) In welchem Umfang unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der
Europäischen Kommission (vom 18. November 2015), bestimmte zivile
halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen
aussehen, für die private Nutzung zu verbieten?
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich eine Überprüfung der Zuordnung
von Feuerwaffen zu Kategorien im Rahmen der Änderung der EU-
Feuerwaffenrichtlinie. Der Vorschlag, künftig auch „halbautomatische zivile Feuerwaffen, die
wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen“ der Kategorie A (verbotene
Waffen) zuzuordnen, ist Gegenstand der Prüfung und der Verhandlungen in der
zuständigen Ratsarbeitsgruppe.
b) Welche Waffentypen/Modelle fallen nach Auffassung der
Bundesregierung unter die bisherige Kategorie B, Nummer 7 des Anhangs I zur
EU-Feuerwaffenrichtlinie?
Nach aktueller Rechtslage kommt es auf eine Zuordnung zur Kategorie B7 in
Deutschland nicht an. Halbautomatische Feuerwaffen sind schon als solche –
unabhängig davon, ob sie wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen –
erlaubnispflichtig.
c) Wie viele dieser speziellen Halbautomaten sind in Deutschland zurzeit
registriert?
Waffen der Kategorie B7 stellen nur eine Teilmenge der im Nationalen
Waffenregister erfassten halbautomatischen Waffen dar. Die seitens der EU
vorgegebenen Unterkategorien B1 bis B7 werden hierarchisch verstanden, d. h. die
Klassifizierung erfolgt immer in die höchste mögliche Stufe innerhalb einer Kategorie,
beginnend bei B1. Daher finden sich auch in den Unterkategorien 1 und 4 bis 6
der Kategorie B solche halbautomatischen Waffen, die wie Kriegswaffen
aussehen. Eine verlässliche Aussage zur Anzahl der halbautomatischen Schusswaffen,
die wie Kriegswaffen aussehen, ist daher nicht möglich.
43. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um verstärkt
Informationen über gesuchte Feuerwaffen gemäß Artikel 38 des Beschlusses
2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 systematisch in das Schengener
Informationssystem II (SIS II) und Informationen über Feuerwaffen in das
Europol-Informationssystem (EIS) sowie in die Interpol-Datenbank zur
Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (iARMS) einzugeben?
Deutschland stellt grundsätzlich alle Fahndungen nach Waffen in das Schengener
Informationssystem ein. Ebenso übermittelt Deutschland relevante Daten an
Europol bzw. das Europol-Informationssystem. Deutschland bzw. das BKA sind
weiterhin als nationale Interpolstelle seit dem Jahr 2013 an das System iArms
angeschlossen. Dieses System wird genutzt, um formatierte Anfragen zu den
Verkaufswegen von Schusswaffen zu übermitteln.
Insoweit ist Deutschland mit den genannten Systemen verbunden und es findet
deren zielgerichtete Nutzung statt.
44. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass alle in iARMS
eingegebenen Informationen und/oder die Ergebnisse der Rückverfolgung
durch iARMS nach Möglichkeit auch Europol zur Verfügung gestellt
werden?
Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen keine
Bedenken gegen eine Beteiligung von Europol.
45. In welchem Rahmen nimmt die Bundesrepublik Deutschland an dem
iARMS/SIS-Interoperabilitätsprojekt teil, und wenn sie nicht teilnimmt, aus
welchen Gründen?
Es werden derzeit auf EU-Ebene Möglichkeiten einer Interoperabilität von
iARMS und dem SIS II diskutiert. Das Projekt befindet sich derzeit noch in einem
sehr frühen Stadium. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Schritte für eine
Verzahnung unternommen werden sollen. Die Prüfungen hierzu dauern derzeit
noch an.
46. Inwiefern und auf welcher Grundlage stellen welche deutsche Stellen
Europol relevante Informationen über laufende Ermittlungen zum illegalen
Handel mit Feuerwaffen, über Straftaten, die mit Schusswaffen verübt wurden,
und über Festnahmen von Terroristen, bei denen Waffen beschlagnahmt
wurden, zur Verfügung, damit es diese in sein Analysesystem aufnimmt?
Der Europol-Ratsbeschluss 2009/371/JI in Verbindung mit dem Europolgesetz
sieht die Möglichkeit vor, Informationen im Sinne der Fragestellung an Europol
zuzuliefern. Der Geschäftsweg geht dabei grundsätzlich über das BKA als
sogenannte Europol National Unit (ENU). Europol hat hierfür im Jahr 2014 u. a. einen
Focal Point „Firearms“ eingerichtet, an den das Bundeskriminalamt regelmäßig
relevante Erkenntnisse zuliefert.
47. Inwieweit arbeitet die Bundesregierung mit den europäischen Experten für
Feuerwaffen (EFE) zusammen?
Das Bundeskriminalamt ist seit dem Jahr 2004 ständiger Teilnehmer in der
Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten (EFE).
48. Inwieweit beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland am operativen
EU-Aktionsplan „Feuerwaffen“?
Auf die Antwort zu Frage 41a wird verwiesen.
49. Welche weiteren Maßnahmen ergreift die Bundesregierung auch hinsichtlich
Europols, um illegalen Handel, grenzüberschreitende Ermittlungen und
Operationen gegen illegalen Onlinehandel mit Feuerwaffen zu koordinieren?
Eine generelle Zusammenarbeit mit Europol findet in diesem Bereich bereits
durch die Übermittlung der Aufgriffsmeldungen von Waffen über das
Bundeskriminalamt an das Europol-Informationssystem „EIS“ statt. Auch die Behörden der
Zollverwaltung, namentlich Hauptzollämter und Zollfahndungsämter, sind auf
diesem Wege über das Zollkriminalamt eingebunden.
50. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, entsprechend dem Gesetzesantrag
des Landes Niedersachsen (Bundesratsdrucksache 744/12) zur Änderung des
Waffengesetzes im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des § 5 des
Waffengesetzes eine regelmäßige Abfrage von Erkenntnissen bei
Verfassungsschutzbehörden einzuführen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Gegenäußerung zu dem Gesetzentwurf
des Bundesrates dieser Wahlperiode auf Bundestagsdrucksache 18/1582, S. 7.
Die Waffenbehörden der Länder sind nach § 43 Absatz 1 Satz 1 WaffG befugt,
bei ihrer Amtsermittlung zur Prüfung des Versagungsgrundes nach § 5 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 WaffG auch
Verfassungsschutzerkenntnisse durch Anfrage bei der Landesverfassungsschutzbehörde einzubeziehen. Es
ist zunächst Sache der Länder, womöglich in der Praxis bestehende
Vollzugsdefizite bei der Durchführung des geltenden Rechts zu beseitigen.
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