Gleichstellungspolitische Maßnahmen der Bundesregierung im Einkommensteuer- und Lohnsteuerverfahren
der Abgeordneten Lisa Paus, Ulle Schauws, Katja Dörner, Britta Haßelmann, Dr. Thomas Gambke, Dr. Gerhard Schick und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Faktorverfahren gilt als gleichstellungsfördernd weil es eine faire Verteilung der Lohnsteuerlasten innerhalb von Ehe und Partnerschaft ermöglicht und die der Steuerklasse V zugeschriebene Hürde für sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit senkt (vgl. Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 16/10189, S. 32). Das Verfahren wende sich zudem gegen die Minijobfalle zulasten von Frauen, weil sich damit die Lohnsteuerlast der Zweitverdiener in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung optimieren lasse (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/2949, S. 7).
Auch haushaltspolitisch ist das Faktorverfahren von Vorteil, weil es dem Haushalt im Vergleich zu den unterjährigen Mindereinnahmen der Lohnsteuerklassenkombination III/V erhebliche Liquiditätsvorteile verschafft. […]
Tatsächlich scheint das seit 2010 mögliche Faktorverfahren in der Bevölkerung jedoch kaum bekannt zu sein. In der jährlich vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichten Datensammlung zur Steuerpolitik wird das Faktorverfahren weder aufgeführt noch werden Daten zur Nutzung ausgewiesen. Bei Steuerberatungen scheint das Verfahren nur selten empfohlen zu werden. Das Problem ist der Bundesregierung bekannt. Laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, aber auch nach dem im Mai dieses Jahres veröffentlichten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) (Bundestagsdrucksache 18/5100) soll die Akzeptanz des Faktorverfahrens gefördert und das Verfahren bekannter gemacht werden. Bislang beschränken sich diese Maßnahmen allerdings auf eine Regelung im Gesetzgebungsentwurf zum Rechtsvereinfachungsgesetz, wonach der Antrag künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle zwei Jahre zu stellen ist. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist laut Gesetzgebungsentwurf der Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum, in dem die Verwaltung die technischen Voraussetzungen geschaffen hat. Damit steht es nicht nur im Ermessen der Verwaltung den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung zu bestimmen. Die Änderungen werden demnach frühestens 2017 in Kraft treten, wenn nicht sogar später.
Gleichzeitig sind das Faktorverfahren und dessen Vorteile für die Person mit dem geringeren Einkommen kaum bekannt. Zudem setzt die Entscheidung für das Faktorverfahren voraus, dass die Partner/innen um ihre individuelle Steuerschuld und daran anknüpfende Lohnersatzleistungen wissen. Eine gleichstellungsrelevante Verbesserung lässt sich daher nur durch weitergehende Maßnahmen sowie grundlegenderen Änderungen im Lohnsteuerverfahren erreichen. Bereits in der öffentlichen Anhörung wurde kritisiert, dass das Lohnsteuerverfahren mit einer zusätzlichen Option zu kompliziert sei und aus einer Haushaltsperspektive wie der Verzicht auf einen monatlichen zinslosen Kredit und deshalb wenig attraktiv wirke.
Änderungen im Lohnsteuerverfahren ändern nichts am Ehegattensplitting als solchem. Vor dem Hintergrund von aktuellen Studien und Reformdiskussionen stellen sich daher weitere Fragen zu den Effekten des Ehegattensplittings.
Auch Steuerformulare stoßen immer wieder auf Unverständnis. Als steuerpflichtige Person gilt der Ehemann, die Ehefrau kann sich in einer der folgenden Zeilen eintragen − selbst wenn die Ehefrau Hauptverdienerin oder sogar Alleinverdienerin ist. Die Einkommensteuererklärung wird immer unter dem Namen des Ehemannes geführt. Bis 2010 galt das Konto des Ehemannes sogar als Regelfall für Erstattungen. Dies ist besonders bizarr, wenn der Ehepartner verstorben ist und die verwitwete Ehefrau Antrag auf die Zusammenveranlagung im Jahr nach dem Tod des Ehemannes stellt (sog. Gnadensplitting, § 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes). Die ehemalige Parlamentarische Staatsekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Barbara Hendricks, räumte schon 2007 ein, dass sich die Vordrucke am tradierten Leitbild der Einverdienstehe orientieren, dies aber aus unabdingbaren organisatorischen Gründen notwendig sei. Diese organisatorischen Gründe scheinen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften allerdings lösbar. Zudem wird seit 2007 eine individuelle Steueridentifikationsnummer vergeben, die eine Zuordnung der Ehepartner/innen möglich machen würde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wann ist damit zu rechnen, dass die technischen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, um den Antragszeitraum für das Faktorverfahren von einem auf zwei Jahre zu verlängern?
Wie hoch waren die unterjährigen Mindereinnahmen für den Staatshaushalt durch die Lohnsteuerklassenkombinationen III/V bzw. Überschüsse durch die Lohnsteuerklassen IV/IV (bitte getrennt ausweisen) in den letzten zehn Jahren?
Welche Mindereinnahmen/Überschüsse würden bei einer einheitlichen Anwendung des Faktorverfahrens in diesem Zeitraum jährlich entstehen?
Wie hoch sind die individuellen Überzahlungen bzw. Unterzahlungen der Partner/innen bei der Lohnsteuer bei einem Ehepaar/Lebenspartnerschaft ohne Kind mit monatlichen Bruttoeinkommen von 4 000/ 2 000 Euro (2 600/1 000)
a) in Lohnsteuerklasse III und V und
b) beim Faktorverfahren?
c) Welche Differenzen ergeben sich bei den Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld)?
Wie hoch ist die Differenz zwischen einer Anwendung der Lohnsteuerklassenkombination III/V und dem Faktorverfahren?
Wie viele Frauen und Männer nutzen das Faktorverfahren jährlich seit 2010?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil der lohnsteuerpflichtigen Ehepaare und Lebenspartnerschaften, die das Faktorverfahren nutzen insgesamt?
Zu welchen Ergebnissen führte die von der Bundesregierung durchgeführte Prüfung der statistischen Erfassung des Faktorverfahrens (vgl. Bundestagsdrucksache 18/954)?
Soweit eine statistische Erfassung nicht möglich ist, warum können die Daten nicht erfasst werden?
Hat die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag festgelegt, die Länder bereits aufgefordert, das Faktorverfahren durch geeignete Maßnahmen bekannt zu machen?
Welche Maßnahmen sind der Bundesregierung bekannt, und bis wann sollen diese durchgeführt werden?
Wie unterstützt die Bundesregierung die Länder dabei?
Warum wird das Faktorverfahren in Broschüren des Bundesministeriums der Finanzen nur selten erwähnt?
Welche Maßnahmen plant das Bundesfinanzministerium, um das Faktorverfahren bekannter zu machen?
Bis wann ist die Umsetzung dieser Maßnahmen geplant?
Sollte die Lohnsteuerklassenkombination III/V, wie bereits im Gesetzgebungsverfahren empfohlen wurde, gestrichen werden?
Gibt es Gründe, die gegen eine Einführung des Faktorverfahrens als einzige Lohnsteuerklassenkombination sprechen?
Gibt es Gründe, die gegen eine Einführung des Faktorverfahrens als (gesetzlichem) Regelfall sprechen, mit der Option alternativ Lohnsteuerklasse III und V zu wählen?
Teilt die Bundesregierung die Bedenken hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Risiken, auf die im Gesetzgebungsverfahren wiederholt verwiesen wurde?
Worin genau bestehen diese Risiken, wenn das Faktorverfahren
a) als einzige Lohnsteuerklassenkombination und
b) als Regelfall eingeführt würde?
Prüft die Bundesregierung andere Möglichkeiten, das Lohnsteuerverfahren gleichstellungsgerechter zu gestalten?
Wie hoch ist der Anteil des Steuervolumens aus dem Ehegattensplitting, der in den letzten fünf statistisch erfassten Jahren jährlich auf die neuen und alten Bundesländer entfiel?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Ausgestaltung der Lohnsteuerklassenkombination III/V ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes darstellt?
Inwiefern kann das Elterngeld, das zwar nicht besteuert wird, aber unter den Progressionsvorbehalt fällt und sich damit auf die Höhe der Steuerschuld auswirkt, einen Einfluss auf die Wahl der Veranlagungsart haben?
a) Wie viele Ehepaare/Lebenspartnerschaften haben seit Einführung des Elterngelds im Jahr 2007 jährlich eine getrennte Veranlagung beantragt, wenn eine/r der Ehe- bzw. Lebenspartner/innen Elterngeld bezieht?
b) In welchen Fällen (Höhe des Bruttoeinkommens/des zu versteuernden Einkommens des/der erwerbstätigen Ehe- oder Lebenspartner/in) ist eine getrennte Besteuerung steuerlich günstiger als eine Zusammenveranlagung
bei einer Höhe des Elterngelds von 1 000 Euro
bei einer Höhe des Elterngelds von 1 800 Euro?
Ist bei Ehepaaren – ebenso wie bei Lebenspartner/innen – eine alphabetische Sortierung der Steuererklärung nach dem Namen oder der seit 2007 individuell zugeteilten Steueridentifikationsnummer möglich?
Plant die Bundesregierung Änderungen bei den Steuerformularen, um die Rangfolge zwischen Ehefrauen und Ehemännern zu ändern?
Wenn nein, warum nicht?
Soweit organisatorische Gründe angeführt werden, worin genau bestehen diese?