[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Januar 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7323
18. Wahlperiode 21.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7107 –
Geplante und vollzogene Verschärfungen in der Asylpolitik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 5. November 2015 beschlossen die Vorsitzenden der Regierungsparteien
nach intensiven politischen Debatten um so genannte Transitzentren weitere
Maßnahmen in der Asylpolitik. Dabei geht es überwiegend um weitere
Verschärfungen im Umgang mit Schutzsuchenden und Erleichterungen von
Abschiebungen (beschleunigte Asylverfahren in besonderen
Aufnahmeeinrichtungen mit verschärfter Residenzpflicht, Beschränkung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten, erleichterte Abschiebungen durch eine
Clearingstelle und Passersatzpapiere („Laisser-Passer“), gesetzliche Vorgaben für
ärztliche Atteste bei Abschiebungen, Schaffung von Fluchtalternativen zur
Ermöglichung von Abschiebungen nach Afghanistan). Keine zwei Wochen zuvor
waren mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz bereits umfangreiche
Verschärfungen im Asyl-, Sozialleistungs- und Aufenthaltsrecht in Kraft getreten.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat darüber hinaus weitere
Verschärfungen eingeleitet oder in der Planung: Zum einen sollen syrische Flüchtlinge
vermehrt nur noch einen subsidiären Schutzstatus erhalten, so dass in der Folge
unter anderem der Familiennachzug erschwert würde. Der Bundesminister des
Innern, Dr. Thomas de Maizière, erläuterte die beabsichtigte Botschaft dieser
Maßnahme gegenüber syrischen Flüchtlingen wie folgt: „Ihr bekommt Schutz,
aber den sogenannten subsidiären Schutz – das heißt: zeitlich begrenzt und ohne
Familiennachzug“ (DER SPIEGEL vom 6. November 2015). Zum anderen
werden bei syrischen Asylsuchenden wieder Dublin-Prüfungen vorgenommen, die
seit Ende August 2015 aus humanitären Gründen, aber auch zur
Beschleunigung der Verfahren und zur Entlastung des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) ausgesetzt waren. Dies sei „damals richtig“ gewesen,
erklärte der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière, die Zahl der syrischen
Flüchtlinge sei jedoch unvorhersehbar angestiegen und das schriftliche
Verfahren hätte sich „als zu grobmaschig und lückenhaft erwiesen“ (AFP, 13.
November 2015). Syrische Asylsuchende, die bei inhaltlichen Asylentscheidungen zu
100 Prozent in Deutschland einen Schutzstatus erhalten, sollen nun also wieder
nach den Dublin-Regeln in andere EU-Länder zurückgeschoben werden.
Auch auf europäischer Ebene wirkt die Bundesregierung auf Maßnahmen hin,
die den Zuzug von Asylsuchenden in die EU bzw. nach Deutschland begrenzen
sollen. So soll durch die Einstufung der Türkei als sicherer Herkunfts- bzw.
Drittstaat und durch eine enge Kooperation mit der Türkei die Einreise von
Flüchtlingen in die EU verhindert oder jedenfalls reduziert und die
Rückschiebung von Schutzsuchenden in die Türkei ermöglicht werden.
Zu all diesen Maßnahmen und Plänen gibt es erheblichen Klärungsbedarf.
Insbesondere würden die vom Bundesinnenministerium beabsichtigten
Änderungen im Umgang mit syrischen Asylsuchenden nach Auffassung der Fragesteller
zu noch längeren Asylverfahren führen, obwohl deren Beschleunigung als eine
zentrale Stellschraube zur Lösung aktueller Probleme bei der
Flüchtlingsaufnahme angesehen und von Ländern und Kommunen seit Monaten vergeblich
eingefordert wird. Zudem wäre eine weitere Begrenzung des Familiennachzugs
zu schutzbedürftigen Flüchtlingen verfassungs- und europarechtlich höchst
bedenklich.
1. Warum soll auf der Innenministerkonferenz (IMK) die Frage subsidiärer
Schutzgewährung für syrische Flüchtlinge und des Familiennachzugs zu
ihnen besprochen bzw. entschieden werden, und
In einer Besprechung im BMI im Oktober 2014 haben sich die Innenminister von
Bund und Ländern auf eine Beschleunigung der Asylverfahren verständigt. In
diesem Zusammenhang wurde für Asylsuchende u. a. aus Syrien das schriftliche
Verfahren als Regelverfahren eingeführt, um möglichst schnell zu einer
Entscheidung zu kommen. Daher ist es nur sachgerecht, weitere Verfahrensänderungen
ebenfalls in diesem Gremium zu erörtern.
Zur Klarstellung weist die Bundesregierung darauf hin, dass es dabei weder um
Fragen des Schutzstatus (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) noch um
Fragen des Familiennachzugs zu Flüchtlingen oder subsidiär Geschützten ging.
Vielmehr ging es um eine Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens, nämlich für
Asylsuchende aus Syrien, Irak und Eritrea künftig wieder zu dem nach dem Asylgesetz
(AsylG) regelhaft vorgesehenen Verfahren einer Einzelfallprüfung mit
mündlicher Anhörung vor Entscheidung über ihren Status zurückzukehren.
a) inwieweit hat die IMK diesbezüglich überhaupt Kompetenzen oder
Einflussmöglichkeiten,
Die IMK stellt ein Gremium zur länderübergreifenden fachlichen und politischen
Zusammenarbeit auf den in die Zuständigkeit der Innenressorts fallenden
Sachthemen dar. Der Bundesminister des Innern nimmt als ständiger Gast
gleichberechtigt – mit Ausnahme des Stimmrechts – an den Sitzungen der IMK teil. Die
IMK befasst sich insbesondere mit Themen aus den Bereichen Staatsrecht und
Verwaltung (unter anderem Verfassungsrecht, Ausländerrecht, Datenschutz,
Verwaltungsrecht), Innere Sicherheit (unter anderem Gefahrenabwehr, Bekämpfung
des Terrorismus, Angelegenheiten der Polizei), Kommunale Angelegenheiten,
Verfassungsschutz, Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen,
Katastrophenschutz und zivile Verteidigung sowie Organisation, öffentliches Dienstrecht und
Personal. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tagt die IMK in der Regel zweimal im
Jahr, sofern nicht insbesondere aufgrund aktueller politischer Entwicklungen
oder Gefahrenlagen für die Innere Sicherheit Sondersitzungen erforderlich sind.
Es ist schon mit Blick auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für die
Ausführung der Bundesgesetze (Artikel 83, 84 des Grundgesetzes – GG)
selbstverständlich, dass auch die im Zusammenhang mit der Bewältigung der aktuellen
Flüchtlingssituation auftretenden Fragestellungen im Kreis der Innenminister und
-senatoren der Länder erörtert werden.
b) warum werden diese politisch wichtigen Entscheidungen in einem
zentralen Politikfeld nicht von der Bundeskanzlerin, auf der Ebene der
Bundesregierung oder durch den Flüchtlingskoordinator der Bundesregierung
entschieden (bitte ausführlich beantworten)?
Die Bundesminister handeln im Rahmen ihrer Ressortverantwortung und der
damit korrespondierenden Fachaufsicht eigenständig.
2. Warum hat der Bundesinnenminister seine Entscheidung bzw. seinen Plan,
im Umgang mit syrischen Flüchtlingen vermehrt nur einen subsidiären
Schutzstatus zu erteilen und den Familiennachzug zu den Angehörigen zu
beschränken, nicht mit der Bundeskanzlerin oder dem Flüchtlingskoordinator
der Bundesregierung abgesprochen (
www.spiegel.de/politik/deutschland/
dublin-anweisung-merkel-und-altmaier-wussten-von-nichts-a-1062329.html;
www.tagesschau.de/inland/familiennachzug-syrien-fluechtlinge-117.html),
bzw. inwieweit war das Bundeskanzleramt in diese Entscheidung bzw.
Planungen womöglich doch eingebunden (bitte gegebenenfalls Datum und
Teilnehmende allfälliger Besprechungen nennen)?
Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass es bei den getroffenen
Entscheidungen weder um Fragen des Schutzstatus (Flüchtlingsschutz oder
subsidiärer Schutz) noch um Fragen des Familiennachzugs zu Flüchtlingen oder
subsidiär Geschützten ging. Vielmehr ging es um eine Änderung der
Verfahrenspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des
Asylverfahrens, nämlich für Asylsuchende aus Syrien, Irak und Eritrea künftig wieder zu
dem nach dem Asylgesetz regelhaft vorgesehenen Verfahren einer
Einzelfallprüfung mit mündlicher Anhörung vor Entscheidung über ihren Status
zurückzukehren. Hinsichtlich der ersten Fragestellung (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer
Schutz) bestehen bindende EU-rechtliche Vorgaben, die zu beachten sind.
Änderungen beim Familiennachzug bedürfen einer gesetzlichen Regelung, die dem
Deutschen Bundestag vorbehalten ist. Vor diesem Hintergrund stellen sich keine
Fragen zur Zuständigkeitsabgrenzung innerhalb der Bundesregierung.
3. Wie ist der aktuelle Meinungsstand innerhalb der Bundesregierung zu der
Frage einer subsidiären Schutzgewährung für syrische Flüchtlinge und von
Beschränkungen des Familiennachzugs zu ihnen (bitte gegebenenfalls
unterschiedliche Auffassungen der Ressorts kenntlich machen)?
Die Bundesregierung wie auch die Länder unterstützen die Entscheidung des
Bundesministeriums des Innern, wieder jeden Einzelfall individuell zu prüfen.
Dies entspricht auch dem gesetzlich regelhaft vorgesehenen Asylverfahren.
Als Konsequenz werden voraussichtlich nicht alle Asylbewerber aus Syrien als
Flüchtlinge anzuerkennen sein. Syrer, die im Rahmen einer solchen
Einzelfallprüfung eine individuelle Verfolgung glaubhaft machen können, werden auch
künftig als Flüchtlinge anzuerkennen sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit der
Zuerkennung subsidiären Schutzes. Dies ist jedoch keine Frage von Meinungen,
sondern eine Rechtsfrage, die anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelungen
zu beantworten ist.
Hinsichtlich der künftigen Ausgestaltung des Familiennachzugs bei subsidiär
Schutzberechtigten besteht innerhalb der Bundesregierung noch Klärungsbedarf,
inwieweit sie eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen anstreben wird.
4. Was genau war der Inhalt einer mündlichen oder schriftlichen Weisung oder
Mitteilung des BMI an das BAMF oder einer gemeinsamen Absprache
zwischen dem BMI und dem BAMF zur Änderung des Umgangs mit syrischen
Flüchtlingen von Anfang der 45. Kalenderwoche (Dr. Thomas de Maizière:
„Anfang der Woche hatten wir eine Änderung vorgesehen“, www.
n-tv.de/politik/Illusionen-hart-und-schnell-nehmen-article16305236.html),
und welche Personen mit welcher Funktion aus welchen Stellen, mit welchen
Ämtern, aus welchen Bundesministerien waren daran beteiligt (bitte so
genau wie möglich angeben)?
Anfang der 45. Kalenderwoche wurde das BAMF durch das BMI als zuständige
Fachaufsichtsbehörde mündlich gebeten, für Asylsuchende aus Syrien, Irak und
Eritrea künftig wieder zu dem nach dem Asylgesetz regelhaft vorgesehenen
Verfahren einer Einzelfallprüfung mit mündlicher Anhörung vor Entscheidung über
ihren Status zurückzukehren. Diese Verfahrensweise war bereits zuvor
Gegenstand von Gesprächen zwischen dem BMI und dem Bundesamt. Die tatsächliche
Umstellung ist zum 1. Januar 2016 erfolgt.
5. Wer war an dem Treffen in der 43. Kalenderwoche zwischen dem BMI, dem
BAMF und dem Bundeskanzleramt konkret in welcher Funktion zugegen,
auf dem nach Angaben des Vertreters des BMI im Innenausschuss des
Deutschen Bundestages am 11. November 2015 die Frage der Rückkehr zu
Dublin-Prüfungen bei syrischen Asylsuchenden erörtert wurde, wer hatte dieses
Treffen mit welcher Motivation veranlasst, was wurde auf dem Treffen
erörtert, welche Positionen nahmen dabei die unterschiedlichen
Teilnehmenden ein, und wer hat am Ende die Rückkehr zu Dublin-Prüfungen in diesen
Fällen mit Wirkung vom 21. Oktober 2015 mit welcher Begründung
beschlossen?
Die Behandlung des Flüchtlingszustroms nach Deutschland war ständiger
Gegenstand einer Reihe von Erörterungen vor, während und nach dem in der Frage
genannten Zeitraum zwischen Vertretern des Bundeskanzleramtes, des BMI,
weiterer Bundesministerien sowie nachgeordneter Bundesbehörden wie des BAMF.
Ziel dieser Erörterungen waren u. a. Maßnahmen mit dem Ziel, trotz hoher
Flüchtlingszahlen wieder zu geordneten Verfahren bei Einreise und
Asylverfahren zurückzukehren. Diese Erörterungen haben letztlich zu der Entscheidung des
BMI geführt, vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen und nicht mehr
grundsätzlich von dem Recht zum Selbsteintritt bei syrischen Asylantragstellern
Gebrauch zu machen.
6. Wurde bei der Entscheidung zur Rückkehr zu Dublin-Prüfungen bei
syrischen Asylsuchenden insbesondere die Bundeskanzlerin oder zumindest der
Flüchtlingskoordinator der Bundesregierung vorab konsultiert vor dem
Hintergrund, dass die Bundeskanzlerin die Aussetzung der Dublin-Prüfungen
bei syrischen Asylsuchenden auch nach Kritik öffentlich verteidigt hatte und
dies unter anderem von der Europäischen Kommission als „Akt europäischer
Solidarität“ gelobt worden war (
www.tagesschau.de/inland/dublin-merkel-
101.html;
www.tagesspiegel.de/politik/wende-in-der-asylpolitik-
deutschlandsetzt-dublin-regeln-fuer-aus-syrien-fluechtende-aus/12229884.html)?
Wenn nein, warum nicht, und wann wurden diese zumindest informiert (bitte
jeweils mit konkretem Datum angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 1b wird verwiesen.
7. Wie ist vor dem Hintergrund, dass im dritten Quartal 2014 73,2 Prozent der
syrischen Asylsuchenden einen Asylstatus oder einen Status nach der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) erhalten haben und nur 13,4 Prozent einen
subsidiären Schutzstatus, die Annahme zu rechtfertigen, bei einer Rückkehr
zu Einzelfallprüfungen würde bei syrischen Schutzsuchenden überwiegend
oder in größerem Umfang subsidiärer Schutz gewährt werden?
Das BAMF wird seine Entscheidungen auch nach Wiedereinführung der
persönlichen Anhörung für diesen Personenkreis abhängig vom jeweiligen Sachvortrag
und der aktuellen Situation in Syrien entsprechend den jeweiligen rechtlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Zuerkennung
nur des subsidiären Schutzstatus treffen. Dabei dürften die Anforderungen an den
Sachvortrag, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen ist, bei der persönlichen
Anhörung im Vergleich zum bisherigen schriftlichen Verfahren höher liegen. Ob dies
zu einer Änderung der bisherigen Schutzquoten führen wird, bleibt abzuwarten.
a) Mit welchen Größenordnungen rechnet das BMI bzw. rechnen
fachkundige Bedienstete des BAMF (bitte ungefähre Anteile internationalen bzw.
subsidiären Schutzes an allen Anerkennungen angeben)?
Die Bundesregierung kann hierzu keine Angaben machen.
b) Ist es zutreffend, dass beschleunigte Anerkennungen im schriftlichen
Verfahren nur dann möglich sind, wenn eine Anerkennung als international
schutzbedürftiger Flüchtling erfolgen soll, nicht aber in Fällen subsidiären
Schutzes, und wenn ja, hält es die Bundesregierung angesichts der
erwarteten Quote internationalen bzw. subsidiären Schutzes für sinnvoll und
verhältnismäßig, auf die Möglichkeit beschleunigter Asylverfahren zu
verzichten und in aufwändige Einzelfallprüfungen in zehn- oder sogar
hunderttausenden Fällen einzusteigen?
Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 AsylG kann von einer Anhörung abgesehen
werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt anerkennen oder
– bei Beschränkung des Antrags auf internationalen Schutz – Flüchtlingsschutz
gewähren will.
8. Ist es zutreffend, dass die vermehrte Gewährung eines internationalen
Flüchtlingsstatus an syrische Asylsuchende im Jahr 2014, statt nur noch
eines subsidiären Schutzstatus, auch (Teilen) der Rechtsprechung geschuldet
war, die insbesondere die Gefahr politischer Verfolgung durch das syrische
Regime schon wegen der unerlaubten Ausreise und Asylantragstellung im
Ausland als gegeben ansah, da dies als regimefeindliche Gesinnung gewertet
würde (vgl. nur Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 25. November
2014, Au 2 K 14.30436 mit Hinweisen zur Rechtsprechung,
Randnummer 29), und inwieweit und mit welcher Begründung ist die
Bundesregierung, insbesondere das BMI bzw. das BAMF, der Auffassung, die
Rechtsprechung könnte diese Frage nunmehr anders entscheiden?
Das BAMF trifft seine Entscheidungen immer unter Einbeziehung der zu den
aktuellen Verhältnissen im jeweiligen Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisse
und zugänglichen Quellen. In diesem Zusammenhang werden auch ergangene
Gerichtsentscheidungen ausgewertet. Änderungen in der Entscheidungspraxis
des Bundesamtes, die als Folge beispielsweise einer Verschärfung der Situation
in einem Herkunftsland erforderlich sind, basieren immer auf einer Gesamtschau
aller aktuell vorliegenden Erkenntnisse.
9. Mit welchen personellen, zeitlichen und sonstigen Auswirkungen ist nach
Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF zu rechnen, wenn über
die Asylgesuche syrischer Flüchtlinge künftig wieder in jedem Einzelfall
nach individueller Anhörung und Prüfung des jeweils zu erteilenden
Schutzstatus zu entscheiden ist?
Welche Auswirkungen hätte dies auf die durchschnittliche Dauer der
Asylverfahren syrischer Asylsuchender und insgesamt?
Die bisherige Verfahrensdauer wird sich nach der geplanten Wiedereinführung
der persönlichen Anhörung bei syrischen Staatsangehörigen bzw. aus Syrien
stammenden Antragstellern um die Durchführung der Anhörung verlängern. Das
geänderte Verfahren wird bei der weiteren Optimierung der internen
Prozessabläufe und der Personalqualifizierung berücksichtigt werden.
10. Welche weiteren personellen, zeitlichen und sonstigen Auswirkungen hätte
es nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF, wenn syrische
Flüchtlinge, denen nur ein subsidiärer Schutzstatus zugesprochen wird,
gegen diese Entscheidungen gerichtlich vorgehen?
Da die angesprochenen Auswirkungen abhängig sind von der Entwicklung der
Anteile der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Zuerkennung des
subsidiären Schutzstatus an der Gesamtschutzquote und der Bereitschaft der
Antragsteller, trotz Gewährung eines internationalen Schutzstatus Klage zu erheben,
kann dazu keine belastbare Aussage getroffen werden. Die zeitlichen
Auswirkungen wären abhängig von der Verfahrensdauer bei den Verwaltungsgerichten, zu
denen keine Aussage getroffen werden kann.
11. Trifft es zu, dass sich die Frage, welcher Schutzstatus gewährt wird, nach
den Vorgaben des EU- bzw. nationalen Rechts richtet und in jedem
Einzelfall entschieden werden muss, aber nicht politisch entschieden werden kann
(bitte begründen)?
Die Frage des Schutzstatus richtet sich nach den §§ 3 ff. AsylG und nach den
einschlägigen Vorgaben des EU-Rechts. Schon durch das in Artikel 20
Absatz 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip ist die Bundesregierung bei ihren
Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden.
12. Wie will die Bundesregierung die auf dem Flüchtlingsgipfel vom 24.
September 2015 abgegebene Verpflichtung erfüllen, „die Asylverfahren trotz
steigernder Antragszahlen auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen,
die Altfälle abzuarbeiten und den Zeitraum zwischen Registrierung und
Antragstellung erheblich zu verkürzen, so dass eine Verkürzung des Verfahrens
bis zur Entscheidung des BAMF auf maximal fünf Monate im Jahr 2016
erreicht wird“ (Nummer 4.10 des Beschlusses vom 24. September 2015), wenn
durch den Wiedereinstieg in Einzelfallprüfungen und individuelle
Anhörungen und die Wiederaufnahme von Dublin-Prüfungen bei syrischen
Asylsuchenden das BAMF zusätzlich stark belastet wird?
Neben der weiteren Optimierung der Prozessabläufe in allen Bereichen des
Verfahrens kommt insbesondere der schnellstmöglichen Personaleinstellung und
-qualifizierung besondere Bedeutung zu. Die Erreichbarkeit des Ziels ist auch von
den Zugängen im Jahr 2016 abhängig.
13. Ist es zutreffend, dass beschleunigte Anerkennungen im schriftlichen
Verfahren nur dann möglich sind, wenn eine Anerkennung als Flüchtling
erfolgen soll, nicht aber in Fällen subsidiären Schutzes, und hält es die
Bundesregierung für sinnvoll und verhältnismäßig, auf die Möglichkeit
beschleunigter Asylverfahren zu verzichten und in aufwändige Einzelfallprüfungen
in zehn- oder sogar hunderttausenden Fällen einzusteigen, obwohl am Ende
nach den Erfahrungen in der Vergangenheit doch eine sehr große Mehrheit
der Betroffenen einen Flüchtlingsstatus erhalten wird (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/3055, Antwort zu Frage 1b)?
Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen.
14. Mit welcher Begründung soll die Verbesserung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten, die per Gesetzesänderung erst zum 1. August
2015 eingeführt und damit begründet worden war, dass „auch in diesen
Fällen eine Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist“
(Einzelbegründung zur Änderung des § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG)), jetzt wieder zurückgenommen und überdies eine zweijährige
Wartefrist eingeführt werden, obwohl sich nichts daran geändert hat, dass
auch subsidiär Schutzberechtigten die Herstellung der Familieneinheit im
Herkunftsland nicht möglich ist (und im Regelfall auch nicht in einem
Drittland)?
Die Regelungen zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten werden
derzeit innerhalb der Bundesregierung geprüft. Da die Beratungen und
Ressortabstimmungen andauern, kann hierzu noch keine Aussage getroffen werden.
15. Soll künftig der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erst zwei
Jahre nach der Anerkennung des Schutzstatus beantragt werden können, so
dass die derzeit ungefähr ein- bis zweijährige Wartezeit infolge der
begrenzten Kapazitäten der deutschen Visastellen in der Herkunftsregion noch
hinzukommt, und wenn ja, wie ist eine solche drei- bis vierjährige Wartezeit
insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) und den Bestimmungen der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar (bitte ausführen)?
16. Wie soll nach Einschätzung der Bundesregierung die Integration subsidiär
Schutzberechtigter, die im Regelfall wegen andauernder Gefahren für lange
Zeit oder dauerhaft in Deutschland bleiben, gelingen, wenn ihnen der
Nachzug ihrer engsten Familienangehörigen verwehrt oder für zwei Jahre
ausgesetzt wird?
17. Wird die vorgesehene Beschränkung des Rechts auf Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten nach Einschätzung der Bundesregierung dazu
führen, dass vermehrt auch Frauen und Kinder gefährliche illegale Wege der
Flucht nach Deutschland wählen werden, um die Familieneinheit
wiederherstellen zu können, und wie beurteilt sie die hieraus resultierenden Gefahren
(bitte ausführen)?
Die Fragen 15 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 14 verwiesen.
18. Wie sind die Pläne zur Beschränkung (zeitlichen Aussetzung) des Rechts auf
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vereinbar mit der
EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, die in
Artikel 23 Absatz 1 fordert, „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der
Familienverband aufrechterhalten werden kann“, was nach Artikel 20
Absatz 2 der Richtlinie ausdrücklich auch für subsidiär Schutzberechtigte gilt
(bitte begründen; vgl. auch Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008,
§ 29 AufenthG, Rn. 18 ff.)?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen. Im Übrigen begründet
nach Ansicht der Bundesregierung Artikel 23 der Richtlinie 2011/95/EU keinen
Anspruch auf privilegierten Familiennachzug, sondern stellt vielmehr die
allgemeine Regel auf, dass grundsätzlich Familiennachzug möglich sein muss. Aus
Sicht der Bundesregierung sind die Anforderungen an den Familiennachzug in
der Richtlinie 2003/86/EG genauer ausgestaltet.
Diese schreibt für einen Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls keine
Privilegierungen vor – ganz im Gegensatz etwa zu einem Nachzug zu
anerkannten Flüchtlingen. Der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten unterliegt nach
der Richtlinie 2003/86/EG den allgemeinen Regelungen – eine Wartezeit ist nach
Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie daher ausdrücklich möglich. Danach kann die
Gewährung des Familiennachzugs davon abhängig gemacht werden, dass sich der
Stammberechtigte bereits für eine gewisse Dauer, die zwei Jahre nicht
überschreiten darf, im Bundesgebiet aufgehalten hat.
19. Wie hoch war die Zahl der Familienangehörigen, die im Jahr 2014 bzw. im
bisherigen Jahr 2015 einen Antrag auf Familiennachzug zu hier lebenden
international bzw. subsidiär Schutzberechtigten (bitte differenzieren) gestellt
haben bzw. denen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum
erteilt wurde (bitte jeweils differenzieren nach wichtigsten
Herkunftsländern, Schutzstatus der Stammberechtigten, Geschlecht,
Verwandtschaftsverhältnis; falls keine Aussagen zum Flüchtlingsstatus möglich sind, bitte
entsprechende Angaben für die Herkunftsländer Syrien, Irak und Afghanistan
machen)?
20. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. Absatz 2
AufenthG wurden im Jahr 2014 bzw. im bisherigen Jahr 2015 erteilt (bitte
nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und in jedem Fall
Angaben zu syrischen, irakischen und afghanischen Staatsangehörigen
machen)?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Eine automatisierte statistische Erfassung von Visaerteilungen in der Kategorie
Familiennachzug zum Schutzberechtigten und nach Staatsangehörigkeiten der
Antragsteller findet nicht statt.
Das Auswärtige Amt hat für den Zeitraum von 2014 bis Oktober 2015 die Zahl
von ca. 18 400 erteilten Visa für syrische Staatsangehörige zum Familiennachzug
zum Schutzberechtigten an den Botschaften Beirut, Amman, Kairo und an den
Auslandsvertretungen in der Türkei (ohne Bundes- und
Landesaufnahmeprogramme) im Wege des Abgleichs von erhobenen Daten mit Schätzungen
ermittelt. In dieser Zahl sind gestellte, aber noch nicht entschiedene Visumanträge
nicht enthalten.
Angaben aus dem Ausländerzentralregister (AZR) sind bezogen auf
Familiennachzug zu Schutzberechtigten nur partiell möglich, und zwar zu erteilten
Aufenthaltserlaubnissen aufgrund § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
– diese Regelung umfasst u. a. den Nachzug von Eltern zu minderjährigen
Asylberechtigten/anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Absatz 1 oder 2 oder mit Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 AufenthG.
Danach wurden ausweislich des AZR zum Auswertungsstichtag 31. März 2015
im Jahr 2014 insgesamt 228 Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 AufenthG
und 1 538 Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 2 AufenthG erteilt. Im ersten
Halbjahr 2015 waren es 194 Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 AufenthG
und 877Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 2 AufenthG
(Auswertungsstichtag 30. September 2015). Die Differenzierung nach Geschlecht und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
darunter darunter
§ 36
Abs. 1 männlich weiblich
§ 36
Abs. 2 männlich weiblich
2014 228 78 150 1.538 525 1.013
1. Halbjahr
2015 194 70 123 877 313 564
2014
§ 36 Abs. 1 § 36 Abs. 2
Gesamt 228 1.538
darunter:
Türkei 18 203
Russische Föderation 7 163
Syrien 59 89
Irak 29 72
Vietnam 4 85
Kasachstan 2 67
Ukraine 58
Iran 12 43
Kosovo 5 49
Serbien 3 45
Afghanistan 9 16
1. HJ 2015
§ 36 Abs. 1 § 36 Abs. 2
Gesamt 194 877
darunter:
Syrien 89 113
Türkei 6 105
Russische Föderation 4 71
Irak 17 45
Vietnam 2 35
Ghana 3 32
Iran 2 32
Serbien 32
Kosovo 1 28
Nigeria 27
Afghanistan 4 14
Bezogen auf den letzten Halbsatz der Frage können vorliegende Angaben
ausweislich des AZR für die Herkunftsländer Syrien, Irak und Afghanistan den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
aus familiären Gründen
darunter:
Syrien Irak Afghanis-tan
Jahr 2014 insgesamt 5.645 5.470 3.359
davon:
männlich 2.138 2.096 1.219
weiblich 3.503 3.374 2.138
unbekannt 4 0 2
davon:
für Kinder 2.446 2.317 1.137
für Eltern 833 1.083 603
für Ehegatten 2.276 1.998 1.603
für sonstige Familienangehörige 90 72 16
Jahr 2015 6.374 2.818 1.890
davon:
männlich 2.409 1.057 734
weiblich 3.958 1.759 1.156
unbekannt 7 2 0
davon:
für Kinder 3.640 1.135 655
für Eltern 459 558 395
für Ehegatten 2.160 1.078 824
für sonstige Familienangehörige 115 47 16
21. Welche Angaben oder Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des
BAMF lassen sich dazu machen, wie der Familienstand von Asylsuchenden
in Deutschland, insbesondere aus Syrien, ist (alleinstehend, verheiratet, mit
Kindern usw.), und welche Angaben oder Einschätzungen lassen sich dazu
machen, wie viele Asylsuchende, insbesondere aus Syrien, im
Familienverbund bzw. ohne ihre engsten Angehörigen einreisen?
Aus beigefügter Tabelle wird der Familienstand für Asylbewerber ab 18 Jahren
nach Aktenanlage ersichtlich (Asylerstanträge im Zeitraum vom 1. Januar bis
30. November 2015). Es können keine Aussagen zum Familienstand zum
Zeitpunkt der Einreise als Asylsuchender getroffen werden.
Auch der Familienverbund lässt sich nicht valide ermitteln, weshalb auch die
Zuordnung von Kinder zu Eltern statistisch nicht abbildbar ist.
Familienstand bei Asylerstanträgen von volljährigen Asylbewerbern im Zeitraum Jan-Nov 2015
Ledig
Verheiratet
Geschieden
Verwitwet Getrennt
lebend
Unbekannt
Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaft
aufgehoben
Lebenspartner
verstorben
Summe
Gesamt 129.496 131.303 4.157 3.342 375 1.383 891 3 7 270.957
davon
Syrien 43.901 51.913 917 1.026 75 808 57 1 1 98.699
22. Welche Angaben oder Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des
BAMF lassen sich dazu machen, wie viele der Asylsuchenden mit
Reisedokumenten oder Ausweispapieren einreisen bzw. im BAMF vorstellig werden
(bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Laut Aussage der Bundespolizei reisen ca. 30 Prozent der Asylsuchenden mit
entsprechenden Dokumenten ein. Reisedokumente und Ausweispapiere werden
überwiegend von Syrern und Staatsangehörigen der Westbalkan-Staaten
vorgelegt.
23. Inwiefern liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie viele
Familienangehörige je Flüchtling einen Anspruch auf Nachzug geltend machen, und wie
lassen sich diesbezügliche Einschätzungen, etwa des ehemaligen Leiters des
BAMF, Dr. Manfred Schmidt, je Flüchtling machten drei
Familienangehörige einen Anspruch auf Nachzug geltend, begründen (vgl. etwa www.
spiegel.de/politik/deutschland/familiennachzug-von-fluechtlingen-unserioese-
prognosen-a-1056379.html)?
Inwiefern wird dabei berücksichtigt, dass viele Asylsuchende nach Kenntnis
der Fragesteller noch keine Familie haben oder, wie zuletzt vermehrt auf der
Westbalkanroute, im Familienverband fliehen (bitte ausführen)?
Verlässliche Zahlen, wie viele Familienangehörige im Schnitt zu einem
anerkannten Flüchtling/Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten nachziehen,
gibt es nicht. Familienangehörige werden im Asylverfahren nicht erfasst, sondern
betreiben bei den deutschen Auslandsvertretungen Visaverfahren zum
Familiennachzug. Erst mit der Antragsstellung bei der deutschen Auslandsvertretung
werden Existenz und Anzahl von Familienangehörigen der genannten
Personengruppe amtlich bekannt.
Aufgrund der Wartezeiten auf einen Termin zur Vorsprache zur Beantragung
eines Visums zur Familienzusammenführung ist der aktuelle Zuzug im Rahmen des
Familiennachzugs bislang noch auf einem relativ geringen Niveau, steigt aber
kontinuierlich und dynamisch an.
24. Inwieweit sind die Aussagen des Vertreters des BMI im Innenausschuss des
Deutschen Bundestages am 11. November 2015 zutreffend, dass die
Rückkehr zu Dublin-Prüfungen auch deshalb beschlossen wurde, um Druck auf
andere EU-Mitgliedstaaten, wie Ungarn, ausüben zu können, da sie dann
wenigstens Asylsuchende im Rahmen des Dublin-Systems zurücknehmen
müssten, für die sie zuständig seien, wenn sie sich schon nicht an
Umverteilungen innerhalb der EU beteiligen wollen (bitte ausführen)?
Deutschland hat die Zuständigkeitsprüfungen im Rahmen der Dublin-
Verordnung zu keiner Zeit ausgesetzt, sondern grundsätzlich von dem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Deutschland wendet das Dublin-Verfahren aktuell für
alle Herkunftsländer und alle Mitgliedstaaten (außer Griechenland) an. Das gilt
auch für syrische Staatangehörige, für die das BAMF seit dem 21. Oktober 2015
nicht mehr grundsätzlich von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Mit dieser
Maßnahme wie auch mit den vorübergehenden Grenzkontrollen wird das Ziel
verfolgt, trotz hoher Flüchtlingszahlen wieder zu geordneten Verfahren bei
Einreise und Asylverfahren zurückzukehren. Das entspricht der geltenden
Rechtslage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, wie es für alle
Mitgliedstaaten, auch Ungarn, gilt.
25. Mit welcher Zahl von Überstellungen syrischer Asylsuchender in andere
Mitgliedstaaten monatlich rechnet die Bundesregierung bzw. rechnen
fachkundige Bedienstete des BAMF nach der Rückkehr zu Dublin-Prüfungen,
auch angesichts des Umstands, dass im Jahr 2014 gerade einmal 102
syrische Asylsuchende nach den Dublin-Regelungen in andere Mitgliedstaaten
überstellt wurden, was bei 5 307 Übernahmeersuchen einer „Erfolgsquote“
von unter 2 Prozent entspricht, und wie rechtfertigt die Bundesregierung die
Wiedereinführung der Dublin-Verfahren bei syrischen Asylsuchenden vor
diesem Hintergrund (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3850, Antworten zu den
Fragen 5a und 5c)?
Eine seriöse Prognose der monatlichen Überstellungen von syrischen
Asylantragstellern ist aufgrund der verschiedenen Faktoren, welche die Umsetzung von
Dublin-Entscheidungen des BAMF beeinflussen, nicht möglich.
Von Januar bis November 2015 gab es 8 494 Übernahmeersuchen für Syrer durch
Deutschland an andere Mitgliedstaaten. Im gleichen Zeitraum erfolgten 167
Überstellungen von Syrern durch Deutschland in andere Mitgliedstaaten.
Deutschland wendet das Dublin-Verfahren aktuell für alle Herkunftsländer und
alle Mitgliedstaaten (außer Griechenland) an. Das gilt auch für syrische
Staatangehörige, für die das BAMF seit dem 21. Oktober 2015 nicht mehr grundsätzlich
von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Das BAMF prüft im laufenden
Verfahren die Zuständigkeit eines anderen europäischen Mitgliedstaates, wie in
der Dublin-Verordnung vorgesehen: Es prüft in jedem Einzelfall alle relevanten
Aspekte für einen Selbsteintritt Deutschlands, also die Übernahme in das
nationale Verfahren, auch mit Blick auf die tatsächliche Möglichkeit einer
Überstellung in andere Mitgliedstaaten.
Mit den vorübergehenden Grenzkontrollen und weiteren Maßnahmen verfolgt
Deutschland das Ziel, trotz hoher Flüchtlingszahlen wieder zu geordneten
Verfahren bei der Einreise und bei der Durchführung von Asylverfahren
zurückzukehren. Zu geordneten Verfahren gehört auch die Feststellung des zuständigen
Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahren (Dublin-III-Verordnung)
sowie die Prüfung des Selbsteintrittsrechts. Um Verfahrensengpässe
auszugleichen, hatte Deutschland bislang von seinem Selbsteintrittsrecht gegenüber
syrischen Staatsangehörigen umfangreich Gebrauch gemacht.
Die Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sehen für alle
Mitgliedstaaten einen verbindlichen Rahmen für die Behandlung von
Schutzsuchenden vor. Die Dublin-III-Verordnung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses
Systems und nach wie vor geltendes Recht.
26. Warum gelten die Argumente, die zur Begründung der Aussetzung der
Dublin-Prüfungen bei syrischen Asylsuchenden angeführt wurden (humanitäre
Entscheidung angesichts der hohen Schutzbedürftigkeit,
Verfahrenserleichterungen zur Entlastung des BAMF), heute nicht mehr, obwohl sich an
beiden Umständen im Kern nichts geändert hat (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
27. Wie ist die Antwort der Bundesregierung vom 16. November 2015 auf die
Schriftliche Frage 17 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf
Bundestagsdrucksache 18/6760, das BAMF prüfe seit dem 21. Oktober 2015 wieder in jedem
Einzelfall, ob die Zuständigkeit eines anderen europäischen Mitgliedstaates
nach der Dublin-Verordnung gegeben sei oder ob vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch gemacht werden soll, „auch mit Blick auf die tatsächliche
Möglichkeit einer Überstellung in andere Mitgliedstaaten“, genau zu verstehen?
Wie und nach welchen Kriterien werden die „tatsächlichen Möglichkeiten
einer Überstellung“ bewertet, und geschieht dies mit Blick auf die Lage in
den jeweiligen Ländern oder mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall?
Wird zunächst in jedem Einzelfall ein Dublin-Verfahren durchlaufen und
nach Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Staates die Frage der
Durchsetzbarkeit einer Überstellung geprüft, oder sind mit Blick auf die
Lage in bestimmten Ländern von vornherein Selbsteintritte, zumindest in
einem bestimmten Umfang, geplant, um überforderte Mitgliedstaaten nicht
weiter zu belasten, und welche internen konkretisierenden Vorgaben wurden
hierzu gemacht (bitte ausführen)?
Das BAMF muss die tatsächlichen Möglichkeiten einer Überstellung zu jedem
Zeitpunkt des Dublin-Verfahrens prüfen, da hier die Zuständigkeit für im Dublin-
Verfahren auftretende zielstaats- und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse
liegt und zwar auch dann, wenn sie nach der Erstellung des Bescheids auftreten.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 17.
September 2014 (2 BvR 732/14) festgestellt. Die Prüfung erfolgt in jedem Einzelfall
anlassbezogen.
28. Inwieweit plant das BMI, syrische Flüchtlinge, die zuvor in der Türkei
vorübergehend Zuflucht gefunden haben und dann später weitergeflohen sind,
in die Türkei abzuschieben, und inwieweit ist das rechtlich zulässig, da die
Türkei nicht als sicheres Drittland gelten kann, schon deshalb nicht, weil sie
die Genfer Flüchtlingskonvention nur mit regionalem Vorbehalt anwendet,
so dass syrische Flüchtlinge sich in der Türkei nicht auf diese berufen können
(vgl. Artikel 38 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU)?
Die Frage, ob es sich bei einem Staat um einen sicheren Drittstaat handelt, ist
nicht für die Zulässigkeit der Abschiebung, sondern für die Entscheidung über
den Asylantrag relevant (§ 26a AsylG).
Die Türkei kommt für eine Einstufung als sicherer europäischer Drittstaat aus
formellen Gründen aufgrund des in der Fragestellung angesprochenen
geografischen Vorbehalts nicht in Betracht (vgl. Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) der
Richtlinie 2013/32/EU). Dies steht Abschiebungen in die Türkei jedoch nicht
entgegen, sofern gewährleistet ist, dass das Prinzip der Nichtzurückweisung von der
Türkei beachtet wird.
29. Inwieweit hält es die Bundesregierung für verhältnismäßig und mit den
Vorgaben des EU-Rechts bzw. eines rechtsstaatlichen Verfahrens für vereinbar,
die Asylprüfung nach zweimaliger Verletzung der Residenzpflicht in den
geplanten „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ nur unter den Bedingungen
einer Folgeantragstellung vornehmen zu wollen, und inwieweit ist dies mit
Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar, wonach die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass vom regulären Asylverfahren wegen
Nichtbetreibens ausgeschlossene Personen nicht entgegen dem Grundsatz der
Nichtzurückweisung abgeschoben werden?
Von einem Ausländer, der in Deutschland Schutz sucht, kann erwartet werden,
dass er am Verfahren zur Feststellung entsprechender Schutzgründe mitwirkt.
Insbesondere bei Durchführung beschleunigter Asylverfahren in besonderen
Aufnahmeeinrichtungen ist die Erreichbarkeit des Ausländers von besonderer
Bedeutung. Es ist daher verhältnismäßig, den Asylantrag eines Ausländers, der einem
solchen Verfahren unterliegt, als Folgeantrag zu behandeln, wenn er sich dieser
Mitwirkung entzieht, indem er trotz entsprechenden Hinweises auf die damit
verbundenen Rechtsfolgen zweimal gegen die räumliche Beschränkung seiner
Aufenthaltsgestattung verstößt, es sei denn dies ist auf Umständen zurückzuführen,
auf die er selbst keinen Einfluss hatte. Da das Bundesamt in jedem Fall mögliche
Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG prüft, wird das
Refoulement-Verbot nach Artikel 33 Absatz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) gewahrt.
30. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei psychischen Erkrankungen
Stellungnahmen oder Gutachten von Psychologinnen und Psychologen bei
der Prüfung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse weniger
aussagekräftig sind als ärztliche Atteste (wenn ja, bitte nachvollziehbar begründen),
und inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung in der
Rechtsprechung, z. B. des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 29. Mai
2015, Az. 7 K 2513/15), wonach amtsärztliche Gutachten von
Allgemeinmedizinern zum Ausschluss einer abschiebungsbedingten Suizidgefahr nicht
genügen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte, etwa eines
aussagekräftigen Gutachtens, Zweifel an der Reisefähigkeit der abzuschiebenden Person
bestehen und in solchen Fällen zur Klärung ein psychologisch-
psychotherapeutisches Gutachten eingeholt werden muss (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Ausländer eine Erkrankung
– physisch oder psychisch – die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch
eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss. Der
bescheinigende Arzt ist dabei nicht gehindert, z. B. psychologische Stellungnahmen oder
Gutachten in seine Bescheinigung einzubeziehen. Mit der Beschränkung der
Glaubhaftmachung auf Bescheinigungen von approbierten Ärzten soll
praktischen Problemen hinsichtlich vorgetragener Erkrankungen zur Abwendung der
Abschiebung begegnet werden.
31. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Schutz vor
Abschiebung wegen drohender erheblicher Gefahren für Leib und Leben im
Zusammenhang psychischer oder physischer Erkrankungen auch aus den
Artikeln 1 und 2 GG folgt (bitte ausführen), und inwieweit verpflichtet dies die
Staatsgewalt dazu, solche drohenden Gefahren auch dann abzuwenden,
wenn z. B. ein entsprechendes aussagekräftiges Attest nicht unverzüglich
vorgelegt wurde oder maßgebliche Erkrankungen bereits bei der Einreise der
Betroffenen vorlagen, womöglich aber in schwächerer Ausprägung (bitte
ausführen)?
Der Schutz des Ausländers vor einer erheblichen Gefahr an Leib und Leben folgt
aus dem Grundgesetz. Die Abschiebung wird daher nicht durchgeführt, wenn der
Ausländer nicht transportfähig ist oder wenn für ihn im Zielstaat der Rückführung
solche Gefahren bestehen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der
Ausländer Bescheinigungen über eine die Abschiebung beeinträchtigende
Erkrankung unverzüglich vorlegen muss.
Auch Atteste über Erkrankungen, die bereits bei der Einreise vorlagen, müssen
unverzüglich vorgelegt werden. Damit soll der missbräuchlichen Praxis von
„Vorratsattesten“ vorgebeugt werden. Wenn der Ausländer allerdings
unverschuldet an der Einholung einer Bescheinigung gehindert war oder anderweitig
tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder
schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich
verschlechtern würde, bestehen, ist der Ausländer hinsichtlich der vorgetragenen
Erkrankung nicht präkludiert.
32. Wie ist die aktuelle Haltung der Bundesregierung zu der von der
Europäischen Kommission vorgeschlagenen Einstufung der Türkei als „sicherer
Herkunftsstaat“, und gibt es hier unterschiedliche Auffassungen der
Bundesministerien (und wenn ja, welche)?
33. Wie und mit welchen Gründen hat sich der Vertreter der Bundesregierung
auf dem Treffen der Justiz-/Innen-Referenten auf EU-Ebene am 29.
September 2015 zu der Frage der Einstufung der Türkei als „sicherer
Herkunftsstaat“ positioniert, und welche Mitgliedstaaten haben diesem Vorhaben
widersprochen?
34. Wie ist die Einstufung der Türkei nach Auffassung der Bundesregierung als
„sicherer Herkunftsstaat“ zu begründen vor dem Hintergrund der jüngsten
Entwicklung in der Türkei (Krieg gegen die Kurden, Verbot unabhängiger
Zeitungen, Anschläge auf Oppositionelle, Wahlbehinderungen, auch der
jüngste Fortschrittsbericht der Kommission bescheinigt der Türkei
erhebliche Mängel z. B. in den Bereichen Meinungs- und Pressefreiheit und
Minderheitenschutz)?
35. Wie ist die Einstufung der Türkei als „sicherer Herkunftsstaat“ zu begründen
angesichts einer Anerkennungsquote bei türkischen Asylsuchenden im
EU-Durchschnitt von 23,1 Prozent im Jahr 2014 (vgl. Ratsdokument
11845/15, S. 7), was gegen die Annahme einer generellen
Verfolgungssicherheit in der Türkei spricht (bitte begründen), und wie ist die Haltung der
Bundesregierung und der anderen Mitgliedstaaten zur Einstufung der Türkei
als „sicherer Herkunftsstaat“ nach dem EU-Türkei-Gipfel vom 30.
November 2015, und was wurde zu dieser Frage dort besprochen bzw. vereinbart?
36. Lässt sich die Einstufung eines Drittstaates als „sicherer Herkunftsstaat“
damit begründen, dass EU-Beitrittskandidaten demokratischen und
rechtsstaatlichen Anforderungen genügen müssen („Kopenhagener Kriterien“), oder
kommt es asylrechtlich nicht vielmehr auf eine realistische Lagebewertung
an, während Beitrittsprozesse sich oft auch nach übergeordneten politischen
Überlegungen richten (bitte ausführen)?
Die Fragen 32 bis 36 beziehen sich auf den Vorschlag der Europäischen
Kommission im Nachgang zu der Europäischen Migrationsagenda und den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. Juni 2015 bezüglich einer
Verordnung für eine gemeinsame EU-Liste der sicheren Herkunftsstaaten und
werden daher gemeinsam beantwortet. Gemäß dem Vorschlag der Kommission
sollen zunächst sieben Staaten in die EU-Liste sicherer Herkunftsländer
aufgenommen werden, darunter auch die Türkei.
Die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung eines Staates als sicherer
Herkunftsstaat im Sinne der Artikel 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Asylverfahrensrichtlinie) sind im Anhang I zur Asylverfahrensrichtlinie
geregelt. Danach gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn dort weder eine
Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die
Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch
auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher
Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts zu befürchten sind. Für die entsprechende Beurteilung sind nicht nur die
Rechtslage im Staat, sondern auch die faktische Anwendung der
Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und die allgemeine politische Lage
maßgeblich. Die Europäische Kommission begründet ihren Vorschlag, die Türkei als
sicheren Herkunftsstaat einzustufen, auch damit, dass die Türkei der Europäischen
Menschenrechtskonvention beigetreten und ein effektiver Rechtsschutz gegen
Verstöße möglich sei.
Eine entsprechende Verordnung muss im EU-Gesetzgebungsverfahren vom
Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden. Diese müssen darüber
entscheiden, ob die Türkei in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen
werden soll und ob aus ihrer Sicht bei allen von der Europäischen Kommission
vorgeschlagenen Staaten die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung als
sichere Herkunftsstaaten gegeben sind. Dabei werden alle für die Einstufung
relevanten und aktuellen Entwicklungen in der Türkei sowie die
Anerkennungsquote bei türkischen Asylsuchenden im EU-Durchschnitt berücksichtigt.
Die Bundesregierung spricht sich für eine zügige Verabschiedung der
gemeinsamen EU-Liste mit sicheren Herkunftsstaaten auf der Grundlage des Vorschlags
der Kommission aus.
37. Inwieweit ist das Vorgehen Serbiens und Kroatiens, im Wesentlichen nur
noch syrische, irakische und afghanische oder in Griechenland registrierte
Flüchtlinge weiterreisen zu lassen und alle anderen zurückzuweisen (der
kroatische Innenminister Ranko Ostojic erklärte, sein Land folge einem
„Juncker-Plan“; Frankfurter Rundschau vom 20. November 2015:
„Balkanländer schicken Flüchtende zurück“), mit der Europäischen Union bzw. mit
der Bundesregierung abgesprochen (bitte konkret ausführen und
gegebenenfalls Absprachen nennen), und inwieweit ist dieses Vorgehen vereinbar mit
dem Zurückweisungsverbot der Genfer Flüchtlingskonvention (UNHCR-
Sprecherin Melita H. Sunjic erklärte, alle Flüchtlinge müssten einen Zugang
zu einem Asylverfahren erhalten, a. a. O.)?
Serbien und Kroatien haben, wie auch die ejR Mazedonien und Slowenien, seit
dem 18. November 2015 die Einreisebestimmungen verschärft. Eine vorherige
Absprache mit der Europäischen Union bzw. mit der Bundesregierung erfolgte
nicht. Der Präsident des Europäischen Rates erklärte in einer öffentlichen
Stellungnahme am 21. November 2015, dass angesichts des Fehlens koordinierter
und effektiver Maßnahmen zum Schutz der EU-Außengrenzen die Europäische
Union die Maßnahmen der Staaten entlang der Westbalkanroute zum Schutz ihrer
Grenzen nicht kritisieren könne.
Die Bundesregierung setzt sich gegenüber den Staaten entlang der
Westbalkanroute dafür ein, dass auch unter den derzeitigen, erschwerten Bedingungen alle
Flüchtlinge und Migranten eine menschenwürdige Behandlung in Einklang mit
den einschlägigen Vorschriften über den internationalen Schutz erfahren. Dazu
braucht es zum einen eine effektive Koordinierung unter den Ländern entlang der
Westbalkanroute, zum anderen konkreter humanitärer Hilfe. Die
Bundesregierung trägt daher, zusätzlich zur finanziellen Unterstützung durch die Europäische
Union, mit 2,1 Mio. Euro für Maßnahmen der humanitären Hilfe zur Versorgung
von Migranten in den Nicht-EU Mitgliedstaaten Serbien und ejR Mazedonien bei.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]