[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
30. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7199
18. Wahlperiode 06.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg,
Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7117 –
Evaluierung der Reform des Freizügigkeitsgesetzes/EU
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Freizügigkeit ist eine der größten Errungenschaften des europäischen
Einigungsprozesses und einer der sichtbarsten Vorzüge der Europäischen Union für
die Bürgerinnen und Bürger. Sie ist nicht nur ein Symbol für das
Zusammenwachsen eines Kontinents, dessen Geschichte über Jahrhunderte von Kriegen
und Konflikten geprägt war, sondern für alle Bereiche des gesellschaftlichen
und wirtschaftlichen Lebens von unermesslichem Wert.
Die Bundesregierung hat im Januar 2014 einen Staatssekretärsausschuss zu
„Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen
Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten“ eingerichtet.
Dessen Empfehlungen wurden im Gesetz zur Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) und weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 1922)
aufgegriffen, das am 9. Dezember 2014 in Kraft getreten ist. Das Gesetz enthält einige
richtige Regelungen, die etwa die Kommunen entlasten, wobei die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Gesetzgebungsverfahren davor gewarnt hatte,
diese Regelungen in einen Zusammenhang mit der Freizügigkeit zu stellen und
dementsprechend einen Änderungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/3079)
eingebracht hat, dem die Regierungsmehrheit nicht zugestimmt hat. Die
Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit
(Artikel 2), die Vermeidung des Doppelbezugs von Kindergeld (Artikel 3) und
die verstärkte Beteiligung des Bundes an Unterkunfts- und Heizkosten im
Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II (Artikel 4) sind
begrüßenswert. Allerdings hat insbesondere der nun geregelte Vorschlag, beim
Kindergeldbezug die Angabe der Steueridentifikationsnummer zu verlangen, fachlich
offensichtlich einen ganz anderen Hintergrund: „Der Bundesrechnungshof hatte
2009 aufgedeckt, dass Hunderte Beamte in 2 400 Fällen doppelt Kindergeld
kassiert und die Steuerzahler so um 6,5 Millionen Euro geprellt hatten“
(Rheinische Post vom 15. April 2014). Bei dieser Personengruppe dürfte es sich wohl
ganz überwiegend nicht um freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger gehandelt haben. Die fragestellende Fraktion hatte im
Gesetzgebungsverfahren begrüßt, dass die gesetzlichen Krankenkassen fortan die Kosten
von Impfstoffen für Kinder aus anderen Mitgliedstaaten, deren
Versicherteneigenschaft nicht geklärt ist, übernehmen sollen (Artikel 5), obwohl sich die Frage
stellt, warum letztendlich die Gemeinschaft der Mitglieder in der gesetzlichen
Krankenversicherung und nicht die Gemeinschaft aller Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler mit diesen Kosten belastet werden soll. Die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN hat im Innenausschuss beantragt, diese Regelung auf alle
Kinder, deren Versicherteneigenschaft nicht geklärt ist, auszudehnen und damit
eine Forderung des Sachverständigen Johannes Jakob vom Deutschen
Gewerkschaftsbund (DGB) aus der Öffentlichen Anhörung im Innenausschuss vom
13. Oktober 2014 aufgegriffen. Dem ist die Ausschussmehrheit nicht gefolgt.
Offen bleibt immer noch die Frage, warum die Kosten der Impfleistung nicht
übernommen werden sollen.
Neben diesen in ihrer Tendenz zu begrüßenden Vorschlägen enthält das Gesetz
aus Sicht der Fragesteller im Bereich des Freizügigkeitsgesetzes Regelungen,
die praktisch kaum handhabbar, rechtlich zweifelhaft und in ihrem
Aussagegehalt integrations- und europapolitisch kontraproduktiv sind.
Gegen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die das Vorliegen einer
Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts durch die Verwendung von gefälschten oder
verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
vorgetäuscht haben (§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU), soll fortan ein Verbot der
Wiedereinreise angeordnet werden können (§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU).
Dabei geht es – entgegen der teilweise anderslautenden
Medienberichtserstattung – nicht um Sozialleistungsbetrug, sondern um das „Erschleichen des
Freizügigkeitsrechts“ durch falsche Angaben, etwa das Vortäuschen einer
geringfügigen Beschäftigung bei der Beantragung von aufstockenden Leistungen nach
SGB II zur Vermeidung der Anwendung der Vorschrift, die arbeitsuchende
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger von diesen Leistungen ausschließt (§ 7
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II). Es ist zweifelhaft, ob diese
Wiedereinreiseverbote mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit Artikel 15
der Freizügigkeitsrichtlinie, vereinbar ist (vgl. Stellungnahme des
Sachverständigen Dr. Klaus Dienelt in der Öffentlichen Anhörung im Innenausschuss vom
13. Oktober 2014). Nach dieser Vorschrift darf „eine Entscheidung, die die
Freizügigkeit von Unionsbürgern beschränkt und nicht aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird, […] nicht mit einem
Einreiseverbot des Aufnahmemitgliedstaats einhergehen“. Die „öffentliche
Ordnung und Sicherheit“ ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts und
nach strengem Maßstab zu beurteilen („die Tatsache einer strafrechtlichen
Verurteilung genügt für sich allein nicht“, vgl. § 6 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU).
Aus Artikel 35 der Freizügigkeitsrichtlinie (notwendige Maßnahmen zu
Verweigerung, Aufhebung oder Widerruf von Rechten bei Rechtsmissbrauch oder
Betrug) ergibt sich nichts anderes: Zwar sind Rechtsmissbrauch und Betrug
unter Umständen geeignet, auch bei strengem Maßstab die öffentliche Ordnung
und Sicherheit zu tangieren, dann aber kann eine Wiedereinreisesperre bereits
auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 2 FreizügG/EU angeordnet werden. Der
Abgeordnete Volker Beck (Köln) hat gemeinsam mit Annelie Buntenbach,
Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstands des DGB, sowie
zivilgesellschaftlichen Organisationen aus mehreren Mitgliedstaaten die Europäische
Kommission aufgefordert, dies zu prüfen.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes hängt das Aufenthaltsrecht arbeitsuchender
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Ablauf von sechs Monaten davon ab,
ob sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine begründete
Aussicht haben, eingestellt zu werden (§ 2 Absatz 2 Nummer 1a FreizügG/EU).
Unklar ist aus Sicht der fragestellenden Fraktion, nach welchen Kriterien diese
Erfolgsaussicht beurteilt werden soll und insbesondere ob die letztendlich für
die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zuständigen
Ausländerbehörden für eine solche Prüfung die Kapazitäten und den Sachverstand haben.
Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die ein
abgeleitetes Freizügigkeitsrecht vortäuschen sowie Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger, die die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht vortäuschen,
machen sich nunmehr strafbar (§ 9 Absatz 1 FreizügG/EU).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte im Gesetzgebungsverfahren
die vorgeschlagenen Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU kritisiert.
Insbesondere hatte sie wiederholt darauf hingewiesen, dass sich für einen
relevanten Missbrauch des Freizügigkeitsrechts in den Berichten des
Staatssekretärsausschusses keine Belege finden. Auf Nachfrage musste die Bundesregierung
zugeben, dass es im Jahr 2013 lediglich 195 Tatverdächtige aus Rumänien und
Bulgarien im Bereich des gesamten Sozialleistungsbetrugs gab (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 22 des Abgeordneten Volker Beck
(Köln), Bundestagsdrucksache 18/2417, S. 36 f.).
Zugleich hat sich die Bundesregierung mit etlichen Themenbereichen, deren
Bezug zu den Herausforderungen der Freizügigkeit auf der Hand liegt, aus Sicht
der Fragesteller gar nicht befasst. Das gilt für die Integrationspolitik
(Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben immer noch keinen Anspruch auf
Teilnahme an den Integrationskursen), für die Antidiskriminierungspolitik (es sind
keine spezifischen Antidiskriminierungsmaßnahmen zum Schutze von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt
bekannt) und für die Schwarzarbeitsbekämpfung (es bestehen strukturelle Defizite
bei der Ahndung von Tatbeiträgen von Personen in herausragenden
Verantwortungspositionen).
Die Herausforderungen der Freizügigkeit sind nicht durch eine restriktive
Politik zu bewältigen. Zur Verwirklichung einer immer engeren Union ist vielmehr
eine konstruktive und zukunftsweisende Ausgestaltung der Freizügigkeit
erforderlich. Innerhalb der Europäischen Union sollten der Schutz vor
Diskriminierung ausgebaut, Ausbeutung bei grenzüberschreitender Beschäftigung und im
Rahmen von Werkverträgen bekämpft, die Anerkennung von
Berufsabschlüssen beschleunigt und der Erwerb von Sprachkenntnissen erleichtert werden.
Mittelfristig sollten in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards der sozialen
Sicherung geschaffen werden.
Vor diesem Hintergrund hält es die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für
unerlässlich, die Grundlagen der Reform des Freizügigkeitsgesetzes/EU und die
Effektivität der neu eingeführten Regelungen und Maßnahmen zu überprüfen.
1. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (einschließlich deutscher Staatsangehöriger) im
Jahr 2014 wegen Sozialleistungsbetrugs rechtskräftig verurteilt (bitte nach
Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu der Fragestellung vor. Die
Strafverfolgungsstatistik (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3) enthält
lediglich Angaben zur Anzahl der Verurteilungen wegen Betruges (§ 263 des
Strafgesetzbuches [StGB]), ohne den hierunter fallenden „Sozialleistungsbetrug“
gesondert auszuweisen (siehe bereits Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 32 des Abgeordneten Volker Beck vom 4. April 2014 auf
Bundestagsdrucksache 18/1041).
2. In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund
der Änderungen des Einkommenssteuergesetzes der Doppelbezug von
Kindergeld aufgedeckt werden, und wie viele dieser Fälle betrafen
Konstellationen, in denen mindestens ein anspruchsberechtigter Elternteil oder das Kind
die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union hatte?
Gemäß § 52 Absatz 49a des Einkommensteuergesetzes sind die §§ 62, 63 und 67
in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung für Kindergeldfestsetzungen
anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Deshalb liegen noch keine Erkenntnisse aufgrund der Änderung des
Einkommensteuergesetzes vor.
3. Wie bewerten nach Kenntnis der Bundesregierung die Ärzteschaft und die
Kommunen die Regelung, nach der die Krankenkassen die Kosten für den
Impfstoff für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Versicherteneigenschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durchführung der
Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist, und die nicht privat krankenversichert sind,
zu erstatten haben (§ 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V), und hat sich diese
Regelung aus Sicht der Bundesregierung bewährt?
a) Wenn ja, erwägt die Bundesregierung eine Erweiterung dieser Regelung
auf alle Minderjährige, deren Versicherteneigenschaft nicht geklärt ist,
und wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, erwägt die Bundesregierung eine Erweiterung dieser Regelung
auf die Erstattung der Kosten für die Impfleistung, und wenn nein, warum
nicht?
c) Wenn nein, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus ihrer Einschätzung?
Die Fragen 3, 3a bis 3c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Deutschen
Städtetages wird die in der Frage angesprochene Regelung begrüßt.
Eine Verbesserung der Durchimpfungsrate für alle Kinder ist eine wichtige
gesundheitspolitische Maßnahme, um Infektionskrankheiten auch zum Schutz von
Kindern zu verhindern.
Es ist u. a. Aufgabe der Gesundheitsämter der Kommunen, Schutzimpfungen zu
organisieren („aufsuchendes Impfen“), um Impflücken nach Zustimmung der
Eltern zu schließen. Da das Impfgeschehen auf der Landesebene organisiert ist, ist
die Erstattung von Impfstoffkosten in Rahmenvereinbarungen zwischen den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit den in
den Ländern dafür zuständigen Stellen zu vereinbaren.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für freizügigkeitsberechtigte
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die sich in Deutschland aufhalten, eine klar
festgelegte Absicherung im Krankheitsfall nach den jeweils einschlägigen
mitgliedstaatlichen Versicherungsvorschriften und den dafür geltenden europarechtlichen
Koordinierungsregeln besteht. Wenn der Krankenversicherungsschutz von
Kindern zu den Terminen der Schutzimpfungen aber noch nicht abschließend
festgestellt ist, greift zunächst die in der Frage angesprochene Sonderregelung und die
gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt die Erstattung der Kosten
für den Impfstoff. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Personen, denen
diese Regelung zu Gute kommt, nach abschließender Prüfung ihrer
Versicherteneigenschaft in der GKV abgesichert sein wird. Eine Ausweitung der
Sonderregelung ist nicht beabsichtigt.
Die Krankenkassen haben neben ihrer gesetzlichen Leistungsverpflichtung nach
§ 20i Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Zusammenwirken mit
den Behörden der Länder, die für die Durchführung der Schutzimpfungen nach
dem Infektionsschutzgesetz und den entsprechenden Landesregelungen zuständig
sind, unbeschadet der Aufgaben anderer, gemeinsam und einheitlich
Schutzimpfungen ihrer Versicherten zu fördern und sich durch Erstattung der Sachkosten an
den Kosten der Durchführung zu beteiligen (§ 20i Absatz 3 Satz 1 SGB V). Eine
darüber hinausgehende Regelung zur Erstattung der Kosten der Impfleistung ist
nicht vorgesehen. Soweit eine Erbringung der Impfleistung durch den
Öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgt, kann sie nicht aus Mitteln der GKV finanziert
werden. Die Bundesregierung hält die bestehenden Regelungen zum Impfen zum
Schutz vor Infektionskrankheiten und zur Erbringung der Leistungen für
sachgerecht.
4. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Verlust
des Freizügigkeitsrechts als Arbeitsuchender seit Inkrafttreten des Gesetzes
rechtskräftig festgestellt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Das Ausländerzentralregister (AZR) ermöglicht eine Auswertung zu den
gespeicherten rechtskräftigen Feststellungen des Nichtbestehens bzw. des Verlusts des
Rechts auf Einreise und Aufenthalt in Bezug auf die Rechtsgrundlagen der § 2
Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine
Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Eine entsprechende Übersicht,
differenziert nach Bundesländern, ist in nachstehender Tabelle zusammengefasst.
Weitere Kriterien im Sinne der Frage 4 werden im AZR nicht gespeichert und
können daher auch nicht statistisch ausgewertet werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7199
5. Anhand welcher Kriterien haben die zuständigen Stellen nach Kenntnis der
Bundesregierung die begründete Einstellungsaussicht i. S. d. § 2 Absatz 2
Nummer 1a FreizügG/EU geprüft?
Gemäß Nummer 2.2.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
FreizügG/EU (AVV zum FreizügG/EU) vom 26. Oktober 2009 kann begründete
Aussicht, einen Arbeitsplatz zu finden, angenommen werden, wenn der
Arbeitssuchende aufgrund seiner Qualifikation und des aktuellen Bedarfs am
Arbeitsmarkt voraussichtlich mit seinen Bewerbungen erfolgreich sein wird. Dies ist zu
verneinen, wenn er keinerlei ernsthafte Absichten verfolgt, eine Beschäftigung
aufzunehmen.
6. Bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung bei der Auswahl der für
eine Verlustfeststellung maßgeblichen Kriterien relevante Unterschiede in
der Verwaltungspraxis der Länder, und wie bewertet die Bundesregierung
dies?
Das Nichtbestehen bzw. des Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt kann
bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen auf Grundlagen von § 2
Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 FreizügG/EU festgestellt werden. Die
hierfür maßgeblichen Kriterien sind in den genannten Rechtsvorschriften sowie in
den zugehörigen Nummern der AVV zum FreizügG/EU niedergelegt, die ebenso
wie die genannten Gesetzesbestimmungen für die öffentliche Verwaltung
bindend sind und somit die einheitliche Ausübung des Verwaltungshandelns sowie
die einheitliche Rechtsanwendung durch die Behörden gewährleisten.
7. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Inkrafttreten des Gesetzes Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die
Wiedereinreise in das Bundesgebiet aufgrund von § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3
FreizügG/EU rechtskräftig untersagt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle erging die Entscheidung allein aufgrund von § 7
Absatz 2 Satz 2 FreizügG/EU (Vortäuschen eines Freizügigkeitsrechts)?
b) In wie vielen dieser Fälle erging die Entscheidung aufgrund von § 7
Absatz 2 Satz 3 Alternative 1 FreizügG/EU (Vortäuschen eines
Freizügigkeitsrechts in einem besonders schweren Fall)?
c) In wie vielen dieser Fälle erging die Entscheidung aufgrund von § 7
Absatz 2 Satz 3 Alternative 2 FreizügG/EU (Vortäuschen eines
Freizügigkeitsrechts, wenn der Aufenthalt des Unionsbürgers die öffentliche
Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet)?
d) In wie vielen von Buchstabe c erfassten Fällen hätte die Entscheidung
nach Einschätzung der Bundesregierung nicht aufgrund § 6 Absatz 1
Satz 2 FreizügG/EU (Einreiseverweigerung wegen Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit) ergehen können, und auf
welchen rechtlichen Erwägungen beruht diese Einschätzung?
Die Fragen 7, 7a bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
§ 7 FreizügG/EU ist kein eigener Speichersachverhalt im AZR, weitere Kriterien
im Sinne der Fragen 7a bis 7d werden im AZR ebenfalls nicht gespeichert und
können daher auch nicht statistisch ausgewertet werden.
e) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, dass die Vorschriften in § 7
Absatz 2 Satz 3 Alternative 2 FreizügG/EU und § 6 Absatz 1 Satz 2
FreizügG/EU nebeneinander bestehen?
Wenn ja, aus welchen rechtlichen Gründen?
Wenn nein, inwiefern wird sich die Bundesregierung für eine
Systematisierung und Vereinfachung des bestehenden Gesetzestextes einsetzen?
Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des
Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, kann
auf der Grundlage von § 7 Absatz 2 Satz 2 FreizügG/EU untersagt werden, erneut
in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt
werden, wenn die Kriterien von § 7 Absatz 2 Satz 3 FreizügG/EU vorliegen.
Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 zweite Alternative ist dies insbesondere dann der Fall,
wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Dagegen kann gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 FreizügG/EU auch die (erstmalige)
Einreise von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn der Bestimmung dieser Begriffe
durch das Unionsrecht (Artikel 27 ff. Richtlinie 2004/38/EG) in seiner Auslegung
durch den Europäischen Gerichtshof verweigert werden. Es handelt sich insofern
um unterschiedliche Rechtssachverhalte.
8. In wie vielen von Frage 7 erfassten Fällen handelte es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung um Personen, die vorgetäuscht haben, Familienangehörige
eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers zu sein, und anhand welcher
Kriterien erfolgte die entsprechende Einschätzung der zuständigen
Behörden?
Kriterien im Sinne der Frage 8 werden im AZR nicht gespeichert und können
daher auch nicht statistisch ausgewertet werden.
9. In wie vielen von Frage 7 erfassten Fällen handelte es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung um Personen, die bei der Beantragung von Leistungen nach
dem SGB II
a) eine geringfügige Beschäftigung
b) eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgetäuscht haben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu der Fragestellung vor.
10. In welchen anderen Konstellationen sind die zuständigen Behörden nach
Kenntnis der Bundesregierung von einem vorgetäuschten
Freizügigkeitsrecht ausgegangen, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung der
Behörden, dass es sich in diesen Fällen um einen von § 7 Absatz 2 erfassten
Sachverhalt handelt (bitte begründen)?
Das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts kann gemäß § 2 Absatz 7
FreizügG/EU insbesondere dann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die
betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die
Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch die
Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Der Bundesregierung liegen
keine Erkenntnisse vor, auf Grund welcher Alternative der genannten Vorschrift
die zuständigen Behörden im Einzelfall eine Feststellung des Nichtbestehens
getroffen haben.
Ob die betreffenden Feststellungen des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts
mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage von § 7 Absatz 2
FreizügG/EU zu verbinden sind, ist von den zuständigen Behörden gemäß der
Vorgaben dieser Vorschrift im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen.
11. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, denen die Wiedereinreise gemäß § 7 Absatz 2
FreizügG/EU untersagt worden ist, dennoch wieder in das Bundesgebiet
eingereist, und welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
gegen diese Personen getroffen?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden unter dem Straftatenschlüssel
725800 Fälle von „Einreise oder Aufenthalt trotz Versagung des
Freizügigkeitsrechts gem. § 9 FreizügG/EU“ erfasst. Für das Jahr 2014 weist die Polizeiliche
Kriminalstatistik 384 erfasste Fälle der „Einreise oder Aufenthalt trotz Versagung
des Freizügigkeitsrechts gem. § 9 FreizügG/EU“ auf. Für das Jahr 2015 liegen
noch keine Zahlen vor.
Die Strafverfolgungsstatistik (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3)
weist für das Jahr 2013 64 Aburteilungen und 58 Verurteilungen nach
§ 9 FreizügG/EU aus (in der bis 8. Dezember 2014 geltenden Fassung). Für die
Jahre 2014 und 2015 liegen noch keine Zahlen vor.
Von der genannten Strafvorschrift aus § 9 FreizügG/EU werden allerdings nur
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen erfasst, die ihr Freizügigkeitsrecht
auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit verloren haben und denen insofern gemäß § 7 Absatz 2
Satz 1 FreizügG/EU Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet untersagt sind.
Wer entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU in das Bundesgebiet einreist oder
sich darin aufhält, wird gemäß nach § 9 FreizügG/EU (in der bis 8.
Dezember 2014 geltenden Fassung) bzw. § 9 Absatz 2 FreizügG/EU (in der seit 9.
Dezember 2014 geltenden Fassung) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU dürfen Unionsbürger
und ihre Familienangehörigen ebenfalls nicht in das Bundesgebiet einreisen oder
sich darin aufhalten, es besteht allerdings keine Strafbarkeit.
12. In wie vielen der von Frage 11 erfassten Fällen handelte es sich nach
Kenntnis der Bundesregierung um Personen, die bei Wiedereinreise die
Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts i. S. d § 2 FreizügG/EU, das sich nicht
lediglich aus der Arbeitssuche ergibt, erfüllten, und welche Maßnahmen
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf diese
Personengruppe getroffen?
Die in Frage 11 in Bezug genommene Untersagung von Einreise und Aufenthalt
im Bundesgebiet gemäß § 7 Absatz 2 FreizügG/EU betrifft Unionsbürger oder
ihre Familienangehörigen, bei denen der Verlust oder das Nichtbestehen des
Freizügigkeitsrechts auf der Grundlage von § 2 Absatz 7 oder § 6 Absatz 1
FreizügG/EU festgestellt worden ist. Da den genannten Personen gemäß § 7
Absatz 2 FreizügG/EU Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet untersagt sind,
dürfen sie nicht wieder einreisen und können insofern die Voraussetzungen aus
§ 2 FreizügG/EU auch nicht erfüllen.
13. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
a) Ermittlungsverfahren eingeleitet,
Der genannte § 9 Absatz 1 FreizügG/EU ist erst durch das Gesetz zur Änderung
des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 8. Dezember 2014
eingeführt worden. Für das Jahr 2015 liegen jedoch noch keine Zahlen der
Polizeilichen Kriminalstatistik vor. Dazu wird auch auf die Antwort zu Frage 11
verwiesen.
b) Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt
(§ 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),
c) Ermittlungsverfahren anderweitig eingestellt (§§ 153 ff. StPO) oder
d) Anklage erhoben,
weil der Verdacht bestand, dass jemand unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht oder benutzt hat, um für sich oder einen anderen eine
Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheinigung über das
Daueraufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde
wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht hat (§ 9 Absatz 1
FreizügG/EU) (bitte nach Bundesländern und Staatsangehörigkeit der
Beschuldigten sowie in Hinblick zu Buchstabe d nach rechtskräftigen
Verurteilungen und Freisprüchen aufschlüsseln)?
Die Staatsanwaltschaftsstatistik (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10,
Reihe 2.6) weist Verfahren nach § 9 FreizügG/EU nicht gesondert aus, sondern
fasst diese mit anderen Verfahren zu einem Sachgebiet zusammen („sonstige
Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem
Freizügigkeitsgesetz/EU“).
Aus der amtlichen Statistik können somit keine Aussagen zu den aufgeworfenen
Fragen getroffen werden.
14. Inwiefern hält es die Bundesregierung für integrationspolitisch konsequent,
dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern keinen Anspruch auf Teilnahme
an den Integrationskursen haben, und inwiefern wird die Bundesregierung
daran etwas ändern?
Nach derzeitiger Rechtslage können EU-Bürger an den Integrationskursen
teilnehmen, wenn sie im Rahmen verfügbarer Kursplätze zum Integrationskurs
zugelassen werden (§ 11 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU i. V. m. § 44 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]). Damit sind sie deutschen Staatsangehörigen
rechtlich gleichgestellt und können – wie diese auch – nicht zu einem
Integrationskurs verpflichtet werden.
Bei der Zulassung im Rahmen verfügbarer Kursplätze werden
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 4 der
Integrationskursverordnung (IntV) vorrangig berücksichtigt.
In der Praxis werden alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, die einen Antrag auf
Zulassung zum Integrationskurs stellen, ohne relevante Wartezeiten zu den Kursen
zugelassen. Im Jahr 2014 stellten sie rund 46 Prozent der Gesamtteilnehmer der
Integrationskurse (dies entspricht rund 65 600 Teilnehmern). Vor diesem
Hintergrund sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf.
15. An welchen Orten und bei welchen Trägern werden die Integrationskurse
sozialpädagogisch betreut (Bundestagsdrucksache 18/960, S. 7), und
inwiefern sind diese Kurse spezifisch ausgestaltet?
Eine sozialpädagogische Begleitung von Integrationskursen findet an vier
Projektstandorten – Berlin, Dortmund, Duisburg und München – bei folgenden
Trägern statt:
Stadt Anschrift
Berlin dtz-bildung & qualifizierung gGmbH
Karl-Marx-Str. 84
12043 Berlin
Berlin Bezirksamt Mitte von Berlin
Amt für Weiterbildung und Kultur
Mathilde-Jacob-Platz 1
10551 Berlin
Berlin Volkshochschule Neukölln
Boddinstr. 34
12053 Berlin
Dortmund Verein zur Förderung interkulturellen
Zusammenlebens e. V. (VFZ)/ Projekt Deutsch lernen (pdl)
Münsterstr. 9-11
44154 Dortmund
Dortmund IB West gGmbH
Roonstr. 22
44629 Herne
Dortmund Stadtteil-Schule Dortmund e. V.
Oesterholzstr. 120
44145 Dortmund
Dortmund Volkshochschule Dortmund
Hansastr. 2 – 4
44137 Dortmund
Duisburg AWO-Familienbildung
Düsseldorfer Str. 505
47055 Duisburg
Duisburg Evangelisches Bildungswerk
im Kirchenkreis Duisburg
Hinter der Kirche 34
47058 Duisburg
Duisburg SfS Schulungsgesellschaft mbH
Königsberger Allee 69
47058 Duisburg
Duisburg Volkshochschule der Stadt Duisburg
Königstr. 47
47049 Duisburg
München IG-InitiativGruppe e. V.
Karlstr. 50
80333 München
München Münchner Volkshochschule GmbH
Landwehrstr. 46
80336 München
In den sozialpädagogisch betreuten Integrationskursen werden die
Integrationskursteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht – wie üblich – nur durch eine
Lehrkraft unterrichtet, sondern parallel auch durch eine Sozialpädagogin oder einen
Sozialpädagogen unterstützt. Damit soll den besonderen Bedürfnissen der
Zielgruppe Rechnung getragen werden, soweit Lerndefizite und bildungsferne
Biographien – oft verbunden mit und resultierend aus prekären Lebenslagen –
feststellbar sind. Diese Begleitung umfasst in etwa 200 der 600 Stunden des
regulären Integrationskurses. Im Rahmen dieses Projekts werden in den genannten
Städten ausnahmsweise auch Erleichterungen beim Nachweis der Bedürftigkeit für
eine Kostenbefreiung angewandt, um etwaige diesbezügliche Hemmnisse für die
Teilnahme am Integrationskurs abzubauen.
16. Inwiefern hat sich diese Betreuung nach Auffassung der Bundesregierung
bewährt?
Die Ergebnisse des Projekts der Sozialpädagogischen Begleitung von
Integrationskursen werden evaluiert. Etwaige Schlussfolgerungen können und sollen nicht
vorweggenommen werden.
17. Inwiefern wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass auch in
anderen Integrationskursen eine sozialpädagogische Betreuung stattfindet, und
mit welchen Mitteln wird eine etwaige Ausweitung der sozialpädagogischen
Betreuung finanziert werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Welche Fortschritte wurden im Jahr 2015 aus Sicht der Bundesregierung
beim Schutz von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern vor
Diskriminierung und Ausbeutung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt gemacht, und
welche weiteren Maßnahmen wird die Bundesregierung in diesem Bereich
auf Bundesebene und auf der Ebene der Europäischen Union ergreifen?
Am 1. Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Damit existiert
erstmals in Deutschland ein branchenübergreifender allgemeiner gesetzlicher
Mindestlohn für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. Von diesem Schutz profitieren insbesondere auch
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland beschäftigt sind. Dies gilt auch
unabhängig davon, ob sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder im
Ausland angestellt sind.
Dem Schutz der Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die ihr Recht auf
Arbeitnehmerfreizügigkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt ausüben, dient auch das seit
2011 von der Bundesregierung gemeinsam mit dem Deutschen
Gewerkschaftsbund (DGB) initiierte Beratungsprojekt „Faire Mobilität“. Die Einrichtung bietet
schwerpunktmäßig mobilen Arbeitskräften aus mittel- und osteuropäischen
EU-Mitgliedstaaten Beratungsdienstleistungen zu arbeits- und sozialrechtlichen
Fragestellungen in der jeweiligen Muttersprache an sechs Beratungsstandorten in
Deutschland an. Mit Blick darauf, dass sich „Faire Mobilität“ in den
zurückliegenden Jahren zu einem festen Bestandteil der deutschen Informations- und
Beratungsstrukturen für mobile Arbeitskräfte entwickelt hat, bereitet die
Bundesregierung derzeit die weiteren Schritte zur Fortführung des Projekts im Jahr 2016
vor.
Die Bundesregierung wird bis zum 21. Mai 2016 die Richtlinie 2014/54/EU über
Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im
Rahmen der Freizügigkeit zustehen, umsetzen. Ziel dieser Richtlinie ist es,
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen bei der Wahrnehmung und
Durchsetzung ihrer bestehenden Gleichbehandlungsrechte zu unterstützen; dies ist u. a. der
diskriminierungsfreie Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Rechten.
Nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie benennt jeder Mitgliedstaat „eine oder
mehrere Strukturen bzw. Stellen“ für die Förderung, Analyse, Überwachung und
Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Union und ihrer
Familienangehörigen. Die Stelle hat u. a. folgende Aufgaben:
unabhängige rechtliche oder sonstige Unterstützung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern sowie ihrer Familienangehörigen im Einzelfall,
Veröffentlichung von Informationen über das Freizügigkeitsrecht,
Erstellung unabhängiger Analysen über ungerechtfertigte Einschränkungen
und Behinderungen der Freizügigkeit sowie Veröffentlichung unabhängiger
Berichte.
Die Stelle wird voraussichtlich im ersten Quartal 2016 bei der Beauftragten der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration eingerichtet werden.
Damit ist auch die erforderliche Unabhängigkeit der Aufgabenerfüllung
gewährleistet (vgl. § 92 Absatz 2 Satz 3 AufenthG).
Im Rahmen der Förderrichtlinie zur Umsetzung des „Europäischen Hilfsfonds zur
Förderung der am stärksten Benachteiligten Personen“ (EHAP) wurden 88
Interessenbekundungen aufgefordert, Anträge zur Projektförderung einzureichen.
Die ersten Projekte wurden noch im Dezember 2015 bewilligt. Im ersten Quartal
2016 sollen alle EHAP-Projekte ihre Arbeit aufgenommen haben. Im Rahmen der
„ESF- Integrationslichtlinie Bund“ werden auch Projekte gefördert, die
zielgerichtet insbesondere auf die Erfordernisse von Zugewanderten aus anderen EU-
Mitgliedstaaten ausgerichtet sind.
19. Welche Fortschritte wurden im Jahr 2015 aus Sicht der Bundesregierung bei
der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit gemacht, und
welche weiteren Maßnahmen wird die Bundesregierung in diesem Bereich
auf Bundesebene und auf der Ebene der Europäischen Union ergreifen?
Die in der Gewerbeanzeigeverordnung vorgeschriebene elektronische
Übermittlung von Daten der Gewerbeanzeige gemeinsam mit etwaigen Anhaltspunkten
auf Scheinselbständigkeit durch die Gewerbebehörden an die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit und die damit korrespondierende Aufnahme der
Gewerbebehörden als Zusammenarbeitsbehörden in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
wird zu einer spürbaren Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und
illegalen Beschäftigung, insbesondere der Scheinselbständigkeit, führen. Aus
Sicht der Bundesregierung sind diese Maßnahmen notwendig und ausreichend.
Zur Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung werden derzeit – im Rahmen
der vorgesehenen Übergangsfrist (31. Dezember 2016) – die dazu notwendigen
technischen Voraussetzungen geschaffen. Insofern liegen momentan noch keine
belastbaren Erkenntnisse vor.
20. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2015 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß
§ 266a des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt, und in wie vielen
dieser Fälle waren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Nachteil
derjenigen die Täterinnen und Täter gehandelt haben, Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Die bundesweite Strafverfolgungsstatistik (Statistisches Bundesamt,
Fachserie 10, Reihe 3) für das Jahr 2015 wird voraussichtlich Ende des Jahres 2016 oder
Anfang des Jahres 2017 erscheinen.
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ISSN 0722-8333]