[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 18. Januar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7310
18. Wahlperiode 20.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Volker Beck (Köln),
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7140 –
Intergeschlechtliche Menschen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Situation von intergeschlechtlichen Menschen in Deutschland ist seit fast
20 Jahren Gegenstand politischer Debatte im Deutschen Bundestag. Bereits am
30. September 1996 wurde dazu die erste Anfrage an die Bundesregierung in
den Deutschen Bundestag eingebracht. Zwei weiteren Kleinen Anfragen folgte
am 12. Oktober 2001 die erste Debatte im Plenum des Deutschen Bundestages.
Dank des zivilgesellschaftlichen Engagements der intergeschlechtlichen
Menschen wurde 2002 das erste Fachgespräch im Deutschen Bundestag von der
Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter dem Titel „Jenseits der
zwei Geschlechter – Zur Situation intersexueller Menschen“ veranstaltet.
Damals wurden im Dialog mit Betroffenen und Fachleuten die grundsätzlichen
Probleme diskutiert.
Ebenso wurde das Thema auf der internationalen Ebene diskutiert, da immer
öfter intergeschlechtliche Menschen sich zu Wort gemeldet und gegen bisherige
Praktiken der Behandlung intersexueller Menschen im Kindesalter protestiert
hatten. Auf der Ebene der Vereinten Nationen ist das 2008/2009 bei der
Berichterstattung zum „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frauen“ (CEDAW) ans Licht der Öffentlichkeit gekommen, nachdem
ein Schattenbericht vom Verein „Intersexuelle Menschen e. V.“ zum offiziellen
CEDAW-Bericht der Bundesregierung Menschenrechtsverletzungen an
Intersexuellen dargestellt hatte. Ebenso wurden vom Verein „Intersexuelle
Menschen e. V.“ und von der Selbsthilfegruppe „xy-frauen“ Alternativberichte für
den UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR)
und für den UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) erstellt.
Am 27. Mai 2009 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein weiteres
Fachgespräch zum Thema „Wie kann die Situation intersexueller Menschen
verbessert werden“ organisiert (s.
www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/
gruenebundestag_de/publikationen/reader/reader_jenseits_der_zwei_geschlechter_
wi.pdf). Die anwesenden intergeschlechtlichen Menschen sowie
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen haben mehrere
Forderungen formuliert, die in den ersten parlamentarischen Antrag zu diesem
Thema eingeflossen sind. Der Antrag „Grundrechte von intersexuellen
Menschen wahren“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 17/5528) wurde am 13. April 2011 eingebracht und am 24. November
2011 im Plenum des Deutschen Bundestages in erster Lesung beraten.
Auch der Deutsche Ethikrat hat sich im Auftrag der Bundesregierung mit dem
Thema befasst und am 23. Februar 2012 eine Stellungnahme zur Situation
intersexueller Menschen vorgestellt (Bundestagsdrucksache 17/9088). Er war der
Auffassung, dass intersexuelle Menschen als Teil gesellschaftlicher Vielfalt
Respekt und Unterstützung der Gesellschaft erfahren und vor medizinischen
Fehlentwicklungen und Diskriminierung in der Gesellschaft geschützt werden
müssen. Darüber hinaus hat er 18 Empfehlungen zur medizinischen Behandlung
und vier zum Personenstandsrecht formuliert. Die Letzteren wurden vom
Bundesrat übernommen und in einem Beschluss vom 6. Juli 2012 zum
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz an die Bundesregierung zur Prüfung
weitergeleitet (Bundesratsdrucksache 304/12 (Beschluss)).
Kurz darauf beschäftigte sich der Deutsche Bundestag mit dem Thema erneut.
Im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fand am 25. Juni 2012
eine öffentliche Anhörung statt, in der alle Sachverständigen die
Menschenrechtsverletzungen an intersexuellen Menschen thematisiert und das Parlament
zum Handeln aufgefordert haben.
Seit Herbst 2012 trifft sich im Deutschen Bundestag auf Initiative der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine interfraktionelle Gruppe – bestehend aus
zuständigen Berichterstatterinnen und Berichterstattern aller
Bundestagsfraktionen –, um das weitere Vorgehen in Bezug auf das Thema Intergeschlechtlichkeit
zu besprechen. Im Ergebnis haben die Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ende der 17. Legislaturperiode jeweils einen
Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht, die allesamt am 16. Mai 2013 im
Plenum beraten wurden.
Mit dem vom Deutschen Bundestag am 31. Januar 2013 in zweiter und dritter
Lesung verabschiedeten Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
(Bundestagsdrucksache 17/10489) wurde im Rahmen eines Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP in § 22 des Personenstandsgesetzes
(PStG) neu geregelt, dass der Personenstand eines Kindes, das weder dem
weiblichen, noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, ohne eine
solche Angabe in das Geburtenregister eingetragen wird. Diese isolierte
Regelung führt allerdings zu einer Fülle von noch ungeklärten Folgewirkungen auf
andere Rechtsgebiete, da die konkreten und umfassenden
Handlungsempfehlungen und Lösungsansätze des Deutschen Ethikrates damit nur unzureichend
umgesetzt wurden.
In dem am 27. November 2013 vorgestellten Koalitionsvertrag verpflichteten
sich CDU, CSU und SPD zur Evaluierung und zum Ausbau der
„zwischenzeitlich erfolgten personenstandsrechtlichen Änderungen zugunsten intersexueller
Menschen“ sowie dazu, „die besondere Situation von trans- und intersexuellen
Menschen in den Fokus“ zu nehmen.
Am 8. September 2014 fand die konstituierende Sitzung der interministeriellen
Arbeitsgruppe „Intersexualität/Transsexualität“ statt, die seitdem mit der
Umsetzung des Koalitionsvertrags beschäftigt ist.
1. Bei wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
1. November 2013 der Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in
das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG eingetragen?
Nach bisheriger Kenntnis der Bundesregierung wurden im Zeitraum November
2013 bis Juli/August 2014 bundesweit 8 Geburtsfälle ohne eine
Geschlechtsangabe beurkundet. Dies entspricht etwa 0,0016 % der Geburten in diesem
Zeitraum.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte, das derzeit im Auftrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Gutachten
„Geschlecht im Recht: Status Quo & Entwicklung von Regelungsmodellen zur
Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtsidentität“ erstellt, hat im Oktober
2015 die Landesinnenministerien mittels Fragebogen gebeten anzugeben, in wie
vielen Fällen seit dem 1. November 2013 der Geschlechtseintrag eines Kindes im
Geburtenregister nach § 22 Absatz 3 PStG leer gelassen wurde.
Zum Januar 2016 liegen aus allen Bundesländern folgende Antworten vor:
Die Daten sind unter folgenden Vorbehalten zu betrachten:
Eine digitale Erfassung und Übermittlung des offengelassenen
Geschlechtseintrags ist bis Ende 2015 in den Standesämtern nicht möglich gewesen, da das
entsprechende Programm bei der Geschlechtsangabe lediglich Codierungen für
männlich und weiblich vorsieht, nicht aber für das Offenlassen des Eintrags.
Die Daten konnten daher nicht aus den Geburtenregistern bei den statistischen
Landesämtern generiert werden, sondern beruhen auf einer händisch zu
bearbeitenden Abfrage per Fragebogen bei den einzelnen Standesämtern der
Länder und sind entsprechend fehleranfällig. Hinzu kommt, dass die Bundesländer
offensichtlich unterschiedliche Praktiken für die Registrierung der
offengelassenen Geschlechtseinträge entwickelt haben. Einzelne Nachfragen zu den
Angaben der Länder laufen derzeit noch.
In drei Bundesländern (BW, NI, NW) kommt es gegenüber den Daten aus der
Länderabfrage der Drucksache 17/3884 des Bayerischen Landtags (Stand
Juli/August 2014) zu einer Abweichung nach unten, d. h. zum jetzigen
Zeitpunkt werden weniger Fälle eines offengelassenen Geschlechtseintrags
mitgeteilt als im Juli/August 2014. Derzeit wird nachgeforscht, wie diese
Abweichungen zu erklären sind.
2. Nach welchen medizinischen Kriterien ist nach Meinung der
Bundesregierung der Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das
Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG einzutragen?
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 22 Absatz 3 PStG, eine Empfehlung
des Deutschen Ethikrates zum Thema „Intersexualität“ aufgreifend, klargestellt,
dass die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag offenbleibt, wenn diese nicht
zweifelsfrei feststeht. Die Geschlechtsfeststellung nach der Geburt ist Aufgabe
der geburtshelfenden Person, deren Einrichtung insoweit die Geburt anzuzeigen
hat. Nach welchen medizinischen Kriterien der Personenstandsfall ohne eine
Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gem. § 22 Absatz 3 PStG einzutragen ist,
legt die Bundesregierung nicht fest.
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass angesichts der
Gegenüberstellung der Regelung über die Angabe der Vornamen (§ 22 Absatz 1 PStG),
für die eine Monatsfrist gilt, und der Regelung über die Geschlechtsangabe
(§ 22 Absatz 3 PStG), für die keine Frist vorgesehen ist, nach der letzten
Regelung auch Jugendliche oder Erwachsene Anspruch auf Berichtigung des
Geburtseintrages haben?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen kann das geschehen?
Wenn nein, nach welchem Verfahren dürfen Jugendliche, bei denen
Intergeschlechtlichkeit nicht bei der Geburt erkannt worden ist, ihren
Geschlechtseintrag korrigieren?
Wenn nein, wie kann der Geburtseintrag von intergeschlechtlichen
Menschen, die vor dem 1. November 2013 geboren wurden, berichtigt werden?
§ 22 Absatz 3 PStG erfasst nicht ausschließlich den Fall, dass bei einem
Neugeborenen für eine Übergangszeit eine Geschlechterzuordnung nicht möglich ist.
Auch ältere Kinder und Erwachsene haben aufgrund dieser Vorschrift die
Möglichkeit, den Geschlechtseintrag im Geburtenregister offenzulassen oder – soweit
bereits eine Eintragung des Geschlechts als „weiblich“ oder „männlich“
vorgenommen wurde – diesen Eintrag nach den §§ 47 ff. PStG berichtigen zu lassen,
weil er bereits seit der Geburtsbeurkundung unrichtig war. Im
Berichtigungsverfahren ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der
hervorgeht, dass das Geschlecht der betroffenen Person weder dem weiblichen noch
dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Der Geburtseintrag wird
in diesem Fall berichtigt und ohne eine Angabe des Geschlechts fortgeführt.
4. Wenn sich schon nach der Geburt zweifelsfrei ergeben hat, dass das Kind
weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden
kann und dann durch eine „Folgebeurkundung“ (entsprechend
Bundesrat 2014b, Bundestagsdrucksache 29/14, Nr. 27.8.1) als „männlich“ oder
„weiblich“ eingetragen werden soll, kann dann nach Einschätzung der
Bundesregierung nach der Pubertät wiederholt eine Folgebescheinigung
ausgestellt werden?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Bei wie vielen Kindern und an welchen Kliniken wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten 10 Jahren an den intergeschlechtlichen
Menschen eine rein kosmetische Operation an Genitalien, d. h. Eingriffe
ohne zwingende bzw. vitale medizinische Indikation durchgeführt (bitte
nach Jahren, Bundesländern und nach dem Alter der Kinder [bis 12 Monate,
1 bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre und 10 bis 15 Jahre] aufschlüsseln)?
6. Bei wie vielen Kindern und an welchen Kliniken wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung irreversible medizinische Operationen mit ausschließlicher
psychosozialer Indikation, d. h. ohne vitale oder organisch-funktionale
Indikation durchgeführt?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über die jeweiligen zur Operation
führenden Indikationen, da diese in keinen Statistiken erfasst werden. Zwar gehen
in die „Fallpauschalenbezogene Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) –
Operationen und Prozeduren der vollstationären Patientinnen und Patienten in
Krankenhäusern“, die seit 2005 jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird,
auch die von Organisationen intergeschlechtlicher Menschen als problematisch
benannten Operationen ein; jedoch lassen diese Statistiken allein keine
Rückschlüsse auf die Frage zu, wie häufig Operationen aufgrund einer DSD-Diagnose
vorgenommen wurden. Eine Sachverhaltsklärung in Bezug auf Operationen im
Kindesalter bei Intersexualität befindet sich innerhalb der IMAG
(interministerielle Arbeitsgruppe zur Situation inter- und transgeschlechtlicher Menschen
„Intersexualität/Transsexualität“) in Vorbereitung.
7. Angesicht der Tatsache, dass das Statistische Bundesamt zuletzt für 2014 nur
männliche und weibliche Neugeborene kennt, wäre es nach der Meinung der
Bundesregierung zielführend, diese Statistik um ein dritte Option „nicht
eigetragen“ zu ergänzen?
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben bereits vorgesehen, ihr
Erfassungs- und Aufbereitungsprogramm um eine weitere Ausprägung zum
Geschlecht des geborenen Kindes zu ergänzen. Die Fälle ohne Angabe zum
Geschlecht werden somit ab dem Berichtsjahr 2016 in den Ergebnissen der
Geburtenstatistik nachvollzogen werden können.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die geschlechtsverändernden, -
zuweisenden bzw. -anpassenden Operationen an Genitalien bei neugeborenen
intergeschlechtlichen Kindern im Lichte
a) der strafrechtlich relevanten Körperverletzung,
b) des strafrechtlichen Genitalverstümmelungsverbots,
Für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sind grundsätzlich die
Justizbehörden (Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen) und Gerichte der einzelnen
Länder zuständig. Dazu gehört auch die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten die
Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt. Die Gerichte sind unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen. Gegenüber den Staatsanwaltschaften der
Länder stehen der Bundesregierung keine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse zu.
Die Einflussnahme auf ein etwaiges Strafverfahren ist der Bundesregierung von
Verfassungs wegen untersagt. Aus diesem Grund verbietet sich auch die
rechtliche Bewertung von Einzelfällen sowie von Vorgängen, die Gegenstand eines
Ermittlungsverfahrens sein könnten und waren – Gleiches gilt für juristische
Einschätzungen ohne Kenntnis der Umstände des konkreten Einzelfalles.
c) des Sterilisationsverbots und
Eingriffe in das Elternrecht werden vom Gesetz mit Rücksicht auf Artikel 6
Absatz 2 GG an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nur in wenigen Ausnahmefällen
wird den Eltern ihre primäre Entscheidungskompetenz über ihr Kind von
vornherein gesetzlich aberkannt:
Eltern können nach § 1631c Satz 1 BGB in eine Sterilisation des Kindes nicht
einwilligen. Erforderlichkeit und Auswirkungen einer Sterilisation während der
Minderjährigkeit des Kindes sind besonders schwer einzuschätzen, da der
Eingriff irreversible Folgen hat und damit den späteren Volljährigen
Entscheidungsmöglichkeiten nimmt. Nach geltender Rechtslage ist die Sterilisation
Minderjähriger daher völlig ausgeschlossen.
Die Frage, ob und welche Operationen an intersexuellen Kindern unter das
Sterilisationsverbot fallen, wird in Literatur und Wissenschaft bisher allerdings nur
zurückhaltend thematisiert. So sollen dem Sterilisationsverbot des § 1631c solche
Eingriffe nicht unterfallen, die zwar sterilisierende Wirkung haben, bei denen
die Sterilisation jedoch lediglich sekundäre Folge einer Heilbehandlung ist
(Palandt/Götz, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 1631c BGB Rn. 1;
Staudinger/Salgo, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1631c Rn. 7 m. w. N.). Die
schwierige Abgrenzung zwischen geschlechtsverändernden Behandlungen an
intersexuellen Minderjährigen, die als unzulässige Sterilisation zu werten sind, und
solchen, die eine zulässige Heilbehandlung darstellen, ist bisher nicht
abschließend geklärt (vgl. Brachthäuser/Richarz, KritV 2014, 292 ff.; Rothärmel, MedR
2006, 274 ff.).
d) der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) formulierten Grenzen der
elterlichen Sorge?
Die Eltern haben gem. § 1626 Absatz 1 BGB die Pflicht und das Recht, für das
minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die
Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes
(Vermögenssorge). Pflege und Erziehung der Kinder sind grundrechtlich geschützt, sie stellen
das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht dar
(Artikel 6 Absatz 2 GG). Es ist also in erster Linie die Aufgabe der Eltern, für das
Wohlergehen und den Schutz ihrer Kinder zu sorgen.
Bestandteil der Personensorge ist es auch, Entscheidungen in Angelegenheiten
der Gesundheitsfürsorge z. B. über ärztliche Behandlungen wie
Medikamentengabe oder operative Eingriffe zu treffen. Hierbei berücksichtigen die Eltern die
wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem
verantwortungsbewusstem Handeln (§ 1626 Absatz 2 BGB).
Außer bei solchen Entscheidungen, die von der elterlichen Sorge ausgenommen
sind (vgl. § 1631c BGB, s. oben), macht der Gesetzgeber den Eltern für die
konkrete Ausübung der elterlichen Sorge in Gesundheitsfragen keine Vorgaben.
Vielmehr üben Eltern bis zur Grenze einer Gefährdung des Kindeswohles ihr
Sorgerecht zum Wohl ihres Kindes selbständig und unabhängig aus.
Zu der Frage, ob und ggf. welche Einschränkungen der elterlichen Sorge bei
Entscheidungen über Operationen an nicht einwilligungsfähigen intersexuellen
Kindern erforderlich und geboten sind, ist die Meinungsbildung innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
9. Darf ein intergeschlechtlicher Mensch, dessen Personenstandsfall ohne eine
Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG
eingetragen wurde, nach Einschätzung der Bundesregierung
a) eine verschiedengeschlechtliche Ehe mit einem Mann eingehen,
b) eine verschiedengeschlechtliche Ehe mit einer Frau eingehen,
c) eine Ehe mit einer anderen intergeschlechtlichen Person eingehen,
d) eine verschiedengeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft mit
einem Mann begründen,
e) eine verschiedengeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft mit
einer Frau begründen,
f) eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer anderen
intergeschlechtlichen Person begründen?
Nach geltendem Recht kann eine Ehe nur zwischen Frau und Mann und eine
Lebenspartnerschaft nur zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts begründet
werden.
Der Deutsche Ethikrat schlägt in seiner Stellungnahme „Intersexualität“ vom
14. Februar 2012 – Bundestagsdrucksache 17/9088, S. 59 in Abschnitt 9.2
Nummer 3 – mit überwiegender Mehrheit vor, Menschen mit dem Geschlechtseintrag
„anderes“ die eingetragene Lebenspartnerschaft zu ermöglichen. Ein Teil des
Ethikrates schlägt vor, ihnen darüber hinaus auch die Möglichkeit der
Eheschließung zu eröffnen. Entsprechendes dürfte für Personen ohne Geschlechtseintrag
gelten.
10. Wie sollen Menschen, deren Personenstandsfall ohne eine
Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG eingetragen wurde,
nach Meinung der Bundesregierung in den Bildungseinrichtungen (Kitas,
Schulen, z. B. bei getrenntem Sportunterricht, Hochschulen) behandelt
werden?
Der Umgang mit Menschen, deren Personenstandsfall ohne eine
Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gem. § 22 Absatz 3 PStG eingetragen wurde, in
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Hochschulen fällt in die Zuständigkeit
der Länder bzw. der jeweiligen Hochschule.
11. Wie sollen Menschen, deren Personenstandsfall ohne eine
Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG eingetragen wurde,
nach Meinung der Bundesregierung bei der Bundeswehr behandelt werden?
Eine Bevorzugung oder Benachteiligung wegen des Geschlechts ist entsprechend
den einschlägigen rechtlichen Vorgaben für alle Statusgruppen (Beamtinnen und
Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
Auszubildende) unstatthaft. Das formaljuristische Geschlecht von Menschen in
der Bundeswehr bzw. von sich bewerbenden Personen ist kein zu prüfendes
Eignungskriterium bei Personalentscheidungen aller Art. Im Vordergrund steht die
individuelle Eignung, Befähigung und Leistung.
12. Nach welchen Verfahren und unter welchen Voraussetzungen dürfen nach
Kenntnis der Bundesregierung intergeschlechtliche Menschen, deren
Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß
§ 22 Absatz 3 PStG eingetragen wurde, ihr intergeschlechtliches Geschlecht
in das Geburtenregister eintragen lassen?
Nach derzeitigem Recht besteht nicht die Möglichkeit, neben den Angaben
„weiblich“ oder „männlich“ weitere Bezeichnungen des Geschlechts einer Person
in die Personenstandsregister einzutragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 3 verwiesen.
13. Sind der Bundesregierung die Fälle bekannt, in denen intergeschlechtliche
Menschen nicht die medizinische Versorgung erhalten, die sie benötigen und
wünschen, da der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) ihre biologischen Besonderheiten nicht abdeckt?
Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt. Der Leistungsrahmen
der GKV zur Krankenbehandlung ist umfassend in § 27 SGB V formuliert. Die
Leistungen sind dabei unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12
SGB V zu erbringen – sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
14. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
intergeschlechtliche Menschen, unabhängig davon, ob sie dem Geschlecht
„männlich“ oder „weiblich“ zugeordnet wurden oder ohne Geschlechtsangabe gem.
§ 22 Absatz 3 PStG leben, die erforderlichen medizinischen Leistungen
erhalten?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Die gesundheitliche Versorgung
hat entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu
erfolgen. Es ist Aufgabe der medizinischen Fachgesellschaften, diesen Stand
beispielsweise in Leitlinien festzulegen.
15. Wie sollen nach Meinung der Bundesregierung Menschen, deren
Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22
Absatz 3 PStG eingetragen wurde, im Rahmen des Leistungskataloges der
GKV behandelt werden, wenn sie Untersuchungen benötigen, die nur für
Männer oder Frauen vorgesehen sind?
Grundsätzlich ist die Fachärztin oder der Facharzt berufsrechtlich verpflichtet, die
Tätigkeit auf das Fachgebiet zu beschränken, für das sie oder er zugelassen ist.
Dies ergibt sich aus den Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder. Die Ärztin
oder der Arzt kann daher in der Regel fachgebietsfremde Leistungen nicht
abrechnen, es sei denn, der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche
Leistungen sieht ausnahmsweise eine Abrechnungsmöglichkeit vor oder eine
solche ergibt sich als zwingende Annex-Leistung (vgl. SG Stuttgart S 4 KA
4572/12). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
intergeschlechtliche Menschen, die einem Geschlecht zugeordnet wurden, eine
medizinische Leistung/Versorgung erhalten, die für das andere Geschlecht
vorgesehen ist, wenn diese auf Grund ihrer körperlichen Merkmale notwendig
sind (z. B. Prostatauntersuchungen bei XY-Frauen)?
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung für gesetzlich Versicherte
liegt in der Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Aus dem
Sicherstellungsauftrag ergibt sich zwar kein Anspruch auf Versorgung durch
einen bestimmten Facharzt, wie z. B. einen Urologen oder Gynäkologen. Die KV
muss aber die fachärztliche Behandlung des gesetzlich Versicherten
gewährleisten.
17. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung ein personenstandsrechtlicher
Mann zum Frauenarzt gehen, wenn er intergeschlechtlich ist?
Kann der Arzt die Behandlung ablehnen?
Wie wird sichergestellt, dass der Mensch einen Facharzt findet, der sich mit
Gynäkologie auskennt und gleichzeitig bereit ist, einen Mann zu behandeln?
Auf die Antworten zu den Fragen 16 und 18 wird verwiesen.
18. Dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung Gynäkologen Menschen mit
offenem Geschlecht zurückweisen?
Grundsätzlich sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, also auch
niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen, dazu verpflichtet, die Behandlung von
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Die
Behandlung eines gesetzlich Versicherten darf nur in begründeten Einzelfällen abgelehnt
werden. Möglich bzw. geboten ist die Behandlungsablehnung dann, wenn bei der
Behandlung die Fachgebietsgrenzen überschritten würden. Die Behandlung von
Notfallpatienten darf aber generell nicht abgelehnt werden.
19. Plant die Bundesregierung, Regelungen zur Anpassung der zivilrechtlichen
und strafrechtlichen Verjährungsfristen vorzulegen, um künftigen
erwachsenen Betroffenen einen wirksamen Zugang zu Gerichten zu gewährleisten
und ihnen Wiedergutmachung erlittener Schäden zu ermöglichen?
Die Ermittlung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs ist Aufgabe der
interministeriellen Arbeitsgruppe „Intersexualität/Transsexualität“. Ein Arbeitstreffen
wird im Jahr 2016 stattfinden.
20. Welche Ergebnisse hat nach Kenntnis der Bundesregierung die im
Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und SPD vereinbarte Evaluation der
„zwischenzeitlich erfolgten personenstandsrechtlichen Änderungen
zugunsten intersexueller Menschen“ bisher gebracht?
21. Wann plant die Bundesregierung, den vom Bundesrat in seinem
Entschließungsantrag vom 14. März 2014 erbetenen Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Ethikrates, der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie der betroffenen Menschen dem
Deutschen Bundestag vorzulegen?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte erarbeitet seit Juni 2015 bis September
2016 im Auftrag des BMFSFJ ein Gutachten „Geschlecht im Recht: Status Quo
& Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von
Geschlechtsidentität“. Das Gutachten wird sich eingehend mit den bestehenden
Regelungen, in denen das deutsche Rechtssystem an das Merkmal Geschlecht
anknüpft, auseinandersetzen und zudem konkrete Vorschläge zur Entwicklung von
Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtsidentität
unterbreiten. Diese Vorschläge werden der IMAG „Intersexualität/
Transsexualität“ als Grundlage für die Diskussion und Befassung mit
personenstandsrechtlichem Änderungsbedarf zum Schutz der Geschlechtsidentität sowohl von
Menschen mit Varianten der körperlichen Geschlechtsentwicklung als auch von
transsexuellen Menschen dienen. Vom Gutachtenauftrag umfasst ist auch die
Evaluierung der Änderungen des § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes sowie das
Aufzeigen notwendiger Folgerechtsänderungen.
22. Wie ist das Ergebnis der von den Berichterstatterinnen und Berichterstattern
zum Thema Intergeschlechtlichkeit der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erbetenen Prüfung der konkreten
Möglichkeiten der Stärkung von Beratungs-, Aufklärungs- und
Präventionsangeboten für intergeschlechtliche Menschen und deren Eltern?
Das BMFSFJ hat in Anerkennung des unzureichenden Beratungs- und
Unterstützungsangebots und der vielfältigen Bedarfe der heterogenen Zielgruppe
intergeschlechtlicher Menschen und ihrer Angehörigen im Juni 2015 zunächst das
Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie am Zentrum für
Psychosoziale Medizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf mit der
Durchführung einer Kurzbefragung zur Ermittlung des Bestands und Bedarfs an
Beratungs-, Aufklärungs- und Präventionsangeboten für intergeschlechtliche
Menschen und ihre Familien beauftragt. Befragt wurden in erster Linie
intergeschlechtliche Menschen sowie ihre Eltern und Organisationen, aber auch
Peer-Beratungsstellen sowie Menschen verschiedener Professionen, die
intersexuelle Personen bzw. ihre Angehörigen begleiten, behandeln und beraten.
Die Befragungsergebnisse wurden am 4. November 2015 im BMFSFJ während
eines Fachaustauschs „Beratung und Unterstützung für intersexuelle Menschen
und ihre Familien“ vorgestellt. Organisationen intergeschlechtlicher Menschen
bzw. ihrer Eltern, Peer-Beratungsstellen, Länderministerien und die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie Abgeordnete des Deutschen Bundestages
waren eingeladen, die Umsetzung der Ergebnisse zu diskutieren.
Da der Bund in der Regel keine lokalen Beratungsangebote aufbauen bzw.
fördern kann, prüft das BMFSFJ derzeit, ob – vorbehaltlich der Bereitstellung von
Haushaltsmitteln – digitale Beratungs-, Informations- und Vernetzungsangebote
für intergeschlechtliche Menschen und ihre Familien sinnvoll wären.
Die Inter*- und Trans*-Beratungsstelle QUEER LEBEN hat mit Fördermitteln
des BMFSFJ den Eltern-Flyer „Weiblich? Männlich? – Mein
intergeschlechtliches Kind“ entwickelt. Der Flyer unterstützt werdende Eltern und Angehörige
darin, ihr intergeschlechtliches Kind als solches anzunehmen und
Entscheidungen über medizinische Maßnahmen erst dann zu treffen, wenn das Kind in die
Entscheidung einbezogen werden kann. Er ist seit dem 10. Dezember 2015
kostenlos u. a. auch über das Publikationsverzeichnis des BMFSFJ erhältlich, wird
insbesondere von den Fachverbänden der Schwangerschafts- und
Familienberatung stark nachgefragt und trägt dergestalt dazu bei, die gesamtgesellschaftliche
Akzeptanz gegenüber Menschen mit angeborenen Varianten der
Geschlechtsmerkmale zu verbreitern.
Voraussichtlich im Februar 2016 wird der Leitfaden „Psychosoziale Beratung
von trans- und intergeschlechtlichen Menschen und ihren Angehörigen. Leitfaden
für Berater_innen in den Schwangerschafts-, Sexual-, Partnerschafts- und
Familienberatungsstellen“ des pro familia Bundesverbandes erscheinen, der ebenfalls
aus Mitteln des BMFSFJ gefördert wird.
23. Wie ist das Ergebnis der von den Berichterstatterinnen und Berichterstattern
zum Thema Intergeschlechtlichkeit der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erbetenen Prüfung der
Möglichkeiten der Kostenübernahme von erforderlicher Hormonersatztherapie bzw.
psychotherapeutischer Unterstützung für intergeschlechtliche Menschen?
Der Leistungsrahmen der GKV zur Krankenbehandlung ist umfassend in § 27
SGB V formuliert. Grundsätzlich gehört hierzu z. B. die angesprochene
Hormonbehandlung. Die Leistungen sind dabei unter Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 SGB V zu erbringen – sie müssen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
24. Wie ist das Ergebnis der von den Berichterstatterinnen und Berichterstattern
zum Thema Intergeschlechtlichkeit der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erbetenen Prüfung der
gesetzlichen Regelungsmöglichkeiten für ein Verbot von geschlechtszuweisenden
und -anpassenden Operationen an minderjährigen intergeschlechtlichen
Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8d verwiesen.
25. Wann plant die Bundesregierung, die von den Berichterstatterinnen und
Berichterstattern zum Thema Intergeschlechtlichkeit der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erbetene
Stellungnahme zu ungeklärten Folgewirkungen und der praktischen
Umsetzung der Neuregelung des Personenstandsgesetzes vorzulegen?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
26. Wie ist das Ergebnis der von den Berichterstatterinnen und Berichterstattern
zum Thema Intergeschlechtlichkeit der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erbetenen Prüfung der
Möglichkeiten eines „unbürokratischen“ Wechsels des Personenstandes auch für
intergeschlechtliche Kinder, die vor dem 1. Januar 2013 geboren wurden bzw.
für intergeschlechtliche Erwachsene?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
27. Welche von den 18 Empfehlungen des Deutschen Ethikrates zur
medizinischen Behandlungen von intergeschlechtlichen Menschen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung bislang umgesetzt?
Die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates wurde an die im Gesundheitswesen
angesprochenen und verantwortlichen Akteure zur Beachtung verschickt, damit
auch diese Umsetzungsmaßnahmen einleiten.
Für gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und
Selbsthilfekontaktstellen besteht sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene
die Möglichkeit einer Förderung nach § 20h SGB V, von der bereits vereinzelt
Eltern- und Patienteninitiativen intersexueller Menschen Gebrauch machen. Dies
entspricht der 17. Empfehlung des Deutschen Ethikrates.
Darüber hinaus ist die Beratung der IMAG „Intersexualität/Transsexualität“ zum
Themenkomplex „Medizinische Behandlung, Diagnostik und Versorgung bei
intergeschlechtlichen Menschen“, an deren Ende die Entscheidung über konkrete
Maßnahmen stehen wird, noch nicht abgeschlossen.
28. Welche von den vier Empfehlungen des Deutschen Ethikrates zum
Personenstandsrecht in Bezug auf intergeschlechtliche Menschen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung bislang umgesetzt?
Der Gesetzgeber ist der Anregung des Deutschen Ethikrates gefolgt, keine
Eintragung des Geschlechts vorzusehen, wenn dieses nicht festgestellt werden kann.
Es gehört zum Auftrag des in der Antwort zu Frage 21 näher bezeichneten
Rechtsgutachtens, konkrete Umsetzungsvorschläge zu erarbeiten. Hierzu wird
die IMAG nach Vorlage des Gutachtens ab Oktober 2016 beraten.
29. Plant die Bundesregierung, und wenn ja, wann, den Beschluss der 24.
Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -
senatorinnen und -senatoren der Länder vom 1./2. Oktober 2014 in Wiesbaden
(TOP 8.1 „Rechte intersexueller Menschen wahren und Diskriminierung
beenden – insbesondere Schutz der körperlichen Unversehrtheit“)
umzusetzen?
Im Vordergrund des Beschlusses steht die Forderung, die Voraussetzungen für
geschlechtszuweisende oder verdeutlichende Operationen sowie medizinische
Behandlung bei Minderjährigen gesetzlich zu regeln. Auf die Antwort zu
Frage 8d wird verwiesen.
30. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß der Stellungnahme der
Bundesärztekammer vom 30. Januar 2015 (
www.bundesaerztekammer.de/
ueber-uns/landesaerztekammern/aktuelle-pressemitteilungen/news-detail/
baek-veroeffentlicht-stellungnahme/) die dort geforderte qualitative
Forschung?
Die Bundesärztekammer stellt in ihrer Stellungnahme generellen
Forschungsbedarf in Bezug auf die Versorgungssituation von Menschen mit Disorders of Sex
Development (DSD) fest. Der im Zusammenhang mit DSD genannte Nationale
Aktionsplan für Menschen mit Seltenen Erkrankungen sieht vielfältige
Maßnahmenvorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation von Menschen
mit Seltenen Erkrankungen vor. Fragen der medizinischen Versorgung von DSD
sind dem Bereich der Seltenen Erkrankungen zuzuordnen, so dass von
Intersexualität Betroffene auch vom Nationalen Aktionsplan für Menschen mit Seltenen
Erkrankungen profitieren werden. Der Aktionsplan soll evaluiert werden, wird
dabei jedoch keine Aussagen zu einzelnen Seltenen Erkrankungen zulassen.
31. Wird die Bundesregierung Gelder für Projektförderung zur Verbesserung der
Beratungsstruktur für intergeschlechtliche Menschen, wie beim
Fachgespräch des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu
Beratungs- und Unterstützungsbedarf für intergeschlechtliche Menschen
und ihre Angehörigen vom 4. November 2015 gefordert, bereitstellen?
Was ist an weiteren Unterstützungsmaßnahmen geplant?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
32. Welche der Empfehlungen der unabhängigen Kommission der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (
www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/
Downloads/DE/publikationen/Handlungsempfehlungen_Kommission_
Geschlecht.html;jsessionid=1A0C297C911C6965728319A5E18DE8DC.2
_cid322?nn=6575434) wird die Bundesregierung wann umsetzen?
Der angesprochene Bericht „Gleiche Rechte – gegen Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts“ wurde am 10. Dezember 2015 veröffentlicht. Die gebotene
gründliche Befassung mit den Empfehlungen konnte daher noch nicht erfolgen.
Was die Eigenkündigung von Betroffenen angeht, liegt nach den
Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Sperrzeitregelung (§ 159 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB III) ein wichtiger Grund für die Lösung eines
Beschäftigungsverhältnisses vor, wenn dieses wegen eines „erheblichen
psychischen Drucks, Mobbings oder sexueller Belästigung“ aufgegeben wurde.
Voraussetzung ist, dass die oder der Arbeitslose zuvor erfolglos einen zumutbaren
Versuch unternommen hat, den Grund zu beseitigen, oder dass ein solcher Versuch
absehbar aussichtslos gewesen wäre. Liegt danach ein wichtiger Grund für die
Arbeitsaufgabe vor, tritt eine Sperrzeit nicht ein.
Berufsausbildungsbeihilfe wird für die Dauer der Berufsausbildung gezahlt.
Wenn diese abgebrochen wird, ist die geförderte Person grundsätzlich nicht
verpflichtet, die Förderung für die Zeit zurückzuzahlen, in der sie sich in
Berufsausbildung befand.
Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen haben grundsätzlich die
Möglichkeit, sich in Konfliktsituationen an den Werkstattrat zu wenden. Das
geplante Bundesteilhabegesetz sieht vor, dass Werkstätten für behinderte Menschen
künftig darüber hinaus auch Frauenbeauftragte haben sollen. Diese können bei
sexueller Belästigung ins Vertrauen gezogen werden und die Betroffenen dabei
unterstützen, dass die Belästigung oder Diskriminierung wirksam beendet wird.
Die Entscheidung über den möglichen Wechsel in eine andere Werkstatt liegt im
Ermessen des Kostenträgers.
33. Weiß die Bundesregierung, aus welchen Gründen sich die Beschlussfassung
im Rahmen des Beratungsprozesses der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) im Hinblick auf
AWMF-Leitlinien zu Disorders of Sex Development (DSD) seit über einem
Jahr verzögert?
Die Erstellung von medizinischen Leitlinien fällt in den Verantwortungsbereich
der medizinischen Fachgesellschaften. Leitlinien sind systematisch entwickelte,
wissenschaftlich begründete und praxisorientierte Entscheidungshilfen für die
angemessene ärztliche Vorgehensweise bei speziellen gesundheitlichen Problemen.
Leitlinien stellen den nach einem definierten, transparent gemachten Vorgehen
erzielten Konsens mehrerer Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen und
Arbeitsgruppen – multidisziplinär und möglichst unter Einbeziehung von
Patienten – zu bestimmten ärztlichen Vorgehensweisen dar. Gerade dieser
Konsensfindungsprozess kann gelegentlich langwierig sein.
34. Welche Themen wurden in der interministeriellen Arbeitsgruppe
„Intersexualität/Transsexualität“ nach Kenntnis der Bundesregierung besprochen?
Wann ist mit einem Bericht zu rechnen?
Welche Ressorts übernehmen welche Aufgaben in diesem Prozess?
Während der konstituierenden Sitzung der IMAG „Intersexualität/
Transsexualität“ am 8. September 2014 wurden von den Mitgliedern der IMAG, das sind –
neben dem BMFSFJ – die Leitungen der zuständigen Fachreferate des
Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums des Innern sowie des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Gegenstandsfelder der
IMAG wie folgt festgelegt:
• Medizinische Behandlung – Menschen mit Geschlechtsvarianz
• Ausbau und Stärkung von Beratungs-, Aufklärungs- und Präventionsstrukturen
• Prüfung erforderlicher Gesetzesänderungen
• Analyse der faktischen und rechtlichen Situation transsexueller Menschen.
Während der 2. Sitzung am 8. Dezember 2014 hat der Sprecher der Arbeitsgruppe
„Intersexualität“ des Deutschen Ethikrates von den dort gewonnen Erkenntnissen
berichtet.
In der 3. IMAG-Sitzung am 17. Februar 2015 wurden Sachverständige zur
medizinischen Diagnostik, Behandlung und Versorgung bei intergeschlechtlichen
Menschen angehört.
Die IMAG wird begleitet durch Fachgespräche, die das BMFSFJ organisiert, und
ein eigens hierfür eingerichtetes Dialogforum: Vertretungen der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes, aus den Bundesländern, der relevanten Wissenschaften
sowie von Nichtregierungsorganisationen werden jeweils eingeladen, ihre
Expertise zu bestimmten Fragestellungen in die Diskussionsprozesse der IMAG
einzubringen.
Den Auftakt zu den Fachgesprächen bildete der Fachaustausch „Beratung und
Unterstützung für intersexuelle Menschen“, der am 4. November 2015 im
BMFSFJ stattgefunden hat. Für 2016 sind nach dem gleichen Konzept mehrere
Fachgespräche zur Situation und zu den Unterstützungsbedarfen transsexueller
Menschen geplant.
Es ist beabsichtigt, den Abschlussbericht zur IMAG im ersten Halbjahr 2017
vorzulegen.
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ISSN 0722-8333]