[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
13. Januar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7281
18. Wahlperiode 15.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink,
Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7159 –
Stand der Weiterentwicklung des pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie
und Psychosomatik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach den Regelungen des § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)
ist für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Abteilungen an
allgemeinen Krankenhäusern sowie für die Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie „ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes
Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten
einzuführen.“ Auf dieser Grundlage wurde das pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie
und Psychosomatik (PEPP) mit einer Einführungsphase von zunächst vier Jahren
und einer fünfjährigen Überführungsphase eingeführt. Ursprünglich sollte die
Anwendung von PEPP ab 2015 verpflichtend für alle Einrichtungen sein.
Aufgrund anhaltender und vielstimmiger Kritik hat der Gesetzgeber im Jahr 2014 die
Einführungsphase um weitere zwei Jahre verlängert, mit dem Ziel, PEPP zur
Unterstützung einer patientenorientierten psychiatrischen, psychotherapeutischen
und psychosomatischen Versorgung weiterzuentwickeln. Der Bundesminister für
Gesundheit, Hermann Gröhe, hat dementsprechend im Mai 2015 einen
sogenannten strukturierten Dialog mit den Fachgesellschaften und Verbänden begonnen,
um über Alternativmodelle zu PEPP zu diskutieren. Vorschläge der
Bundesregierung, wie sie weiter im Sinne der Patientinnen und Patienten verfahren möchte,
sind der Öffentlichkeit bislang nicht bekannt.
Die Fachgesellschaften und Verbände der Plattform Entgelt haben nun als
Alternative das „Konzept eines Budgetbasierten Entgeltsystems für die Fachgebiete
Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ vorgelegt (
www.dgppn.de/
fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/stellungnahmen/2015/2015-09-09_
Plattform_Entgelt_Konzeptpapier_Budgetbasiertes_Entgeltsystem_FINAL.pdf).
Im November 2015 hat sich die Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesgesundheitsbehörden einstimmig für die Einberufung einer Bund-Länder-
Arbeitsgruppe ausgesprochen, um die von den Verbänden und Fachgesellschaften
vorgelegten Vorschläge zur Änderung von PEPP im Rahmen des strukturierten
Dialogs zu prüfen (36. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesgesundheitsbehörden).
Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mehrfach Vorschläge für
eine patientenorientierte Weiterentwicklung der Versorgungs- und
Finanzierungsstruktur für Menschen mit psychischen Erkrankungen vorgelegt (vgl. die
Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; Bundestagsdrucksachen
17/9169, 18/849 und 18/5381).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wurde im Jahr 2014 die
Verlängerung der Optionsphase umgesetzt. Damit erfolgt in den Jahren 2013 bis 2016
die Einführung des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen auf freiwilliger Grundlage. Nach geltendem Recht ist ab dem
Jahr 2017 die Anwendung des neuen Entgeltsystems für alle psychiatrischen und
psychosomatischen Einrichtungen verpflichtend. Die Verlängerung der
Optionsphase nutzt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für eine
grundsätzliche Prüfung des Entgeltsystems. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 hat Herr
Bundesgesundheitsminister Gröhe dazu maßgebliche Akteure eingeladen, den
aus ihrer Sicht bestehenden Handlungsbedarf zur Weiterentwicklung der
Rahmenbedingungen des PEPP-Systems, zu möglichen Alternativen sowie zu
Ansatzpunkten für eine Weiterentwicklung der Versorgung zu benennen. Im
Rahmen des damit angestoßenen strukturierten Dialogs fand am 4. Mai 2015 im BMG
unter Leitung von Herrn Bundesminister Gröhe die erste Sitzung statt.
Teilgenommen haben maßgebliche psychiatrische und psychosomatische
Fachverbände, die Selbstverwaltungspartner sowie Vertreter eines Kalkulations- bzw.
eines Optionshauses, Vertreter der Koalitionsfraktionen sowie Vertreter der
Länder. Fachliche Grundlage dieser Veranstaltung waren die mit der Einladung im
Vorfeld erbetenen Stellungnahmen der Beteiligten. Im Nachgang zur Diskussion
wurde den Beteiligten zudem die Option eröffnet, ergänzende Stellungnahmen
vorzulegen. Die daraufhin zwischen Mai 2015 und Oktober 2015 vorgelegten
Positionierungen wurden durch das BMG ausgewertet und werden in den weiteren
Prozess einbezogen. Die nächste Sitzung des strukturierten Dialogs ist für das
erste Quartal 2016 vorgesehen.
Unabhängig von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen des Psych-Entgeltsystems ist das Entgeltsystem als lernendes
System angelegt. Durch das etablierte regelhafte Vorschlagverfahren des Instituts für
das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) wird externer medizinischer und
wissenschaftlicher Sachverstand eingebunden. So konnten über die Jahre der
Anwendungserfahrung weitreichende Änderungen und Verbesserungen im Katalog und
am Entgeltsystem als solchem vorgenommen werden. Insbesondere die im April
2014 durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene (Deutsche
Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Verband der privaten
Krankenversicherung) auf Basis der Ergebnisse eines vorangegangenen Prüfauftrags vereinbarte
Weiterentwicklung der Kalkulationssystematik hat die Lernfähigkeit des Systems
belegt, indem auf Kritik in wichtigen Teilbereichen des Psych-Entgeltsystems
reagiert und die Beschlüsse mit dem Katalog für das Jahr 2015 umgesetzt bzw. für
den Katalog 2016 im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie erweitert
wurden.
Auf darüber hinaus bestehende Kritik hat die Koalition im Koalitionsvertrag
reagiert, indem sie zur grundsätzlichen Prüfung bereit ist, an dem Ziel von
Leistungsgerechtigkeit und Transparenz jedoch festhält. Der strukturierte Dialog bietet die
Plattform zur Diskussion einer Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen des
Psych-Entgeltsystems sowie von Ansätzen zur Förderung der
sektorenübergreifenden Versorgung.
Im November 2015 wurde nach Informationen des GKV-Spitzenverbandes das
PEPP-System von 186 der insgesamt 584 bzw. 32 Prozent aller psychiatrischen
und psychosomatischen Einrichtungen bzw. für 47 Prozent der Fälle aller
psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen angewandt. Laut GKV-
Spitzenverband sei davon auszugehen, dass diese Zahlen bis zum Jahresbeginn 2016 um
weitere 20 bis 30 Krankenhäuser ansteigen würden.
1. a) Was hat die während der Verlängerung der Einführungsphase
vorgesehene grundsätzliche Prüfung des Entgeltsystems durch das
Bundesministerium für Gesundheit bislang ergeben?
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen
dieser Prüfung?
2. a) Erwägt die Bundesregierung, im Zuge der vom Bundesminister für
Gesundheit, Hermann Gröhe, befürworteten Neuorientierung, die
Optionsphase nur nochmals neu zu verlängern, oder sind grundsätzliche
Änderungen geplant?
b) Wie soll die Zeitschiene bis zur vollständigen Implementierung eines
neuen Entgeltsystems zukünftig ausgestaltet sein?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1a, 1b, 2a und 2b
gemeinsam beantwortet.
Die grundsätzliche Prüfung des Entgeltsystems findet im Rahmen eines
strukturierten Dialogs statt. Nach dem ersten Termin am 4. Mai 2015 sind dem BMG
über die im Vorfeld dazu vorgelegten Positionierungen der beteiligten Akteure
hinaus ergänzende Stellungnahmen von Fachgesellschaften, Verbänden und
einzelnen Krankenhäusern übermittelt worden. Die unterschiedlichen Positionen
wurden durch das BMG ausgewertet und werden Eingang in weitere Gespräche
finden. Die nächste Sitzung des strukturierten Dialogs ist für das erste Quartal des
Jahres 2016 vorgesehen. Der Dialog dauert derzeit an und die Diskussion
ergebnisoffen geführt. Eine abschließende Meinungsbildung innerhalb der
Bundesregierung erfolgt im Anschluss. Daher können zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder
Ergebnisse vorgelegt noch Konsequenzen aus der grundsätzlichen Prüfung des
Entgeltsystems abgeleitet werden.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung das von den Fachgesellschaften und
Verbänden der Plattform vorgelegte „Konzept eines Budgetbasierten
Entgeltsystems“, das Preis- und Budgetelemente verbinden soll, indem ein Teil der
Krankenhausvergütung über auf Patientenmerkmale basierende,
leistungsorientierte Entgelte und ein Teil über krankenhausindividuelle Zuschläge für
strukturelle und regionale Besonderheiten finanziert wird?
Mit dem Konzept der zur „Plattform Entgelt“ zusammengeschlossenen Verbände
und Fachgesellschaften wird die Ausgestaltung des Psych-Entgeltsystems als
Budgetsystem und nicht – wie nach geltendem Recht – als Preissystem
vorgesehen. Kern des Konzeptes ist damit die Vereinbarung eines Budgets auf
Einzelhausebene unter Verzicht auf eine Konvergenz zu landeseinheitlichen Preisen.
Eine Ausgestaltung des Entgeltsystems als Budgetsystem kann grundsätzlich mit
den im Koalitionsvertrag vorgegebenen Zielen der Transparenz und
Leistungsorientierung vereinbar sein. Neben verschiedenen von den Verbänden
ausgeführten Maßnahmen zur Umsetzung des Konzeptes werden jedoch Details, wie z. B.
ein geregeltes Verfahren für den von den Verbänden vorgeschlagenen
bundesweiten Krankenhausvergleich oder das zu nutzende Abrechnungsinstrument, erst
in Aussicht gestellt. Der strukturierte Dialog bietet die Möglichkeit, auch offene
Fragen in die Diskussion einzubeziehen. Darüber hinaus werden im strukturierten
Dialog die Stellungnahmen weiterer beteiligter Akteure einbezogen. Dem sollte
nicht vorgegriffen werden. Allerdings ist für eine gesetzliche Umsetzung ein
Operationalisierungsgrad erforderlich, der kurzfristig umsetzbar ist.
4. a) Beabsichtigt die Bundesregierung, das Entgeltsystem mit dem Ziel
weiterzuentwickeln, eine am individuellen Bedarf orientierte
Gesamtversorgung sicherzustellen, die eine Vielzahl ambulanter Dienste, Versorgungs-
und Unterstützungsformen mit einschließt, anstatt wie bisher primär den
stationären Sektor zu berücksichtigen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie soll die Integration in das Entgeltsystem nach § 17d KHG
erfolgen?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung des
Entgeltsystems, das Home-Treatment sowie regionale Vernetzungen
abzubilden?
c) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, eine ausreichende Finanzierung
struktureller Besonderheiten, wie der regionalen Pflichtversorgung,
sicherzustellen?
Die Fragen 4a bis 4c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund des andauernden Dialogs und der innerhalb der Bundesregierung nicht
abgeschlossenen Meinungsbildung können zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder
Ergebnisse vorgelegt noch Konsequenzen aus der grundsätzlichen Prüfung des
Entgeltsystems abgeleitet werden. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 1a
verwiesen.
5. a) Welche Erfahrungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einrichtungen, die bereits vor der verpflichtenden Einführung von PEPP auf
das neue System umgestiegen sind, mit der Anwendung von PEPP
bislang gemacht, und welche Schlüsse ziehen sie daraus?
Von verschiedenen Optionshäusern werden insbesondere erhöhte
Dokumentationsanforderungen, intensivere Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) sowie erforderliche Investitionen in die EDV-
Ausstattung vorgetragen. Soweit dies im Rahmen eines leistungsorientierten
Entgeltsystems möglich ist, ist aus Sicht der Bundesregierung der Dokumentations- und
Prüfaufwand möglichst zu begrenzen. Um eine stärkere Leistungsorientierung
der Vergütung und mehr Vergütungsgerechtigkeit zu erreichen, kann jedoch auf
eine aussagekräftige Dokumentation der erbrachten Leistungen nicht verzichtet
werden. Durch die Identifikation geeigneter Kostentrenner in der jährlichen
Weiterentwicklung des Systems können ggf. bestehende, nicht erlösrelevante
Leistungskodes entfallen. Die Fachverbände sind dazu aufgerufen, sich bei der Suche
nach geeigneten Kostentrennern einzubringen.
Soweit aufgrund der Dynamik der Katalogentwicklung Erlösrisiken befürchtet
werden, ist auf die geschützten Rahmenbedingungen des Einführungsprozesses
hinzuweisen. Insbesondere in der budgetneutralen Phase sind Erlösrisiken
ausgeschlossen.
6. a) Wie viele Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2015
in Optionskrankenhäusern und wie viele in Krankenhäusern, die noch
nicht das PEPP eingeführt haben, durchgeführt?
Nach Informationen des GKV-Spitzenverbandes sind laut einer Auswertung der
MDK-Begutachtungen im Jahr 2014 ca. 84 500 versichertenbezogene
Stellungnahmen bei Krankenhausbehandlungen mit Abrechnungen von Krankenhäusern,
die noch kein PEPP eingeführt haben und ca. 13 500 versichertenbezogene
Stellungnahmen bei Krankenhausbehandlungen mit Abrechnungen von
Optionskrankenhäusern erstellt worden. Neuere Zahlen für 2015 liegen noch nicht vor.
b) Hat der MDK nach Kenntnis der Bundesregierung den Auftrag erhalten,
vermehrt Begutachtungen in Optionskrankenhäusern durchzuführen, und
wenn ja, warum, und nach welchen Kriterien?
Nach Informationen des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen (MDS) erhalten die Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung keinen generellen Auftrag zur Prüfung von bestimmten Krankenhäusern,
sondern immer nur Einzelfallaufträge nach § 275 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V). Die beauftragende Krankenkasse entscheidet über
das Auslösen eines Auftrages und dessen Umfang.
Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes konzentrieren sich die Prüfungen
typischerweise auf besonders aufwendige Behandlungsfälle und offensichtlich
unplausible Kodierungen und werden im konkreten Einzelfall von der Krankenkasse
des Versicherten beauftragt.
7. a) Wann ist die Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen
Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen
und zur Qualität der Versorgung nach § 17d Absatz 8 KHG nach
Kenntnis der Bundesregierung vergeben worden, und ist sie mit Einführung des
Vergütungssystems tätig geworden?
b) Warum hat sich das Ausschreibungsverfahren verzögert, und werden
dennoch gemäß § 17d Absatz 8 Satz 4 KHG erste Ergebnisse im Jahr 2016
veröffentlicht?
Die Fragen 7a und 7b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das InEK hat die Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Psych-
Vergütungssystems am 8. April 2014 ausgeschrieben. Die (erstmalige) Vergabe
erfolgte am 27. August 2014. Nach einem Klageverfahren von Seiten eines Bieters
entschieden sich die Selbstverwaltungspartner nach eingehender Beratung und
juristischer Unterstützung zur Aufhebung des Vergabeverfahrens. Die erneute
überarbeitete und an aktuelle Entwicklungen angepasste EU-weite
Ausschreibung ist seit dem 28. November 2015 veröffentlicht (
http://ted.europa.eu/
udl?uri=TED:NOTICE:420350-2015:TEXT:DE:HTML). Mit einer erneuten
Vergabe wird im Sommer 2016 gerechnet.
Die Nullpunktmessung vor zwei weiteren Forschungszyklen umfasst die
Datenjahre 2011/2012. Die Veröffentlichung des vollständigen Berichts über die
Nullpunktmessung ist für Mitte 2017 vorgesehen. Die Verzögerung in der
Beauftragung ist für die Auswertung grundsätzlich unkritisch, da diese auf Basis von
Routinedaten erfolgen und deshalb eine rückwirkende Auswertung möglich ist.
c) Wie wird sich die verzögerte Vergabe der Begleitforschung auf den
gesamten Zeitplan zur Einführung des neuen Entgeltsystems auswirken?
Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-FQWG die Phase der freiwilligen
Anwendung des PEPP-Systems (Optionsphase) um zwei Jahre verlängert. Die Fristen
für die Begleitforschung blieben dabei unberührt. Eine unmittelbare Auswirkung
der erforderlichen Neuvergabe des Auftrags für die Begleitforschung auf die
Einführung des neuen Entgeltsystems ist nicht zu erwarten.
d) Ist der Bundesregierung bekannt, ob weitere Studien zur Evaluation von
Modellprojekten geplant bzw. bereits durchgeführt werden, und wenn ja,
welche?
Nach § 65 SGB V (Auswertung der Modellvorhaben) sind die Krankenkassen
oder ihre Verbände für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben verantwortlich. Beim GKV-Spitzenverband arbeitet eine
Arbeitsgruppe „Evaluation“ an einer gemeinsamen unabhängigen Evaluation der
Modellvorhaben. Dazu wurde ein europaweites Ausschreibungsverfahren im Jahr
2014 durchgeführt und im Jahr 2015 ein entsprechender Auftrag für eine
mehrjährige Evaluationsstudie erteilt. Die Evaluation wird unter der Federführung der
Technischen Universität Dresden (Zentrum für evidenzbasierte
Gesundheitsversorgung) durchgeführt. Bis zum 31. Dezember 2016 steht diese Evaluation allen
zukünftigen Modellprojekten offen. Erste Evaluationsergebnisse sollen bei
Einhaltung des Projektplans bereits Ende 2016 vorliegen. Nach Information der
Deutschen Krankenhausgesellschaft arbeiten die Kliniken innerhalb ihres
Netzwerkes auch an Möglichkeiten einer eigenen Evaluation.
e) Kann nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund der geringen
Zahl und der spezifischen Situation von Modellen in der Kinder- und
Jugendpsychiatrie überhaupt eine sinnvolle Begleitforschung erfolgen?
Unabhängig von Modellprojekten führen die Vertragsparteien auf Bundesebene
gemäß § 17d Absatz 8 KHG eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des
neuen Vergütungssystems durch, insbesondere zur Veränderung der
Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung.
Sofern in vorstehender Frage die Evaluation von Modellen gemeint sein sollte,
ist darauf hinzuweisen, dass auch für wenige oder einzelne Projekte eine
Evaluation erfolgen kann. Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 7d verwiesen.
8. Wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 137 Absatz 1c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) zu erarbeitenden Personalanforderungen
verbindlichen Charakter erhalten?
Nach § 137 Absatz 1c Satz 1 SGB V (seit dem 1. Januar 2016: § 136a Absatz 2
Satz 1 SGB V) legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen
Richtlinien geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und
psychosomatischen Versorgung fest und beschließt insbesondere Empfehlungen
für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung
erforderlichen therapeutischen Personal.
Der Begriff Empfehlungen ist nach der Gesetzesbegründung im Sinne des
allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen. Danach sollen, um möglichen Anreizen
zu einem Personalabbau in den Einrichtungen entgegenzuwirken, auch zukünftig
Maßstäbe für eine angemessene Personalausstattung zur Verfügung stehen.
Zielkorridor der Empfehlungen ist die sachgerechte Ausstattung einer Einrichtung mit
therapeutischem Personal. Dabei sollen die Empfehlungen einen Spielraum
belassen, damit insbesondere die besonderen Gegebenheiten des einzelnen
Krankenhauses und der dort behandelten Patienten berücksichtigt werden können.
Die Fragen der begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind bei der
grundsätzlichen Prüfung des Entgeltsystems in den strukturierten Dialog des
Bundesministeriums für Gesundheit mit den Fachgesellschaften und Verbänden
einbezogen.
9. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die vom G-BA zu erarbeitenden
Personalanforderungen für die Einrichtungen der Psychiatrie, Kinder- und
Jugendpsychiatrie und Psychosomatik rechtzeitig vor Wegfall der
Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) vorliegen?
Der Gesetzgeber hat dem G-BA für die Festlegungen nach § 137 Absatz 1c Satz 1
SGB V eine Frist bis zum 1. Januar 2017 eingeräumt. Der G-BA hat für die
Empfehlungen zur Ausstattung der psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal also
noch ein Jahr Zeit. Der Gesetzgeber und die Bundesregierung haben die
Erwartung, dass der gesetzliche Auftrag fristgerecht erfüllt wird. Unabhängig davon ist
darauf hinzuweisen, dass die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)
aufgrund der Änderungen des GKV-FQWG erst zum 1. Januar 2019 aufgehoben
wird.
10. Inwiefern berücksichtigt der G-BA bei der Erarbeitung der
Personalstandards nach Kenntnis der Bundesregierung die Weiterentwicklung der
Versorgung psychisch kranker Menschen seit Einführung der Psych-PV, die
heute insbesondere den vermehrten Einsatz von Psychotherapie,
aufsuchende Behandlungsformen, die Einbeziehung von Angehörigen, Peer-to-
Peer-Ansätze sowie die Vermeidung von Zwang in der Psychiatrie vorsieht?
Nach der Gesetzesbegründung zu § 137 Absatz 1c SGB V hat der G-BA bei der
Festlegung der Empfehlungen die Anforderungen der Psych-PV zur Orientierung
heranzuziehen und an die gegenwärtigen Rahmenbedingungen anzupassen.
Damit ist bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber vom G-BA erwartet,
dass er bei seinen Festlegungen die neuere Entwicklung von Therapie und
Versorgung in der Psychiatrie und Psychosomatik berücksichtigt. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass der G-BA dieser Erwartung Rechnung trägt.
11. Inwiefern berücksichtigt der G-BA nach Kenntnis der Bundesregierung bei
der Erarbeitung von Personalstandards in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
die personalaufwendige Einbeziehung der Eltern oder sonstiger
Bezugspersonen zur psychischen Stabilisierung der Kinder und zur Vorbereitung der
Entlassung?
Schon nach dem Wortlaut des gesetzlichen Auftrags gemäß § 137 Absatz 1c
Satz 2 SGB V (§ 136a Absatz 2 Satz 2 SGB V – neu) hat der G-BA bei seinen
Festlegungen für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung die
Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen
Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben.
12. a) Welche Kenntnisse und Daten hat die Bundesregierung über die
derzeitige Umsetzung der Psych-PV in den psychiatrischen Einrichtungen?
Die Bundesregierung besitzt keine aktuellen Erkenntnisse über die bundesweite
Umsetzung der Psych-PV. Derzeit wird die Einhaltung der Psych-PV nach
vorliegenden Informationen nur in Hessen regelmäßig durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach § 4
Absatz 4 Psych-PV überprüft. Danach lag der Erfüllungsgrad der Psych-PV
in Hessen sowohl in der Erwachsenen- als auch in der Kinder- und
Jugendpsychiatrie im Jahr 2013 durchschnittlich bei etwas über 96 Prozent (Roman
Ernst, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Hessen, Vortrag vom
1. Oktober 2015, 7. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA).
b) Hält die Bundesregierung die Einführung eines transparenten
Kontrollmechanismus zur flächendeckenden Umsetzung der Psych-PV für
erforderlich, und was hat sie zu diesem Zweck bislang unternommen?
Wenn nein, warum nicht?
Im Hinblick darauf, dass die Psych-PV nach geltender Rechtslage Ende 2018
außer Kraft treten soll, wäre die Einführung eines Kontrollmechanismus, der ihre
Einhaltung überprüft, zu hinterfragen. In der Vergangenheit wurde die
Umsetzung der Psych-PV statt durch Kontrollen vor allem durch Regelungen zur
Finanzierung des erforderlichen Personals unterstützt. So wurde den Krankenhäusern
mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz ein Rechtsanspruch zur
Nachverhandlung der Umsetzung der Psych-PV gegeben. Durch die Regelung konnte
die Personalbesetzung in denjenigen Kliniken erhöht werden, in denen sie
nicht mehr dem Stand der Vorgaben der Psych-PV entsprach. Die Vorgaben der
Psych-PV gelten weiter bis Ende 2018. Die Umsetzung der Psych-PV wird auch
durch die mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführte anteilige
Tarifrefinanzierung begünstigt.
13. a) Sollte nach Einschätzung der Bundesregierung am Einstieg in die
Konvergenzphase festgehalten werden, auch wenn die flächendeckende
Umsetzung der Personalausstattung entsprechend 100 Prozent der Psych-PV
nicht erreicht ist (bitte begründen)?
b) Erwägt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, die Geltung der
Psych-PV, die bis Ende 2018 in Kraft ist, entsprechend zu verlängern?
Die Fragen 13a und 13b werden aufgrund des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund des laufenden Dialogs und der innerhalb der Bundesregierung nicht
abgeschlossenen Meinungsbildung wird auf die Antworten zu den Fragen 1a und
12b verwiesen.
c) Wenn nicht, wie kann nach Einschätzung der Bundesregierung
stattdessen ab 2019 eine quantitativ und qualitativ ausreichende
Personalausstattung in den psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen
erreicht und garantiert werden?
Aufgrund des laufenden Dialogs und der innerhalb der Bundesregierung nicht
abgeschlossenen Meinungsbildung wird auf die Antworten zu den Fragen 1a
und 8 verwiesen.
14. a) Wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die auskömmliche
Finanzierung der vom G-BA erarbeiteten Personalanforderungen
verbindlich geregelt wird?
b) Wenn nein, wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die
kontinuierliche und ausreichende Finanzierung einer quantitativ und qualitativ
angemessenen Personalausstattung in den Einrichtungen sichergestellt
werden?
Wegen des Zusammenhangs werden die Fragen 14a und 14b gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund des andauernden Dialogs und der innerhalb der Bundesregierung nicht
abgeschlossenen Meinungsbildung können zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
Konsequenzen aus der grundsätzlichen Prüfung des Entgeltsystems abgeleitet
werden. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
15. a) Wie viele Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen
nach § 64b SGB V wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung
eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen (Psych-EntgeltG) initiiert (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Nach Informationen der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene werden
aktuell 15 Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen nach § 64b
SGB V durchgeführt. Die laufenden Modellvorhaben sind in der nachfolgenden
Tabelle differenziert nach Bundesländern genannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7281
b) Wie viele davon berücksichtigen insbesondere die Kinder- und
Jugendpsychiatrie (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Die Behandlungsbereiche der einzelnen Modellvorhaben sind der in der Antwort
zu Frage 15a angefügten Tabelle zu entnehmen. Nach Informationen des
GKV-Spitzenverbandes planen einige der bereits existierenden Modelle im
weiteren Projektverlauf, auch die Kinder- und Jugendpsychiatrie einzubeziehen.
Mindestens drei weitere Verträge nach § 64b SGB V seien bei den
Vertragsverhandlungen sehr weit fortgeschritten, bei zwei dieser Modelle sei das
Unterschriftenverfahren fast abgeschlossen. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie werde bei
zwei dieser drei neuen Modellvorhaben berücksichtigt.
16. Welche Arten der sektorenübergreifenden Leistungserbringung werden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Modellvorhaben praktiziert,
und welche Modellvorhaben umfassen, wie vom Gesetzgeber ausdrücklich
vorgesehen, eine komplexe psychiatrische Behandlung im häuslichen
Umfeld?
Nach Information der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene
berücksichtigen alle Modellvorhaben auch Leistungen der komplexen psychiatrischen
Behandlung im häuslichen Umfeld. Weitere Details zu den Zielen der einzelnen
Modellvorhaben sind in der Tabelle zur Antwort zu Frage 15a aufgeführt.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus dem strukturierten Dialog
mit den Fachverbänden über die Hürden bei der Durchführung von
Modellvorhaben nach § 64b SGB V sowie Handlungsoptionen zu deren
Überwindung gewonnen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Die Ergebnisse des strukturierten
Dialogs sind auch bezüglich der Modellvorhaben nach § 64b SGB V abzuwarten.
18. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung gesetzlicher
Handlungsbedarf, um die Durchführung von Modellvorhaben zur Versorgung psychisch
kranker Menschen zu erleichtern und qualitativ zu verbessern
(beispielsweise Beteiligungspflicht aller Krankenkassen, Festlegung von
Qualitätsstandards, Schiedsstellenfähigkeit, Anschubfinanzierung, sichere
Rückführungsoptionen)?
Mit den Regelungen nach § 64b SGB V hat der Gesetzgeber die administrativen
Anforderungen im Vergleich zu anderen Modellvorhaben nach § 63 ff. SGB V
bereits abgesenkt und zusätzliche Optionen zur Durchführung von
entsprechenden Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker
Menschen eröffnet. Insbesondere sind alle in der gesetzlichen
Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringer auch im Rahmen der Modellvorhaben zur
Versorgung psychisch kranker Menschen zum Vertragsabschluss mit den
gesetzlichen Krankenkassen berechtigt. Mittlerweile wurde eine Reihe von
Modellvorhaben mit unterschiedlichen inhaltlichen Konzepten auf dieser Grundlage
initiiert, die im Sinne der gesetzlichen Intention auf eine Verbesserung der
Versorgung ausgerichtet sind. Siehe dazu die Tabelle in der Antwort zu Frage 15a. Die
Ergebnisse der laufenden Modellvorhaben sollten vor weiteren gesetzgeberischen
Maßnahmen abgewartet werden.
19. a) Was unternimmt die Bundesregierung zur Förderung von
Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher, damit,
wie vom Gesetzgeber vorgesehen, in jedem Bundesland mindestens ein
Modellvorhaben unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und
Jugendpsychiatrie durchgeführt wird?
Zu weitergehenden Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 18 sowie auf den
laufenden strukturierten Dialog (siehe Antwort zu Frage 1a) verwiesen.
b) Falls keine besonderen Maßnahmen geplant sind, wie soll nach Ansicht
der Bundesregierung eine wohnortnahe, sektorenübergreifende und mit
der Jugendhilfe vernetzte Unterstützung und Versorgung für Kinder und
Jugendliche entwickelt und sichergestellt werden?
Die Sicherstellung einer wohnortnahen ambulanten ärztlichen und
psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen obliegt den
Kassenärztlichen Vereinigungen aufgrund ihres gesetzlichen Sicherstellungsauftrags für die
vertragsärztliche Versorgung. Damit in der vertragsärztlichen Versorgung
Spezialisten für die Behandlung psychischer Erkrankungen von Kindern und
Jugendlichen zur Verfügung stehen, sehen die gesetzlichen Vorgaben für die
Bedarfsplanung Mindestversorgungsanteile für Leistungserbringer vor, die ausschließlich
Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen. Durch die Teilnahme von
Psychiatrischen Instituts-ambulanzen an der vertragsärztlichen Versorgung im
Wege der Ermächtigung besteht darüber hinaus ein besonderes krankenhausnahes
Versorgungsangebot, mit dem auch sektorenübergreifenden
Versorgungsaspekten Rechnung getragen wird.
Derzeit führt die Aktion Psychisch Kranke (APK) in Zusammenarbeit mit der
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Ulm im Rahmen eines
vom BMG geförderten Projektes eine Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse zur
Versorgung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher in Deutschland durch.
Das Projekt nimmt sowohl die ambulante und stationäre Behandlung als auch die
Rehabilitation in den Blick. Neben der Versorgungssituation sollen unter
anderem Aspekte der Verzahnung der Leistungen – z. B. auch mit der Kinder- und
Jugendhilfe –, der Zugänglichkeit und Zielgruppenerreichung sowie der
Behandlungsergebnisse genauer untersucht werden. Die Ergebnisse des Projektes, die
voraussichtlich im Jahr 2017 vorliegen, werden einer genauen Prüfung inklusive
eines sich daraus möglicherweise ergebenden gesetzgeberischen
Handlungsbedarfs unterzogen werden.
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